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Urteil

14 S 891/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0927.14S891.22.00
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Leitsätze
Zur Festsetzung von „privaten Grünflächen“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) in einem Bebauungsplan als „Maßnahme, die der Anpassung an den Klimawandel dient“ (§ 1a Abs. 5 Satz 1 BauGB).(Rn.86) (Rn.105)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Festsetzung von „privaten Grünflächen“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) in einem Bebauungsplan als „Maßnahme, die der Anpassung an den Klimawandel dient“ (§ 1a Abs. 5 Satz 1 BauGB).(Rn.86) (Rn.105) Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag, der sich nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellung der Antragstellerin nur gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 23.03.2021, nicht aber gegen die am selben Tag beschlossenen örtlichen Bauvorschriften richtet, ist zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.). A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. I. Der gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 23.03.2021 gerichtete Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB). II. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. III. Sie ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie hat in einer dieser Vorschrift genügenden Weise eine mögliche Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) geltend gemacht. Sie wendet sich als Eigentümerin eines im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegenden Grundstücks gegen Festsetzungen, welche die bisher zulässige bauliche Nutzbarkeit dieses Grundstücks ändern. Nach ihrem Antragsvorbringen ist es nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sich diese Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) als rechtswidrig erweist und sie in dem genannten Recht verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413, juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.2020 - 5 S 1493/17 - VBlBW 2021, 682, juris Rn. 50; Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - NVwZ-RR 2002, 638, juris Rn. 41 f. m. w. N.). B. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. Der Bebauungsplan ist nicht wegen beachtlicher Verletzungen höherrangigen Rechts ungültig (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Er leidet unter keinen beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehlern (dazu II.). I. Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinn von § 2 Abs. 3 BauGB (dazu 1.) liegen entweder nicht vor oder sind für die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht beachtlich (dazu 2. bis 6.). Formell-rechtliche Fehler außerhalb des Anwendungsbereichs von § 2 Abs. 3 BauGB macht die Antragstellerin nicht geltend; für dahingehende beachtliche Fehler ist auch sonst nichts ersichtlich. 1. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB müssen bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden. Aus dieser Vorschrift ergeben sich die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang (vgl. Senat, Urteil vom 11.05.2023 - 14 S 1297/19 - juris Rn. 43, und Urteil vom 10.05.2023 - 14 S 396/22 - juris Rn. 64; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 36). Das notwendige Abwägungsmaterial im Sinn von § 2 Abs. 3 BauGB umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 310, juris Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.2020 - 5 S 1375/14 - VBlBW 2021, 23, juris Rn. 62). Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit von Satzungen beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften jedoch unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Nach § 215 Abs. 2 BauGB ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Um die in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geregelte Präklusion zu verhindern, muss eine Rüge substantiiert und konkret sein. Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht werden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten (sog. Anstoßfunktion der Rüge). Bei der Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsmängeln im Sinn von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB ist es deshalb erforderlich, dass die Belange, die nach Ansicht des Rügenden nicht oder nicht ausreichend ermittelt bzw. nicht oder nicht zutreffend bewertet worden sind, mit ihrem Tatsachengehalt konkret und substantiiert dargelegt werden. Das erfordert einen Bezug zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2019 - 4 BN 13.19 - BayVBl 2020, 246, juris Rn. 5 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.03.2023 - 5 S 1291/22 - juris Rn. 78; Urteil vom 25.04.2022 - 3 S 3115/19 - VBlBW 2023, 150, juris Rn. 100; jeweils m. w. N.). 2. An diesen Maßstäben gemessen zeigt die Antragstellerin keinen beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler mit ihrem Vortrag auf, die Antragsgegnerin habe die im Bebauungsplan zur Begründung der festgesetzten privaten Grünflächen angeführten Belange der „gestalterischen“ und „historischen Bedeutung“ der Grünflächen weder ermittelt noch bewertet. Es bedarf keiner Entscheidung, ob in dieser Hinsicht ein Fehler im Sinn von § 2 Abs. 3 BauGB vorliegt und ggf. ursprünglich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich war. Der Verfahrensmangel wäre jedenfalls unbeachtlich geworden, da die Antragstellerin ihre darauf zielende Rüge erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erhoben hat. Der angegriffene Bebauungsplan wurde am 22.04.2021 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht (Mitteilungsblatt der Gemeinde Merdingen vom 22.04.2021, S. 4 f.; vgl. Bl. 271 d. Verw.-Akte). Innerhalb der dadurch ausgelösten Jahresfrist des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hat die Antragstellerin mit dem am 20.04.2022 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag zwar Rügen erhoben, hierbei aber den oben genannten Gesichtspunkt betreffend die „historische und gestalterische Bedeutung“ nicht geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 20.04.2022, S. 1 ff.; Bl. 299 d. Verw.-Akte). Der zur Begründung des Normenkontrollantrags eingereichte Schriftsatz vom 25.07.2022, der der Antragsgegnerin am 26.07.2022 zugestellt wurde (vgl. Bl. 65 d. Senatsakte), enthielt zwar eine dahingehende Rüge, ging aber erst nach Ablauf der Jahresfrist ein (vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit der fristwahrenden Rügeerhebung durch Zustellung eines Schriftsatzes im Normenkontrollverfahren VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186, juris Rn. 55 m. w. N.). Dem Eintritt der Unbeachtlichkeitsfolge steht auch § 215 Abs. 2 BauGB nicht entgegen. Denn die Antragsgegnerin hat in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen (vgl. Mitteilungsblatt vom 22.04.2021, a. a. O., S. 4 f.). 3. Ebenfalls keinen beachtlichen Fehler im Sinn von § 2 Abs. 3 BauGB zeigt die Antragstellerin mit ihrem auf ein Ermittlungsdefizit zielenden Vortrag auf, die Antragsgegnerin habe bei ihrem zur Begründung der Grünflächenfestsetzung gewählten Verweis auf den Landschaftsrahmenplan und die REKLISO außer Betracht gelassen, dass in diesen Werken zwischen Flächen mit „stark erhöhten“ und solchen mit (nur) „erhöhten“ Luft- und/oder Wärmebelastungsrisiken unterschieden werde und ihr Grundstück Flst. Nr. xx – anders als das Zentrum des Bebauungsplangebiets – nur in einem Gebiet der zweiten Kategorie liege. Der Vortrag führt bereits in tatsächlicher Hinsicht auf keinen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin angesprochene kategoriale Unterscheidung übersehen haben könnte. Sie hat in der Begründung des Bebauungsplans mehrfach auf den Landschaftsrahmenplan und die REKLISO Bezug genommen, die beiden Kategorien („erhöhte“ bzw. „stark erhöhte“ Luft-/Wärmebelastungsrisiken) ausdrücklich angesprochen und differenzierend hervorgehoben, dass der „innere Ortskern“ – anders als andere Bereiche des Ortskerns – ein Bereich sei, für den Maßnahmen mit „hoher Priorität“ im Sinn der REKLISO empfohlen seien, der also „stark erhöhten“ Risiken ausgesetzt sei (vgl. Planbegründung, S. 13 f.). Dass der Antragsgegnerin die in der REKLISO und dem Landschaftsrahmenplan angelegten Unterscheidungen bei den Flächenkategorien und bei den damit verbundenen Maßnahmeempfehlungen dennoch entgangen sein könnten, ist danach nicht zu erkennen. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin übersehen haben könnte, dass das Grundstück Flst. Nr. xx der Antragstellerin in einem Bereich „nur“ der Kategorie „erhöhte Risiken“ liegt. Die Antragstellerin hatte im Aufstellungsverfahren in ihrem Einwendungsschreiben vom 21.01.2021 u. a. vorgetragen, dass eine Ausweisung von Grünflächen in dem dichter bebauten Ortskern ihres Erachtens nachvollziehbar, in dem Bereich ihres eigenen Grundstücks aber unerklärlich sei, weil dort bereits eine ausreichende Durchlüftung gegeben sei. Die Antragsgegnerin hat sich mit diesem Vorbringen im Aufstellungsverfahren auseinandergesetzt. In der zur Vorbereitung der Gemeinderatssitzung am 23.03.2021 erstellten Abwägungstabelle wurde als Beschlussvorlage ausgeführt, dass und weshalb dem Vorbringen der Antragstellerin nicht gefolgt werde. Den Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Antragsgegnerin auch nicht nur die genannte Unterscheidung zwischen den Gebieten mit „erhöhten“ und „stark erhöhten“ Risiken dem Grunde nach bekannt war, sondern dass sie sich auch mit der gerade ihr Gemeindegebiet betreffenden REKLISO-Karte mit den verschiedenen Flächeneinteilungen im Einzelnen vertraut gemacht hatte (vgl. Abwägungstabelle vom 23.03.2021, S. 22, Beschlussvorschlag zu Nr. C.3.3, Bl. 265 d. Verw.-Akte). 4. Einen beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinn von § 2 Abs. 3 BauGB legt die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Vortrag dar, für Bereiche mit „erhöhten“ Luft-/Wärmebelastungsrisiken empfehle die REKLISO in der „Zielsetzung A 2“ zwar die Erhaltung von Grünflächen, daneben aber auch weitere Maßnahmen wie Gebäudehöhen- und Bebauungsdichtebegrenzungen, und die in den Empfehlungen genannten Alternativen habe die Antragsgegnerin nicht geprüft. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin mit diesem Vorbringen ein Ermittlungsdefizit aufzeigt. Dagegen spricht allerdings, dass sie weder substantiiert dargelegt hat noch sonst erkennbar ist, welche der anderen Empfehlungen aus der „Zielsetzung A 2“ im vorliegenden Bebauungsplanverfahren ernsthaft in Betracht gekommen und deshalb nach Lage der Dinge in die Abwägung verfahrensmäßig einzustellen gewesen sein sollen. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die meisten der in den Empfehlungen genannten Maßnahmen – wie etwa ein Rückbau vorhandener Anlagen zur Schaffung von sog. Luftleitbahnen – im vorliegenden Einzelfall weder tatsächlich noch überhaupt rechtlich als Regelungsgegenstand eines Bebauungsplans zur Verfügung standen. Ob etwas anderes für die in der REKLISO-Zielsetzung genannten Empfehlungen „flächenhafte Bebauung vermeiden“ und „Gebäudehöhen sowie Bebauungsdichten begrenzen“ gilt, für deren Umsetzung immerhin grundsätzlich Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche zur Verfügung stehen (vgl. §§ 16 ff., §§ 22 f. BauNVO), bedarf keiner Entscheidung. Denn ein etwaiger in dieser Hinsicht vorhandener Ermittlungs- oder Bewertungsfehler wurde ggf. inzwischen gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Denn die Antragstellerin hat diesen Gesichtspunkt nicht innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Antragsgegnerin gerügt, insbesondere nicht in ihrem Rügeschriftsatz vom 20.04.2022 angesprochen. 5. Ebenfalls keinen beachtlichen Fehler im Sinn von § 2 Abs. 3 BauGB zeigt die Antragstellerin mit ihrem Vortrag auf, die Antragsgegnerin habe nicht geprüft, ob die konkret als „private Grünflächen“ festgesetzten Flächen unter Berücksichtigung der örtlichen Situation überhaupt für die Erreichung der klimatischen Ziele geeignet seien. Zur Begründung dieses Einwands macht die Antragstellerin u. a. geltend, aus der REKLISO allein könne nicht gefolgert werden, dass Grünflächenfreihaltungen in jedem Einzelfall geeignet und zielführend seien. Es sei daher nicht ausreichend gewesen, pauschal auf die REKLISO zu verweisen. Ermittlungsdefizitär sei insbesondere, dass nicht geklärt worden sei, ob eine Ausweisung der ausgewählten Grünflächen mit Blick auf deren Lage, Größe und Umgebungsbebauung sowie die kleinklimatischen Rahmenbedingungen überhaupt zu einer Verbesserung des Kleinklimas in Merdingen beitragen könne, zumal eine Bebauung mit Nebenanlagen (nach den Festsetzungen) jedenfalls in Teilen in Betracht komme. Dieses Antragsvorbringen führt auf keinen formell-rechtlichen Fehler. Die in § 2 Abs. 3 BauGB geregelten Ermittlungs- und Bewertungsobliegenheiten werden für die Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a BauGB) in § 2 Abs. 4 BauGB konkretisiert. Danach wird für diese Belange im Aufstellungsverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB). Hierbei handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Vorabprüfung der in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigenden Umweltbelange (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2014 - 8 S 1400/12 - VBlBW 2015, 393, juris Rn. 70 m. w. N.). Die Antragsgegnerin hat eine solche Umweltprüfung durchgeführt, die maßgeblich auf die REKLISO gestützten Ermittlungs- und Bewertungsergebnisse in dem Umweltbericht festgehalten und sich mit dagegen gerichteten Einwendungen der Antragstellerin im Aufstellungsverfahren auseinandergesetzt. Zu weitergehenden Ermittlungen war sie im vorliegenden Einzelfall nicht verpflichtet. Sie war insbesondere nicht gehalten, die konkreten Auswirkungen der möglichen zukünftigen Errichtung baulicher Anlagen im Plangebiet noch weitergehend einzeln und detailliert für jedes potenzielle Baugrundstück zu prognostizieren. Die Antragsgegnerin hat in dem Umweltbericht auf den Landschaftsrahmenplan des Regionalverbands verwiesen und sinngemäß hervorgehoben, dass ihr Gemeindegebiet in der diesem Plan zugrundeliegenden REKLISO teilweise als Siedlungsfläche mit „erhöhten“ bzw. „stark erhöhten“ Luft-/Wärmebelastungsrisiken dargestellt sei, dass nach der Klimaanalyse das Ziel bestehe, die Durchlüftung in diesen Gebieten zu verbessern, und dass als Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels u. a. empfohlen werde, den Grün- und Freiflächenanteil zu erhöhen. Davon ausgehend hat die Antragstellerin in dem Umweltbericht weiter ausgeführt, dass die im Bebauungsplangebiet noch vorhandenen Grünflächen eine wichtige Funktion zur lokalen Klimaregulation übernähmen, dass sie insbesondere zur Abkühlung von Bereichen mit hohen Wärmebelastungsrisiken beitrügen, und dass umgekehrt eine weitere Flächenversiegelung das lokale Kleinklima prognostisch weiter belasten, insbesondere in heißen Sommern zu erhöhten Hitzebelastungen beitragen werde. Diese Ermittlungsergebnisse und Bewertungen sind inhaltlich nachvollziehbar und ausreichend. Der Umweltbericht hat bei den oben zusammenfassend skizzierten Erwägungen die einzelnen in Betracht kommenden Grünflächen im Ortskern der Antragsgegnerin in den Blick genommen. Er hat sich bei der Beurteilung ihrer kleinklimatischen Bedeutung wesentlich auf die REKLISO gestützt. Diese in einer aufwändigen wissenschaftlichen Klimastudie erstellte Analyse begegnet – was auch die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht – weder hinsichtlich ihrer Methodik noch hinsichtlich ihrer flächenbezogenen Risikoanalyse noch hinsichtlich der für diese Flächen ausgesprochenen Empfehlungen Bedenken (vgl. im Ergebnis ebenso zu anderen Aspekten der REKLISO VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2023 - 5 S 1916/21 - juris Rn. 56). Das gilt auch für die in der REKLISO betrachteten Flächen des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin. Die Flächenbetrachtungen und Empfehlungen der REKLISO für dieses Gebiet sind auch ausreichend detailreich, um die von der Antragsgegnerin daraus für das Bebauungsplangebiet gezogenen Schlussfolgerungen zu tragen. Die REKLISO wurde zwar in erster Linie für Zwecke der Regionalplanung erstellt. Sie hat aber nach der eigenen, nachvollziehbar erläuterten Ausrichtung und Detailschärfe auch eine orientierende Funktion für die örtliche Bauleitplanung. Diese Funktion stößt zwar an Grenzen, wenn ihre Ergebnisse in Maßstäben größer 1 : 50.000 genutzt werden sollen. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin diese Grenzen aber beachtet. Sie hat ihren Ermittlungen die im Maßstab von 1 : 50.000 gehaltene Flächenrisikoeinteilung aus dem das Gebiet der Antragsgegnerin umfassenden „Blatt Süd“ der auf der REKLISO beruhenden Übersichtskarte zum Schutzgut „Klima und Luft“ des Landschaftsrahmenplans zugrunde gelegt. Aus dieser Darstellung ist zu entnehmen, welche Bereiche des Ortskerns welchen Luft-/Wärmebelastungsrisiken ausgesetzt sind und für welche Bereiche in der Folge aus klimawissenschaftlich-fachlicher Sicht welche Handlungsempfehlungen bestehen. Ein weitergehender Ermittlungsbedarf ergab sich auch nicht daraus, dass die REKLISO sinngemäß selbst darauf verweist, dass ihre Ergebnisse unter Umständen durch großmaßstäbliche Detailuntersuchungen auf örtlicher Ebene ergänzt werden müssen. Ob solche zusätzlichen Untersuchungen erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten und den in Betracht gezogenen Maßnahmen zur Risikominimierung ab. Die Frage nach der Notwendigkeit von über die REKLISO hinausgehenden, grundstücksscharfen Ermittlungen kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Im vorliegenden Fall bestand für über die Auswertung der REKLISO und die in dem Umweltbericht erfolgten Betrachtungen hinausgehende Ermittlungen kein Anlass. Nach dem Ergebnis der daraus bereits gewonnenen Erkenntnisse stand bereits fest, welche Flächen welchen Luft-/Wärmebelastungsrisiken ausgesetzt sind. Ebenso boten die vorhandenen Erkenntnisse eine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass Maßnahmen, die eine Versiegelung und großflächige Bebauung der noch vorhandenen Grünflächen verhindern, dazu beitragen, diese Risiken zu minimieren. Insbesondere erschließt es sich ohne weiteres, dass die Errichtung eines größeren (Wohn-)Gebäudes auch auf dem Grundstück Flst. Nr. xx die aktuell bestehende Durchlüftungs- und Wärmebelastungssituation verschlechtern würde. Denn durch solche baulichen Maßnahmen würden nicht nur weitere Flächen versiegelt, sondern mit dem Gebäude würde auch ein beachtliches Durchlüftungshindernis geschaffen. Die Antragstellerin hat keine diese Grundannahmen substantiiert in Zweifel gezogen. Welche konkreten Ermittlungen dazu durch welche Art von (beispielsweise) Gutachten noch weiterführende und abwägungserhebliche Erkenntnisse hätten bringen können, hat sie nicht mit Substanz ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats nicht absehbar war, welche baulichen Anlagen mit welcher Grundfläche, Kubatur usw. auf den fraglichen Grünflächen ohne die jeweilige Festsetzung gegebenenfalls errichtet werden würden. Etwaige vergleichende Betrachtungen der beispielsweise temperaturgradgenauen Auswirkungen von verschiedenen Gebäuden hätten sich daher auf eine große Vielzahl von verschiedenen hypothetischen Anlagen erstrecken müssen, ohne einen wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu dem auch so ersichtlichen Faktum, dass der Verzicht auf eine Versiegelung und auf die Errichtung von größeren Gebäuden dem Wärmeinseleffekt entgegenwirkt, zur Belüftung beiträgt und weitere Verschlechterungen des bereits beeinträchtigten Kleinklimas verhindert, versprechen zu können. Damit wäre der Bereich der von § 2 Abs. 3 BauGB geforderten Ermittlungstiefe, die sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft bemisst und nur solche Ermittlungsmaßnahmen fordert, die in der konkreten Planungssituation in angemessener Weise verlangt werden können, überschritten gewesen (vgl. näher zu diesem Maßstab VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.07.2018 - 3 S 1507/17 - VBlBW 2019, 159, juris Rn. 64; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 17.04.2019 - 1 C 10043/18 - BauR 2019, 1736, juris Rn. 42; Söfker in Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, 150. Erg.-Lfg., § 2 Rn. 147 m. w. N.). Die Notwendigkeit von ergänzenden gutachterlichen Ermittlungen zur Bedeutung der als „private Grünflächen“ festgesetzten Bereiche für das lokale Kleinklima und die Minimierung der genannten Risiken ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe nicht ermittelt, ob die Festsetzung auch unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung und der (sonstigen) „kleinklimatischen Rahmenbedingungen“ zu einer Verbesserung des Kleinklimas beitragen könne. Die Antragstellerin übersieht bei diesem Vortrag, dass die Antragsgegnerin nicht nur das Ziel einer Verbesserung verfolgt, sondern auch erreichen möchte, dass die bestehenden Risikofaktoren für die Luft-/Wärmebelastung wenigstens nicht – etwa durch neue Versiegelungen und Bebauungen bestehender Grünflächen – noch weiter verschlechtert werden. Der genannte Einwand führt unabhängig davon auch deshalb auf kein Ermittlungsdefizit, weil sich die Antragsgegnerin mit den Einwänden der Antragstellerin im Aufstellungsverfahren in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat. Die Antragstellerin hatte bereits im Aufstellungsverfahren zum damaligen Bebauungsplanentwurf bemängelt, in dem Bereich „......xx“ (in dem das Grundstück Flst. Nr. xx liege) sei aufgrund der dortigen eher lockeren Bauweise und des vorhandenen Grünflächenanteils bereits eine ausreichende Durchlüftung gegeben (vgl. näher dazu Einwendungsschreiben vom 21.01.2021, S. 2 f.; Bl. 217 d. Verw.-Akte). Die Antragsgegnerin hat dieses Vorbringen im Aufstellungsverfahren unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse geprüft. In der von der Verwaltung zur Vorbereitung der Gemeinderatssitzung am 23.03.2021 erstellten, dem Gemeinderat schließlich vorgelegten Abwägungstabelle heißt es dazu u. a.: „Die bauliche Dichte im Bereich ......... ist etwas geringer als im innersten Ortskern, tatsächlich bzw. im Vergleich mit den neueren Wohnbaugebieten aber immer noch sehr hoch. In den Planungshinweisen des REKLISO wird deshalb auch nicht nur der innerste Ortskern als Bereich mit hohem Handlungsbedarf markiert. Zudem lassen sich die Grünflächen nur dort erhalten, wo sie noch vorhanden sind“ (vgl. Abwägungstabelle vom 23.03.2021, S. 22, Beschlussvorschlag zu Nr. C.3.3, Bl. 265 d. Verw.-Akte.). In der Abwägungstabelle wurde a. a. O. ferner auf den Beschlussvorschlag zu einem ähnlichen Einwand eines anderen Einwendungsführers verwiesen. Dort heißt es u. a.: „Der vom Einwender geforderte Nachweis der Bedeutung der Grünfläche für das Mikroklima ergibt sich aus der [REKLISO]. Gemäß dieser wissenschaftlich fundierten Analyse besteht für den Bereich des Ortskerns von Merdingen das Ziel, die Durchlüftung zu verbessern. Zur Umsetzung dieses Ziels empfiehlt die REKLISO unter anderem, den Grün- und Freiflächenanteil zu erhöhen und die Siedlungsränder durchlässig zu gestalten. Barrierewirkungen bestehender Strömungshindernisse sollen hierbei reduziert werden“ (vgl. Abwägungstabelle vom 23.03.2021, S. 18, Beschlussvorschlag zu Nr. C.1.1, a. a. O.). Diese Ausführungen lassen erkennen, dass die Antragsgegnerin die Bedeutung des Erhalts von Grünflächen für die Erreichung der genannten kleinklimatischen Ziele nicht lediglich pauschal, sondern auch konkret bezogen auf die von der Antragstellerin genannten Flächen und unter Berücksichtigung der dort bestehenden Bebauung geprüft hat. Die Annahme, dass auch und gerade der Erhalt der Grünfläche auf dem Grundstück Flst. Nr. xx zur Erreichung der verfolgten umweltbezogenen Ziele beiträgt, ist auch inhaltlich ohne weiteres nachvollziehbar. Das gilt umso mehr, als im Umweltbericht dargelegt wurde, dass die Hauptwindströme im Gebiet der Antragsgegnerin u. a. aus nordöstlicher Richtung kommen, sodass sich weitere Wohngebäude auf dem fraglichen im Nordosten des Ortskerns gelegenen Grundstück bei Annahme einer dort noch vorhandenen, im Vergleich zum innersten Ortskern etwas lockereren Bauweise als Durchlüftungshindernisse erweisen und die bestehende kleinklimatische Situation damit verschlechtern würden. Weitere Ermittlungen waren auch dazu nicht erforderlich. Die Antragstellerin zeigt dementsprechend auch nicht auf, welche konkreten Ermittlungsansätze in dieser Hinsicht überhaupt noch bestanden haben sollen. Kein anderes Ergebnis folgt aus dem – von beiden Beteiligten für ihre jeweilige Rechtsauffassung zur Frage der Ermittlungstiefe in Anspruch genommenen – Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 18.12.2014 - 8 S 1400/12 - (VBlBW 2015, 393). Die Frage, ob über wissenschaftliche Untersuchungen zu klimatischen Verhältnissen und Risiken in einem bestimmten Gebiet hinaus parzellenscharfe Ermittlungen zu der kleinklimatischen Bedeutung einzelner Grundstücke und zu dort in Betracht kommenden Baumaßnahmen erforderlich sind, hängt, wie gezeigt, von den Umständen des Einzelfalls ab. In dem genannten Urteil vom 18.12.2014 - 8 S 1400/12 - ging der erkennende Gerichtshof von keinen anderen Maßstäben aus. Er hielt die dortige Antragsgegnerin, die Landeshauptstadt Stuttgart, die ebenfalls Grünflächen zum Kleinklimaschutz festgesetzt hatte, in dem konkreten Fall nicht für verpflichtet, die in einem nach Auswertung der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur in einem Rahmenplan zum Stadtklimaschutz in Stuttgarter Halbhöhenlagen festgehaltenen klimatischen Ermittlungsergebnisse durch grundstücksbezogene Analysen zu vertiefen. Diese Entscheidung ist sowohl in Bezug auf die örtlichen topografischen wie klimatischen Verhältnisse in der Landeshauptstadt Stuttgart als auch hinsichtlich der im dortigen Fall unternommenen wissenschaftlichen Analysen von den besonderen Umständen des Einzelfalls geprägt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2014 - 8 S 1400/12 - VBlBW 2015, 393, juris Rn. 71 ff.). Sie vermag daher zur Beantwortung der genannten Frage im vorliegenden, andere Umstände aufweisenden Einzelfall nichts Entscheidendes beizutragen. Sie stützt insbesondere nicht die Auffassung der Antragstellerin. 6. Ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler liegt auch nicht in Bezug auf die privaten Belange der von den Festsetzungen der privaten Grünflächen betroffenen Eigentümer, insbesondere nicht in Bezug auf die Eigentümerinteressen der Antragstellerin vor. Die Antragsgegnerin hat diese Belange erkannt und ihrem wahren Gewicht, wie es von Art. 14 GG geprägt wird, entsprechend bewertet. Das Eigentum an bereits bebaubaren und teils bereits überbauten Grundstücken gehört aufgrund der grundrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 - ZfBR 2013, 573, juris Rn. 17 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391, juris Rn. 25). Besteht ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727, juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 13.03.2017 - 4 BN 25.16 - ZfBR 2017, 589, juris Rn. 5 f.; s. näher dazu auch unter II.4.a)). Die Antragsgegnerin hat das sich daraus ergebende große Gewicht der Eigentümerbelange der Antragstellerin erkannt und fehlerfrei bewertet. Der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans und der dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats als Beschlussvorlage zugrunde liegenden Abwägungstabelle ist insbesondere zu entnehmen, dass der Gemeinderat davon ausging, dass das Grundstück Flst. Nr. xx der Antragstellerin bislang bauplanungsrechtlich bebaubar – auch erschlossen oder zumindest erschließbar – war, dass die bauliche Nutzbarkeit durch die getroffenen Festsetzungen nicht vollständig, aber in ganz erheblichem, insbesondere die Errichtung von Wohngebäuden betreffendem Umfang ausgeschlossen wird, und dass die Festsetzung der „Privaten Grünfläche x“ nicht lediglich einen Teil, sondern die gesamte Fläche des Grundstücks Flst. Nr. xx erfasste (vgl. Planbegründung, S. 9, 13 f., 19; Abwägungstabelle vom 23.03.2021, S. 20 ff., Beschlussvorschlag zu Nr. C.3.3, Bl. 265 d. Verw.-Akte). II. Der angegriffene Bebauungsplan weist auch keine beachtlichen materiell-rechtlichen Fehler auf. Ihm fehlt nicht die städtebauliche Rechtfertigung (1.). Die angegriffenen Festsetzungen von privaten Grünflächen sind auch hinreichend bestimmt (2.) und finden in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine gesetzliche Rechtsgrundlage (3.). Beachtliche materielle Abwägungsfehler sind ebenfalls nicht vorhanden (4.). 1. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinn dieser Vorschrift städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25, juris Rn. 15). Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Das Gericht darf fehlende städtebauliche Ordnungsvorstellungen und Zielsetzungen der Gemeinde nicht durch eigene Erwägungen zum städtebaulich Sinnvollen oder Wünschenswerten ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.07.2017 - 4 BN 2.17 - juris Rn. 3 m. w. N.). Nicht erforderlich sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399, juris Rn. 9; Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144, juris Rn. 10). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung damit eine erste Schranke, die zwar strikt bindend ist, aber lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137, juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.05.2019 - 5 S 2015/17 - VBlBW 2020, 103, Rn. 104 f.; Urteil vom 15.06.2016 - 5 S 1375/14 - BauR 2016, 2032, juris Rn. 62). Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt für den angegriffenen Bebauungsplan gemessen an seinen Zielen die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung vor. Der vollzugsfähige Bebauungsplan beruht insbesondere auf einer positiven Planungskonzeption und dient der Förderung von Zielen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches bestimmt sind. Das gilt nicht nur für das mit ihm verfolgte Ziel der Erhaltung des Ortsbilds (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und für die mit der Nachverdichtung angesprochene Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 BauGB), sondern auch für die mit der Festsetzung der privaten Grünflächen verfolgten Ziele, die den Belangen des Umweltschutzes dienen (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Nr. 7 und 14, § 1a BauGB), insbesondere die Darstellungen im Landschaftsschutzplan berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. g BauGB) und zur Anpassung an den Klimawandel (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2, § 1a Abs. 5 BauGB) durch Maßnahmen zur Reduzierung der Luft- und Wärmebelastung im Plangebiet beitragen sollen. 2. Die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans zu den privaten Grünflächen genügen gemessen an den diesbezüglichen Maßstäben aus dem Rechtsstaatsgebot (dazu a)) und der Planzeichenverordnung (dazu b)) dem Bestimmtheitsgebot (dazu c)). a) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen verlangt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvF 3/92 - BVerfGE 110, 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2017 - 9 S 1145/16 - JuS 2018, 402; Urteil vom 22.02.2017 - 5 S 1044/15 - juris Rn. 24 ff.). Diese Anforderungen gelten auch für kommunale Satzungen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.11.2020 - 3 S 3157/98 - juris Rn. 25), insbesondere für Bebauungspläne (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.07.2022 - 8 S 1717/21- VBlBW 2023, 102, juris Rn. 67 ff.; Urteil vom 25.10.2018 - 5 S 2575/16 - VBlBW 2019, 378, juris Rn. 55 ff.). Denn der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - ZfBR 2011, 374, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.05.2019 - 5 S 2015/17 - VBlBW 2020, 103, juris Rn. 109). Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan müssen deshalb hinreichend klar zum Ausdruck bringen, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht. Zu unbestimmt sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans allerdings nicht schon dann, wenn sich deren Inhalt erst durch Auslegung erschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - BauR 2011, 1118; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.2014 - 5 S 1970/12 - BauR 2015, 789, juris Rn. 21). Es ist – hier wie in anderen Rechtsgebieten auch – erforderlichenfalls Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und die Entscheidung des Normgebers durch Auslegung zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11 - BVerfGE 134, 33; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2022 - 1 S 3846/21 - juris Rn. 34). Erforderlich, aber auch ausreichend ist es daher, dass der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.2014 - 5 S 1970/12 - BauR 2015, 789, juris Rn. 21; Urteil vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761; s. auch BVerwG, Urteil vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222; Beschluss vom 10.04.2000 - 11 B 61.99 - juris). b) Bestimmungen, welche die Eindeutigkeit von Festsetzungen in Bebauungsplänen gewährleisten sollen, enthält auch die Planzeichenverordnung (vgl. § 1 Abs. 1 PlanZV). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PlanZV sollen als Planzeichen in den Bauleitplänen die in der Anlage zu der Planzeichenverordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PlanZV können die in der Anlage enthaltenen Planzeichen ergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung des Planinhalts erforderlich ist. Soweit Darstellungen des Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage keine oder keine ausreichenden Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 PlanZV). Die verwendeten Planzeichen sollen gemäß § 2 Abs. 4 PlanZV im Bauleitplan erklärt werden. Gemäß § 2 Abs. 5 PlanZV ist eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4 des § 2 PlanZV unbeachtlich, wenn die Darstellung, Festsetzung, Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahme oder der Vermerk hinreichend deutlich erkennbar ist. Aus der Ausgestaltung von § 2 Abs. 1 Satz 1 PlanZV als „Soll“-Vorschrift und der Regelung in § 2 Abs. 5 PlanZV folgt, dass eine Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nicht strikt an die Planzeichen der Planzeichenverordnung gebunden ist. Weicht sie von der Darstellungsart der Planzeichenverordnung ab, so wird hierdurch allein die Bestimmtheit nicht in Frage gestellt, wenn der Inhalt der Festsetzung gleichwohl hinreichend deutlich erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.2011 - 4 B 42.10 - juris Rn. 12; Beschluss vom 10.01.2001 - 4 BN 42.00 - NVwZ-RR 2001, 422, juris Rn. 6; Beschluss vom 25.10.1996 - 4 NB 28.96 - NVwZ-RR 1997, 515, juris Rn. 4 m. w. N.; SächsOVG, Urteil vom 08.10.2020 - 1 A 868/17 - juris Rn. 37; HessVGH, Urteil vom 12.07.2004 - 9 N 69/03 - NVwZ-RR 2005, 686, juris Rn. 72). c) An den vorstehenden Maßstäben gemessen sind die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans zu den privaten Grünflächen hinreichend bestimmt. Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplan gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB private Grünflächen festgesetzt, im zeichnerischen Teil das dafür in der Planzeichenverordnung vorgesehene Planzeichen einer farbigen grünen Fläche eingetragen (vgl. Nr. 9 der Anlage zur PlanZV) und diese Fläche in der Zeichenerklärung, wie ebenfalls in der Verordnung (a. a. O.) vorgesehen, als „private“ – d. h. nicht „öffentliche“ – Grünfläche bezeichnet. Für die Zweckbestimmung der Grünfläche hat die Antragsgegnerin zwar das in der Planzeichenverordnung für „Dauerkleingärten“ (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 15 Var. 3 BauGB) vorgesehene Zeichen verwendet. Zur Erklärung (vgl. § 2 Abs. 4 PlanZV) dieses Planzeichens hat sie aber in der Zeichenerklärung des Bebauungsplans nicht den Begriff des „Dauerkleingartens“ verwendet. Sie hat stattdessen ausdrücklich die andere Zweckbestimmung „Private Gärten“ gewählt. Bereits aus diesem Wortlaut der Zeichenerklärung ergibt sich, dass die Antragsgegnerin das Planzeichen nicht in der in der Planzeichenverordnung vorgesehenen Bedeutung, sondern gerade mit einem anderen Inhalt – für eine andere Zweckbestimmung – verwenden wollte. Hierzu war sie mangels strikter Bindung an die Planzeichenvorgaben befugt. Die selbst gewählte Zweckbestimmung „Private Gärten“, für die die Planzeichenverordnung kein eigenes Planzeichen zur Verfügung stellt, hat die Antragsgegnerin in Nr. 1.8 der textlichen Festsetzungen ausführlich erklärt. Sie hat insbesondere im Einzelnen erläutert, welche bauliche Anlagen dort nach Art und Maß der baulichen Nutzung in den Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Private Gärten“ zulässig bzw. nicht zulässig sind. Durch die ausdrückliche Zweckbestimmung in der Zeichenerklärung und nochmals in den textlichen Festsetzungen hat die Antragsgegnerin entgegen dem Vortrag der Antragstellerin auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Verwendung des gewählten grafischen Symbols gerade keine „Dauerkleingärten“ im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 15 Var. 3 BauGB festsetzen und insbesondere keine über die in Nr. 1.8 der textlichen Festsetzungen beschriebenen Vorgaben hinausgehenden Beschränkungen normieren wollte, wie sie für Dauerkleingärten im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 15 Var. 3 BauGB und § 1 BKleingG kennzeichnend sind. Für eine andere Auslegung des Bebauungsplans bietet dieser auch im Übrigen keine Anhaltspunkte. Der Begriff „Dauerkleingarten“ findet nirgendwo in der Satzung Erwähnung und diese stellt auch inhaltlich nicht auf die Kriterien für einen Dauerkleingarten aus § 1 BKleingG ab (vgl. zur Orientierung des Begriffs „Dauerkleingarten“ in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB am Bundeskleingartenrecht BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 - 4 C 73.80 - BVerwGE 68, 6, juris Rn. 17). In der gebotenen Zusammenschau der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sind die Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke, für die „private Grünflächen“ festgesetzt wurden, demnach ohne weiteres in der Lage, sowohl ihre Normunterworfenheit als auch die durch die Festsetzung gestaltete Rechtslage so konkret zu erkennen, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können. 3. Die in dem Bebauungsplan erfolgte Festsetzung der privaten Grünflächen findet in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB auch eine hinreichende Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift können in einem Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen „die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe“ festgesetzt werden. „Grünflächen“ im Sinn dieser Vorschrift sind nur solche Flächen, die grundsätzlich frei von Bebauung, insbesondere mit geschlossenen Gebäuden, sind und die durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt werden. Bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Grünfläche dienen, sind danach zwar nicht völlig ausgeschlossen. Sie dürfen bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nur von untergeordneter Bedeutung sein. Festsetzungen, die eine Bebauung ermöglichen, welche den Charakter einer Grünfläche maßgeblich prägt und damit verfälscht, scheiden damit aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 - VBlBW 2009, 611, juris Rn. 26; s. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.02.2016 - 2 K 7/14 - juris Rn. 105; OVG B.-Bbg., Urteil vom 21.02.2013 - OVG 2 A 9.11 - juris Rn. 45; jeweils m. w. N.). Die Antragsgegnerin hat diese Grenzen mit der zeichnerisch und in Nr. 1.8 der Satzung textlich erfolgten inhaltlichen Ausgestaltung der privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Private Gärten“ gewahrt. Nach den textlichen Festsetzungen sind bauliche Anlagen – vornehmlich Nebenanlagen im Sinn von § 14 BauNVO – auf den als private Grünflächen festgesetzten Flächen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen. Die Festsetzungen enthalten aber Beschränkungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche, die in der Zusammenschau sicherstellen, dass der Charakter einer Grünfläche jeweils gewahrt bleibt. Das gilt auch für die „private Grünfläche x“. 4. Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch unter keinen beachtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB. Ausgehend von den diesbezüglichen Maßstäben (dazu a)) erweist sich die Festsetzung der privaten Grünflächen als materiell abwägungsfehlerfrei (dazu b) und c)). a) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich jenseits der Ermittlungs- und Bewertungsfehler (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB und dazu oben I.) darauf zu beschränken, ob ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang, insbesondere ein Abwägungsausfall vorliegt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (Verbot der Abwägungsdisproportionalität, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.05.2019 - 5 S 2015/17 - VBlBW 2020, 103, juris Rn. 176). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.05.2019 - 5 S 2015/17 - VBlBW 2020, 103, juris Rn. 176; Urteil vom 15.06.2016 - 5 S 1375/14 - ZfBR 2016, 795, juris Rn. 75; Urteil vom 18.12.2014 - 8 S 1400/12 - VBlBW 2015, 393, juris Rn. 79). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung grundsätzlich auch die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und die privaten Nutzungsmöglichkeiten dabei einschränken oder gar aufheben. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass ein Bebauungsplan damit Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt und eine wirksame städtebauliche Planung daher voraussetzt, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.2017 - 4 BN 25.16 - ZfBR 2017, 589, juris Rn. 5; Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301, juris Rn. 22). Diese Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 01.09.2016 - 4 C 2.15 - NVwZ 2017, 720, juris Rn. 17). Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört, wie gezeigt (vgl. oben I.6.), in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727, juris Rn. 15; ferner BVerwG, Beschluss vom 13.03.2017 - 4 BN 25.16 - ZfBR 2017, 589, juris Rn. 5 m. w. N.). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 13.03.2017 - 4 BN 25.16 - ZfBR 2017, 589, juris Rn. 5; Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355, juris Rn. 16; Beschluss vom 24.11.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2014 - 8 S 1400/12 - VBlBW 2015, 393, juris Rn. 80). Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks als wichtigen Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.2017 - 4 BN 25.16 - ZfBR 2017, 589, juris Rn. 5; Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 88, juris Rn. 4). Bei der Abwägung ist nicht zuletzt von Bedeutung, ob eine Entziehung von Nutzungsmöglichkeiten Flächen betrifft, die zuvor Baulandqualität hatten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 - juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.05.2019 - 5 S 2015/17 - VBlBW 2020, 103, juris Rn. 176). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 - juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 - juris Rn. 23). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Wirksamkeit der Satzung nur erheblich, wenn sie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.05.2019 - 5 S 2015/17 - VBlBW 2020, 103, juris Rn. 176). Ein Fehler im Abwägungsergebnis ist demgegenüber von § 214 Abs. 3 Satz 2, § 215 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht erfasst und gegebenenfalls stets beachtlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.12.2020 - 3 S 1749/16 - ZfBR 2021, 282, juris Rn. 95). Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn ein etwaiger Fehler im Abwägungsvorgang im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist, die Planung also ohne ihn möglicherweise anders ausgefallen wäre. Ein Fehler im Abwägungsergebnis ist vielmehr erst dann gegeben, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit – über die die Gemeinden in der Bauleitplanung auch verfassungsrechtlich verankert grundsätzlich verfügen (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und BVerfG, Beschluss vom 07.05.2001 - 2 BvK 1/10 - BVerfGE 103, 332, juris Rn. 125 ff. m w. N.) – überschritten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.07.2022 - 5 S 2926/20 - VBlBW 2023, 160, juris Rn. 53; Urteil vom 18.12.2014 - 8 S 1400/12 - VBlBW 2015, 393, juris Rn. 79; Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 59. Ed., § 214 Rn. 120, § 215 Rn. 10; jeweils m. w. N.). b) Abwägungsdisproportional im zuvor genannten Sinne ist der angefochtene Bebauungsplan nicht. Das gilt auch für die von der Antragstellerin angegriffene Festsetzung von privaten Grünflächen. Die Antragsgegnerin hat den Ausgleich zwischen den von der diesbezüglichen Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen, die zu ihrem objektiven Gewicht in keinem unangemessenen Verhältnis steht. Die Antragsgegnerin hat sich für die Zurückstellung der Eigentümerinteressen der Antragstellerin auch – und ausdrücklich selbständig tragend – deshalb entschieden, weil sie den öffentlichen Interessen am Schutz der Umweltbelange, namentlich des Kleinklimaschutzes (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Nr. 7 und 14, § 1a Abs. 5 BauGB), den Vorrang eingeräumt hat (vgl. Planbegründung, S. 13, und die zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB, S. 2: Grünflächenfestsetzung „je eigenständig“ aus ortsgestalterischen Gründen und zum Schutz des Kleinklimas). Jedenfalls mit dieser Zielsetzung erweist sich die Festsetzung der privaten Grünflächen als verhältnismäßig (vgl. zur Frage der Verhältnismäßigkeit von Grünflächenfestsetzungen, die anders als hier allein dem Ortsbildschutz dienen, BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 - BVerwGE 114, 247, juris Rn. 7 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.07.2022 - 5 S 2926/20 VBlBW 2023, 160, juris Rn. 55; Urteil vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 - juris Rn. 23 ff. m. w. N.). Das von der Antragsgegnerin mit der Grünflächenfestsetzung angestrebte kleinklimaschützende Ziel ist legitim. Sie verfolgt mit dieser Maßnahme den Empfehlungen der REKLISO und dem Landschaftsrahmenplan des Regionalverbands entsprechend den Zweck, den in ihrem Gemeindegebiet teils erhöhten und teils stark erhöhten Luft-/Wärmebelastungsrisiken durch Maßnahmen zu begegnen, welche die Durchlüftung in den betroffenen Gebieten möglichst verbessern, zumindest aber erhalten, also vor weiteren Verschlechterungen durch Versiegelungen und die Errichtung von sich als Belüftungshindernis erweisenden Gebäuden schützen sollen. Die Maßnahme dient der Anpassung an den Klimawandel und damit der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17 - BVerfGE 161, 63, juris Rn. 105, und Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 u. a. - BVerfGE 157, 30, juris Rn. 144, 150, 164 ff.) und ist städtebaulich gerechtfertigt (vgl. oben II.1.). Zur Erreichung eines solchen legitimen Ziels ist die Festsetzung von Grünflächen im Allgemeinen geeignet (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 34 m. w. N.: „Anpassung der Stadtplanung durch Frischluftkorridore und Grünflächen zur Vermeidung städtischer Hitzeinseln sowie … Entsiegelung“; REKLISO, S. 67 ff.; s. auch Arndt, UPR 2020, 481 m. w. N.). Das gilt auch für den vorliegenden Fall und konkret in Bezug auf das Grundstück Flst. Nr. xx der Antragstellerin (vgl. oben I.5.). Die von der Antragsgegnerin gewählte Maßnahme ist auch im Sinn des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich. Gleich wirksame, aber die Antragstellerin weniger belastende Maßnahmen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157, juris Rn. 54; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.2022 - 1 S 926/20 - juris Rn. 215) standen der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung. In dem nach der REKLISO „stark erhöhten“ Luft-/Wärmebelastungsrisiken ausgesetzten innersten Ortskern sind, wie sie nachvollziehbar dargelegt hat, keine größeren unversiegelten Grünflächen mehr vorhanden, die überhaupt noch geschützt werden könnten. In den um den innersten Bereich herum gelegenen weiteren Bereichen des Ortskerns mit „erhöhten“ Risiken wäre im Vergleich zu der von der Antragsgegnerin gewählten Festsetzung als Maßnahme, die das Eigentumsgrundrecht der Antragstellerin weniger beeinträchtigen würde, in Betracht gekommen, auf die Festsetzung der Grünfläche zu verzichten oder die von der Festsetzung betroffene Fläche des Grundstücks Flst. Nr. xx wesentlich kleiner zu bemessen. Damit wäre das oben genannte Ziel jedoch – wenn überhaupt – allenfalls in einem wesentlich geringeren Umfang zu erreichen gewesen. Der angestrebte Erfolg einer kleinklimatischen Risikoverringerung wäre insbesondere dann gar nicht mehr zu verwirklichen gewesen, wenn eine kleinere Bemessung der Grünfläche im Ergebnis zur Folge gehabt hätte, dass im rückwärtigen, baulich bereits beengten Bereich des fraglichen Straßenquartiers die Errichtung einer nach der Grundfläche und/oder Gebäudehöhe größeren baulichen Anlage zulässig geblieben wäre. Denn dies hätte eine Flächenversiegelung und ein Durchlüftungshindernis zur Folge. Eine solche Vorgehensweise wäre mithin nicht ebenso wirksam wie die gewählte Festsetzung gewesen (vgl. insoweit ähnlich die Abwägungstabelle der Antragsgegnerin vom 23.03.2021, S. 23, Bl. 265 d. Verw.-Akte). Soweit die Antragstellerin als weitere Alternative vorgeschlagen hat, die festzusetzende Grünfläche bei gleichbleibender Größe zu verschieben und dafür teilweise die Nachbargrundstücke in Anspruch zu nehmen, hätte auch das nicht verhindert, dass in der Mitte des Quartiersinnern auf der dann nicht beanspruchten Fläche größere bauliche Anlagen und damit Durchlüftungshindernisse zulässig geblieben wären. Unabhängig davon übersieht die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin das Ziel verfolgte, gerade solche Grünflächen zu sichern, die einen zusammenhängenden und auch deshalb kleinklimatisch bedeutsamen Bereich darstellen (vgl. S. 21 f., 23 der nach der Offenlage erstellten [zweiten] Abwägungstabelle vom 23.03.2021, Bl. 265 d. Verw.-Akte; näher zu diesem Ziel auch unten c)), und dass eine teilweise Verschiebung der festzusetzenden Grünfläche diese stärker auseinandergezogen und fragmentiert hätte. Eine Verschiebung der festzusetzenden Grünfläche wäre außerdem auch mit Blick auf das weitere Ziel der Antragsgegnerin, zum Schutz des Ortsbilds eine Nachverdichtung (nur) auf unmittelbar an Straßen grenzenden Grundstücken zu ermöglichen (vgl. Planbegründung, S. 2, 7 ff., 13 f. und auch zu diesem Ziel näher unter c)), nicht gleich geeignet gewesen. Denn die an das Grundstück der Antragstellerin grenzenden und derzeit verschonten Grundstücke liegen unmittelbar an bestehenden öffentlichen Erschließungsstraßen. Der von der Antragsgegnerin vorgenommene Ausgleich zwischen den privaten Eigentümerbelangen und den öffentlichen Belangen des Kleinklimaschutzes erweist sich auch als verhältnismäßig i. e. S. (angemessen). Die von Art. 14 GG geschützten Eigentümerbelange der Antragstellerin sind im vorliegenden Einzelfall von einem sehr erheblichen Gewicht. Das fragliche Grundstück Flst. Nr. xx war bislang Bauland. Es fiel in den Anwendungsbereich des § 34 BauGB und war, was auch die Antragsgegnerin zuletzt nicht mehr in Zweifel gezogen, sondern für ihre Abwägung unterstellt hat, bauplanungsrechtlich grundsätzlich bebaubar. Die damit verbundenen Nutzungsinteressen der Antragstellerin werden durch die Festsetzung der privaten Grünfläche ganz wesentlich beeinträchtigt (vgl. allgemein zur Festsetzung von privaten Grünflächen HessVGH, Urteil vom 17.06.2010 - 4 C 713.09.N - ESVGH 61, 181 m. w. N.). Die Festsetzung erfasst das gesamte Grundstück. Sie entzieht der Antragstellerin zwar nicht sämtlich bauliche Nutzungsmöglichkeiten und beseitigt die Privatnützigkeit des Grundstücks nicht vollständig. Diese Möglichkeiten werden aber hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche nach den zeichnerischen und den textlichen Festsetzungen in Nr. 1.8 der Satzung – der Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB entsprechend (vgl. oben 3.) – nur in sehr geringem Umfang aufrechterhalten. Den mithin sehr erheblichen privaten Eigentümerbelangen der Antragstellerin stehen aber ausreichend gewichtige städtebauliche Gründe entgegen, welche die weitgehende Freihaltung der betroffenen Flächen von Bebauung rechtfertigen und denen die Antragsgegnerin deshalb in der Abwägung ohne Rechtsfehler den Vorrang einräumen konnte. Der Staat ist durch das Grundrecht auf den Schutz von Leben und Gesundheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zum Schutz vor den Gefahren des Klimawandels verpflichtet. Daraus folgt zum einen, dass er dem erheblichen Gefahrenpotenzial des Klimawandels durch Maßnahmen begegnen muss, die in internationaler Einbindung dazu beitragen, die menschengemachte Erwärmung der Erde anzuhalten und den daraus resultierenden Klimawandel zu begrenzen. Darüber hinaus und zugleich verpflichtet Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Staat aber auch, den Gefahren, soweit der Klimawandel nicht aufgehalten werden kann oder bereits eingetreten ist, durch positive Schutzmaßnahmen – sog. Anpassungsmaßnahmen – zu begegnen. Diese Maßnahmen sind ergänzend erforderlich, um die Gefahren durch die tatsächlich eintretenden Folgen des Klimawandels auf ein verfassungsrechtlich hinnehmbares Maß zu begrenzen (vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 u. a. - BVerfGE 157, 30, juris Rn. 144, 150, 164 ff.; Beschluss vom 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17 - BVerfGE 161, 63, juris Rn. 105). Dieser ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestattete und im Grundrechtsschutz wurzelnde öffentliche Belang umfasst, wie gezeigt, auch den Kleinklimaschutz (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 u. a. - BVerfGE 157, 30, juris Rn. 34 m. w. N.: Anpassung der Stadtplanung durch Frischluftkorridore und Grünflächen zur Vermeidung städtischer Hitzeinseln sowie die Entsiegelung; s. insoweit auch bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2014 - 8 S 1400/12 - VBlBW 2015, 393, juris Rn. 85). Diesem öffentlichen Belang hat die Antragsgegnerin in der Abwägung rechtsfehlerfrei ein sehr hohes Gewicht beigemessen. Sie hatte insbesondere keinen Anlass, das Gewicht dieses Belangs mit Blick auf die konkreten örtlichen Umstände in ihrem Gemeindegebiet und im Bereich der schließlich als Grünflächen festgesetzten Flächen bezogen auf den vorliegenden Einzelfall zu relativieren. Das Gegenteil ist der Fall. In der von ihr zur Entscheidungsgrundlage genommenen, wissenschaftlich fundierten Klimaanalyse REKLISO wird ausführlich und mit plausibler, nachvollziehbarer Begründung u. a. dargelegt, dass das Oberrheingebiet bereits naturgegeben eines der ausgeprägtesten Belastungsklimata Deutschlands besitze (vgl. REKLISO, S. 14 ff.) und aufgrund der zu erwartenden Folgen des Klimawandels, insbesondere besonders hoher Hitzebelastungen (sowie zusätzlich einer stark steigenden Starkregen- und Hochwassergefahr) im deutschlandweiten Vergleich zu den durch den Klimawandel am stärksten gefährdeten Regionen zähle (vgl. REKLISO, S. 35 f. m. w. N.). In der Studie wird weiter erläutert, dass es aus wissenschaftlicher Sicht als gesichert gelte, dass zusätzlich zu der durch globale Klimaveränderungen hervorgerufenen großräumigen sog. „Hintergrundbelastung“ (vgl. REKLISO, S. 31 ff.) auch lokale Einflüsse der Landnutzung örtlich zu einer signifikanten Erhöhung der Lufttemperatur geführt hätten und das als Ursache hierfür in erster Linie die Zunahme der versiegelten und überbauten Flächen („Wärmeinseleffekt“) im Oberrheingebiet angenommen werde. Auf die weitere Entwicklung der thermischen Belastungssituation im Oberrheingebiet habe deshalb auch die künftige Siedlungsentwicklung in der Region einen maßgeblichen Einfluss. Angesichts der absehbaren Klimaveränderungen durch globale Faktoren werde zur dauerhaften Sicherung der Lebens- und Wohnqualität des Menschen somit gerade im Südlichen Oberrheingebiet eine verstärkte Berücksichtigung klimatischer Aspekte in der räumlichen Planung von großer Bedeutung sein. Dem Abbau von Wärmebelastungen und der Verbesserung der Durchlüftungsbedingungen sei dabei künftig eine besondere Beachtung zu schenken. Unter dem Eindruck des erwarteten und kurzfristig nicht mehr abwendbaren erheblichen Anstiegs der Wärme- und Hitzebelastungen würden inzwischen seitens der Wissenschaft dringend Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen dieser die Gesundheit des Menschen gefährdenden Klimafolgen empfohlen. Hierzu zähle vor allem auch die konsequente Berücksichtigung der thermischen Umweltbedingungen bei Stadtplanung und Siedlungsgestaltung (vgl. REKLISO, S. 35 f.). Aufbauend auf dieser mithin nicht etwa pauschalen, sondern konkret regionsbezogen erfolgten Klimaanalyse bietet REKLISO eine lokal bis zum Maßstab 1 : 50.000 weiter ausdifferenzierte räumliche Darstellung der Belastungssituationen mit konkreten Handlungsempfehlungen zur Erreichung der klimatologischen Ziele u. a. in den sog. Zielbereichen „Durchlüftung“ und „thermische Situation“. Aus dieser detaillierten und bis zu dem genannten Maßstab lokal differenzierten Darstellung ist zu ersehen, dass die Siedlungsfläche der Antragsgegnerin erhöhten und im innersten Ortskern sogar stark erhöhten Luft-/Wärmebelastungsrisiken ausgesetzt ist. Vor dem Hintergrund dieser wissenschaftlich fundierten und eingehenden Klimaanalyse durfte die Antragsgegnerin dem verfassungsrechtlich verankerten öffentlichen Belang, dem Klimawandel durch geeignete Anpassungsmaßnahmen auch zum Schutz des Kleinklimas zu begegnen, gerade bezogen auf den in ihrem Gemeindegebiet bestehenden konkreten Handlungsbedarf in der planerischen Abwägung ein sehr hohes Gewicht beimessen. Letzteres gilt auch in Bezug auf die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke. Die Antragsgegnerin hatte insbesondere keinen Anlass, dem genannten öffentlichen Belang für das Grundstück Flst. Nr. xx der Antragstellerin ein geringeres Gewicht beizumessen. Einen Grund hierfür folgt insbesondere nicht daraus, dass das Grundstück in einem Risikogebiet im Sinn der REKLISO nicht mit „stark erhöhten“, sondern „nur“ „erhöhten“ Luft-/Wärmebelastungsrisiken liegt und die REKLISO für solche Gebiete Handlungsempfehlungen mit nicht „hoher“, sondern „niedriger Priorität“ formuliert. Das auf diese Unterscheidungen bezogene Antragsvorbringen beruht auf einem Fehlverständnis der genannten Gebiets- und Empfehlungseinteilungen in der REKLISO. Die Verfasser dieser Klimaanalyse haben sich bei der räumlichen Darstellung der Zielsetzungen darauf beschränkt, überhaupt nur jene Bereiche darzustellen, in denen aus regionaler Sicht ein fachlicher Handlungsbedarf besteht (vgl. REKLISO, S. 67). Der Umstand, dass ein Bereich als Siedlungsfläche mit „erhöhten“ und nicht „stark erhöhten“ Risiken dargestellt wurde, bedeutet deshalb nicht, dass in Bezug auf jenen Bereich der Handlungsbedarf für Anpassungsmaßnahmen fehlt. Aus dem Umstand, dass die Handlungsempfehlungen für solche Gebiete in der REKLISO der „niedrigen“ und nicht der für „stark“ risikobehaftete Flächen bestehenden „hohen“ Priorität zugeordnet wurden, folgt nichts anderes. Mit dieser Kategorisierung sollte in der REKLISO lediglich zum Ausdruck gebracht werden, mit welchem Vorrang, d. h. in welcher zeitlichen Reihenfolge die Zielsetzungen – hier die Zielsetzungen zum Bereich „Durchlüftung erhalten / verbessern“ – aus gutachterlicher Sicht möglichst verfolgt werden sollten (vgl. REKLISO, S. 67 ff.). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass in der Regel nicht alle in der REKLISO empfohlenen Maßnahmen überall und insbesondere nicht sofort und gleichzeitig ergriffen werden können. Daraus folgt indes nicht, dass Handlungsempfehlungen für Gebiete mit „nur“ „erhöhten“ Luft-/Wärmebelastungsrisiken keine Dringlichkeit aufweisen oder gar zurückgestellt werden sollen, solange nicht sämtliche Empfehlungen für Gebiete mit „stark erhöhten“ Risiken umgesetzt wurden. Der REKLISO ist im Gegenteil die Wertung zu entnehmen, dass dort, wo empfohlene Maßnahmen schon jetzt in jenen Gebieten möglich sind, diese auch schnellstmöglich ergriffen werden sollen. Der öffentliche Belang, dem Klimawandel durch Anpassungsmaßnahmen auch zum Schutz des Kleinklimas zu begegnen, weist deshalb in jenen Gebieten auch kein wesentlich geringeres Gewicht auf. Es bestanden demnach und unter Berücksichtigung des konkret betroffenen Straßenquartiers sachlich einleuchtende Gründe dafür, die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle vorzunehmen (vgl. zu den Bedingungen im Quartier bereits oben unter I.5.; zu dem genannten Maßstab erneut BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 - juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 - juris Rn. 23, und oben a)). Insgesamt standen den sehr erheblichen privaten Eigentümerbelangen und namentlich dem in Art. 14 GG wurzelnden Belang der Antragstellerin in der Abwägung damit öffentliche Belange entgegen, die ebenfalls verfassungsrechtlich verankert sind und jedenfalls kein geringeres Gewicht aufwiesen. Die Antragsgegnerin konnte sich deshalb im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit ohne Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot dafür entscheiden, in der planerischen Abwägung diesen Belangen den Vorrang vor jenen einzuräumen und die verbliebenen, für den Kleinklimaschutz geeigneten Grünflächen im Ergebnis in weitem Umfang von Bebauung freizuhalten. c) Die Antragsgegnerin hat bei der Auswahlentscheidung, welche der in ihrem Gemeindegebiet für eine dem Kleinklimaschutz dienende Grünflächenfestsetzung in Betracht kommenden Flächen im Ergebnis als „private Grünflächen“ festgesetzt werden sollen, auch die aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgenden Grenzen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit gewahrt. Das in der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigende, durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht umfasst, wie gezeigt (vgl. oben a)), neben der Substanz des Eigentums und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch den allgemeinen Gleichheitssatz. Das bedeutet nicht, dass die von einer Planung betroffenen Grundeigentümer stets gleich zu behandeln sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.04.2000 - 4 BN 16.00 - NVwZ-RR 2000, 532, juris Rn. 4). Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt aber, dass die durch einen Bebauungsplan auferlegten Lasten in vergleichbaren Fällen innerhalb des Plangebiets nicht ohne sachlichen Grund ungleich verteilt werden dürfen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.11.2019 - 8 S 2792/17 - juris Rn. 93; OVG NRW, Urteil vom 30.09.2014 - 2 D 89/13.NE - BauR 2015, 1095, juris Rn. 85). Der in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde Grundsatz der Lastengleichheit verlangt, dass die von der Planung betroffenen privaten Belange nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007 - 4 B 74.06 - ZfBR 2007, 273, juris Rn. 6; Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 6.01 - NVwZ 2002, 1506, juris Rn. 10 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.01.2022 - 8 S 2898/19 - NVwZ-RR 2022, 334, juris Rn. 50; Urteil vom 15.06.2016 - 5 S 1375/14 - ZfBR 2016, 795, juris Rn. 84 ff.; Urteil vom 30.09.2015 - 3 S 160/15 - BauR 2016, 76, juris Rn. 38 m. w. N.). Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer muss deshalb durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.01.2002 - 8 S 1388/01 - VBlBW 2002, 203, juris Rn. 24; Urteil vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178, juris Rn. 21; Urteil vom 11.07.1997 - 8 S 3343/96 - NVwZ-RR 1998, 618, juris Rn. 23; OVG B.-Bbg., Urteil vom 18.05.2021 - OVG 10 A 19.17 - juris Rn. 109; BayVGH, Urteil vom 27.02.2018 - 15 N 16.2381 - BayVBl. 2019 88, juris Rn. 44; Urteil vom 11.08.2005 - 2 N 03.3286 - juris Rn. 17; jeweils m. w. N.). Das der Planung zugrundeliegende Konzept muss dabei grundsätzlich möglichst widerspruchsfrei umgesetzt werden und darf durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht konterkariert werden (vgl. OVG B.-Bbg., Urteil vom 18.05.2021 - OVG 10 A 19.17 - juris Rn. 109; BayVGH, Urteil vom 07.03.2018 - 1 N 15.625 - BayVBl. 2018, 853, juris Rn. 11; Urteil vom 27.10.2014 - 1 N 13.586 u.a. - juris Rn. 34). Die sich hieraus für ihre planerische Gestaltungsfreiheit ergebenden Abwägungsgrenzen hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall eingehalten. Sie verfolgt mit dem Bebauungsplan mehrere Ziele – auf der einen Seite den Kleinklimaschutz und auf der anderen Seite die für eine Nachverdichtung sprechenden Bedürfnisse der Wohnbevölkerung, die in einer das historische Ortsbild wahrenden Weise erfüllt werden sollen –, die jeweils städtebaulich legitim sind (vgl. oben unter 1.), aber bei der Frage, wie mit vorhandenen Grünflächen umgegangen werden soll, im Ansatz zu sich widersprechenden Antworten führen: Das Ziel des Kleinklimaschutzes legt es nahe, möglichst alle Grünflächen von Bebauung und anderen Arten der Versiegelung freizuhalten, wohingegen das Interesse an einer Nachverdichtung und Wohnraumschaffung für sich betrachtet dafür spricht, auch auf derzeit noch unversiegelten Flächen möglichst weitgehend, jedenfalls soweit dadurch das historische Ortsbild nicht beeinträchtigt wird, Bebauungsmöglichkeiten zu erhalten. Der angefochtene Bebauungsplan versucht erkennbar, keines dieser beiden Kernziele vollständig und einseitig zu Lasten des anderen durchzusetzen, sondern sie in einen Ausgleich zu bringen. Dieses vermittelnde, auf eine Konkordanz der kollidierenden städtebaulichen Belange zielende Anliegen ist per se seinerseits städtebaulich legitim. Es führt aber zwangsläufig dazu, dass die Antragsgegnerin die mit den Maßnahmen zum Kleinklimaschutz verbundenen Lasten insoweit ungleich verteilen muss, als nur einige, aber nicht alle noch unversiegelten Flächen als von Bebauung künftig weitgehend freizuhaltende private Grünflächen festgesetzt werden. Bei der deshalb notwendigen Auswahl der Flächen, die als private Grünflächen festgesetzt werden sollen, ist die Antragsgegnerin im Wesentlichen anhand von zwei selbst gewählten städtebaulichen Unterscheidungskriterien vorgegangen: Sie wollte solche Flächen festsetzen, die – erstens – gemessen an der kleinklimatischen Zielsetzung „bedeutsam bzw. zusammenhängend“ sind, d. h. „zusammenhängende Grünflächen mit städtebaulichem Gewicht und entsprechender mikroklimatischer Bedeutung“ darstellen, und die – kumulativ zweitens – „im rückwärtigen Teil der jeweiligen Grundstücke bzw. Quartiere“ liegen, d.h. nicht direkt an einen Straßenraum grenzen und deshalb typischerweise nicht ebenso einfach zu erschließen sind wie direkt an einer Straße gelegene Flächen. Diese im Planaufstellungsverfahren entwickelten und der Beschlussfassung des Gemeinderats zuletzt zugrundeliegenden Auswahlkriterien ergeben sich zusammenschauend aus den Unterlagen aus diesem Verfahren (vgl. S. 21 f., 23 der nach der Offenlage erstellten [zweiten] Abwägungstabelle vom 23.03.2021, Bl. 265 d. Verw.-Akte; s. zum Entscheidungsprozess nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auch die Abwägungstabelle vom 21.07.2020, S. 27 ff. des Entwurfs, S. 28 ff. der Tischvorlage, Bl. 163 d. Verw.-Akte; Tabelle „Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung“ in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB, S. 8; Flächen-Vergleichskarte in Bl. 143 d. Verw.-Akte) und aus der Planbegründung (vgl. dort S. 13, Bl. 267 d. Verw.-Akte) und wurden von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Senats auf dessen Fragen hin nochmals erläutert. Mit diesem Auswahlkonzept hat die Antragsgegnerin Unterscheidungskriterien gewählt, die bei konsequenter Anwendung dazu geeignet waren, zu gewährleisten, dass die zwangsläufig eintretenden Bevorzugungen oder Benachteiligungen der einzelnen betroffenen Grundstückseigentümer durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein würden. Das erste Kriterium – Festsetzung nur solcher Flächen, die zusammenhängend und insbesondere mit Blick auf die Größe kleinklimatisch noch bedeutsam sind – findet seine städtebauliche Rechtfertigung in dem städtebaulichen Ziel des Umwelt- und insbesondere Klimaschutzes sowie der Klimawandelanpassung (vgl. oben 1. und 2.b) sowie erneut § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Nr. 7 und 14, § 1a Abs. 5 BauGB). Das zweite Unterscheidungskriterium – „Lage im rückwärtigen Bereich“, d.h. nicht unmittelbar an einer Straße – findet seine städtebauliche Rechtfertigung in den städtebaulichen Zielen der Antragsgegnerin, eine die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigende Nachverdichtung zur Wohnraumschaffung zu ermöglichen und dabei gleichzeitig – ergänzend zu ihrer Erhaltungssatzung – im Interesse des Ortsbildschutzes die ortstypischen Strukturen zu erhalten. Diese das Ortsbild prägenden Strukturen, die die Antragsgegnerin durch verbindliche Regelungen zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche möglichst „fixieren“ möchte, sind nach der von ihr rechtsfehlerfrei gebildeten Auffassung historisch bedingt durch an die Straße angrenzende Gebäude mit dem Ergebnis von „klar abgegrenzten und geschlossenen Straßenräumen“ und „Straßenrandbebauungen“ geprägt (vgl. dazu S. 2 f., 7 ff. der Begründung des Bebauungsplans, oben 1. und erneut § 1 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 und 5 BauGB; s. auch die der Erhaltungssatzung zugrundliegende Ortsbildanalyse). Mit dem Kriterium der „Lage im rückwärtigen Bereich“ knüpft die Antragsgegnerin an diese ortsbildprägende Bebauung an und entwickelt sie schlüssig fort. Von dem vorhandenen Ortsbildbefund ausgehend ist es städtebaulich legitim und ein Unterscheidungskriterium von hinreichendem Gewicht, Flächen, die am Straßenraum liegen, für eine nachverdichtende – sich in die typische Straßenrandbebauung mithin einfügende – Bebauung freizuhalten, und Flächen, die dieses Kriterium nicht erfüllen und deshalb im „rückwärtigen Bereich“ liegen, für eine Grünflächenfestsetzung in Betracht zu ziehen, wenn sie nach Lage, Größe und Zuschnitt kleinklimatisch bedeutsam sind. Flächen der ersten Kategorie weisen gegenüber solchen der zweiten lagebedingte Unterschiede auf, die nach dem von der Antragsgegnerin ohne Rechtsfehler entwickelten, auf städtebauliche Gründe gestützten Konzept auch eine unterschiedliche Lastenverteilung rechtfertigen. Die Antragsgegnerin hat dieses mithin auf tragfähige städtebauliche Gründe gestützte planerische Konzept im Plangebiet in Ausübung ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit auch in einer dem allgemeinen Gleichheitssatz noch genügenden Weise hinreichend konsequent umgesetzt. aa) Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ergibt sich insbesondere aus dem Einwand der Antragstellerin, im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans gebe es im Bereich zwischen den Gebäuden ...... ... x, im rückwärtigen Bereich der Gebäude ... sowie im rückwärtigen Bereich der Gebäude ......... Flächen, die nach den Kriterien der Antragsgegnerin konsequenterweise in die Grünflächenfestsetzung hätten einbezogen werden müssen, aber tatsächlich nicht einbezogen worden seien. Die Antragsgegnerin hat dem sinngemäß entgegengehalten, dass die von der Antragstellerin solcherart bezeichneten Flächen tatsächlich keine bedeutsamen zusammenhängenden Grünflächen mehr aufweisen. Sie hat dazu unter Vorlage von Luftbildern vorgetragen, dass die von der Antragstellerin allein auf dem Katasterplan eingezeichneten Flächen zu einem großen Teil bereits bebaut oder anderweitig versiegelt seien (Anlagen AG 6 bis AG 8, Bl. 240 ff. d. Senatsakte = Auszüge aus dem Daten- und Kartendienst „UDO“ der LUBW). Das ist anhand des vorgelegten Bildmaterials in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar. Abwägungsfehler sind in dieser Hinsicht nicht erkennbar. bb) Eine gleichheitsrechtswidrige Überschreitung des planerischen Gestaltungsspielraums der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht aus dem weiteren sinngemäßen Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe im ersten Planentwurf vorgesehene, im rückwärtigen Bereich von Straßenquartieren gelegene Grünflächen auf die Einwendungen von verschiedenen Grundstückseigentümern hin verkleinert, um diesen Eigentümern eine „bessere Ausnutzung für eine Bebauung“ zu ermöglichen, in ihrem (der Antragstellerin) Fall habe die Antragsgegnerin das Interesse an einer baulichen Nutzung hingegen nicht berücksichtigt, sondern eine Verkleinerung der Fläche „x“ abgelehnt. Die Antragstellerin beschreibt bei diesem Einwand das Vorgehen der Antragsgegnerin in Bezug auf die im rückwärtigen Bereich der Straßenquartiere gelegenen Grundstücke nur fragmentarisch. Eine nähere Betrachtung zeigt, dass die Antragsgegnerin auch bei den von der Antragstellerin beschriebenen Entscheidungen zur genauen Grünflächenbestimmung das Unterscheidungskriterium „Erhalt von zusammenhängenden, kleinklimatisch bedeutsamen Grünflächen“ angewandt hat. Sie hat im Licht der Ergebnisse der frühzeitigen Bürgerbeteiligung geprüft, in welchen Fällen sie die im ersten Planentwurf vorgesehenen Grünflächen etwas verkleinern kann, um den Eigentümerinteressen der betroffenen Grundstückseigentümer – ersichtlich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls – Rechnung zu tragen (vgl. Abwägungstabelle vom 21.07.2020, S. 27 ff. des Entwurfs, S. 28 ff. der Tischvorlage, Bl. 163 d. Verw.-Akte; Tabelle „Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung“ in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB, S. 8; Flächen-Vergleichskarte in Bl. 143 d. Verw.-Akte). Sie hat Verkleinerungen indes in den rückwärtigen Bereichen nur an solchen Stellen vorgenommen, an denen dies möglich war, ohne dadurch die Festsetzung einer zusammenhängen, kleinklimatisch noch bedeutsamen Grünfläche zu torpedieren. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin lediglich an den Rändern der ursprünglich vorgesehenen Grünflächen einzelne Bereiche wieder herausgenommen und – wie ein Vergleich der in den einzelnen Entwürfen vorgesehenen Flächen zeigt (vgl. die o. g. Vergleichskarte) – insgesamt nur geringfügige Abschläge hingenommen. Nach der Verkleinerung blieben in allen fünf Fällen beachtliche zusammenhängende Grünflächen erhalten, die jeweils dazu geeignet sind, das damit verfolgte städtebauliche, Umweltbelangen dienende Ziel zu erreichen. Den vorstehenden, an ihrem städtebaulichen kleinklimatischen Ziel ausgerichteten Maßgaben ebenfalls entsprechend hat die Antragsgegnerin auch keineswegs allen Verkleinerungswünschen, die von anderen Grundstückseigentümern als der Antragstellerin an sie herangetragen wurden, entsprochen. Sie hat sich meist nur zu teilweisen Verkleinerungen der Flächen auf den einzelnen Flurstücken – d. h. nicht zu vollständigen „Herausnahmen“ derselben – entschlossen und Änderungswünsche teilweise auch ganz abgelehnt (vgl. zu den Einwendungen aus der vorzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Abwägungstabelle vom 21.07.2020, S. 24 ff. des Entwurfs, S. 25 ff. der Tischvorlage, Bl. 163 d. Verw.-Akte; zu den Einwendungen aus der Offenlage des überarbeiteten Entwurfs Beschlussvorschläge C.1 [Bürger 1] und C.2 [Bürger 2], Abwägungstabelle vom 23.03.2021, S. 18 ff., Bl. 265 d. Verw.-Akte; zu den Einwendungen der genannten Bürger Bl. 255 i. V. m. Bl. 231 ff. 237 d. Verw.-Akte zu den Flst. Nrn. 163, 164, 164/1 und 356). Von den vorstehend umschriebenen Maßgaben ist die Antragsgegnerin auch bei der Prüfung der Einwendungen der Antragstellerin nicht zu deren Nachteil abgewichen. Sie hat die Einwendungen geprüft und eine Verkleinerung der später sog. Fläche „x“ mit der Erwägung abgelehnt, dass bei einer Verkleinerung der Fläche in dem von der Antragstellerin gewünschten, im Kern die Errichtung eines weiteren Wohnhauses ermöglichenden Umfang (vgl. deren Einwendungsschreiben vom 21.01.2021, Bl. 217 d. Verw.-Akte: Errichtung eines Wohngebäudes z. B. mit einem Baufenster von etwa 12 m x 15 m und einer Garage) „zwar unbebaute Flächen übrig (blieben), wie sie sich auf fast allen Baugrundstücken mehr oder weniger finden, jedoch verbliebe gerade keine zusammenhängende Grünfläche mit städtebaulichem Gewicht und entsprechender mikroklimatischer Bedeutung“ (vgl. Abwägungstabelle vom 23.03.2021, S. 23, Bl. 265 d. Verw.-Akte). Diese Einschätzung ist in tatsächlicher Hinsicht in dem konkret betroffenen rückwärtigen Bereich des Straßenquartiers nachvollziehbar und abwägungsrechtlich nicht zu beanstanden. cc) In Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin auch nicht bei der Anwendung des, wie gezeigt, per se gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden Unterscheidungskriteriums „Lage im rückwärtigen Bereich“ unterlaufen. Sie hat anhand dieses Kriteriums mehrere Grünflächen, die von ihrer Dimensionierung her einen Beitrag zum Kleinklimaschutz leisten könnten, nicht als „private Grünflächen“ mit der Zwecksetzung „private Gärten“ festgesetzt, weil sie sie als an einer Straße liegend und deshalb für einen dem historischen Ortsbild entsprechende, der Wohnraumschaffung dienende Nachverdichtung in Betracht kommend eingeordnet hat. Den ihr zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum hat die Antragsgegnerin bei der Umsetzung des genannten Kriteriums auf die fraglichen Flächen eingehalten. Konsequent war es insbesondere, das im ursprünglichen Planentwurf noch für eine Grünflächenfestsetzung vorgesehene Grundstück Flst. Nr. ... aus der im Südwesten gelegenen (später sog.) „privaten Grünfläche x“ wieder herauszunehmen. Denn dieses Grundstück liegt an einer Straße, namentlich an ... ... (vgl. Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung vom 21.07.2020, S. 34 f. des Entwurfs, S. 37 der Tischvorlage, Bl. 163 d. Verw.-Akte, Beschlussvorschlag C.8.1.: „Hintergrund für die Herausnahme ist, dass dieses Grundstück über die vorhandene Straße direkt erschlossen werden kann.“). Gleiches gilt für das zu Beginn des Planaufstellungsverfahrens ebenfalls zunächst noch für eine Grünflächenfestsetzung vorgesehene, aber im Zuge der weiteren Planung wieder ausgenommene, im Nordwesten des Plangebiets bei der Grünfläche „x“ liegende Grundstück Flst. Nr. ... (vgl. Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan, S. 8 f.: Zufahrt). Ebenfalls noch im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums bewegte sich die Antragsgegnerin bei der Entscheidung, die im rückwärtigen Bereich der ... x ... x im Südosten des Plangebiets liegende Grünfläche (Straßenquartier „...“) nicht als „private Grünfläche“ mit der Zwecksetzung „private Gärten“ festzusetzen, nachdem diese Grundstücke unmittelbar an einer öffentlichen Straße liegen. Ihren Gestaltungsspielraum noch nicht überschritten hat die Antragsgegnerin auch bei der Behandlung der – auch in der Verhandlung des Senats näher erörterten – Freifläche im Nordosten des Plangebiets, die westlich der früheren, später abgebrochenen Gebäude ... liegt (damalige Flurstücke Nrn. ..., ..., ...). Die Antragsgegnerin hat diese Fläche nicht als „private Grünfläche“ festgesetzt, weil sie an einer von der ...straße abzweigenden Stichstraße, die eine öffentliche Straßenverkehrsfläche ist, liegt. In Bezug auf das unmittelbar an diese Straße grenzende (damalige) Flurstück Nr. ... erweist sich dies als ausreichend konsequente, abwägungs- und insbesondere gleichheitsrechtlich nicht zu beanstandende Umsetzung des von der Antragsgegnerin entwickelten städtebaulichen Konzepts. Diese Stichstraße ist zwar – wie der Senat den Einlassungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung entnommen hat, auch nach ihrer Einschätzung – selbst nicht prägend für das bestehende historische Ortsbild, wie es etwa in der Ortsbildanalyse der Erhaltungssatzung beschrieben wird, die sich vornehmlich auf die im Plangebiet gelegenen Hauptstraßen bezieht. Die Antragsgegnerin handelt aber nicht gleichheitswidrig, wenn sie ihr städtebauliches Konzept, das auf eine Straßenrandbebauung zielt, auch auf die vorhandenen Stichstraßen bezieht und auf diese Weise konsequent fortführt, um eine Nachverdichtung möglichst einheitlich entlang der vorhandenen Straßen auf den von dort vergleichsweise leicht zu erschließenden Grundstücken zu erreichen. Das gilt für die konkret in Rede stehende Stichstraße umso mehr, die bereits überwiegend am Straßenrand bebaut ist. In der Folge war die Antragsgegnerin auch nicht rechtlich gezwungen, die nach einer Herausnahme des (damaligen) am Rand der Stichstraße gelegenen Grundstücks Flst. Nr. ... verbleibenden dahinterliegenden Flächen auf den (damaligen) Flst. Nrn. ... und ... als „private Flächen“ festzusetzen. Unabhängig davon, dass diese Grundstücke zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats wohl selbst – im Osten – an die ...straße grenzten, verblieb nach Abzug einer am Straßenrand der Stichstraße gelegenen, für eine Wohnbebauung realistischerweise benötigten Fläche und mit Blick auf die in diesem Straßenquartier darüber hinaus bereits vorhandenen baulichen Anlagen nur eine Fläche, die stärker zergliedert, kleiner und anders dimensioniert war, als andere für eine Grünflächenfestsetzung herangezogene Bereiche und deshalb im Rahmen der der Antragsgegnerin zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit nicht zwingend – auch wenn hier andere planerische Lösungen ebenfalls abwägungsfehlerfrei in Betracht gekommen sein mögen – ebenfalls als „private Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Gärten“ festgesetzt werden musste. Durch die Entscheidung der Antragsgegnerin, die o. g. Freiflächen nicht als Grünflächen festzusetzen, hat sie ihr städtebauliches Konzept auch nicht etwa konterkariert. Dieses Konzept zielt, wie eingangs gezeigt, im Kern darauf, die städtebaulichen Belange „Kleinklimaschutz“, „Wohnbedürfnisse der Bevölkerung“ und „Ortsbildschutz“ in einen Ausgleich zu bringen. Dieses Anliegen wird durch die differenzierende planerische Entscheidung der Antragsgegnerin gewahrt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 29. September 2023 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- Euro festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Historischer Ortskern Merdingen“ der Antragsgegnerin vom 23.03.2021. Sie beanstandet, dass der Plan für eines ihrer Grundstücke im Interesse des Klimaschutzes und des Ortsbildschutzes eine private Grünfläche festsetzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des in der Gemarkung der Antragsgegnerin gelegenen Grundstücks Flst. Nr. xx. Dieses ist mit einer Gartenhütte bebaut und grenzt an keine Straße. In ihrem Eigentum steht ferner das westlich davon gelegene, mit Wohngebäuden bebaute ...... ...xx xx, das an die ...xx-gasse und einen Abzweig dieser Gasse grenzt. Sie ist außerdem Miteigentümerin des ... ...... ...x, auf dem sich dieser Abzweig befindet. Der angegriffene Bebauungsplan setzt entlang der im Plangebiet gelegenen Straßen überwiegend Baulinien und im Inneren von einigen Straßenquartieren darüber hinaus fünf „private Grünflächen A bis D“ fest. Die Fläche „xx umfasst u. a. das Flst. Nr. .... Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ist es mit den in der Zeichenerklärung des Plans für „private Grünflächen“ und „private Gärten“ vorgesehenen Planzeichen gekennzeichnet, die in der Zeichenerklärung des Plans wie folgt erläutert werden: Ergänzend trifft der Bebauungsplan in seinem Textteil folgende Festsetzungen: 1.8 Private Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB) Auf den in der Planzeichnung festgesetzten privaten Grünflachen mit der Zweckbestimmung „Private Gärten“ sind Nebenanlagen im Sinn des § 14 BauNVO zulässig, wenn sie gegenüber der durch Bewuchs geprägten nicht-baulichen Nutzung eine untergeordnete Bedeutung haben. Nicht zulässig sind Gebäude mit mehr als 40 m3 Brutto-Rauminhalt und bauliche Anlagen mit einer Grundflache von mehr als 30 m2. Den Nebenanlagen nach S. 1 stehen folgende Bauteile der Hauptanlagen des Baugrundstücks gleich, sofern die in den festgesetzten Grünflachen liegenden Grundflächen und Brutto-Rauminhalte dieser Bauteile in der Summe 30 m2 bzw. 40 m3 nicht überschreiten: · Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangsüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,5 m in die festgesetzte Grünflache hineinragen, · untergeordnete Vor- und Anbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten sowie Wintergärten, Terrassen oder Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht breiter als 5 m sind und nicht mehr als 1,5 m in die festgesetzte Grünflache hineinragen. 1.8.1 Für alle vorstehenden Regelungen und unbeschadet dieser gilt, dass von der auf dem Baugrundstück festgesetzten Grünflache maximal 25% durch bauliche Anlagen überdeckt werden dürfen und mindestens 75 % unbebaut zu belassen und als Grünflache gärtnerisch zu gestalten sind. 1.8.2 Offene und überdachte Kfz-Stellplätze sind innerhalb der festgesetzten privaten Grünflachen unzulässig. Der angegriffene Bebauungsplan wurde vor dem folgenden Hintergrund und in dem nachfolgend beschriebenen Verfahren beschlossen: Mit auf § 19 DSchG gestützter Satzung vom 03.05.1995 stellte die Antragsgegnerin ihren historischen Ortskern als Gesamtanlage unter Denkmalschutz. Am 21.10.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine auf § 74 LBO gestützte Ortsbausatzung, die am 05.02.2004 in Kraft trat und den Geltungsbereich der Gesamtanlagenschutzsatzung sowie weitere Straßenquartiere im Norden und Süden erfasst („Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen und über Gestaltungsvorschriften im Innenbereich“). Die Satzung regelt Vorgaben u. a. für die Gestaltung der Dächer und Fassaden. Zu ihrer Begründung führte die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf Einschätzungen des Landesamts für Denkmalpflege aus, die Satzung solle entsprechend der Wertigkeit des historischen Ortsbildes zum Schutz ortstypischer Bauten und Anlagen und zur Gestaltung des Orts- und Straßenbilds beitragen. Am 13.07.2006 wurde der Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) „Breisach - Ihringen - Merdingen“ bekannt gemacht. Er stellt für den Geltungsbereich des späteren Bebauungsplans überwiegend und so auch im Bereich der Grundstücke der Antragstellerin eine gemischte Baufläche (M) dar. Im Dezember 2006 veröffentlichte der Regionalverband Südlicher Oberrhein die von ihm in Auftrag gegebene und von der Universität Basel sowie der TU Berlin erstellte „Regionale Klimaanalyse Südlicher Oberrhein“ (REKLISO, abrufbar unter www.rvso.de). Diese Analyse misst sich selbst einen gutachterlichen, empfehlenden Charakter bei (S. 5). Sie hat zum Ziel, wissenschaftlich fundierte Grundlagen zum Umweltschutzgut „Klima / Luft“ für die Berücksichtigung klimatologisch-lufthygienischer Aspekte, insbesondere bezüglich der Temperatursituation sowie Luft- und Wärmebelastungsrisiken in der räumlichen Planung bereitzustellen. Die Analyse formuliert ausgehend von einer Darstellung des bestehenden Klimas im Oberrheingebiet (Kap. 2, S. 7 ff.) und den Folgen des Klimawandels für Baden-Württemberg (Kap. 3, S. 21 ff.) raumkonkrete Zielsetzungen und Handlungsempfehlungen aus klimatologischer Sicht zu den Themenbereichen Durchlüftung, Lufthygiene und thermische Situation (Kap. 4, S. 37 ff.). Sie verfolgt dabei einen „regionsweit-flächendeckenden Ansatz und Bearbeitungsmaßstab“. Ihre Ergebnisse sollen dementsprechend in erster Linie dem Regionalverband als Grundlage für die Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans sowie des Regionalplans Südlicher Oberrhein dienen. Darüber hinaus spricht sie ihren Ergebnissen aber auch eine „orientierende Funktion für die kommunale Siedlungsplanung, Bauleitplanung und Landschaftsplanung“ sowie für Fachplanungen und raumbedeutsame Einzelvorhaben zu (vgl. S. 3 f.). Sie weist darauf hin, dass bei der Nutzung der Ergebnisse auf der örtlichen Ebene methoden- und maßstabsbedingte Interpretationsgrenzen zu beachten seien (vgl. S. 4 und näher dazu S. 41, 83, 86 ff.). Insbesondere lasse die durchgängig verwendete Rasterauflösung der Regionalen Klimaanalyse von 50 x 50 m keine Nutzung der Ergebnisse in Maßstäben größer 1 : 50.000 zu. Eine unmittelbare Übertragung in größere Maßstäbe bis hin zu parzellenscharfen Betrachtungen sei aufgrund der räumlichen Auflösung der Daten methodisch nicht möglich und könne zu inhaltlich fehlerhaften Schlüssen führen (S. 41). „Die Ergebnisse von REKLISO können die gegebenenfalls auf örtlicher Ebene erforderlichen großmaßstäblichen Detailuntersuchungen des Schutzguts Klima / Luft somit zwar nicht ersetzen, aber räumlich lenken und inhaltlich vorbereiten“ (S. 42). Die Ergebnisse der REKLISO aufgreifend schrieb der Regionalverband im September 2013 seinen Landschaftsrahmenplan durch Bekanntmachung einer neuen Raumanalyse fort (abrufbar unter www.rvso.de). Diese befasst sich in ihrem Kapitel 3 („Aktueller Zustand von Natur und Landschaft“) u. a. mit dem Schutzgut „Klima und Luft“ (Kap. 3.4, S. 73 ff.). Sie nimmt dort auf Bewertungskarten im Maßstab 1 : 50.000 Bezug. In diesen Karten werden auf Grundlage der REKLISO-Ergebnisse Bereiche mit besonderen Belastungsrisiken dargestellt, darunter „Siedlungsflächen mit erhöhten bzw. stark erhöhten Luft- und/oder Wärmebelastungsrisiken“ (vgl. S. 82). Für solche Bereiche enthält die REKLISO die im Landschaftsrahmenplan in Bezug genommene „Zielsetzung A2“. Diese Zielsetzung umfasst folgende Handlungsempfehlungen (vgl. S. 82 und Anh. A-10; REKLISO, S. 67 ff., 70): Die in der Zielsetzung A 2 in Bezug genommene Zielsetzung A1 lautet: Die dem Landschaftsrahmenplan beigefügte Übersichtskarte zum Schutzgut „Klima und Luft“ umfasst auf dem im Maßstab 1 : 50.000 gehaltenen „Blatt Süd“ das Gebiet der Antragsgegnerin. Für dieses stellt die Karte Siedlungsflächen mit „stark erhöhten“ und „erhöhten“ Luft- und/oder Wärmebelastungsrisiken dar. Das Grundstück Flst. Nr. xx der Antragstellerin liegt in einer „Siedlungsfläche mit erhöhten Luft- und/oder Wärmebelastungsrisiken“ und ist der „REKLISO Zielsetzung A 2 - niedrige Priorität“ zugeordnet. Am 24.07.2018 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans. Während des Aufstellungsverfahrens beschloss der Gemeinderat am 26.02.2019 eine auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützte, am 07.03.2019 öffentlich bekannt gemachte Erhaltungssatzung, deren Geltungsbereich im Wesentlichen mit der Ortsbausatzung übereinstimmt („Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Ortskerns von Merdingen aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt“, vgl. Bl. 83 ff. d. Senatsakte). In der als Begründung enthaltenen Ortsbildanalyse (Nr. 2, S. 8 ff. der Begründung) heißt es u. a., charakteristisch für den historischen Ortskern sei eine dichte, vorwiegend aus der Barockzeit stammende und weinbäuerlich geprägte Substanz. Aufgrund des massiven Strukturwandels in der Landwirtschaft hätten viele Bewohner die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben. Folge hiervon sei, dass viele Neben- bzw. Ökonomiegebäude ihre Funktion verloren hätten und immer häufiger zu Wohnzwecken oder zu Garagen umgebaut bzw. umgenutzt würden. Diese Entwicklung habe positive und negative Auswirkungen. Um sie zu steuern und gleichzeitig die ortsbildprägenden Strukturen zu erhalten, habe sich der Gemeinderat für die Erhaltungssatzung ausgesprochen. Zur aus Sicht der Antragsgegnerin zu schützenden Ortsstruktur heißt es in der Begründung u. a.: „Die historische Struktur von Merdingen in Form eines Haufendorfes ist heute noch sehr gut ablesbar. Kennzeichnend ist eine durch die weinbäuerliche Nutzung geprägte, sehr dichte Bebauung mit unterschiedlich großen Höfen, welche entlang der historischen Erschließungsstraßen meist in unregelmäßigen Formen als Zwei- und Dreiseithöfe angelegt wurden. Die Höfe selber sind straßenseitig durch Mauern mit rundbogigen Toreinfahrten begrenzt, wodurch sich klar abgegrenzte und geschlossene Straßenräume ergeben. Die einzelnen ein- bis zweigeschossigen Gebäude sind meist giebelständig zur Erschließungsstraße ausgerichtet und weisen eine einseitige Grenzbebauung auf. (…) In Teilbereichen mit tiefen Grundstückszuschnitten sind in den hinteren Grundstücksteilen entsprechende Grünflächen vorzufinden, die bis heute als Hausgärten genutzt werden. Dadurch entstehen zusammenhängende, ortstypische Grünbereiche, welche teilweise ortsbildprägend sind“ (Nr. 2.3, S. 12 der Begründung; s. zum „erhaltenswürdigen bzw. prägenden Merkmal“ einer Straßenrandbebauung auch das Kapitel Gebäudetypologie, S. 13, und die Darstellung der einzelnen Straßenzüge, Nr. 2.5, S. 14 ff.). Nach dem Inkrafttreten der Erhaltungssatzung beschloss der Gemeinderat in dem Aufstellungsverfahren betreffend den angegriffenen Bebauungsplan am 19.11.2019 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange. Vom 13.01.2020 bis 14.02.2020 lag der von ihm gebilligte Bebauungsplanentwurf aus. Am 21.07.2020 billigte der Gemeinderat einen im Lichte eingegangener Stellungnahmen geänderten Entwurf, der erstmals die Festsetzung einer privaten Grünfläche u. a. auf dem Grundstück der Antragstellerin Flst. Nr. xx vorsah. Der Planentwurf wurde vom 14.12.2020 bis zum 22.01.2021 öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 21.01.2021 Einwendungen. Sie machte für den Fall der Festsetzung einer Grünfläche u. a. einen Wertverlust für ihr Grundstück i. H. v. rund 150.000 Euro geltend (Bl. 217 d. Verw.-Akte). In seiner Sitzung vom 23.03.2021 stimmte der Gemeinderat den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu und beschloss den Bebauungsplan. Gleichzeitig beschloss er gestützt auf § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO örtliche Bauvorschriften, mit denen er die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans abweichend von § 37 Abs. 1 LBO regelte. Die Satzungen über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften wurden in einem Regelungswerk zusammengefasst, am 20.04.2021 ausgefertigt und am 22.04.2022 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht. In der Begründung des Bebauungsplans, dessen räumlicher Geltungsbereich weitgehend mit dem der Ortsbild- und Gestaltungssatzungen übereinstimmt, heißt es zu „Anlass, Ziel und Zweck der Planung“, Merdingen sei mit seinem historischen Ortskern aufgrund seiner noch sehr gut erhaltenen Strukturen von besonderer geschichtlicher und städtebaulicher Bedeutung für die Region. Ergänzend zu der Erhaltungssatzung solle für den Bereich des historischen Ortskerns ein einfacher Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB) aufgestellt werden, mit dem als eine wichtige Zielsetzung verfolgt werde, eine für den Ortskern städtebaulich verträgliche und angemessene Nachverdichtung im Hinblick auf die Anzahl der Wohnungen zu erreichen. Die vorhandenen ortstypischen Strukturen, darunter eine fast geschlossene, straßenseitige Bebauung sollten durch verbindliche Regelungen zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche „fixiert“ werden. Ebenso sollten bedeutsame Grünflächen gesichert werden (vgl. S. 2 f., 7 ff. der Begründung). Die Festsetzungen von privaten Grünflächen wurden in dem Plan unter Bezugnahme auf die REKLISO wie folgt näher begründet (S. 13 f. der Begründung): „Die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans soll im Sinn des § 1 Abs. 5 BauGB u.a. dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Im Plangebiet sind gerade in den rückwärtigen Bereichen der einzelnen Grundstücke noch teilweise unbebaute und ortstypische Grünflächen in Form von Gärten erhalten, welche neben der gestalterischen bzw. historischen Bedeutung Relevanz auch im Hinblick auf klimatische Belange von großer Bedeutung sind, da diese eine wichtige Funktion zur lokalen Klimaregulation in Siedlungsbereichen aufweisen und zur Abkühlung von Bereichen mit hohen Wärmebelastungsrisiken beitragen können. Auf diese wichtige Funktion der vorhandenen Grünflächen weist auch der Umweltbericht zum Bebauungsplan ausdrücklich hin. Diese klimatischen Belange sind gerade bei der sehr dichten Bebauung im Bereich der historischen Ortsmitte hervorzuheben. Gemäß der ‚Regionalen Klimaanalyse Südlicher Oberrhein‘ (REKLISO) besteht für diese Bereiche das Ziel, die Durchlüftung zu verbessern. Zur Umsetzung dieses Ziels empfiehlt die REKLISO unter anderem, den Grün- und Freiflächenanteil zu erhöhen und die Siedlungsränder durchlässig zu gestalten. Barrierewirkungen bestehender Strömungshindernisse sollten hierbei reduziert werden. Als einen Bereich, der von lokal erhöhten bzw. sogar stark erhöhten Luft- oder Wärmebelastungsrisiken betroffen ist und in dem der Grün- und Freiflächenanteil sogar erhöht werden müsste, hat die REKLISO gerade auch den Ortskern von Merdingen identifiziert; dabei ist der innere Ortskern sogar als ein Bereich gekennzeichnet, in dem Maßnahmen mit hoher Priorität durchgeführt werden sollen (vgl. die Planungshinweise der REKLISO für die Zielbereiche Durchlüftung, Lufthygiene und thermische Situation). Vor diesem Hintergrund ist Ziel der Gemeinde, die letzten in Frage kommenden Grünbereiche im Bereich des historischen Ortskerns zu erhalten bzw. planungsrechtlich zu sichern. Hierbei wurde hinsichtlich der Abgrenzung dieser Bereiche insbesondere darauf geachtet, dass es sich um Grünflächen handelt, welche im rückwärtigen Teil der jeweiligen Grundstücke bzw. Quartiere liegen und nicht direkt vom öffentlichen bzw. privaten Straßenraum erschlossen sind. Insofern handelt es sich zwar um Flächen, die bisher planungsrechtlich grundsätzlich bebaubar gewesen wären, die aber jedenfalls gewissen Schwierigkeiten der Erschließung ausgesetzt gewesen wären. Die mit der Festsetzung verbundene Einschränkung der baulichen Nutzung ist – je eigenständig – sowohl aus ortsgestalterischen Gründen als auch zum Schutz des Kleinklimas bzw. zur Gewährleistung einer hinreichenden Durchlüftung und lokalen Kaltluftbildung gerechtfertigt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Grünflächen: Private Grünfläche x Die Grünfläche mit einer Gesamtgröße von ca. ...x wird derzeit überwiegend als Garten (Zier-/Gemüsegarten) genutzt und umfasst das im rückwärtigen Bereich befindliche Grundstück Flst. Nr. xx und einen Teil des Grundstücks Flst. Nr. xx. Diese Fläche hat für den sehr dicht bebauten Quartiersbereich mit den umgebenden Straßen ...straße und „......“ sowohl aus ortsgestalterischen und ökologischen Gründen als auch unter klimatischen Gesichtspunkten eine wichtige Bedeutung und wird daher geschützt. (…).“ In dem in der Begründung des Bebauungsplans in Bezug genommenen Umweltbericht, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (vgl. insbesondere Kap. 2, S. 9 ff., 14, 22 f.), wurde in der „Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung“ zu den Bereichen „Klima“ und „Mensch / Wohnen“ u. a. ausgeführt, dass das bereits zum Teil stark vorbelastete lokale Kleinklima durch etwaige zusätzliche Versiegelungen von Grünflächen vor allem in heißen Sommern weiter belastet werden könne. Durch die Festsetzung der privaten Grünflächen würden größere unbebaute Grünflächen gesichert, die für die klimatische Situation im innerörtlichen Bereich eine wichtige Rolle spielten. Hierdurch finde eine Minimierung der zu erwartenden Auswirkungen statt. Gegen den am 22.04.2021 bekannt gemachten Bebauungsplan erhob die Antragstellerin am 20.04.2022 gegenüber der Antragsgegnerin Rügen, mit denen sie Abwägungsfehler geltend machte (Bl. 299 d. Verw.-Akte). Bereits am 11.04.2022 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag zunächst ohne Begründung gestellt. Sie macht in der Antragsbegründung vom 25.07.2022 geltend, der angegriffene Bebauungsplan sei unbestimmt und abwägungsfehlerhaft und deshalb unwirksam. Zu unbestimmt sei die Festsetzung der privaten Grünflächen. Bei der Festsetzung einer privaten Grünfläche müsse die Zweckbestimmung hinreichend bestimmt sein. Würden dafür wie hier Symbole aus der Planzeichenverordnung verwendet (Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts, BGBl. I 1991, 58, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021, BGBl. I 1802 ), müssten diese auch grundsätzlich mit der in der Verordnung vorgesehenen Bedeutung verwendet werden. Abweichende Verwendungen müssten jedenfalls unmissverständlich deutlich gemacht werden. Dem werde der Bebauungsplan nicht gerecht. Die Festsetzung der privaten Grünflächen sei zwar im Text der Zeichenerklärung durch den Zusatz „Private Gärten“ spezifiziert worden. Gleichzeitig sei aber das Zeichen aus der Verordnung für die Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ verwendet worden (vgl. Nr. 9 der Anlage zur PlanZV). Für Kleingärten sei nach der für § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB maßgeblichen Begriffsbestimmung in § 1 BKleingG unerlässlich, dass der Garten für die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten genutzt werde und dass die Nutzung außerdem nicht durch seinen Eigentümer erfolge. Im angegriffenen Bebauungsplan werde nicht erkennbar, ob mit der Verwendung des genannten Symbols für Dauerkleingärten solche weiteren, über die Zweckbestimmung als „privater Garten“ hinausgehenden Nutzungseinschränkungen festgesetzt worden seien. Die Antragsgegnerin habe außerdem gegen das Gebot gerechter Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. Die für die Ausweisung der privaten Grünflächen relevanten Belange seien bereits nicht ausreichend ermittelt worden. Der angegriffene Bebauungsplan verfolge u. a. das Ziel, im Plangebiet vorhandene Grünflächen zu sichern. Zur Begründung verweise er zum einen auf die „gestalterische“ bzw. „historische“ Relevanz dieser Grünflächen und zum anderen auf deren Bedeutung für klimatische Belange. Die historische Bedeutung der Grünflächen sei aber weder ermittelt noch in dem Bebauungsplan dargestellt noch bewertet worden. Entsprechendes gelte für die gestalterischen Belange. Auch zu dem Belang „Bedeutung der Grünflächen für das lokale Kleinklima“ fehlten ausreichende Ermittlungen. Die Antragsgegnerin verweise dafür lediglich pauschal, aber unzureichend auf den Landschaftsrahmenplan und die REKLISO. Das Grundstück Flst. Nr. xx liege in einem Bereich, für den keine im Sinn der REKLISO „stark erhöhten“, sondern nur „erhöhte“ Wärmebelastungsrisiken festgestellt und dem dementsprechend keine „hohe“, sondern nur eine „niedrige Priorität“ zugeordnet worden sei. Die REKLISO empfehle für solche Bereiche zwar die Erhaltung von Grünflächenanteilen, daneben aber auch weitere Maßnahmen wie Gebäudehöhen- und Bebauungsdichtebegrenzungen. Solche Alternativen habe die Antragsgegnerin nicht geprüft. Ebenfalls nicht geprüft habe sie, ob die konkret festgesetzten Flächen unter Berücksichtigung der örtlichen Situation überhaupt für die Erreichung der klimatischen Ziele geeignet seien. Aus der REKLISO allein könne nicht gefolgert werden, dass Grünflächenfreihaltungen in jedem Einzelfall geeignet und zielführend seien. Daher seien weitere Ermittlungen erforderlich gewesen. Auch das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 18.12.2014 - 8 S 1400/12 - (VBlBW 2015, 393) spreche für die Notwendigkeit von weiteren gutachterlichen Untersuchungen. Unabhängig von den genannten Abwägungsdefiziten seien ihre (der Antragstellerin) Eigentümerbelange nur unzureichend in die Abwägung eingestellt worden. Die Festsetzung der Grünfläche auf dem bis dahin im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegenden, über die Grundstücke Flst. Nrn. xx und xx erschließbaren Grundstück Flst. Nr. xx führe dazu, dass dort insbesondere keine Wohnbebauung mehr errichtet werden könne. Das Ziel der Verbesserung des lokalen Kleinklimas sei nicht hinreichend gewichtig, um eine solche Beschränkung des Eigentumsrechts zu rechtfertigen. Das gelte umso mehr, als auch hier zu berücksichtigen sei, dass das Gebiet in der REKLISO nur als Bereich mit niedriger Priorität eingestuft werde. Die Antragsgegnerin habe zudem ein in der ursprünglichen Planung noch für eine Grünflächenfestsetzung vorgesehenes Grundstück (Flst. Nr. ...) mit der Begründung, dieses sei erschließbar, selbst wieder aus der Planung herausgenommen. Die nicht lediglich teilweise, sondern vollständige Einbeziehung ihres (der Antragstellerin) Grundstücks in die Grünflächenfestsetzung treffe sie außerdem ungleich härter als andere Eigentümer im Plangebiet, die ebenfalls durch die Ausweisung von Grünflächen betroffen seien. Denn im übrigen Plangebiet seien private Grünflächen nur auf Teilen von Grundstücken festgesetzt worden. Ein Großteil der betroffenen Grundstücke sei zudem bereits mit Wohngebäuden bebaut. Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sei außerdem bei dem Großteil der betroffenen Grundstücke die festgesetzte private Grünfläche im Vergleich zur ursprünglichen Planung reduziert worden, um eine bessere Ausnutzbarkeit für etwaige Bebauungen zu ermöglichen. Aus der Abwägung gehe nicht hervor, weshalb die Belange der anderen Grundstückseigentümer berücksichtigt worden seien, ihre (der Antragstellerin) aber nicht. Aus den Unterlagen ergebe sich auch nicht, wie die Antragsgegnerin die festgesetzten Grünflächen überhaupt ausgewählt habe. Schon bei überschlägiger Betrachtung des Plangebiets ließen sich mehrere andere Bereiche für weitere Grünflächen(-festsetzungen) ausmachen. Die Antragstellerin beantragt: Der Bebauungsplan „Historischer Ortskern Merdingen“ vom 23.03.2021“, bekannt gemacht am 22.04.2021, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie trägt vor, der angegriffene Bebauungsplan sei rechtmäßig. Insbesondere sei die Festsetzung der privaten Grünflächen bestimmt. Die in der Planzeichnung grün markierten Flächen seien eindeutig als private Grünflächen festgesetzt. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie „Dauerkleingärten“ habe festsetzen wollen. Auch Abwägungsfehler lägen nicht vor. Es gebe insbesondere keinen Fehler im Abwägungsvorgang. Weitere Ermittlungen zu dem Gesichtspunkt der „historischen“ und „gestalterischen“ Bedeutung der Grünflächen seien nicht erforderlich gewesen. Die Grünflächen seien nicht in dem Sinne historisch, dass ihnen eine historische Relevanz im Sinn eines Kulturdenkmals zukomme. Ihre ortsgeschichtliche Bedeutung resultiere vielmehr (nur) daraus, dass ursprünglich die meisten Grundstücke im Ortsgebiet landwirtschaftlichen Betrieben gedient und diese Hausgärten besessen hätten, woraus sich eine Bebauungsstruktur ergebe, die man in historischen Unterlagen und auch heute noch erkennen könne. Eine weitergehende Ermittlung dieser ortsgeschichtlichen Bedeutung hätte keinen Erkenntnisgewinn gebracht. Jedenfalls sei ein etwaiger Abwägungsfehler nicht beachtlich. Ein Abwägungsfehler ergebe sich auch nicht daraus, dass die REKLISO zwischen Siedlungsflächen mit „erhöhten“ und „stark erhöhten“ Luft- und/oder Wärmebelastungsrisiken unterscheide und das Grundstück der Antragstellerin in einem Bereich liege, der „nur“ der ersten Kategorie zugeordnet sei. Es treffe zwar zu, dass die REKLISO den beiden Kategorien Maßnahmen mit „niedriger“ und „hoher Priorität“ zuordne. Damit sei aber keine inhaltliche, sondern nur eine zeitliche Priorisierung verbunden. Entgegen dem Antragsvorbringen habe sie (die Antragsgegnerin) es auch nicht unterlassen, alternative Maßnahmen zu Grünflächenfestsetzungen zu prüfen. Die in der REKLISO genannten weiteren Maßnahmen hätten aber teilweise nicht zur Verfügung gestanden und teilweise keine spürbaren Konsequenzen gehabt. Hilfsweise sei ein darauf bezogener Fehler nicht beachtlich. Unbegründet sei auch der Einwand, sie (die Antragsgegnerin) habe die Eignung der Grünflächenfestsetzung zur Erreichung des kleinklimabezogenen Ziels nicht ausreichend ermittelt. Eine gutachterliche Untersuchung der konkreten Auswirkungen einer bestimmten Bebauung sei zusätzlich zur REKLISO und dem Umweltbericht nicht erforderlich gewesen, was auch der genannten Entscheidung des erkennenden Gerichtshofs (Urteil vom 18.12.2014 - 8 S 1400/12 - a. a. O.) entspreche. Die Abwägung sei auch nicht im Ergebnis fehlerhaft. Sie (die Antragsgegnerin) habe die durchaus gewichtigen Belange der Antragstellerin zu Recht gegenüber den ebenfalls gewichtigen öffentlichen Belangen der Gestaltung des Ortsbildes, der ausreichenden Versorgung mit Grün- und Freiflächen und vor allem der Anpassung an den Klimawandel zurückgestellt. Zu Unrecht rüge die Antragstellerin auch, dass sie gegenüber anderen Grundstückseigentümern im Plangebiet ungleich schwerer betroffen sei. Die Auswahl der festgesetzten Grünflächen sei willkürfrei erfolgt. Sie (die Antragsgegnerin) habe sich hierbei „an den – wenigen – überhaupt noch tatsächlich vorhandenen zusammenhängenden Grünflächen und im Übrigen an der Maßgabe, nur Flächen in rückwärtigen Grundstücks- bzw. Quartiersbereichen als private Grünflächen auszuweisen“ (Abwägungstabelle vom 23.03.2021, S. 21, Beschlussvorschlag zu Nr. C.3.3, Bl. 265 d. Verw.-Akte), orientiert. Soweit die Antragstellerin auf Flächen verweise, die ihres Erachtens für weitere Grünflächenfestsetzungen in Betracht gekommen, aber nicht erwogen worden seien, übersehe sie, dass die fraglichen Flächen zu großen Teilen bereits bebaut bzw. versiegelt und teils nicht in rückwärtigen Bereichen gelegen seien. Rechtlich nicht erheblich sei es, dass sich die Grünfläche „x“ über die gesamte Fläche des Flst. Nr. xx erstrecke. Planungsrechtlich komme es nicht auf die jederzeit veränderlichen Flurstücksgrenzen an. Hilfsweise für den Fall, dass die Festsetzung der privaten Grünflächen im Bebauungsplan auf einem Rechtsfehler beruhe, sei der Normenkontrollantrag jedenfalls teilweise unbegründet. Er könne allenfalls im Sinn einer Teilunwirksamkeit hinsichtlich der Festsetzung auf dem Grundstück der Antragstellerin Erfolg haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (4 Ordner) und die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.