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Beschluss

14 S 417/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0528.14S417.24.00
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Leitsätze
1. Zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) und § 55d S 2 i. V. m. § 55a Abs 4 S 1 Nr 2 VwGO. (Rn.9) 2. Einem Steuerberater als nach Maßgabe von § 67 Abs 2 S 2 Nr 3a VwGO vertretungsberechtigter Person müssen die gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Ersatzeinreichung gemäß § 55d S 3 und 4 VwGO bekannt sein, sodass ihn ein etwaiger diesbezüglicher Rechtsirrtum im Rahmen einer Verschuldensprüfung nach § 60 Abs 1 VwGO nicht entlastet. (Rn.19)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Februar 2024 - 9 K 2107/23 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.351,96 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) und § 55d S 2 i. V. m. § 55a Abs 4 S 1 Nr 2 VwGO. (Rn.9) 2. Einem Steuerberater als nach Maßgabe von § 67 Abs 2 S 2 Nr 3a VwGO vertretungsberechtigter Person müssen die gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Ersatzeinreichung gemäß § 55d S 3 und 4 VwGO bekannt sein, sodass ihn ein etwaiger diesbezüglicher Rechtsirrtum im Rahmen einer Verschuldensprüfung nach § 60 Abs 1 VwGO nicht entlastet. (Rn.19) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Februar 2024 - 9 K 2107/23 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.351,96 Euro festgesetzt. I. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO), den sie – zwar nicht ausdrücklich, bei der zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gebotenen wohlwollenden Auslegung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.04.2020 - 1 BvR 2705/16 - NVwZ-RR 2020, 905; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 124 Rn. 57 m. w. N.) aber noch ausreichend erkennbar der Sache nach – auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin dargelegten, gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO grundsätzlich allein maßgeblichen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die Berufung ist nicht wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBIBW 2000, 392; Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 und vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBIBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen zumindest im Kern zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6, vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2 und vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBIBW 1998, 378 m. w. N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Solche Zweifel können die Zulassung des Rechtsmittels nur dann rechtfertigen, wenn sie sich auf die Richtigkeit des Urteils bzw. Gerichtsbescheids, also auf das Entscheidungsergebnis auswirken (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 98 m. w. N.). Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bzw. Gerichtsbescheids tatsächlich bestehen. An diesen Maßstäben gemessen kommt eine Zulassung der Berufung wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids hat die Klägerin nicht dargelegt und bestehen auch in der Sache nicht. a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung (ihres Bescheids vom 27.10.2022 und) ihres Widerspruchsbescheids vom 01.06.2023 zu verpflichten, „den Antrag auf Überbrückungshilfe ... vorläufig zu bescheiden und zur Schlussabrechnung zuzulassen“, mit dem die Klägerin die Gewährung von Billigkeitsleistungen in der Gestalt der sog. Überbrückungshilfe III in Höhe von 63.351,96 Euro begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil sie entgegen § 55d Satz 2 i. V. m. § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht als elektronisches Dokument, sondern vorab per Telefax und anschließend auf dem Postweg übermittelt worden sei. Dem Bevollmächtigten der Klägerin habe ein im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift „sicherer Übermittlungsweg“ mit der gemäß § 86d Abs. 1 Satz 1, § 157e StBerG seit dem 01.01.2023 eingerichteten Steuerberaterplattform und der Infrastruktur für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zur Verfügung gestanden. Daran ändere es nichts, dass die Bundessteuerberaterkammer die sog. Registrierungsbriefe grundsätzlich erst ab Januar 2023 bis zum 17.03.2023 versandt habe. Zum einen habe die Möglichkeit einer vorgezogenen Registrierung im Rahmen des sog. Fast-Lane-Verfahrens bestanden. Zum anderen seien am Tag der Erhebung der vorliegenden Klage – dem 16.07.2023 – bereits sämtliche Registrierungsbriefe seit mehreren Monaten versandt worden. Es komme auch nicht darauf an, ob dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die weiteren notwendigen technischen Voraussetzungen, die er gemäß § 86d Abs. 6 StBerG vorzuhalten gehabt habe, zur Verfügung gestanden hätten und ob er das beSt tatsächlich freigeschaltet habe. Dass die Übermittlung der Klage am Tag der Klageerhebung im Sinne von § 55d Satz 4 VwGO „aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich“ gewesen sei, habe der Prozessbevollmächtigte nicht – und erst recht nicht, wie geboten, bei oder unverzüglich nach der Ersatzeinreichung der Klage – glaubhaft gemacht. Die Pflicht zur elektronischen Einreichung bestehe auch unabhängig davon, wann ein Prozessbevollmächtigter mit der Klageerhebung beauftragt worden sei. Die Klage sei außerdem auch nicht etwa deshalb zulässig, weil das Verwaltungsgericht den Prozessbevollmächtigten erst am 29.11.2023 auf die Formunwirksamkeit hingewiesen habe. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung könne weder verzichtet werden noch sei ein rügeloses Einlassen möglich. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht gegen die Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 Satz 1 VwGO verstoßen. Schließlich komme auch eine – hier auch nicht beantragte – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser jeweils näher begründeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts legt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar. aa) Soweit ihr Prozessbevollmächtigter zur Begründung des Zulassungsantrags im Schriftsatz vom 12.04.2024 auf seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 13.12.2023 verweist, übersieht er, dass eine bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt, weil dies keine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil bzw. Gerichtsbescheid und dessen Entscheidungsgründen darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.2005 - 5 B 58.04 - juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.02.2009 - 2 S 2415/07 - VBlBW 2009, 359; juris Rn. 4; Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 19; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 59; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 116 m. w. N.; s. auch BGH, Beschluss vom 29.11.2017 – XII ZB 414/17 - NJW-RR 2018, 386, juris Rn. 11). Unabhängig von diesem Darlegungsdefizit ruft der Verweis auf den Schriftsatz vom 13.12.2023 auch in der Sache keine ernstlichen Richtigkeitszweifel hervor. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin damit und in seinem übrigen Zulassungsvorbringen seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, ihm habe im Juli 2023 kein „sicherer Übermittlungsweg“ im Sinne von § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung gestanden, weil die Bundessteuerberaterkammer ihm den erforderlichen Registrierungscode für die Nutzung des Steuerberaterpostfachs beSt erst „im Laufe des Jahres 2023“ übersandt habe, und damit erneut andeuten will, er sei im Juli 2023 mangels Erhalt des Registrierungsschreibens nicht in der Lage gewesen, das beSt zu nutzen, setzt er sich schon in tatsächlicher Hinsicht in Widerspruch zu seinem übrigen zweitinstanzlichen Vortrag. Der Prozessbevollmächtigte hat im Zulassungsverfahren in anderem Zusammenhang selbst eingeräumt, dass er die Registrierungsaufforderung der Bundessteuerberaterkammer „deutlich vor“ dem 13.07.2023 – und damit vor dem Ablauf der Klagefrist im vorliegenden Verfahren – erhalten habe. Er trägt außerdem selbst vor, dass er am 15.07. sowie 16.07.2023 – vor Klagefristablauf – mehrere Versuche unternommen habe, die Klage über das beSt zu übermitteln, was im Ergebnis nur an einem defekten Kartenlesegerät gescheitert sei (vgl. Schriftsatz vom 12.04.2024, S. 2 und die zum Beleg vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Herrn V. vom 15.04.2024). Auch das impliziert, dass der Bevollmächtigte den Registrierungsbrief – anders als erstinstanzlich noch angedeutet – vor dem Juli 2023 erhalten und die Registrierung Mitte Juli 2023 bereits vorgenommen hatte. Erst recht hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht dargelegt, weshalb die sich mit seiner zweitinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung im Ergebnis deckende Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Bundessteuerberaterkammer habe den Versand der Registrierungsbriefe bis zum 17.03.2023 und damit am Tag der Erhebung der vorliegenden Klage bereits seit mehreren Monaten abgeschlossen, ernstlich zweifelhaft sein sollte (vgl. zum Abschluss des damals sog. System-Rollouts am 17.03.2023 auch BFH, Beschluss vom 11.08.2023 - VI B 74/22 - BFH/NV 2023, 1221, juris Rn. 12). Mit der zweiten, selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, am Vorliegen eines „sicheren Übermittlungswegs“ in der Zeit ab dem 01.01.2023 habe die Verzögerung im Versand der Registrierungsbriefe selbst vor dem 17.03.2023 auch deshalb nichts geändert, weil die Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater, die mit Gerichten kommunizierten, vorab das sog. Fast-Lane-Verfahren zur Verfügung gestellt habe, setzt sich das Zulassungsvorbringen erst recht nicht auseinander. bb) Ernstliche Richtigkeitszweifel legt die Klägerin auch nicht dar, soweit sie sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 55d Satz 3 und 4 VwGO wendet. Nach § 55d Satz 3 VwGO bleibt die Übermittlung von Schriftsätzen nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist allerdings nach Halbsatz 1 des § 55d Satz 4 VwGO bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen, wobei nach Halbsatz 2 auf Anforderung ein elektronisches Dokument nachzureichen ist. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe nicht – und erst recht nicht bei oder unverzüglich nach der Ersatzeinreichung der Klageschrift per Fax – glaubhaft gemacht, dass (überhaupt) ein Fall der technischen Unmöglichkeit im Sinne dieser Vorschriften vorgelegen habe; insbesondere stelle es keine solche Unmöglichkeit dar, wenn der Inhaber des beSt entgegen seiner Verpflichtung aus § 86d Abs. 6 StBerG die erforderlichen technischen Einrichtungen für die Nutzung des Postfachs nicht vorhalte. Die Richtigkeit dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist nicht ernstlich zweifelhaft. Dass die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter unmittelbar bei der per Fax erfolgten Ersatzeinreichung der Klage am 16.07.2023 Gründe dafür vorgetragen – geschweige denn glaubhaft gemacht – haben könnte, dass die Nutzung des beSt für ihn an diesem Tag technisch unmöglich war, behauptet er selbst nicht. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist in dem auf den 14.12.2023 datierten und am 16.12.2023 übermittelten Klageschriftsatz mit keinem Wort auf die Form der Klageerhebung eingegangen. Dass er wenigstens unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. Hoppe, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 55d Rn. 7; Ulrich in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL, § 55d VwGO Rn. 32 m. w. N.) – nach der per Fax erfolgten Ersatzeinreichung der Klage eine technische Unmöglichkeit glaubhaft gemacht haben könnte, legt er ebenfalls nicht dar. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Er hat die Klageschrift am 18.07.2023 nochmals per Post übermittelt, sich aber auch hierbei nicht zur Form der Einreichung geäußert. Erstmals unter dem 13.12.2023 hat er sich auf einen entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts hin zur Frage der Formwirksamkeit eingelassen, aber auch in diesem Zusammenhang nicht etwa – wie nun im zweitinstanzlichen Verfahren – vorgetragen, der Übermittlung per beSt sei an einem defekten Kartelesegerät gescheitert, sondern noch vage ausgeführt, die Bundessteuerberaterkammer habe den Registrierungscode „erst im Laufe des Jahres 2023“ übersandt, erst danach habe mit der Einrichtung des Postfachs begonnen werden können und erst ab September sei ein sicherer Übermittlungsweg vorhanden gewesen. Dass mit diesem – allenfalls auf einen Verstoß gegen die Verpflichtung des Prozessbevollmächtigten aus § 86d Abs. 6 StBerG zum Bereithalten der technischen Einrichtungen für die beSt-Nutzung führenden – erstinstanzlichen Vortrag bereits keine „vorübergehende technische Unmöglichkeit“ im Sinne von § 55d Satz 3 und 4 VwGO glaubhaft gemacht wurde, hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung rechtsfehlerfrei entschieden. Es kommt daher nicht entscheidungserheblich darauf an, dass der genannte erstinstanzliche Vortrag, unabhängig davon, dass er für eine Glaubhaftmachung nicht tauglich war, darüber hinaus auch nicht „unverzüglich“ im Sinne von § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO erfolgte. cc) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids – oder einen anderen Grund für eine Zulassung der Berufung – ruft der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch nicht dadurch hervor, dass er im zweitinstanzlichen Verfahren mit seinem Vortrag zum Defekt des Kartenlesegeräts erstmals Angaben zum Sachverhalt macht, die auf eine vorübergehende technische Unmöglichkeit zielen. Es bedarf im vorliegenden Zulassungsverfahren keiner Entscheidung, ob dieser Vortrag, mit dem sich der Prozessbevollmächtigte ohne Erläuterung in Widerspruch zu seiner erstinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung begibt, glaubhaft ist. Das im Schriftsatz vom 12.04.2024 und damit rund 10 Monate nach Klageerhebung erfolgte Vorbringen ist jedenfalls nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne von § 55d VwGO erfolgt. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb es der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten nicht deutlich früher und zumal nach der Hinweisverfügung des Verwaltungsgerichts vom 29.11.2023 möglich gewesen sein sollte, die nun zweitinstanzlich erstmals behaupteten Vorgänge vorzutragen. dd) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ruft der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch nicht mit seinem Einwand hervor, der Vorsitzende der zur Entscheidung berufenen Kammer des Verwaltungsgerichts habe die Form der Klageerhebung in der Eingangsverfügung vom 19.07.2023 nicht beanstandet und das Gericht habe ihm erst vier Monate später mit der Verfügung vom 29.11.2023 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage hingewiesen. Falls der Prozessbevollmächtigte mit diesem Einwand (auch) ernstliche Richtigkeitszweifel geltend machen und einwenden will, die Voraussetzungen des § 55d Satz 4 VwGO seien erfüllt, weil er keinen Anlass gehabt habe, sich zeitnah nach der Ersatzeinreichung der Klage zum Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift zu äußern, weil das Verwaltungsgericht ihn nicht sogleich mit der Eingangsverfügung auf Bedenken gegen die Formwirksamkeit der Klageerhebung hingewiesen habe, trifft dieser Einwand nicht zu. Es oblag dem Prozessbevollmächtigten als Vertreter der Klägerin, selbst zu prüfen, ob die von ihm erhobene Klage die Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllte, und welche Anforderungen sich insbesondere aus § 55d VwGO ergaben. Ein die „Unverzüglichkeit“ im Sinne von Satz 4 betreffender Entschuldigungsgrund käme allenfalls dann in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht dem Kläger in der Eingangsverfügung oder auf andere Weise bei Klageerhebung Anlass gegeben hätte anzunehmen, dass es die Klage insgesamt für zulässig oder jedenfalls die Voraussetzungen des § 55d Satz 3 und 4 VwGO für erfüllt und weiteren Vortrag dazu nicht für erforderlich halte. Davon kann jedoch keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Eingangsverfügung – rechtsfehlerfrei – zunächst weder zur Zulässigkeit noch zur Begründetheit der Klage verhalten, sondern dem Prozessbevollmächtigten lediglich den Eingang der Klageschrift vom 14.07.2023 bestätigt, ihn gebeten zur Höhe des Streitwerts Stellung zu nehmen und davon unterrichtet, dass ihm die Behördenakten nach Eingang bei Gericht übersandt würden. Diese Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts entband den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und einem zeitnahen Vortrag zu den Voraussetzungen des § 55d Satz 4 VwGO. Unabhängig davon hatte der Prozessbevollmächtigte erst recht und spätestens nach der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 29.11.2023, mit der es ihn mit ausführlicher, zutreffender Begründung auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage hingewiesen hatte, Anlass, ohne (weiteres) schuldhaftes Zögern etwaige Gründe für eine technische Unmöglichkeit vorzutragen. Das ist, wie gezeigt, nicht geschehen. Der Bevollmächtigte hat stattdessen erstmals im Zulassungsverfahren Vortrag zu dem Defekt seines Kartenlesegeräts unterbreitet. ee) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids ruft der Prozessbevollmächtigte auch nicht mit dem Einwand hervor, die Auslegung und Anwendung des § 55d Satz 3 und 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht verstoße gegen das Recht der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 VwGO), da auf diese Weise „von dem Berufsträger (d. h. dem Bevollmächtigten) etwas faktisch Unmögliches gefordert“ werde. Zur Begründung dieses Einwands macht der Bevollmächtigte geltend, er könne ausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kurz vor dem Ablauf von Klagefristen keine „Klageaufträge“ mehr annehmen, weil er gezwungen wäre, einen Ausfall des technischen Systems einzukalkulieren. Dieser Einwand ist jedoch schon in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. § 55d VwGO schließt es nicht – auch nicht in der vom Verwaltungsgericht vertretenen, rechtsfehlerfreien Auslegung dieser Norm – aus, dass Rechtsanwälte oder andere nach § 67 VwGO vertretungsberechtigte Personen, die in den Anwendungsbereich jener Norm fallen, Mandate kurz vor Ablauf einer Rechtsmittelfrist übernehmen. Ist ihnen eine formgerechte fristwahrende Übermittlung von Schriftsätzen als elektronisches Dokument in diesem Zeitpunkt aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt eine Ersatzeinreichung nach Satz 4 des § 55d VwGO gerade zulässig. Mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbare Hürden ergeben sich hierbei auch nicht daraus, dass der Verfahrensbeteiligte bzw. sein Prozessbevollmächtigter die Unmöglichkeit glaubhaft zu machen hat. Mit der in Satz 4 erfolgten Eröffnung der Möglichkeit einer nicht gleichzeitigen, sondern erst „unverzüglichen“ Nachreichung der Glaubhaftmachung hat der Gesetzgeber gerade sichergestellt, dass der Einreicher auch kurz vor Ablauf einer Frist diese noch mit der Ersatzeinreichung wahren kann und nicht sogleich mit der Darlegung der Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung befasst ist (vgl. BT-Drs. 17/12634, S. 28; Ulrich in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL, § 55d VwGO Rn. 32). Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den sich aus § 55d Satz 4 VwGO ergebenden, ohne weiteres erfüllbaren Darlegungs- und Glaubhaftmachungsanforderungen im vorliegenden Einzelfall nicht genügt hat, belegt allenfalls Verstöße gegen die ihn treffenden prozessualen Sorgfaltspflichten, aber keine in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wurzelnden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Letzteres gilt erst recht für den weiteren Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der angefochtene Gerichtsbescheid verstoße „auch gegen gesetzlich zustehende Rechte der Klägervertreterin“ und gegen das „Rechtsschutzbedürfnis des die Klagevertretung übernommenen (gemeint: übernommen habenden) Berufsträgers“. Der Einwand geht unabhängig von dem zuvor Gesagten schon deshalb fehl, weil der Prozessbevollmächtigte übersieht, dass er im Klage- und Rechtsmittelverfahren im Falle einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zur Vertretung der Klägerin (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO), aber nicht zur Geltendmachung vermeintlich eigener Rechte berufen ist. ff) Ernstliche Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung ruft der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch nicht mit dem Einwand hervor, es bleibe ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Frist dafür sei aber bereits im August 2023 abgelaufen, was das Verwaltungsgericht zu verantworten habe, weil es nach Klageeinreichung „prozessuale Handlungen“ aufgenommen habe (gemeint wohl auch hier: ohne ihn auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit hinzuweisen). Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorlagen. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen unter Verstoß gegen das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits nicht genügend auseinander. Unabhängig davon stößt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch in der Sache auf keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Eine Wiedereinsetzung der Klägerin in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 2 VwGO kam im erstinstanzlichen Verfahren – und kommt auch im vorliegenden Zulassungsverfahren – nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass es dafür an der nach § 60 Abs. 2 VwGO gebotenen Nachholung der versäumten Rechtshandlung fehlt, war das Versäumnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dessen Verschulden ihr nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom, 19.12.2023 - 8 B 26.23 - NVwZ 2024, 750, juris Rn. 6 zu §§ 55d, 60 VwGO), nicht unverschuldet. Ihrem Prozessbevollmächtigten mussten als nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO vertretungsberechtigter Person die gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Ersatzeinreichung gemäß § 55d Satz 3 und 4 VwGO bekannt sein, sodass ihn selbst ein etwaiger diesbezüglicher Rechtsirrtum nicht entlasten würde (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2023 - AnwZ (Brfg) 33/23 - juris Rn. 13 m. w. N. ebenfalls zu §§ 55d, 60 VwGO). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2019 - 1 S 581/19 - VBlBW 2020, 40, juris Rn. 23). Es sind auch die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, warum die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen. Der Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn der gerügte Verfahrensfehler auch tatsächlich vorliegt. Die hierfür erforderlichen Tatsachen hat das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren im Wege des Freibeweises festzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2019 - 1 S 581/19 - VBlBW 2020, 40, juris Rn. 23; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 197, 217 f. m. w. N.). An diesen Maßstäben gemessen kommt eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht in Betracht. Das Zulassungsvorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin genügt bereits den vorstehenden Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels nicht. Er hat bereits darauf verzichtet, einen konkreten, seines Erachtens vorliegenden Mangel hinreichend substantiiert zu benennen. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, ihr Prozessbevollmächtigter wolle geltend machen, das Verwaltungsgericht habe gegen die Vorschrift aus § 86 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach der Vorsitzende darauf hinzuwirken hat, dass Formfehler beseitigt werden, verstoßen, rechtfertigt das die Zulassung der Berufung nicht. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung mit eingehender Begründung und Nachweisen ausgeführt, dass kein Verstoß gegen die genannte Vorschrift vorliege. Mit den diesbezüglichen – zutreffenden – Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Zulassungsantrag nicht ansatzweise auseinander. Der Prozessbevollmächtigte beschränkt sich stattdessen unter Verstoß gegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Wesentlichen darauf, zu bemängeln, dass das Verwaltungsgericht nicht schon früher als geschehen auf die Zulässigkeitsbedenken hingewiesen habe. Unabhängig davon, dass ein Verfahrensfehler damit nicht dargelegt ist – und auch in der Sache nicht vorliegt –, fehlt es erst recht an Darlegungen dazu, dass und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel aus Sicht der Klägerin im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 Halbs. 2 VwGO „beruhen kann“. Hierfür ist auch sonst nichts erkennbar. Mit dem zitierten Tatbestandsmerkmal setzt die Vorschrift voraus, dass die Möglichkeit besteht, dass der in Rede stehende Mangel die angefochtene Entscheidung beeinflusst haben kann, dass das Verwaltungsgericht mit anderen Worten zu einem für den Beteiligten günstigeren Ergebnis gekommen wäre (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. Aufl., § 124 Rn. 62 m. w. N.). Hierfür ist nichts ersichtlich. Selbst wenn das Verwaltungsgericht die Klägerin früher als geschehen auf die Bedenken betreffend § 55d VwGO hingewiesen und der Prozessbevollmächtigte in der Folge seine im Schriftsatz vom 13.12.2023 gemachten Ausführungen ebenfalls früher vorgelegt hätte, hätte dies an dem Verstoß gegen § 55d VwGO nichts geändert. Denn der erstinstanzliche Vortrag vom 13.12.2023 war, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend entschieden und oben gezeigt, schon dem Inhalt nach nicht dazu geeignet, die Voraussetzungen des § 55 Satz 3 VwGO darzulegen, geschweige denn glaubhaft zu machen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob dieser Vortrag im Sinne von § 55d Satz 4 VwGO rechtzeitig (unverzüglich) unterbreitet wurde. Dass ein anderer der Beurteilung des erkennenden Gerichtshofs unterliegender Verfahrensmangel vorliegen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, hat die Klägerin erst recht nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Für einen solchen Mangel ist auch sonst nichts ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).