Beschluss
14 S 125/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0422.14S125.25.00
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Leitsätze
1. Der Einwand, eine geplante Windenergieanlage (WEA) werde Ertragseinbußen (hier: wegen der Windverhältnisse am Standort oder artenschutzrechtlicher Abschaltzeiten) erleiden, kann das Gewicht des in § 2 EEG (juris: EEG 2014) zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesses an der Errichtung und dem Betrieb der WEA im Rahmen von Abwägungsentscheidungen (hier nach Maßgabe von § 15 Abs. 5 BNatSchG und § 9 Abs. 2 LWaldG (juris: WaldG BW)) nur bei einer ganz offensichtlichen Fehlplanung relativieren.(Rn.38)
2. Zum Erfordernis einer Alternativenprüfung im Rahmen von Abwägungsentscheidungen nach Maßgabe von § 15 Abs. 5 BNatSchG und § 9 Abs. 2 LWaldG (juris: WaldG BW) (verneint).(Rn.47)
3. Die von § 9 Abs. 2 LWaldG (juris: WaldG BW) für die Entscheidung über einen Waldumwandlungsantrag verlangte Abwägung der für das Vorhaben sprechenden Belange mit den dagegensprechenden Belangen erfordert eine Einzelfallbetrachtung, die den konkreten Zustand des betroffenen Waldes einschließt.(Rn.49)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 14 S 124/25 - gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 17. Dezember 2024 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einwand, eine geplante Windenergieanlage (WEA) werde Ertragseinbußen (hier: wegen der Windverhältnisse am Standort oder artenschutzrechtlicher Abschaltzeiten) erleiden, kann das Gewicht des in § 2 EEG (juris: EEG 2014) zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesses an der Errichtung und dem Betrieb der WEA im Rahmen von Abwägungsentscheidungen (hier nach Maßgabe von § 15 Abs. 5 BNatSchG und § 9 Abs. 2 LWaldG (juris: WaldG BW)) nur bei einer ganz offensichtlichen Fehlplanung relativieren.(Rn.38) 2. Zum Erfordernis einer Alternativenprüfung im Rahmen von Abwägungsentscheidungen nach Maßgabe von § 15 Abs. 5 BNatSchG und § 9 Abs. 2 LWaldG (juris: WaldG BW) (verneint).(Rn.47) 3. Die von § 9 Abs. 2 LWaldG (juris: WaldG BW) für die Entscheidung über einen Waldumwandlungsantrag verlangte Abwägung der für das Vorhaben sprechenden Belange mit den dagegensprechenden Belangen erfordert eine Einzelfallbetrachtung, die den konkreten Zustand des betroffenen Waldes einschließt.(Rn.49) Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 14 S 124/25 - gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 17. Dezember 2024 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein anerkannter Umweltverband, wendet sich gegen die der Beigeladenen im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 3 UVPG unter dem 17.12.2024 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA, jeweils Nordex N163/6.8, jeweils mit einer Nennleistung von 6,8 MW, einer Nabenhöhe von 164 m und einem Rotordurchmesser von 163 m) auf dem Gebiet der Gemeinde Tengen, Flurstück-Nr. xxxx, Gemarkung Watterdingen (sog. „Windpark Brand“). Nach Bekanntgabe der Genehmigung am 20.12.2024 hat der Antragsteller am 20.01.2025 den vorliegenden Eilantrag gestellt und begründet und gleichzeitig unter Ankündigung einer schließlich am 07.04.2025 eingegangenen Begründung die unter dem Aktenzeichen 14 S 124/25 geführte Klage erhoben. Er beanstandet im Wesentlichen, jeweils unter verschiedenen Gesichtspunkten, die naturschutzrechtliche Abwägung gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG und die waldrechtliche Abwägung gemäß § 9 Abs. 2 LWaldG. Er beantragt (sachdienlich gefasst), die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 14 S 124/25 - gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 17.12.2024 anzuordnen. Der Antragsgegner und die Beigeladene, die dem Antrag beide entgegengetreten sind, beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte aus dem vorliegenden Verfahren sowie aus dem Hauptsacheverfahren (14 S 124/25) und die beigezogenen Verwaltungsakte (14 Bände) verwiesen. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Der beschließende Gerichtshof ist für die Entscheidung über den Eilantrag als Gericht der Hauptsache nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a VwGO zuständig, da die Genehmigung Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m betrifft. b) Der Antrag ist gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil die Klage, mit der sich ein Dritter gegen die der Beigeladenen erteilte Zulassung einer WEA an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern wendet und vor deren Erhebung es gemäß § 15 Abs. 4 AGVwGO keines Vorverfahrens bedurfte, gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG keine aufschiebende Wirkung hat. Auch wahrt er die Frist des 63 Abs. 2 BImSchG, weil er innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Genehmigung gestellt und begründet worden ist. c) Der Antragsteller ist als mit Bescheid des Umweltbundesamts vom 14.11.2017 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG anerkannte Vereinigung nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Insbesondere handelt es sich bei der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG. d) Auch ist das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag nicht zwischenzeitlich entfallen. Insbesondere ist die Klage nicht allein dadurch unzulässig geworden, dass im Klageverfahren am 31.03.2025 unter Verstoß gegen § 6 Satz 1 UmwRG die Klagebegründungsfrist von zehn Wochen ab am 20.01.2025 erfolgter Klageerhebung abgelaufen ist, ohne dass die angekündigte Klagebegründung vorgelegt worden wäre (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.03.2021 - 8 ZB 20.1873 - juris Rn. 20; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UmwRG § 6 Rn. 74). Auch unter dem zuletzt von der Beigeladenen geltend gemachten Gesichtspunkt der fehlenden Klagebefugnis nach Maßgabe von § 42 Abs. 2 VwGO kann hier nach aktuellem Stand nicht von einer Unzulässigkeit der Klage ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.2023 - 9 A 4.23 - juris). Abgesehen davon, dass die Klagebefugnis im vorliegenden Fall nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 UmwRG zu beurteilen ist, lässt sich derzeit auch die Frage, ob das Vorbringen des Antragstellers aus dem Eilverfahren über § 6 Satz 3 UmwRG im Klageverfahren zu berücksichtigen ist, aus den nachfolgend dargestellten (siehe II. 2. a) aa)) Gründen nicht hinreichend eindeutig verneinen. 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Die nach § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach diesen Vorschriften kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Begünstigten an seiner sofortigen Vollziehung überwiegt. In Drittbetroffenenfällen ist dabei aufgrund der grundsätzlichen Gleichrangigkeit der divergierenden privaten Interessen ein Überwiegen des Vollziehungsinteresses des durch den angefochtenen Verwaltungsakt Begünstigten schon dann anzunehmen, wenn das von dem Dritten eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 - ZNER 2019, 164, juris Rn. 4 m. w. N.). Bedarf es bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO neben einer an den Erfolgsaussichten der Klage orientierten Betrachtung schon grundsätzlich keiner weitergehenden Abwägung der widerstreitenden Vollziehungs- und Aussetzungsinteressen, ist in Fällen wie dem vorliegenden darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 63 BImSchG eine Grundentscheidung für den Sofortvollzug getroffenen hat, um das Verfahren zu beschleunigen und so die Ausbauziele für die Windkraft an Land zu erreichen, was als für die Energiewende von zentraler Bedeutung angesehen wird (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/22139 S. 12). Zusätzliches Gewicht ist dem Vollziehungsinteresse auch in § 80c Abs. 4 i. V. m. § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1237) gegeben worden. Mit Blick darauf erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – bei Annahme offener Erfolgsaussichten – jedenfalls das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen. Dabei können nur solche Umstände beachtlich sein, die nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (vgl. Senatsbeschluss vom 20.10.2022 - 14 S 3815/21 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - NuR 2022, 434, juris Rn. 6 m. w. N.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 08.04.2021 - 1 B 10081/21 - juris Rn. 90; OVG NRW, Beschlüsse vom 12.03.2021 - 7 B 8/21 - BauR 2021, 957, juris Rn. 52 ff., und vom 02.07.2021 - 8 B 875/21 - UPR 2021, 396, juris Rn. 47 ff.; ähnlich OVG B.-Bbg., Beschluss vom 03.08.2021 - 11 S 20/21 - juris Rn. 6). Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht vor. Die Klage wird voraussichtlich in der Sache keinen Erfolg haben (a)). Unabhängig davon wären aber auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die ein Abweichen vom Regelfalls der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen könnten (b)). a) Die Klage wird voraussichtlich in der Sache keinen Erfolg haben. Denn die vom Antragsteller erhobenen Einwände führen voraussichtlich nicht auf eine Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 17.12.2024. aa) Offenbleiben kann dabei, ob die Klage schon deshalb unbegründet ist, weil der Antragsteller im Hauptsachverfahren die angekündigte Klagebegründung nicht binnen zehn Wochen nach Klageerhebung vorgelegt hat. Entscheidend dürfte es dabei darauf ankommen, ob nach Ablauf der Frist von § 6 Satz 1 UmwRG eingegangene Erklärungen und Beweismittel gemäß § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO oder § 6 Satz 3 i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO zuzulassen sein werden. Für die danach ggf. maßgebliche Frage, ob es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln, also ob die klägerische Beschwer derart auf der Hand lag, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmelei erweisen würde (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2025 - 14 S 433/23 - juris Rn. 93; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 51; BayVGH, Beschluss vom 16.03.2021 - 8 ZB 20.1873 - juris Rn. 17 jeweils m. w. N.), wird es dabei ggf. auch auf den Gesichtspunkt ankommen, ob insoweit „nur“ das begründende Vorbringen in den Blick zu nehmen ist. Dieses könnte sich hier in der Tat, wie der Antragsteller geltend macht, aus dem Eilverfahren ergeben, in dem er sich ausdrücklich auch zur Frage der Rechtmäßigkeit der auch im Hauptsacheverfahren angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verhalten hat. Insoweit dürfte der Schluss – anders als etwa bei Vorbringen aus einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11.12.2023 - 22 D 65/23.AK - juris Rn. 80 m. w. N.) oder bei bloßem Vorbringen im Eilverfahren zu einer Folgenabwägung – auf die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel möglich sein. Dass eine Klagebegründung nach Akteneinsicht angekündigt worden war, muss nicht entgegenstehen, weil diese Ankündigung naheliegend so zu verstehen sein dürfte, dass nach Akteneinsicht allenfalls noch zusätzliche Gesichtspunkte vorgetragen werden sollen. Gründe für die Annahme, dass die die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betreffenden Einwände nur im Eil- und nicht auch im Hauptsacheverfahren hätten geltend gemacht werden sollen, bestehen insoweit keine. Allerdings kommt, ausgehend von dem Erfordernis, die Präklusionsvorschrift eng auszulegen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.01.2022 - 20 D 73/18.AK - juris), wie auch der von ihr ebenfalls bezweckten Beschleunigung (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 105. EL, UmwRG § 6 Rn. 8 m. w. N.), in Betracht, unter dem Gesichtspunkt des geringen Aufwands gleichzeitig auch den durch das verspätete Vorbringen ausgelösten weiteren gerichtlichen Ermittlungsaufwand in den Blick zu nehmen (dahingehend Senatsurteil vom 21.02.2025 - 14 S 433/23 - juris Rn. 93; ferner auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 51 a. E.). Systematisch ließe sich dafür auch anführen, dass andernfalls die Bedeutung von § 6 Satz 1 UmwRG für alle Fälle erheblich relativiert würde, in denen ein Eilantrag – nach zutreffender Belehrung (vgl. § 63 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BImSchG) – fristgerecht gestellt und begründet wird (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Ggf. ist deshalb im Verfahren 14 S 124/25 auch die Frage zu beurteilen, ob der durch den verspäteten Vortrag ausgelöste gerichtliche Ermittlungsaufwand (in jeder Hinsicht) gering ist. bb) Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 17.12.2024 leide an einem Begründungsfehler, weil es an jeglichen Ausführungen dazu fehle, dass eine naturschutzrechtliche Abwägung im Sinne des § 15 Abs. 5 BNatSchG stattgefunden habe, dringt er allerdings nicht durch. Insoweit weist die Beigeladene zunächst zutreffend darauf hin, dass hier auf die gegenüber § 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG speziellere Regelung in § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 5 9. BImSchV abzustellen ist, wonach der Genehmigungsbescheid die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen, enthalten muss. Die Frage, ob diesem Begründungserfordernis unter dem genannten Gesichtspunkt im Genehmigungsbescheid selbst genügt worden ist, kann aber offenbleiben. Denn die Verletzung dieser Formvorschrift wäre zwischenzeitlich jedenfalls unbeachtlich geworden, weil die erforderliche Begründung, nachdem der Antragsgegner die Abwägung in seiner Antragserwiderung vom 24.02.2025 ausführlich erläutert hat, jedenfalls nachträglich gegeben worden wäre (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG; vgl. zu dessen Anwendbarkeit NdsOVG, Beschluss vom 28.05.2018 - 12 ME 25.18 - NuR 2018, 871, juris Rn. 31). Dem steht nicht entgegen, dass die Antragserwiderung vom 24.02.2025 eine Äußerung im Eilverfahren ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 B 65.85 - NVwZ 1986, 913). Gegen die Berücksichtigung der Äußerung brächte der Antragsteller auch vergeblich in Ansatz, dass maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Denn insoweit handelte es sich um eine der Beigeladenen günstige und deshalb der Berücksichtigung zugängliche Änderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 43; Senatsurteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 - juris Rn. 21 m. w. N.). Hielte man eine schriftsätzliche Begründung im Verfahren des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht für ausreichend (vgl. Schuler-Harms in Schoch/Schneider, VwVfG, 5. EL, § 39 Rn. 101 m. w. N.), würde Heilung spätestens durch entsprechende Stellungnahme im Hauptsacheverfahren eintreten. Ein aus diesem Grunde (noch) fortbestehender Mangel gäbe vor dem Hintergrund der in § 80c Abs. 2 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Wertung keinen Anlass zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. cc) Ebenfalls ohne Erfolg stützt der Antragsteller Bestimmtheitsbedenken hinsichtlich der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aller Voraussicht nach darauf, dass darin auf Antragsunterlagen Bezug genommen werde. Ein Verwaltungsakt ist bereits dann hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG, wenn für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2020 - 3 C 20.18 - juris Rn. 12 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 31.10.2023 - 8 B 676/23 - juris Rn. 33 m. w. N. und vom 28.05.2021 - 8 B 1468/20 - juris Rn. 10). Soweit Dritte von einem Verwaltungsakt betroffen werden, muss dieser auch ihnen gegenüber bestimmt sein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2021 - OVG 2 L 104/19 - juris Rn. 64, vgl. allgemeiner zur Auslegung von Verwaltungsakten mit Drittwirkung BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - NVwZ 1993, 177). Maßgeblich ist insoweit der Inhalt der schriftlichen Genehmigung. Ferner sind auch alle weiteren Umstände, die sich aus dem Verfahrensablauf und aus in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erteilung der Genehmigung abgegebenen, ergänzenden Erläuterungen ergeben, bei der Auslegung heranzuziehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.03.1994 - 8 S 88/94 - juris Rn. 5; Stelkens in ders/u.a., VwVfG, 10. Aufl., § 35 Rn. 77). Gemessen daran wird die Bestimmtheit durch Bezugnahmen auf Antragsunterlagen in der Begründung der Genehmigung nicht in Frage gestellt. Mit seinem insoweit pauschalen Vorbringen zeigt der Antragsteller keine ansatzweisen Widersprüche auf, die Zweifel an der Bestimmtheit der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nähren könnten. Auch greift der in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehende (und spezifischere) Einwand nicht durch, in der angegriffenen Genehmigung werde die Unterlage „D.2.1.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP, Stand: 31.01.2024)“ zum Bestandteil der Entscheidung gemacht, obwohl in der Akte der LBP in seiner Fassung vom 04.05.2023 mit Genehmigungsvermerken versehen sei. Ausgehend von dem unzweideutig tenorierten Inhalt der schriftlichen Genehmigung und unter Berücksichtigung der aus der Akte ersichtlichen Verfahrensabläufe, ausweislich derer Gegenstand des Genehmigungsverfahrens zuletzt nur noch der LBP in seiner Fassung vom 31.01.2024 war (vgl. E-Mail vom 19.02.2024, Bl. 4937; Schreiben vom 19.02.2024, Bl. 4949 d. A.; E-Mail vom 10.07.2024, Bl. 5129 d. A.; Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 09.08.2024, Bl. 5155 d. A.; vgl. ferner die Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen vom 03.12.2024, S. 2), dürften auch aus Perspektive eines potentiell betroffenen Dritten keine Zweifel daran bestehen, in welcher Fassung der LBP zum Gegenstand der Genehmigung gemacht werden sollte. Zwar lässt sich ausgehend davon der (insoweit weitere) konkrete Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht allein auf Grundlage des Bescheids und der in Papier zur Verfügung gestellten Verwaltungsakten erschließen, weil in diesen der LBP in der genannten Fassung nicht enthalten ist. Bei der Auslegung des Inhalts von Verwaltungsakten dürfen aber auch solche Umstände herangezogen werden, die nicht selbst in den Verwaltungsvorgängen enthalten sind, aber immerhin dem Zugriff des Betroffenen unterliegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.03.2004 - 22 CS 04.362 - NJW 2004, 2768; Schönenbroicher in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 37 Rn. 21 m. w. N.). Der Senat geht nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auf Grundlage der plausiblen und auch durch die Papierakten belegten Angaben des Antragsgegners davon aus, dass der LBP in seiner maßgeblichen Fassung in digitaler Form vorlag und nur versehentlich nicht zu den Papierakten genommen wurde. Insoweit spricht Vieles dafür, dass auch ein potentiell betroffener Dritter Zugriff auf den Plan in seiner maßgeblichen Fassung hätte bekommen können, weil das Landratsamt ihn jedenfalls auf Nachfrage zu den Akten genommen hätte. Ob es sich insoweit, wie der Antragsgegner meint, auch um eine gemäß § 42 LVwVfG der Berichtigung zugängliche offenbare Unrichtigkeit (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.10.2024 - 10 S 625/24 - juris Rn. 32 m. w. N.) handelt, kann insoweit offenbleiben. ee) Auch mit seinem materiell-rechtlich begründeten Vorbringen zu der naturschutzrechtlichen Abwägung gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG dringt der Antragsteller voraussichtlich nicht durch. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG) verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Ein Eingriff darf gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Die Ausgleichs- bzw. Ersatzzahlung in Geld führt nicht dazu, dass eine Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG wegen Ausgleichs oder Ersatz der Beeinträchtigungen nicht mehr stattfinden muss. Vielmehr müssen die Beeinträchtigungen des nach Abwägung gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG zugelassenen Eingriffs in Geld ersetzt bzw. ausgeglichen werden. Die Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG unterliegt den allgemeinen Anforderungen. Danach sind die betroffenen Belange einander gegenüberzustellen und sachgerecht zu bewerten und ist eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Entscheidung über die Bevorzugung eines Belangs und damit notwendigerweise die Zurückstellung anderer Belange zu treffen. Es handelt sich nicht um eine planerische Abwägung, sondern um eine zweiseitige Interessenabwägung. Gegen die für das Vorhaben streitenden Belange ist nicht das allgemeine Integritätsinteresse von Natur und Landschaft abzuwägen, sondern lediglich das nach Lage des Falls verbleibende Kompensationsdefizit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 C 1.06 - juris Rn. 26). Wegen ihres akzessorischen Charakters unterliegt die Abwägung nach § 15 Abs. 5 Halbsatz 2 BNatSchG, wenn sie – wie hier – mit einer gesetzlich gebundenen Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB verknüpft ist (§§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG), vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Die Behörde hat keinen Abwägungsspielraum (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2025 - 14 S 433/23 - juris Rn. 206 m. w. N.). Gemessen daran dürfte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht zu beanstanden sein. (1) Offenbleiben können dabei die zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen, ob der Antragsgegner das sich mit Blick auf die weder ausgeglichene noch ersetzbare Beeinträchtigung des Landschaftsbilds aus § 15 Abs. 5 BNatSchG ergebende Abwägungsprogramm in der Genehmigung vom 17.12.2024 überhaupt bewältigt hat und in welchem Umfang die im Genehmigungsbescheid in Bezug genommenen verfahrensgegenständlichen Unterlagen für die Prüfung, ob der Antragsgegner die Abwägung bereits im Bescheid vollzogen hat, berücksichtigt werden können. Denn jedenfalls unter Berücksichtigung der Antragserwiderung vom 24.02.2025 sind die Belange des Landschaftsschutzes einer- und die ihnen gegenüberstehenden Belange andererseits ermittelt, dargestellt und gegeneinander abgewogen worden (vgl. dort S. 5 ff.). Dagegen brächte der Antragsteller vergeblich in Ansatz, dass maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Denn läge in der Antragserwiderung vom 24.02.2025 die Nachholung einer zuvor nicht erfolgten Abwägung, dann würde es sich insoweit um eine der Beigeladenen günstige Änderung handeln, die der Berücksichtigung zugänglich wäre (s. o.). Unabhängig davon trägt der Antragsteller mit seinen Einwänden aber auch dem Umstand nicht ausreichend Rechnung, dass die uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle, von der er selbst ausgeht, sogar zur Konsequenz hätte, dass die Abwägung ohnehin vom Gericht selbst durchzuführen ist, grundsätzlich sogar auch dann, wenn es an einer behördlichen Abwägung (bzw. einer behördlichen Vorstrukturierung des Abwägungsvorgangs) vollständig fehlt. (2) Der Antragsgegner hat entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht angenommen, das unter Berücksichtigung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verbleibende Kompensationsdefizit sei durch die im Genehmigungsbescheid nach § 15 Abs. 6 BNatSchG festgesetzte Ersatzzahlung ausgeräumt, so dass keine naturschutzrechtliche Abwägung erforderlich sei. Zutreffend ist der Antragsgegner vielmehr von einem verbleibenden Kompensationsdefizit deshalb ausgegangen, weil der Eingriff in Natur und Landschaft in Bezug auf das Landschaftsbild nicht ausgeglichen oder ersetzt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2025 - 14 S 433/23 - juris Rn. 207). So hat das Landratsamt jedenfalls in der Antragserwiderung vom 24.02.2025 klargestellt, dass Eingriffe in das Landschaftsbild oft nicht vollständig durch schutzgutübergreifende Maßnahmen für den Naturhaushalt ausgeglichen werden könnten, weshalb das Landschaftsbild in der rechnerischen Bilanzierung mit der Bewertungseinheit der Ökopunkte keine Berücksichtigung finde, stattdessen verbal-argumentativ dargestellt und bewertet werde (S. 3 ff.). Hiervon ausgehend hat es die Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG durchgeführt (S. 5 ff.). Worauf der Antragstellerin seine Behauptung gründet, der Antragsgegner komme in seiner Antragserwiderung vom 24.02.2025 sodann zu der fehlerhaften Annahme, dass er das verbleibende Kompensationsdefizit schlichtweg durch die im Genehmigungsbescheid festgesetzte Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG ausräumen könne, um der Eingriffsregelung Genüge zu tun, ist insoweit nicht nachvollziehbar. In Anbetracht der gerichtlichen Kontrolldichte (s.o.) führte ein solches Defizit aber ohnehin auch nicht auf die Rechtswidrigkeit der Genehmigung. (3) Auch dass der Antragsgegner dem öffentlichen Interesse an dem Vorhaben Vorrang gegenüber dem Interesse am Schutz des Landschaftsbilds eingeräumt hat, ist in der Sache nicht zu beanstanden. (a) Er hat die gegen das Vorhaben sprechenden Belange voraussichtlich nicht zu gering gewichtet. Überzeugend ist er insbesondere von einer unter verschiedenen Gesichtspunkten begründeten Wertigkeit des Landschaftsbilds ausgegangen, die durch die WEA – vor allem mit Blick auf die gute Sichtbarkeit – in nicht nur unerheblicher Weise beeinträchtigt wird (vgl. Antragserwiderung vom 24.02.2025, S. 7 und erneut die weitere Stellungnahme vom 11.05.2025, S. 1 f., vgl. ferner die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 17.12.2024, S. 63 ff., den UVP-Bericht vom 11.04.2024, S. 43, 60, den LBP in seiner Fassung vom 04.05.2023, S. 15, und die Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen vom 03.12.2024, S. 115 ff.). Diese Bewertung unterscheidet sich im Übrigen nicht substantiell von jener des Antragstellers, der von einer überragenden Schönheit und einer daraus resultierenden besonderen Schutzwürdigkeit spricht. Davon geht im Übrigen auch der Antragsteller selber aus, wenn er in seinen Schriftsätzen vom 07.03.2025 ausführt, die besondere Schönheit des Orts werde in der Genehmigung selbst und in den Antragsunterlagen, die zu deren Bestandteil erklärt worden seien, deutlich betont. Jedenfalls legt der Antragsteller nicht dar, in welchen Punkten der Antragsgegner die Schönheit des Landschaftsbilds oder dessen Beeinträchtigung nur unzutreffend erfasst und deshalb einen falschen Schluss gezogen haben soll. Anhaltspunkte dafür sind auch sonst keine ersichtlich. Eine unzutreffende Bewertung der Wertigkeit des Landschaftsbilds liegt auch mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers fern, dass unter Ziffer 5.1 des UVP-Berichts die Standortwahl auch damit begründet worden sei, dass die Lage im Wald die Sichtbarkeit der Anlagen verringere. Denn dass die Errichtung einer WEA im Wald ihre Sichtbarkeit verringert, trifft entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nur für den (für die Belastung des Landschaftsbilds in der Tat weniger bedeutsamen) Fuß der WEA zu (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2023 - 10 S 1584/22 - juris Rn. 55). Vielmehr verringert der Wald die Sichtbarkeit von WEA insgesamt für Standorte im Wald und am Rand des Waldes. Gleiches gilt für das Vorbringen des Antragstellers dazu, dass die Standortwahl unter Ziffer 5.1 des UVP-Berichts auch damit begründet wird, dass ein möglichst großer Abstand zu Siedlungsflächen und dem Haslerhof als Wohngebäude (Lage mit einer Entfernung von über 1.000 m zu Siedlungen) gewahrt werde. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit unzutreffend von einem rechtlich zwingenden Abstandserfordernis von 1.000 m zu Wohnbebauung ausgegangen worden ist, bestehen keine. Vielmehr wird an der entsprechenden Stelle in den Unterlagen nur zum Ausdruck gebracht, dass es sich beim Abstand von WEA zu Wohnflächen um ein für den Standort relevantes Bewertungskriterium handelt und dass sich ein größerer Abstand in der Bewertung insoweit günstig auswirkt. Dagegen ist voraussichtlich nichts zu erinnern. (b) Ferner hat der Antragsgegner auch die für das Vorhaben sprechenden Interessen voraussichtlich nicht zu hoch bewertet. (aa) Insbesondere hat es das in § 2 EEG zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von WEA zu Recht als mit hohem Gewicht für das Vorhaben streitend berücksichtigt (vgl. dazu Senatsurteil vom 21.02.2025 - 14 S 433/23 - juris Rn. 209). In der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 162/22, S. 176 f.) zu § 2 EEG wird insoweit ausgeführt, dass staatliche Behörden dieses überragende öffentliche Interesse bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern berücksichtigen müssten. Dies betreffe jede einzelne Anlage einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen, insbesondere bei WEA an Land, weil hier die Ausbauziele derzeit wegen knapper Flächen nicht erreicht würden. Konkret sollten die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen unter anderem gegenüber dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden. Besonders im planungsrechtlichen Außenbereich, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt sei, müsse dem Vorrang der erneuerbaren Energien bei der Schutzgüterabwägung Rechnung getragen werden. Das so normierte Interesse dient zudem dem Klimaschutzziel des Art. 20a GG und dem Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels, weil mit dem dadurch CO2-emissionsfrei erzeugten Strom der Verbrauch fossiler Energieträger zur Stromgewinnung und in anderen Sektoren wie etwa Verkehr, Industrie und Gebäude verringert werden kann. Der Ausbau erneuerbarer Energien dient zugleich dem Gemeinwohlziel der Sicherung der Stromversorgung, weil er zur Deckung des infolge des Klimaschutzziels entstehenden Bedarfs an emissionsfrei erzeugtem Strom beiträgt und überdies die Abhängigkeit von Energieimporten verringert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17 - juris Rn. 103 ff.). (bb) Die gegen die solchermaßen als beträchtlich eingeordneten Interessen an der Errichtung der WEA gerichteten Einwände des Antragstellers, mit denen er den Beitrag der WEA zur treibhausgasneutralen Energieversorgung mit Blick auf sich abzeichnende, regenerative Ertragseinbußen zu relativieren versucht, verfangen nicht. Derartige Einwände sind allerdings nicht von vornherein unbeachtlich. Denn die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien werden durch § 2 EEG nicht per se, sondern nur wegen ihres Beitrags zur treibhausgasneutralen Energieversorgung privilegiert. Insoweit treffen die jüngsten Erwägungen des Antragsgegners (Schriftsatz vom 11.04.2025, S. 6) grundsätzlich zu, nach denen die höhere Gewichtung des Klimaschutzbelangs umso mehr bekräftigt wird, je ertragreicher die WEA ist. Allerdings sind der Relativierung einzelner Beiträge von vornherein enge Grenzen gesetzt, denn jede auf den weiteren Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien gerichtete Maßnahme dient dem Schutz des Klimas, zu dem der Staat nach dem Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17 - juris Rn. 104). Der Errichtung und dem Betrieb von WEA liegen ferner private, auch durch Fremdkapital getragene Investitionsentscheidungen beträchtlichen Umfangs, mithin im Kern Wirtschaftlichkeitserwägungen zu Grunde, die sich im Genehmigungsantrag und im Festhalten an diesem (auch in Anbetracht sich abzeichnender Ertragseinbußen) manifestieren. In diesen Investitionsentscheidungen spiegelt sich das in § 2 EEG zum Ausdruck gebrachte öffentliche Interesse auch unter dem Gesichtspunkt wider, dass sie durch ein öffentliches Förderregime geprägt sind, dessen Anliegen der Ausbau der erneuerbaren Energien ist. Ferner bietet dieser Umstand auch faktisch einen Schutz davor, dass WEA unter dem Deckmantel eines Beitrags zur treibhausgasneutralen Energieversorgung errichtet werden, deren Beitrag zur treibhausgasneutralen Energieversorgung Bagatellgrenzen tatsächlich nicht überschreitet. Zu einer spürbaren Relativierung des Gewichts des öffentlichen Interesses an der Errichtung und dem – zudem über den gesamten Genehmigungszeitraum zu betrachtenden (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2025 - 14 S 433/23 - juris Rn. 209) – Betrieb von WEA kommt es deshalb erst bei ganz offensichtlichen Fehlplanungen. Anhaltspunkte für eine solche bestehen hier keine. Konkret spricht für das öffentliche Interesse schon, dass die Nennleistung der hier gegenständlichen WEA auch im Vergleich zu anderen Anlagen, die, wie dem beschließenden Gerichtshof aus aktuellen Gerichtsverfahren bekannt ist, in der Praxis derzeit projektiert und errichtet werden (vgl. zuletzt 4,26 und 5,56 MW im Urteil vom 21.02.2025 - 14 S 433/23 - juris; 6,6 MW im Urteil vom 17.07.2024 - 10 S 1396/23 - juris und bis zu 4,26 MW im Urteil vom 22.03.2024 - 14 S 244/23 - juris), und auch der von der Beigeladenen prognostizierte Stromertrag der drei WEA in Höhe von 30 Mio. kWh jährlich (vgl. Bl. 2012 d. Verwaltungsakte) beträchtlich ist. Soweit der Antragsteller dagegen geltend macht, dass die zum Schutz des Rotmilans verfügten Abschaltzeiten vom 01.03. bis zum 15.09. eines jeden Jahres im Zeitraum von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang den Stromertrag minderten, benennt er einen für die Abwägung aus den genannten Gründen grundsätzlich beachtlichen Gesichtspunkt. Zwar ist aus den Unterlagen allein auch nicht klar, ob die Prognose von 30 Mio. kWh jährlich diese Abschaltauflage bereits berücksichtigt (vgl. Bl. 2012 und Bl. 2069 d. A.). Eine grobe Fehlplanung im Sinne einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit zeigt der Antragsteller mit diesem Einwand gleichwohl nicht auf. Derartige – im Übrigen nicht unübliche (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - juris) – Abschaltauflagen schließen die Erzeugung von Strom zu Zeiten aus, zu denen wegen vergleichsweise geringen Winds ohnehin auch nur vergleichsweise wenig Energie erzeugt werden könnte. Ferner muss an einer solchen Abschaltauflagen möglicherweise auch nicht während der gesamten Betriebszeit festgehalten werden, schon weil sich die Ausstattung des Umgebungsnaturraums ändern kann. Darüber hinaus weist die Genehmigung selbst auf den eventuellen Einsatz von Detektionssystemen hin und damit eine prognostisch nicht von der Hand zu weisende (vgl. § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, außerdem Bader/Deißler/Dietrich, NVwZ 2023, 803) Möglichkeit auf, das Verhältnis zwischen dem Interesse an regenerativer Stromerzeugung und dem Schutz von kollisionsgefährdeten Vogelarten künftig zugunsten der Energieerzeugung zu optimieren. Soweit der Antragsteller die Abwägung unter dem Gesichtspunkt der Windhöffigkeit des Standorts angreift, legt er eine offensichtliche Fehlplanung im genannten Sinne ebenfalls nicht dar. Der Antragsgegner ist von einer ausreichenden Windhöffigkeit auf Grundlage des Windatlas Baden-Württemberg ausgegangen, der für den Bereich, in dem die Standorte geplant seien, eine mittlere gekappte Windleistungsdichte von ca. 190 W/m² ausweise. Während noch im Jahr 2019 erst ab einem Wert von 215 W/m² von einer ausreichenden Windhöffigkeit ausgegangen worden sei (vgl. Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 27.05.2019 über die Auswirkungen des neuen Windatlasses auf behördliche Entscheidungen), sei davon heute aufgrund des zwischenzeitlichen technischen Fortschritts auch bei Standorten ab 190 W/m² auszugehen. In seinem Schriftsatz vom 11.04.2025 hat er insoweit ergänzt, dass es einen Grundsatz, dass Standorte, an denen die Windhöffigkeit geringer als der Orientierungswert von 215 W/m² sei, per se als ungeeignet gölten, nicht existiere (vgl. dort S. 6). Auch die Regionalverbände gingen bei der Fortschreibung der Regionalpläne Wind von einer hinreichenden Windhöffigkeit ab 190 W/m² aus (vgl. dort S. 7). Ferner hat der Antragsgegner sich auf die prognostischen Ertragsberechnungen in den Antragsunterlagen gestützt, die im Wesentlichen auf den von der Beigeladenen veranlassten LiDAR-Windmessungen beruhen (vgl. Bl. 2012 und Bl. 2069 d. A.). Das auf Grundlage der Messung erstellte Windgutachten wurde aus Gründen des Geschäftsgeheimnisschutzes nicht vorgelegt. Gegenstand des Verfahrens war aber eine Bestätigung der Wirtschaftlichkeit des Projekts unter Auswertung von den Ergebnissen des Gutachtens in einem einseitigen Dokument „Windverhältnisse am Standort“ (Bl. 2069 d. A.). Dem genannten Maßstab dürften diese Erwägungen genügen. Nicht nachvollziehbar erläutert hat der Antragsteller sein Vorbringen dazu, dass der Windenergieatlas Baden-Württemberg für den Vorhabenstandort in Tengen, Gemarkung Watterdingen, von einer mittleren gekappten Windleistungsdichte von > 105 bis 145 W/m² ausgehe. Insbesondere hat er insoweit nicht aufgezeigt, in welcher Fläche er die WEA im Windenergieatlas verortet. Ferner hat er auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine solche Windleistungsdichte dazu führen würde, dass die WEA keine relevanten Strommengen mehr produzieren in der Lage wären. Schon deshalb bietet sein Vorbringen keinen Ansatz, um auf eine Fehlplanung schließen. Im Übrigen spricht bei einem Abgleich der von konkreten, im Bescheid genannten, vom Antragsteller aber wohl nicht näher in den Blick genommenen Standortdaten der drei WEA mit den räumlich differenzierten Angaben im Windatlas Einiges dafür, dass die Standorte der WEA 2 und der WEA 3 tatsächlich in einer Fläche liegen, für die der Windenergieatlas eine mittlere gekappte Windleistungsdichte von > 190 bis 250 W/m² nahelegt; für den Standort der WEA 1 dürfte jedenfalls noch einen Wert von > 145 bis 190 W/m² ausgewiesen werden, wobei dieser Standort wiederum eng an zwei Flächen angrenzt, die mit einem Wert von > 190 bis 250 W/m² gekennzeichnet sind. Die sich hieran anschließenden Fragen, aus welchen Gründen auch in Bezug auf die WEA 1 von einem Wert von mindestens 190 W/m² ausgegangen worden ist, ob die aus der LiDAR-Messung gezogenen Schlüsse tragfähig sind und worauf der Antragsgegner seine Überzeugung stützt, dass wegen des technischen Fortschritts bereits bei einer mittleren Windleistungsdichte von 190 W/m² von einer ausreichenden Windhöffigkeit auszugehen sei, können offenbleiben. Denn jedenfalls fehlt es Anhaltspunkten dafür, dass die damit geltend gemachten Ertragseinbußen am genannten Maßstab beachtlich wären. (cc) Auch soweit der Antragsteller gegen das Vorhaben weiterhin einwendet, es seien im Verfahren auch aus denkmalpflegerischer Sicht Bedenken am gewählten Standort geäußert worden, stellt dies die vorgenommene Bewertung nicht ansatzweise in Frage. Der Antragsgegner setzt dem überzeugend entgegen, dass die denkmalpflegerischen Bedenken in einem frühen Stadium des Verfahrens und auf Grundlage einer abweichenden Rechtslage geäußert worden waren und dass später an ihnen nicht mehr festgehalten worden sei. Abgesehen davon erhebt der Antragsteller erkennbar keine eigenständigen denkmalschutzrechtlichen Einwände, sondern misst dem Gesichtspunkt ausdrücklich nur in Zusammenhang mit den von ihm als defizitär gerügten Abwägungsvorgängen eine Bedeutung bei. Mit einem eigenständigen denkmalschutzrechtlichen Einwand wäre er für ein Hauptsacheverfahren deshalb gemäß § 6 UmwRG präkludiert. Im Rahmen der naturschutzrechtlich gebotenen Abwägung dürfte aber von vornherein nicht mit Erfolg eingewendet werden können, dass denkmalpflegerische unbeachtlich gebliebene Belange nicht mit beachtlichem Gewicht in der naturschutzrechtlichen Abwägung berücksichtigt worden sind. (dd) Soweit der Antragsteller die für das Vorhaben streitenden Belange weiter dadurch zu relativieren versucht, dass aus seiner Sicht zu Unrecht von geringen artenschutzrechtlichen Konflikten ausgegangen worden sei, hat er keinen Erfolg. Auch hier macht er nicht geltend (und wäre damit gemäß § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert), dass artenschutzrechtlichen Vorgaben nicht Genüge getan worden wäre (vgl. zur Beachtlichkeit dieses Einwands für die naturschutzrechtliche Abwägung BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - ZUR 2012, 95 Rn. 108 ff.). Im Gegenteil geht er ausdrücklich davon aus, dass die Abschaltzeiten für den Rotmilan auch anderen kollisionsgefährdeten Vogelarten zu Gute kommen. Soweit er sich auf einen angeblichen durch den Windpark verbauten Wildtierkorridor von internationaler Bedeutung (zwischen der Schwäbischen Alb, dem Schwarzwald und der Schweiz) beruft, lässt sich schon ein Bezug zu den Maßstäben des Artenschutzes nicht herstellen und ist eine Beeinträchtigung in den der Genehmigung zu Grunde liegenden Unterlagen jedenfalls ausgeschlossen worden (vgl. Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen vom 03.12.2024, S. 88). Etwaigen gleichwohl verbleibenden, artenschutzrechtlich hinzunehmenden Belastungen kommt im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung aber kein eigenständiges Gewicht zu (vgl. Senatsurteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 142). Die Behauptung des Antragstellers, tatsächlich sei mit Blick auf den Standort im Wald von vielen artenschutzrechtlichen Konflikten auszugehen, bleibt unabhängig davon vollständig im Abstrakten und gibt auch deshalb zu einer näheren Befassung mit artenschutzrechtlichen Konfliktlagen keinen Anlass. (ee) Auch soweit sich der Antragsteller auf aus seiner Sicht gerechtfertigte Kritik anderer Einwender beruft, zeigt er Gründe für eine abweichende Bewertung der Vorhabensinteressen nicht auf. Ohne durchgreifendes Gewicht für die Abwägung ist insbesondere die Frage, in welchem Umfang die WEA mit öffentlichen Geldern bezuschusst werden. Aus den genannten Gründen unterstreicht die öffentliche Förderung vielmehr gerade das Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der WEA. (ff) Die vom Antragsteller weiterhin angemahnte Relativierung der für das Vorhaben sprechenden Belange unter dem Gesichtspunkt einer Alternativenprüfung trägt ebenfalls nicht. Namentlich macht er geltend, es sei zu prüfen gewesen, ob nicht ein alternativer Standort vorhanden und vorzuziehen wäre, was nur unzureichend, jedenfalls nicht nachvollziehbar und transparent erfolgt sei, auch weil die für den gewählten Standort und gegen andere Standorte angeführten Gründe nicht überzeugten. Einer derartigen Prüfung bedarf es im Rahmen von § 15 Abs. 5 BNatSchG aber nicht. § 15 Abs. 5 BNatSchG nimmt die unter Berücksichtigung von Vermeidungs- (§ 15 Abs. 1 BNatSchG), Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG) verbleibenden Beeinträchtigungen in den Blick und schließt deren Zulassung oder Durchführung für den Fall aus, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Bereits das in § 15 Abs. 1 BNatSchG normierte Vermeidungsverbot nimmt dabei unter dem Gesichtspunkt des „mit dem Eingriff verfolgten Zweck(s) am gleichen Ort“ nur das konkrete Vorhaben in den Blick (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 4 A 11.04 - juris Rn. 16; Urteil vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 - juris Rn. 47 jeweils m. w. N.; ferner Lütkes in ders./Ewer, BNatSchG, 2. Aufl., § 15 Rn. 7). Nur die ausgehend von dieser Norm unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind auszugleichen oder zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) und im Übrigen der Abwägung zuzuführen (§ 15 Abs. 5 BNatSchG). Hiernach bleibt kein Raum für die im fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot wurzelnde Alternativenprüfung. Nur mit einem solchen Verständnis in Einklang zu bringen ist im Übrigen auch die von der Antragstellerin geteilte Einschätzung, dass die Abwägung umfassender gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Denn eine Abwägungsentscheidung mit Alternativenprüfung wäre gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus den weiteren Ausführungen des Antragstellers in seinen Schriftsätzen vom 07.03.2025, nach denen die konkreten Umstände des Einzelfalls hier gleichwohl nach einer Alternativenprüfung verlangt hätten. (c) Ausgehend von diesen voraussichtlich zutreffenden Gewichtungen der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange dürfte es auch nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner trotz einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds die gewichtigen, für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen nicht zurückgestellt hat. Ein gegenläufiges Interesse, das einen mit § 2 EEG, Art. 20a GG sowie den weiterhin geschützten Grundrechten der Beigeladenen vergleichbaren Rang aufweist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2022 - 22 A 488/20 - juris Rn. 57), ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. ff) Eine Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird sich voraussichtlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der gleichzeitigen Erteilung einer Genehmigung für die dauerhafte Umwandlung von Wald im Umfang von insgesamt 2,29 ha ergeben. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG darf Wald nur mit Genehmigung der höheren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Bei der Entscheidung sind nach § 9 Abs. 2 LWaldG die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Umwandlung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar ist oder die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Abwägung unterliegt auch hier einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle, weil nur so den sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Vorstellungen des Gesetzgebers Rechnung getragen werden kann, dass bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Umwandlung ein Rechtsanspruch auf deren Genehmigung besteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.02.2024 - 5 S 1701/23 - juris Rn. 17; Urteil vom 18.03.1999 - 5 S 328/99 - juris Rn. 19 m. w. N.; Urteil vom 21.04.1983 - 5 S 1649/82 - NuR 1984, 148). Gemessen daran hat der Antragsgegner die dauerhafte Waldumwandlung, über die er aus Gründen der Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu entscheiden berufen war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.12.2019 - 10 S 823/19 - juris Rn. 11 und - 10 S 566/19 - juris Rn. 12, sowie allgemeiner BVerwG, Urteil vom 08.11.2022 - 7 C 7.21 - BVerwGE 177, 13 Rn. 35, juris Rn. 35), voraussichtlich zu Recht genehmigt. (1) Der Antragsgegner dürfte die gegen das Vorhaben sprechenden Belange nicht zu gering gewichtet haben. Nicht zu beanstanden ist voraussichtlich die Bewertung des Antragsgegners, dass sich der von dem Eingriff betroffene, ohnehin naturferne Wald mit reinem Fichtenbestand in einem schlechten Zustand befindet und kurz- bis mittelfristig eine geringe CO2-Bindung zu verzeichnen haben wird. Diese Bewertung findet u. a. im UVP-Bericht (vgl. dort S. 60) und in der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen (vgl. dort S. 81 ff.), ferner auch im LBP in seiner Fassung vom 04.05.2023 (dort S. 20) eine Stütze. Auch die Beschreibung des Waldes als „standortslabil“ begegnet in diesem Zusammenhang keinen durchgreifenden Bedenken. Sie dürfte zwanglos so zu verstehen sein, dass der zuvor ausführlich beschriebene Zustand mit einem Wort auf den Punkt gebracht werden soll. Allein daraus, dass in den Unterlagen nicht derselbe Begriff verwendet wird, ergibt sich keine fehlerhafte Bewertung. Ebenfalls keinen durchgreifenden Zweifeln begegnet diese Bewertung insoweit, als der Antragsteller auf den Beitrag des Waldes zum Klimaschutz verweist. Diesen Gesichtspunkt hat der Antragsgegner ersichtlich berücksichtigt, ihm aber aus überzeugenden Gründen, namentlich mit Blick auf die im Verfahren etablierte vergleichsweise geringe Kapazität des konkreten Waldes zur Bindung von CO2, nur begrenztes Gewicht beigemessen. Auch der Einwand des Antragstellers, durch § 9 Abs. 2 LWaldG werde keine qualitative Unterscheidung zwischen Wäldern vorgenommen, stellt diese Einordnungen nicht in Frage. Zutreffend daran ist, dass Wald der durch § 9 Abs. 2 LWaldG bewirkte Schutz grundsätzlich unabhängig von seinem Zustand zukommt. Gleichwohl verschließt sich die Regelung auf der Ebene der von ihr verlangten Abwägung der vom Antragsgegner vorgenommenen Differenzierung nicht. Vieles spricht vielmehr sogar dafür, dass sie nach einer solchen verlangt, weil eine sachgerechte Abwägung stets die Umstände des konkreten Einzelfalls in den Blick zu nehmen hat. Dies dürfte auch eine Beschreibung des Zustands des Waldes erfordern, in dem zum Ausdruck kommt, mit welcher Qualität er den ihm beigemessenen Funktionen derzeit gerecht wird und künftig gerecht werden kann. Auch die Erwägungen des Antragsgegners zur (begrenzten Beeinträchtigung der) Erholungsfunktion des betroffenen Waldes dürften nicht zu beanstanden sein. Bereits in der Genehmigung hatte der Antragsgegner die besondere Funktion des betroffenen Waldes als Erholungswald gemäß der Waldfunktionenkartierung 2018 (sog. Stufe 1b: „Wald mit großer Bedeutung für die Erholung“) unterstrichen; auf diese Eigenschaft des betroffenen Waldes beruft sich im Übrigen auch der Antragsteller, obwohl – insoweit widersprüchlich – § 9 Abs. 2 LWaldG nach seiner Auffassung keine qualitativen Unterscheidungen zwischen Wäldern vornimmt. In seinem Schriftsatz vom 24.02.2025 hat der Antragsgegner die Thematik weiter ausdifferenziert und ergänzend überzeugend ausgeführt, dass nur (aber immerhin wesentliche) Teile der betroffenen Flächen entsprechend gekennzeichnet seien, während es im Übrigen um Erholungswald der sog. Stufe 2 gehe („Wald mit relativer Bedeutung für die Erholung“). Dauerhaft würden damit 0,11 % der Gesamtwaldfläche, 0,2 % der Erholungswaldfläche und 0,6 % der Erholungswaldfläche der Kategorie 1b des Gemeindegebiets in Anspruch genommen. Berücksichtigt hat er in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch den vom Antragsteller vorgebrachten Umstand, dass die Stadt Tengen, auf deren Gebiet die Standorte liegen, im Landesvergleich deutlich unterdurchschnittlich bewaldet ist. Entlastend hat er in den Blick genommen, dass die unmittelbar benachbarte Gemeinde Engen ebenfalls über Erholungswaldflächen verfügt. Ferner sei die Einschränkung der Erholungsnutzung auch nur von punktueller Natur, weil drei räumlich getrennte Eingriffe mit im Mittel ca. 0,8 ha erfolgten; lediglich während der Bauphase müssten benachbarte Erholungswaldflächen die Funktion übernehmen und ausgleichen. Hinzu komme, dass die Ersatzaufforstungen und Waldumbaumaßnahmen (vgl. Ziffer 10 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 17.12.2024) in den umliegenden Wäldern von reinen Fichtenbeständen zu naturnahen Mischwäldern stattfinde und diese Wiederbewaldung die Schutz- und Erholungsfunktion deutlich besser erfüllen werde. Soweit der Antragsteller abweichend hiervon geltend macht, die besondere Erholungsfunktion der Gegend gehe verloren, setzt er der Bewertung des Antragsgegners nichts Durchgreifendes entgegen. Er stellt in diesem Zusammenhang auf einen Verlust der Erholungsfunktion „des Orts“ unter dem Gesichtspunkt ab, dass dieser bisher einen Aussichtspunkt auf das Panorama mit Alpenblick biete. Insoweit ist schon nicht nachvollziehbar, welchen „Ort“ – nur den konkreten Standort und seine unmittelbare Umgebung oder auch andere „Orte“ in der weiteren Umgebung – er konkret meint, in welche Richtung von dort die Sichtbeziehungen zu den Alpen liegen und inwieweit in diesem Panorama die hier gegenständlichen WEA stünden, geschweige denn, woraus auch vor dem Hintergrund der Ausstattung des konkreten Umgebungsraums wie der Landschaft generell mit technischen Gegenständen (wie Hochspannungsleitungen, vgl. Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen vom 03.12.2024, S. 113) insoweit der die Erholungsfunktion beeinträchtigende Charakter folgen soll. Soweit er hier Wertungen aus § 249 Abs. 10 BauGB zu Grunde legen will, trägt er dem durch diese Norm gelösten Konflikt zwischen Wohnnutzung und den von WEA ausgehenden optischen Beeinträchtigungen nicht ausreichend Rechnung. Ferner ist der Antragsgegner der Behauptung, Sichtbeziehungen vom Wanderweg „Alter Postweg“ bzw. vom Aussichtspunkt „Napoleonseck/Alter Postweg“ würden beeinträchtigt, zuletzt auch ausdrücklich entgegengetreten (vgl. Schriftsatz vom 11.04.2025, S. 2). Insgesamt hat der Antragsteller jedenfalls keine Umstände dargetan, die befürchten ließen, dass der Charakter der verschiedenen örtlichen Aussichtspunkte durch drei WEA mehr als nur punktuell und damit rudimentär beeinträchtigt wird. Der Antragsteller dringt hier auch nicht mit seinem Vorwurf durch, der Antragsgegner sei bei der Abwägung vom unzutreffenden Maßstab deshalb ausgegangen, weil er nicht erkannt habe, dass hier ein Fall des § 9 Abs. 2 Satz 2 LWaldG gegeben sei. Denn der Antragsgegner hat ausdrücklich gerade auch für den vom Antragsteller geltend gemachten Fall, dass der Wald gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 LWaldG für die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung wäre und deshalb die Genehmigung eigentlich versagt werden sollte, das Interesse am Schutz des Waldes hinter dem sich aus § 2 EEG ergebenden überragenden Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien zurücktreten lassen. Dies ergibt sich jedenfalls aus der Antragserwiderung vom 24.02.2025. Weniger ins Gewicht fällt hingegen das zusätzliche Argument des Antragsgegners, dass die Belastung auch deshalb nur temporär sei, weil eine Rückbauverpflichtung bestehe. Denn der Antragsteller weist in diesem Zusammenhang nachvollziehbar etwa darauf hin, dass die Genehmigung nach derzeitigem Stand auch Repoweringmöglichkeiten eröffnet, deren Ausnutzung einen Rückbau und Wiederaufforstung unwahrscheinlich machen würden. Insoweit kann die Genehmigung einer dauerhaften Waldumwandlung durch die Einbeziehung von in eher ferner Zukunft liegenden, letztlich ungewissen Ereignissen nicht nennenswert relativiert werden. (2) Auch die für das Vorhaben sprechenden Belange hat der Antragsteller voraussichtlich zutreffend erfasst. Auch insoweit hat es das in § 2 EEG zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von WEA zu Recht als mit hohem Gewicht für das Vorhaben streitend berücksichtigt. Die Einwände, mit denen der Antragsteller dieses Gewicht im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung zu relativieren versucht hat, sind im vorliegenden Zusammenhang nicht anders zu beurteilen. Aber auch die spezifisch auf die Gewichtung der für das Vorhaben sprechenden Belange im Rahmen der Waldumwandlung bezogenen Argumente verfangen nicht. Insbesondere bemüht sich der Antragsteller auch insoweit vergeblich um eine Relativierung der für das Vorhaben sprechenden Interessen unter dem Gesichtspunkt der aus seiner Sicht nur unzureichend durchgeführten Alternativenprüfung. Anhaltspunkte für ein solches Erfordernis lassen sich den Vorgaben zur Waldumwandlung nicht entnehmen. Vielmehr geht die einschlägige Regelung ersichtlich von einem auf einen bestimmten Wald bezogenen Umwandlungsantrag aus (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 LWaldG), der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Vorhabens stehen kann (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 LWaldG). Raum für eine Verpflichtung, auch anderen Wald oder abweichende Vorhaben in den Blick zu nehmen, besteht ausgehend von dieser gesetzlichen Vorgabe keiner. Auf Hinweispapiere zur Prüfung der Waldumwandlung nach §§ 9-11 WaldG kommt es hier ebenso wenig an wie auf konkrete Plansätze des Landesentwicklungsplans. Gegen das waldrechtlich begründete Erfordernis einer Alternativenprüfung spricht im Übrigen auch hier, dass bei der Gewichtung der einander widerstreitenden Interessen der Behörde weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zukommt. Der Einwand des Antragstellers, dies gelte nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 22.02.2024 - 5 S 1701/23 - juris Rn. 17) nur für die befristete und nicht für die dauerhafte Waldumwandlungsgenehmigung, ist nicht nachvollziehbar. Denn diese Entscheidung verhält sich entgegen ausdrücklich auch zur dauerhaften Waldumwandlungsgenehmigung. Auch die vom Antragsteller zitierte Kommentarfundstelle zur gerichtlichen Kontrolldichte in Bezug auf Abfallwirtschaftspläne (Schubert in Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl., § 31 Rn. 51) und die zitierte Rechtsprechung betreffend die Prüfung eines flächenschonenderen alternativen Trassenverlaufs in einem Planfeststellungsverfahren (BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988 - 4 B 211.88 - NVwZ-RR 1989, 458) führen nicht weiter, weil sie Konstellationen beschränkter gerichtlicher Kontrolle von fachplanungsrechtlichen Abwägungsvorgängen betreffen, die sich von der hier maßgeblichen Konstellation der gerichtlichen Vollkontrolle gerade unterscheiden. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus den weiteren Ausführungen des Antragstellers in seinen Schriftsätzen vom 07.03.2025, nach denen die konkreten Umstände des Einzelfalls hier gleichwohl nach einer Alternativenprüfung verlangt hätten. (3) Auch das Ergebnis der Abwägung ist nach derzeitigem Stand nicht zu beanstanden. In der Sache sind die diesbezüglichen Erwägungen des Antragsgegners nicht von der Hand zu weisen, so dass auch hier offenbleiben kann, ob der betroffene Wald für die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Es spricht alles dafür, dass sich in der Schutzgüterabwägung – ausdrücklich ist im Gesetzgebungsverfahren auch der Bereich des Forstrechts genannt – ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von WEA sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden kann, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen sind (ebenso OVG B.-Bbg., Urteil vom 14.06.2023 - OVG 3a A 30/23 - juris Rn. 33; OVG M-V, Urteil vom 07.02.2023 - 5 K 171/22 OVG - juris Rn. 160; OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2022 - 22 A 488/20 - juris Rn. 57 f.; Beschluss vom 11.08.2022 - 22 A 1492/20 - juris Rn. 52 f.; Beschluss vom 27.10.2022 - 22 D 247/21.AK - juris Rn. 111; Urteil vom 03.02.2023 - 7 D 298/21.AK - juris Rn. 79; vgl. ferner Schlacke/Wentzien/Römling, NVwZ 2022, 1577, 1579). Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Bundesgesetzgeber mische sich insoweit in unzulässiger Weise in landesrechtlich geregelte Fragen ein. Denn mit § 2 EEG wird lediglich eine vom Waldrecht unabhängige Gewichtungsvorgabe gemacht, die auf die ansonsten unberührt gelassenen Regelungen fachgesetzlich normierter Abwägungsvorgänge lediglich mittelbare Auswirkungen hat (vgl. OVG M-V, Urteil vom 07.02.2023 - 5 K 171/22 OVG - juris Rn. 156 m. w. N.; dahingehend auch HessVGH, Beschluss vom 10.02.2023 - 9 B 247/22.T - juris Rn. 17). Auch der Einwand des Antragstellers, auf diese Weise werde das von § 9 Abs. 2 Satz 2 LWaldG vorgesehene Regel-Ausnahme-Verhältnis umgedreht, trägt nicht. Denn abgesehen von atypischen Fällen setzt sich die Windenergie als eine der erneuerbaren Energien auch nur dort durch, wo § 2 EEG für sie streitet, weil es sich um einen für sie grundsätzlich geeigneten Standort handelt. Ausgehend hiervon ist derzeit nicht zu erkennen, dass hier solche hinreichend gewichtigen atypischen Umstände vorlägen. Der Verlust von Erholungswaldfläche allein, wie er vom Antragsgegner überzeugend bewertet worden ist, begründet solche jedenfalls nicht. b) Der Antrag wäre auch abzulehnen, wenn von offenen Erfolgsaussichten der Klage auszugehen wäre. Besondere Umstände, die ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung aus § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller keine dargetan und sind auch sonst keine ersichtlich. Insbesondere erschließt sich nicht, weshalb er trotz der offensichtlichen Möglichkeit des Rückbaus und der Wiederaufforstung nach einem Erfolg der Klage von einem irreversiblen Verlust der Erholungsfunktion des Waldes ausgeht. Zwar läge der Zeitpunkt der Wiederherstellung, insoweit ist dem Antragsteller recht zu geben, in einer nicht ganz nahen Zukunft, weil Aufforstungsmaßnahmen erst angehen müssen. Er dürfte entgegen seiner Auffassung aber wohl eher nicht erst in Jahrzehnten erreicht sein, zumal die Wiederherstellung der Erholungsfunktion nicht die Wiederherstellung ursprünglicher Zustände voraussetzen dürfte. Auch soweit der Antragsteller die Massivität des Eingriffs in Natur und Landschaft betont, beruft er sich lediglich auf eine typische Folge der gesetzgeberischen Grundentscheidung. Seine Befürchtung, die Macht des Faktischen werde die Erfolgsaussichten der Klage beeinträchtigen, ist zudem unbegründet. Im Hauptsacheverfahren wird ungeachtet der Frage der Errichtung und Inbetriebnahme der genehmigten WEA nach den einschlägigen rechtlichen Maßstäben entschieden werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und deswegen ein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem (unterlegenen) Antragsteller aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.2, 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider, VwGO, unter § 163). Der Senat geht davon aus, dass in Hauptsacheverfahren für jede von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasste Windenergieanlage grundsätzlich ein Streitwert von 15.000 Euro festzusetzen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.06.2024 - 14 S 1503/23 - juris m. w. N.). Vorliegend ist insoweit gleichwohl lediglich von einem Streitwert von 15.000 Euro auszugehen. Denn der Antragsteller hat nicht die durch die drei WEA jeweils eigenständig hervorgerufenen Belastungen zum Anlass für seinen Antrag genommen. Vielmehr rügt er Defizite der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die sich aus seiner Sicht in Bezug auf die drei WEA in gleicher Weise ergeben. Einer über allenfalls geringfügige Unterschiede hinausgehende Auseinandersetzung mit den Spezifika der Anlagenstandorte bedurfte es insoweit nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar.