OffeneUrteileSuche
Urteil

3 S 1464/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0623.3S1464.24.00
2mal zitiert
57Zitate
46Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

52 Entscheidungen · 46 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Überplanung festgesetzter reiner Wohngebiete als allgemeines Wohngebiet setzt nicht stets die Einholung eines Lärmschutz- oder Verkehrsgutachtens voraus. (Rn.45) 2. § 9 Abs 1 Nr 11 BauGB ermächtigt die Träger der Planungshoheit zur Ausweisung von Verkehrsflächen als verkehrsberuhigte Bereiche aus städtebaulichen Gründen. Entsprechende Festsetzungen bilden die rechtssatzmäßige Grundlage für die in ihrem Vollzug durchzuführenden straßenrechtlichen Widmungs- oder Entwidmungsakte bzw. die notwendigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, die die Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs 1b S 1 Nr 3 i.V.m. Satz 3 StVO im Einvernehmen mit der Gemeinde trifft. Bei entsprechenden „Anordnungen“ der Straßenverkehrsbehörde handelt es sich nur um die Kennzeichnung bereits planerisch festgesetzter Bereiche, die die Straßenverkehrsbehörde lediglich nachvollzieht. (Rn.50) 3. Der zum 11. Oktober 2024 in Kraft getretene § 45 Abs 1j StVO kodifiziert jedenfalls im Hinblick auf Anordnungen, die den Selbstverwaltungsbereich der Gemeinden betreffen, ein schon bisher bestehendes und vom Gesetzgeber vorausgesetztes Antragsrecht der Gemeinden. (Rn.50) 4. Ob auf den in § 13a Abs 1 S 2 Nr 1 und 2 BauGB bezeichneten Schwellenwert von 20.000 m2 zulässiger Grundfläche im Sinne des § 19 Abs 2 BauNVO lediglich jene Flächen anzurechnen sind, die nicht bereits in den bestehenden Bebauungsplänen als zulässige Grundfläche festgesetzt sind (verneinend Nds. OVG, Urt. v. 04.03.2020 - 1 KN 23/18 -, juris Rn. 23 ff.; bejahend Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 13a Rn 11; vgl. zu § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB auch BVerwG, Beschl. v. 21.09.2010 – 4 BN 23.10 –, juris Rn. 3), bleibt offen. (Rn.57)
Tenor
Der Bebauungsplan „Wilhelmsfeld I“ der Gemeinde Wilhelmsfeld vom 29. November 2023 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Überplanung festgesetzter reiner Wohngebiete als allgemeines Wohngebiet setzt nicht stets die Einholung eines Lärmschutz- oder Verkehrsgutachtens voraus. (Rn.45) 2. § 9 Abs 1 Nr 11 BauGB ermächtigt die Träger der Planungshoheit zur Ausweisung von Verkehrsflächen als verkehrsberuhigte Bereiche aus städtebaulichen Gründen. Entsprechende Festsetzungen bilden die rechtssatzmäßige Grundlage für die in ihrem Vollzug durchzuführenden straßenrechtlichen Widmungs- oder Entwidmungsakte bzw. die notwendigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, die die Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs 1b S 1 Nr 3 i.V.m. Satz 3 StVO im Einvernehmen mit der Gemeinde trifft. Bei entsprechenden „Anordnungen“ der Straßenverkehrsbehörde handelt es sich nur um die Kennzeichnung bereits planerisch festgesetzter Bereiche, die die Straßenverkehrsbehörde lediglich nachvollzieht. (Rn.50) 3. Der zum 11. Oktober 2024 in Kraft getretene § 45 Abs 1j StVO kodifiziert jedenfalls im Hinblick auf Anordnungen, die den Selbstverwaltungsbereich der Gemeinden betreffen, ein schon bisher bestehendes und vom Gesetzgeber vorausgesetztes Antragsrecht der Gemeinden. (Rn.50) 4. Ob auf den in § 13a Abs 1 S 2 Nr 1 und 2 BauGB bezeichneten Schwellenwert von 20.000 m2 zulässiger Grundfläche im Sinne des § 19 Abs 2 BauNVO lediglich jene Flächen anzurechnen sind, die nicht bereits in den bestehenden Bebauungsplänen als zulässige Grundfläche festgesetzt sind (verneinend Nds. OVG, Urt. v. 04.03.2020 - 1 KN 23/18 -, juris Rn. 23 ff.; bejahend Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 13a Rn 11; vgl. zu § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB auch BVerwG, Beschl. v. 21.09.2010 – 4 BN 23.10 –, juris Rn. 3), bleibt offen. (Rn.57) Der Bebauungsplan „Wilhelmsfeld I“ der Gemeinde Wilhelmsfeld vom 29. November 2023 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Anträge sind zulässig (I.) und begründet (unten II.). Der Bebauungsplan „Wilhelmsfeld I“ der Antragsgegnerin vom 29. November 2023 leidet an nach Maßgabe der §§ 214 f. BauGB beachtlichen und beachtlich gebliebenen Verletzungen von Verfahrensvorschriften [unten II. 1. b) bb) iii)] sowie an materiellen Rechtsmängeln [unten II. 2. c) und d)], die zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit führen. I. Die innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 29. November 2023 am 6. Dezember 2023 – nämlich am 19. September 2024 – gestellten Normenkontrollanträge, die sich gegen einen Bebauungsplan als eine nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassene Satzung richten (§ 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 10 Abs. 1 BauGB), sind auch im Übrigen zulässig. Die Anträge richten sich nicht zugleich gegen die von der Antragsgegnerin im sog. Parallelverfahren zusammen mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften vom 29. November 2023 (§ 47 Abs. 7 Satz 1 LBO), die mangels landesrechtlicher Ermächtigung nicht als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen wurden (§ 9 Abs. 4 BauGB). Denn die Antragsteller haben diese im Rahmen ihrer Anträge nicht bezeichnet und machen insoweit auch in der Sache keine Rechtsverletzung geltend (vgl. § 88 VwGO). Im Hinblick auf den mithin allein streitgegenständlichen Bebauungsplan vom 29. November 2023 sind die Antragsteller insbesondere antragsbefugt, da sie geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zur Begründung der Antragsbefugnis können sie sich darauf berufen, ihre eigenen Belange seien in der Abwägung nicht richtig berücksichtigt worden. Dazu genügt es, wenn sie einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich ist; ob dieser zutreffend abgewogen worden ist, bleibt dann – von Evidenzfällen abgesehen – der Prüfung der Begründetheit vorbehalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 01.07.2020 - 4 BN 49.19 -, juris Rn. 7; Senatsurt. v. 28.10.2020 - 3 S 1117/20 -, juris Rn. 21; Senatsbeschl. v. 26.07.2022 - 3 S 3779/21 -, juris Rn. 8). Zu den grundsätzlich abwägungsrelevanten Belangen gehört dabei auch das Interesse an einer Beibehaltung einer für die Grundstückseigentümer in tatsächlicher Hinsicht günstigen Festsetzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.09.2021 - 4 BN 17/21 -, juris Rn. 9 f. m.w.N.), auf das die Antragsteller sich vorliegend berufen. Entsprechende Festsetzungen liegen hier sowohl mit den bisherigen Festsetzungen reiner Wohngebiete als Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung als auch der Festsetzung verkehrsberuhigter Bereiche im „Eulen-“, „Bussard-“ und „Sperberweg“ vor. II. Die zulässigen Anträge sind auch begründet. Zwar greifen die Rügen der Antragsteller überwiegend nicht durch (unten 1. und 2.). Der angegriffene Bebauungsplan leidet im Hinblick auf die Aufhebung der durch frühere Bebauungspläne festgesetzten verkehrsberuhigten Zonen, die hiermit verbundene Festsetzung von „Wohnwegen“ und einen Festsetzungsfehler zur überbaubaren Grundstücksfläche aber dennoch unter nach Maßgabe der §§ 214 f. BauGB und des § 4 Abs. 4 GemO beachtlichen und beachtlich gebliebenen formellen Mängeln [unten II. 1. b) bb) iii)] bzw. materiellen Rechtsfehlern [unten II. 2. c), d)], die zur (Gesamt-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. 1. Der Bebauungsplan weist allerdings keine beachtlichen und beachtlich gebliebenen Mängel des erforderlichen Satzungsbeschlusses, der Ausfertigung oder der ortsüblichen Bekanntmachung auf [sogleich II. 1. a)]. Auch führen die Rügen der Antragsteller überwiegend nicht auf nach § 214 Abs.1 BauGB beachtliche und nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlich gebliebene Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB [vgl. unten II. 1. b) bb) aaa) – hhh)]. Der Bebauungsplan leidet allerdings an einem beachtlich gebliebenen Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Hinblick auf die Aufhebung der bisherigen Festsetzungen zu verkehrsberuhigten Zonen im Bussard-, Eulen- und Sperberweg, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt [vgl. unten II. 1. b) bb) iii)]. Es kann daher offen bleiben, ob im Hinblick auf die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens einer der in § 214 Abs. 2a Nrn. 2 und 3 BauGB bezeichneten Mängel vorliegt [vgl. unten II. 1. c)]. a) Im Hinblick auf den erforderlichen Satzungsbeschluss, die Ausfertigung oder die ortsübliche Bekanntmachung liegen keine beachtlichen und beachtlich gebliebenen Mängel vor. aa) Der Bebauungsplan wurde gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen, so dass ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 3 BauGB beachtlicher Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB nicht vorliegt. Formelle Mängel des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. November 2023 sind – insbesondere im Hinblick auf die Öffentlichkeit der Sitzung (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, § 35 GemO) – nicht ersichtlich. Im Übrigen gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn keine der in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO bezeichneten Vorschriften verletzt wurden, der Bürgermeister dem Beschluss nicht wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat (§ 43 GemO), die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss nicht innerhalb der Frist beanstandet hat und die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift nicht gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 GemO), wenn bei der Bekanntmachung der Satzung – wie hier – auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen wurde (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GemO). Entsprechende Rügen haben die Antragsteller jedoch nicht erhoben; auch hat die Antragsgegnerin auf Anfrage des Senats vom 15. Mai 2025 mitgeteilt, dass innerhalb der Jahresfrist keine Rügen Dritter bei der Antragsgegnerin eingegangen sind. bb) Der vom Gemeinderat beschlossene Bebauungsplan wurde in einer den Anforderungen des Rechtsstaatsgebots genügenden Weise vom zuständigen Gemeindeorgan der Antragsgegnerin ausgefertigt, um die Übereinstimmung des Inhalts der Satzung mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans zu prüfen und zu bestätigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.09.2014 - 4 B 29.14 -, juris Rn. 5; Senatsbeschl. v. 21.03.2022 - 3 S 4115/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Sowohl der zeichnerische Teil vom 30. Juni 2022 / 3. März 2023 als auch der Textteil vom 30. Juni 2022 / 3. März 2023, die letztmalig am 29. November 2023 redaktionell ergänzt wurden, tragen die Unterschrift des stellvertretenden Bürgermeisters der Antragsgegnerin; Gleiches gilt im Übrigen für die dem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 8 BauGB lediglich beizufügende (und damit nicht zwingend mit auszufertigende; vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 10 Rn. 104) Planbegründung. Die letztmalig am 30. Juni 2022 geänderte Anlage 1 der schriftlichen Festsetzungen wurde zwar nicht gesondert unterschrieben, wird auf S. 7 der schriftlichen Festsetzungen aber ausdrücklich in Bezug genommen und ist mit den übrigen Satzungsbestandteilen daher in ausreichender Weise durch eine gedankliche Schnur verbunden, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (vgl. Senatsbeschl. v. 21.03.2022 - 3 S 4115/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.). cc) Da der Bebauungsplan nicht nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedurfte, war der Beschluss des Bebauungsplans gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen. Dem hat die Antragsgegnerin mit Bekanntmachung im Amtsblatt des Gemeindeverwaltungsverbands Schönau Nr. 49 / 2023 und auf der Gemeindehomepage entsprochen. Ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB ggf. beachtlicher Mangel liegt daher auch insoweit nicht vor. b) Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtwirksamkeit von Bebauungsplänen als Satzungen im Sinne des § 10 Abs. 1 BauGB auch im Übrigen nur unter den in der Norm im einzelnen bezeichneten Voraussetzungen beachtlich. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften wird zudem dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde (§ 215 Abs. 2 BauGB). Ausgehend hiervon leidet der angegriffene Bebauungsplan – auch im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Durchführung als beschleunigtes Verfahren [unten bb)] – nicht an nach Maßgabe von § 214 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB beachtlichen und beachtlich gebliebenen Mängeln [sogleich aa), bb)]. Auch die innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist geltend gemachten Rügen von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB) sind überwiegend unbegründet [unten II. 2. b) cc)]. Die fristgerecht beanstandete Nichtbeibehaltung der in den Bebauungsplänen „Angelhofer Güter – südlicher Bereich“ vom 24. Dezember 1992 und „Angelhofer Güter, Teil III“ vom 30. Juni 1995 festgesetzten verkehrsberuhigten Bereiche beruht allerdings auf einem beachtlich gebliebenen Ermittlungs- und Bewertungsfehler, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist [unten II. 1. b) cc) iii)]. aa) Es bedarf vorliegend keiner Vertiefung, ob der Bebauungsplan unter nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Verstößen gegen Verfahrens- oder Formvorschriften des BauGB leidet, da der der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses beigefügte Hinweis auf die Unbeachtlichkeitsvorschriften des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB entsprach und weder die Antragsteller noch Dritte innerhalb der Jahresfrist entsprechende Rügen gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht haben. Der unterlassene Hinweis auf die Rechtsfolgen auch des § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB [vgl. unten II. 2. c)] lässt die Wirksamkeit des Hinweises im Übrigen unberührt (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 27.10.2016 - 4 C 1869/15.N -, juris Rn. 47 ff.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 215 Rn. 55 m.w.N. sowie grundlegend Senatsurt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris Rn. 32 ff.). Auch insoweit hat die Antragsgegnerin auf Anfrage des Senats vom 15. Mai 2025 mitgeteilt, dass keine entsprechenden Rügen unmittelbar bei der Antragsgegnerin eingegangen sind; die der Antragsgegnerin innerhalb der gesetzlichen Rügefrist im gerichtlichen Verfahren übermittelte Antragsbegründung vom 19. September 2024 enthält keine entsprechenden Rügen einer Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften. Entsprechende Mängel wären daher unbeachtlich geworden, ohne dass insoweit unionsrechtliche Bedenken bestünden (vgl. Senatsurt. v. 17.12.2024 - 3 S 1074/22 -, juris Rn. 39 zum Unbeachtlichwerden von an die Anwendung von § 13b BauGB a.F. anknüpfenden Verfahrensmängeln). Ohne Bedeutung ist dabei insbesondere, ob die Antragsgegnerin in jeder Hinsicht zurecht vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ausgegangen ist [vgl. aber unten II. 1. c) zu § 214 Abs. 2a Nrn. 3 und 4 BauGB]. Denn hierin läge für sich genommen noch kein in dem abschließenden Katalog des § 214 Abs. 1 und 2a BauGB bezeichneter Verfahrensfehler. An die Wahl des beschleunigten Verfahrens ggf. anknüpfende Form- und Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 BauGB wären demgegenüber nach Maßgabe des § 215 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BauGB unbeachtlich geworden, da entsprechende Rügen innerhalb der Jahresfrist nicht erhoben wurden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.07.2020 - 8 S 499/18 -, juris Rn. 36 f.). Das Unterbleiben der nach § 13a Abs. 3 BauGB ggf. erforderlichen Hinweise ist nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB zudem von vorneherein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. bb) Beachtlich geblieben wären vorliegend allerdings nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, soweit die Antragsteller diese mit der Antragsbegründung vom 19. September 2024 geltend gemacht haben. Denn entsprechende Rügen können auch in einem Verwaltungsverfahren oder im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden, wenn der Schriftsatz der Gemeinde zugestellt wird und Schriftform sowie Jahresfrist gewahrt bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.08.2018 - 4 BN 44/17 -, juris Rn. 4 sowie Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 215 Rn. 30 jeweils m.w.N.). Die Schriftform kann gemäß dem § 3a Abs. 2 VwVfG entsprechenden Landesverfahrensrecht durch die elektronische Form ersetzt werden (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 215 Rn. 32 m.w.N.). Gleiches gilt für die in § 3a Abs. 3 LVwVfG vorgesehenen Übermittlungsformen. Die mit Schriftsatz vom 19. September 2024 erhobenen Rügen greifen allerdings - abgesehen von den Rügen hinsichtlich der Aufhebung der Festsetzung verkehrsberuhigter Zonen im Bussard-, Sperber- und Eulenweg [unten II. 1. b) bb) iii)] – in der Sache nicht durch. aaa) Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Aus dieser Vorschrift ergeben sich die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen. Ein bereits einen Verfahrensfehler i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründendes Ermittlungsdefizit liegt danach vor, wenn abwägungserhebliche Belange nicht oder in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Gemeinderat deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen oder unvollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt auch vor, wenn die Bedeutung der berührten Belange verkannt wird (vgl. zum Ganzen Senatsurt. 07.05.2024 - 3 S 189/22 -, juris Rn. 26; Senatsurt. v. 20.10.2022 - 3 S 3017/20 - juris Rn. 64; Senatsurt. v. 17.02.2021 - 3 S 2249/20 -, juris Rn. 51; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.12.2023 - 5 S 3497/21 -, juris Rn. 32; Urt. v. 27.09.2023 - 14 S 891/22 - juris Rn. 62; Urt. v. 12.03.2020 - 8 S 1542/189 -, juris Rn. 36; jeweils m.w.N.). Entsprechende Mängel sind dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sind, d.h. sie sich aus objektiv erfassbaren Sachumständen (wie den vorliegenden Verwaltungsakten und der Planbegründung) ergeben und nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel im Abwägungsvorgang anders ausgefallen wäre (Senatsurt. v. 07.05.2024 - 3 S 189/22 -, juris Rn. 33 m.w.N.). bbb) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, dass die Antragsgegnerin die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets an Stelle der bisher festgesetzten reinen Wohngebiete nach den jeweils einschlägigen Fassungen der BauNVO (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) maßgeblich auf die irrige Annahme gestützt habe, dass dies zur Ermöglichung einer als zeitgemäß empfundenen Homeoffice-Nutzung, der Einrichtung von Photovoltaik-Anlagen auf privaten Hausdächern oder der Ansiedlung freiberuflicher Tätigkeiten notwendig sei. Denn ausweislich der ersten Abwägungssynopse, die dem Gemeinderatsbeschluss vom 22. März 2022 zugrunde liegt, hat der Gemeinderat diese von den Antragstellern bereits mit Schreiben vom 6. September 2022 – in Anknüpfung an einzelne Äußerungen in der Gemeinderatssitzung vom 3. Mai 2020 – erhobenen Einwände zur Zulässigkeit entsprechender Nutzungen auch in reinen Wohngebieten als zutreffend angesehen und entsprechende Fehlannahmen daher korrigiert. Er hat jedoch darauf hingewiesen, dass nach § 13 BauNVO zulässige Räume für die Berufsausübung freiberuflich tätiger und sonstiger Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, hinsichtlich ihres zulässigen Umfangs und Störungsgrads engen Grenzen unterliegen. Zudem sei die Abgrenzung zu in reinen Wohngebieten unzulässigen gewerblichen Tätigkeiten, wie z.B. dienstleistungsorientierten Verwaltungs-, Büro- und Geschäftstätigkeiten, juristisch nur im Einzelfall vorzunehmen. Dies spreche dafür, den Rahmen zulässiger gebietsverträglicher Nutzungen durch Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets zu erweitern (Abwägungssynopse I, S. 10 f.). Abwägungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. ccc) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, dass die von der Antragsgegnerin gewünschte Ansiedlung nicht störender Handwerksbetriebe auch nach bisheriger Planlage durch Zulassung einer Ausnahme ermöglicht werden könne. Hierzu weist bereits die erste Abwägungssynopse darauf hin, dass die bestehenden Bebauungspläne von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatten, die Zulassung entsprechender Ausnahmen auszuschließen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO; vgl. Abwägungssynopse I, S. 10 f.). Der Einwand der Antragsteller trifft daher schon tatsächlich nicht zu. Im Übrigen weist die Abwägungssynopse zutreffend darauf hin, dass die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme im Einzelfall der zuständigen Baurechtsbehörde obliege, wohingegen die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets die Ansiedlung nicht störender Handwerksbetriebe allgemein ermögliche (vgl. Abwägungssynopse I, S. 11; ähnlich Abwägungssynopse II, S. 11). Weiterhin entspreche es dem erklärten Willen des Gemeinderats, in den bestehenden Wohngebieten auch kleinere, nicht störende Dienstleistungs- und sonstige Gewerbebetriebe anzusiedeln, auch wenn diese nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienten, um die strikte, oftmals nicht mehr der Arbeitswelt entsprechende Trennung zwischen Wohnen und Arbeiten ein Stück weit aufzulösen und der fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt Rechnung zu tragen (vgl. Abwägungssynopse II, S. 10, 12). Ermittlungs- und Bewertungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. ddd) Soweit die Antragsteller zudem geltend machen, dass die vorhandenen Bebauungspläne weiterhin der gewünschten baulichen Nutzung entsprächen und ein Bedarf nach Fortentwicklung tatsächlich nicht bestehe, setzen sie ihre planerischen Vorstellungen und Wünsche an Stelle der Planungshoheit der Gemeinde. Im Übrigen ist die Annahme der Antragsgegnerin, dass die Eröffnung weiterer nicht störender Nutzungen im Plangebiet der gelebten Realität in Wohngebieten und den generationenübergreifenden Bedürfnissen der Bevölkerung entspreche (Abwägungssynopse II, S. 10), nicht zu beanstanden. Insbesondere bedurfte es insoweit keiner konkreten Bedarfsermittlung durch die Antragsgegnerin, da eine entsprechende Entwicklung jedenfalls nicht fern liegt und ein Angebotsbebauungsplan nicht auf eine Umsetzung innerhalb kürzester Zeit angelegt sein muss (vgl. Senatsbeschl. v. 11.04.2022 - 3 S 470/22 -, juris Rn. 47 sowie unten II. 3. a) zur Erforderlichkeit der Planung). Dies gilt um so mehr, als sich reine und allgemeine Wohngebiete nur graduell unterscheiden und die Prognose, dass die Realisierung des Plans in Richtung auf ein allgemeines Wohngebiet auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen wäre, kaum möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 ). Gegen eine entsprechende Entwicklung spricht insbesondere auch nicht, dass im Plangebiet nach Angabe der Antragsteller bislang keine nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen vorhanden sein sollen, da die bisherige Planung entsprechende Ausnahmen ausschließt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). Auch die Annahme der Gemeinde, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans schon derzeit 27 Betriebe mit gewerblichen Tätigkeiten – darunter ein Handwerksbetrieb und vier Handelsbetriebe – gemeldet seien (vgl. Abwägungssynopse II, S. 12), spricht jedenfalls nicht gegen eine entsprechende Bedarfsentwicklung, auch wenn es sich im Einzelnen um nicht planungsrechtlich relevante Nutzungen handeln mag. Jedenfalls liegt angesichts der Erwägungen der Antragsgegnerin im Übrigen auf der Hand, dass diese ihre Absicht einer Anpassung der Planung an moderne Wohn- und Arbeitsbedingungen nicht vom Nachweis eines konkreten Bedarfs abhängig machen wollte (vgl. Abwägungssynopse I, S. 10; Abwägungssynopse II, S. 10 f.). Hierzu war sie auch unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeits- und des Abwägungsgebots nicht verpflichtet [vgl. unten II. 2. a)]. eee) Die Antragsgegnerin hat auch das Interesse der Anwohner an der Beibehaltung der Festsetzung reiner Wohngebiete und der hierdurch vermittelten Wohnruhe nicht verkannt. Zwar ist das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes nicht nur dann abwägungserheblich, wenn durch die Planänderung ein subjektives öffentliches Recht berührt oder beseitigt wird. Abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es lediglich auf einer den Nachbarn oder – wie hier – unmittelbar Planbetroffenen nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 NB 3.92 -, juris Rn. 12). Dieses von mehreren Einwendern geltend gemachte Interesse hat die Antragsgegnerin jedoch ausdrücklich in ihre Abwägung eingestellt. Sie hat die in Folge der beabsichtigten Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets hinzukommenden Nutzungsmöglichkeiten jedoch ausdrücklich als uneingeschränkt mit der vor Ort praktizierten Wohnnutzung vereinbar bewertet (vgl. Abwägungssynopse I, S. 11; ähnlich S. 12 f., 15; Abwägungssynopse II, S. 11, 12) und nicht als mit dem beabsichtigten Charakter des überplanten Gebiets vereinbar angesehene Nutzungen (wie Anlagen für sportliche Zwecke sowie für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen). Eine Unterscheidung der Schutzwürdigkeit z.B. in Abhängigkeit von der jeweiligen Waldnähe des Grundstücks hat sie dabei ausdrücklich in Betracht gezogen, aber letztlich als unpraktikabel verworfen (Abwägungssynopse I, S. 12). Auch die mit der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets einhergehende Erhöhung der zulässigen Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden um jeweils 5 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 TA Lärm) hat die Antragsgegnerin in die Betrachtung eingestellt, ein hieraus abzuleitendes Konfliktpotential mit der bestehenden Wohnnutzung aber – auch im Hinblick auf mögliche Steigerungen des Verkehrslärms – nicht angenommen (vgl. Planbegründung, S. 6; Abwägungssynopse II, S. 11 f.). Die seitens der Antragsteller kritisierte Ansiedlung von Beherbergungsbetrieben hat die Antragsgegnerin dabei ausdrücklich als „in einem Luftkurort sinnvoll“ angesehen (Abwägungssynopse II, S. 11), hierbei aber ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) verwiesen (vgl. Planbegründung, S. 6). Im Hinblick auf befürchtete Nutzungskonflikte mit Schank- und Speisewirtschaften hat sie darauf verwiesen, dass Gaststätten mit örtlicher oder überregionaler Bedeutung in allgemeinen Wohngebieten nicht allgemein zulässig sind (vgl. § 4 Abs. 2 BauNVO; Abwägungssynopse I, S. 13). Diesbezügliche Ermittlungs- und Bewertungsfehler zeigen die Antragsteller nicht auf, auch wenn das erzielte Planungsergebnis nicht den planerischen Wünschen und Wünschen der Antragsteller entsprechen mag. fff) Diesbezüglich dringen die Antragsteller insbesondere auch mit dem Einwand nicht durch, dass das mit der Zulassung eines mit dem früher tatsächlich vorhandenen Pflege(verwaltungs)betrieb vergleichbaren Betriebs verbundene Störpotential bei der Planung nicht berücksichtigt worden sei. Denn aus den vorliegenden Planungsakten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Planung einer Legalisierung dieser oder vergleichbarer Betriebe gedient haben könnte. Insbesondere sind ausschließlich oder überwiegend als Büroräume genutzte Räumlichkeiten eines ambulanten Pflegedienstes keine nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Var. 3 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen für soziale Zwecke, da die insoweit maßgebliche Betreuung der Patienten gerade nicht in diesen Räumen erfolgt (vgl. OVG B.-Bbg., Urt. v. 08.11.2018 - OVG 2 B 5.17 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Hierzu hat die Antragsgegnerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nachvollziehbar bestätigt, dass die Debatte über die Zulässigkeit bzw. die Legalisierung der Räumlichkeiten des Pflegediensts „S.“ zwar den Anstoß für die Diskussion über Änderungen der örtlichen Bauleitpläne gegeben, für die letztendlich beschlossene Planung aber ohne Bedeutung geblieben sei. Dies wird durch die Äußerungen der C.-Fraktion in der Gemeinderatssitzung vom 22. März 2022 belegt, dass die mit der Planung verfolgte „rechtssichere Anpassung der gelebten Realität“ ausdrücklich nicht der „Legitimation eines Pflegedienstes durch die Hintertür“ diene (vgl. Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 22. März 2022, S. 28). Es bestand daher kein Anlass dafür, das mit der Ansiedlung der Verwaltungsräumlichkeiten eines Pflegedienstes verbundene Störpotential zu ermitteln. ggg) Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, die mit der Planung einhergehende Verkehrslärmbelastung konkret zu ermitteln. Zwar kommt dem Satzungsgeber in der Bauleitplanung eine wesentliche Aufgabe im Bereich des vorbeugenden Immissionsschutzes zu. In die Betrachtung einzubeziehen sind daher nicht erst schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG, sondern auch solche Immissionen, die keine unzumutbare Beeinträchtigung entstehen lassen, aber auch nicht als objektiv geringfügig anzusehen sind, weil sie mit so geringem Gewicht zu Buche schlagen, dass sie als planungsrechtlich zu vernachlässigende Größe bei der Abwägung außer Betracht bleiben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.06.2004 - 4 BN 19.04 -, juris Rn. 6; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL. November 2024, BauGB, § 1 Rn. 147, 224). Je nach Lage des einzelnen Falles bestimmt sich dabei der Aufwand, der zur Ermittlung möglicher Lärmbelastungen erforderlich ist. Dieser kann von einer Grobabschätzung bis zu einer eingehenden Lärmprognose reichen (vgl. OVG R.-Pf., Urt. v. 13.06.2002 - 1 C 11646/01 -, juris Rn. 32). Maßstab hierfür ist, dass der Satzungsgeber sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut macht, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, ist er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung in der Lage und vermag Entscheidungsvorschläge eigenverantwortlich nachzuvollziehen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob mögliche Konflikte im Planungsverfahren selbst gelöst werden sollen oder die Problemlösung den bei der Verwirklichung der Planung zu treffenden Genehmigungsentscheidungen vorbehalten bleiben sollen (vgl. OVG R.-Pf., Urt. v. 15.11.2011 - 8 C 10906/11 -, juris Rn. 31). Ausgehend hiervon durfte sich die Antragsgegnerin auf die Feststellung beschränken, dass Betriebe mit hohem Liefer- und Kundenverkehr auch mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar sind (vgl. Abwägungssynopse I, S. 20; Abwägungssynopse II, S. 12) und die Festsetzung eines – zudem durch den Ausschluss von Anlagen für sportliche Zwecke, von Anlagen für Verwaltungen, von Gartenbaubetrieben und von Tankstellen beschränkten – allgemeinen Wohngebiets auch im Hinblick auf die zu erwartende Verkehrsbelastung einen angemessenen Ausgleich zwischen Lärmschutz- und gewerblichen Nutzungsinteressen trifft (vgl. Abwägungssynopse II, S. 11 f.). Dies gilt um so mehr, als sich reine und allgemeine Wohngebiete nicht prinzipiell, sondern nur graduell unterscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.08.2009 - 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264 , Urt. v. 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 ; OVG NRW, Urt. v. 28.09.2021 - 2 D 121/20.NE -, juris Rn. 76 ff. m.w.N.) und die Annahme des Plangebers nicht offensichtlich fehlsam ist, dass die Vorteile eines wohnortnahen Arbeitens den mit der Ansiedlung einzelner gebietsverträglicher Betriebe möglicherweise einhergehenden Verkehrsbelastungen gegenüberstehen und das Verkehrsaufkommen im Geltungsbereich des Bebauungsplans so nicht spürbar verändern wird (vgl. Abwägungssynopse II, S. 12). Der Forderung nach einer genaueren Prognose steht insbesondere der Umstand entgegen, dass – wie die Antragsteller an anderer Stelle betonen – im Plangebiet kaum freie Bauflächen zur Verfügung stehen, so dass die Aufnahme einzelner gebietsverträglicher gewerblicher Nutzungen in erster Linie durch – i.d.R. partielle – Umnutzung bestehender Wohngebäude vollzogen werden kann (vgl. Abwägungssynopse I, S. 16). Eine konkretere Immissionsprognose – etwa durch Einholung eines Lärmgutachtens – müsste sich daher notwendigerweise auf eine Vielzahl von Annahmen (z.B. zu konkreten Standorten einzelner Nutzungen) stützen, die eine verlässliche Prognose der Auswirkungen auf einzelne Teile des überplanten Gebiets kaum zuverlässig ermöglichen. Angesichts dessen durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, etwaige Nutzungskonflikte auch ohne Durchführung einer konkreten Immissionsprognose – etwa im Vertrauen auf die Typisierungsfunktion der in der BauNVO festgesetzten Baugebiete und die durch § 1 Abs. 5 – 9 BauNVO eröffneten Möglichkeiten der planerischen Feinsteuerung – angemessen bewältigen zu können. (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.2004 - 4 B 15.04 -, juris Rn. 9). Denn insoweit konkretisiert die Baunutzungsverordnung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Gestalt einer Baugebietstypologie, die ihrerseits auf der typisierenden Zuordnung bestimmter Nutzungsarten und baulicher Anlagen zu einem (oder mehreren) der Baugebiete beruht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.2004 - 4 B 15.04 -, juris Rn. 9). hhh) Ohne Erfolg machen die Antragsteller schließlich eine unzureichende Berücksichtigung der Verkehrsbelastung – etwa im Hinblick auf eine etwaige Mehrbelastung der vorhandenen Straßen oder eine Verstärkung des örtlichen Parkdrucks – geltend. Zwar trifft es zu, dass die Antragsgegnerin (im Kontext der Festsetzung der maximalen Anzahl der zulässigen Wohneinheiten pro Gebäude) selbst davon ausgeht, dass die vorhandenen, sehr schmalen Straßenquerschnitte nicht in der Lage sein werden, ein wesentlich höheres, über den Bestand hinausgehendes Verkehrsaufkommen aufzunehmen (vgl. Planbegründung, S. 9). Aus diesem Grund hat die Antragsgegnerin Beschränkungen der zulässigen Wohnungsanzahl von Gebäuden ausdrücklich in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. In diesem Zusammenhang verkennen die Antragsteller jedoch, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass sich die positiven und negativen Verkehrsauswirkungen der Neuplanung die Waage halten und sich das Verkehrsaufkommen im Geltungsbereich des Bebauungsplans so nicht spürbar verändern wird (vgl. Abwägungssynopse II, S.12). Soweit sie darauf verweisen, dass der in der Vergangenheit im Plangebiet vorhandene Pflege(verwaltungs)betrieb gezeigt habe, dass ein vergleichbarer Parkplatzmehrbedarf nicht befriedigt werden könne, verkennen sie, dass die Antragsgegnerin die ausnahmsweise Zulassung von Anlagen für Verwaltungen (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) – ebenso wie z.B. Anlagen für sportliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Var. 5 BauNVO) – mit Ziffer 1.1. der textlichen Festsetzungen ausgeschossen hat und der An- und Abfahrtsverkehr ebenso wie der Einzugsbereich eines Betriebes maßgebliche Kriterien für die Gebietsverträglichkeit sonstiger „nicht störender“ Gewerbebetriebe sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.2004 - 4 B 15.04 -, juris Rn. 9). Im Übrigen sehen der Bebauungsplan bzw. die diesen ergänzenden örtlichen Bauvorschriften sowohl eine Erhöhung der Stellplatzverpflichtungen als auch erweiterte Festsetzungen für Parkplatz- und Garagenflächen vor. Auch die pauschale Behauptung der Antragsteller, dass die örtlichen Straßenverhältnisse selbst eine geringfügige Erhöhung des tatsächlichen Stellplatzbedarfs nicht aufnehmen könnte, geht daher ins Leere. iii) Allerdings weist der Einwand der Antragsteller, dass die Aufhebung der im Bussard-, Sperber- und Eulenweg bislang vorgesehenen verkehrsberuhigten Zonen zu einer für Anwohner unzumutbaren Verkehrsbelastung führe, auf einen für die Gültigkeit des Bebauungsplans erheblichen Ermittlungs- und Bewertungsfehler. Zwar hat die Antragsgegnerin das Interesse der Anwohner an der Beibehaltung der bestehenden Verkehrsregelung ausdrücklich anerkannt und in die Abwägung eingestellt, hielt aus Rechtsgründen aber nur eine Festsetzung von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung als „Wohnweg mit einem höhengleichen Straßenausbau“ für möglich (vgl. die dem Gemeinderatsbeschluss vom 22. März 2022 zugrundeliegende Abwägungssynopse I, S. 20 f.). Hierin liegt allerdings seinerseits ein beachtlich gebliebener Ermittlungs- und Bewertungsfehler, da die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht zutrifft. Eine den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch genügende Rüge haben die Antragsteller im Rahmen ihrer fristgerecht an die Antragsgegnerin weitergeleiteten Antragsbegründungsschrift im Hinblick auf den Wegfall der in den Bebauungsplänen „Angelhofer Güter – südlicher Bereich“ vom 24. Dezember 1992 und „Angelhofer Güter, Teil III“ vom 30. Juni 1995 festgesetzten verkehrsberuhigten Bereiche erhoben. Zwar geht die Rüge von der Annahme einer durch die Änderung der Art der baulichen Nutzung bedingten Steigerung der Verkehrsbelastung aus, die so jedenfalls nicht belegt ist. Ihr lässt sich jedoch auch der Einwand entnehmen, dass der Entfall der für die Anwohner günstigen Festsetzungen nicht von tragfähigen planerischen Erwägungen gestützt wird. Dieser Einwand greift auch in der Sache durch. Denn die Antragsgegnerin hat das Interesse der Anwohner an der Beibehaltung der für sie günstigen Festsetzung ersichtlich als schützenswert bewertet, hat sich aber dennoch nur für die Festsetzung besonderer Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung „Wohnweg mit einem höhengleichen Straßenausbau“ entschieden, da die Widmung dieser Verkehrsflächen als „Spielstraße“ oder als „verkehrsberuhigter Bereich“ alleine der zuständigen Straßenbehörde obliege (vgl. Abwägungssynopse I, S. 20 f.). Hierbei verkennt die Antragsgegnerin jedoch, dass § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB die Träger der Planungshoheit zur Ausweisung von Verkehrsflächen als verkehrsberuhigte Bereiche aus städtebaulichen Gründen ermächtigt (vgl. Senatsurt. v. 22.03.2006 - 3 S 1119/04 -, juris Rn. 34; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.01.2009 - 5 S 149/08 -, juris Rn. 41; VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 25.06.1993 - 8 S 2940/92 -, juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1990 - 8 S 104/90 -, Rn. 31 sowie Ziffer 6.3 der Anlage zur PlanZV). Selbst dann, wenn derartige Festsetzungen im Fall der endgültigen Überlassung der Verkehrsfläche für den Verkehr nicht zugleich eine entsprechend beschränkte Widmungsfiktion nach § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG auslösen sollten (vgl. Senatsurt. v. 22.03.2006 - 3 S 1119/04 -, juris Rn. 34; i.E. offen gelassen), bilden sie jedenfalls die rechtssatzmäßige Grundlage für die in ihrem Vollzug durchzuführenden straßenrechtlichen Widmungs- oder Entwidmungsakte (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 14.12.1992 - 2 A 4.89 -, juris Rn. 39) bzw. die notwendigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, die die Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 StVO im Einvernehmen mit der Gemeinde trifft. Bei entsprechenden „Anordnungen“ der Straßenverkehrsbehörde handelt es sich nur um die Kennzeichnung bereits planerisch festgesetzter Bereiche, die die Straßenverkehrsbehörde lediglich nachvollzieht (vgl. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 StVO). Die Antragsgegnerin kann sich dabei auch nicht darauf berufen, dass ein entsprechendes Antragsrecht der Gemeinden erst nach dem für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan begründet wurde. Zwar ist die entsprechende Regelung des § 45 Abs. 1j StVO tatsächlich erst mit Inkrafttreten der Siebenundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10. Oktober 2024 (BGBl. I, Nr. 299) zum 11. Oktober 2024 in Kraft getreten; sie kodifiziert jedoch jedenfalls im Hinblick auf den Selbstverwaltungsbereich der Gemeinden betreffende Anordnungen nur ein schon bisher bestehendes und vom Gesetzgeber vorausgesetztes Antragsrecht (vgl. BR-Drs. 518/23, S. 21). Eine entsprechende Festsetzung wäre auch dann nicht entbehrlich oder überflüssig, wenn der straßenrechtliche Widmungs- oder Teilentwidmungsakt bzw. die straßenverkehrsrechtliche „Kennzeichnung“ (vgl. § 45 Abs. 1b Nr. 3 StVO) dem Bebauungsplan vorangegangen wären, da sie für diese nachträglich die planungsrechtliche Grundlage schafft (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 14.12.1992 - 2 A 4.89 -, juris Rn. 39). Dementsprechend läge ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler auch dann vor, wenn eine straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Umsetzung der bisherigen Festsetzungen bisher – wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung angegeben haben – unterblieben sein sollte. Denn die der Widmung bzw. Kennzeichnung als „verkehrsberuhigter Bereich“ zugrundeliegende städteplanerische Entscheidung hat die Gemeinde zu treffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.01.2009 - 5 S 149/08 -, juris Rn. 41). Dem ist die Antragsgegnerin jedoch nicht gerecht geworden, da sie mit der Festsetzung eines „Wohnwegs mit einem höhengleichen Straßenausbau“ lediglich die ausbautechnischen Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereichs festgesetzt hat (vgl. Senatsurt. v. 22.03.2006 - 3 S 1119/04 -, juris Rn. 34), ohne tragfähige städtebauliche Gründe für eine Abweichung von der bisherigen Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs anzugeben. Sie hat sich an entsprechenden Festsetzungen vielmehr aus rechtlich unzutreffenden Gründen gehindert gesehen und daher abwägungsfehlerhaft entschieden, auch wenn sie zur Beibehaltung der Festsetzung planerisch nicht verpflichtet gewesen war. Dieser Mangel ist auch erheblich, da er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Ein Fehler ist offensichtlich, wenn er sich ohne Weiteres aus dem äußeren Ablauf des Bauleitplanverfahrens ergibt; er ist von Einfluss auf das Abwägungsergebnis, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre (st. Rspr.; vgl. Senatsurt. v. 17.12.2024 - 3 S 1074/22 -, juris Rn. 46 m.w.N.). Vorliegend ergibt sich unmittelbar aus der dem Gemeinderatsbeschluss vom 22. März 2022 zugrundeliegenden Abwägungssynopse, dass die Antragsgegnerin sich aus Rechtsgründen an einer Aufrechterhaltung der bestehenden Festsetzungen gehindert sah; ausgehend von den Gesamtumständen (und der letztlich getroffenen Festsetzung) spricht sogar vieles dafür, dass sie sich bei Kenntnis dieser Fehlannahme für eine Übernahme der bestehenden Festsetzungen entschieden hätte. Dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Festsetzungen einer verkehrsberuhigten Zone in den betroffenen Straßen aus verkehrlichen Gründen nicht vorlägen und nicht geschaffen werden könnten (vgl. Senatsurt. v. 22.03.2006 - 3 S 1119/04 -, juris Rn. 34 ff.), liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Der mithin beachtliche (und in Folge der rechtzeitigen Rüge beachtlich gebliebene) Ermittlungs- und Bewertungsfehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans, da eine Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans aufgrund der Natur des Abwägungsmangels, der zur Unterlassung einer für die Anwohner günstigen Festsetzung geführt hat, ebenso wenig in Betracht kommt wie eine Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Planergänzungsverfahrens, die § 47 VwGO nicht vorsieht. c) Ob darüber hinaus ein nach Maßgabe des § 214 Abs. 2a Nr. 3 und 4 BauGB beachtlicher Mangel vorliegt, der die Durchführung des beschleunigten Verfahren betrifft, kann im Ergebnis offen bleiben. aa) Nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 und 4 BauGB liegt ein für die Rechtswirksamkeit eines im beschleunigten Verfahren aufgestellten Bebauungsplans beachtlicher Verfahrensmangel allerdings auch dann vor, wenn die Prüfung der in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BauGB bezeichneten Voraussetzungen nicht den in § 214 Abs. 2a Nrn. 3 und 4 BauGB normierten Anforderungen entsprach. Zwar werden die hier bezeichneten Mängel nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB in entsprechender Anwendung des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Rechtsfolge kann vorliegend jedoch nicht eintreten, da die – im Übrigen fehlerfreien – Hinweise im Rahmen der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplans keinen Hinweis auf die Geltung des § 215 Abs. 1 BauGB auch für nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler enthielten. Dies führt zwar nicht selbst auf einen beachtlichen Mangel z.B. der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplans, schließt eine Anwendung des § 215 Abs. 1 BauGB aber im Hinblick auf die hiervon betroffenen Mängel aus (vgl. Senatsurt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, juris Rn. 18; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 215 Rn. 55 m.w.N.). bb) In Betracht kommt vorliegend in erster Linie ein nach § 214a Abs. 2a Nr. 3 BauGB beachtlicher Mangel der nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB ggf. erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls. Denn unabhängig davon, ob die nach den nachträglichen (und aus den eigentlichen Planungsunterlagen nicht ersichtlichen) Angaben der Antragsgegnerin zunächst „lediglich informell und nicht verschriftlicht“ durchgeführte Vorprüfung tatsächlich durchgeführt wurde und das erst nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses handschriftlich ausgefüllte Formblatt „Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB zur Anwendung des ‚beschleunigten Verfahren‘“ noch den Anforderungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 214 Abs. 2a Nr. 3 Hs. 1 und Anlage 2 BauGB entspricht, dürfte die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB ebenfalls vorgesehene Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bereits an der Vorprüfung vorliegend gänzlich unterblieben sein. Hierin läge nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 Hs. 2 BauGB ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel, da nicht lediglich einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden wären. cc) Die Antragsgegnerin, die ursprünglich selbst von Überschreitung des in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Schwellenwerts ausgegangen war, geht nunmehr allerdings davon aus, dass vorliegend lediglich ein Fall des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gegeben und die nur in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB vorgesehene Vorprüfung des Einzelfalls mithin entbehrlich sei. Insoweit sei der Wortlaut der § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BauGB ggf. telelogisch zu reduzieren und auf den Schwellenwert von 20.000 m2 zulässiger Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO lediglich jene Fläche anzurechnen, die nicht bereits in den bestehenden Bebauungsplänen als zulässige Grundfläche festgesetzt sei (so wohl Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 13a Rn 11; in diese Richtung auch Krautzberger/Kerkmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand 157. EL November 2024, § 13a Rn 41, 45; ähnlich Gierke/Scharmer, in: Brügelmann, BauGB, Werkstand 33. Lfg. Januar 2025, § 13a Rn. 65, 90 [nur für nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2001/42/EG überplante Flächen], Jaeger, in: BeckOK BauGB, 66. Ed. 01.11.2024, § 13a Rn. 14.1 und Franßen NVwZ 2015, 1262 [für bloße Umnutzungsbebauungspläne ohne zusätzliche Flächeninanspruchnahme]; dagegen Nds. OVG, Urt. v. 04.03.2020 - 1 KN 23/18 -, juris Rn. 23 ff., Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 13a Rn. 5; Biedermann, in: Rixner/Biedermann/Charlier, Systematischer Praxiskommentar BauGB/ BauNVO, 4. Aufl. 2021, § 13a Rn. 28;; Meißner, BauGB Onlinekommentar, § 13a Rn. 6 [Stand: 03.04.2025] sowie ausführlich Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung, 2010, S. 170 ff.). Hierfür könnte ggf. sprechen, dass der Gesetzgeber sich bei der Bestimmung der Schwellenwerte an die Abgrenzungskriterien des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf UVP-pflichtige Bebauungspläne, die für den Bau einer Industriezone und eines Städtebauprojekts aufgestellt werden, angelehnt hat (vgl. BT-Drs. 16/2496, S. 13). Insoweit bedarf jedoch keiner Vertiefung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen diese Anlehnung auch eine zumindest sinngemäße Übernahme der (in der Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich erwähnten) Nichtanrechnungsregelungen des § 3b Abs. 3 Satz 4 UVPG a.F. bzw. des § 9 Abs. 2 Satz 2 UVPG für Industriezonen und Städtebauprojekte rechtfertigen könnte. Gleichermaßen bedarf keiner weiteren Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Nichtanrechnung mit der Systematik der §§ 13 f. BauGB und den Vorgaben des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG vereinbar sein könnte, die zwischen der „Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene“ einerseits und „geringfügigen Änderungen der unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme“ andererseits differenziert (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 04.03.2020 - 1 KN 23/18 -, Rn. 25). Denn die aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil der angegriffene Bebauungsplan bereits aus anderen Gründen ungültig ist. Ebenfalls bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine solche Abweichung vom Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB, der – anders als möglicherweise § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB, der die tatsächlich (d.h. ggf. zusätzlich) versiegelte Fläche für maßgeblich erklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.09.2010 - 4 BN 23.10 -, juris Rn. 3) – auf die „festgesetzte“ Grundfläche abstellt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 04.03.2020 - 1 KN 23/18 -, juris Rn. 25), ggf. nur im Rahmen der in § 13a Abs. 4 BauGB angesprochenen „entsprechenden“ Anwendung des § 13a Abs. 1 BauGB auf die Änderung oder Ergänzung bestehender Bebauungspläne in Betracht kommt oder ggf. auch – im Fall einer nicht an den Wortlaut von § 13a Abs. 4 BauGB anknüpfenden teleologischen Reduktion – die hier einschlägige Konstellation der ersetzenden Neuplanung erfassen könnte. 2. Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch an materiell-rechtlichen Mängeln. Zwar fehlt ihm nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BauGB [sogleich a)] und leidet er nicht an sonstigen Abwägungsfehlern [unten b)]. Er leidet jedoch an Festsetzungsfehlern, weil für die mit Ziffer 4.1 Satz 1 des Textteils getroffene Festsetzung über die allgemeine Zulässigkeit von Garagen und PKW-Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen keine rechtliche Grundlage besteht [unten c)] und die Festsetzung „Wohnweg mit einem höhengleichen Straßenausbau“ nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügt [unten d)]. a) Der Planung bzw. den einzelnen Festsetzungen fehlt es nicht an der notwendigen städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BauGB). aa) Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine Städtebaupolitik entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, juris Rn. 4). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Gegebenheiten sowie nach allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr legt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst fest, welche städtebauliche Konzeption mit der Planung verfolgt wird. Der Begriff der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wird durch die politische Willensentscheidung der Gemeinde ausgefüllt (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.06.2022 - 2 N 20.757 -, juris Rn. 11). Die Voraussetzung der „Erforderlichkeit“ gilt dabei allerdings nicht nur für die Planung als solche, sondern auch für jede einzelne Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, juris Rn. 9). Erforderlich ist eine Festsetzung demnach, wenn sie zur Verwirklichung der von der Gemeinde verfolgten Ziele vernünftigerweise geboten erscheint (vgl. Senatsurt. v. 24.05.2022 - 3 S 1813/19 -, juris Rn. 122 m.w.N.). bb) Ausgehend hiervon bestehen weder im Hinblick auf die Planung an sich noch auf die von der Gemeinde im Einzelnen getroffenen Festsetzungen Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit. Ziel und Zweck der Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Wilhelmsfeld I“ ist es, die einzelnen rechtskräftigen Festsetzungen der zum Zeitpunkt der Planaufstellung rechtskräftigen Bebauungspläne an aktuelle Entwicklungen und geltende gesetzliche Vorgaben anzupassen und die Festsetzungen darüber hinaus themenbezogen für alle Grundstücke im neu gebildeten Geltungsbereich durch gleichlautende Formulierungen zu vereinheitlichen (vgl. Planbegründung, S. 5). Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets an Stelle der bisher festgesetzten reinen Wohngebiete verfolgt die Plangeberin das Ziel, den derzeit vollständigen Ausschluss auch wohngebietsverträglicher gewerblicher Nutzungen, den sie nicht mehr als zeitgemäß ansieht, modernen Betriebs- und Wohnstrukturen anzupassen und die Ansiedlung insbesondere kleinerer Dienstleistungsbetriebe zu ermöglichen (Planbegründung, S. 6). Hiermit verfolgt die Antragsgegnerin ein nachvollziehbares städtebauliches Konzept, zu dessen Umsetzung die Planung und (insbesondere) die von den Antragstellern beanstandeten Festsetzungen erforderlich sind. Dem können die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass eine Ansiedlung derartiger – derzeit unzulässiger – Betriebe bislang tatsächlich nicht erfolgt bzw. ein spürbarer Nachfragedruck insoweit nicht belegt sei. Denn eine bauleitplanerische Regelung ist nicht nur dann erforderlich, wenn sie dazu dient, bereits im Gange befindliche Entwicklungen in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Unzulässig ist allerdings ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, juris Rn. 5; ähnlich Senatsbeschl. v. 11.04.2022 - 3 S 470/22 -, juris Rn. 47). Hierfür bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Denn unabhängig davon, dass das Plangebiet auch einzelne bislang nicht bebaute Flächen bzw. Baulücken innerhalb des bereits überplanten Gebiets umfasst und eine moderate Ausweitung der bislang festgesetzten Baufenster vornimmt, die eine Neuansiedlung wohngebietsverträglicher Nutzungen ohne Weiteres ermöglichen würden, zielt die Planung erkennbar darauf ab, die Umnutzung einzelner bislang wohnlich genutzter Gebäude bzw. Gebäudeteile zu ermöglichen. Dem stehen weder die Kubatur der auf Wohnnutzung ausgerichteten Bestandsgebäude noch die zum Teil sehr schmalen Straßenquerschnitte (vgl. Planbegründung, S. 9) von vorneherein entgegen, da die Antragsgegnerin in erster Linie z.B. auf die Ansiedlung moderner IT-Dienstleistungsbetriebe ohne erheblichen Kundenverkehr abzielt (vgl. Planbegründung, S. 6; Abwägungssynopse I, S. 13, Abwägungssynopse II, S. 10 f.). cc) Schließlich liegt auch kein Fall des „Etikettenschwindels“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 ; Hess. VGH, Urt. v. 03.07.2024 - 5 C 632/18.N -, juris Rn. 47) oder der sog. „Gefälligkeitsplanung“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.2014 - 4 CN 6.12 -, BVerwGE 149, 373 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.10.2021 - 5 S 3125/20 -, juris Rn. 75) vor. Soweit die Antragsteller vortragen, dass der erforderliche Durchmischungsgrad aufgrund der bestehenden baulichen Verhältnisse tatsächlich nicht erreicht werden könnte, übersehen sie schon, dass sich die von ihnen zitierte Rechtsprechung auf die Festsetzung eines Mischgebiets bezieht, die auf ein gleichberechtigtes Miteinander von Wohnen und Gewerbe abzielen muss (vgl. § 6 Abs. 1, § 6a Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Ein derartiges Maß an Durchmischung setzt ein allgemeines Wohngebiet, das „vorwiegend“ dem Wohnen dient, jedoch nicht voraus (§ 4 Abs. 1 BauNVO); vielmehr unterscheiden sich reine und allgemeine Wohngebiete nur graduell, so dass eine Prognose, dass die Realisierung des Plans in Richtung auf ein allgemeines Wohngebiet auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen wäre, kaum möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 ). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin eine zumindest punktuelle Ansiedlung von nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen nicht beabsichtigen würde. Soweit die Antragsteller weiter vortragen, dass die Planung tatsächlich der Legalisierung des seit den 90er Jahren tatsächlich betriebenen und erst im Jahr 2024 – d.h. nach Abschluss der Planung – aufgegebenen Verwaltungssitzes eines Pflegediensts diene, bestehen hierfür keine Anhaltspunkte. Denn unabhängig davon, dass eine solche Nutzung auch in einem allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig wäre (vgl. OVG B.-Bbg., Urt. v. 08.11.2018 - OVG 2 B 5.17 -, juris Rn. 30 m.w.N.) und die Planung die ausnahmsweise Zulassung von Anlagen für Verwaltungen ausdrücklich ausschließt (Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen), ist auch eine entsprechende Zielsetzung des Gemeinderats im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht erkennbar (vgl. im Gegenteil die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 22. März 2022, S. 28). Dass – wie die Antragsgegnerin einräumt – der Streit über die Zulassung der Nutzung für die Einleitung der Planung mitursächlich gewesen sein dürfte, ist für die Rechtmäßigkeit der letztlich beschlossenen Planung ohne Bedeutung. Auch der Vorwurf der Gefälligkeitsplanung geht daher ins Leere. b) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an beachtlich gebliebenen, für seine Rechtswirksamkeit beachtlichen sonstigen Abwägungsfehlern. Zwar kann ein sonstiger Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB etwa dann vorliegen, wenn der planenden Gemeinde ein vollständiger Abwägungsausfall unterläuft (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 m.w.N.; Senatsurt. v. 09.03.2021 - 3 S 2534/19 -, UA S. 15; Senatsurt. v. 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris Rn. 23) oder der Inhalt des Plans aus anderen Gründen nicht von einer darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2/10 -, BVerwGE 138, 12 m.w.N.). Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Denn das Abwägungsgebot wird grundsätzlich nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07. 04.2022 - 8 S 847/21 -, juris Rn. 76; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 12.03.2020 - 8 S 1542/18 -, juris Rn. 56 f.). Im Übrigen können Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden. Der Plan leidet insbesondere auch nicht an stets beachtlichen Abwägungsergebnisfehlern. Das Abwägungsergebnis ist rechtlich zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 2.15 -, juris Rn. 16; Senatsurt. v. 09.12.2020 - 3 S 1746/16 -, juris Rn. 95; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.12.2023 - 5 S 3497/21 -, juris Rn. 67 und Urt. v. 10.06.2021 - 8 S 949/19 -, juris Rn. 139). Davon kann hier keine Rede sein. Denn die Antragsgegnerin hat – vorbehaltlich der zuvor als Mängel des Abwägungsvorgangs bezeichneten Mängel – die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen (§ 1 Abs. 7 BauGB) und hierbei auch die objektiven Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit nicht überschritten (vgl. zur Maßstabsbildung BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 ; Senatsurt. v. 09.12.2020 - 3 S 1749/16 -, juris Rn. 95 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2018 - 5 S 1873/15 -, juris Rn. 88 jeweils m.w.N.). Sie war insbesondere berechtigt, die bestehenden Festsetzungen reiner Wohngebiete unter Berufung auf die von ihr angeführten städtebauliche Gründe durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets zu ersetzen, auch wenn dies nicht den Wünschen sämtlicher Anwohner – einschließlich der Antragsteller – entsprechen mag. c) aa) Die Planung leidet allerdings an einem Festsetzungsfehler, soweit Ziffer 4.1 der textlichen Festsetzungen Garagen und PKW-Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen – namentlich im „Vorgartenbereich“ und im „seitlichen Bauwich“ – zulässt. Denn die als rechtliche Grundlage für derartige Festsetzungen alleine in Betracht kommende Regelung des § 23 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauNVO rechtfertigt nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nur die Einschränkung der durch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO eröffneten Zulassungsmöglichkeiten, nicht aber Regelungen über die allgemeine Zulässigkeit von Nebenanlagen oder abstandsflächenrechtlich privilegierte Vorhaben auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (vgl. Senatsurt. v. 17.12.2024 -3 S 1074/22 -, juris Rn. 84 ff. m.w.N.). Eine entsprechende Festsetzung kann vorliegend auch nicht als bloße unverbindliche Handlungsempfehlung an die nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO entscheidungsbefugte Baurechtsbehörde verstanden werden, da die Möglichkeit der Deckung des Parkierungsbedarfs eines jeden Haushalts auf dem eigenen Grundstück schon in aufgrund der zum Teil vorhandenen „sehr schmalen Straßen“ für die Planung der Antragsgegnerin zentral war (vgl. S. 10 und S. 12 f. der Planbegründung sowie Anlage 1 der schriftlichen Festsetzungen). Auch die Annahme einer bloßen Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf die als Ziffer 4.1 der textlichen Festsetzungen getroffene Festsetzungen kommt nicht in Betracht, da die vorgenannten Erwägungen keine Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass sich die Antragsgegnerin auch bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Festsetzung für eine im Übrigen unveränderte Planung entschieden hätte. bb) Angesichts dessen bedarf auch die Frage keiner Vertiefung, ob bzw. in welchem Umfang die in Ziffer 6 der textlichen Festsetzungen enthaltenen Festsetzungen u.a. zum Verbot bleihaltiger Glasuren und unbeschichteter Metalleindeckungen (Nr. 6.2) und zur Beschränkung von Einfriedungen auf frei wachsende Hecken und Gehölzgruppen aus weit überwiegend heimischen Pflanzen (Nr. 6.3) von städtebaulichen Gründen getragen und von der Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zur Festsetzung von „Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ gedeckt sind (vgl. hierzu allgemein Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022, BauGB § 9 Rn. 113). d) Schließlich leidet der Bebauungsplan im Hinblick auf die Festsetzung von Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) in Form eines „Wohnwegs mit einem höhengleichen Straßenausbau“ an einem Bestimmtheitsmangel. aa) Die Festsetzungen eines Bebauungsplans als Rechtsnorm im materiellen Sinn müssen den aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen. Speziell für Bebauungspläne folgt die Notwendigkeit hinreichender Bestimmtheit sowohl für zeichnerische als auch für textliche Festsetzungen daraus, dass die Festsetzungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des grundrechtlich geschützten Eigentums unmittelbar berühren und ausgestalten. Die von den Festsetzungen des Bebauungsplans Betroffenen müssen deshalb wissen, welche Nutzungen auf den Grundstücken zulässig sind. Der planenden Gemeinde steht es dabei frei, zu entscheiden, welcher Mittel sie sich bedient, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Sie hat die Wahl zwischen zeichnerischer Festsetzung und textlicher Beschreibung; sie kann auch beide Elemente kombinieren. Entscheidend ist nur, dass hinreichend klar ist, welche Regelungen mit welchem Inhalt normative Geltung beanspruchen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.02.2025 - 15 N 23.388 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Ob eine Planaussage dem Bestimmtheitserfordernis genügt, ist in aller Regel eine Frage der durch das Tatsachengericht vorzunehmenden Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.06.2022 - 4 BN 1.22 -, juris Rn. 9). bb) Ausgehend hiervon genügt die Festsetzung eines „Wohnwegs mit einem höhengleichen Straßenausbau“ dem Bestimmtheitsgebot nicht. Zwar lässt die Bezugnahme auf die bauliche Ausführung in Form eines „höhengleichen Straßenausbaus“ erkennen, dass es der Antragsgegnerin hiermit auf die Schaffung bzw. Aufrechterhaltung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer verkehrsberuhigten Zone [vgl. oben II. 1. b) bb) iii)] ankam. Welche Regelungswirkung die Antragsgegnerin aber – über die Vermeidung der (rechtsirrig) als unzulässig angesehenen Festsetzung einer verkehrsberuhigten Zone hinaus – mit der Zweckbestimmung des „Wohnwegs“ verbunden wissen wollte, wusste diese auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zu erläutern. Unbeschadet dessen ergibt sich diese auch nicht durch Auslegung anhand der gewählten Begriffe oder anderer heranzuziehender Gesichtspunkte. Zwar findet der Begriff des „Wohnwegs“ u.a. in der brandschutzrechtlichen Regelung des § 4 Abs. 1 Hs. 2 LBO Verwendung, die neben nicht befahrbaren Wohnwegen aber ausdrücklich auch befahrbare Wohnwege vorsieht. Ob – und ggf. welche – (z.B. verkehrsbeschränkende) Wirkung die Antragsgegnerin mit der Festsetzung eines „Wohnwegs“ erzielen wollte, bleibt vorliegend daher im Dunkeln (vgl. zur Problematik der Festsetzung eines „verkehrsberuhigten Wohnwegs“ auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris Rn. 43), zumal die Planung keine Bezüge zu brandschutzrechtlichen Erwägungen enthält und die Antragsgegnerin mit der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets ausdrücklich auch die partielle Zulassung wohnfremder Nutzungen anstrebte. Im hier zu entscheidenden Einzelfall genügt die Festsetzung dem Bestimmtheitsgebot daher nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor, da die Frage nach den Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB vorliegend nicht entscheidungserheblich ist [vgl. oben II. 1. b) cc)]. B e s c h l u s s vom 23. Juni 2025 Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 60.000 € festgesetzt. Der Senat bemisst das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller an der Abwehr des Bebauungsplans mit jeweils 20.000 €, da ein privates Abwehrinteresse in Rede steht. Da die Antragsteller den Bebauungsplan nicht als Rechtsgemeinschaft, sondern als Eigentümer unterschiedlicher Grundstücke bekämpfen, sind die Werte der einzelnen Anträge zu addieren (vgl. Ziff. 1.13 des Streitwertkatalogs 2013). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Wilhelmsfeld I“ der gleichnamigen Gemeinde. Die Antragsgegnerin ist ein staatlich anerkannter Luftkurort im Nordwesten Baden-Württembergs mit ca. 3.200 Einwohnern. Bis zum Inkrafttreten des streitgegenständlichen Bebauungsplans waren wesentliche Teile der nordöstlichen Siedlungsfläche ihres Gemeindegebiets mit dem Bebauungsplan „Angelhofer Güter“ aus dem Jahr 1968 (teilweise geändert in den Jahren 1971, 1977, 1985 und 1997), dem Bebauungsplan „Angelhofer Güter – südlicher Bereich“ vom 24. Dezember 1992, dem Bebauungsplan „Angelhofer Güter – südlicher Bereich, Teil II“ vom 30. November 1990 und dem Bebauungsplan „Angelhofer Güter, Teil III“ vom 30. Juni 1995 überplant, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung jeweils reine Wohngebiete festsetzen und Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausschließen. In den Bebauungsplänen „Angelhofer Güter – südlicher Bereich“ und „Angelhofer Güter, Teil III“ waren die überplanten Teilbereiche der Straßen „Eulenweg“, „Bussardweg“ und „Sperberweg“ als „Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung“ in Form „Verkehrsberuhigter Bereiche“ festgesetzt. Die Antragsteller sind Eigentümer selbst genutzter Wohngrundstücke im Geltungsbereich der Bebauungspläne „Angelhofer Güter – südlicher Bereich“ (Antragsteller zu 1. und zu 2.) bzw. „Angelhofer Güter – Teil III“ (Antragsteller zu 3.). Mit Aufstellungsbeschluss vom 11. Juli 2022, der am 27. Juli 2022 und am 3. August 2022 erneut im Amtsblatt des Gemeindeverwaltungsverbands Schönau (Nrn. 30 und 31 – 33) bekanntgemacht wurde, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Wilhelmsfeld I“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, dessen Geltungsbereich neben dem Geltungsbereich der oben genannten Bebauungspläne auch bislang nicht überplante, im wesentlichen bebaute Bereiche südlich hiervon umfasst. Darstellung des alten und des neuen Plangebiets; xxx Zugleich beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Plans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Anhörung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass die Neuaufstellung des Bebauungsplans auf Grundlage des § 13a BauGB erfolge und auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Ausarbeitung eines Umweltberichts verzichtet werde. Der Planentwurf sieht u.a. die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets unter Ausschluss von Anlagen für sportliche Zwecke, von Anlagen für Verwaltungen, von Gartenbaubetrieben und von Tankstellen vor; er umfasst eine Gesamtfläche von ca. 10,7 ha (vgl. Planbegründung, S. 2) und eine zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO von unter 70.000 m² (Planbegründung, S. 4). Nach Auffassung der Antragsgegnerin hat die Planung keine wesentlichen Umweltauswirkungen, da der Schwerpunkt der Planänderung in der Umwidmung bereits bebauter reiner Wohngebiete in allgemeine Wohngebiete liege. Nach der zuletzt am 29. November 2023 aktualisierten Planbegründung ist es Ziel und Zweck der Neuaufstellung des Bebauungsplanes, die einzelnen Festsetzungen der bestehenden Bebauungspläne an aktuelle Entwicklungen und geltende gesetzliche Vorgaben anzupassen. Die Festsetzungen sollen darüber hinaus themenbezogen für alle Grundstücke im neu gebildeten Geltungsbereich durch gleichlautende Formulierungen vereinheitlicht werden, was aufgrund der unterschiedlichen Erlasszeitpunkte der verschiedenen Teilpläne u.a. im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung, die Vorgaben über die Zulässigkeit von Nebenanlagen, Garagen und Carports und die Beschränkung der Anzahl zulässiger Wohneinheiten bislang nicht gewährleistet sei. Im Zeitalter der Digitalisierung entsprächen wohnungsnahes Arbeiten und die damit verbundene Reduzierung des Individualverkehrs den Anforderungen der heutigen Zeit. Insbesondere der mit der Ausweisung reiner Wohngebiete verbundene Ausschluss gewerblicher Tätigkeiten jeglicher Art sei in Zeiten sich wandelnder Betriebsstrukturen – insbesondere im Dienstleistungsgewerbe – nicht mehr zeitgemäß. Auch wenn sich damit die zulässigen Lärmwerte um 5 dB(A) erhöhten, werde die geänderte Festsetzung der stetig steigenden Zahl kleinerer Dienstleistungsbetriebe in Wohnquartieren, die einer Zusammenlegung der Arbeitsfelder mit dem Wohnen entspreche, gerecht. Zu den nach den geplanten Festsetzungen ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben zählten – jeweils abhängig vom Einzelfall – stille Gewerbebetriebe wie Büros, Friseursalons und Arztpraxen, bei denen nicht von störenden Auswirkungen auf die Umgebung auszugehen sei. Neben den Betriebsgeräuschen spiele bei der Beurteilung des Störungsgrads auch die zu erwartenden Anzahl an- und abfahrender Kraftfahrzeuge eine nicht zu vernachlässigende Rolle. Vom 8. August 2022 bis zum 12. September 2022 wurden der Planentwurf – bestehend aus zeichnerischem Teil, schriftlichen Festsetzungen (mit Anlage) und der diesen beigefügten Begründung – sowie der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften öffentlich ausgelegt und in das Internet eingestellt. Mit E-Mail vom 28. September 2022 wurden die Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme bis zum 28. Oktober 2022 aufgefordert. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 6. September 2022 machten die Antragsteller – als Teil einer für die Bewahrung der bestehenden Planlage eintretenden Interessengemeinschaft von ca. 30 Anwohnern – u.a. Einwendungen gegen die Erforderlichkeit einer Änderung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung geltend. Insbesondere gebe es im Plangebiet keine bislang unzulässigen Nutzungen bzw. auch zukünftig keinen Bedarf für die Zulassung entsprechender Nutzungen. Soweit die Entwurfsbegründung darauf abziele, vermeintlich gewerbliche Nutzungen wie „Home-Office“ oder private Solaranlagen zu ermöglichen, sei dies auch in einem reinen Wohngebiet möglich; auch z.B. freiberufliche Tätigkeiten oder Friseurbetriebe könnten im Einzelfall zugelassen werden. Eine Ansiedlung neuer Nutzungen sei weder zu erwarten noch möglich, da die meisten Grundstücke ausgeschöpft seien und eine Bedarfsanalyse nicht durchgeführt worden sei. Durch die Zulassung u.a. von Anlagen für kulturelle, gesundheitliche oder sportliche Zwecke sowie von Beherbergungsbetrieben würden ungelöste Nutzungskonflikte geschaffen. Am 22. März 2023 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin – unter Bezugnahme auf eine vom beauftragten Planungsbüro erstellte erste Abwägungssynopse („Abwägungssynopse I“) – die öffentliche Auslegung eines geänderten Planentwurfs, die am 31. Mai 2023 und am 7. Juni 2023 im Amtsblatt des Gemeindeverwaltungsverbands Schönau (Nrn. 22 und 23) bekanntgemacht wurde. Vom 12. Juni 2023 bis zum 14. Juli 2023 wurden der geänderte Planentwurf – bestehend aus zeichnerischem Teil, schriftlichen Festsetzungen und der diesen beigefügten Begründung – sowie der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften öffentlich ausgelegt und in das Internet eingestellt. Vom 12. Juni bis zum 17. Juli 2023 wurde die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 wiederholten und vertieften die Antragsteller ihre Einwendungen gegen die Planung. Den in der Sitzung vom 29. November 2023 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin – unter Bezugnahme auf eine vom beauftragten Planungsbüro erstellte zweite Abwägungssynopse („Abwägungssynopse II“) – als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Wilhelmsfeld I“ – bestehend aus Satzungstext, zeichnerischen Festsetzungen und textlichen Festsetzungen (mit Anlage) – wurde am 30. November 2023 durch den stellvertretenden Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 6. Dezember 2023 durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Gemeindeverwaltungsverbands Schönau Nr. 49 und auf der Homepage der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung sei der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Die Bekanntmachung enthielt (auch) einen Hinweis auf den Inhalt von § 4 Abs. 4 GemO. Der beschlossene Bebauungsplan sieht u.a. die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets unter Ausschluss von Anlagen für sportliche Zwecke, von Anlagen für Verwaltungen, von Gartenbaubetrieben und von Tankstellen und die punktuelle Ausweitung der überbaubaren Grundstücksflächen vor; er enthält für die Straßen südlich der Angelhofwegs (einschließlich des Eulen-, Bussard- und Sperberwegs) die Festsetzung als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ als „Wohnweg mit einem höhengleichen Straßenausbau“ anstelle der zuvor festgesetzten (und noch im ersten Planentwurf enthaltenen) „verkehrsberuhigten Bereiche“. Parallel zum Bebauungsplan erließ die Antragsgegnerin örtliche Bauvorschriften vom 29. November 2023, die u.a. Regelung zur Dachgestaltung, zu Einfriedungen und Stützwänden und zur Erhöhung der Stellplatzverpflichtungen für Wohnungen enthalten. Am 19. September 2024 haben die Antragsteller Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt und diesen mit Eingang der Antragsschrift begründet. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan der Gemeinde Wilhelmsfeld, bekannt gemacht am 6. Dezember 2023 im Amtsblatt des Gemeindeverwaltungsverbandes Schönau Nr. 49/2023 und auf der Homepage der Gemeinde Wilhelmsfeld als Bebauungsplan „Wilhelmsfeld 1“, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie ist den Anträgen mit Schriftsatz vom 29. November 2024 entgegengetreten. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2025 hat die Antragsgegnerin auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB und des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GemO keine über die Antragsbegründungsschrift hinausgehenden Rügen bei der Gemeinde eingegangen sind. Mit Hinweis vom 27. Mai 2025 hat der Berichterstatter die Antragsgegnerin auf Zweifel an der Einhaltung der Verfahrensanforderungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB hingewiesen und diese zur Vorlage ggf. vorhandener Nachweise über die Durchführung einer Vorprüfung aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2025 hat die Antragsgegnerin daraufhin vorgetragen, dass eine Vorprüfung des Einzelfalls rechtlich nicht erforderlich gewesen sei, da auf die in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BauGB bezeichneten Höchstwerte von 20.000 m² bzw. 70.000 m² nur jene Grundflächen anzurechnen seien, deren Bebauung der Bebauungsplan im Vergleich zu den bereits durch die bisherigen Bebauungspläne ermöglichten Grundflächen zusätzlich ermögliche. Insoweit sei der Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB teleologisch zu reduzieren. Bei der mithin gebotenen Differenzbetrachtung werde der Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nahezu um die Hälfte unterschritten, da der streitgegenständliche Bebauungsplan eine Bebauung von lediglich 10.994,10 m2 zusätzlicher Flächen im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO ermögliche. Unabhängig davon sei eine Vorprüfung in der Sache durchgeführt worden. Auch wenn diese zunächst „gleichsam nur informell und nicht verschriftlicht“ durchgeführt worden sei, seien die hier angestellten Überlegungen auf Rüge der unteren Baurechtsbehörde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange am 14. November 2022 (mit Anlage vom 8. November 2022) durch das Planungsbüro verschriftlicht worden. Dem Senat lagen die Planungsakten der Antragsgegnerin (2 Ordner) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgenannten Unterlagen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.