Beschluss
13 S 1052/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:1212.13S1052.24.00
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Leitsätze
Erfolglose Anhörungsrüge zum Beschluss des Senats vom 24.06.2024 - 13 S 365/22 -.(Rn.7)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 24. Juni 2024 - 13 S 365/22 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Anhörungsrüge zum Beschluss des Senats vom 24.06.2024 - 13 S 365/22 -.(Rn.7) Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 24. Juni 2024 - 13 S 365/22 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Auf der Grundlage der von der Klägerin rechtzeitig dargelegten Gründe (§ 152a Abs. 2 Satz 1 und 6 VwGO) ist nicht festzustellen, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom 24.06.2024 - 13 S 365/22 - (juris) in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist. Das Gericht ist insbesondere nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Vielmehr kann das Gericht sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich nicht relevant hält. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern der Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (zum Ganzen vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 18.07.2024 - 1 BvR 1314/23 - juris Rn. 19 ff., vom 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22 - juris Rn. 25, vom 20.05.2022 - 2 BvR 1982/20 - juris Rn. 39 ff. und vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 - juris Rn. 39; BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.2024 - 8 B 40.23 (8 B 43.22) - juris Rn. 2 und vom 28.12.2022 - 5 B 2.22 (5 B 8.21) - juris Rn. 6). Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. Er muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird. Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (zum Ganzen vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.2024 - 8 B 40.23 (8 B 43.22) - juris Rn. 3 und vom 28.12.2022 - 5 B 2.22 (5 B 8.21) - juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2024 - 11 S 1814/24 - juris Rn. 3, 5; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 152a VwGO Rn. 18a, 19, 26; Kuhlmann/Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl., § 152a Rn. 12 ff.). Gemessen an diesen Grundsätzen wird von der Klägerin ein Gehörsverstoß nicht aufgezeigt. 1. Zunächst wird von ihr im Wesentlichen geltend gemacht, eine Gehörsverletzung ergebe sich aus einer „willkürlichen Behandlung“ der Zulassungsgründe in § 124 Abs. 2 VwGO. Hier liege „ganz offensichtlich“ der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. Danach sei die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Solche seien anzunehmen, wenn eine Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten verursache. Das könne bereits durch den Umfang des angefochtenen Urteils der Fall sein. Erst recht ergebe sich das Vorliegen dieses Zulassungsgrunds aus dem Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren. Mit ihrem Vortrag, „sollte er nicht aus Rechtsgründen als unsubstantiiert oder neben der Sache liegend anzusehen sein“, habe sie das Maß der überdurchschnittlichen Schwierigkeiten aufgezeigt. In dem angegriffenen Beschluss vom 24.06.2024 werde dieser Zulassungsgrund mit keinem Wort erwähnt, obwohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Antragsteller nicht verpflichtet sei, einen Zulassungsgrund ausdrücklich zu benennen. Vielmehr genüge es, wenn - wie hier - der Sache nach das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Zulassungsgrunds im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt worden sei. Dabei seien an die Darlegung umso geringere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der Zulassungsgrund zutage trete. Mit diesem Vorbringen macht die Klägerin schon keine besonderen Umstände deutlich, die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen könnten. Im vorliegenden Zulassungsverfahren hat sich ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht und für Medizinrecht als Verfahrensbevollmächtigter der Klägerin in der rechtzeitig vorgelegten Begründung des Zulassungsantrags mit einem 116 Seiten umfassenden Schriftsatz, dem ein vier Seiten langes Inhaltsverzeichnis vorangestellt ist, nur auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO berufen. In dieser umfangreichen und mehrere Zulassungsgründe in Anspruch nehmenden Begründung ist auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit keinem Wort eingegangen worden (vgl. Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 30.03.2022). Vor diesem Hintergrund ist bereits nicht zu erkennen, inwiefern hier ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezogener bestimmter Vortrag der Klägerin, der den Kern ihres Vorbringens darstellt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.07.2024 - 1 BvR 1314/23 - juris Rn. 21 und vom 20.05.2022 - 2 BvR 1982/20 - juris Rn. 41), vorliegt, auf den der Senat unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs in der Begründung seines Beschlusses ausdrücklich hätte eingehen müssen. Eine erfolgreiche Gehörsrüge setzt außerdem die Darlegung des Rügeführers voraus, dass er alles ihm in der konkreten prozessualen Situation Mögliche und Zumutbare unternommen habe, sich rechtzeitig rechtliches Gehör zu verschaffen und einen drohenden Gehörsverstoß abzuwenden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13.12.2023 - 6 B 13.23 - juris Rn. 12; Kuhlmann/Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl., § 152a Rn. 14; Kaufmann in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, § 152a Rn. 10, 12). Im Fall der Klägerin ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb sie gehindert gewesen sein könnte, schon rechtzeitig im Zulassungsverfahren - mithin in ihrem Schriftsatz vom 30.03.2022 - erkennbar auch auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzugreifen und hierzu vorzutragen, um sicherzustellen, dass das Gericht diesen Zulassungsgrund nicht nur mitdenkt, sondern auf ihn in den Gründen seiner Entscheidung auch näher eingeht. Unabhängig von alledem wird mit der Begründung der Anhörungsrüge auch nicht hinreichend aufgezeigt, dass der Senat das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren, soweit es inhaltlich Bezüge zu dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweisen sollte, nicht berücksichtigt hat, obwohl das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts weder als unerheblich noch als offensichtlich unsubstantiiert anzusehen ist. Ein Vorbringen kann insbesondere dann unerheblich sein, wenn es vom Gericht aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten nicht berücksichtigt worden ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.10.2012 - 5 B 76.12 (5 B 30.12) - juris Rn. 2; Kaufmann in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, § 152a Rn. 10). In einer dem Darlegungsgebot nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht genügenden Weise erschöpft sich die Begründung der Anhörungsrüge der Klägerin im Wesentlichen in der Wiedergabe allgemeiner Obersätze, die insbesondere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entnommen wurden, und der nicht hinreichend substantiierten Behauptung, sie habe „durch ihren Vortrag, sollte er nicht aus Rechtsgründen als unsubstantiiert oder neben der Sache liegend anzusehen sein“, innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zwar nicht benannt, jedoch dessen Vorliegen in der Sache dargelegt. Insbesondere lässt die Anhörungsrüge die insoweit erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses nur unzureichend erkennen. In diesem Beschluss hat der Senat unter anderem ausgeführt, dass nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Berufung nur zuzulassen sei, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt sei und vorliege. Mit Blick auf das in § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO normierte fristgebundene Darlegungsgebot könne die erst nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist eingegangene (weitere) Begründung des Zulassungsantrags grundsätzlich nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie eine mit dem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 30.03.2022 bereits erfolgte Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO weiter erläutere, ergänze oder verdeutliche. Diese spätere Begründung sei aber nicht geeignet, eine bis zum Fristablauf fehlende Darlegung nachzuholen oder neue Zulassungsgründe nachzuschieben. Deshalb sei ein verspätetes Vorbringen der Klägerin - wie etwa die Auswahlentscheidung sei inhaltlich fehlerhaft, der Geschäftsführer der Beigeladenen sei befangen oder die Änderung des Klageantrags - nicht geeignet, einen Zulassungsgrund darzulegen, zumal da dieses Vorbringen auch nicht dazu führe, dass sich das Vorliegen eines Zulassungsgrunds aufdrängen würde (vgl. S. 5 f. des Beschlussabdrucks = juris Rn. 5 ff.). Dazu, dass die Klägerin im Zulassungsverfahren zur (weiteren) Begründung des von ihr geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf ihre Ausführungen zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verwiesen hat, heißt es in dem angegriffenen Beschluss (vgl. S. 46 f. des Beschlussabdrucks = juris Rn. 88): Der Mangel der nicht hinreichend substantiierten Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung hinsichtlich der einzelnen Fragen wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die Klägerin insoweit auf die von ihr vorgenommene „Behandlung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel“ verweist. Zwar ist gegen Verweisungen, mit denen Wiederholungen vermieden werden sollen, grundsätzlich nichts einzuwenden. Außerdem verpflichtet Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Zulassungsgericht dazu, den Vortrag angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 - 1 BvR 2309/09 - juris Rn. 13). Das gilt aber nur, wenn und soweit der Vortrag hinreichend substantiiert und strukturiert ist. Es ist weder Aufgabe des Gerichts, sich aus dem Gesamtvortrag des Rechtsmittelführers die Begründungsteile herauszusuchen, die zur Begründung des Zulassungsantrags geeignet sein könnten, noch sonst eine gemessen an den gesetzlichen Erfordernissen unzureichende Darlegung zu kompensieren (vgl. Beschluss des Senats vom 07.08.2023 - 13 S 1640/22 - juris Rn. 2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) jeweils eigene Voraussetzungen enthalten, die für jeden dieser Zulassungsgründe gesondert darzulegen sind, sodass eine bloße Bezugnahme auf die zu dem anderen Zulassungsgrund und damit in einem anderen Zusammenhang gemachten Ausführungen grundsätzlich nicht ausreicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2019 - 10 ZB 18.2405 - juris Rn. 13; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.11.2004 - 2 LA 422/03 - juris Rn. 17; Roth in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, § 124a Rn. 67). Es ist grundsätzlich auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einem umfangreichen Vorbringen, insbesondere einem solchen zu einem anderen Zulassungsgrund, das herauszusuchen, was möglicherweise - bei entsprechender Aufbereitung - zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrunds geeignet sein könnte (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.04.2018 - 4 LA 59/17 - juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 24.04.2014 - 15 ZB 13.1167 - juris Rn. 37; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.10.2008 - 6 AD 2/08 - juris Rn. 2; Roth a. a. O.; zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23.11.1995 - 9 B 362.95 - juris Rn. 3). Im Hinblick auf die Vielzahl der von der Klägerin gestellten Fragen wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (auch) nicht schon dadurch im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO jeweils dargelegt, dass pauschal auf das (umfangreiche) Vorbringen zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verwiesen wird, zumal wenn dieses Vorbringen - wie ausgeführt (siehe oben unter 1.) - seinerseits in weiten Teilen die Mindestvoraussetzungen für eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Darlegung nicht zu erfüllen vermag. Wie aus diesen Ausführungen hervorgeht, ist der Senat in dem angegriffenen Beschluss davon ausgegangen, dass auch ein von der Klägerin nicht benannter Zulassungsgrund dem Zulassungsantrag zum Erfolg verhelfen kann, wenn er - innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist - in der Sache entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt worden ist. Die aus Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG resultierende Pflicht des Senats, bei Prüfung des Zulassungsantrags den Vortrag der Klägerin angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind, führt aber nicht dazu, dass für die Klägerin das in § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO normierte fristgebundene Darlegungsgebot nicht mehr gelten würde. Die mit dem Darlegungserfordernis bei gleichzeitigem Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO) bezweckte Entlastung des Zulassungsgerichts würde nicht erreicht, wenn das Gericht gehalten wäre, sich aus einem umfangreichen, dabei aber in weiten Teilen unsubstantiierten Vorbringen, insbesondere einem solchen zu einem anderen Zulassungsgrund, das herauszusuchen, was möglicherweise - bei entsprechender Aufbereitung - zur Darlegung eines allenfalls sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrunds geeignet sein könnte (zum Erfordernis eines geordneten Vortrags vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 24.08.2010 - 1 BvR 2309/09 - juris Rn. 13, vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - juris Rn. 8 f. und vom 04.09.2000 - 1 BvR 142/96 - juris Rn. 24, 26; siehe auch S. 7 f., 46 f., 52 des Abdrucks des Beschlusses des Senats vom 24.06.2024 = juris Rn. 10, 88, 98). Auf Grund der detaillierten Gliederung, des Aufbaus und Inhalts des noch innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist eingereichten Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 30.03.2022 war für den Senat schon nicht hinreichend zweifelsfrei zu erkennen, dass sich die Klägerin neben den von ihr geltend gemachten Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO auch auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stützen wollte. Auch eine Darlegung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO war nicht hinreichend klar erkennbar, zumal da das Vorbringen der Klägerin - insbesondere zu den Zulassungsgründen der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - zwar umfangreich, jedoch in weiten Teilen unsubstantiiert war (hierzu vgl. S. 6 ff., 44 ff. des Abdrucks des Beschlusses des Senats vom 24.06.2024 = juris Rn. 8 ff., 72 ff.). Der Senat war wegen des in § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO normierten fristgebundenen Darlegungsgebots auch nicht verpflichtet, aus diesem umfangreichen und in weiten Teilen unsubstantiierten Gesamtvorbringen, das auf mehrere andere Zulassungsgründe, nicht aber auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausgerichtet war, das herauszusuchen, was möglicherweise - nach entsprechender Aufbereitung - zur Darlegung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geeignet sein könnte (hierzu vgl. etwa Roth in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, § 124a Rn. 75 ff.). Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts konkret zu benennen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, und es ist anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Es ist eine Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtssache an die entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen als im Normalfall stellt. Besondere Schwierigkeiten liegen demnach vor, wenn die aufgeworfenen Probleme das normale Maß übersteigen und keine Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Zulassungsverfahren erlauben, sondern sich erst im Rechtsmittelverfahren selbst klären lassen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sie sich durch Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden lösen lassen (zum Ganzen vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 17; BayVGH, Beschlüsse vom 17.04.2024 - 10 ZB 22.1910 - juris Rn. 23 f. und vom 29.08.2023 - 10 ZB 22.2650 - juris Rn. 17; OVG Sachsen, Beschluss vom 10.08.2022 - 3 A 735/21 - juris Rn. 26; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.03.2006 - 1 L 7/05 - juris Rn. 14). Die Ausführungen der Klägerin in dem fristgemäß eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30.03.2022 waren zum einen nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sondern auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO ausgerichtet und waren zum anderen zwar umfangreich, aber in weiten Teilen nicht substantiiert. Ihnen konnte schon deshalb eine den Vorgaben aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügende Darlegung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht entnommen werden. Insbesondere waren die Ausführungen nicht geeignet, etwa unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Richtigkeitszweifel eine Ergebnisoffenheit oder unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung eine über den entschiedenen Fall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Frage aufzuzeigen (vgl. S. 7 ff., 44 ff. des Abdrucks des Beschlusses des Senats vom 24.06.2024 = juris Rn. 8 ff., 72 ff.). Hinzu kommt, dass der vorliegende Rechtsstreit einer von zwölf weitgehend identischen Rechtsstreitigkeiten ist, die im Rahmen von Verfahren des vorläufigen und des Hauptsacherechtsschutzes bereits Gegenstand einer Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen gewesen sind, ohne dass auch nur eines der Verfahren im Ergebnis Erfolg gehabt hätte (vgl. etwa S. 15, 49 des Abdrucks des Beschlusses des Senats vom 24.06.2024 = juris Rn. 26, 90). Auch vor diesem Hintergrund ist es der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30.03.2022 nicht gelungen, im Hinblick auf entscheidungserhebliche Fragen durchgreifende Divergenzen in der Rechtsprechung oder eine aus sonstigen Gründen im maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung (hierzu vgl. etwa Roth in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, § 124 Rn. 51) noch bestehende Komplexität darzutun. Zutreffend ist, dass umso geringere Anforderungen an die Darlegung zu stellen sind, je deutlicher der Zulassungsgrund zutage tritt. So kann sich etwa schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Nur soweit er die Schwierigkeiten des Falls darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, kann gefordert werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 17; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 124a Rn. 49). Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist mit Rubrum, Tenor, Tatbestand, Entscheidungsgründen, Rechtsmittelbelehrung und Streitwertbeschluss lediglich 14 Seiten lang und damit vergleichsweise kurz. Es lässt keinen besonderen Begründungsaufwand erkennen. Dies gilt auch dann, wenn man den etwa 10 Seiten langen Begründungsteil des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses des Senats vom 22.06.2021 - 13 S 3158/20 - hinzunimmt, auf den im Urteil ergänzend verwiesen worden ist. Ein zu dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führender Begründungsaufwand folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangene Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 30.03.2022, mit dem der Zulassungsantrag begründet wurde, 116 Seiten umfasste. Dieser Schriftsatz bestand neben einer mehrseitigen Gliederung aus einer ausführlichen Darstellung des - dem Senat schon aus dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weitgehend bekannten - Sachverhalts (Teil A.) und einer jeweils eher knappen Darstellung der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel (Teil B.). Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass die bloße Quantität der Begründung des Zulassungsantrags für sich allein noch nicht für die Darlegung des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügen kann. Soweit die Klägerin auf den Umfang der Gerichtsakte im Zulassungsverfahren abhebt, ist dies schon deshalb nicht zielführend, weil das Vorbringen der Klägerin nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO grundsätzlich nur insoweit Berücksichtigung finden kann, als mit ihm eine bereits fristgerecht erfolgte Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO weiter erläutert, ergänzt oder verdeutlicht wird. Außerdem befassten sich etliche von den Schriftsätzen des Bevollmächtigten der Klägerin, die erst nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist eingegangen sind, mit dem Antrag, die Rechtsanwälte …, als Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 und zu 3 und der Beigeladenen zurückzuweisen, und waren damit von vornherein nicht auf die Darlegung eines Zulassungsgrunds ausgerichtet. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hier auch nicht aus dem Begründungsaufwand des den Zulassungsantrag ablehnenden Beschlusses des Senats vom 24.06.2024 ableiten. Der Beschluss spiegelt im Wesentlichen nur das weitgehend aus Gründen mangelnder Substantiierung oder wegen Verfristung unerhebliche, dabei gleichwohl umfangreiche Vorbringen der Klägerin wider. Dabei kommt es bei der besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache entscheidend auf die Qualität der Argumentation und nicht auf die Quantität an (vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse vom 23.10.2015 - 15 ZB 14.2530 - juris Rn. 24 und vom 14.12.2012 - 8 ZB 11.1485 - juris Rn. 26). Schließlich ergeben die Teile der Begründung des Beschlusses, die sich mit dem Zurückweisungsantrag und mit den geltend gemachten Verfahrensmängeln befassen, ohnehin nichts für den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. 2. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Anhörungsrüge weiter vor, dass im angegriffenen Beschluss „der Maßstab der Darlegung der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO in einer mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbaren Weise verkannt“ worden sei. So sei „die Darlegung der Zulassungsgründe auch dann als unbeachtlich“ abgeschnitten worden, „wenn [...] sich die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wegen einer nachträglichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage ergibt“. Dass und weshalb hier eine beachtliche nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vorliegt und der Senat insoweit konkretes Vorbringen der Klägerin abgeschnitten hat, wird von der Klägerin allerdings schon nicht mit dem erforderlichen Mindestmaß an Substantiierung dargelegt. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin sinngemäß allgemein auf Ausnahmen von dem Grundsatz, dass nur solche Gründe zu berücksichtigen seien, auf die sich der Antragsteller fristgerecht berufen habe, abstellt. Unsubstantiiert ist ihre Rüge, der Vortrag zur Befangenheit des Geschäftsführers der Beigeladenen sei zu Unrecht als verspätet nicht berücksichtigt worden, weil sie innerhalb der Begründungsfrist vorgebracht habe, dass es sich bei den Beklagten nicht um eine - einheitlich handelnde -Behörde i. S. d. § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG a. F. handeln würde, weil sie auch nicht als Behörde gehandelt habe, deren konstitutive Merkmale nach § 1 Abs. 4 VwVfG erfülle und letztlich mit der Beigeladenen identisch sei (Schriftsatz vom 30.03.2022, Seiten 75 ff., 96). Diese Begründung entbehrt bereits die erforderliche Nachvollziehbarkeit, da ein Zusammenhang zwischen dem Vorbringen der Klägerin zur Frage, ob die Beklagten als einheitliche Behörde gehandelt haben, und ihrem späteren Vorbringen, der Geschäftsführer der Beigeladenen sei befangen (§ 21 VwVfG) gewesen, nicht zu erkennen ist. Unklar bleibt auch, wer oder was „letztlich mit der Beigeladenen identisch sei“ und wo genau (und mit welcher Sinnhaftigkeit) sich ein solcher Vortrag im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 30.03.2022 findet. Dass der Senat bei seiner Entscheidung vom 24.06.2024 - beachtliches und entscheidungserhebliches - Vorbringen der Klägerin in einer das rechtliche Gehör verletzenden Weise übergangen haben könnte, folgt auch nicht aus der weiteren Begründung der Anhörungsrüge (S. 7 des Schriftsatzes vom 10.07.2024). Auch insoweit werden von der Klägerin konkrete Umstände, die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen könnten, nicht substantiiert und schlüssig dargelegt (vgl. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO). Das Zulassungsvorbringen lässt insoweit auch nicht die gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 24.06.2024 erkennen. Unabhängig von alledem vermag dieses Vorbringen der Anhörungsrüge schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil das Verfahren nach § 152a VwGO grundsätzlich nicht dazu dient, die dem angegriffenen Beschluss zugrundeliegende Rechtsauffassung des Senats hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung von Berufungszulassungsgründen zu überprüfen. Der Vorwurf, der Senat habe die Anforderungen an die Darlegungspflicht überspannt, zielt der Sache nach auf die Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses vom 24.06.2024, mit der - wie dargelegt - ein Gehörsmangel nicht begründet werden kann (zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.12.2022 - 5 B 2.22 (5 B 8.21) - juris Rn. 9). Dass der Senat anders entschieden hat, als es die Klägerin für richtig hält, führt noch nicht zu einem Gehörsverstoß (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25.08.2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 3; Kaufmann in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, § 152a Rn. 1, 10). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nummer 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).