OffeneUrteileSuche
Urteil

DL 16 S 1071/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 16. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:1211.DL16S1071.23.00
1mal zitiert
11Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei Verletzung der Aufsichts- und Überwachungspflichten durch einen Fachbediensteten für das Finanzwesen (Kämmerer).(Rn.44)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. April 2022 - DL 17 K 1801/20 - geändert. Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 25.03.2020 wird insgesamt aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei Verletzung der Aufsichts- und Überwachungspflichten durch einen Fachbediensteten für das Finanzwesen (Kämmerer).(Rn.44) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. April 2022 - DL 17 K 1801/20 - geändert. Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 25.03.2020 wird insgesamt aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung des Klägers den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO. Danach muss die Berufung nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses durch einen gesonderten Schriftsatz innerhalb eines Monats begründet werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Kläger hat mit seiner fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung einen konkreten Antrag formuliert und unter Bezugnahme auf die Begründung seines Zulassungsantrags dargelegt, weshalb er das angefochtene Urteil für fehlerhaft hält. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Berufungsführer – wie hier – bereits im Zulassungsantrag erschöpfend vorgetragen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2021 - 2 B 14.21 -, juris Rn. 7 m.w.N.). II. Die Berufung ist auch begründet. Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 25.03.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 21 Satz 1 AGVwGO). Zwar ist die angefochtene Disziplinarverfügung, die auf § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2 LDG beruht (1.), in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (2.), sie erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig, weil aufgrund der festgestellten Tatsachen kein mittelschweres, sondern lediglich ein leichtes Dienstvergehen vorliegt, welches bei dem Kläger als Ruhestandsbeamten nicht geahndet werden kann (3.). 1. Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger verfügte Kürzung des Ruhegehalts ist § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2 LDG. Gemäß § 25 Abs. 2 LDG sind Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte die Kürzung des Ruhegehalts und die Aberkennung des Ruhegehalts. Nach § 32 LDG kann das monatliche Ruhegehalt eines Ruhestandsbeamten, um ihn zur Pflichterfüllung anzuhalten, um höchstens ein Fünftel für längstens drei Jahre anteilig vermindert werden, wenn dieser ein mittelschweres Dienstvergehen begangen hat, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums erheblich zu beeinträchtigen (Satz 1). Wurde das Dienstvergehen ganz oder teilweise während des Beamtenverhältnisses begangen, darf die Disziplinarmaßnahme auch ausgesprochen werden, um Beamte und Ruhestandsbeamte angemessen gleich zu behandeln (Satz 2). 2. In formeller Hinsicht ist die angefochtene Disziplinarverfügung nicht zu beanstanden. a) Die Disziplinarverfügung wurde von der zuständigen Stelle erlassen. Disziplinarbehörden für die Ruhestandsbeamten sind gemäß § 6 Satz 1 LDG die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständigen Disziplinarbehörden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 LDG nimmt für Kommunalbeamte, die nicht als kommunale Wahlbeamte unter § 5 Abs. 1 Nr. 1 LDG fallen, der Dienstvorgesetzte die Aufgaben der Disziplinarbehörde wahr. Dienstvorgesetzter der Gemeindebeamten ist nach § 44 Abs. 4 GemO der Bürgermeister. Danach war hier der 2. Bürgermeister-Stellvertreter für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständig. Der damalige Bürgermeister war nach § 2 LDG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG ausgeschlossen, weil er in etlichen Fällen die die fingierten Grundstücksgeschäfte betreffenden Auszahlungsanordnungen selbst unterzeichnet hatte. Aus diesem Grund war gegen ihn am 04.01.2018 seitens des Landratsamts ......x als zuständiger Disziplinarbehörde ebenfalls ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Gleiches gilt für den damaligen 1. Bürgermeister-Stellvertreter, der in dieser Funktion ebenfalls eine Auszahlungsanordnung unterzeichnet hatte. b) Das Disziplinarverfahren ist wirksam eingeleitet worden. Nach § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 und Abs. 3 LDG ist die Einleitung und Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens aktenkundig zu machen. Dementsprechend ist eine förmliche Einbeziehung der als Dienstvergehen sanktionierten Handlungen in das Disziplinarverfahren erforderlich. Aus dem Aktenvermerk muss klar hervorgehen, wann der Dienstvorgesetzte seine Entscheidung getroffen hat, dass er die Verantwortung für die Einleitung beziehungsweise Ausdehnung des Disziplinarverfahrens übernommen hat und auf welche konkreten Sachverhalte sich die Anschuldigung (nach Zeit, Ort und Geschehen) bezieht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2023 - DL 16 S 821/22 -, juris Rn. 57 m.w.N.). Eine Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die den Anforderungen des § 11 Abs. 1 und 2 LDG genügt, kann zugleich als einleitender Aktenvermerk im Sinne des § 8 Abs. 1 LDG gewertet werden, sofern ein solcher nicht eigens erstellt wird (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: April 2020, § 17 BDG, Rn. 22c). Eine Ausdehnung des Verfahrens ist gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 LDG bis zum Erlass der Abschlussverfügung möglich. Daran gemessen ist hier das Disziplinarverfahren durch den 3. Bürgermeister-Stellvertreter wirksam eingeleitet worden. Zum Zeitpunkt der Einleitung waren sowohl der damalige Bürgermeister als auch der damalige 1. und 2. Bürgermeister-Stellvertreter nach § 2 LDG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG ausgeschlossen (vgl. Aktenvermerk vom 23.05.2017, Bl. 8 der Disziplinarakte). Die Sachverhalte, die zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht werden sollten, waren in der Einleitungsverfügung auch hinreichend konkret umrissen. Dem Kläger wurde vorgeworfen, Auszahlungsanordnungen erteilt oder abgezeichnet zu haben, ohne die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit hinreichend überprüft zu haben. Da bei den fingierten Grundstückskäufen kein Kaufvertrag beigefügt gewesen sei, hätte erkannt werden können, dass es sich um Vorschusszahlungen nach § 30 GemHVO handele, die zunächst im Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge hätten gebucht werden müssen. Durch die Unterzeichnung bzw. Abzeichnung der mit der Angabe „Zahlweg: S“ versehenen Auszahlungsanordnungen sei möglicherweise auch der Vorrang des unbaren Zahlungsverkehrs nicht beachtet worden. Die Barschecks seien Herrn S. übergeben worden, ohne dass eine entsprechende Ermächtigung des Bürgermeisters vorgelegen hätte. Teilweise seien auch die Haushaltsansätze bei den maßgeblichen Haushaltsstellen für den Grunderwerb überschritten worden. Es sei daher zu prüfen und zu klären, ob eine mangelhafte Prüfung und Überwachung der Grunderwerbsvorgänge bzw. Organisationsmängel festzustellen seien. 3. Die angefochtene Disziplinarverfügung erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig, weil aufgrund der festgestellten Tatsachen kein mittelschweres, sondern lediglich ein leichtes Dienstvergehen vorliegt, welches bei dem Kläger als Ruhestandsbeamten nicht geahndet werden kann. Vielmehr hätte das Disziplinarverfahren nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 LDG eingestellt werden müssen. a) Materiell prüft der Senat die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2023 - DL 16 S 1134/22 -, juris Rn. 67 m.w.N.). Gegenstand des Berufungsverfahrens sind hier allerdings nur die Vorwürfe Nr. 2 (Nichtbeachtung des Vorrangs des unbaren Zahlungsverkehrs) und Nr. 3 (unzureichende Überwachung der – fingierten – Grundstückskäufe) aus der Disziplinarverfügung vom 25.03.2020, nicht aber der Vorwurf Nr. 1 (Erteilen bzw. Abzeichnen von Auszahlungsanordnungen, obwohl die Voraussetzungen für die Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit nicht vorgelegen hätten). Denn den letztgenannten Vorwurf hat das Verwaltungsgericht nicht als erwiesen angesehen und deshalb in Ausübung seiner Änderungsbefugnis gemäß § 21 Satz 2 AGVwGO die angefochtene Disziplinarverfügung zugunsten des Klägers geändert. Es hat hierzu ausgeführt, § 21 Satz 2 AGVwGO finde Anwendung, da die Beklagte zu Unrecht bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt habe, dass der Kläger Zahlungen angeordnet bzw. Zahlungsanordnungen abgezeichnet habe, ohne dass den Vorgängen hinreichende Unterlagen beigefügt gewesen wären. Eine Änderung des Urteils zu Lasten des Berufungsklägers und zu Gunsten der Berufungsbeklagten käme in dieser Konstellation nur in Betracht, wenn die Beklagte Anschlussberufung gemäß § 127 VwGO eingelegt hätte. Davon hat sie jedoch abgesehen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Vorwurf, der Kläger habe Zahlungen angeordnet bzw. Zahlungsanordnungen abgezeichnet, ohne dass die Voraussetzungen für die Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit vorgelegen hätten, nicht gerechtfertigt ist. Eine Verpflichtung, den Auszahlungsanordnungen betreffend Grundstückskäufe Kaufvertragsunterlagen beizufügen, ergibt sich weder aus § 33 Abs. 1 Satz 1 GemKVO in der Fassung vom 03.08.2001 (Gültigkeit vom 26.09.2001 bis 31.12.2009) noch aus § 36 Abs. 4 Satz 1 GemHVO in der Fassung vom 11.12.2009 (mit Gültigkeit ab 01.01.2010). Diese die Buchführung betreffenden Vorschriften sehen vor, dass Buchungen durch Unterlagen, aus denen sich der Zahlungsgrund ergibt („begründende Unterlagen“), belegt sein müssen. Begründende Unterlagen sind Belege, Schriftstücke und Datensätze, die Geschäftsvorfälle dokumentieren und das Verwaltungshandeln rechtfertigen (in Anlehnung an VV-LHO Baden-Württemberg, Anlage 1 Begriffsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu Teil IV LHO). Es handelt sich um Belege, die Zweck und Anlass für die Erstellung einer Anordnung zweifelsfrei erkennen lassen. Begründende Unterlagen können etwa sein: Verträge, Rechnungen über Lieferungen und Leistungen, amtliche Festsetzungen, Anzeigen, Angebote, Schätzurkunden, Unterlagen zum Nachweis der durch den Ersatz von Schäden und Aufwendungen entstandenen Auslagen, gerichtliche Erkenntnisse, Festsetzungen, Bewilligungsbescheide sowie Bescheinigungen, von deren Vorlage eine Ausgabe abhängig ist (vgl. VV-LHO Baden-Württemberg 2009 zu § 70, 10.1 Abs. 2; s. auch die Aufzählung in 5.2 Satz 1 der VV zu Art. 70 BayHO; VV-LHO Baden-Württemberg 2002, Anlage 1 zu den VV zu § 23 , 6.4 Satz 4). Zu den Unterlagen, die den Auszahlungsanordnungen beigefügt waren, zählten (vom damaligen Leiter der Liegenschaftsverwaltung erstellte unwahre) Anschreiben der Beklagten an angebliche Verkäufer von Grundstücken mit Hinweisen auf angebliche Notartermine. Es handelte sich um – mit Blick auf die Buchführung – ausreichende, wenn auch inhaltlich falsche Belege, die Zweck und Anlass für die Erstellung einer Auszahlungsanordnung zweifelsfrei erkennen ließen. Eine Verpflichtung, Auszahlungsanordnungen betreffend Grundstückskäufe weitere Unterlagen beizufügen, ergibt sich auch nicht aus 3.4.2 der DA Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnis der Beklagten. Dort heißt es lediglich: 3.4 Rechnerische Feststellung ... 3.4.2 Inhalt und Form der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit Der Feststeller der rechnerischen Richtigkeit übernimmt mit der Unterzeichnung des Vermerks „festgestellt“ die Verantwortung dafür, daß der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründeten Unterlagen richtig sind. Die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit erstreckt sich mithin auch (auf) die Feststellung der Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde (l)iegenden Ansätze nach den Berechnungsunterlagen (z.B. Bestimmungen, Verträge, Tarife). Dazu, welche „Berechnungsunterlagen“ vorliegen müssen, verhält sich die Dienstanweisung nicht näher. Vor diesem Hintergrund hatte der Kläger auch zur Überzeugung des Senats keinen Anlass zu erkennen, dass die Feststellung der rechnerischen (wie auch der sachlichen) Richtigkeit auf keiner hinreichenden Grundlage beruht haben könnte. b) In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat davon aus, dass der Kläger den Vorrang des unbaren Zahlungsverkehrs nicht beachtet hat, indem er es unterlassen hat, sich über die Art der Zahlungsabwicklung bei Grundstücksgeschäften unterrichten zu lassen und auf eine unbare Zahlungsweise hinzuwirken. Der Kläger hat – ohne sich Kenntnis über die Art der Zahlungsabwicklung zu verschaffen – in einer Vielzahl von Fällen Auszahlungsanordnungen aufgrund von gefälschten Unterlagen des damaligen Leiters der Liegenschaftsverwaltung erteilt bzw. abgezeichnet. Darüber hinaus hat der Kläger es unterlassen, zumindest stichprobenartig zu überprüfen, ob die Beklagte als Gegenleistung für das ausgegebene Geld tatsächlich Grundstücke erhalten hat. c) Der Kläger, der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung bereits Ruhestandsbeamter war, hat durch sein Verhalten vor seiner Versetzung in den Ruhestand ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Durch sein Verhalten hat er fahrlässig und damit schuldhaft gegen seine Pflicht nach § 36 Satz 1 und 2 BRRG (bis 31.03.2009) bzw. § 34 Satz 1 BeamtStG in der Fassung vom 17.06.2008 (Gültigkeit vom 01.04.2009 bis 14.06.2017; im Folgenden a.F.) verstoßen. Nach § 36 BRRG (bis 31.03.2009) hat der Beamte sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (Satz 1). Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten (Satz 2). Gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG a.F. (heute § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) haben sich Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Diese sogenannte Hingabepflicht begründet eine Dienstleistungspflicht für Beamte (vgl. OVG Schlesw.-Holst., Beschluss vom 08.10.2021 - 14 MB 1/21 -, NVwZ-RR 2022, 50 m.w.N.). Allerdings ist auch der fähigste und zuverlässigste Beamte Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen und macht gelegentlich Fehler, die jede Verwaltung vernünftigerweise in Kauf nehmen muss. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes hat deshalb regelmäßig eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand. Dieser beamtenrechtlichen Kernpflicht genügt, wer als Beamter das ihm Mögliche und Zumutbare leistet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2016 - 2 B 44.14 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Die Dienstleistungspflicht hat neben einer zeitlich-örtlichen eine inhaltliche Komponente. Die Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, verletzt danach sowohl der Beamte, der nicht zur vorgeschriebenen Zeit an seinem Dienstort erscheint, als auch derjenige, der seine Arbeit in quantitativer oder qualitativer Hinsicht schuldhaft gar nicht oder grob mangelhaft erfüllt. Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als pflichtwidrig im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu kennzeichnen, bedarf es des Nachweises mehrerer einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgehen und sich als echte Schuld von bloßem Unvermögen abgrenzen lassen. Nicht schuldhafte Mangelleistungen eines Beamten begründen keine Dienstpflichtverletzung (BVerwG, Beschluss vom 19.01.2016, a.a.O. Rn. 11 m.w.N.; ThürOVG, Urteil vom 25.04.2017 - 8 DO 647/15 -, ThürVBl 2019, 31 ). Die Arbeitsweise des Klägers hat hinreichend gewichtige Mängel aufgewiesen, die insgesamt über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten in seiner Position hinausgehen und sich als echte Schuld darstellen. Er hat die ihm als Fachbediensteten für das Finanzwesen obliegenden Überwachungspflichten unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt durch Unterlassen verletzt, indem er zum einen nicht auf die unbare Abwicklung des Zahlungsverkehrs hingewirkt hat und zum anderen nicht zumindest stichprobenartig überprüft hat, ob die Beklagte als Gegenleistung für das ausgegebene Geld tatsächlich Grundstücke erhalten hat. Soweit der Kläger in Unkenntnis der Verwendung von Barschecks Auszahlungsanordnungen abgezeichnet bzw. verfügt hat, erweist sich dieses Handeln als Ausdruck unterlassener Kontrolle. aa) Nach § 116 Abs. 1 GemO sollen unter anderem die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden bei einem Bediensteten zusammengefasst werden (Fachbediensteter für das Finanzwesen). Die Dienstanweisung für das Kassenwesen (DA-Kasse) der Beklagten regelt: § 4 Aufsicht über die Stadtkasse (1) Die Geschäftsführung der Stadtkasse wird vom Fachbeamten für das Finanzwesen (§ 116 GemO) überwacht. Der Fachbeamte für das Finanzwesen hat sich laufend über den Zustand und über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu unterrichten. [...] Werden bei der Kassenführung Unregelmäßigkeiten festgestellt, hat der Fachbeamte für das Finanzwesen den Bürgermeister zu unterrichten, der über die erforderlichen Maßnahmen entscheidet. Der Kläger hat seine Pflicht zur Aufsicht über die Geschäftsführung der Stadtkasse vernachlässigt, indem er es versäumt hat, sich über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu unterrichten. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 GemO erledigt die Gemeindekasse alle Kassengeschäfte der Gemeinde. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 GemO hat die Gemeinde, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, einen Kassenverwalter zu bestellen. Gemäß § 116 Abs. 3 GemO untersteht der Kassenverwalter dem für die Besorgung des Finanzwesens bestellten Beamten. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GemKVO gehört zu den Kassengeschäften, die die Gemeindekasse nach § 93 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GemO zu erledigen hat, die Leistung der Auszahlungen. Gemäß § 12 Abs. 1 GemKVO (und § 15 DA-Kasse) ist der Zahlungsverkehr „nach Möglichkeit“ unbar abzuwickeln. Nach § 29 Nr. 10 lit. b GemKVO gilt als Barzahlung auch die Übergabe von Schecks. Entgegen der Auffassung des Klägers wird der Regelungsgehalt des § 12 Abs. 1 GemKVO bzw. § 15 DA-Kasse nicht überspannt, wenn eine Barzahlung auf die Fälle beschränkt wird, in denen eine Zahlung nicht anders möglich ist. Dies entspricht dem Wortlaut der Vorschrift. Selbst wenn man dies anders sehen wollte und die Vorschrift dahingehend auslegt, dass sie in atypischen Fällen oder bei Vorliegen eines sachlichen Grundes die Barzahlung zulässt, ist jedenfalls für die Abwicklung von Grundstücksgeschäften kein sachlicher Grund für eine Abweichung vom Grundsatz des unbaren Zahlungsverkehrs ersichtlich. Der Kläger hat es in seiner Funktion als Fachbediensteter für das Finanzwesen versäumt, die Geschäftsführung der Stadtkasse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 DA-Kasse hinreichend zu überwachen. Hätte er die Geschäftsführung etwa durch Einsichtnahme in das bei der Stadtkasse geführte Schecküberwachungsbuch, aus dem die Art des verwendeten Schecks zu ersehen war (vgl. die Aussage des als Zeuge vernommenen Kassenverwalters vom 20.02.2019, Bl. 321 der Disziplinarakte), hinreichend überwacht, wäre ihm voraussichtlich aufgefallen, dass es bei der Stadtkasse über einen Zeitraum von vielen Jahren hin und wieder vorkam, dass Barschecks u.a. zur Erfüllung von Grundstückskaufverträgen ausgegeben wurden, obwohl es keinen hinreichenden Grund für diese Art von Zahlungsverkehr gab. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 1 GemKVO, wonach die Gemeindekasse die Auszahlungen zu den Fälligkeitstagen zu leisten hat. Es ist nicht ersichtlich, warum eine Gemeinde im Wege der Barzahlung eher in der Lage sein sollte, Fälligkeiten einzuhalten, als im Fall der unbaren Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Außerdem tritt die Fälligkeit nicht vor Vertragsschluss ein. Nach dem Prüfungsbericht der GPA vom 19.04.2017 waren für die Jahre 2005 bis 2011 jeweils deutlich über hundert Barscheckzahlungen zu verzeichnen, die allerdings nur zu einem geringen Teil Grundstückskäufe betroffen haben. Vielmehr ist die hohe Zahl an Barscheckzahlungen dadurch zu erklären, dass erst 2012 eine Barkasse eingerichtet wurde, was sodann zu einem Rückgang der Barscheckzahlungen auf 19 im Jahr 2012 und 11 bzw. 12 in den Jahren 2013 und 2014 führte. bb) Soweit dem Kläger in der angefochtenen Disziplinarverfügung vorgeworfen wird, er habe die (fingierten) Grundstückskäufe des Herrn S. nicht hinreichend überwacht, liegt eine die Schwelle zum Dienstvergehen überschreitende Dienstpflichtverletzung darin, dass der Kläger es unterlassen hat, zumindest stichprobenartig zu überprüfen, ob die Beklagte als Gegenleistung für das ausgegebene Geld tatsächlich Grundstücke erhalten hat. Dieser Vorwurf war entgegen dem Vorbringen des Klägers bereits Gegenstand der Disziplinarverfügung, in der es hieß, es hätte zumindest stichprobenartig geprüft werden müssen, „ob die begründenden Unterlagen (insbesondere der Kaufvertrag) bezüglich des jeweiligen Vorgangs letztlich vorliegen und ob die Geschäfte ordnungsgemäß abgewickelt wurden“ (S. 16 der Disziplinarverfügung unter 2.4.2). Die Prüfung der ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung schließt die Prüfung, ob die Beklagte Eigentum an den fraglichen Grundstücken erworben hat, ein. Die Verpflichtung, den Grundstücksbestand nicht nur stichprobenartig zu prüfen, sondern – weitergehend – lückenlos zu erfassen, folgt aus § 91 Abs. 2 Satz 1 GemO, wonach die Vermögensgegenstände pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen sind. Eine explizite Verpflichtung zur Inventarisierung von Grundstücken war zwar erst in dem am 01.01.2010 in Kraft getretenen § 37 Abs. 1 Satz 1 GemHVO vorgesehen, der zudem bestimmt, dass ein solches Inventar erstmals zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung aufzustellen ist. Bei der Beklagten ist diese Umstellung auf die Doppik, die nach § 64 Abs. 2 GemHVO spätestens ab dem Haushaltsjahr 2020 erfolgen musste, nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zum Haushaltsjahr 2017 vorgenommen worden, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 GemHVO anzuwenden war. Unabhängig von dieser Ausgestaltung der Inventarisierungspflicht durch den Verordnungsgeber hat aber § 91 Abs. 2 Satz 1 GemO auch schon vor Inkrafttreten des § 37 Abs. 1 Satz 1 GemHVO einen ordnungsgemäßen Bestandsnachweis für alle Vermögensgegenstände verlangt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, § 91 Rn. 45). Die Zuständigkeit für die Aufstellung und das Führen eines solchen Bestandsnachweises oblag dem Kläger als Fachbediensteten für das Finanzwesen, der allerdings erst 2013 im Zuge der Vorbereitung der Umstellung der Buchführung auf die Kommunale Doppik die Aufstellung eines Inventars veranlasste, was dann auch im Juni 2014 zur Aufdeckung der fingierten Grundstücksgeschäfte führte. Das Fehlen eines Bestandsnachweises über die Grundstücke der Beklagten erschwerte dem Kläger naturgemäß die Prüfung, ob die Beklagte die vermeintlich erworbenen Grundstücke tatsächlich erhalten hat. Soweit dem Kläger in diesem Zusammenhang weiter vorgeworfen wird, er hätte zumindest stichprobenartig prüfen müssen, ob Zahlungen der Stadtkasse, gerade wenn sie durch Barschecks erfolgt seien, die angegebenen Empfänger erreicht hätten, vermag der Senat demgegenüber keine ein Dienstvergehen begründende Pflichtverletzung zu erkennen. Zwar gehört zur Aufsicht über die Stadtkasse, die nach § 4 DA-Kasse dem Kläger als Fachbediensteten für das Finanzwesen oblag, grundsätzlich auch die Pflicht, zumindest stichprobenartig zu prüfen, ob Zahlungen der Stadtkasse, gerade wenn sie durch Barschecks erfolgen, die angegebenen Empfänger erreicht haben. Hier hatte der Kläger jedoch keine Kenntnis von der Verwendung von Barschecks und zudem bestand aufgrund der Quittierung des Scheckempfangs durch die vermeintlichen Grundstücksverkäufer und des Rücklaufs der Quittungen an die Stadtkasse keine Veranlassung für weitergehende Kontrollmaßnahmen wie etwa eine nachträgliche stichprobenartige Prüfung der vermeintlichen Kaufverträge. d) Die schuldhafte Verletzung der dem Kläger als Dienstpflichten obliegenden Überwachungspflichten durch Unterlassen begründet entgegen der Auffassung der Disziplinarkammer kein mittelschweres, sondern lediglich ein leichtes Dienstvergehen. Dies hat zur Folge, dass die Disziplinarverfügung gemäß § 21 Satz 1 AGVwGO insgesamt aufzuheben ist, weil eine bei einem leichten Dienstvergehen indizierte mildere Maßnahme (Verweis oder Geldbuße, vgl. §§ 27, 28 LDG) gegenüber dem Kläger als Ruhestandsbeamten nicht ausgesprochen werden darf (vgl. § 25 Abs. 2 LDG), so dass die Beklagte das Disziplinarverfahren nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 LDG hätte einstellen müssen. Eine Abänderung der Disziplinarverfügung durch den Senat gemäß § 21 Satz 2 AGVwGO kommt daher nicht in Betracht. aa) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 26 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dabei ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2023 - DL 16 S 1134/22 -, juris Rn. 85 m.w.N.). Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drucks. 14/2996, S. 86; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2023 - DL 16 S 1134/22 -, juris Rn. 86 m.w.N.). bb) Nach diesen Grundsätzen ist das vom Kläger begangene Dienstvergehen als leichtes Dienstvergehen einzustufen, welches das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt hat, so dass bei einem Beamten im aktiven Dienst die Verhängung einer Geldbuße die angemessene Disziplinarmaßnahme gewesen wäre (vgl. § 28 LDG). Zwar fällt in objektiver Hinsicht ins Gewicht, dass die Ausübung der Kassenaufsicht zu den Kernpflichten des Klägers als Fachbedienstetem für das Finanzwesen gehört hat und er seine Aufsichts- und Überwachungspflicht über einen sehr langen Zeitraum vernachlässigt und deshalb von der Verwendung von Barschecks (wohl) keine Kenntnis erlangt hat. Ebenso blieb ihm verborgen, dass die Beklagte an den vermeintlich gekauften Grundstücken kein Eigentum erlangte. Die Höhe des durch die fingierten Grundstücksgeschäfte entstandenen Schadens kann bei der Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens allerdings nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, da dieser nicht unmittelbar durch dessen Dienstvergehen, sondern durch das strafbare Verhalten des S. verursacht worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2000 - D 17 S 18/99 -, juris Rn. 64). Zugunsten des Klägers ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ihm mangels greifbarer Anhaltspunkte für eine besondere Überwachungsbedürftigkeit der von S. getätigten Grundstücksgeschäfte nur der Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit gemacht werden kann. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Die Abwägung ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und im gegebenen Falle jedem hätten einleuchten müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2008 - 2 A 8.07 -, juris Rn. 14 f. m.w.N.). Daran gemessen ist das Verhalten des Klägers als einfach fahrlässig zu bewerten. Weder hatte er Kenntnis von der Spielsucht des S. noch von anderen Umständen, die möglicherweise geeignet gewesen wären, sein Vertrauen in den Sachgebietsleiter Liegenschaften, der ebenfalls seit den 1970er Jahren Gemeindebeamter bei der Beklagten war und mit dem er langjährig vertrauensvoll zusammengearbeitet hatte, zu erschüttern. Dies gilt umso mehr, als dem S. auch seitens des damaligen Bürgermeisters ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde, wie die ihm 2005 erteilte umfassende Vertretungsvollmacht in Grundstücksgeschäften belegt. Von der Insolvenz des Reisebüros der Ehefrau des S., die letztlich wohl durch den unberechtigten Zugriff des S. auf Geschäftsgelder verursacht worden war, hatte der Kläger nach eigenem Bekunden keine Kenntnis. Ihm ist auch angesichts der Umstände des Einzelfalls kein das Maß der einfachen Fahrlässigkeit überschreitender Vorwurf daraus zu machen, dass er das für die Personalstelle der Beklagten bestimmte Schreiben des Finanzamts ......, welches am 22.03.2012 als Irrläufer auf seinen Schreibtisch gelangte und dem er entnehmen konnte, dass es eine Pfändungsverfügung gegen den S. gab, nicht zum Anlass für weitergehende Kontroll- oder Überwachungsmaßnahmen nahm. Zum einen erteilte ihm der Leiter der Personalstelle hierzu aus Datenschutzgründen keine weitere Auskunft, sondern beschied ihn, die Angelegenheit sei privat, zum anderen sah auch der Bürgermeister, der von der Pfändungsverfügung ebenfalls in Kenntnis gesetzt wurde, sich nicht veranlasst, etwa die dem S. erteilte umfassende Vertretungsvollmacht zu widerrufen oder weitere Maßnahmen zu veranlassen. Gegen eine grobe Fahrlässigkeit spricht schließlich, dass der Kläger keine Kenntnis von der Ausgabe von Barschecks an den S. hatte und damit angesichts des Umstands, dass in seiner Amtszeit als Leiter der Stadtkasse von 1979 bis 1983 keine Barschecks zur Abwicklung von Grundstücksgeschäften ausgegeben wurden, auch nicht mit deren Verwendung rechnen musste. Für den Kläger sprechen schließlich sein entschlossenes, in jeder Hinsicht vorbildliches Handeln bei der Aufdeckung der fingierten Grundstücksgeschäfte im Juni 2014, die fehlenden Beanstandungen der GPA bei der Durchführung der überörtlichen Prüfungen vor Aufdeckung der Taten des S., die fehlende disziplinarische Vorbelastung in seiner gesamten, 45-jährigen Dienstzeit bei der Beklagten und die Belastung durch die lange Verfahrensdauer. Nach alldem ist der Kläger unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände lediglich eines leichten Dienstvergehens schuldig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 AGVwGO, § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seines Ruhegehalts. Der ... geborene Kläger trat 1972 als Stadtassistent auf Probe in den Dienst der Beklagten. 1979 ernannte ihn die Beklagte zum Stadtoberinspektor sowie zum Beamten auf Lebenszeit. 1985 folgte die Ernennung zum Stadtamtmann, 1989 zum Stadtamtsrat, 1993 zum Stadtoberamtsrat, 2010 zum Stadtverwaltungsrat und 2011 zum Stadtoberverwaltungsrat (Bes.-Gr. A 14). Seit 1988 leitete der Kläger als Fachbediensteter für das Finanzwesen das Rechnungsamt der Beklagten. In dieser Funktion oblag ihm insbesondere die allgemeine Leitungstätigkeit des Rechnungsamts, die Führung der Mitarbeiter sowie die Ausübung der Kassenaufsicht und die Vornahme der vorgeschriebenen Eigenprüfungen. Mit Ablauf des 30.06.2017 wurde er in den Ruhestand versetzt. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Er ist disziplinarisch nicht vorbelastet. Seine monatlichen Versorgungsbezüge beliefen sich im Jahr 2020 auf 4.338,08 EUR brutto bzw. 3.689,20 EUR netto. Der damalige Sachgebietsleiter Liegenschaften der Beklagten, S., täuschte im Zeitraum von 1986 bis 2014 in betrügerischer Absicht zahlreiche Grundstückskäufe durch die Beklagte vor und erhielt zur Erfüllung der vermeintlichen Kaufpreisverpflichtungen Barschecks, die er für eigene Zwecke verwendete. Insgesamt führte sein Verhalten zu einem Schaden der Beklagten in Höhe von ca. 1,5 Mio. EUR. In der Zeit zwischen 2000 und 2014 wurden aufgrund einer Vielzahl von Auszahlungsanordnungen Barschecks an S. ausgegeben. Die Daten auf den Auszahlungsanordnungen ließen dabei nicht den Schluss zu, dass Barschecks verwendet wurden. In einer Vielzahl von Fällen zeichnete der Kläger die Auszahlungsanordnungen ab, vielfach erteilte er sie auch selbst. Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit erfolgte ganz überwiegend durch den Sachgebietsleiter Liegenschaften S., die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit durchgehend durch Dritte. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 29.07.2015 erkannte die Beklagte dem Sachgebietsleiter Liegenschaften S. das Ruhegehalt ab. Am 06.06.2016 wurde er vom Amtsgericht ...... wegen Betrugs in 59 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde vom Landgericht ......x mit Urteil vom 06.07.2017 als unbegründet verworfen. Am 01.09.2017 leitete der 3. Bürgermeister-Stellvertreter der Beklagten das Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein und unterrichtete diesen am 04.09.2017 hierüber. Unter dem 25.04.2018 wurde der Kläger um Mitteilung gebeten, ob er Anhaltspunkte für die Annahme gehabt habe, dass Herr S. spielsüchtig sein könne, ob er Kenntnis von einer Pfändungsverfügung des Finanzamts ...... und einer Gehaltsabtretung zugunsten der ...bank gehabt habe und ob er den Rücklauf, d.h. den Eingang der gefälschten Unterschriften der Verkäufer kontrolliert und geprüft bzw. sichergestellt habe, dass die Rückläufe vorliegen. Der Kläger erklärte unter dem 02.05.2018, die Spielsucht des Herrn S. sei erst nach Aufdeckung der Straftaten bekannt geworden und er habe zuvor auch keine Anhaltspunkte für die Annahme gehabt, dass Herr S. spielsüchtig sein könne. Mit der Pfändungsverfügung des Finanzamts ...... sei er nur insoweit befasst gewesen, als ein Schreiben des Finanzamts ...... vom 19.03.2012, mit dem die Pfändungsverfügung außer Vollzug gesetzt worden sei, irrtümlich an das Rechnungsamt geleitet worden sei. Er habe handschriftlich vermerkt, dass die Personalstelle zuständig sei, an die das Schreiben sodann weitergeleitet worden sei. Von der Gehaltsabtretung zugunsten der ...bank habe er keine Kenntnis gehabt. Die Prüfung des Rücklaufs der Quittungen der Grundstücksverkäufer über die Zahlung des Kaufpreises (mit den gefälschten Unterschriften) sei Aufgabe der Kasse gewesen. Nach seiner Kenntnis seien die Rückläufe ausnahmslos eingegangen. In der Folgezeit wurden der Kassenverwalter und weitere Personen als Zeugen vernommen, die insbesondere dazu befragt wurden, ob dem Kläger die Verwendung von Barschecks bekannt gewesen sei. Keiner der vernommenen Zeugen vermochte dies zu bestätigen. Nach Übersendung des Protokolls der letzten Zeugenvernehmung vom 12.02.2020 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, hierzu werde keine Stellungnahme abgegeben. Am 20.03.2020 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers der Entwurf der Disziplinarverfügung mit dem Hinweis übermittelt, dass beabsichtigt sei, diese so zu erlassen, falls bis zum 25.03.2020 keine Äußerung erfolge. Mit Disziplinarverfügung des 2. Bürgermeister-Stellvertreters vom 25.03.2020 kürzte die Beklagte dem Kläger das Ruhegehalt für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten um 10 %. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger habe gegen § 34 BeamtStG verstoßen, indem er 1. Auszahlungsanordnungen erteilt bzw. dem Bürgermeister durch das Abzeichnen von Auszahlungsanordnungen signalisiert habe, dass die Auszahlungsanordnung erteilt werden könne, obwohl die Voraussetzungen für die Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit nicht vorgelegen hätten, 2. den Vorrang des unbaren Zahlungsverkehrs nicht beachtet habe, 3. die (fingierten) Grundstückskäufe des Herrn S. nicht hinreichend überwacht habe. Im Einzelnen: Der Kläger habe gegen § 34 BeamtStG verstoßen, indem er Auszahlungsanordnungen erteilt bzw. dem Bürgermeister durch das Abzeichnen von Auszahlungsanordnungen signalisiert habe, dass die Auszahlungsanordnung erteilt werden könne, obwohl die Voraussetzungen für die Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit nicht vorgelegen hätten. Zwar müsse sich der Anordnende bzw. der die Anordnung durch Abzeichnung vorbereitende Fachbedienstete für das Finanzwesen nicht zwingend vom Vorliegen eines rechtsverbindlichen Verpflichtungsgeschäfts (z.B. eines notariellen Kaufvertrags) überzeugen. Es sei allerdings üblich und nach 3.4.2 der Dienstanweisung über die Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnis vom 30.03.1994 (im Folgenden: DA Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnis) bzw. § 33 GemKVO (in der Fassung bis zum 31.12.2009) erforderlich, dass bei Grunderwerbsvorgängen die Kaufvertragsunterlagen der Auszahlungsanordnung beigefügt seien, was hier nicht der Fall gewesen sei. Es treffe zwar zu, dass der Kläger selbst die rechnerische Richtigkeit nicht festgestellt habe. Allerdings sei es Aufgabe des Anordnenden sicherzustellen, dass die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit vorliege, und auch, dass diese von Personen festgestellt worden sei, die den Sachverhalt beurteilen könnten. Der Kläger hätte erkennen können, dass die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit auf keiner hinreichenden Grundlage beruht habe. Den jeweiligen Auszahlungsanordnungen hätten allein die Angaben des S. zugrunde gelegen. Von einer Prüfung, wie sie unter 3.4.2 der DA Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnis zum Ausdruck komme, habe mangels Vorlage von Unterlagen nicht ausgegangen werden können. Zwar könne kein Kaufvertrag vorliegen, wenn dieser erst noch abgeschlossen werden müsse. Aber gerade deshalb, weil keine Unterlagen vorgelegen hätten, hätte der Kläger erkennen können, dass die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit unter diesen Umständen keine tragfähige Grundlage einer Auszahlungsanordnung habe sein können. Dies gelte besonders vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Fachbediensteter für das Finanzwesen gemäß § 116 GemO eine herausgehobene Position im Hinblick auf das Finanzwesen innegehabt und damit die Verantwortung für die Liegenschaftsverwaltung getragen habe. Weiter habe der Kläger den Vorrang des unbaren Zahlungsverkehrs nicht beachtet. Er habe die Auszahlungsanordnungen nicht unterzeichnen bzw. abzeichnen dürfen, ohne auf eine unbare Zahlungsweise hinzuwirken. Gemäß § 12 Abs. 1 GemKVO sei der Zahlungsverkehr unbar abzuwickeln. Auch die Übergabe von Schecks sei nach § 29 Nr. 10 lit. b GemKVO als Barzahlung zu verstehen. Bei Grundstückskaufverträgen sei die unbare Zahlung nicht nur möglich, sondern auch üblich, wenngleich die Abwicklung bei Zahlung durch Überweisung nicht ganz so schnell vor sich gehen könne wie bei einer Barscheck-Überlassung im Protokolltermin. Dem Kläger könne allerdings kein vorsätzliches Handeln bzw. Unterlassen vorgeworfen werden. Die Angabe „S“ beim Zahlungsweg stehe allgemein für eine Scheckverwendung, nicht aber zwingend für eine Barscheck-Verwendung. Jedoch hätte die Angabe „S“ den Kläger veranlassen können nachzufragen, welche Art von Scheck Verwendung finden solle. Schließlich habe der Kläger gegen seine Pflicht zur Überwachung verstoßen. Die fingierten Grundstückskäufe seien unter mehreren Gesichtspunkten überwachungsbedürftig gewesen. Er hätte zumindest stichprobenartig prüfen müssen, ob die begründenden Unterlagen (insbesondere der Kaufvertrag) vorgelegen hätten und die Geschäfte ordnungsgemäß abgewickelt worden seien. Wenn ein Liegenschaftsbeamter über so viele Jahre auf die gleiche Art und Weise handele, hätte der Kläger als Fachbediensteter für das Finanzwesen zumindest hin und wieder die Vorgänge auf ihre Ordnungsmäßigkeit prüfen müssen. Auch hätte er bei den unter anderem im Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (im Folgenden: GPA) erwähnten Haushaltsüberschreitungen von über 10.000,-- EUR nach § 10 Abs. 2 Nr. 2.3 der Hauptsatzung der Beklagten darauf hinwirken müssen, dass die Zustimmung des Gemeinderats eingeholt wird. Unabhängig hiervon hätten diese Überschreitungen den Kläger als Fachbediensteten für das Finanzwesen motivieren müssen, diesen auf den Grund zu gehen. Überdies habe der Kläger von einer Pfändungsverfügung des Finanzamts ...... betreffend S. gewusst. Er hätte daraus schließen können, dass eine stärkere Kontrolle erforderlich sei. Das Dienstvergehen des Klägers erweise sich als mittelschwer. Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sei durch die über viele Jahre unentdeckt gebliebenen Handlungen des S. deutlich beeinträchtigt worden. Der eingetretene Schaden sei enorm. Auch handele es sich bei den Pflichtverletzungen des Klägers um solche, die durchaus dem Kernbereich eines Kämmerers zuzuordnen seien. Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass S. mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen sei. Es habe nie Rückfragen oder dergleichen gegeben, was für den Kläger den ordnungsgemäßen Ablauf der Grundstücksgeschäfte bestätigt habe. Auch die GPA habe im Rahmen ihrer stichprobenhaften Prüfungen von Grundstücksgeschäften der Beklagten von 1986 bis 2016 keine Verstöße feststellen können. Bezüglich der Laufzeit der Bezügekürzung falle ins Gewicht, dass sich das Versäumnis des Klägers auf viele Jahre erstreckt habe. Als Milderungsgrund sei die lange und für den Kläger belastende Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Gegen den damaligen Bürgermeister der Beklagten war seitens des Landratsamts ......x als zuständiger Disziplinarbehörde mit Verfügung vom 06.11.2018 ein – bestandskräftig gewordener – Verweis ausgesprochen worden. Am 09.04.2020 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, er habe im Rahmen der den Auszahlungsanordnungen vorausgegangenen Prüfungen – wie von der Beklagten gefordert – beachtet, dass die rechnerische Richtigkeit vom Leiter der Liegenschaftsabteilung, also der Person, die den Sachverhalt beurteilen könne, geprüft worden sei. Nur dieser habe beurteilen können, ob der in der Auszahlungsanordnung angegebene und der vereinbarte Kaufpreis übereingestimmt hätten. Dieser sei es auch gewesen, der die angeblichen Gelegenheiten zum Grundstückserwerb in den Amtsleitersitzungen mit dem Bürgermeister, in denen die Erwerbsentscheidung getroffen worden sei, vorgestellt habe. Selbst die GPA empfehle bei Grundstückskaufverträgen, die Kaufpreise im voraus zu zahlen, damit im notariellen Vertrag direkt die Auflassung erklärt werden könne. Dann sei es erst recht unbedenklich, wenn die Gemeinde den Kaufpreis im Einklang mit § 16 GemKVO noch im Notartermin, allerdings erst nach Beurkundung des Kaufvertrages, entrichte. Auch bei Kenntnis der Zahlung mit Barschecks, die nicht verboten sei, wäre ihm kein Vorwurf zu machen. Soweit nicht er, sondern der Bürgermeister für die Zahlungsanordnung zuständig gewesen sei, liege die Verantwortung dafür, dass die sachliche und rechnerische Richtigkeit vorliege, bei diesem. Er selbst habe durch Abzeichnen der Auszahlungsanordnung des Bürgermeisters lediglich bestätigt, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stünden. Ferner sei die Zahlung mit Barschecks nicht pflichtwidrig. Darüber hinaus hätten die von der Beklagten verlangten Vorsorgemaßnahmen mit Blick auf den unbaren Zahlungsverkehr vorausgesetzt, dass ihm die Abwicklung der Grundstückskäufe mit Barschecks bekannt gewesen sei, was aber nicht der Fall gewesen sei. Weiter sei der Vorwurf, dass in Bezug auf die fingierten Grundstückskäufe eine Überwachung versäumt worden sei, falsch. Die Masse der Grundstückskäufe sei vom Sachgebietsleiter Liegenschaften ordnungsgemäß durchgeführt worden und er habe keine greifbaren Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des S. gehabt. Die Beklagte verfüge über rund 3.900 Grundstücke mit erheblichen Veränderungen des Bestandes. Überschreitungen der Haushaltsansätze bei den maßgeblichen Haushaltsstellen für den Grunderwerb seien in jedem Einzelfall mit der Verwaltungsspitze besprochen und vom Gemeinderat genehmigt worden. Bei seiner Verfahrensweise habe es sich um eine seit den 1970er Jahren gängige Praxis gehandelt, die von der GPA nicht beanstandet worden sei. In keinem Fall sei die Schwelle eines auch nur einfachen Dienstvergehens erreicht. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen geltend gemacht, die dem Kläger vorgeworfene Dienstpflichtverletzung bestehe in einem Dauerunterlassen der gebotenen Kontrolle nach § 112 Abs. 1 GemO. Man hätte so vorgehen können, dass die Überprüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit erst dann erfolge, wenn der Kaufvertragsentwurf vorliege. Alternativ hätte man eine Buchung nur als Vorschuss vornehmen können, was dann zwangsläufig zu einer nachträglichen Überprüfung geführt hätte. Schließlich hätte es die Möglichkeit gegeben, Herrn S. darauf hinzuweisen, dass die Rechtslage zu einem unbaren Geschäft verpflichte. Wenn ein Kämmerer eine Auszahlungsanordnung abzeichne, bevor diese einem Bürgermeister vorgelegt werde, müsse dem Kämmerer klar sein, dass diese Abzeichnung als „Vorgang geprüft und für in Ordnung befunden“ verstanden werde. Soweit der Kläger auf die herausgehobene Stellung des Bürgermeisters verweise, verkenne er die herausgehobene fachliche Stellung eines Fachbediensteten für das Finanzwesen, der durch Abzeichnen sein „ok“ gebe und gegenüber der Liegenschaftsverwaltung kontroll- und überwachungspflichtig sei. Da es zum Kern der Aufgaben eines Fachbediensteten für das Finanzwesen gehöre, die Vorgänge im Kassenwesen und auch beim Grundstücksverkehr zu prüfen, könne man vorliegend jedenfalls nicht vertreten, dass das bloße Vertrauen auf rechtmäßiges Mitarbeiterhandeln ausreiche, zumal der Kläger als Kämmerer nach §§ 109 ff. GemO zur Durchführung der örtlichen Prüfung verpflichtet gewesen sei. Mit Urteil vom 21.04.2022 (- DL 17 K 1801/20 -, juris) hat das Verwaltungsgericht die Verfügung Nr. 1 des Bescheides der Beklagten vom 25.03.2020 dahingehend abgeändert, dass als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung des Ruhegehalts für die Dauer von zwei Jahren um 10 % festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Aufgrund der festgestellten Tatsachen ließen sich die dem Kläger vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nur teilweise nachvollziehen. Vor diesem Hintergrund ändere das Gericht die Verfügung vom 25.03.2020 gemäß seiner Befugnis aus § 21 Satz 2 AGVwGO ab. Der Kläger habe in 20 Fällen zwischen 2002 und 2014 Auszahlungsanordnungen aufgrund von gefälschten Unterlagen des damaligen Leiters der Liegenschaftsverwaltung erteilt. Im selben Zeitraum habe er in 51 Fällen Auszahlungsanordnungen abgezeichnet. Für die Zeit vor 2002 könne ein Nachweis über einzelne Auszahlungsanordnungen nicht geführt werden. Der Kläger habe durch sein Verhalten vor seiner Versetzung in den Ruhestand ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Er habe fahrlässig gegen die sog. Hingabepflicht nach § 36 Satz 1 und 2 BRRG (bis 31.03.2009) bzw. § 34 Satz 1 BeamtStG in der Fassung vom 01.04.2009 (im Folgenden: a.F.) verstoßen, die eine Dienstleistungspflicht für Beamte begründe. Die Dienstleistungspflicht habe neben einer zeitlich-örtlichen eine inhaltliche Komponente. Auch ein Beamter, der seine Arbeit in quantitativer oder qualitativer Hinsicht schuldhaft gar nicht oder grob mangelhaft erfülle, verletze diese Pflicht. Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als pflichtwidrig im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu kennzeichnen, bedürfe es des Nachweises mehrerer einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten deutlich hinausgingen und sich als echte Schuld von bloßem Unvermögen abgrenzen ließen. Die Arbeitsweise des Klägers habe derartige Mängel aufgewiesen. Er habe die ihm als Fachbediensteten für das Finanzwesen obliegenden Überwachungspflichten unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt eklatant durch Unterlassen verletzt. Soweit er Auszahlungsanordnungen abgezeichnet bzw. verfügt habe, erweise sich dieses Handeln als Ausdruck unterlassener Kontrolle. Der Kläger habe seine in § 4 der Dienstanweisung für das Kassenwesen (im Folgenden: DA Kasse) geregelte Pflicht zur Aufsicht über die Geschäftsführung der Stadtkasse eklatant vernachlässigt, indem die Stadtkasse dem Leiter der Liegenschaftsverwaltung S. eine Vielzahl von Barschecks ausgehändigt habe, ohne dass der Kläger den Bürgermeister über die Unregelmäßigkeiten unterrichtet habe. Gemäß § 12 Abs. 1 GemKVO sei der Zahlungsverkehr „nach Möglichkeit“ unbar abzuwickeln. Damit werde die Barzahlung auf Fälle beschränkt, in denen eine Zahlung nicht anders möglich sei. Der Kläger habe es in seiner Funktion als Fachbediensteter für das Finanzwesen versäumt, die Geschäftsführung der Stadtkasse hinreichend zu überwachen. Bei hinreichender Überwachung hätte ihm auffallen müssen, dass dem damaligen Leiter der Liegenschaftsverwaltung zur Erfüllung angeblicher Grundstückskäufe in großer Zahl Barschecks ausgehändigt worden seien, obwohl es keinen hinreichenden Grund für diese Art von Zahlungsverkehr gegeben habe. Zum anderen habe der Kläger seine Überwachungspflicht dadurch eklatant verletzt, dass er nicht kontrolliert habe, ob die angeblichen Käufe des damaligen Leiters der Liegenschaftsverwaltung ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Wie die Beklagte zutreffend ausführe, hätte er die Vorgänge zumindest hin und wieder auf deren Ordnungsmäßigkeit prüfen müssen. Er hätte zumindest stichprobenartig prüfen müssen, ob Zahlungen der Stadtkasse, gerade wenn sie durch Barschecks erfolgten, die angegebenen Empfänger erreicht hätten. Schließlich hätte der Kläger hin und wieder prüfen müssen, ob die Beklagte als Gegenleistung für das ausgegebene Geld tatsächlich Grundstücke erhalten habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne dem Kläger demgegenüber nicht vorgeworfen werden, dass er Zahlungen angeordnet bzw. Zahlungsanordnungen abgezeichnet habe, ohne dass hinreichende Kaufvertragsunterlagen vorgelegen hätten. Zu den Unterlagen, die den Auszahlungsanordnungen beigefügt gewesen seien, zählten (vom damaligen Leiter der Liegenschaftsverwaltung erstellte unwahre) Anschreiben der Beklagten an angebliche Grundstücksverkäufer mit Hinweisen auf angebliche Notartermine. Es habe sich um – mit Blick auf die Buchführung – ausreichende (wenn auch inhaltlich falsche) Belege gehandelt, die Zweck und Anlass für die Erstellung einer Anordnung zweifelsfrei hätten erkennen lassen. Der Kläger habe daher keinen Anlass gehabt zu erkennen, dass die Feststellung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit auf keiner hinreichenden Grundlage beruht haben könnte. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme habe die Kammer ihr eigenes Ermessen ausgeübt. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handele es sich um ein mittelschweres Dienstvergehen im Sinne des § 32 Satz 1 LDG, das geeignet sei, das Ansehen des öffentlichen Dienstes bzw. des Berufsbeamtentums erheblich zu beeinträchtigen. Das Dienstvergehen sei nach den objektiven Handlungsmerkmalen sehr gewichtig. Der Kläger habe über viele Jahre seine Überwachungspflichten als Fachbediensteter für das Finanzwesen in eklatanter Weise verletzt. Hierdurch habe er es dem damaligen Leiter des Liegenschaftsamts S. ermöglicht, eine Vielzahl von Grundstückskäufen vorzutäuschen und sich Geld anzueignen. Die Höhe des nachweisbar eingetretenen finanziellen Schadens sei enorm (über 280.000,-- EUR). Im Hinblick auf die Schadenshöhe nicht vorgeworfen werden könnten dem Kläger aber Auszahlungen an S. vor dem Jahr 2002, für die ein Nachweis nicht geführt werden könne. Das Gericht verkenne dabei nicht, dass der eingetretene Schaden seine kausale Ursache im Verhalten des S. habe, der unter Ausnutzung seiner Position und der Kenntnis der Verwaltungsabläufe mit großer krimineller Energie vorgegangen sei. Auch verkenne das Gericht nicht, dass die kriminellen Handlungen des S. auch der GPA nicht aufgefallen seien. Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger lediglich fahrlässiges Versagen vorzuwerfen sei. Er habe keine Schädigungsabsicht gehabt und nicht nach einem persönlichen Vorteil gestrebt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er nicht disziplinarisch vorbelastet sei. Das mittelschwere Dienstvergehen führe hier zu einer Kürzung des Ruhegehalts, die an die Stelle der bei aktiven Beamten möglichen Zurückstufung oder Kürzung der Dienstbezüge trete. Der Kläger dürfe nicht bessergestellt werden als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibe. Bei Berücksichtigung des Gewichts des Dienstvergehens und der damit einhergehenden Vertrauensbeeinträchtigung und unter Beachtung der dem Kläger nicht anzulastenden Dauer des Disziplinar- und Gerichtsverfahrens sei auf eine Kürzungsdauer von zwei Jahren zu erkennen. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 29.06.2023 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Kläger nimmt zur Begründung der Berufung vollumfänglich auf die Begründung des Zulassungsantrags Bezug. Dort hatte er im Wesentlichen vorgetragen, nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen bestehe das Dienstvergehen des Klägers in einer unzureichenden Dienstaufsicht. Das Verwaltungsgericht meine, dem Kläger hätte auffallen müssen, dass dem damaligen Leiter der Liegenschaftsverwaltung zur Erfüllung angeblicher Grundstückskäufe in großer Zahl Barschecks ausgehändigt worden seien. Bei dieser Wertung werde nicht berücksichtigt, dass der Kläger vorgetragen habe, jährlich mit mindestens 6.000 Auszahlungsanordnungen befasst gewesen zu sein, von denen im Jahresdurchschnitt zehn Auszahlungsanordnungen die betrügerischen Grundstücksgeschäfte betroffen hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass unter 6.000 Auszahlungsanordnungen die fraglichen zehn hätten auffallen müssen, falls der Kläger zusätzliche stichprobenartige Kontrollen durchgeführt hätte. Dies gelte erst recht, wenn man berücksichtige, dass die Beklagte über 3.900 größere und kleinere städtische Grundstücke mit einer Gesamtfläche von rund 15.530.000 m² mit laufenden erheblichen Änderungen des Bestandes gehabt habe. Es fehle bereits an der Darstellung der geschuldeten Überwachungsmaßnahmen. Der Kläger habe im Rahmen der örtlichen Überwachung die rechtlich gebotenen Überprüfungen durchgeführt, wie dies auch durchgängig von der GPA bestätigt worden sei. Die Verwendung von Barschecks sei ihm dabei nicht aufgefallen. Soweit das Verwaltungsgericht meine, der Kläger sei verpflichtet gewesen, zumindest stichprobenartig zu prüfen, ob Zahlungen der Stadtkasse, gerade wenn sie durch Barschecks erfolgten, die angegebenen Empfänger erreicht hätten, sei darauf hinzuweisen, dass die Disziplinarverfügung auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt worden sei. Zudem habe der Leiter der Liegenschaftsverwaltung jeweils die (gefälschte) Quittung des Grundstücksverkäufers über den Erhalt der Zahlung vorgelegt, so dass es einer besonderen Begründung bedürfe, welche weitergehende Überprüfung des Geldempfangs der Grundstücksverkäufer der Kläger hätte vornehmen sollen und auf welcher Grundlage er dazu verpflichtet gewesen wäre. Soweit dem Kläger vom Verwaltungsgericht weiter vorgeworfen werde, er habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, hin und wieder zu prüfen, ob die Beklagte als Gegenleistung für das ausgegebene Geld Grundstücke erhalten habe, sei dies ebenfalls nicht Gegenstand der Disziplinarverfügung gewesen. Zudem wäre selbst bei einer stichprobenartigen Überprüfung die Wahrscheinlichkeit, auf die fingierten Grundstücksgeschäfte zu stoßen, gering gewesen, zumal die Kaufpreise jeweils nicht besonders hoch gewesen seien. Selbst wenn dem Kläger Versäumnisse vorzuhalten wären, wäre die Schwelle eines Dienstvergehens bei weitem nicht erreicht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. April 2022 - DL 17 K 1801/20 - zu ändern und die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 25.03.2020 insgesamt aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf ihr Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren, wo sie im Wesentlichen vorgetragen hatte, das Verwaltungsgericht habe zu Recht eine Verletzung der Pflicht zur Aufsicht über die Geschäftsführung der Stadtkasse festgestellt. Unerheblich sei, ob der Kläger durch die Kontrollen die betrügerischen Handlungen des Leiters der Liegenschaftsverwaltung hätte erkennen müssen, vielmehr liege die Dienstpflichtverletzung darin, dass der Kläger seinen Pflichten aus § 4 Satz 1 und 2 der Dienstanweisung für das Kassenwesen (im Folgenden: DA-Kasse) nicht nachgekommen sei und dadurch die ihm als Fachbediensteten für das Finanzwesen obliegenden Pflichten eklatant verletzt habe. Entscheidend sei, dass der Kläger infolge der Vernachlässigung seiner Pflichten gar nicht in der Lage gewesen sei, die Vorgänge konkret feststellen zu können, und dass diese Pflichtverletzung dazu beigetragen habe, die Taten des damaligen Leiters der Liegenschaftsverwaltung zu vereinfachen. Ebenfalls zu Recht habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger seine Pflicht zur Kontrolle, ob die angeblichen Grundstückskäufe ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, verletzt habe. Es gehöre nach § 4 DA-Kasse zu den Aufgaben des Klägers als Fachbediensteter für das Finanzwesen, zumindest stichprobenartig zu prüfen, ob die Zahlungen auch tatsächlich bei den angegebenen Empfängern angekommen seien. Die Vorlage von Quittungen an den Kassenverwalter entbinde den Kläger nicht von dieser Pflicht. Gleiches gelte für die Pflicht des Klägers, hin und wieder zu prüfen, ob die Beklagte die gekauften Grundstücke tatsächlich erhalten habe. Die Schwere des Dienstvergehens sei vom Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend beurteilt worden. Schließlich habe das Verwaltungsgericht die Belange des Klägers sogar stärker berücksichtigt als rechtlich geboten, indem es lediglich von zwei (Unterlassungs-)Pflichtverletzungen ausgegangen sei, anstatt zusätzlich auch eine Handlungspflichtverletzung zu bejahen. Zudem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Schadenshöhe von 280.000,-- EUR anstatt von 1,5 Mio. EUR angenommen. Den vom Verwaltungsgericht angenommenen Unterlassungspflichtverletzungen sei ein Schaden in Höhe von 1.500.418,18 EUR adäquat kausal zuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob man zusätzlich auch eine Handlungspflichtverletzung bejahe. Dem Senat liegen die den Kläger betreffende Personalakte, die Disziplinarakte der Beklagten, ein Leitzordner „Auszahlungsanordnungen Betrugsfall S. 2000 - 2014“ sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Verfahren verwiesen.