Urteil
14 S 16/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1008.14S16.25.00
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Leitsätze
1. Der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit eines auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) gestützten Bescheids, mit dem ein Verwaltungsakt über die Gewährung einer Geldleistung (hier: einer Billigkeitsleistung in der Gestalt einer sog. Corona-Soforthilfe) mit der Begründung widerrufen wird, der Adressat habe die Geldleistung nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Entscheidend ist deshalb, ob die bis zum Erlass des Widerrufs- und ggf. Widerspruchsbescheids objektiv vorliegenden Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der im Bewilligungsbescheid bestimmte Zweck verfehlt wurde.(Rn.91)
2. Von der Frage, welche Sachlage in zeitlicher Hinsicht für die zweckgemäße Mittelverwendung maßgeblich ist, ist die Frage zu unterscheiden, ob das Verwaltungsgericht erstmals im gerichtlichen Verfahren vom Adressaten des Bewilligungsbescheids eingereichte Unterlagen oder auf andere Weise erstmals im Gerichtsverfahren gewonnene Erkenntnisse zur Zweckerreichung zu berücksichtigen hat. Diese Frage beantwortet sich nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht und damit in erster Linie nach § 49 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) sowie den übrigen das Widerrufsverfahren regelnden Vorschriften.(Rn.93)
3. Für den Widerruf von Bewilligungsbescheiden über sog. Corona-Soforthilfen bestehen keine gesetzlichen Bestimmungen, dass Sachvortrag zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005), der sich auf die Sachlage bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids bezieht, nach dem Erlass dieses Bescheids im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt zu bleiben hat, d. h. präkludiert ist (im Ergebnis ebenso zum dortigen Landesrecht HambOVG, Urteil vom 03.07.2024 - 1 Bf 32/23 - juris Rn. 31 und 32; OVG Bremen, Urteil vom 25.05.2023 - 5 K 290/22 - juris Rn. 51; Beschluss vom 26.03.2025 - 1 LA 185/23 - juris Rn. 29 ff.).(Rn.94)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2024 - 14 K 1356/24 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 3. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2024 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit eines auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) gestützten Bescheids, mit dem ein Verwaltungsakt über die Gewährung einer Geldleistung (hier: einer Billigkeitsleistung in der Gestalt einer sog. Corona-Soforthilfe) mit der Begründung widerrufen wird, der Adressat habe die Geldleistung nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Entscheidend ist deshalb, ob die bis zum Erlass des Widerrufs- und ggf. Widerspruchsbescheids objektiv vorliegenden Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der im Bewilligungsbescheid bestimmte Zweck verfehlt wurde.(Rn.91) 2. Von der Frage, welche Sachlage in zeitlicher Hinsicht für die zweckgemäße Mittelverwendung maßgeblich ist, ist die Frage zu unterscheiden, ob das Verwaltungsgericht erstmals im gerichtlichen Verfahren vom Adressaten des Bewilligungsbescheids eingereichte Unterlagen oder auf andere Weise erstmals im Gerichtsverfahren gewonnene Erkenntnisse zur Zweckerreichung zu berücksichtigen hat. Diese Frage beantwortet sich nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht und damit in erster Linie nach § 49 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) sowie den übrigen das Widerrufsverfahren regelnden Vorschriften.(Rn.93) 3. Für den Widerruf von Bewilligungsbescheiden über sog. Corona-Soforthilfen bestehen keine gesetzlichen Bestimmungen, dass Sachvortrag zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005), der sich auf die Sachlage bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids bezieht, nach dem Erlass dieses Bescheids im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt zu bleiben hat, d. h. präkludiert ist (im Ergebnis ebenso zum dortigen Landesrecht HambOVG, Urteil vom 03.07.2024 - 1 Bf 32/23 - juris Rn. 31 und 32; OVG Bremen, Urteil vom 25.05.2023 - 5 K 290/22 - juris Rn. 51; Beschluss vom 26.03.2025 - 1 LA 185/23 - juris Rn. 29 ff.).(Rn.94) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2024 - 14 K 1356/24 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 3. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2024 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. A. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der in Ziff. 1 des Bescheids vom 03.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2024 verfügte Widerruf ist rechtswidrig (nachfolgend 1. bis 3.) und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Widerrufsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist aufzuheben und insbesondere nicht in einen Rücknahmebescheid umzudeuten (4.). 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheids ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG. Hierfür ist es unerheblich, ob der von der Beklagten widerrufene Bewilligungsbescheid, wie nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus-gesetzt, rechtmäßig war, denn § 49 LVwVfG ist auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbar, weil rechtswidrige Verwaltungsakte keinen Schutz vor Aufhebung verdienen, wenn entsprechende rechtmäßige Verwaltungsakte widerrufen werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 - NVwZ 2001, 335, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.2018 - 5 S 2117/16 - VBlBW 2018, 507, juris Rn. 37; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl., § 49 Rn. 50 ff. m. w. N.). 2. Unter zur Aufhebung führenden formell-rechtlichen Fehlern leidet Ziff. 1 des Widerrufs- und Erstattungsbescheids vom 03.08.2022 jedenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2024 nicht. a) Die Beklagte war für den Erlass der angefochtenen Bescheide zuständig. Das gilt für den Ausgangs- (aa)) und den Widerspruchsbescheid (bb)). aa) Die sachliche Zuständigkeit für den Widerruf eines Verwaltungsaktes ist in § 49 LVwVfG nicht geregelt und richtet sich deshalb in erster Linie nach den Zuständigkeitsregelungen des anzuwendenden Fachrechts. Lässt sich diesem keine hinreichend klare Aussage entnehmen, ist auf allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze zurückzugreifen. Nach diesen hat über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes diejenige Behörde zu befinden, die zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes sachlich zuständig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 3 C 8.11 - NVwZ-RR 2012, 431, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.12.2013 - 6 S 2112/13 - NVwZ-RR 2014, 302, juris Rn. 44; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL, § 49 VwVfG Rn. 206 m. w. N.). Von diesen Grundsätzen ausgehend war die Beklagte für den Widerruf ihres Bewilligungsbescheids zuständig, da sie nach dem für die Corona-Soforthilfen maßgeblichen Fachrecht als Bewilligungsstelle (vgl. VV-LHO zu § 44 LHO) im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nach wie vor für den Erlass von Bewilligungsbescheiden zuständig gewesen wäre (vgl. Ziff. 2.2 Abs. 1 und 2 VwV „Corona-Soforthilfe“; s. auch die Zuständigkeit weiterhin bestätigend den allerdings erst am 01.01.2023 in Kraft getretenen § 1 Abs. 2 L-Bank-ZustVO i. V. m. Nr. IV.7 ihrer Anlage). Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten für den Widerruf folgt aus § 49 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG. Die Zuständigkeit für den Widerruf des Bewilligungsbescheids vermittelte ihr zugleich die Zuständigkeit für die Festsetzung der auf § 49a LVwVfG gestützten Erstattung (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 49a Rn. 34 m. w. N.). bb) Die Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheids folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO, da die nächsthöhere Behörde im Sinne dieser Vorschrift eine oberste Landesbehörde, hier das Finanzministerium Baden-Württemberg ist, das die Aufsicht über die Beklagte ausübt (vgl. Art. 91 LV und § 1 Abs. 2 Satz 1, § 12 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - vom 11.11.1998, GBl. S. 581, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023, GBl. S. 26, 46). b) Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 28 LVwVfG aufzuheben. aa) Die Beklagte hat die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Voraussetzungen bei dem Erlass des genannten Bescheides allerdings nicht erfüllt. Nach § 28 Abs. 1 LVwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das setzt voraus, dass der Betroffene von dem Sachverhalt und dem Verfahren, in dem dieser verwertet werden soll, überhaupt Kenntnis erhält. Ferner muss deutlich werden, dass gerade eine Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 LVwVfG erfolgt. Der von der beabsichtigten Maßnahme Betroffene muss dazu von der Absicht zum Erlass eines vorläufig konkretisierten, bestimmten Verwaltungsakts in Kenntnis gesetzt werden. Die Anhörung muss so konkret sein, dass der Angehörte erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll, mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat und dass ihm dazu eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.03.2023 - 8 A 2.22 - BVerwGE 178, 46, juris, Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.04.2025 - 6 S 2134/22 - juris Rn. 18 m. w. N.). Diese Anforderungen hat die Beklagte vor dem Erlass des angefochtenen Widerrufs- und Erstattungsbescheids nicht erfüllt. Insbesondere stellt ihr Schreiben vom 21.10.2021 keine § 28 Abs. 1 LVwVfG genügende Anhörung dar. Die Beklagte hat dem Kläger in dieser mit „Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe Corona“ überschriebenen Mitteilung bereits keinen vollständigen Sachverhalt zur Kenntnis gegeben, sondern im Gegenteil den Kläger sinngemäß dazu aufgefordert, an der Ermittlung des Sachverhalts erst mitzuwirken. Sie hat ihm in dem Schreiben auch nicht mitgeteilt, in welchem Verfahren die Sachverhaltsangaben verwertet werden sollen. Der Begriff „Rückmeldeverfahren“ ist kein im Verwaltungsverfahrensrecht vorgesehener und dass es sich um ein Widerrufsverfahren im Sinne von § 49 LVwVfG in Verbindung mit einer Prüfung nach § 49a VwVfG handeln sollte, wurde in den Schreiben, das nicht einmal den bei § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG im Mittelpunkt stehenden Begriff der „zweckwidrigen Verwendung“ konkret zur Sprache brachte, auch sonst nicht ausreichend deutlich. Die – präzise verwaltungsverfahrensrechtliche Begrifflichkeiten vermeidende und gemessen an den Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgenseiten der §§ 49, 49a LVwVfG inhaltlich unvollständige – Ausgestaltung des Schreibens vom 21.10.2021 hatte zur Folge, dass die Adressaten durch dieses Schreiben nicht ausreichend veranlasst wurden, sich zu sämtlichen für diese beiden Vorschriften entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Unabhängig davon hat die Beklagte dem Kläger auch keinen beabsichtigten, vorläufig konkretisierten und bestimmten Verwaltungsakt – hier einen künftigen Widerrufs- und Erstattungsbescheid, d. h. eine auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG sowie § 49a LVwVfG bezogene Entscheidung – mitgeteilt, zu dem er sich hätte konkret äußern können. Sie hat ihm stattdessen nur vage als eine unter mehreren Möglichkeiten in den Raum gestellt, dass er künftig seine Soforthilfe unter Umständen „zurückzahlen“ müsse, und dies mit Hinweisen auf mögliche steuer- und strafrechtliche Konsequenzen vermengt. Diese inhaltlichen Defizite wurden auch nicht dadurch beseitigt, dass in dem Schreiben ausgeführt wurde, der Kläger werde, falls in seinem Fall ein „Rückzahlungsbedarf“ bestehe, einen Bescheid erhalten, in dem der „Rückzahlungsbedarf festgesetzt“ werde. Denn auch mit dieser terminologisch an §§ 49, 49a LVwVfG vorbeigehenden und inhaltlich fragmentarischen Ankündigung wurde dem Kläger nicht, wie geboten, ein vorläufig konkretisierter, bestimmter Verwaltungsakt angekündigt. bb) Eine Ausnahme von der Pflicht zur Anhörung bestand ebenfalls nicht. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des allenfalls in Betracht kommenden Ausnahmetatbestands aus § 28 Abs. 2 Nr. 4 Var. 3 LVwVfG vorlagen. Beim Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm hat die Behörde Ermessen zur Frage, ob sie von einer Anhörung absieht, auszuüben, was dahingehende Erwägungen zumindest in dem dann ohne Anhörung erlassenen Bescheid voraussetzt (vgl. Sennekamp/Engel/Pfau in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl., § 28 Rn. 58 m. w. N.). Jedenfalls daran fehlt es. cc) Der Verstoß gegen § 28 Abs. 1 LVwVfG führt jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG nicht zur Aufhebung des angefochtenen Widerrufs- und Erstattungsbescheids. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 LVwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Die Anhörung kann gemäß § 45 Abs. 2 LVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine Heilung nach diesen Vorschriften setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Aufgabe besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im Widerspruchs- und im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2022 - 4 A 7.20 - NVwZ 2022, 978, juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2025 - 4 S 971/24 - juris Rn. 28; Beschluss vom 04.09.2024 - 6 S 464/24 - juris Rn. 34 m. w. N.). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die genannte Funktion der Anhörung im vorliegenden Fall bereits im Widerspruchsverfahren erfüllt wurde. Jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren – und nochmals im vorliegenden Berufungsverfahren – hat die Beklagte den Vortrag des Klägers ausweislich ihres darauf auch individuell eingehenden Prozessvorbringens ersichtlich zum Anlass genommen, ihre Widerrufs- und Erstattungsentscheidungen zu den Tatsachen, die nach ihrer (nur) für die Frage der Anhörungsgegenstände maßgeblichen Rechtsauffassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 - 3 C 46.81 - BVerwGE 66, 190, juris Rn. 44 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.1995 - 4 S 731/94 - IÖD 1995, 220, juris Rn. 25; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 28 Rn. 39; a. A. insoweit Ramsauer/Schlatmann in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl., § 28 Rn. 33 m. w. N.) entscheidungserheblich sind, kritisch zu überdenken. c) Der Widerrufsbescheid ist auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil die Beklagte den Untersuchungsgrundsatz (§ 24 LVwVfG) verletzt hat. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Es ist dabei grundsätzlich ihre Aufgabe, alle relevanten Umstände, die sie ihrer Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen hat, selbst festzustellen. Der notwendige Ermittlungsaufwand hängt letztlich vom jeweiligen Einzelfall ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.2019 - 9 B 20.18 - juris Rn. 4; Urteil vom 05.05.2015 - 9 C 12.14 - juris Rn. 20). Eine Grenze findet er zum einen im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Urteil vom 05.05.2015 - 9 C 12.14 - juris Rn. 20). In Ausgleich zu bringen ist er ferner mit der aus dem Grundsatz der kooperativen Amtsermittlung (§ 26 Abs. 2 LVwVfG) folgenden Mitwirkungslast Betroffener (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.12.2022 - 13 S 2057/22 - juris Rn. 13 m. w. N.; Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL, VwVfG § 24 Rn. 47 ff.). Ist eine Behörde auf tatsächliche Angaben aus der Sphäre des Betroffenen angewiesen, ist es ihr mit Blick auf dessen Mitwirkungspflicht grundsätzlich nicht verwehrt, auf die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben zu vertrauen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1957 - IV C 235.56 - juris Rn. 44). Verletzt ist die Ermittlungspflicht in einem solchen Fall allerdings dann, wenn greifbare Umstände darauf hindeuten, dass die zu Grunde gelegten Tatsachen falsch oder unvollständig waren, oder sonst Zweifelsfragen offenkundig gewesen wären (vgl. BFH, Urteil vom 11.07.1978 - VIII R 120/75 - juris Rn. 11; Urteile vom 16.01.1964 - V 94/61 U - juris Rn. 7). Ausgehend hiervon hat die Beklagte den Untersuchungsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass sie ihrer Entscheidung den von dem Kläger im Rahmen des Rückmeldeverfahrens gemeldeten Rückzahlungsbedarf zu Grunde gelegt hat, ohne weitere Umstände zu ermitteln. aa) Die Frage, ob die Beklagte hier bereits in dem zum Erlass des Widerufs- und Erstattungsbescheids führenden Ausgangsverfahren von vornherein von der Richtigkeit und Vollständigkeit der auf diese Weise gemeldeten Betrags ausgehen durfte, kann offenbleiben. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 21.10.2021 zur Rückmeldung des sog. „Rückzahlungsbedarfs“ über eine Online-Anwendung bis zum 19.12.2021 aufgefordert. Die Betroffenen sollten den hiernach isoliert, d. h. als einzelnen Betrag abgefragten Rückzahlungsbedarf selbst ermitteln. Von der Richtigkeit und Vollständigkeit der auf diese Weise gewonnenen Angaben durfte die Beklagte deshalb nur dann ausgehen, wenn sie darauf vertrauen durfte, dass die Betroffenen wussten oder hätten wissen können, von welchen Maßstäben auszugehen ist. Es spricht viel dafür, dass dies der Fall war, weil die Beklagte den Verwendungszweck bereits im Bewilligungsbescheid ausreichend bestimmt festgelegt hatte (vgl. dazu unten 3.a); zum insoweit anders gelagerten Sachverhalt bei Widerrufs- und Erstattungsbescheiden, welche die Beklagte nicht, wie hier, auf der Grundlage der VwV „Corona-Soforthilfe“ vom 08.04.2020, sondern noch auf derjenigen der Richtlinie „Corona-Soforthilfe“ vom 22.03.2020 erlassen hatte, Senatsurteil vom 08.10.2025 - 14 S 1869/24, zur Veröffentlichung vorgesehen.) bb) Jedenfalls haben sich die ursprünglichen Angaben des Klägers im Laufe des weiteren Verwaltungsverfahrens bestätigt. Nachdem das sog. Rückmeldeverfahren selbst hierfür keinen Raum ließ, hatten die Betroffenen im Laufe des weiteren behördlichen Verfahrens Gelegenheit und im Falle des Vorliegens entsprechender Umstände, namentlich Ungewissheit über die einschlägigen Maßstäbe, auch Anlass zu deren Geltendmachung (§ 26 Abs. 2 LVwVfG). Weitere Ermittlungen durch die Beklagte waren deshalb regelmäßig nur bei entsprechendem Vorbringen erforderlich; andernfalls durfte die Beklagte auf der Grundlage der Angaben der Betroffenen entscheiden. Dass der Kläger spätestens im Widerspruchsverfahren entsprechende Umstände geltend gemacht hätte, trägt er indessen nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. d) Die Beklagte hat beim Erlass der angefochtenen Bescheide nicht gegen § 35a LVwVfG verstoßen. Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Diese Vorschrift wurde im vorliegenden Fall schon deshalb nicht verletzt, weil die angefochtenen Bescheide nicht „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen“ wurden. Um eine „automatische“ Einrichtung im Sinne des § 35a LVwVfG handelt es sich, wenn eine nicht-menschliche Recheneinheit die Entscheidungsfindung selbst automatisiert vornimmt, indem sie auf Grundlage von getätigten Eingaben eine Rechenoperation oder einen anderen subsumtionsähnlichen Vorgang durchführt und sich dies mindestens auf die Formulierung des verfügenden Teils des Verwaltungsakts auswirkt (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 35a Rn. 17 m. w. N.). Der Anwendungsbereich des § 35a VwVfG mit den sich daraus ergebenden Beschränkungen ist allerdings nur dann erfüllt, wenn der Verwaltungsakt „vollständig durch“ die automatische Einrichtung erfolgt. Die Einrichtung muss also – anders als bei einem Erlass lediglich „mit Hilfe automatischer Einrichtungen“ (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 4, § 39 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG) – funktional gerade die eigentliche Entscheidungsfindung bewerkstelligen, ohne dass ein Verwaltungsmitarbeiter mitwirkt. „Vollständig durch“ eine automatische Einrichtung ist ein Verwaltungsakt deshalb nur dann erlassen, wenn die eigentliche Entscheidung weder durch einen Menschen getroffen noch durch einen Menschen kontrolliert wird, das Verfahren zum Erlass des Verwaltungsakts also ohne substantielles menschliches Eingreifen und ohne Rückführbarkeit auf den Willen eines menschlichen Amtswalters verläuft. Lediglich „teilautomatisierte“ Verfahren, die nicht in diesem Sinne vollständig automatisiert ablaufen, weil ein Mensch durch verfahrensbezogene Tätigkeiten am Erlass des Verwaltungsakts mitwirkt, fallen dementsprechend nicht in den Anwendungsbereich des § 35a LVwVfG (vgl. Hornung in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 35a VwVfG Rn. 66 f.; Tegethoff in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl., § 35a Rn. 1, 4, 10; ähnlich OVG NRW, Urteil vom 01.10.2024 - 4 A 357/21 - GewArch 2025, 28, Rn. 66 f.; BayVGH, Beschluss vom 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120 - juris Rn. 37: „ohne jegliches menschliche Zutun“; Müller in Huck/Müller, VwVfG, 4. Aufl., § 35a Rn. 2; Prell in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 68. Ed. § 35a Rn. 6; jeweils m. w. N.). An den vorstehenden Maßstäben gemessen wurden die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 35a LVwVfG „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen“. aa) Der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 10.11.2023 erging nicht ohne menschliches Zutun, sondern wurde durch Amtswalter vorbereitet, vor seinem Erlass kontrolliert und bei dem Erlass von einem Menschen verantwortet. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung wie auch in mehreren erstinstanzlichen Verfahren, die das Förderprogramm der Corona-Soforthilfe betrafen, sinngemäß erläutert, dass sie die gegen Widerrufs- und Erstattungsbescheide eingegangenen Widersprüche nach Fallgruppen sortiert („geclustert“) und danach eingeteilt habe, ob der jeweilige Widerspruch verfristet gewesen sei und ob andernfalls der Widerspruchsführer besondere persönliche tatsächliche Umstände vorgetragen oder nur rechtliche Argumente angeführt habe. Jeder Widerspruch sei durch einen Volljuristen geprüft und das Ergebnis der Prüfung sei dokumentiert worden. Der Prüfung habe sich ein Freigabevorgang angeschlossen, der mit einer Abzeichnung durch den Leiter der Rechtsabteilung abgeschlossen worden sei (vgl. zum diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2024 - 14 K 2955/23 - juris Rn. 41; VG Freiburg, Urteil vom 10.07.2024 - 14 K 1356/24 - juris Rn. 69). Diesen Sachvortrag hat die Beklagte im vorliegenden Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung des Senats glaubhaft bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass das Widerspruchsverfahren im vorliegenden Einzelfall von der geschilderten Verwaltungspraxis abweichend gehandhabt worden sein könnte, bestehen nicht. Der Widerspruchsbescheid wurde daher nicht „vollständig durch automatische Einrichtungen“ erlassen. Eine solche Vorgehensweise unterlag nicht den Einschränkungen aus § 35a LVwVfG. bb) Keiner Entscheidung bedarf es, ob auch der im Widerspruchs- und dem vorliegenden Gerichtsverfahren angefochtene Ausgangsbescheid, d. h. der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 in einem lediglich teilautomatisierten Verfahren erging. Selbst wenn das Ausgangsverfahren im zuvor genannten Sinn noch als vollautomatisiert einzuordnen gewesen sein sollte, würde dies nach Sinn und Zweck des § 35a LVwVfG keine (gar isolierte) Aufhebung des Ausgangsbescheids rechtfertigen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es zum einen, klarzustellen, dass es vor dem Hintergrund der zunehmenden Verwendung moderner Informationstechnik auch rechtlich unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein soll, vollständig automatisiert Verwaltungsakte zu erlassen, und zum anderen gleichzeitig und spiegelbildlich zu verhindern, dass Verwaltungsakte ohne menschliches Zutun erlassen werden, wenn ein vollautomatisierter Bescheiderlass nicht eigens durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht (vgl. Hornung in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 35a VwVfG Rn. 8 f.; Tegethoff in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl., § 35a Rn. 1, 4; s. näher dazu oben aa)). Angesichts des zuletzt genannten Zwecks der Norm verlangt diese die Aufhebung eines Verwaltungsakts dann nicht, wenn jedenfalls in einem anschließenden darauf bezogenen Widerspruchsverfahren eine uneingeschränkte Überprüfung des Verwaltungsakts durch einen Menschen erfolgt. Wird vor der Erhebung einer Anfechtungsklage – wie in der Regel (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und auch hier – ein Vorverfahren durchgeführt, ist Gegenstand der Anfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt „in der Gestalt“, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2017 - 2 B 44.16 - juris Rn. 7). Der Widerspruchsbehörde kommt im Widerspruchsverfahren grundsätzlich – und so auch im vorliegenden Fall, in dem Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zudem identisch sind – eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 VwGO die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde und ist mithin zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245, juris Rn. 20 m. w. N.). Wird das Widerspruchsverfahren im jeweiligen Einzelfall – wie auch hier geschehen – nach diesen Grundsätzen durchgeführt, ist gewährleistet, dass der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, nicht ohne menschliches Zutun ergangen ist, sondern die von der Behörde im Ergebnis getroffene Regelung – hier die Widerrufs- und Erstattungsentscheidung – das Ergebnis einer Prüfung durch einen Menschen ist, der dieses Ergebnis verantwortet. In einem solchen Fall verlangt § 35a LVwVfG keine Kassation der Bescheide (vgl. im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2020 - 2 S 2134/20 - juris Rn. 15 ff.; BayVGH, Beschluss vom 16.01.2021 - 7 B 20.2029 - juris Rn. 10 ff.; zu § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG auch OVG B.-Bbg., Beschluss vom 08.11.2019 - OVG 11 N 89.19 - Rn. 3). e) Keinen zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führenden Verfahrensfehler begründet es, dass der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 als Ausgangsbescheid abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG keine Unterschrift und auch keine Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthielt, sondern nur mit der Formulierung „Ihre L-Bank“ schloss und als „Ansprechpartner“ nur das „L-Bank-Team“ nannte. Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen (vgl. zur Grenze, ab der eine Unterschrift bei teilautomatisiert erlassenen Bescheiden wieder erforderlich wird, Stuhlfauth in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl., § 37 Rn. 86). Unabhängig davon wäre ein auf § 37 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG beruhender Fehler jedenfalls unbeachtlich. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das entsprechend dem oben zu § 35a LVwVfG Gesagte auch hier mit Blick auf das anschließende Widerspruchsverfahren gilt, das die Beklagte mit einem Widerspruchsbescheid abgeschlossen hat, der die Namenswiedergabe zweier Bediensteter trägt. Ein Verstoß gegen § 37 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG beim Erlass des Ausgangsbescheids wäre jedenfalls nach § 46 LVwVfG – wie in aller Regel bei Verstößen gegen jene Norm (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 35a Rn. 106 m. w. N.) – unbeachtlich. Es ist im Sinne des § 46 LVwVfG offensichtlich, dass die unterstellte Verletzung des § 37 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn nach den Umständen des vorliegenden Falls ist keine konkrete Möglichkeit ersichtlich, dass ohne den potentiellen Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. näher zu den Maßstäben BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 2 C 18.23 - BVerwGE 183, 351, juris Rn. 29 m. w. N.). Die Beklagte hatte im Rahmen der Massenverwaltung der Corona-Soforthilfen stets Widerrufsbescheide erlassen, wenn die Leistungsempfänger – wie hier der Kläger – selbst einen „Rückzahlungsbedarf“ mitgeteilt hatten. 3. Der in Ziff. 1 des Bescheids vom 03.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2024 verfügte Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 12.05.2020 ist materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann eine Behörde einen rechtmäßigen (und auch rechtswidrigen, vgl. oben) Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Bei dem Bescheid der Beklagten vom 12.05.2020, mit dem sie dem Kläger eine Billigkeitsleistung in Höhe von 9.000 Euro bewilligt hat, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines hinreichend bestimmten Zwecks gewährte (a), b)). Der Kläger hat die Geldleistung indes nicht zweckwidrig, sondern zu dem im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet (c)). a) Bei dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 12.05.2020 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines Zwecks gewährte. Ob eine Behörde eine Geldleistung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG zu einem bestimmten – und gegebenenfalls zu welchem – Zweck bewilligt, ist nach den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Danach ist maßgeblich nicht, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1983 - 7 C 70.80 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72 S. 18 f., juris Rn. 15; SächsOVG, Urteil vom 20.09.2018 - 1 A 43/17 - juris Rn. 64 m. w. N.; Scheller, Kommentar zum Haushaltsrecht, Lfg. 61, § 44 BHO Rn. 183). Der Zweck einer Geldleistung muss dem Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen sein. Maßgeblich sind dafür neben dem Wortlaut des Bescheids auch der Inhalt der von ihm in Bezug genommenen Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung der Geldleistung gewesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2022 - 8 C 11.21 - NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 13; Urteil vom 11.02.1983 - 7 C 70.80 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72 S. 18 f., juris Rn. 15 ff.; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL., § 49 VwVfG Rn. 169, 171). Wird in dem Bescheid selbst über die der Geldleistung zugrunde liegenden Richtlinien hinaus auch auf andere Inhalte in Bezug genommen, können diese für die Auslegung ebenfalls relevant sein (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 16.10.2014 - 8 LA 52/14 - juris Rn. 20 m. w. N.). Behördliche Dokumente oder andere Unterlagen, auf die sich der Bewilligungsbescheid selbst nicht bezieht, sind für die Auslegung des Verwaltungsakts und seine Zweckbestimmung hingegen grundsätzlich nicht ausschlaggebend. Zwar zwingt weder der Wortlaut des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG („für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck“) noch die Entstehungsgeschichte der Norm, mit der § 44a BHO alter Fassung ersetzt wurde, dazu, ausschließlich den Wortlaut des Bescheids selbst für die Zweckbestimmung als maßgeblich anzusehen. Denn auch durch eine Bezugnahme in dem Bescheid auf die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen und andere Unterlagen wie zum Beispiel amtliche Erläuterungen kann die Behörde noch eine „in“ dem Verwaltungsakt erfolgte Zweckbestimmung leisten (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL., § 49 VwVfG Rn. 171 m. w. N.; im Ergebnis ebenso BVerwG, Urteil vom 25.05.2022 - 8 C 11.21 - NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 13; Urteil vom 11.02.1983 - 7 C 70.80 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72 S. 18 f., juris Rn. 15 ff.; Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 49 VwVfG Rn. 46; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl., § 49 Rn. 68; a. A. und restriktiver in Bezug auf die Berücksichtigung von im Bescheid in Bezug genommenen Rechtsgrundlagen und anderen Inhalten Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 49 Rn. 94 f.; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl., § 49 Rn. 129; jeweils m. w. N.). Dokumente und Verlautbarungen, auf die der Bewilligungsbescheid selbst nicht Bezug nimmt, haben für die Auslegung dagegen grundsätzlich kein Gewicht (vgl. Müller in Huck/Müller, VwVfG, 4. Aufl., § 49 Rn. 24). Gegen eine ausschlaggebende Berücksichtigung von solchen außerhalb des Bescheids liegenden Umständen sprechen der Wortlaut der Norm („in dem Verwaltungsakt“) und das dort eigens verankerte Bestimmtheitsgebot („bestimmter Zweck“, vgl. dazu Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL., § 49 VwVfG Rn. 169, 171), das erfordert, dass der Adressat nicht zuletzt im Hinblick auf das von ihm zu tragende Erstattungsrisiko dem Bescheid mit hinreichender Klarheit entnehmen können muss, zu welcher gegenständlichen Verwendung der Geldleistung er verpflichtet ist und welche Förderziele hiermit verbunden sind (vgl. dazu SächsOVG, Urteil vom 20.09.2018 - 1 A 43/17 - juris Rn. 64; Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 49 VwVfG Rn. 46). Von der Ausgestaltung des Leistungsbescheids im jeweiligen Einzelfall und insbesondere den darin erfolgten Bezugnahmen hängt es dementsprechend auch ab, ob etwaige Angaben zum Leistungszweck in einem behördlich zur Verfügung gestellten Antragsformular, das Antragstellern für die Beantragung einer Geldleistung zur Verfügung gestellt wurde, für die Auslegung des späteren Bescheids von Bedeutung sind (vgl., im dortigen Fall solche Angabe im Ergebnis für die Auslegung berücksichtigend, OVG B.-Bbg., Beschluss vom 04.03.2024 - OVG 6 N 14/24 - juris Rn. 3). Eine von dem Inhalt des Leistungsbescheides und der von ihm in Bezug genommenen Richtlinien und ggf. weiteren Dokumente abweichende tatsächliche Förderpraxis der Behörde kann die für einen Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG allein maßgebliche Zwecksetzung im Bescheid hingegen jedenfalls nicht ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2022 - 8 C 11.21 - NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 13; HambOVG, Urteil vom 03.07.2024 - 1 Bf 32/23 - juris Rn. 44; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL., § 49 VwVfG Rn. 171 m. w. N.). b) Gemessen daran hat die Beklagte in dem Bewilligungsbescheid vom 12.05.2020 einen im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG bestimmten Zweck für die Verwendung der dem Kläger bewilligten Geldleistung bestimmt. Ausgehend vom hier maßgeblichen Empfängerhorizont (aa)) genügt der Bescheid insbesondere den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots aus dieser Vorschrift (bb)). aa) Der für die Auslegung maßgebliche Empfängerhorizont ist jener eines durchschnittlich informierten und verständigen Betrachters der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.2025 - 8 C 2.25 - juris Rn. 15 m. w. N.), namentlich derjenige von in Fragen der Verfügbarkeit finanzieller Mittel sowie von Auswirkungen staatlicher Maßnahmen auf die Verfügbarkeit finanzieller Mittel sowie auf finanzielle Abläufe allgemein grundsätzlich vorerfahrenen Soloselbständigen, (Inhabern eines) Unternehmen(s) oder Angehörigen eines Freien Berufs. bb) Von diesem Empfängerhorizont aus betrachtet, hat die Beklagte den Verwendungszweck in dem Bewilligungsbescheid hinreichend in einer den Anforderungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG genügenden Weise bestimmt. Den Zweck der Mittelverwendung hat die Beklagte dahin bestimmt, dass die Soforthilfe zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses verwendet werden musste. Ein solcher Liquiditätsengpass lag (nur) dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des jeweiligen Antragstellers (hier Klägers) nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand bei einer saldierenden, d. h. den genannten Zeitraum insgesamt in den Blick nehmenden Betrachtung zu zahlen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen musste der Antragsteller nicht lediglich auf der Grundlage von glaubhaft zu versichernden Angaben ex ante prognostizieren, sondern auch ex post betrachtet tatsächlich objektiv feststehen. Diese Zweckbestimmung ergibt sich aus dem Wortlaut des Zuwendungsbescheids und der darin zulässigerweise in Bezug genommenen VwV „Corona-Soforthilfe“ sowie dem Formular, mit dem der Kläger seinen im Bewilligungsbescheid ebenfalls genannten Antrag gestellt hat (dazu (1)). Die übrigen Umstände des Einzelfalls führen zu keinem anderen Ergebnis (dazu (2), (3)). (1) Die Beklagte hat im Bewilligungsbescheid und den darin in Bezug genommenen Unterlagen in einer für die Adressaten ausreichend erkennbaren Weise bestimmt, dass die Soforthilfe zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses im oben genannten Sinne verwendet werden musste, insbesondere, dass für dessen Ermittlung eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben (a) bezogen auf die drei Monate ab Antragstellung (b) erforderlich war, die über den Gesamtzeitraum saldierend (c) vorzunehmen war und eine ex post-Betrachtung (d) erforderte. (a) Hinreichend bestimmt hat die Beklagte im Bewilligungsbescheid im ersten Schritt, dass die Mittel nur für die Überwindung eines Liquiditätsengpasses, verstanden als eine Situation, in der die Ausgaben die Einnahmen der Adressaten übersteigen, bewilligt wurden und nicht für gänzlich andere Zwecke – etwa zur Kompensation von bloßen Umsatzeinbußen (Einnahmeausfällen) ohne Berücksichtigung der Ausgaben des Adressaten – dienen sollten. In dem Bescheid selbst wurde dem Kläger als Adressaten einleitend und unter redaktioneller Hervorhebung mitgeteilt, dass ihm eine Soforthilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zur „Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von infolge der Coronakrise entstandenen akuten Liquiditätsengpässen“ auf der Grundlage seines Antrags vom 22.04.2020 in Höhe von 9.000 Euro bewilligt werde. Unter Ziff. II.1. („Zweckbindung“) hieß es: „Die Billigkeitsleistung wird zur Überbrückung von unmittelbar infolge der Coronakrise entstandenen akuten Liquiditätsengpässen gewährt, zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Soloselbstständigen, kleinen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe einschließlich Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion sowie der Fischerei.“ Für den Adressaten des Bescheids war angesichts dieser Formulierungen erstens erkennbar, dass die damit bewilligte Zuwendung (Soforthilfe) nicht etwa zur freien Verfügung, sondern zu einem bestimmten Zweck bewilligt wurde. Aus dem Wortlaut des Bescheids war darüber hinaus erkennbar, dass der Zweck darin bestand, einen etwaigen durch die Coronakrise verursachten „Liquiditätsengpass“ zu überwinden, und dass diese Hilfe der „Existenzsicherung“ der begünstigten Personen dienen sollte. Dieses Verständnis wurde durch die Ausführungen in Ziff. II.3 des Bescheids („Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung“) bestätigt, in der auf eine Verwendung der Soforthilfe „ausschließlich für den Ausgleich der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage des (…) Unternehmens“ hingewiesen wurde. Was genau ein die Mittelverwendung rechtfertigender „Liquiditätsengpass“ war, war in dem Wortlaut des Bescheids allein zwar nicht vollständig definiert, aber bereits in den wesentlichen Grundzügen erläutert. Dem Wortlaut ließ sich insbesondere entnehmen, dass es sich bei einem „Liquiditätsengpass“ nur um eine Situation handeln konnte, die für das Unternehmen bzw. den Unternehmer „existenzbedrohlich“ war. Bereits dies legte nahe, dass damit (nur) eine Lage gemeint gewesen sein konnte, in der infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise die Einnahmen nicht mehr ausreichten, um die Ausgaben zu decken, dem Antragsteller also Liquidität in einem Umfang fehlte, die ohne eine staatliche Hilfe zum Zahlungsausfall führen würde. Ein anderes Verständnis hätte der Bescheid selbst nur dann nahegelegt, wenn er Grund zur Annahme gegeben hätte, die Beklagte habe aus Steuermitteln auch solchen Unternehmen nicht zurückzuzahlende Subventionen in Höhe von jeweils mehreren tausend Euro gewähren wollen, die im fraglichen Zeitraum bei objektiver Betrachtung tatsächlich nicht darauf angewiesen waren, um ihre Ausgaben zu decken, die mit anderen Worten tatsächlich nicht in diesem Sinne in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht waren. Für ein solches Verständnis, dass auf staatliche Kompensation von bloßen Umsatzrückgängen hinausgelaufen wäre, bietet der Wortlaut des Bescheids aber keinerlei Grundlage. Das Gegenteil ist der Fall. Namentlich fehlt es in dem Bewilligungsbescheid an jeglichen Anhaltspunkten für die Festlegung eines Vergleichszeitraums für früher erzielte Umsätze, der zwingende Voraussetzung dafür wäre, dass die Förderung die Kompensation von Umsatzeinbrüchen erfassen sollte, weil andernfalls mangels Festlegung eines Bezugszeitraums aus Zeiten vor der Pandemie nicht hätte ermittelt werden können, ob und in welchem Umfang ein „Umsatzrückgang“ zu verzeichnen war. Hinzu kommt, dass die Beklagte auch über keinerlei Informationen zur Höhe etwaiger Umsatzeinbrüche verfügte. Auch der von den Antragstellern im Antragsformular angegebene Betrag erlaubte als aus prognostizierten Einnahmen und Ausgaben verschnittene Information keine isolierten Rückschlüsse auf Einnahmeverluste. Selbst wenn von Antragstellern ergänzend Informationen zum Umsatzrückgang angegeben wurden, bestand mit Blick auf die Kurzfristigkeit der Verbescheidung kein Anlass für Vertrauen darauf, dass diese Zahlen der Bewilligung zu Grunde gelegt worden wären. Außerdem kam bereits im Bescheid selbst auch die Verpflichtung zum Ausdruck, „andere öffentliche Hilfen“ zu berücksichtigen (vgl. im Bewilligungsbescheid unter Ziff. III.1; s. ferner in der VwV „Corona-Soforthilfe“ Ziff. 1.4; im Antragsformular Ziff. 5.6). Die damit in Bezug genommenen staatlichen Coronahilfen umfassten aber auch schon zu Beginn der Pandemie Unterstützungsleistungen, die ihre Auswirkungen gerade durch eine – bei Betrachtung der Umsätze nicht berücksichtigungsfähige – Verringerung der betrieblichen Ausgaben zeitigten (vgl. BMWK, Überblickpapier Corona-Hilfen vom 27.06.2022, S. 2; vgl. insbesondere Schreiben des BMF vom 19.03.2022 - IV A 3 - S 0336/19/10007 :002, DOK 2020/0265898, veröffentlicht in DStR 2020, 663, sowie weiterführend Kleen, DStR 2021, 494, 496; Wagner/Farinato, COVuR 2020, 286; Buchholz, Rechnungslegung in der Corona-Krise, Teil U., Rn. 2 ff.). Die sich nach alledem bereits aus dem Wortlaut des Leistungsbescheids ergebenden Inhalte der Zweckbestimmung, namentlich der Umstand, dass es für die zweckgemäße Mittelverwendung auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses im Sinne eines Mehr an Ausgaben als Einnahmen ankommen sollte, werden durch die von der Beklagten in dem Bescheid ausdrücklich in Bezug genommenen Rechtsgrundlagen (Förderrichtlinien), die nach dem oben zu den Auslegungsmaßstäben Gesagten für die Auslegung ergänzend heranzuziehen sind, bestätigt und konkretisiert. Die Beklagte hat in dem Bewilligungsbescheid einleitend ausdrücklich auf die VwV „Corona-Soforthilfe“ vom 08.04.2020 in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen und erklärt, dass diese Verwaltungsvorschrift „Grundlage der Bewilligung“ sei. Unter Ziff. II.9. des Bescheids („Weitere Nebenbestimmungen“) hat sie außerdem erklärt, dass „allein die Bestimmungen der oben genannten Verwaltungsvorschriften“ gölten. In Ziff. 1.1 VwV-CS („Zweck der Soforthilfe“) wurde der sich aus dem Wortlaut des Bewilligungsbescheids ergebende Zweck der Überwindung eines andernfalls existenzbedrohenden Liquiditätsengpasses bestätigt. Dort heißt es u. a.: „In Anlehnung an die durch die Bundesregierung am 23. März 2020 beschlossenen Eckpunkte für ‚Corona-Soforthilfen für Kleinunternehmen und Soloselbstständige‘, wird im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift eine Soforthilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona Krise in ihrer Existenz bedroht sind.“ Auch die im Bewilligungsbescheid in den wesentlichen Grundzügen bereits angelegte Definition des Begriffs „Liquiditätsengpass“ wurde durch die im Bescheid in Bezug genommene Verwaltungsvorschrift bestätigt und konkretisiert. So hieß es in Ziff. 1.2 Abs. 2 VwV-CS zur Antragsberechtigung: „Der Antragsteller muss durch Unterschrift versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“ Die Adressaten konnten demnach bereits nach der ihnen obliegenden vollständigen und sorgfältigen Lektüre des Bescheids selbst und der darin in Bezug genommenen Rechtsgrundlage (VwV „Corona-Soforthilfe“) nicht im Unklaren darüber sein, dass eine zweckgemäße Verwendung der bewilligten Geldleistung einen Liquiditätsengpass voraussetzte, der eine Gegenüberstellung von fortlaufenden Einnahmen und Ausgaben sowie ein Übersteigen der Einnahmen voraussetzte. Ob sich der im Bewilligungsbescheid einleitend erfolgte kurze Hinweis auf den Antrag des Klägers (S. 1: „… auf der Grundlage ihres Antrags vom …“) als Bezugnahme auf das vom Kläger verwendete Antragsformular verstehen lässt und die Ausführungen in diesem Formular deshalb nach den oben genannten Auslegungsgrundätzen für die Bestimmung des Zuwendungszwecks heranzuziehen sind, bedarf keiner Entscheidung. Denn bei einer Berücksichtigung dieser Ausführungen ergäbe sich kein anderes Auslegungsergebnis. Das Formular bestätigt im Gegenteil das sich aus dem Bewilligungsbescheid und der VwV „Corona-Soforthilfe“ ergebende Begriffsverständnis. So hieß es in Ziff. 5.1 des Formulars zu „Art und Umfang der Soforthilfe“: „Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdeten Wirtschaftslage gewährt, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist.“ Die weitere Definition der „existenzgefährdenden Wirtschaftslage“ entspricht im Wesentlichen der oben zitierten Definition aus der Ziff. 1.2 Abs. 2 VwV-CS und verwendet ebenfalls den Begriff des „Liquiditätsengpasses“. Dem entspricht es, dass der Kläger unter Ziff. 5.2 („Grund für die existenzgefährdende Wirtschaftslage“) eingehend erläutert hat, dass er auf die Soforthilfe angewiesen sei, „um unsere laufenden Kosten zu decken“, also erkennbar selbst und bereits bei Antragstellung eine Saldierung von Einnahmen und Ausgaben als maßgeblich erachtet hat. Unter Ziff. 6 und 7 des Antragsformulars hat er u. a. versichert, die Soforthilfe „ausschließlich für den Ausgleich der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage“ zu verwenden, und erklärt, zur Kenntnis genommen zu haben, dass er im Falle einer „Überkompensation“ zu viel erhaltene Soforthilfe zurückzuzahlen habe. (b) Dass es für die für eine zweckgemäße Mittelverwendung nach alledem erkennbar erforderliche Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben gerade auf den Zeitraum der drei Monate ab Antragstellung ankommen sollte, hat die Beklagte in dem Bewilligungsbescheid ebenfalls hinreichend deutlich bestimmt. Dass sich die Betrachtung überhaupt auf einen Dreimonatszeitraum beziehen sollte, wurde jedenfalls in Grundzügen im Wortlaut von Ziff. II.2 Satz 1 des Bescheids angesprochen („Die Soforthilfe soll zur Überbrückung eines Zeitraums von drei Monaten eingesetzt werden.“). Die genaue zeitliche Lage dieses Zeitraums wurde in der im Bescheid in Bezug genommenen VwV „Corona-Soforthilfe“ konkretisiert, in der in Ziff. 1.3 erläutert wurde, dass sich die Einmalzahlung an dem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate „orientiert“. Noch deutlicher hieß es in der bereits oben zitierten Ziff. 1.2 Abs. 2 VwV-CS: „Der Antragsteller muss durch Unterschrift versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“ Der Adressat des Bewilligungsbescheids konnte folglich schon nach der gebotenen Lektüre des Bescheids und der darin in Bezug genommenen Rechtsgrundlage (VwV „Corona-Soforthilfe“) nicht im Zweifel darüber sein, dass es für eine zweckgerechte Mittelverwendung letztlich gerade auf die „auf die Antragstellung folgenden drei Monaten“ ankommen sollte. Aus dem Antragsformular ergab sich auch in dieser Hinsicht nichts anderes, sondern wurde die genannte zeitliche Eingrenzung im Gegenteil bestätigt. So entsprach die Definition der für die Zweckbestimmung grundlegenden „existenzgefährdenden Wirtschaftslage“ in Ziff. 5.1 des Formulars im Wesentlichen der oben zitierten Definition aus der Ziff. 1.2 Abs. 2 VwV-CS. In Ziff. 5.2 des Antragsformulars hat der Kläger dementsprechend außerdem ausdrücklich erklärt, „für den Zeitraum für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate“ eine Soforthilfe im Sinne von Ziff. 5.1 zu beantragen. Er musste auch vor diesem Hintergrund annehmen, dass es auf eben diesen Dreimonatszeitraum für die Feststellung des Liquiditätsengpasses und insgesamt die Prüfung der zweckgemäßen Mittelverwendung ankommen würde. Nichts anderes ergab sich auch daraus, dass es im Bewilligungsbescheid unter Ziff. II. 2. Satz 2 hieß, die Soforthilfe solle innerhalb von längstens grundsätzlich drei Monaten nach Zustellung des Bescheids verwendet werden. Diese Vorgabe betrifft nicht die als Förderzeitraum bezeichnete Phase, sondern die zeitlich nachgelagerte Phase der Mittelverwendung. Insoweit knüpft sie daran an, dass ein während der Bearbeitungszeit, also nach Antragstellung und vor in zeitlichem Zusammenhang mit der Zustellung des Bewilligungsbescheids erfolgender Auskehr der Mittel, entstandener Liquiditätsengpass zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids mangels Liquidität regelmäßig noch fortbestanden hätte. (c) Hinreichend bestimmt hat die Beklagte ferner, die Prüfung der zweckgemäßen Mittelverwendung erforderliche Feststellung, ob in dem genannten Dreimonatszeitraum ein Liquiditätsengpass bestand, auf eine saldierende Betrachtung der Einnahmen und Ausgaben in diesem Gesamtzeitraum ankommen sollte und es nicht etwa ausreichte, dass die Ausgaben die Einnahmen – zeitlich punktuell – zu irgendeinem Zeitpunkt in dem Zeitraum einmal überstiegen. Bereits die in dem Bewilligungsbescheid selbst enthaltenen Ausführungen der Beklagten legten nahe, dass es für die Feststellung der zweckgemäßen Mittelverwendung auf eine im zuvor stehenden Sinne saldierende Betrachtung ankommen sollte. Die einleitende und in Ziff. II.1. enthaltene Formulierung, dass die bewilligte Geldleistung der „Sicherung der wirtschaftlichen Existenz“ (S. 1) dienen sollte, sprach per se jedenfalls dagegen, dass schon ein nur punktuell an einzelnen Tagen – oder gar zu einzelnen Tageszeiten – bestehendes Unvermögen, alle fälligen Verbindlichkeiten aus den laufenden Mitteln zu begleichen, ausreichen sollte, wenn der Betroffene schon wenige Tage oder gar Stunden später wieder mit Blick auf bis eingegangene Einnahmen wieder in der Lage war, die erforderlichen Ausgaben zu leisten, da solche bloß punktuelle, aber sogleich wieder überwundenen Zahlungsschwierigkeiten bei lebensnaher Betrachtung in aller Regel nicht zur Existenzgefährdung eines Unternehmens führen. Eine solche Existenzgefährdung ist vielmehr typischerweise erst dann zu befürchten, wenn fällige Verbindlichkeiten zumindest über einen mehrwöchigen Zeitraum hinweg nicht beglichen werden können (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 InsO). Dass die Beklagte eine saldierende Betrachtung gerade für den gesamten o. g. Zeitraum der drei Monate ab Antragstellung zum Gegenstand ihrer Zweckbestimmung gemacht hatte, ergab sich mit ausreichender Deutlichkeit jedenfalls aus der im Bewilligungsbescheid in Bezug genommenen und für seine Auslegung, wie oben gezeigt, heranzuziehenden VwV „Corona-Soforthilfe“. Dort war zur Regelung der „Art und Umfang der Soforthilfen“ nicht nur in Ziff. 1.3 Abs. 2 Satz 2 vorgegeben, dass die Soforthilfe auf der Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragstellers (u. a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen) „bezogen auf die drei in Satz 1 bezeichneten Monate (d. h. die auf die drei auf die Antragstellung folgende Monate) berechnet werde. Vielmehr hieß es in Ziff. 1.3 Abs. 3 Satz 1 weiter: „Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 Prozent gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate ansetzen.“ Spätestens aus dieser Regelung wurde ausreichend deutlich, dass es der Beklagten gerade auf eine Saldierung der Ein- und Ausnahmen über den gesamten Zeitraum hinweg ankam, weil sie auf einen Aufwand „für drei Monate“ – und nicht etwa punktuell auf eine zum Beispiel zum jeweiligen Monatsersten fällig werdende Mietzinsforderung abstellte. Der Umstand, dass sie zugunsten der Antragsteller in dem speziellen Fall von Miet- und Pachtzinsen sogar eine Berücksichtigung des „Aufwands“ für die Bedienung von Verbindlichkeiten für fünf Monate zuließ, bestätigt zusätzlich, dass es ihr nicht auf tagesgenaue punktuelle Gegenüberstellungen von Ein- und Ausnahmen ankam, sondern auf eine saldierende Betrachtung des auch in der VwV „Corona-Soforthilfe“ in Bezug genommenen Dreimonatszeitraums ab Abtragstellung. Aus dem Antragsformular ergab sich auch insoweit nichts anderes. Das Gegenteil ist der Fall. Die Begriffsbestimmungen in dem Formular, die auf die Zahlung der Verbindlichkeiten „in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten“ abstellen, und das von den Antragstellern jeweils anzukreuzende Feld, dass sie zur Kenntnis genommen hätten, dass „zu viel erhaltene Soforthilfe“ im Falle einer „Überkompensation“ zurückzuzahlen sei, legten von Anfang an nahe, dass es nicht auf punktuelle Vergleiche, sondern eine saldierende Betrachtung ankommen sollte. (d) Die Beklagte hat im Bewilligungsbescheid und den darin in Bezug genommenen Unterlagen darüber hinaus in einer für die Adressaten ausreichend erkennbaren Weise auch bestimmt, dass die Frage, ob ein Liquiditätsengpass im oben genannten Sinne vorlag, durch eine ex post-Betrachtung zu beantworten sein sollte und nicht etwa allein auf der Grundlage der prognostischen Angaben der Antragsteller im Antragsformular. Anhaltspunkte dafür, dass ein rückschauend betrachtet tatsächlicher und nicht bloß prognostizierter Liquiditätsengpass maßgeblich sein sollte, bot der Bewilligungsbescheid schon dadurch, dass es unter Ziff. II.4. („Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht“) hieß, dass der Empfänger der Soforthilfe verpflichtet sei, im Bedarfsfall u. a. der Beklagten „die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zu erfüllen“, und unter Ziff. II.5. („Mitteilungspflicht“) ausgeführt wurde, dass der Antragsteller (Kläger) „nachträgliche Änderungen, die auf die Bewilligung oder die Höhe der Förderung Einfluss haben könnten,“ der Beklagten unverzüglich mitzuteilen habe. Mit dieser – im Bescheid selbst aufgenommenen – Regelung konnte nur eine „Aufklärung des Sachverhalts“ nach Bescheiderlass und damit nach Bewilligung der Zuwendung gemeint sein. Denkbar sind zwar auch nachträgliche Änderungen in Bezug auf die der Prognose zu Grunde gelegten Umstände. Näherliegend ist aber schon hier ein Verständnis, nach dem eine gegenüber der Prognose abweichende positive wirtschaftliche Entwicklung mitzuteilen war und von der Beklagten geprüft werden sollte. Hinzu kommt mit großem Gewicht die einleitende Formulierung in dem Bescheid, dass die Soforthilfe zur Überwindung von coronabedingt „entstandenen“ Liquiditätsengpässen gewährt werden sollte. Dies sprach schon allein stark dafür, dass nur tatsächlich vorhandene, aber nicht ursprünglich zwar prognostizierte, rückschauend betrachtet aber tatsächlich nicht entstandene Engpässe subventioniert werden sollten. Durch die im Bescheid in Bezug genommene und für die Auslegung auch hier heranzuziehende Verwaltungsvorschrift „Corona-Soforthilfe“ wurde dies weiter und Zweifel beseitigend bestätigt. In Ziff. 1.5 Abs. 2 VwV-CS wurde hervorgehoben, dass die gewährte Soforthilfe zu verwenden ist, „um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, kleinen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern.“ Auch diese Vorschrift zielte ersichtlich nur darauf ab, tatsächlich vorhandenen Existenzbedrohungen zu begegnen. Keine Zweifel daran, dass die Beklagte eine rückschauende Betrachtung für maßgeblich erklären wollte, konnten jedenfalls nach der gebotenen Lektüre von Ziff. 1.3 Abs. 3 VwV-CS verbleiben. Dort hieß es nach dem bereits oben zitierten Satz 1 („Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 Prozent gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate ansetzen.“) weiter: „Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.“ In dieser Regelung kam unmissverständlich zum Ausdruck, dass „nachträgliche“ Veränderungen im Vergleich zu den im Antrag prognostizierten Umständen in einem besonderen Fall – bei nach Antragstellung erfolgten Miet- und Pachtzinssenkungen – nicht zur „Rückforderung“ führen sollten. Daraus ergab sich zum einen, dass in anderen Fällen „nachträgliche“ Veränderungen durchaus „zur Rückforderung“ führen können und damit zugleich, dass „nachträgliche“ Veränderungen grundsätzlich für die Beantwortung der Frage, ob ein Liquiditätsengpass vorlag, maßgeblich sind. Es hätte der Regelung in Ziff. 1.3 Abs. 3 Satz 2 VwV-CS mit anderen Worten nicht bedurft, wenn die Beklagte für den Zuwendungszweck auf eine ex ante-Betrachtung hätte abstellen wollen. Da die Beklagte im Bewilligungsbescheid aber auf die VwV „Corona-Soforthilfe“ mit dieser Regelung Bezug genommen hat, mussten die Adressaten des Bescheids – zumal in der gebotenen Zusammenschau mit den übrigen o. g. und dieselbe Richtung weisenden Anhaltspunkten – beim Erhalt des Bewilligungsbescheids davon ausgehen, dass eine rückschauende Betrachtungsweise für die Prüfung der zweckgemäßen Mittelverwendung ausschlaggebend sein würde. (2) Die übrigen Umstände des Einzelfalls führen zu keinem anderen Ergebnis. Auf andere amtliche oder sonstige Dokumente hat die Beklagte in dem Bewilligungsbescheid nicht Bezug genommen. Aus in diesem Sinn außerhalb stehenden Unterlagen kann sich deshalb nach dem oben Gesagten keine andere Auslegung ergeben. Das gilt insbesondere für die von den Beteiligten in Bezug genommenen Verlautbarungen verschiedener öffentlicher Stellen, die sie jeweils zum Beleg ihres Begriffsverständnisses heranziehen wollen, etwa die von dem Kläger angesprochene Pressemitteilung der Bundesregierung vom 27.03.2020 oder die von der Beklagten ins Feld geführten Pressemitteilungen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 26. und 27.03.2020. Gleiches gilt für die von beiden Beteiligen mit unterschiedlicher Zielrichtung angesprochenen „FAQ“, die das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg während der Soforthilfeprogramms im Internet veröffentlicht und mehrfach überarbeitet hat. Auch auf diese „FAQ“ hat die Beklagte in dem Bewilligungsbescheid nicht in einer für die Auslegung des Bescheids relevanten Weise Bezug genommen. Eine ausreichende Bezugnahme lag insbesondere nicht darin, dass sie in dem Bescheid, wie gezeigt, einleitend auf den Antrag des Klägers hingewiesen hatte („auf der Grundlage Ihres Antrags vom …“) und es im Antragsformular (jedenfalls in der Fallgruppe 2) wiederum einleitend hieß: „Bitte nutzen sie als Ausfüllhilfe die auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums veröffentlichten „FAQ“. Diese bieten Ihnen Hilfestellung bei erklärungsbedürftigen Begriffen.“ Diesen Umständen ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte im Bewilligungsbescheid die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden gewesenen „FAQ“ oder spätere zum Bestandteil des Bescheids (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL., § 49 VwVfG Rn. 171 m. w. N.) machen wollte. Sie hat gerade nur auf „den Antrag“ und nicht auf die „FAQ“ verwiesen, deren Bedeutung sie selbst von Anfang an relativiert hat („Hilfestellung“). Dass die Beklagte nicht auf die „FAQ“ als Gegenstand des Bescheids verweisen wollte, zeigt sich auch daran, dass andernfalls ein Verweis auf die konkrete Fassung der „FAQ“ oder wenigstens ein dynamischer Verweis („in der jeweils geltenden Fassung“) zu erwarten gewesen wäre, an dem es erst recht fehlt. Der Hinweis in dem Bewilligungsbescheid auf „Ihren Antrag vom …“ sollte stattdessen erkennbar nur klarstellen, welcher Antrag überhaupt beschieden wird, und dass die Beklagte ihrer Entscheidung die Angaben des Klägers im Antragsformular zum Sachverhalt und zu seiner Prognose zugrunde gelegt hat. (3) Soweit der Kläger sinngemäß einwendet, in Bewilligungsbescheiden, die die Beklagte auf der Grundlage einer früheren anderen Förderrichtlinie in früheren Zeiträumen an andere Adressaten gerichtet habe, sei der Verwendungszweck der Corona-Soforthilfe noch anders und weiter definiert worden, führt das im vorliegenden Fall nicht weiter. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Annahmen des Klägers zur Zweckbestimmung in solchen anderen Bescheiden zutreffen (vgl. näher zu Bewilligungsbescheiden, die die Beklagte noch auf der Grundlage der früheren „Richtlinie ‚Corona-Soforthilfe‘“ erlassen hatte, Senatsurteil vom 08.10.2025 - 14 S 1869/24 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Für den vorliegenden Fall ist allein entscheidend, wie der streitgegenständliche Bewilligungsbescheid vom 12.05.2025, den die Beklagte an den Kläger adressiert hatte, nach Maßgabe der oben genannten Auslegungsgrundsätze zu verstehen ist. Andere Verwaltungsakte sind für diese Auslegung ohne Belang (vgl. zur davon zu unterscheidenden, sich im vorliegenden Fall nicht mehr stellenden Frage, ob solche anderen Verwaltungsakte einen gegebenenfalls auf der Rechtsfolgenseite des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG im Rahmen der der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Vertrauenstatbestand geschaffen haben können, Senatsurteil vom 08.10.2025 - 14 S 303/25 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). c) Gemessen an dem von der Beklagten in dem Bewilligungsbescheid vom 12.05.2020 nach alledem in einer den Anforderungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG genügenden Weise bestimmten Zweck hat der Kläger die ihm bewilligte Geldleistung entgegen dem Vorbringen der Beklagten in einer zweckgemäßen Weise verwendet und sind die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Vorschrift aus diesem Grunde nicht erfüllt. Der nach der oben (unter b) bb)) dargestellten Zweckbestimmung für die Feststellung eines Liquiditätsengpasses maßgebliche sog. Betrachtungszeitraum umfasste nach dem oben Gesagten grundsätzlich die auf die Antragstellung – hier vom 23.04.2020 – folgenden drei Monate. In diesem Zeitraum bestand bei dem Kläger ein Liquiditätsengpass im oben beschriebenen Sinn. Denn in dieser Zeit reichten seine Einnahmen bei rückschauender und saldierender Betrachtung objektiv nicht dazu aus, die Verbindlichkeiten zu zahlen. Dass sich der Kläger in dem genannten Zeitraum objektiv in einer in diesem Sinne existenzgefährdenden Wirtschaftslage befand, steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichtshofs fest. Der Kläger hat dies durch die erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten Belege nachgewiesen (vgl. Schriftsatz vom 14.04.2025 mit den Anlagen BK1 und BK2), die er in der Verhandlung des Senats auf Nachfragen nachvollziehbar erläutert und zu denen seine Prozessbevollmächtigte glaubhaft erklärt hat, dass und aus welchen Gründen sie die wirtschaftlichen Daten zur Einnahme- und Ausgangssituation des Klägers im fraglichen Dreimonatszeitraum nochmals im Berufungsverfahren unter dem Blickwinkel des Vorbringens der Beklagten verifiziert hat. Dass bei Zugrundelegung der im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen beim Kläger tatsächlich ein Liquiditätsengpass im Sinne der Zwecksetzung des Bewilligungsbescheids vorlag, stellt auch die Beklagte – wie sie in der mündlichen Verhandlung des Senats auf dessen Nachfrage erklärt hat – nicht in Abrede. Es besteht auch keine Rechtsgrundlage dafür, diese im Gerichtsverfahren vorgelegten Belege außer Betracht zu lassen und den Kläger an seiner Erklärung aus dem „Rückmeldeverfahren“ festzuhalten, er habe einen „Rückmeldebedarf“ von 9.000 Euro. In dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess ist es Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, angefochtene Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 25223/13 u.a. - BVerfGE 149, 407, juris Rn. 19 m. w. N.). Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1, juris Rn. 68 m. w. N.). Diesen Grundsatz versucht die Beklagte ohne Erfolg mit dem Argument zu entkräften, die Vorlage der Unterlagen sei im vorliegenden Fall verspätet erfolgt und sie könnten – auch im gerichtlichen Verfahren – nicht mehr berücksichtigt werden, weil sich der „entscheidungserhebliche Zeitpunkt“ nach dem maßgeblichen Recht definiere, das materielle Recht hier das Subventionsrecht sei und es in diesem Rechtsgebiet auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und damit im vorliegenden Fall auf den des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2024 ankomme. Dieser Einwand der Beklagten greift zu kurz. Er vermengt zum einen die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts mit der Frage nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Nachweis für eine Rechtmäßigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt geführt werden kann. Er nimmt außerdem nicht hinreichend in den Blick, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht ein subventionsrechtlicher Bewilligungsbescheid, sondern ein auf das Verwaltungsverfahrensrecht gestützter Widerrufsbescheid ist. Im Einzelnen: Die Rechtmäßigkeit eines mit einer Anfechtungsklage angegriffenen Verwaltungsakts beurteilt sich im Ergebnis in vielen Fällen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Maßgeblich für die Bestimmung des entscheidungserheblichen Beurteilungszeitpunkts ist allerdings nicht das Prozessrecht, sondern das jeweilige materielle Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2016 - 3 B 41.15 - Buchholz 451.74 § 5 KHG Nr. 1; Beschluss vom 06.03.2003 - 9 B 17.03 - juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.04.2019 - 1 S 1813/17 - VBlBW 2019, 461, juris Rn. 46; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 55 f. m. w. N.). Von diesen Grundsätzen ausgehend ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Gerichtsverfahren angefochtenen Bescheide, d. h. des Widerrufs- und Erstattungsbescheids der Beklagten vom 03.08.2022 und ihres Widerspruchsbescheids vom 27.02.2024, der Zeitpunkt des Erlasses dieses Widerspruchsbescheids als der letzten Behördenentscheidung. Das für die Bestimmung dieses Zeitpunkts maßgebende materielle Recht ergibt sich entgegen dem Vortrag der Beklagten allerdings nicht aus dem Subventionsrecht, sondern in erster Linie aus der Rechtsgrundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG und den übrigen Vorschriften, die das auf den Erlass eines Widerrufsbescheids gerichtete Verwaltungsverfahren ausgestalten. Das Subventionsrecht bildete in dem Gesamtkomplex der Corona-Soforthilfen zwar das maßgebliche materielle Recht für den Erlass der Bewilligungsbescheide. In diesem Bereich verfügt der Fördergeber bei der Ausgestaltung der Antragsvoraussetzungen und des Antragsverfahrens auch über große, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensspielräume, mit Hilfe derer er beispielsweise auch steuern kann, bis zu welchem Zeitraum Antragsteller Unterlagen vorlegen müssen, um für eine Hilfegewährung in Betracht zu kommen (vgl. zur Vorgabe von Antragsfristen Senat, Beschluss vom 08.03.2024 - 14 S 10/24 - VBlBW 2024, 296, juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 03.05.2021 - 6 ZB 21.301 - juris Rn. 9). Im vorliegenden Gerichtsverfahren ist aber nicht ein Bewilligungsbescheid oder eine den Antrag auf Gewährung der Geldleistung ablehnende Entscheidung der Beklagten streitgegenständlich. Der Kläger wendet sich mit seiner Anfechtungsklage vielmehr gegen den Widerruf eines zunächst bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheids und den zugehörigen Widerspruchsbescheid. Das für diese Verwaltungsakte entscheidende materielle Recht findet sich in erster Linie in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG und den das Widerrufsverfahren sonst prägenden Vorschriften. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs- und ggf. Widerspruchsbescheids der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d. h. in der Regel des Widerspruchsbescheids ist. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG ermächtigt die zuständige Behörde, hier die Beklagte, einen Bewilligungsbescheid unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen zu widerrufen. Sie bietet damit eine gesetzliche Grundlage für den Erlass eines rechtsgestaltenden Verwaltungsakts, mit dem ein bestandskräftiger Verwaltungsakt, mit dem dessen Adressat begünstigt wurde, wieder aufgehoben und so in die Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Der Gesetzgeber verpflichtet die Behörde dazu, vor dem Erlass eines solchen Verwaltungsakts von Amts wegen zu ermitteln (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG und dazu oben unter 2.c)), ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG vorliegen, also insbesondere, ob der Adressat des Bewilligungsbescheids die ihm bewilligten Geldleistung tatsächlich im Sinne dieser Vorschrift zweckwidrig verwendet hat. Die Behörde hat dazu alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen (§ 24 Abs. 2 LVwVfG), alle ihr am Ende dieses Verwaltungsverfahrens bekannten Umstände bei der ihr von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG abverlangten Ermessensentscheidung zu berücksichtigen und, falls sie im Ergebnis einen Widerrufsbescheid erlässt und der Adressat dagegen Widerspruch einlegt, dieselbe Prüfung ohne inhaltliche Einschränkung im Widerspruchsverfahren erneut durchzuführen (vgl. § 79 LVwVfG, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber der Beklagten die genannten Ermittlungs- und Überprüfungspflichten sowie die Pflicht zur Ermessensausübung bis zum Erlass des Widerrufs- und ggf. Widerspruchsbescheids auferlegt hat, ergibt sich, dass es für die Beurteilung von deren Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt ankommt (vgl. im Ergebnis – und in diesem Ausgangspunkt wohl übereinstimmend – OVG Bremen, Beschluss vom 26.03.2025 - 1 LA 185/23 - juris Rn. 29 ff.; HambOVG, Urteil vom 03.07.2024 - 1 Bf 32/23 - juris Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2023 - 4 A 992/02 - juris Rn. 14; OVG M-V, Beschluss vom 24.03.2009 - 2 L 181/07 - juris Rn. 5 m. w. N.; VG Magdeburg, Urteil vom 24.01.2025 - 6 A 150/23 - juris). Soweit § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG konkret voraussetzt, dass der Adressat des Bewilligungsbescheids die bewilligte Geldleistung zweckwidrig verwendet hat, ist deshalb ausschlaggebend, ob die bis zum Erlass des Widerrufs- und ggf. Widerspruchsbescheids objektiv vorliegenden Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der im Bewilligungsbescheid bestimmte Zweck verfehlt wurde. Es kommt in diesem Sinne auf die „Sachlage“ im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Veränderungen der Sach- und Rechtslage, die sich erst nach dieser letzten Behördenentscheidung ergeben haben, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide dagegen ohne Belang. Von der Frage, welche Sachlage in zeitlicher Hinsicht für die zweckgemäße Mittelverwendung maßgeblich ist, ist allerdings die Frage zu unterscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt der Adressat den Nachweis führen kann, dass er die bewilligten Mittel – im dafür maßgeblichen Zeitraum – zweckgemäß verwendet hat, und dementsprechend, ob das Verwaltungsgericht erstmals im gerichtlichen Verfahren vom Kläger eingereichte Unterlagen oder auf andere Weise erst im Gerichtsverfahren gewonnene Erkenntnisse zur Zweckerreichung zu berücksichtigen hat (s. allgemein zur Unterscheidung zwischen dem maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Umstände und dem Zeitpunkt, bis zu dem Erkenntnisse zu diesen Voraussetzungen berücksichtigt werden können, W.-R. Schenke/R. P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 113 Rn. 53; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl., § 113 Rn. 42; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 113 VwGO Rn. 257 m. w. N.). Diese zweite Frage – die für den Widerruf von Leistungsbescheiden allgemein und insbesondere für den Widerruf von Corona-Soforthilfen umstritten ist (vgl. einerseits, im Ergebnis auf die letzte Behördenentscheidung abstellend, VG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2024 - 14 K 5099/23 - juris Rn. 67; ähnlich Urteil vom 06.10.2023 - 14 K 3999/21 - BeckRS 2023, 29047; ebenso VG Magdeburg, Urteil vom 24.01.2025 - 6 A 150/23 - juris Rn. 63 ff.; VG Schwerin, Urteil vom 12.04.2005 - 3 A 281/02 - juris Rn. 25; Urteil vom 30.07.2002 - 3 A 2833/01 - juris Rn. 22; allgemein für Subventionen OVG M-V, Beschluss vom 24.03.2009 - 2 L 181/07 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2003 - 4 A 992/02 - juris Rn. 14; andererseits, auch erst im Gerichtsverfahren nachgereichte Unterlagen berücksichtigend, HambOVG, Urteil vom 03.07.2024 - 1 Bf 32/23 - juris Rn. 31 und 32; OVG Bremen, Urteil vom 25.05.2023 - 5 K 290/22 - juris Rn. 51; Beschluss vom 26.03.2025 - 1 LA 185/23 - juris Rn. 29 ff.; VG Bremen, Urteil vom 23.03.2023 - 5 K 1300/21 - Rn. 27) – beantwortet sich wiederum in erster Linie nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht und damit vorliegend nach § 49 LVwVfG sowie den übrigen das Widerrufsverfahren regelnden Vorschriften. Diese enthalten keine gesetzlichen Bestimmungen, dass Sachvortrag, der sich auf die Sachlage bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids bezieht, nach dem Erlass dieses Bescheids im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt zu bleiben hat. Ohne gesetzliche Präklusionsvorschriften (wie sie z. B. für andere Rechtsgebiete in § 6 UmwRG und § 14e Abs. 3 WaStrG geschaffen wurden) besteht aber keine Rechtfertigung, in dem grundsätzlich ebenfalls der Amtsermittlungspflicht unterliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. erneut § 86 VwGO) Tatsachenvortrag, der sich auf die in zeitlicher Hinsicht maßgebliche Sachlage bezieht, außer Betracht zu lassen (vgl. zum Widerruf von Bewilligungsbescheiden HambOVG, Urteil vom 03.07.2024 - 1 Bf 32/23 - juris Rn. 32 m. w. N.; ähnlich OVG Bremen, Beschluss vom 26.03.2025 - 1 LA 185/23 - juris Rn. 32; VG Bremen, Urteil vom 23.03.2023 - 5 K 1300/21 - Rn. 27; allg. zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Präklusionsvorschriften BVerwG, Beschluss vom 21.11.2022 - 3 B 1.22 - NVwZ 2023, 265, juris Rn. 13 m. w. N.). Die Beklagte kann dem auch in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg entgegenhalten, maßgeblich sei (wenigstens) für die Frage, bis wann spätestens Unterlagen zur Prüfung der im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG zweckgemäßen Mittelverwendung vorgelegt werden können, das Subventionsrecht. Es mag – was hier keiner abschließenden Entscheidung bedarf – Bereiche geben, in denen sich auch aus dem Subventionsrecht Präklusionsvorschriften o-der Bestimmungen mit ähnlichen Rechtsfolgen ergeben (vgl. zu einer allerdings besonders gelagerten Fallkonstellation VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.02.1987 - 5 S 2954/86 - NVwZ 1987, 520). Für den vorliegend streitbefangenen Bereich der Corona-Soforthilfen ist das jedenfalls nicht der Fall. Insbesondere ergibt sich solches nicht aus dem Landeshaushaltsrecht und den daraus in dem Bewilligungsbescheid vom 12.05.2020 in Bezug genommenen Vorschriften. Die Beklagte hat dem Kläger die Soforthilfe in diesem Bescheid als Billigkeitsleistung im Sinne von § 53 LHO gewährt (vgl. S. 1 und 2 des Bescheids). In der Nebenbestimmung Ziff. 3 Satz 1 hat sie weiter ausgeführt, die vom Kläger bei der Antragstellung abgegebene Versicherung, dass die Soforthilfe ausschließlich für den Ausgleich der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage des im Antrag und Bewilligungsbescheid genannten Unternehmens verwendet werde, gelte zugleich als Verwendungsnachweis „in sinngemäßer Anwendung von § 44 LHO“ (S. 3 des Bescheids). § 44 LHO regelt die Gewährung von Zuwendungen (vgl. zum Begriff § 23 LHO). Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 LHO ist bei der Gewährung von Zuwendungen zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Nähere Vorgaben dazu trifft die im Bewilligungsbescheid ebenfalls angeführte Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO) vom 08.07.2022 - FM2-0413.1-2/1/9 - (GABl. S. 506). Nach Nr. 10 VV-LHO zu § 44 LHO hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis entsprechend den Nebenbestimmungen (des Bewilligungsbescheids) vorzulegen. Keine dieser haushaltsrechtlichen Vorschriften bietet eine Rechtsgrundlage für die von der Beklagten gewünschte Präklusion von Sachvortrag im Gerichtsverfahren. Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 44 LHO auf den vorliegenden Fall tatsächlich analog („entsprechend“) anwendbar ist. Offen bleiben kann auch, ob landesgesetzliche Vorschriften überhaupt Präklusionsvorschriften normieren können. Unerheblich ist ferner, dass jedenfalls die VV-LHO als reine Verwaltungsvorschrift schon ihrer Rechtsnatur nach keine gesetzliche Grundlage für eine Präklusion von Sachvortrag im Gerichtsverfahren bieten kann. Denn die genannten haushaltsrechtlichen Bestimmungen beinhalten schon in ihrem Inhalt nach keine Präklusionsbestimmungen des oben genannten Inhalts. Auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 Satz 2 LHO und Nr. 10 VV-LHO kann eine Bewilligungsbehörde in Bewilligungsbescheide Nebenbestimmungen über die Führung eines Verwendungsnachweises aufnehmen. Auf der Grundlage dieser Nebenbestimmungen kann sie dann im weiteren Verfahren die zweckgemäße Verwendung der Geldleistung prüfen (vgl. zur Prüfung des Verwendungsnachweises näher Nr. 11 VV-LHO zu § 44 LHO) und unter Umständen, wie in vielen Subventionskonstellationen üblich, die Auszahlung der Mittel davon abhängig machen. Die genannten Vorschriften ermöglichen es der Behörde darüber hinaus, auf der Grundlage von Nr. 2 des § 49 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG einen Bewilligungsbescheid zu widerrufen, wenn der Adressat desselben den in der Nebenbestimmung spezifizierten Verwendungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt und deshalb die diesbezügliche Nebenbestimmung – eine Auflage zum Bewilligungsbescheid – nicht erfüllt hat (vgl. Nr. 5.1 VV-LHO zu § 44 LHO i. V. m. Nr. 9.3.2 der Anlage 1 zu Nr. 5.1 VV-LHO für Zuwendungen zur institutionellen Förderung und Nr. 8.3.2. der Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV-LHO für Zuwendungen zur Projektförderung). Die genannten haushaltsrechtlichen Vorschriften bieten aber von vornherein keine gesetzliche Grundlage dafür, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem der Kläger einen auf – wie hier – nicht Nr. 2, sondern Nr. 1 des § 49 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG gestützten Widerrufsbescheid anficht, Sachvortrag, der sich auf die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm und den dafür maßgeblichen Zeitpunkt bezieht, als präkludiert anzusehen. Daran ändert es auch nichts, dass sich die Beklagte den Weg über das in der VV-LHO angelegte Vorgehen nach Nr. 2 des § 49 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG durch die oben zitierte Formulierung in der Nebenbestimmung Ziff. 3 Satz 1 des Bewilligungsbescheids, der dem Adressaten im Wege einer Fiktion attestiert, den Verwendungsnachweis bereits erbracht zu haben, von vornherein abgeschnitten hat. Ist der Vortrag des Klägers aus dem Gerichtsverfahren – hier Berufungsverfahren – zu der Frage, ob in dem vor dem Erlass der angefochtenen Bescheide und insbesondere des Widerspruchsbescheids liegenden Zeitraum von drei Monaten nach seinem Antrag vom 22.04.2020 ein Liquiditätsengpass im Sinne der Zweckbestimmung aus dem Bewilligungsbescheid vom 12.05.2020 vorlag, zu berücksichtigen, hat der Senat diese Frage unter Einbeziehung der im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen zu prüfen und aus den eingangs genannten Gründen bejaht. 4. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist nach alledem rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. Der Bescheid ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einer Aufhebung steht insbesondere nicht die grundsätzliche Möglichkeit einer Umdeutung (§ 47 LVwVfG) des Widerrufs in eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids gemäß §§ 47 und 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG oder die eines Nachschiebens von Gründen, die eine Rücknahme tragen, entgegen (vgl. näher zu diesen grundsätzlichen Möglichkeiten Senatsurteil vom 08.10.2025 - 14 S 1869/24 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 12.05.2020 kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser Bescheid, wie es für § 48 Abs. 1 LVwVfG Grundvoraussetzung wäre, rechtswidrig ist. Er erweist sich insbesondere, wie gezeigt, in seiner Zwecksetzung als hinreichend bestimmt. II. Die in Ziff. 2 des Bescheids vom 03.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2023 angeordnete Erstattung ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Tatbestand des § 49a VwVfG ist nicht erfüllt. Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG sind erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn der Widerruf ist rechtswidrig und mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dabei nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2001 - 6 C 19.01 - NVwZ-RR 2002, 446, juris Rn. 13 m. w. N.). Letzteres war hier der Fall. Dem rechtsunkundigen Kläger war es nicht zuzumuten, das Vorverfahren ohne anwaltliche Vertretung zu führen, da sich darin anspruchsvolle und zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht gerichtlich geklärte Fragen u. a. zur Auslegung des zugrunde liegenden Bewilligungsbescheids und den Voraussetzungen für den Widerruf eines solchen Bescheids stellten. C. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss vom 8. Oktober 2025 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Geldleistung (Corona-Soforthilfe) der Beklagten und deren Rückforderung. Der Kläger ist selbständiger Winzer und Inhaber eines Weinguts. Er beliefert den Fachhandel, Gastronomiebetriebe und private Veranstaltungen mit seinen Produkten. Die Beklagte war nach der vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg (im Folgenden: Wirtschaftsministerium) bekanntgemachten „Richtlinie des Wirtschaftsministeriums für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe (‚Corona-Soforthilfe‘)“ vom 22.03.2020 (im Folgenden: Richtlinie „Corona-Soforthilfe“ ) sowie der „Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe“ (GABl. 2020, 420, im Folgenden: VwV „Corona-Soforthilfe“ ) vom 08.04.2020 die Bewilligungsstelle für Anträge auf Corona-Soforthilfe. Am 22.04.2020 beantragte der Kläger Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro. In dem von der Beklagten bereitgestellten Antragsformular erklärte er unter Ziff. 5.2., er beantrage für „den Zeitraum für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate (…) eine einmalige Soforthilfe im Sinne von Ziff. 5.2.“ Dort hieß es: „5.1. Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingsaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“ Mit Bescheid vom 12.05.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Geldleistung in Höhe von 9.000 Euro „in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von infolge der Coronakrise entstandenen akuten Liquiditätsengpässen“ auf der Grundlage der VwV „Corona-Soforthilfe“. Unter Ziff. II.1 des Bewilligungsbescheids („Zweckbindung und -dauer“) führte die Beklagte aus: „1. Die Billigkeitsleistung wird zur Überbrückung von unmittelbar infolge der Coronakrise entstandenen akuten Liquiditätsengpässen gewährt, zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Soloselbstständigen, kleinen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe einschließlich Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion (…). 2. Die Soforthilfe soll zur Überbrückung eines Zeitraums von drei Monaten eingesetzt werden. Die Billigkeitsleistung soll innerhalb von längstens drei Monaten (…) nach Zustellung dieses Bescheides für den in Ziffer 1 genannten Zweck verwendet werden.“ Unter Ziff. III nahm die Beklagte verschiedene Nebenbestimmungen auf. Mit Schreiben vom 21.10.2021 forderte die Beklagte den Kläger auf, mittels einer Online-Anwendung an einem sog. Rückmeldeverfahren teilzunehmen und einen unter Verwendung einer auf der Internetseite der Beklagten verlinkten sog. Berechnungshilfe ermittelten etwaigen „Rückzahlungsbedarf“ anzugeben. Der Kläger gab als Rückzahlungsbedarf den Betrag von 9.000 Euro an. Mit Bescheid vom 03.08.2022 widerrief die Beklagte die „Bewilligung der Zuwendung“ in Höhe von 9.000 Euro mit Wirkung für die Vergangenheit (Ziff. 1) und forderte den Kläger zur Erstattung dieses Betrages „bis zum 30.06.2023 nach Unanfechtbarkeit“ des Bescheids auf (Ziff. 2). Von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs sah die Beklagte ab (Ziff. 3). Zur Begründung stützte sie sich auf § 49 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 LVwVfG sowie hinsichtlich der Höhe auf den von dem Kläger gemeldeten Rückzahlungsbedarf. Gegen den Widerrufs- und Erstattungsbescheid legte der Kläger am 05.09.2022 Widerspruch ein, den er auch auf eine dahingehende Erinnerung der Beklagten vom 18.09.2023 nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Am 28.03.2023 erhob der Kläger dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg (14 K 1356/24) mit dem Antrag, den Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 03.08.2022 der Beklagten sowie deren Widerspruchsbescheid vom 27.02.2024 aufzuheben. Mit Urteil vom 10.07.2024 - 14 K 1356/24 - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. In formell-rechtlicher Hinsicht habe die Beklagte insbesondere nicht gegen § 35a LVwVfG verstoßen. In materiell-rechtlicher Hinsicht lägen die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG vor. Insbesondere habe der Kläger die ihm mit dem Bescheid der Beklagten vom 12.05.2020 gewährte Geldleistung nicht für den in diesem Bescheid bestimmten Zweck verwendet. Der Zuwendungszweck habe in der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz seines Unternehmens gegenüber Liquiditätsengpässen, die in Folge der Corona-Krise innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der Antragstellung einträten, gelegen. Damit seien die Mittel der bewilligten Corona-Soforthilfe nur dann zweckentsprechend eingesetzt worden, wenn sie zum einen zum Ausgleich eines oder mehrerer jeweils akuter Liquiditätsengpässe verwendet worden seien, die in dem Unternehmen im Zeitraum von drei Monaten ab seiner Antragstellung aufgetreten seien, und wenn diese Zahlungen darüber hinaus dazu dienten, die Existenz dieses Unternehmens zu sichern, was nur dann angenommen werde, wenn auch in der Gesamtbetrachtung des Beurteilungszeitraums ein Liquiditätsengpass bestanden habe, mithin die während dieses Zeitraums erzielten Einnahmen nicht ausgereicht hätten, um die in dieser Zeit fällig gewordenen Verbindlichkeiten zu begleichen. Diese Zweckbestimmung sei bereits aus dem Wortlaut des Bewilligungsbescheides ersichtlich und werde durch die Antragsunterlagen sowie die VwV „Corona Soforthilfe“ bestätigt. Da sich der Zweck aus diesen Unterlagen bereits eindeutig ergebe, komme es für die Zweckbestimmung auf die Erläuterungen des Wirtschaftsministeriums zum Förderprogramm Soforthilfe Corona mit seinen Hinweisen und Antworten auf häufig gestellte Fragen (Frequently Asked Questions – „FAQ“) nicht mehr an, so dass offen bleiben könne, inwieweit solche überhaupt zur Interpretation des Bewilligungsbescheids heranzuziehen wären. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass auch in diesen „FAQ“ der genannte Zweck vollauf bestätigt werde. Der Kläger habe die ihm bewilligte Geldleistung nicht zu dem in dem Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet, wie sich aus seiner Berechnung des sog. Rückzahlungsbedarfs ergebe. Die Beklagte habe auch das ihr nach § 49 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei, insbesondere ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgeübt. Am 23.12.2024 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das ihm am 10.12.2024 zugestellte Urteil eingelegt und diese nach erfolgter Fristverlängerung am 14.04.2025 begründet. Er macht u. a. geltend, die Corona-Hilfen seien von der Exekutive durchweg als „nicht rückzahlbare Zuschüsse“ bezeichnet worden. Sie seien als Ausgleich für die staatlichen Restriktionen erfolgt und so auch seitens der Politik kommuniziert worden. Im Laufe des Antragsverfahrens habe die Beklagte mehrfach die „FAQ“, Antragsformulare und Förderbestimmungen geändert, ohne dass Unterschiede kommuniziert worden seien oder sonst erkennbar gewesen wären. Im Vergleich zwischen der ursprünglichen Richtlinie „Corona-Soforthilfe“ vom 22.03.2020 und der Verwaltungsvorschrift „Corona-Soforthilfe“ vom 08.04.2020 sei jedoch augenfällig, dass die Richtlinie auch von Umsatzeinbußen als Grundlage für eine Förderung spreche, die Verwaltungsvorschrift insofern jedoch lediglich auf die Liquiditätsengpässe rekurriere. Dieser Wechsel der Kriterien sei nicht transparent mitgeteilt worden und er habe darauf vertraut, die Geldmittel angesichts der erlittenen Umsatzeinbußen behalten zu können. Der von der Beklagten gewählte Referenzzeitraum für die Berechnung des Liquiditätsengpasses (grundsätzlich die drei Monate nach der Antragstellung, in seinem Fall die Zeit vom 23.04.2020 bis 22.07.2020) führe unabhängig davon für die betriebswirtschaftliche Betrachtung zu Verzerrungen, weil hierdurch die gravierenden Verluste in den Vor- und Folgemonaten außer Betracht blieben und in diesen Zeiten bestehende Umsatzeinbrüche nicht berücksichtigt würden. Zu bedenken sei zudem, dass er, nachdem die durch Corona-Verordnungen der Landesregierung angeordneten Schließungen von Gastwirtschaftsbetrieben ab dem 18.05.2020 etwas gelockert worden seien, unter viel Einsatz daran gearbeitet habe, die Verluste aus den Vormonaten wieder auszugleichen. Das habe – so der Kläger noch in seinem im Berufungsverfahren zunächst in Bezug genommenen erstinstanzliche Vortrag – dazu geführt, dass er nur rückschauend nach den von der Beklagten einseitig vorgegebenen missverständlichen Kriterien für einen Liquiditätsengpass keine Berechtigung mehr gehabt habe. Die Beklagte lege auch nicht offen, was Inhalt des Rückmeldeverfahrens oder des vorgegebenen Fragenkatalogs gewesen sei. Ihre Rückforderungspraxis sei intransparent und ihm sei nicht klar gewesen, was die Bezeichnung „Rückzahlungsbedarf“ bedeute. Tatsächlich habe bei ihm – so der letzte Klägervortrag im Berufungsverfahren – aber (doch) ein Liquiditätsengpass auch im Sinne des Begriffsverständnisses der Beklagten bestanden. Nach dem betriebswirtschaftlichen Ergebnis im maßgeblichen Referenzeitraum (23.04.2020 bis 22.07.2020) hätten seine Ausgaben 65.991,81 Euro betragen und damit deutlich über den Einnahmen von 31.847,47 Euro gelegen, was einen Liquiditätsengpass in Höhe von 34.144,34 Euro ergebe (Schriftsatz vom 14.04.2025, Anlagen BK1 und BK2). Im Übrigen sei nicht nachzuvollziehen, weswegen die Soforthilfe zurückgezahlt werden müsse, während Leistungen aus nachfolgenden Förderprogrammen wie zum Beispiel die sog. Novemberhilfe behalten werden dürften. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.07.2024 - 14 K 1356/24 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 03.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2024 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Klage zurecht abgewiesen. Sie sei unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung zum „Zuwendungsrecht“ komme es für die Rechtmäßigkeit ihres (der Beklagten) Handelns alleine auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und damit auf den Erlass des Widerspruchsbescheids an. Deshalb könne es keine Berücksichtigung mehr finden, wenn der Kläger mit der Berufungsbegründung zuletzt einwende, einen fehlerhaften Rückzahlungsbedarf angegeben zu haben, weil er der Bezeichnung „Rückzahlungsbedarf“ seinerzeit ein anderes Begriffsverständnis zugrunde gelegt, tatsächlich aber einen Liquiditätsengpass in dem von ihr (der Beklagten) gemeinten Sinne gehabt habe. Der Kläger habe die ihm mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Geldleistung im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG nicht für den in diesem Bescheid bestimmten Zweck verwendet. Denn dieses Geld sei – ausgehend von den bis zum Widerspruchsbescheid vorliegenden und für sie (die Beklagte) allein erkennbaren Angaben des Klägers und unter Außerachtlassung seiner Angaben aus dem Berufungsverfahren – nicht erforderlich gewesen, um einen existenzgefährdenden Liquiditätsengpass über den Zeitraum von drei Monaten ab der Antragstellung auszugleichen. Dass es auf diesen Zweck ankomme, ergebe sich aus dem Bescheid und werde durch die für die Auslegung darüber hinaus zu berücksichtigenden Begleitumstände wie die Antragsformulare, die Verwaltungsvorschrift „Soforthilfe-Corona“, die „FAQ“ und Pressemitteilungen zumal in der Gesamtschau bestätigt. Auch lasse sich den Ausführungen des Klägers aus dem Antragsformular entnehmen, dass er damals die monatlichen Umsätze den laufenden Kosten gegenübergestellt, somit einen Liquiditätsengpass gemäß dem Förderzweck berechnet habe und ihm danach bewusst gewesen sei, dass es beispielsweise allein auf einen Umsatzausfall für den Förderzweck nicht ankomme. Dem Senat haben die Behördenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.