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Urteil

14 S 303/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1008.14S303.25.00
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Leitsätze
1. Zur Frage, ob die für die Bewilligung von Billigkeitsleistungen in der Gestalt von sog. Corona-Soforthilfen zuständige L-Bank (Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank) in ihren auf die Verwaltungsvorschrift Corona-Soforthilfe des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 08.04.2020 (VwV Corona-Soforthilfe) gestützten Bewilligungsbescheiden einen Verwendungszweck im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) bestimmt hat (hier bejaht).(Rn.68) 2. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für einen auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) gestützten Widerruf eines Bewilligungsbescheids (hier: über eine Corona-Soforthilfe) vor, kann das Widerrufsermessen wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Geldleistungen, die ihren Zweck verfehlen, im Regelfall nur durch Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden (intendiertes Ermessen).(Rn.85) 3. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) bindet jeden Träger der öffentlichen Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Ein Bundesland verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandelt. Das gilt auch für die Gewährung von Corona-Soforthilfen, die Bestimmung ihres Verwendungszwecks und für den Widerruf entsprechender Bewilligungsbescheide.(Rn.91) 4. Es ist weder willkürlich noch sonst gleichheitswidrig, dass im Anwendungsbereich der VwV Corona-Soforthilfe zur Berechnung des für den Verwendungszweck maßgeblichen sog. Liquiditätsengpasses Einzelunternehmer „nur“ einen sog. fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von 1.180 Euro als Abzugsposten ansetzen können, während Unternehmen, die in einer anderen Rechtsform, beispielsweise als GmbH organisiert sind, das tatsächliche und unter Umständen höhere Gehalt ihres Geschäftsführers in die Berechnung einstellen können (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - VBlBW 2024, 70, juris Rn. 76 f.).(Rn.95) 5. Worauf der Adressat eines Bewilligungsbescheids vertrauen darf, ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid und der dort getroffenen Zweckbestimmung. Andere, dort nicht wenigstens in Bezug genommene Unterlagen bilden grundsätzlich keine Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, empfangene Geldleistungen auch dann behalten zu dürfen, wenn sie für den im Bescheid bestimmten Verwendungszweck nicht benötigt wurden.(Rn.100) 6. Ein Fehler bei der Ausübung des Widerrufsermessens bei zweckwidrig verwendeten Corona-Soforthilfen lässt sich deshalb nicht mit dem Einwand begründen, die widerrufende Behörde (L-Bank) habe die sich aus dem Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in der Ausprägung des Vertrauensschutzgebots ergebende Ermessensgrenze überschritten, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass „die Politik“, namentlich die Bundesregierung und/oder Mitglieder der Landesregierung in Pressemitteilungen und ähnlichen Veröffentlichungen aus dem Frühjahr 2020 einen Vertrauenstatbestand des Inhalts geschaffen habe, dass die „unbürokratisch“ auszugestaltende Soforthilfe beim Vorliegen von coronabedingten „Schäden“ behalten werden dürfe.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2024 - 14 K 5099/23 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, ob die für die Bewilligung von Billigkeitsleistungen in der Gestalt von sog. Corona-Soforthilfen zuständige L-Bank (Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank) in ihren auf die Verwaltungsvorschrift Corona-Soforthilfe des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 08.04.2020 (VwV Corona-Soforthilfe) gestützten Bewilligungsbescheiden einen Verwendungszweck im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) bestimmt hat (hier bejaht).(Rn.68) 2. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für einen auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) gestützten Widerruf eines Bewilligungsbescheids (hier: über eine Corona-Soforthilfe) vor, kann das Widerrufsermessen wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Geldleistungen, die ihren Zweck verfehlen, im Regelfall nur durch Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden (intendiertes Ermessen).(Rn.85) 3. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) bindet jeden Träger der öffentlichen Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Ein Bundesland verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandelt. Das gilt auch für die Gewährung von Corona-Soforthilfen, die Bestimmung ihres Verwendungszwecks und für den Widerruf entsprechender Bewilligungsbescheide.(Rn.91) 4. Es ist weder willkürlich noch sonst gleichheitswidrig, dass im Anwendungsbereich der VwV Corona-Soforthilfe zur Berechnung des für den Verwendungszweck maßgeblichen sog. Liquiditätsengpasses Einzelunternehmer „nur“ einen sog. fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von 1.180 Euro als Abzugsposten ansetzen können, während Unternehmen, die in einer anderen Rechtsform, beispielsweise als GmbH organisiert sind, das tatsächliche und unter Umständen höhere Gehalt ihres Geschäftsführers in die Berechnung einstellen können (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - VBlBW 2024, 70, juris Rn. 76 f.).(Rn.95) 5. Worauf der Adressat eines Bewilligungsbescheids vertrauen darf, ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid und der dort getroffenen Zweckbestimmung. Andere, dort nicht wenigstens in Bezug genommene Unterlagen bilden grundsätzlich keine Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, empfangene Geldleistungen auch dann behalten zu dürfen, wenn sie für den im Bescheid bestimmten Verwendungszweck nicht benötigt wurden.(Rn.100) 6. Ein Fehler bei der Ausübung des Widerrufsermessens bei zweckwidrig verwendeten Corona-Soforthilfen lässt sich deshalb nicht mit dem Einwand begründen, die widerrufende Behörde (L-Bank) habe die sich aus dem Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in der Ausprägung des Vertrauensschutzgebots ergebende Ermessensgrenze überschritten, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass „die Politik“, namentlich die Bundesregierung und/oder Mitglieder der Landesregierung in Pressemitteilungen und ähnlichen Veröffentlichungen aus dem Frühjahr 2020 einen Vertrauenstatbestand des Inhalts geschaffen habe, dass die „unbürokratisch“ auszugestaltende Soforthilfe beim Vorliegen von coronabedingten „Schäden“ behalten werden dürfe. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2024 - 14 K 5099/23 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der in Ziff. 1 des Bescheids vom 03.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2023 verfügte Widerruf ist rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheids ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG. Hierfür ist es unerheblich, ob der von der Beklagten widerrufene Bewilligungsbescheid, wie nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus-gesetzt, rechtmäßig war, denn § 49 LVwVfG ist auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbar, weil rechtswidrige Verwaltungsakte keinen Schutz vor Aufhebung verdienen, wenn entsprechende rechtmäßige Verwaltungsakte widerrufen werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 - NVwZ 2001, 335, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.2018 - 5 S 2117/16 - VBlBW 2018, 507, juris Rn. 37; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl., § 49 Rn. 50 ff. m. w. N.). 2. Unter zur Aufhebung führenden formell-rechtlichen Fehlern leidet Ziff. 1 des Widerrufs- und Erstattungsbescheids vom 03.08.2022 jedenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2023 nicht. a) Die Beklagte war für den Erlass der angefochtenen Bescheide zuständig. Das gilt für den Ausgangs- (aa)) und den Widerspruchsbescheid (bb)). aa) Die sachliche Zuständigkeit für den Widerruf eines Verwaltungsaktes ist in § 49 LVwVfG nicht geregelt und richtet sich deshalb in erster Linie nach den Zuständigkeitsregelungen des anzuwendenden Fachrechts. Lässt sich diesem keine hinreichend klare Aussage entnehmen, ist auf allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze zurückzugreifen. Nach diesen hat über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes diejenige Behörde zu befinden, die zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes sachlich zuständig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 3 C 8.11 - NVwZ-RR 2012, 431, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.12.2013 - 6 S 2112/13 - NVwZ-RR 2014, 302, juris Rn. 44; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL, § 49 VwVfG Rn. 206 m. w. N.). Von diesen Grundsätzen ausgehend war die Beklagte für den Widerruf ihres Bewilligungsbescheids zuständig, da sie nach dem für die Corona-Soforthilfen maßgeblichen Fachrecht als Bewilligungsstelle (vgl. VV-LHO zu § 44 LHO) im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nach wie vor für den Erlass von Bewilligungsbescheiden zuständig gewesen wäre (vgl. Ziff. 2.2 Abs. 1 und 2 VwV „Corona-Soforthilfe“; s. auch die Zuständigkeit weiterhin bestätigend den allerdings erst am 01.01.2023 in Kraft getretenen § 1 Abs. 2 L-Bank-ZustVO i. V. m. Nr. IV.7 ihrer Anlage). Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten für den Widerruf folgt aus § 49 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG. Die Zuständigkeit für den Widerruf des Bewilligungsbescheids vermittelte ihr zugleich die Zuständigkeit für die Festsetzung der auf § 49a LVwVfG gestützten Erstattung (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 49a Rn. 34 m. w. N.). bb) Die Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheids folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO, da die nächsthöhere Behörde im Sinne dieser Vorschrift eine oberste Landesbehörde, hier das Finanzministerium Baden-Württemberg ist, das die Aufsicht über die Beklagte ausübt (vgl. Art. 91 LV und § 1 Abs. 2 Satz 1, § 12 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - vom 11.11.1998, GBl. S. 581, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023, GBl. S. 26, 46). b) Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 28 LVwVfG aufzuheben. aa) Die Beklagte hat die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Voraussetzungen bei dem Erlass des genannten Bescheides allerdings nicht erfüllt. Nach § 28 Abs. 1 LVwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das setzt voraus, dass der Betroffene von dem Sachverhalt und dem Verfahren, in dem dieser verwertet werden soll, überhaupt Kenntnis erhält. Ferner muss deutlich werden, dass gerade eine Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 LVwVfG erfolgt. Der von der beabsichtigten Maßnahme Betroffene muss dazu von der Absicht zum Erlass eines vorläufig konkretisierten, bestimmten Verwaltungsakts in Kenntnis gesetzt werden. Die Anhörung muss so konkret sein, dass der Angehörte erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll, mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat und dass ihm dazu eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.03.2023 - 8 A 2.22 - BVerwGE 178, 46, juris, Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.04.2025 - 6 S 2134/22 - juris Rn. 18 m. w. N.). Diese Anforderungen hat die Beklagte vor dem Erlass des angefochtenen Widerrufs- und Erstattungsbescheids nicht erfüllt. Insbesondere stellt ihr Schreiben vom 20.10.2021 keine § 28 Abs. 1 LVwVfG genügende Anhörung dar. Die Beklagte hat dem Kläger in dieser mit „Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe Corona“ überschriebenen Mitteilung bereits keinen vollständigen Sachverhalt zur Kenntnis gegeben, sondern im Gegenteil den Kläger sinngemäß dazu aufgefordert, an der Ermittlung des Sachverhalts erst mitzuwirken. Sie hat ihm in dem Schreiben auch nicht mitgeteilt, in welchem Verfahren die Sachverhaltsangaben verwertet werden sollen. Der Begriff „Rückmeldeverfahren“ ist kein im Verwaltungsverfahrensrecht vorgesehener und dass es sich um ein Widerrufsverfahren im Sinne von § 49 LVwVfG in Verbindung mit einer Prüfung nach § 49a VwVfG handeln sollte, wurde in den Schreiben, das nicht einmal den bei § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG im Mittelpunkt stehenden Begriff der „zweckwidrigen Verwendung“ konkret zur Sprache brachte, auch sonst nicht ausreichend deutlich. Die – präzise verwaltungsverfahrensrechtliche Begrifflichkeiten vermeidende und gemessen an den Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgenseiten der §§ 49, 49a LVwVfG inhaltlich unvollständige – Ausgestaltung des Schreibens vom 20.10.2021 hatte zur Folge, dass die Adressaten durch dieses Schreiben nicht ausreichend veranlasst wurden, sich zu sämtlichen für diese beiden Vorschriften entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Unabhängig davon hat die Beklagte dem Kläger auch keinen beabsichtigten, vorläufig konkretisierten und bestimmten Verwaltungsakt – hier einen künftigen Widerrufs- und Erstattungsbescheid, d. h. eine auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG sowie § 49a LVwVfG bezogene Entscheidung – mitgeteilt, zu dem er sich hätte konkret äußern können. Sie hat ihm stattdessen nur vage als eine unter mehreren Möglichkeiten in den Raum gestellt, dass er künftig seine Soforthilfe unter Umständen „zurückzahlen“ müsse, und dies mit Hinweisen auf mögliche steuer- und strafrechtliche Konsequenzen vermengt. Diese inhaltlichen Defizite wurden auch nicht dadurch beseitigt, dass in dem Schreiben ausgeführt wurde, der Kläger werde, falls in seinem Fall ein „Rückzahlungsbedarf“ bestehe, einen Bescheid erhalten, in dem der „Rückzahlungsbedarf festgesetzt“ werde. Denn auch mit dieser terminologisch an §§ 49, 49a LVwVfG vorbeigehenden und inhaltlich fragmentarischen Ankündigung wurde dem Kläger nicht, wie geboten, ein vorläufig konkretisierter, bestimmter Verwaltungsakt angekündigt. bb) Eine Ausnahme von der Pflicht zur Anhörung bestand ebenfalls nicht. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des allenfalls in Betracht kommenden Ausnahmetatbestands aus § 28 Abs. 2 Nr. 4 Var. 3 LVwVfG vorlagen. Beim Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm hat die Behörde Ermessen zur Frage, ob sie von einer Anhörung absieht, auszuüben, was dahingehende Erwägungen zumindest in dem dann ohne Anhörung erlassenen Bescheid voraussetzt (vgl. Sennekamp/Engel/Pfau in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl., § 28 Rn. 58 m. w. N.). Jedenfalls daran fehlt es. cc) Der Verstoß gegen § 28 Abs. 1 LVwVfG führt jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG nicht zur Aufhebung des angefochtenen Widerrufs- und Erstattungsbescheids. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 LVwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Die Anhörung kann gemäß § 45 Abs. 2 LVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine Heilung nach diesen Vorschriften setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Aufgabe besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im Widerspruchs- und im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2022 - 4 A 7.20 - NVwZ 2022, 978, juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2025 - 4 S 971/24 - juris Rn. 28; Beschluss vom 04.09.2024 - 6 S 464/24 - juris Rn. 34 m. w. N.). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die genannte Funktion der Anhörung im vorliegenden Fall bereits im Widerspruchsverfahren erfüllt wurde. Jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren – und nochmals im vorliegenden Berufungsverfahren – hat die Beklagte den Vortrag des Klägers ausweislich ihres darauf auch individuell eingehenden Prozessvorbringens ersichtlich zum Anlass genommen, ihre Widerrufs- und Erstattungsentscheidungen zu den Tatsachen, die nach ihrer (nur) für die Frage der Anhörungsgegenstände maßgeblichen Rechtsauffassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 - 3 C 46.81 - BVerwGE 66, 190, juris Rn. 44 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.1995 - 4 S 731/94 - IÖD 1995, 220, juris Rn. 25; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 28 Rn. 39; a. A. insoweit Ramsauer/Schlatmann in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl., § 28 Rn. 33 m. w. N.) entscheidungserheblich sind, kritisch zu überdenken. c) Der Widerrufsbescheid ist auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil die Beklagte den Untersuchungsgrundsatz (§ 24 LVwVfG) verletzt hat. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Es ist dabei grundsätzlich ihre Aufgabe, alle relevanten Umstände, die sie ihrer Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen hat, selbst festzustellen. Der notwendige Ermittlungsaufwand hängt letztlich vom jeweiligen Einzelfall ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.2019 - 9 B 20.18 - juris Rn. 4; Urteil vom 05.05.2015 - 9 C 12.14 - juris Rn. 20). Eine Grenze findet er zum einen im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Urteil vom 05.05.2015 - 9 C 12.14 - juris Rn. 20). In Ausgleich zu bringen ist er ferner mit der aus dem Grundsatz der kooperativen Amtsermittlung (§ 26 Abs. 2 LVwVfG) folgenden Mitwirkungslast Betroffener (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.12.2022 - 13 S 2057/22 - juris Rn. 13 m. w. N.; Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL, VwVfG § 24 Rn. 47 ff.). Ist eine Behörde auf tatsächliche Angaben aus der Sphäre des Betroffenen angewiesen, ist es ihr mit Blick auf dessen Mitwirkungspflicht grundsätzlich nicht verwehrt, auf die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben zu vertrauen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1957 - IV C 235.56 - juris Rn. 44). Verletzt ist die Ermittlungspflicht in einem solchen Fall allerdings dann, wenn greifbare Umstände darauf hindeuten, dass die zu Grunde gelegten Tatsachen falsch oder unvollständig waren, oder sonst Zweifelsfragen offenkundig gewesen wären (vgl. BFH, Urteil vom 11.07.1978 - VIII R 120/75 - juris Rn. 11; Urteile vom 16.01.1964 - V 94/61 U - juris Rn. 7). Ausgehend hiervon hat die Beklagte den Untersuchungsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass sie ihrer Entscheidung den vom Kläger im Rahmen des Rückmeldeverfahrens gemeldeten Rückzahlungsbedarf zu Grunde gelegt hat, ohne weitere Umstände zu ermitteln. aa) Die Frage, ob die Beklagte hier bereits in dem zum Erlass des Widerufs- und Erstattungsbescheids führenden Ausgangsverfahren von vornherein von der Richtigkeit und Vollständigkeit der auf diese Weise gemeldeten Betrags ausgehen durfte, kann offenbleiben. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 20.10.2021 zur Rückmeldung des sog. „Rückzahlungsbedarfs“ über eine Online-Anwendung bis zum 19.12.2021 aufgefordert. Die Betroffenen sollten den hiernach isoliert, d. h. als einzelnen Betrag abgefragten Rückzahlungsbedarf selbst ermitteln. Von der Richtigkeit und Vollständigkeit der auf diese Weise gewonnenen Angaben durfte die Beklagte deshalb nur dann ausgehen, wenn sie darauf vertrauen durfte, dass die Betroffenen wussten oder hätten wissen können, von welchen Maßstäben auszugehen ist. Es spricht viel dafür, dass dies der Fall war, weil die Beklagte den Verwendungszweck bereits im Bewilligungsbescheid ausreichend bestimmt festgelegt hatte (vgl. dazu unten 3.a); zum insoweit anders gelagerten Sachverhalt bei Widerrufs- und Erstattungsbescheiden, welche die Beklagte nicht, wie hier, auf der Grundlage der VwV „Corona-Soforthilfe“ vom 08.04.2020, sondern noch auf derjenigen der Richtlinie „Corona-Soforthilfe“ vom 22.03.2020 erlassen hatte, Senatsurteil vom 08.10.2025 - 14 S 1869/24, zur Veröffentlichung vorgesehen.) bb) Jedenfalls haben sich die ursprünglichen Angaben des Klägers im Laufe des weiteren Verwaltungsverfahrens bestätigt. Nachdem das sog. Rückmeldeverfahren selbst hierfür keinen Raum ließ, hatten die Betroffenen im Laufe des weiteren behördlichen Verfahrens Gelegenheit und im Falle des Vorliegens entsprechender Umstände, namentlich Ungewissheit über die einschlägigen Maßstäbe, auch Anlass zu deren Geltendmachung (§ 26 Abs. 2 LVwVfG). Weitere Ermittlungen durch die Beklagte waren deshalb regelmäßig nur bei entsprechendem Vorbringen erforderlich; andernfalls durfte die Beklagte auf der Grundlage der Angaben der Betroffenen entscheiden. Dass der Kläger spätestens im Widerspruchsverfahren entsprechende Umstände geltend gemacht hätte, trägt er indessen nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. d) Die Beklagte hat beim Erlass der angefochtenen Bescheide nicht gegen § 35a LVwVfG verstoßen. Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Diese Vorschrift wurde im vorliegenden Fall schon deshalb nicht verletzt, weil die angefochtenen Bescheide nicht „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen“ wurden. Um eine „automatische“ Einrichtung im Sinne des § 35a LVwVfG handelt es sich, wenn eine nicht-menschliche Recheneinheit die Entscheidungsfindung selbst automatisiert vornimmt, indem sie auf Grundlage von getätigten Eingaben eine Rechenoperation oder einen anderen subsumtionsähnlichen Vorgang durchführt und sich dies mindestens auf die Formulierung des verfügenden Teils des Verwaltungsakts auswirkt (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 35a Rn. 17 m. w. N.). Der Anwendungsbereich des § 35a VwVfG mit den sich daraus ergebenden Beschränkungen ist allerdings nur dann erfüllt, wenn der Verwaltungsakt „vollständig durch“ die automatische Einrichtung erfolgt. Die Einrichtung muss also – anders als bei einem Erlass lediglich „mit Hilfe automatischer Einrichtungen“ (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 4, § 39 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG) – funktional gerade die eigentliche Entscheidungsfindung bewerkstelligen, ohne dass ein Verwaltungsmitarbeiter mitwirkt. „Vollständig durch“ eine automatische Einrichtung ist ein Verwaltungsakt deshalb nur dann erlassen, wenn die eigentliche Entscheidung weder durch einen Menschen getroffen noch durch einen Menschen kontrolliert wird, das Verfahren zum Erlass des Verwaltungsakts also ohne substantielles menschliches Eingreifen und ohne Rückführbarkeit auf den Willen eines menschlichen Amtswalters verläuft. Lediglich „teilautomatisierte“ Verfahren, die nicht in diesem Sinne vollständig automatisiert ablaufen, weil ein Mensch durch verfahrensbezogene Tätigkeiten am Erlass des Verwaltungsakts mitwirkt, fallen dementsprechend nicht in den Anwendungsbereich des § 35a LVwVfG (vgl. Hornung in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 35a VwVfG Rn. 66 f.; Tegethoff in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl., § 35a Rn. 1, 4, 10; ähnlich OVG NRW, Urteil vom 01.10.2024 - 4 A 357/21 - GewArch 2025, 28, Rn. 66 f.; BayVGH, Beschluss vom 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120 - juris Rn. 37: „ohne jegliches menschliche Zutun“; Müller in Huck/Müller, VwVfG, 4. Aufl., § 35a Rn. 2; Prell in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 68. Ed. § 35a Rn. 6; jeweils m. w. N.). An den vorstehenden Maßstäben gemessen wurden die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 35a LVwVfG „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen“. aa) Der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 10.11.2023 erging nicht ohne menschliches Zutun, sondern wurde durch Amtswalter vorbereitet, vor seinem Erlass kontrolliert und bei dem Erlass von einem Menschen verantwortet. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung wie auch in mehreren erstinstanzlichen Verfahren, die das Förderprogramm der Corona-Soforthilfe betrafen, sinngemäß erläutert, dass sie die gegen Widerrufs- und Erstattungsbescheide eingegangenen Widersprüche nach Fallgruppen sortiert („geclustert“) und danach eingeteilt habe, ob der jeweilige Widerspruch verfristet gewesen sei und ob andernfalls der Widerspruchsführer besondere persönliche tatsächliche Umstände vorgetragen oder nur rechtliche Argumente angeführt habe. Jeder Widerspruch sei durch einen Volljuristen geprüft und das Ergebnis der Prüfung sei dokumentiert worden. Der Prüfung habe sich ein Freigabevorgang angeschlossen, der mit einer Abzeichnung durch den Leiter der Rechtsabteilung abgeschlossen worden sei (vgl. zum diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2024 - 14 K 2955/23 - juris Rn. 41; VG Freiburg, Urteil vom 10.07.2024 - 14 K 1356/24 - juris Rn. 69). Diesen Sachvortrag hat die Beklagte im vorliegenden Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung des Senats glaubhaft bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass das Widerspruchsverfahren im vorliegenden Einzelfall von der geschilderten Verwaltungspraxis abweichend gehandhabt worden sein könnte, bestehen nicht. Der Widerspruchsbescheid wurde daher nicht „vollständig durch automatische Einrichtungen“ erlassen. Eine solche Vorgehensweise unterlag nicht den Einschränkungen aus § 35a LVwVfG. bb) Keiner Entscheidung bedarf es, ob auch der im Widerspruchs- und dem vorliegenden Gerichtsverfahren angefochtene Ausgangsbescheid, d. h. der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 in einem lediglich teilautomatisierten Verfahren erging. Selbst wenn das Ausgangsverfahren im zuvor genannten Sinn noch als vollautomatisiert einzuordnen gewesen sein sollte, würde dies nach Sinn und Zweck des § 35a LVwVfG keine (gar isolierte) Aufhebung des Ausgangsbescheids rechtfertigen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es zum einen, klarzustellen, dass es vor dem Hintergrund der zunehmenden Verwendung moderner Informationstechnik auch rechtlich unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein soll, vollständig automatisiert Verwaltungsakte zu erlassen, und zum anderen gleichzeitig und spiegelbildlich zu verhindern, dass Verwaltungsakte ohne menschliches Zutun erlassen werden, wenn ein vollautomatisierter Bescheiderlass nicht eigens durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht (vgl. Hornung in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 35a VwVfG Rn. 8 f.; Tegethoff in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl., § 35a Rn. 1, 4; s. näher dazu oben aa)). Angesichts des zuletzt genannten Zwecks der Norm verlangt diese die Aufhebung eines Verwaltungsakts dann nicht, wenn jedenfalls in einem anschließenden darauf bezogenen Widerspruchsverfahren eine uneingeschränkte Überprüfung des Verwaltungsakts durch einen Menschen erfolgt. Wird vor der Erhebung einer Anfechtungsklage – wie in der Regel (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und auch hier – ein Vorverfahren durchgeführt, ist Gegenstand der Anfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt „in der Gestalt“, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2017 - 2 B 44.16 - juris Rn. 7). Der Widerspruchsbehörde kommt im Widerspruchsverfahren grundsätzlich – und so auch im vorliegenden Fall, in dem Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zudem identisch sind – eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 VwGO die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde und ist mithin zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245, juris Rn. 20 m. w. N.). Wird das Widerspruchsverfahren im jeweiligen Einzelfall – wie auch hier geschehen – nach diesen Grundsätzen durchgeführt, ist gewährleistet, dass der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, nicht ohne menschliches Zutun ergangen ist, sondern die von der Behörde im Ergebnis getroffene Regelung – hier die Widerrufs- und Erstattungsentscheidung – das Ergebnis einer Prüfung durch einen Menschen ist, der dieses Ergebnis verantwortet. In einem solchen Fall verlangt § 35a LVwVfG keine Kassation der Bescheide (vgl. im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2020 - 2 S 2134/20 - juris Rn. 15 ff.; BayVGH, Beschluss vom 16.01.2021 - 7 B 20.2029 - juris Rn. 10 ff.; zu § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG auch OVG B.-Bbg., Beschluss vom 08.11.2019 - OVG 11 N 89.19 - Rn. 3). e) Keinen zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führenden Verfahrensfehler begründet es, dass der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 als Ausgangsbescheid abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG keine Unterschrift und auch keine Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthielt, sondern nur mit der Formulierung „Ihre L-Bank“ schloss und als „Ansprechpartner“ nur das „L-Bank-Team“ nannte. Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen (vgl. zur Grenze, ab der eine Unterschrift bei teilautomatisiert erlassenen Bescheiden wieder erforderlich wird, Stuhlfauth in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl., § 37 Rn. 86). Unabhängig davon wäre ein auf § 37 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG beruhender Fehler jedenfalls unbeachtlich. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das entsprechend dem oben zu § 35a LVwVfG Gesagte auch hier mit Blick auf das anschließende Widerspruchsverfahren gilt, das die Beklagte mit einem Widerspruchsbescheid abgeschlossen hat, der die Namenswiedergabe zweier Bediensteter trägt. Ein Verstoß gegen § 37 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG beim Erlass des Ausgangsbescheids wäre jedenfalls nach § 46 LVwVfG – wie in aller Regel bei Verstößen gegen jene Norm (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 35a Rn. 106 m. w. N.) – unbeachtlich. Es ist im Sinne des § 46 LVwVfG offensichtlich, dass die unterstellte Verletzung des § 37 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn nach den Umständen des vorliegenden Falls ist keine konkrete Möglichkeit ersichtlich, dass ohne den potentiellen Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. näher zu den Maßstäben BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 2 C 18.23 - BVerwGE 183, 351, juris Rn. 29 m. w. N.). Die Beklagte hatte im Rahmen der Massenverwaltung der Corona-Soforthilfen stets Widerrufsbescheide erlassen, wenn die Leistungsempfänger – wie hier der Kläger – selbst einen „Rückzahlungsbedarf“ mitgeteilt hatten. 3. Der in Ziff. 1 des Bescheids vom 03.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2023 verfügte Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 05.05.2020 ist materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG liegen vor (a)). Die Beklagte hat auch das ihr durch die Vorschrift eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt (b)). a) Nach dieser Vorschrift kann eine Behörde einen rechtmäßigen (und auch rechtswidrigen, vgl. oben) Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Bei dem Bescheid der Beklagten vom 05.05.2020, mit dem sie dem Kläger eine Billigkeitsleistung in Höhe von 9.000 Euro bewilligt hat, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines hinreichend bestimmten Zwecks gewährte (aa), bb)). Gemessen daran hat der Kläger die Geldleistung zweckwidrig, d. h. nicht zu dem im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet (cc)). Auch die übrigen Widerrufsvoraussetzungen lagen vor (dd)). aa) Bei dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 05.05.2020 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines Zwecks gewährte. Ob eine Behörde eine Geldleistung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG zu einem bestimmten – und gegebenenfalls zu welchem – Zweck bewilligt, ist nach den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Danach ist maßgeblich nicht, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1983 - 7 C 70.80 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72 S. 18 f., juris Rn. 15; SächsOVG, Urteil vom 20.09.2018 - 1 A 43/17 - juris Rn. 64 m. w. N.; Scheller, Kommentar zum Haushaltsrecht, Lfg. 61, § 44 BHO Rn. 183). Der Zweck einer Geldleistung muss dem Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen sein. Maßgeblich sind dafür neben dem Wortlaut des Bescheids auch der Inhalt der von ihm in Bezug genommenen Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung der Geldleistung gewesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2022 - 8 C 11.21 - NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 13; Urteil vom 11.02.1983 - 7 C 70.80 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72 S. 18 f., juris Rn. 15 ff.; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL., § 49 VwVfG Rn. 169, 171). Wird in dem Bescheid selbst über die der Geldleistung zugrunde liegenden Richtlinien hinaus auch auf andere Inhalte in Bezug genommen, können diese für die Auslegung ebenfalls relevant sein (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 16.10.2014 - 8 LA 52/14 - juris Rn. 20 m. w. N.). Behördliche Dokumente oder andere Unterlagen, auf die sich der Bewilligungsbescheid selbst nicht bezieht, sind für die Auslegung des Verwaltungsakts und seine Zweckbestimmung hingegen grundsätzlich nicht ausschlaggebend. Zwar zwingt weder der Wortlaut des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG („für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck“) noch die Entstehungsgeschichte der Norm, mit der § 44a BHO alter Fassung ersetzt wurde, dazu, ausschließlich den Wortlaut des Bescheids selbst für die Zweckbestimmung als maßgeblich anzusehen. Denn auch durch eine Bezugnahme in dem Bescheid auf die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen und andere Unterlagen wie zum Beispiel amtliche Erläuterungen kann die Behörde noch eine „in“ dem Verwaltungsakt erfolgte Zweckbestimmung leisten (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL., § 49 VwVfG Rn. 171 m. w. N.; im Ergebnis ebenso BVerwG, Urteil vom 25.05.2022 - 8 C 11.21 - NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 13; Urteil vom 11.02.1983 - 7 C 70.80 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72 S. 18 f., juris Rn. 15 ff.; Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 49 VwVfG Rn. 46; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl., § 49 Rn. 68; a. A. und restriktiver in Bezug auf die Berücksichtigung von im Bescheid in Bezug genommenen Rechtsgrundlagen und anderen Inhalten Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 49 Rn. 94 f.; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl., § 49 Rn. 129; jeweils m. w. N.). Dokumente und Verlautbarungen, auf die der Bewilligungsbescheid selbst nicht Bezug nimmt, haben für die Auslegung dagegen grundsätzlich kein Gewicht (vgl. Müller in Huck/Müller, VwVfG, 4. Aufl., § 49 Rn. 24). Gegen eine ausschlaggebende Berücksichtigung von solchen außerhalb des Bescheids liegenden Umständen sprechen der Wortlaut der Norm („in dem Verwaltungsakt“) und das dort eigens verankerte Bestimmtheitsgebot („bestimmter Zweck“, vgl. dazu Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL., § 49 VwVfG Rn. 169, 171), das erfordert, dass der Adressat nicht zuletzt im Hinblick auf das von ihm zu tragende Erstattungsrisiko dem Bescheid mit hinreichender Klarheit entnehmen können muss, zu welcher gegenständlichen Verwendung der Geldleistung er verpflichtet ist und welche Förderziele hiermit verbunden sind (vgl. dazu SächsOVG, Urteil vom 20.09.2018 - 1 A 43/17 - juris Rn. 64; Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 49 VwVfG Rn. 46). Von der Ausgestaltung des Leistungsbescheids im jeweiligen Einzelfall und insbesondere den darin erfolgten Bezugnahmen hängt es dementsprechend auch ab, ob etwaige Angaben zum Leistungszweck in einem behördlich zur Verfügung gestellten Antragsformular, das Antragstellern für die Beantragung einer Geldleistung zur Verfügung gestellt wurde, für die Auslegung des späteren Bescheids von Bedeutung sind (vgl., im dortigen Fall solche Angabe im Ergebnis für die Auslegung berücksichtigend, OVG B.-Bbg., Beschluss vom 04.03.2024 - OVG 6 N 14/24 - juris Rn. 3). Eine von dem Inhalt des Leistungsbescheides und der von ihm in Bezug genommenen Richtlinien und ggf. weiteren Dokumente abweichende tatsächliche Förderpraxis der Behörde kann die für einen Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG allein maßgebliche Zwecksetzung im Bescheid hingegen jedenfalls nicht ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2022 - 8 C 11.21 - NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 13; HambOVG, Urteil vom 03.07.2024 - 1 Bf 32/23 - juris Rn. 44; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL., § 49 VwVfG Rn. 171 m. w. N.). bb) Gemessen daran hat die Beklagte in dem Bewilligungsbescheid vom 05.05.2020 einen im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG bestimmten Zweck für die Verwendung der dem Kläger bewilligten Geldleistung bestimmt. Ausgehend vom hier maßgeblichen Empfängerhorizont (1)) genügt der Bescheid insbesondere den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots aus dieser Vorschrift (2)). (1) Der für die Auslegung maßgebliche Empfängerhorizont ist jener eines durchschnittlich informierten und verständigen Betrachters der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.2025 - 8 C 2.25 - juris Rn. 15 m. w. N.), namentlich derjenige von in Fragen der Verfügbarkeit finanzieller Mittel sowie von Auswirkungen staatlicher Maßnahmen auf die Verfügbarkeit finanzieller Mittel sowie auf finanzielle Abläufe allgemein grundsätzlich vorerfahrenen Soloselbständigen, (Inhabern eines) Unternehmen(s) oder Angehörigen eines Freien Berufs. (2) Von diesem Empfängerhorizont aus betrachtet, hat die Beklagte den Verwendungszweck in dem Bewilligungsbescheid hinreichend in einer den Anforderungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG genügenden Weise bestimmt. Den Zweck der Mittelverwendung hat die Beklagte dahin bestimmt, dass die Soforthilfe zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses verwendet werden musste. Ein solcher Liquiditätsengpass lag (nur) dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des jeweiligen Antragstellers (hier Klägers) nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand bei einer saldierenden, d. h. den genannten Zeitraum insgesamt in den Blick nehmenden Betrachtung zu zahlen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen musste der Antragsteller nicht lediglich auf der Grundlage von glaubhaft zu versichernden Angaben ex ante prognostizieren, sondern auch ex post betrachtet tatsächlich objektiv feststehen. Diese Zweckbestimmung ergibt sich aus dem Wortlaut des Zuwendungsbescheids und der darin zulässigerweise in Bezug genommenen VwV „Corona-Soforthilfe“ sowie dem Formular, mit dem der Kläger seinen im Bewilligungsbescheid ebenfalls genannten Antrag gestellt hat (dazu (a)). Die übrigen Umstände des Einzelfalls führen zu keinem anderen Ergebnis (dazu (b), (c)). (a) Die Beklagte hat im Bewilligungsbescheid und den darin in Bezug genommenen Unterlagen in einer für die Adressaten ausreichend erkennbaren Weise bestimmt, dass die Soforthilfe zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses im oben genannten Sinne verwendet werden musste, insbesondere, dass für dessen Ermittlung eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben (aa) bezogen auf die drei Monate ab Antragstellung (bb) erforderlich war, die über den Gesamtzeitraum saldierend (cc) vorzunehmen war und eine ex post-Betrachtung (dd) erforderte. (aa) Hinreichend bestimmt hat die Beklagte im Bewilligungsbescheid im ersten Schritt, dass die Mittel nur für die Überwindung eines Liquiditätsengpasses, verstanden als eine Situation, in der die Ausgaben die Einnahmen der Adressaten übersteigen, bewilligt wurden und nicht für gänzlich andere Zwecke – etwa zur Kompensation von bloßen Umsatzeinbußen (Einnahmeausfällen) ohne Berücksichtigung der Ausgaben des Adressaten – dienen sollten. In dem Bescheid selbst wurde dem Kläger als Adressaten einleitend und unter redaktioneller Hervorhebung mitgeteilt, dass ihm eine Soforthilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zur „Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von infolge der Coronakrise entstandenen akuten Liquiditätsengpässen“ auf der Grundlage seines Antrags vom 09.04.2020 in Höhe von 9.000 Euro bewilligt werde. Unter Ziff. II.1. („Zweckbindung“) hieß es: „Die Billigkeitsleistung wird zur Überbrückung von unmittelbar infolge der Coronakrise entstandenen akuten Liquiditätsengpässen gewährt, zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Soloselbstständigen, kleinen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe einschließlich Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion sowie der Fischerei.“ Für den Adressaten des Bescheids war angesichts dieser Formulierungen erstens erkennbar, dass die damit bewilligte Zuwendung (Soforthilfe) nicht etwa zur freien Verfügung, sondern zu einem bestimmten Zweck bewilligt wurde. Aus dem Wortlaut des Bescheids war darüber hinaus erkennbar, dass der Zweck darin bestand, einen etwaigen durch die Coronakrise verursachten „Liquiditätsengpass“ zu überwinden, und dass diese Hilfe der „Existenzsicherung“ der begünstigten Personen dienen sollte. Dieses Verständnis wurde durch die Ausführungen in Ziff. II.3 des Bescheids („Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung“) bestätigt, in der auf eine Verwendung der Soforthilfe „ausschließlich für den Ausgleich der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage des (…) Unternehmens“ hingewiesen wurde. Was genau ein die Mittelverwendung rechtfertigender „Liquiditätsengpass“ war, war in dem Wortlaut des Bescheids allein zwar nicht vollständig definiert, aber bereits in den wesentlichen Grundzügen erläutert. Dem Wortlaut ließ sich insbesondere entnehmen, dass es sich bei einem „Liquiditätsengpass“ nur um eine Situation handeln konnte, die für das Unternehmen bzw. den Unternehmer „existenzbedrohlich“ war. Bereits dies legte nahe, dass damit (nur) eine Lage gemeint gewesen sein konnte, in der infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise die Einnahmen nicht mehr ausreichten, um die Ausgaben zu decken, dem Antragsteller also Liquidität in einem Umfang fehlte, die ohne eine staatliche Hilfe zum Zahlungsausfall führen würde. Ein anderes Verständnis hätte der Bescheid selbst nur dann nahegelegt, wenn er Grund zur Annahme gegeben hätte, die Beklagte habe aus Steuermitteln auch solchen Unternehmen nicht zurückzuzahlende Subventionen in Höhe von jeweils mehreren tausend Euro gewähren wollen, die im fraglichen Zeitraum bei objektiver Betrachtung tatsächlich nicht darauf angewiesen waren, um ihre Ausgaben zu decken, die mit anderen Worten tatsächlich nicht in diesem Sinne in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht waren. Für ein solches Verständnis, dass auf staatliche Kompensation von bloßen Umsatzrückgängen hinausgelaufen wäre, bietet der Wortlaut des Bescheids aber keinerlei Grundlage. Das Gegenteil ist der Fall. Namentlich fehlt es in dem Bewilligungsbescheid an jeglichen Anhaltspunkten für die Festlegung eines Vergleichszeitraums für früher erzielte Umsätze, der zwingende Voraussetzung dafür wäre, dass die Förderung die Kompensation von Umsatzeinbrüchen erfassen sollte, weil andernfalls mangels Festlegung eines Bezugszeitraums aus Zeiten vor der Pandemie nicht hätte ermittelt werden können, ob und in welchem Umfang ein „Umsatzrückgang“ zu verzeichnen war. Hinzu kommt, dass die Beklagte auch über keinerlei Informationen zur Höhe etwaiger Umsatzeinbrüche verfügte. Auch der von den Antragstellern im Antragsformular angegebene Betrag erlaubte als aus prognostizierten Einnahmen und Ausgaben verschnittene Information keine isolierten Rückschlüsse auf Einnahmeverluste. Selbst wenn von Antragstellern ergänzend Informationen zum Umsatzrückgang angegeben wurden, bestand mit Blick auf die Kurzfristigkeit der Verbescheidung kein Anlass für Vertrauen darauf, dass diese Zahlen der Bewilligung zu Grunde gelegt worden wären. Außerdem kam bereits im Bescheid selbst auch die Verpflichtung zum Ausdruck, „andere öffentliche Hilfen“ zu berücksichtigen (vgl. im Bewilligungsbescheid unter Ziff. III.1; s. ferner in der VwV „Corona-Soforthilfe“ Ziff. 1.4; im Antragsformular Ziff. 5.6). Die damit in Bezug genommenen staatlichen Coronahilfen umfassten aber auch schon zu Beginn der Pandemie Unterstützungsleistungen, die ihre Auswirkungen gerade durch eine – bei Betrachtung der Umsätze nicht berücksichtigungsfähige – Verringerung der betrieblichen Ausgaben zeitigten (vgl. BMWK, Überblickpapier Corona-Hilfen vom 27.06.2022, S. 2; vgl. insbesondere Schreiben des BMF vom 19.03.2022 - IV A 3 - S 0336/19/10007 :002, DOK 2020/0265898, veröffentlicht in DStR 2020, 663, sowie weiterführend Kleen, DStR 2021, 494, 496; Wagner/Farinato, COVuR 2020, 286; Buchholz, Rechnungslegung in der Corona-Krise, Teil U., Rn. 2 ff.). Die sich nach alledem bereits aus dem Wortlaut des Leistungsbescheids ergebenden Inhalte der Zweckbestimmung, namentlich der Umstand, dass es für die zweckgemäße Mittelverwendung auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses im Sinne eines Mehr an Ausgaben als Einnahmen ankommen sollte, werden durch die von der Beklagten in dem Bescheid ausdrücklich in Bezug genommenen Rechtsgrundlagen (Förderrichtlinien), die nach dem oben zu den Auslegungsmaßstäben Gesagten für die Auslegung ergänzend heranzuziehen sind, bestätigt und konkretisiert. Die Beklagte hat in dem Bewilligungsbescheid einleitend ausdrücklich auf die VwV „Corona-Soforthilfe“ vom 08.04.2020 in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen und erklärt, dass diese Verwaltungsvorschrift „Grundlage der Bewilligung“ sei. Unter Ziff. II.9. des Bescheids („Weitere Nebenbestimmungen“) hat sie außerdem erklärt, dass „allein die Bestimmungen der oben genannten Verwaltungsvorschriften“ gölten. In Ziff. 1.1 VwV-CS („Zweck der Soforthilfe“) wurde der sich aus dem Wortlaut des Bewilligungsbescheids ergebende Zweck der Überwindung eines andernfalls existenzbedrohenden Liquiditätsengpasses bestätigt. Dort heißt es u. a.: „In Anlehnung an die durch die Bundesregierung am 23. März 2020 beschlossenen Eckpunkte für ‚Corona-Soforthilfen für Kleinunternehmen und Soloselbstständige‘, wird im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift eine Soforthilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona Krise in ihrer Existenz bedroht sind.“ Auch die im Bewilligungsbescheid in den wesentlichen Grundzügen bereits angelegte Definition des Begriffs „Liquiditätsengpass“ wurde durch die im Bescheid in Bezug genommene Verwaltungsvorschrift bestätigt und konkretisiert. So hieß es in Ziff. 1.2 Abs. 2 VwV-CS zur Antragsberechtigung: „Der Antragsteller muss durch Unterschrift versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“ Die Adressaten konnten demnach bereits nach der ihnen obliegenden vollständigen und sorgfältigen Lektüre des Bescheids selbst und der darin in Bezug genommenen Rechtsgrundlage (VwV „Corona-Soforthilfe“) nicht im Unklaren darüber sein, dass eine zweckgemäße Verwendung der bewilligten Geldleistung einen Liquiditätsengpass voraussetzte, der eine Gegenüberstellung von fortlaufenden Einnahmen und Ausgaben sowie ein Übersteigen der Einnahmen voraussetzte. Ob sich der im Bewilligungsbescheid einleitend erfolgte kurze Hinweis auf den Antrag des Klägers (S. 1: „… auf der Grundlage ihres Antrags vom …“) als Bezugnahme auf das vom Kläger verwendete Antragsformular verstehen lässt und die Ausführungen in diesem Formular deshalb nach den oben genannten Auslegungsgrundätzen für die Bestimmung des Zuwendungszwecks heranzuziehen sind, bedarf keiner Entscheidung. Denn bei einer Berücksichtigung dieser Ausführungen ergäbe sich kein anderes Auslegungsergebnis. Das Formular bestätigt im Gegenteil das sich aus dem Bewilligungsbescheid und der VwV „Corona-Soforthilfe“ ergebende Begriffsverständnis. So hieß es in Ziff. 5.1 des Formulars zu „Art und Umfang der Soforthilfe“: „Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdeten Wirtschaftslage gewährt, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist.“ Die weitere Definition der „existenzgefährdenden Wirtschaftslage“ entspricht im Wesentlichen der oben zitierten Definition aus der Ziff. 1.2 Abs. 2 VwV-CS und verwendet ebenfalls den Begriff des „Liquiditätsengpasses“. Dem entspricht es, dass der Kläger unter Ziff. 5.2 („Grund für die existenzgefährdende Wirtschaftslage“) eingehend erläutert hat, dass er auf die Soforthilfe angewiesen sei, „um unsere laufenden Kosten zu decken“, also erkennbar selbst und bereits bei Antragstellung eine Saldierung von Einnahmen und Ausgaben als maßgeblich erachtet hat. Unter Ziff. 6 und 7 des Antragsformulars hat er u. a. versichert, die Soforthilfe „ausschließlich für den Ausgleich der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage“ zu verwenden, und erklärt, zur Kenntnis genommen zu haben, dass er im Falle einer „Überkompensation“ zu viel erhaltene Soforthilfe zurückzuzahlen habe. (bb) Dass es für die für eine zweckgemäße Mittelverwendung nach alledem erkennbar erforderliche Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben gerade auf den Zeitraum der drei Monate ab Antragstellung ankommen sollte, hat die Beklagte in dem Bewilligungsbescheid ebenfalls hinreichend deutlich bestimmt. Dass sich die Betrachtung überhaupt auf einen Dreimonatszeitraum beziehen sollte, wurde jedenfalls in Grundzügen im Wortlaut von Ziff. II.2 Satz 1 des Bescheids angesprochen („Die Soforthilfe soll zur Überbrückung eines Zeitraums von drei Monaten eingesetzt werden.“). Die genaue zeitliche Lage dieses Zeitraums wurde in der im Bescheid in Bezug genommenen VwV „Corona-Soforthilfe“ konkretisiert, in der in Ziff. 1.3 erläutert wurde, dass sich die Einmalzahlung an dem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate „orientiert“. Noch deutlicher hieß es in der bereits oben zitierten Ziff. 1.2 Abs. 2 VwV-CS: „Der Antragsteller muss durch Unterschrift versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“ Der Adressat des Bewilligungsbescheids konnte folglich schon nach der gebotenen Lektüre des Bescheids und der darin in Bezug genommenen Rechtsgrundlage (VwV „Corona-Soforthilfe“) nicht im Zweifel darüber sein, dass es für eine zweckgerechte Mittelverwendung letztlich gerade auf die „auf die Antragstellung folgenden drei Monaten“ ankommen sollte. Aus dem Antragsformular ergab sich auch in dieser Hinsicht nichts anderes, sondern wurde die genannte zeitliche Eingrenzung im Gegenteil bestätigt. So entsprach die Definition der für die Zweckbestimmung grundlegenden „existenzgefährdenden Wirtschaftslage“ in Ziff. 5.1 des Formulars im Wesentlichen der oben zitierten Definition aus der Ziff. 1.2 Abs. 2 VwV-CS. In Ziff. 5.2 des Antragsformulars hat der Kläger dementsprechend außerdem ausdrücklich erklärt, „für den Zeitraum für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate“ eine Soforthilfe im Sinne von Ziff. 5.1 zu beantragen. Er musste auch vor diesem Hintergrund annehmen, dass es auf eben diesen Dreimonatszeitraum für die Feststellung des Liquiditätsengpasses und insgesamt die Prüfung der zweckgemäßen Mittelverwendung ankommen würde. Nichts anderes ergab sich auch daraus, dass es im Bewilligungsbescheid unter Ziff. II. 2. Satz 2 hieß, die Soforthilfe solle innerhalb von längstens grundsätzlich drei Monaten nach Zustellung des Bescheids verwendet werden. Diese Vorgabe betrifft nicht die als Förderzeitraum bezeichnete Phase, sondern die zeitlich nachgelagerte Phase der Mittelverwendung. Insoweit knüpft sie daran an, dass ein während der Bearbeitungszeit, also nach Antragstellung und vor in zeitlichem Zusammenhang mit der Zustellung des Bewilligungsbescheids erfolgender Auskehr der Mittel, entstandener Liquiditätsengpass zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids mangels Liquidität regelmäßig noch fortbestanden hätte. (cc) Hinreichend bestimmt hat die Beklagte ferner, die Prüfung der zweckgemäßen Mittelverwendung erforderliche Feststellung, ob in dem genannten Dreimonatszeitraum ein Liquiditätsengpass bestand, auf eine saldierende Betrachtung der Einnahmen und Ausgaben in diesem Gesamtzeitraum ankommen sollte und es nicht etwa ausreichte, dass die Ausgaben die Einnahmen – zeitlich punktuell – zu irgendeinem Zeitpunkt in dem Zeitraum einmal überstiegen. Bereits die in dem Bewilligungsbescheid selbst enthaltenen Ausführungen der Beklagten legten nahe, dass es für die Feststellung der zweckgemäßen Mittelverwendung auf eine im zuvor stehenden Sinne saldierende Betrachtung ankommen sollte. Die einleitende und in Ziff. II.1. enthaltene Formulierung, dass die bewilligte Geldleistung der „Sicherung der wirtschaftlichen Existenz“ (S. 1) dienen sollte, sprach per se jedenfalls dagegen, dass schon ein nur punktuell an einzelnen Tagen – oder gar zu einzelnen Tageszeiten – bestehendes Unvermögen, alle fälligen Verbindlichkeiten aus den laufenden Mitteln zu begleichen, ausreichen sollte, wenn der Betroffene schon wenige Tage oder gar Stunden später wieder mit Blick auf bis eingegangene Einnahmen wieder in der Lage war, die erforderlichen Ausgaben zu leisten, da solche bloß punktuelle, aber sogleich wieder überwundenen Zahlungsschwierigkeiten bei lebensnaher Betrachtung in aller Regel nicht zur Existenzgefährdung eines Unternehmens führen. Eine solche Existenzgefährdung ist vielmehr typischerweise erst dann zu befürchten, wenn fällige Verbindlichkeiten zumindest über einen mehrwöchigen Zeitraum hinweg nicht beglichen werden können (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 InsO). Dass die Beklagte eine saldierende Betrachtung gerade für den gesamten o. g. Zeitraum der drei Monate ab Antragstellung zum Gegenstand ihrer Zweckbestimmung gemacht hatte, ergab sich mit ausreichender Deutlichkeit jedenfalls aus der im Bewilligungsbescheid in Bezug genommenen und für seine Auslegung, wie oben gezeigt, heranzuziehenden VwV „Corona-Soforthilfe“. Dort war zur Regelung der „Art und Umfang der Soforthilfen“ nicht nur in Ziff. 1.3 Abs. 2 Satz 2 vorgegeben, dass die Soforthilfe auf der Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragstellers (u. a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen) „bezogen auf die drei in Satz 1 bezeichneten Monate (d. h. die auf die drei auf die Antragstellung folgende Monate) berechnet werde. Vielmehr hieß es in Ziff. 1.3 Abs. 3 Satz 1 weiter: „Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 Prozent gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate ansetzen.“ Spätestens aus dieser Regelung wurde ausreichend deutlich, dass es der Beklagten gerade auf eine Saldierung der Ein- und Ausnahmen über den gesamten Zeitraum hinweg ankam, weil sie auf einen Aufwand „für drei Monate“ – und nicht etwa punktuell auf eine zum Beispiel zum jeweiligen Monatsersten fällig werdende Mietzinsforderung abstellte. Der Umstand, dass sie zugunsten der Antragsteller in dem speziellen Fall von Miet- und Pachtzinsen sogar eine Berücksichtigung des „Aufwands“ für die Bedienung von Verbindlichkeiten für fünf Monate zuließ, bestätigt zusätzlich, dass es ihr nicht auf tagesgenaue punktuelle Gegenüberstellungen von Ein- und Ausnahmen ankam, sondern auf eine saldierende Betrachtung des auch in der VwV „Corona-Soforthilfe“ in Bezug genommenen Dreimonatszeitraums ab Abtragstellung. Aus dem Antragsformular ergab sich auch insoweit nichts anderes. Das Gegenteil ist der Fall. Die Begriffsbestimmungen in dem Formular, die auf die Zahlung der Verbindlichkeiten „in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten“ abstellen, und das von den Antragstellern jeweils anzukreuzende Feld, dass sie zur Kenntnis genommen hätten, dass „zu viel erhaltene Soforthilfe“ im Falle einer „Überkompensation“ zurückzuzahlen sei, legten von Anfang an nahe, dass es nicht auf punktuelle Vergleiche, sondern eine saldierende Betrachtung ankommen sollte. (dd) Die Beklagte hat im Bewilligungsbescheid und den darin in Bezug genommenen Unterlagen darüber hinaus in einer für die Adressaten ausreichend erkennbaren Weise auch bestimmt, dass die Frage, ob ein Liquiditätsengpass im oben genannten Sinne vorlag, durch eine ex post-Betrachtung zu beantworten sein sollte und nicht etwa allein auf der Grundlage der prognostischen Angaben der Antragsteller im Antragsformular. Anhaltspunkte dafür, dass ein rückschauend betrachtet tatsächlicher und nicht bloß prognostizierter Liquiditätsengpass maßgeblich sein sollte, bot der Bewilligungsbescheid schon dadurch, dass es unter Ziff. II.4. („Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht“) hieß, dass der Empfänger der Soforthilfe verpflichtet sei, im Bedarfsfall u. a. der Beklagten „die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zu erfüllen“, und unter Ziff. II.5. („Mitteilungspflicht“) ausgeführt wurde, dass der Antragsteller (Kläger) „nachträgliche Änderungen, die auf die Bewilligung oder die Höhe der Förderung Einfluss haben könnten,“ der Beklagten unverzüglich mitzuteilen habe. Mit dieser – im Bescheid selbst aufgenommenen – Regelung konnte nur eine „Aufklärung des Sachverhalts“ nach Bescheiderlass und damit nach Bewilligung der Zuwendung gemeint sein. Denkbar sind zwar auch nachträgliche Änderungen in Bezug auf die der Prognose zu Grunde gelegten Umstände. Näherliegend ist aber schon hier ein Verständnis, nach dem eine gegenüber der Prognose abweichende positive wirtschaftliche Entwicklung mitzuteilen war und von der Beklagten geprüft werden sollte. Hinzu kommt mit großem Gewicht die einleitende Formulierung in dem Bescheid, dass die Soforthilfe zur Überwindung von coronabedingt „entstandenen“ Liquiditätsengpässen gewährt werden sollte. Dies sprach schon allein stark dafür, dass nur tatsächlich vorhandene, aber nicht ursprünglich zwar prognostizierte, rückschauend betrachtet aber tatsächlich nicht entstandene Engpässe subventioniert werden sollten. Durch die im Bescheid in Bezug genommene und für die Auslegung auch hier heranzuziehende Verwaltungsvorschrift „Corona-Soforthilfe“ wurde dies weiter und Zweifel beseitigend bestätigt. In Ziff. 1.5 Abs. 2 VwV-CS wurde hervorgehoben, dass die gewährte Soforthilfe zu verwenden ist, „um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, kleinen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern.“ Auch diese Vorschrift zielte ersichtlich nur darauf ab, tatsächlich vorhandenen Existenzbedrohungen zu begegnen. Keine Zweifel daran, dass die Beklagte eine rückschauende Betrachtung für maßgeblich erklären wollte, konnten jedenfalls nach der gebotenen Lektüre von Ziff. 1.3 Abs. 3 VwV-CS verbleiben. Dort hieß es nach dem bereits oben zitierten Satz 1 („Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 Prozent gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate ansetzen.“) weiter: „Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.“ In dieser Regelung kam unmissverständlich zum Ausdruck, dass „nachträgliche“ Veränderungen im Vergleich zu den im Antrag prognostizierten Umständen in einem besonderen Fall – bei nach Antragstellung erfolgten Miet- und Pachtzinssenkungen – nicht zur „Rückforderung“ führen sollten. Daraus ergab sich zum einen, dass in anderen Fällen „nachträgliche“ Veränderungen durchaus „zur Rückforderung“ führen können und damit zugleich, dass „nachträgliche“ Veränderungen grundsätzlich für die Beantwortung der Frage, ob ein Liquiditätsengpass vorlag, maßgeblich sind. Es hätte der Regelung in Ziff. 1.3 Abs. 3 Satz 2 VwV-CS mit anderen Worten nicht bedurft, wenn die Beklagte für den Zuwendungszweck auf eine ex ante-Betrachtung hätte abstellen wollen. Da die Beklagte im Bewilligungsbescheid aber auf die VwV „Corona-Soforthilfe“ mit dieser Regelung Bezug genommen hat, mussten die Adressaten des Bescheids – zumal in der gebotenen Zusammenschau mit den übrigen o. g. und dieselbe Richtung weisenden Anhaltspunkten – beim Erhalt des Bewilligungsbescheids davon ausgehen, dass eine rückschauende Betrachtungsweise für die Prüfung der zweckgemäßen Mittelverwendung ausschlaggebend sein würde. (b) Die übrigen Umstände des Einzelfalls führen zu keinem anderen Ergebnis. Auf andere amtliche oder sonstige Dokumente hat die Beklagte in dem Bewilligungsbescheid nicht Bezug genommen. Aus in diesem Sinn außerhalb stehenden Unterlagen kann sich deshalb nach dem oben Gesagten keine andere Auslegung ergeben. Das gilt insbesondere für die von den Beteiligten in Bezug genommenen Verlautbarungen verschiedener öffentlicher Stellen, die sie jeweils zum Beleg ihres Begriffsverständnisses heranziehen wollen, etwa die von dem Kläger angesprochene Pressemitteilung der Bundesregierung vom 27.03.2020 oder die von der Beklagten ins Feld geführten Pressemitteilungen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 26. und 27.03.2020. Gleiches gilt für die von beiden Beteiligen mit unterschiedlicher Zielrichtung angesprochenen „FAQ“, die das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg während der Soforthilfeprogramms im Internet veröffentlicht und mehrfach überarbeitet hat. Auch auf diese „FAQ“ hat die Beklagte in dem Bewilligungsbescheid nicht in einer für die Auslegung des Bescheids relevanten Weise Bezug genommen. Eine ausreichende Bezugnahme lag insbesondere nicht darin, dass sie in dem Bescheid, wie gezeigt, einleitend auf den Antrag des Klägers hingewiesen hatte („auf der Grundlage Ihres Antrags vom …“) und es im Antragsformular (jedenfalls in der Fallgruppe 2) wiederum einleitend hieß: „Bitte nutzen sie als Ausfüllhilfe die auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums veröffentlichten „FAQ“. Diese bieten Ihnen Hilfestellung bei erklärungsbedürftigen Begriffen.“ Diesen Umständen ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte im Bewilligungsbescheid die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden gewesenen „FAQ“ oder spätere zum Bestandteil des Bescheids (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL., § 49 VwVfG Rn. 171 m. w. N.) machen wollte. Sie hat gerade nur auf „den Antrag“ und nicht auf die „FAQ“ verwiesen, deren Bedeutung sie selbst von Anfang an relativiert hat („Hilfestellung“). Dass die Beklagte nicht auf die „FAQ“ als Gegenstand des Bescheids verweisen wollte, zeigt sich auch daran, dass andernfalls ein Verweis auf die konkrete Fassung der „FAQ“ oder wenigstens ein dynamischer Verweis („in der jeweils geltenden Fassung“) zu erwarten gewesen wäre, an dem es erst recht fehlt. Der Hinweis in dem Bewilligungsbescheid auf „Ihren Antrag vom …“ sollte stattdessen erkennbar nur klarstellen, welcher Antrag überhaupt beschieden wird, und dass die Beklagte ihrer Entscheidung die Angaben des Klägers im Antragsformular zum Sachverhalt und zu seiner Prognose zugrunde gelegt hat. (c) Soweit der Kläger sinngemäß auf Bewilligungsbescheide, die die Beklagte auf der Grundlage einer früheren anderen Förderrichtlinie in früheren Zeiträumen an andere Adressaten gerichtet habe, und die dortigen Formulierungen zum Verwendungszweck der Corona-Soforthilfe Bezug nimmt, führt das im vorliegenden Fall nicht weiter. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Annahmen des Klägers zur Zweckbestimmung in solchen anderen Bescheiden zutreffen (vgl. näher zu Bewilligungsbescheiden, die die Beklagte noch auf der Grundlage der früheren „Richtlinie ‚Corona-Soforthilfe‘“ erlassen hatte, Senatsurteil vom 08.10.2025 - 14 S 1869/24 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Für den vorliegenden Fall ist allein entscheidend, wie der streitgegenständliche Bewilligungsbescheid vom 05.05.2025, den die Beklagte an den Kläger adressiert hatte, nach Maßgabe der oben genannten Auslegungsgrundsätze zu verstehen ist. Andere Verwaltungsakte sind für diese Auslegung ohne Belang (vgl. zur davon zu unterscheidenden Frage, ob solche anderen Verwaltungsakte einen gegebenenfalls auf der Rechtsfolgenseite des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG im Rahmen der der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Vertrauenstatbestand geschaffen haben können, unten b)). cc) Gemessen an dem von der Beklagten in dem Bewilligungsbescheid vom 05.05.2020 nach alledem in einer den Anforderungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG genügenden Weise bestimmten Zweck hat der Kläger die ihm bewilligte Geldleistung zweckwidrig, d. h. nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet. Er hat im Verwaltungsverfahren selbst mitgeteilt, dass er einen „Rückzahlungsbedarf“ von 9.000 Euro habe. Dass er unter Zugrundelegung der oben dargestellten Zweckbestimmung keinen Bedarf für die ihm bewilligten 9.000 Euro hatte, weil seine fortlaufenden Einnahmen im fraglichen Dreimonatszeitraum bei rückschauender und saldierender Betrachtung ausgereicht hatten, um die Verbindlichkeiten zu zahlen, hat er in tatsächlicher Hinsicht auch im Gerichtsverfahren nicht in Abrede gestellt. dd) Neben den nach alledem erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen aus § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG lagen auch die sich aus § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ergebenden Voraussetzungen vor. Aus den zuletzt genannten Vorschriften folgt, dass, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche den Widerruf eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig ist. Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine Entscheidungsfrist, die erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde Kenntnis von sämtlichen für die Ausübung des Rücknahmeermessens im konkreten Fall relevanten Umständen hat. Das ist regelmäßig erst nach der Anhörung des Betroffenen und dessen Stellungnahme oder dem fruchtlosen Verstreichen der Stellungnahmefrist der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2022 - 8 CN 1.21 - NVwZ 2023, 517, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 - VBlBW 2015, 69, juris Rn. 43; jeweils m. w. N.). Daran gemessen hat die Beklagte die Jahresfrist nach jeder Betrachtungsweise gewahrt, da der Kläger sich erstmals auf ihr Schreiben vom 20.10.2021 durch die Angabe eines „Rückzahlungsbedarfs“ überhaupt ansatzweise zum entscheidungserheblichen Sachverhalt äußern konnte und sie den Widerruf danach bereits mit Bescheid vom 03.08.2022 verfügte. b) Die Beklagte hat auch das ihr beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG eröffnete Ermessen ohne der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Rechtsfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt. aa) Wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann das Widerrufsermessen bei Geldleistungen, die ihren Zweck verfehlen, im Regelfall nur durch Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden. Dem liegt zugrunde, dass der Erstattungsanspruch materiell von der Zweckverfehlung getragen wird und keiner weiteren rechtfertigenden Umstände bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 10 C 2.18 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 120, juris Rn. 16; Urteil vom 26.02.2015 - 3 C 8.14 - BVerwGE 151, 302, juris Rn. 17 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.10.2013 - 9 S 123/12 - DVBl 2014, 321, juris Rn. 56; Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 49 VwvfG Rn. 51; Scheller, Kommentar zum Haushaltsrecht, Lfg. 61, § 44 BHO Rn. 248; kritisch Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 49 Rn. 142). Dem entspricht die ermessenslenkende landesrechtliche Vorgabe in Nr. 8.2.2 Satz 1 VV-LHO zu § 44 LHO, wonach ein Zuwendungsbescheid „regelmäßig nach § 49 Absatz 3 LVwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen (ist), soweit die Zuwendung nicht, nicht alsbald nach Erbringung oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird.“ Für Billigkeitsleistungen im Sinne von § 53 LHO gilt in dieser Hinsicht nichts anderes. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis einer in der Ermessensausübung ansonsten anzustellenden Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - NVwZ-RR 2024, 413, juris Rn. 35; Senat, Beschluss vom 26.02.2025 - 14 S 1303/24 - juris Rn. 24 f. m. w. N.). Nur dann, wenn außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30.01 - BVerwGE 116, 332, juris Rn. 37; HambOVG, Urteil vom 03.07.2024 - 1 Bf 32/23 - juris Rn. 72; OVG NRW, Urteil vom 13.12.2020 - 4 A 1992/16 - juris Rn. 111 f.; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 57; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl., § 49 Rn. 139). Ein solcher atypischer Fall kann beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Widerruf im konkreten Einzelfall hohe Rückzahlungspflichten auslöst und deshalb die Frage aufwirft, ob er aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – namentlich, um eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen zu vermeiden – auf bestimmte Zeiträume oder in anderer Weise zu beschränken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2023 - 3 C 22.02 - NVwZ-RR 2004, 413, juris Rn. 36). bb) An diesen Maßstäben gemessen sind der Beklagten keine Ermessensfehler unterlaufen. Mit der Entscheidung, den Bewilligungsbescheid zu widerrufen, hat sie das Ermessen dem Zweck der insoweit haushaltsrechtlich geprägten Ermächtigung entsprechend ausgeübt (vgl. § 40 LVwVfG). Sie hat auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Außergewöhnliche Umstände, die eine vom Regelfall des Widerrufs abweichende Entscheidung hätten in Betracht kommen lassen können, hat der Kläger bis zur letzten Behördenentscheidung nicht vorgetragen und waren in diesem Zeitpunkt auch sonst nicht ersichtlich. (1) Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Widerruf des Bewilligungsbescheids den Kläger in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohen oder sich aus anderen Gründen als unverhältnismäßig erweisen könnte. (2) Die Ermessensgrenzen hat die Beklagte auch nicht etwa durch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2023 - 10 C 2.23 - BVerwGE 181, 76, juris Rn. 25). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ergibt sich entgegen dem sinngemäßen Vortrag des Klägers insbesondere nicht daraus, dass auch andere Bundesländer Corona-Soforthilfen gewährt, dabei den Verwendungszweck möglicherweise anders als die Beklagte in Baden-Württemberg bestimmt haben und jene Bundesländer unter anderem aus diesem Grund auch eine andere Praxis bei dem Widerruf von Bewilligungsbescheiden als die Beklagte ausüben, beispielsweise, indem sie den sog. Betrachtungszeitraum für die Berechnung eines Liquiditätsengpasses anders bestimmen oder den Betroffenen diesbezüglich andere Wahlmöglichkeiten einräumen. All solche Unterschiede zwischen den Vorgehensweisen in den verschiedenen Bundesländern sind gleichheitsrechtlich unbedenklich. Der Gleichheitssatz bindet jeden Träger der öffentlichen Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Ein Bundesland verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2008 - 1 BvR 645/08 - NJW 2008, 2770, juris Rn. 2; OVG M-V, Beschluss vom 07.11.2023 - 2 LZ 196/23 OVG - juris Rn. 11; HessVGH, Beschluss vom 06.02.2023 - 10 A 909/22.7 - juris Rn. 13). Daraus folgt, dass die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Verpflichtung des Fördermittelgebers, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln, bereits in Bezug auf die erste Entscheidung, ob Geldleistungen überhaupt und ggf. für welche Zwecke bewilligt werden, auf den Kompetenzbereich der zuständigen Behörde begrenzt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.03.2025 - 21 ZB 24.514 - juris Rn. 18 m. w. N.). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet insbesondere keine Angleichung der diesbezüglichen Verwaltungspraxis von Verwaltungsbehörden unterschiedlicher Bundesländer (vgl. Senat, Beschluss vom 06.04.2025 - 14 S 291/24 - juris Rn. 21; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 18. Aufl., Art. 3 Rn. 13 m. w. N.). Aus dem Bezug und der Begrenzung des Gleichheitssatzes allein auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Hoheitsträgers folgt weiter, dass ein Subventionsgeber auch bei der ggf. zweiten Entscheidung über den Widerruf von eigenen Bewilligungsbescheiden nicht dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen kann, dass andere Bundesländer beim Widerruf von dort gewährten Subventionen möglicherweise anders vorgehen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 06.02.2023 - 10 A 909/22.7 - juris Rn. 13). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der vorliegende Fall durch die Besonderheit geprägt sei, dass das Land Baden-Württemberg ein Soforthilfe-Programm des Bundes habe um- und dazu Bundesmittel habe einsetzen wollen und dies eine bundesweit einheitliche Handhabung erfordere. Der Einwand führt schon deshalb auf keinen Gleichheitsverstoß, weil die Fördermittel nicht durch Behörden des Bundes auf der Grundlage von Förderrichtlinien des Bundes, sondern allein durch die Beklagte als öffentliche Stelle (rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) des Landes Baden-Württemberg nach Förderrichtlinien (VwV „Corona-Soforthilfe“) des Landes in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis dieser allein zuständigen Behörde bewilligt wurde (vgl. HessVGH, Beschluss vom 06.02.2023 - 10 A 909/22.7 - juris Rn. 13). Der Umstand allein, dass Soforthilfeprogramme in der Corona-Pandemie einen in Teilen gemeinsamen bundespolitischen und -haushalterischen Hintergrund hatten, führt deshalb nicht dazu, dass die Verpflichtungen, die die Beklagte aus Art. 3 Abs. 1 GG allein für ihren Kompetenzbereich treffen, verändert wurden. (3) Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sind der Beklagten auch bei der Wahl der Berechnungskriterien für das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses nicht unterlaufen. Aus dem Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, das für Belastungen wie für Begünstigungen gilt, folgt nicht, dass jede Differenzierung unzulässig ist. Eine Ungleichbehandlung bedarf allerdings stets zu ihrer Rechtfertigung sachlicher Gründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dieser strengere Maßstab kann sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13 - juris Rn. 139 ff.; BVerwG, Urteil vom 23.11.2023 - 10 C 2.23 - BVerwGE 181, 76, juris Rn. 25). Von diesen Grundsätzen ausgehend ist es entgegen dem Vortrag des Klägers insbesondere weder willkürlich noch sonst gleichheitswidrig, dass nach den Vorgaben der Beklagten zur Berechnung des Liquiditätsengpasses Einzelunternehmer „nur“ einen sog. fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von 1.180 Euro als Abzugsposten ansetzen können, während Unternehmen, die in einer anderen Rechtsform, beispielsweise als GmbH organisiert sind, das tatsächliche und unter Umständen spürbar höhere Gehalt ihres Geschäftsführers in die Berechnung einstellen können (vgl. zum Ansatz des fiktiven Unternehmerlohns die „Richtlinie ‚Corona-Soforthilfe“ vom 22.03.2020, S. 3 Fn. 2; das Antragsformular zur Soforthilfe auf der Grundlage der „Verwaltungsvorschrift ‚Soforthilfe Corona‘ vom 08.04.2020, S. 3 Fn. 4). Im Bereich der Gewährung von Billigkeitsleistungen kann bereits die Rechtsform einen hinreichenden sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung von als privatrechtliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführten Unternehmen und anderen Unternehmen darstellen (vgl. Senat, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - VBlBW 2024, 70, juris Rn. 76 f.). So liegt der Fall auch hier. Die Wahl der Rechtsform für ein Unternehmen beruht auf einer grundsätzlich freien Entscheidung der hinter dem Unternehmen stehenden Personen. Diese Entscheidung über den Rechtsrahmen kann sich – abhängig vom jeweiligen Rechtsbereich – mal positiv und mal negativ auf die Rechtslage jener Personen auswirken. An den für die gewählte Rechtsform geltenden rechtlichen Maßstäben muss sich die betreffende Person festhalten und messen lassen. Das gilt auch in Bezug auf die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage geschaffenen Richtlinien für die Vergabe der „Corona-Soforthilfe“. Die Unternehmen haben insbesondere auch über Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, dass der sich aus den Förderrichtlinien ergebende Rechtsrahmen auf dem Weg einer quasi-harmonisierenden Auslegung in dem von ihnen gewünschten Sinne „zurechtgeformt“ wird (vgl. Senat, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - VBlBW 2024, 70, juris Rn. 76 f. zu Billigkeitsleistungen in der Gestalt von sog. Novemberhilfen und einer diesbezüglich unterschiedlichen Behandlung von als privatrechtliche GmbH geführten kommunalen gemischtwirtschaftlichen Unternehmen einerseits und kommunalen Eigenbetrieben andererseits). Auch die Entscheidung der Beklagten, für Einzelunternehmer gerade 1.180 Euro – und nicht etwa einen anderen Betrag – als sog. fiktiven Unternehmerlohn für anrechenbar zu erklären, ist willkürfrei und auch im Übrigen gleichheitsrechtlich unbedenklich. Sie hat sich dabei ersichtlich an der damaligen Pfändungsfreigrenze für monatliche Arbeitseinkommen aus § 850c Abs. 1 ZPO orientiert (1.179,99 Euro, aufgerundet auf 1.180 Euro; vgl. auch OVG B.-Bbg., Beschluss vom 04.03.2024 - OVG 6 N 14.24 - juris Rn. 6). Diese Anbindung die Wertung des Gesetzgebers lässt keine Rechtsfehler erkennen. (4) Ein Gleichheitsverstoß ergibt sich entgegen dem Klagevorbringen auch nicht daraus, dass die Beklagte den dreimonatigen sog. Betrachtungszeitraum für die Berechnung des Liquiditätsengpasses grundsätzlich an den Tag der Antragstellung anknüpft und es in der Folge bei der rückschauenden Berechnung, ob die betrieblichen Ausgaben die Einnahmen gerade in diesem Zeitraum überstiegen hatten, zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann, die auch davon abhängen, ob und zu welchem Zeitpunkt genau in diesen drei Monaten die von der Landesregierung ab dem 16.03.2020 verordneten Betriebsschließungen wieder gelockert und Umsätze wieder möglich wurden. Es mag zutreffen, dass die Wahl des Tags der Antragstellung auf diese Weise – zusammen mit vielen anderen Faktoren – einen Einfluss darauf hatte, ob der jeweilige Antragsteller in „seinem“ Betrachtungszeitraum im Ergebnis einen Liquiditätsengpass zu verzeichnen hatte oder nicht. Daraus folgte aber nicht, dass die Beklagte all diese Fälle in dem Sinne gleich behandeln musste, dass sie allen Antragstellern unabhängig vom Tag der Antragstellung rückwirkend eine Verschiebung des Betrachtungszeitraums ermöglichen musste. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wie gezeigt, nur, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Fälle, in denen von unterschiedlichen Unternehmen mit unterschiedlichen Einnahme- und Ausgabesituationen an unterschiedlichen, jeweils selbst gewählten Tagen Anträge gestellt wurden, stellen bereits keinen im Wesentlichen gleichen Sachverhalt dar. (5) Ein Gleichheitsverstoß lässt sich auch nicht mit dem sinngemäßen Einwand des Klägers begründen, die Ermessensausübung der Beklagten sei wegen einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Antragsteller, die ihren Antrag ab dem 08.04.2020 gestellt hätten, gegenüber Antragstellern, die ihren Antrag vor diesem Tag gestellt hätten, fehlerhaft. Der Einwand führt bereits deshalb nicht weiter, weil die Beklagte ihr Widerrufsermessen in Bezug auf die beiden Fallgruppen – d. h. die isoliert auf der Grundlage der VwV „Corona-Soforthilfe“ einerseits und die noch nicht auf dieser Grundlage andererseits entschiedenen Fälle – nicht unterschiedlich ausgeübt hat, sondern die Bewilligungsbescheide aus beiden Fallgruppen einheitlich widerrufen hat, wenn und soweit die Betroffenen einen sog. Rückmeldebedarf mitgeteilt hatten. (6) Ein Ermessensfehler lässt sich entgegen dem Klagevorbringen auch nicht mit dem Einwand begründen, die Beklagte habe die sich aus dem Rechtstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) in der Ausprägung des Vertrauensschutzgebots ergebende Ermessensgrenze überschritten, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass „die Politik“, namentlich die Bundesregierung, einzelne Bundesministerien und/oder Mitglieder der Landesregierung in Veröffentlichungen wie dem u. a. vom Bundeswirtschaftsministerium herausgegebenen Eckpunktepapier vom 20.03.2023 und der Mitteilung der „Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes“ vom 30.03.2020 sowie verschiedener Pressemitteilungen einen Vertrauenstatbestand des Inhalts geschaffen habe, dass die „unbürokratisch“ auszugestaltende Soforthilfe beim Vorliegen von coronabedingten „Schäden“ schon aus der Zeit seit dem 11.03.2020 behalten werden dürfe. Ein solcher Einwand führt bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter. Denn keine der genannten Äußerungen war inhaltlich dahingehend zu verstehen, dass die unbürokratisch ausgezahlte Soforthilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden muss, wenn bzw. soweit kein tatsächlicher Liquiditätsengpass vorhanden ist (vgl. zutreffend dazu VG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2024 - 14 K 5099/23 - juris Rn. 76), oder dass sie gar, wie der Kläger sinngemäß geltend macht, eine Anspruchsberechtigung für sämtliche coronabedingten Beeinträchtigungen ab dem 11.03.2020 in Aussicht stellte. Unabhängig davon führt der Vortrag auch rechtlich auf keinen Ermessensfehler der Beklagten. Worauf der Adressat eines Bewilligungsbescheids vertrauen darf, ergibt sich, wie gezeigt, aus diesem Bescheid und der dort getroffenen Zweckbestimmung, zu deren Auslegung neben dem Wortlaut des Bescheids die darin in Bezug genommen Unterlagen, insbesondere ggf. die jeweils zugrundeliegenden Förderrichtlinien herangezogen werden können (vgl. oben unter a)). Andere Unterlagen bilden hingegen grundsätzlich – und so auch hier – keine Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, empfangene Geldleistungen auch dann behalten zu dürfen, wenn sie für den im Bescheid bestimmten Verwendungszweck nicht benötigt wurden. Das gilt umso mehr, wenn es sich um Unterlagen ohne rechtsförmlichen Charakter und mit erkennbar allenfalls groben Inhaltsbeschreibungen handelt, wie dies bei einem „Eckpunktepapier“ oder Pressemitteilungen naturgemäß und für den Leser ersichtlich der Fall ist. II. Die in Ziff. 1 des Bescheids vom 03.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2023 verfügte Regelung, wonach der Kläger den Betrag von 9.000 Euro nach näheren Maßgaben zu erstatten hat, ist ebenfalls rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der zu erstattenden Leistung ist § 49a Abs. 1 LVwVfG. Nach Satz 1 Var. 2 dieser Vorschrift sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist gemäß Satz 2 durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Unter formell-rechtlichen Fehlern, die eine Aufhebung der auf dieser Grundlage ergangenen Erstattungsfestsetzung rechtfertigen würden, leidet der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2023 aus den oben (unter I.2.) genannten, hier entsprechend geltenden Gründen nicht. Auch materiell-rechtlich ist die Erstattungsfestsetzung nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Widerruf der dem Kläger bewilligten Geldleistung, wie gezeigt (oben I.), rechtmäßig erfolgt. 2. Der Festsetzung der Erstattung steht auch § 49a Abs. 2 LVwVfG nicht entgegen. Gemäß § 49a Abs. 2 Satz 1 LVwVfG gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Über den Verweis auf das Bereicherungsrecht ist auch § 818 Abs. 3 BGB entsprechend anwendbar. Danach ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Herausgabe der erbrachten Leistung ist somit auf die beim Leistungsempfänger noch vorhandene Bereicherung begrenzt (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL, § 49a VwVfG Rn. 72). Bereicherung ist ein wirtschaftlicher Begriff, der aus der Gegenüberstellung aller Vermögensverschiebungen beim Bereicherungsschuldner zu ermitteln ist, die mit dem Tatbestand, der den Bereicherungsanspruch ausgelöst hat, im ursächlichen Zusammenhang stehen. Die Frage, ob die Bereicherung weggefallen ist, beantwortet sich durch einen Vergleich des Vermögensgegenstandes bei Empfang der Leistung mit dem Zeitpunkt der Rückforderung (sog. Saldotheorie; vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 C 15.91 - juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2014 - 10 S 847/12 - juris Rn. 50 m. w. N.; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl., § 49a Rn. 13a). Bei einer Geldleistung ist demnach von einem Wegfall der Bereicherung nicht schon dann auszugehen, wenn ein der Geldleistung entsprechender Betrag ausgegeben worden ist. Eine Entreicherung liegt vielmehr nur vor, soweit das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss mehr zwischen dem vorhandenen Vermögen und demjenigen Vermögen besteht, das auch ohne die ursprüngliche Bereicherung vorhanden wäre. Kein Wegfall der Bereicherung ist damit gegeben, soweit sich der Empfänger mit dem durch die Leistung erlangten Geld noch in seinem Vermögen vorhandene Werte verschafft hat, etwa ersparte Aufwendungen, die er ohnehin gehabt hätte, Anschaffungen oder Tilgungen eigener Schulden (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2020 - 2 C 7.19 - juris Rn. 15; und vom 25.02.1993 - 2 C 15.91 - juris Rn. 12). Ob es sich bei dem Wegfall der Bereicherung um eine Einrede (vgl. dafür – ohne weitere Begründung – BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - NVwZ-RR 2004, 413 , juris Rn. 39; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL, § 49a VwVfG Rn.74; Baumeister in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 6. Aufl., § 49a Rn. 45) oder eine Einwendung handelt (vgl. dafür Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., § 49a Rn. 64; wohl auch Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 49a Rn. 68; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl., § 49a Rn. 14, allerdings auch eine Obliegenheit des Pflichtigen annehmend, die Umstände, aus denen die Entreicherung folgen soll, selbst geltend zu machen, sofern sie nicht bereits bekannt sind), bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Denn der Kläger beruft sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung und es liegen auch in der Sache keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Entreicherung eingetreten sein könnte. Insbesondere genügt es in Anbetracht der o. g. Maßstäbe nicht, dass der Kläger die ihm bewilligten Mittel verbraucht hat. Denn selbst soweit die Corona-Soforthilfe zur Kompensation von Umsatzeinbrüchen eingesetzt worden ist, wird ihr Wert im Vermögen weiter durch Gegenleistungen für damit erfüllte Forderungen repräsentiert. Dass die Soforthilfe für Aufwendungen verbraucht worden ist, denen nicht zumindest Einsparungen entsprochen hätten, ist hier schlechterdings nicht zu erkennen. Keiner Entscheidung bedarf es danach, ob der Einwand der Entreicherung (auch) gemäß § 49a Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ausgeschlossen wäre. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Klage keinen Erfolg hat, ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.02.2025 - 8 S 718/23 - VBlBW 2025, 423, juris Rn. 53). C. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss vom 8. Oktober 2025 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Geldleistung (Corona-Soforthilfe) der Beklagten und deren Rückforderung. Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer in Karlsruhe eine Fahrschule. Die Beklagte war nach der vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg (im Folgenden: Wirtschaftsministerium) bekanntgemachten „Richtlinie des Wirtschaftsministeriums für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe (‚Corona-Soforthilfe‘)“ vom 22.03.2020 (im Folgenden: Richtlinie „Corona-Soforthilfe“ ) sowie der „Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe“ (GABl. 2020, 420, im Folgenden: VwV „Corona-Soforthilfe“ ) vom 08.04.2020 die Bewilligungsstelle für Anträge auf Corona-Soforthilfe. Am 09.04.2020 beantragte der Kläger Corona-Soforthilfe in Höhe von 20.000 Euro. In dem von der Beklagten bereitgestellten Antragsformular erklärte er unter Ziff. 5.2., er beantrage für „den Zeitraum für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate (…) eine einmalige Soforthilfe im Sinne von Ziff. 5.2.“ Dort hieß es: „5.1. Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingsaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“ Mit Bescheid vom 05.05.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss in Höhe von 9.000 Euro „in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von infolge der Coronakrise entstandenen akuten Liquiditätsengpässen“ auf der Grundlage der VwV Corona-Soforthilfe. Unter Ziff. II.1 des Bewilligungsbescheides („Zweckbindung und -dauer“) führte die Beklagte aus: „1. Die Billigkeitsleistung wird zur Überbrückung von unmittelbar infolge der Coronakrise entstandenen akuten Liquiditätsengpässen gewährt, zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Soloselbstständigen, kleinen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe einschließlich Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion (…). 2. Die Soforthilfe soll zur Überbrückung eines Zeitraums von drei Monaten eingesetzt werden. Die Billigkeitsleistung soll innerhalb von längstens drei Monaten (…) nach Zustellung dieses Bescheides für den in Ziffer 1 genannten Zweck verwendet werden.“ Unter Ziff. III nahm die Beklagte verschiedene Nebenbestimmungen auf. Mit Schreiben vom 20.10.2021 forderte die Beklagte den Kläger auf, mittels einer Online-Anwendung an einem sog. Rückmeldeverfahren teilzunehmen und einen unter Verwendung einer auf der Internetseite der Beklagten verlinkten sog. Berechnungshilfe ermittelten etwaigen „Rückzahlungsbedarf“ anzugeben. Der Kläger gab als Rückzahlungsbedarf den Betrag von 9.000 Euro an. Mit Bescheid vom 03.08.2022 widerrief die Beklagte die Bewilligung der „Zuwendung“ in Höhe von 9.000 Euro mit Wirkung für die Vergangenheit (Ziff. 1) und forderte den Kläger zur Erstattung dieses Betrages „bis zum 30.06.2023 nach Unanfechtbarkeit“ des Bescheids auf (Ziff. 2). Von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs sah die Beklagte ab (Ziff. 3). Zur Begründung stützte sie sich auf § 49 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 LVwVfG sowie hinsichtlich der Höhe auf den von dem Kläger gemeldeten Rückzahlungsbedarf. Gegen den Widerrufs- und Erstattungsbescheid legte der Kläger am 01.09.2022 mit ausführlicher Begründung Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Am 08.12.2023 erhob der Kläger dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe (14 K 5099/23) mit dem Antrag, den Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 03.08.2022 der Beklagten in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 10.11.2023 aufzuheben. Mit Urteil vom 11.10.2024 - 14 K 5099/23 - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 03.08.2022 sei nicht bereits aufgrund eines Verstoßes gegen § 35a LVwVfG und auch nicht aufgrund eines Anhörungsmangels gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG rechtswidrig. In materiell-rechtlicher Hinsicht lägen die Voraussetzungen für den von der Beklagten nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG ausgesprochenen Widerruf vor. Insbesondere habe der Kläger die ihm gewährte Geldleistung in Höhe von 9.000 Euro nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet. Für die Beurteilung der Einhaltung der Zweckbestimmung bei der Verwendung von Fördermitteln sei der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck maßgebend. Im Bescheid vom 05.05.2020 sei dem Kläger eine Soforthilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von infolge der Coronakrise entstandenen akuten Liquiditätsengpässen bewilligt worden. Aus Sicht eines objektiven Empfängers liege der Zuwendungszweck allein in der Überwindung von Liquiditätsengpässen, um die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen zu sichern. Anders als in den Bewilligungsbescheiden, welche noch auf der Richtlinie „Corona-Soforthilfe“ beruht und Verfahren mit einer Antragstellung bis zum 08.04.2020 betroffen hätten, stelle es sich aufgrund der im Vergleich dazu wesentlich geänderten Formulierung für den objektiven Empfänger im streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid gerade nicht so dar, dass der Zuwendungszweck alternativ als Auswahl von mehreren Optionen innerhalb mehrerer Zwecke bestimmt werde, sondern komme der Wille der Beklagten, dass die bewilligte Soforthilfe ausschließlich zur Überwindung von Liquiditätsengpässen dienen sollte, hier hinreichend klar und eindeutig zum Ausdruck. Gestützt werde dieses Ergebnis von den im ergänzend zur Auslegung heranzuziehenden Antragsformular verwendeten Formulierungen. Nichts anderes folge aus der ebenfalls in den Blick zu nehmenden, dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden VwV „Corona-Soforthilfe“ vom 08.04.2020. Anders als in der von dieser abgelösten Richtlinie kommt hier die Kompensation der Liquiditätsengpässe als einziger Zuwendungszweck klar zum Ausdruck. Da der primär ausschlaggebende Bewilligungsbescheid und die ergänzend heranzuziehenden Auslegungsquellen des Antragsformulars und der Förderrichtlinie übereinstimmend und eindeutig dafür sprächen, dass die Beklagte den Zweck des Zuschusses allein mit der Überwindung eines Liquiditätsengpasses definiert habe, komme es auf die „FAQ“ der Beklagten (d. h. auf die Erläuterungen des Wirtschaftsministeriums zum Förderprogramm Soforthilfe Corona mit seinen Hinweisen und Antworten auf häufig gestellte Fragen, sog. Frequently Asked Questions – „FAQ“) an dieser Stelle bereits nicht mehr entscheidungserheblich an. Nur ergänzend werde darauf hingewiesen, dass auch die „FAQ“ im maßgeblichen Zeitpunkt, d. h. nach der Konsolidierung des Landes- mit dem nachfolgenden Bundesprogramm ab dem 09.04.2020, den Liquiditätsengpass als allein maßgebliches Kriterium definiert hätten. Die zweckkonforme Verwendung einer Zuwendung setze voraus, dass die berücksichtigungsfähigen Ausgaben jedenfalls die Höhe der ausgezahlten Fördersumme erreichten. Dies zugrunde gelegt habe bei dem Kläger ein Liquiditätsengpass im obigen Sinne ex post betrachtet nicht vorgelegen. Entscheidend sei dafür nicht mehr der bei Antragsstellung mittels Hochrechnung prognostizierte, sondern der tatsächlich eingetretene Liquiditätsengpass. Zeige sich ex post, dass ein Liquiditätsengpass nicht vorgelegen habe, bedürfe es keiner Zuschüsse zur Existenzsicherung und entfalle die Grundlage für das Behaltendürfen zu diesem Zweck. Kein berechtigter Zweifel habe deshalb bei objektiver Betrachtungsweise daran bestehen können, dass jedenfalls diejenigen Mittel zurückzuzahlen gewesen seien, die im Rahmen der Zweckbindung während des dreimonatigen Bewilligungszeitraums nicht benötigt worden seien. Der Einwand des Klägers, sein Umsatzausfall habe die Finanzhilfe zu einem Bruchteil von etwa 20 % überstiegen, weshalb eine Rückzahlungspflicht ausgeschlossen sei, sei mit der Definition des Liquiditätsengpasses und den Voraussetzungen an eine zweckentsprechende Mittelverwendung nicht in Einklang zu bringen. Schließlich habe er weder im Verwaltungs- noch im Übrigen im gerichtlichen Verfahren Belege hinsichtlich des Bestehens einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage aufgrund eines Liquiditätsengpasses in dem genannten Sinne im entscheidungserheblichen Zeitraum vorgelegt. Der Widerruf sei auch gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG innerhalb eines Jahres erfolgt. Der Widerruf sei auch nicht aufgrund eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Der Kläger könne sich auch nicht auf das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes berufen. Soweit er einwende, nach der seinerzeitigen Informationslage – geschaffen beispielsweise durch das Eckpunktepapier der Bundesregierung („Eckpunkte ‚Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige‘“) vom 23.03.2020, Pressemitteilungen oder Hinweise auf den Internetseiten der Landesministerien und Verlautbarungen einzelner Mitglieder der Landesregierung – habe es sich bei der Soforthilfe um eine nicht rückzahlbare Leistung gehandelt, führten diese Einlassungen nicht dazu, dass die Widerrufsentscheidung rechtsfehlerhaft wäre. Denn die Äußerungen seien nicht dahingehend zu verstehen gewesen, dass die unbürokratisch ausgezahlte Soforthilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden müsse, wenn bzw. soweit kein tatsächlicher Liquiditätsengpass vorhanden sei. Am Montag, den 17.02.2025, hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das ihm am 15.01.2025 zugestellte Urteil eingelegt und diese nach erfolgter Fristverlängerung am 24.04.2025 begründet. Er macht u. a. geltend, wegen der sog. Corona-Verordnungen der Landesregierung Baden-Württemberg hätten Fahrschulen ab dem 17.03.2020 schließen müssen. Schon zuvor, ab 11.03.2020 habe es aufgrund der öffentlichen Warnungen z. B. des damaligen Bundesgesundheitsministers, Kontakte zu vermeiden, erhebliche Einbußen gegeben. Ab dem 17.03.2020 seien Einnahmen bis zum Ende des ersten Lockdowns ausgeblieben. Wegen des Lockdowns im Frühjahr 2020 sei ihm in der Rückschau ein Jahresumsatz von ca. 50.000 Euro entgangen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Die Beklagte habe bei dem Erlass der Bescheide in formell-rechtlicher Hinsicht gegen § 35 a LVwVfG und § 28 LVwVfG verstoßen. Er habe in materiell-rechtlicher Hinsicht die ihm bewilligte Soforthilfe auch nicht im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 1, 2. Alt LVwVfG zweckwidrig verwendet. Wenn ein Einzelunternehmer während der Dauer von über sechs Wochen keinerlei Umsätze erwirtschafte, lägen bei ihm bei lebensnaher Betrachtung wirtschaftlichen Schwierigkeiten und ein Liquiditätsengpass vor. Denn er müsse ohne Umsätze fortlaufende Betriebskosten finanzieren und sei außerdem darauf angewiesen, durch seine Umsätze seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und z. B. Altersrücklagen zu bilden und Krankenversicherungsbeiträge zu finanzieren. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts zum Verwendungszweck greife zu kurz. Nicht ausreichend berücksichtigt habe es insbesondere, dass bei der Auslegung der öffentlich geäußerte politische Wille zu berücksichtigen sei. Den Unternehmen sei damals eine „unbürokratisch und nicht rückzahlbare einmalige Soforthilfe“ versprochen worden. Außerdem sei es nach den politischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie des Bundesministeriums der Finanzen in einer Presseerklärung und dem sog. Eckdaten-Papier vom 23.03.2020 Zweck der Soforthilfe gewesen, „wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge von Corona“, die (bereits) seit dem 11.03.2020 eingetreten gewesen seien, abzufedern. Das Verwaltungsgericht habe bei seinen Ausführungen zum Wortlaut der am 08.04.2020 neu erlassenen Verwaltungsvorschrift bzw. des Antrags des Klägers vom 09.04.2020 – die für sich genommen ohnehin nicht weiterhülfen, weil der dort verwendete Begriff des „Liquiditätsengpasses“ gerade unklar sei ─ übersehen, dass unabhängig von diesen und dem Wortlaut des Bewilligungsbescheids maßgeblich von den vorangegangenen politischen Äußerungen der Bundesregierung und der Landesregierung, die die Vorgaben der Bundesregierung habe umsetzen wollen, auszugehen sei. Soweit das Verwaltungsgericht eine angeblich ausreichende Klarheit des Begriffs „Liquiditätsengpass“ mit der Formulierung in Ziff. 5.1 des Antragsformulars begründet habe, greife dies auch deswegen zu kurz, weil Ziff. 5.1 gerade auf eine Prognose zum Zeitpunkt der Antragstellung abstelle. Soweit der jeweilige Antragsteller im Antrag durch Ankreuzen bestätigt habe, dass er im Fall der Überkompensation die Soforthilfe zurückzahle, führe auch dies nicht weiter, weil die Frage, wann es sich um eine „Überkompensation“ in diesem Sinne handele, an die Unklarheit des Begriffs „Liquiditätsengpass“ anknüpfe. Das Verwaltungsgericht habe außerdem übersehen, dass die Beklagte in Bezug auf den Betrachtungszeitraum rechtsfehlerhaft gehandelt habe. Er (der Kläger) habe seine Fahrschule am 17.03.2020 geschlossen und bereits ab dem 11.03.2020 erheblichen Einbußen gehabt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ausgehend von dem im o. g. Eckdatenpapier zum Ausdruck kommenden Zweck der Corona-Soforthilfe, wirtschaftliche Folgen ab dem 11.03.2020 abzumildern, Liquiditätsengpässe erst ab Antragstellung und für einen willkürlich herausgegriffenen Zeitraum von drei Monaten ab Antragstellung berücksichtigt werden und sogar mit einem späteren kurzfristigen Umsatzpeak („Strohfeuereffekt“) ab Mitte Mai 2020 verrechnet werden sollten. Denn durch diese über die Zeitschiene betrachtet punktuell hohe Nachfrage ab Mitte Mai 2020 seien vorherige Ausfälle keineswegs „nachgeholt“ oder „ausgeglichen“ worden, weil es anschließend einen längeren Zeitraum, in dem wieder geringere Umsätze zu verzeichnen gewesen seien, gegeben habe. Die Anzahl der Fahrstunden im Kalenderjahr habe also im Ergebnis gerade nicht derjenigen, die ohne Lockdown erreicht worden wäre, entsprochen, sondern sei dahinter deutlich zurückgeblieben. Die Ermessensausübung der Beklagten sei darüber hinaus auch wegen einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Antragstellern, die ihren Antrag vor dem 09.04.2020 gestellt hätten, fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht habe es für maßgeblich gehalten, dass die Beklagte anders als bei Bewilligungsbescheiden, bei welchen der Antrag bis zum 08.04.2020 gestellt worden sei, in den Antragsformularen ab dem 09.04.2020 den Passus „zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche“ herausgenommen habe. Das sei aber kein Grund, beide Fallgruppen ungleich zu behandeln. Wie sich aus den Erklärungen des Bundes und des Landeswirtschaftsministeriums ergebe, habe die Corona-Soforthilfen allen betroffenen Kleinunternehmen – und zwar zeitlich unabhängig von der Antragstellung – zur Abmilderung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge des ersten Lockdowns zu Gute kommen sollen. Das Verwaltungsgericht habe außerdem nicht beachtet, dass die Berechnungsmethodik, auf die die Beklagte im Nachgang zur Bewilligung im Rückmeldeverfahren zur eigenen Definition des „Liquiditätsengpasses“ abstelle, unter weiteren willkürlichen Vorgaben leide, darunter z. B. den Umstand, dass der Einzelunternehmer einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von nur 1.180 Euro als Abzugsposten ansetzen könne, von dem ein Einzelunternehmer sämtliche Kosten wie Krankenversicherung und Altersvorsorge, Miete etc. tragen müsse. Dies widerspreche dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG bereits deshalb, weil ein völlig gleichartiger Gewerbebetrieb, der lediglich in der Rechtsform anders, nämlich z. B. als GmbH organisiert sei, das tatsächliche, regelmäßig weitaus höhere Gehalt des Geschäftsführers ansetzen könne, und damit rechnerisch viel eher den von der Beklagten für maßgeblich gehaltenen Negativsaldo erreiche. Der Rückforderungsbescheid verstoße auch deshalb gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, weil er im Rahmen der Ermessensausübung nicht berücksichtige, dass durch die Rückforderungspraxis Antragsteller wie der Kläger im Vergleich zu anderen Antragstellern in anderen Bundesländern ohne sachlichen Grund schlechter gestellt würden. Vorliegend gehe es um die Umsetzung eines Bundesprogramms, das in Baden-Württemberg zu Lasten der dortigen Antragsteller anders umgesetzt werde als in anderen Bundesländern. So habe Nordrhein-Westfalen den dortigen Antragstellern z. B. bezüglich des Betrachtungszeitraums immerhin ein Wahlrecht eingeräumt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.10.2024 - 14 K 5099/23 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 03.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2023 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Klage zurecht abgewiesen. Sie sei unbegründet. Der Kläger habe die ihm mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Geldleistung im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG nicht für den in diesem Bescheid bestimmten Zweck verwendet. Denn dieses Geld sei nicht erforderlich gewesen, um einen existenzgefährdenden Liquiditätsengpass über den Zeitraum von drei Monaten ab der Antragstellung auszugleichen. Dass es auf diesen Zweck ankomme, ergebe sich aus dem Bescheid und werde durch die für die Auslegung darüber hinaus zu berücksichtigenden Begleitumstände wie die Antragsformulare, die Verwaltungsvorschrift „Soforthilfe-Corona“, die „FAQ“ und Pressemitteilungen zumal in der Gesamtschau bestätigt. Dem Senat haben die Behördenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.