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Beschluss

2 S 279/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2016:0831.2S279.16.0A
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Leitsätze
Zur Frage des Zeitpunkts des Entstehens eines Rückforderungsanspruchs hinsichtlich eines rechtswidrigen Gebührenbescheids.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Januar 2016 - 8 K 2109/14 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.625,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Zeitpunkts des Entstehens eines Rückforderungsanspruchs hinsichtlich eines rechtswidrigen Gebührenbescheids.(Rn.11) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Januar 2016 - 8 K 2109/14 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.625,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. I. Der Antragsteller begehrt die einstweilige Abwendung der Vollstreckung aus vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleichen in Luftsicherheitsgebührenstreitigkeiten. Der Antragsgegner ist der Insolvenzverwalter der Klägerin in den Verfahren mit den Az.: 8 K 2968/13, 8 K 3689/13, 8 K 3688/13, 8 K 3687/13, 8 K 3686/13, 8 K 2969/13, 8 K 3685/13, 8 K 3684/13 sowie 8 K 3682/13 und 8 K 3683/13, in denen sich die dort klagende Fluggesellschaft gegen Luftsicherheitsgebührenbescheide des Antragstellers für entsprechende Amtshandlungen am „Bodensee-Airport Friedrichshafen“ wandte. Es handelte sich um Gebührenbescheide für die Monate Januar 2010 bis einschließlich Oktober 2010. Die Gebührenbescheide enthielten jeweils einen Hinweis auf § 17 VwKostG, nach dem die festgesetzte Gebühr mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig wird. Zwischen den dort Beteiligten war die Höhe der pro Fluggast anzusetzenden Luftsicherheitsgebühr streitig. Über das Vermögen der dortigen Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28.12.2010 (Az.: 67b IN 258/10) das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antragsgegner im hiesigen Verfahren wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt, die Verfahren wurden zwischenzeitlich ausgesetzt. Die insolvente Fluggesellschaft hatte die festgesetzten Gebühren in den Gebührenzeiträumen bis einschließlich August 2010 entrichtet, für die Monate September und Oktober 2010 jedoch keine Beträge mehr gezahlt. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden daher die Bescheide für die Monate Januar 2010 bis August 2010 teilweise angefochten, soweit die festgesetzten Gebühren einen bestimmten Betrag überstiegen, und die Verurteilung des dort beklagten Antragstellers zur Rückzahlung insoweit begehrt. Für die Monate September und Oktober 2010, für die noch keine Zahlungen vorgenommen worden waren, wurden die maßgeblichen Gebührenbescheide teilweise angefochten. Die Beteiligten einigten sich in den Verfahren um die Anfechtung der Gebührenbescheide für Januar 2010 und für Juni 2010 in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2013 nach Wiederanruf der genannten Verfahren auf einen Gebührensatz von 5,29 bzw. 5,58 EUR pro Fluggast. Die übrigen Rechtsstreite wurden auf schriftlichen Vergleichsvorschlag der Kammer gütlich beigelegt. Sämtliche Vergleiche waren seit dem 15.11.2013 rechtswirksam. Da die vergleichsweise bestimmten Gebührensätze niedriger lagen als die mit den streitigen Bescheiden angesetzten Gebührensätze, wurden für die Monate, in denen die Gebühren bereits bezahlt worden waren, Rückerstattungen vereinbart. Der Antragsteller verpflichtete sich in den Vergleichen jeweils, die Differenz der bezahlten Beträge (Luftsicherheitsgebühren Januar 2010 bis August 2010) zu den vergleichsweise vereinbarten Gebührenbeträgen, insgesamt 26.728,40 EUR zuzüglich Zinsen, an den Antragsgegner zurückzuzahlen. Für die Monate September 2010 und Oktober 2010 wurden die noch nicht beglichenen Forderungen entsprechend auf eine Gebührenforderung von nur noch 59.237,28 EUR statt zuvor festgesetzter Luftsicherheitsgebühren in Höhe von 69.853,28 EUR reduziert. Mit Schreiben vom 30.12.2013 erklärte der Antragsteller, er rechne mit seiner nicht durch Erfüllung erloschenen Forderung für die Gebührenzeiträume September und Oktober 2010 gegen die in den Vergleichen in den Verfahren 8 K 2968/13, 8 K 3689/13, 8 K 3688/13. 8 K 3687/13, 8 K 3686/13, 8 K 2969/13, 8 K 3685/13, 8 K 3684/13 vereinbarten Rückerstattungsforderungen für den Gebührenzeitraum Januar bis August 2010 auf. Der Antragsteller habe für diesen Zeitraum unter Zugrundelegung der vergleichsweise vereinbarten Gebührensätze eine fällige Gegenforderung über 59.237,28 Euro zuzüglich Zinsen gegen den Antragsgegner, dessen Hauptforderung aus den Vergleichen (Rückerstattung zu viel geleisteter Gebühren für die Gebührenmonate Januar bis einschließlich August 2010 zuzüglich Zinsen) sich auf nur 30.057,27 EUR belaufe. Die Forderung des Antragsgegners sei deshalb in voller Höhe erloschen, der Antragsteller habe eine Restforderung gegenüber dem Antragsgegner in Höhe von 29.180,01 EUR. Am 05.05.2014 beantragte der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, die Vollstreckung aus den vorgenannten Vergleichen einzuleiten (Az.: 8 K 1547/14). Der Antragsteller (Vollstreckungsschuldner) trat dem Vollstreckungsantrag unter dem 02.06.2014 entgegen, erhob zugleich eine Vollstreckungsabwehrklage (Az.: 8 K 2104/14) und beantragte im vorliegenden Verfahren den Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung. Mit Beschluss vom 13.01.2016 (Az: 8 K 2109/14) lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Vollstreckungsabwehrantrag des Antragstellers ab und führte unter anderem aus: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch, da die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig sei. Die Forderung, die vollstreckt werden solle, sei nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen, da im vorliegenden Fall die Aufrechnung unzulässig sei. Zwar läge grundsätzlich eine Aufrechnungslage im Sinne von § 387 BGB vor. Allerdings sei über das Vermögen der in den Ausgangsverfahren klagenden Luftfahrtgesellschaft noch vor Entstehen der Hauptforderung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Damit stehe der Aufrechnung § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen. Nach dieser Vorschrift sei die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden sei. Dies sei hier der Fall. Der Antragsteller, welcher der Insolvenzgläubiger der Gegenforderung über noch nicht entrichtete Luftsicherheitsgebühren (September/Oktober 2010) sei, habe sich erst im Herbst 2013 mit dem Antragsgegner über die Rückzahlung bereits entrichteter Gebühren vergleichsweise geeinigt. Die Schuld sei erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Wirksamwerden der Vergleiche entstanden und nicht schon mit Durchführung der Luftsicherheitskontrollen, bzw. mit Erlass der Gebührenbescheide. Im Verwaltungsrecht begründe nicht bereits der tatsächliche, einem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sachverhalt (Zahlungs-)Pflichten, sondern erst der bekanntgegebene, wirksame Verwaltungsakt mit der entsprechenden Regelung, und zwar auch dann, wenn er rechtswidrig sei. Ein Verwaltungsakt, aus dem ein Rückerstattungsanspruch der klagenden Fluggesellschaft folge, habe allerdings nicht vor Abschluss der Vergleiche bestanden. Erst mit den § 1 der jeweiligen Vergleiche habe der Antragsteller Verwaltungsakte erlassen, mit denen die jeweiligen Gebührenbescheide geändert, genaugenommen teilweise aufgehoben worden seien. Hierin liege der Rechtsgrund, mit dem der Erstattungsanspruch begründet worden sei, der im Wege gegenseitigen Nachgebens in den jeweiligen § 2 Abs. 2 der Vergleiche geregelt worden sei. Der Antragsteller habe bis zum Vergleichsschluss auch auf der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Gebührenbescheide beharrt, weshalb gerade nicht von einem Automatismus „Durchführung Luftsicherheitsgebühren - überhöhte Gebührenfestsetzung - Aufhebung dieses Bescheides - Rückerstattung zu viel gezahlter Gebühren" ausgegangen werden könne. Selbst wenn man der Auffassung folge, dass abstrakt betrachtet ein Rückerstattungsanspruch schon mit dem Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsakts begründet würde, wäre in der vorliegenden Fallkonstellation nicht einmal erwiesen, dass die Gebührenbescheide rechtswidrig gewesen seien. Der Vergleich sei keine Sachentscheidung des Gerichts, sondern ein durch gegenseitiges Nachgeben in Anbetracht einer Ungewissheit geschlossener Vertrag zwischen den Beteiligten, mit dem der Rechtsstreit (gütlich) beendet werde. Die unter § 2 Abs. 2 der jeweiligen Vergleiche getroffenen Regelungen führten zu keinem anderen Ergebnis. Sie ließen lediglich die Möglichkeit der Aufrechnung unberührt durch den Vergleich, träfen jedoch keine Aussage über mögliche Einwendungen gegen die Aufrechnung, die sich aus Umständen ergäben, die außerhalb des Vergleichs lägen. II. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller macht mit seinem umfangreichen Beschwerdevorbringen der Sache nach geltend, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht vorlägen. Richtigerweise sei der Rückforderungsanspruch bereits mit Erlass der Bescheide vor Insolvenzeröffnung als Aufrechnungsanwartschaft entstanden. Die insolvente Fluggesellschaft habe schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide einen Anspruch auf Teilaufhebung gehabt. Ihr Rückzahlungsanspruch sei insofern bereits hinreichend gesichert gewesen, als die Anfechtungsklagen die Erstattungsansprüche rückwirkend entstehen ließen. Die Höhe des Rückzahlungsanspruchs ergebe sich aus der von Anfang an bestehenden Teilrechtswidrigkeit, welche sich bei Anfechtungsklagen allerdings normalerweise erst aus dem Urteil ergebe. Der Umstand, dass man vorliegend entsprechend der Ausführungen des Verwaltungsgerichts einen Vergleich geschlossen habe, könne an dem Bestehen des Rückzahlungsanspruchs von Anfang an, also vorliegend einer insolvenzfesten Aufrechnungslage, nichts ändern. Dem ist nicht zu folgen. Die vom Antragsteller vertretene Sichtweise, dass eine Behörde, welche einen (teil-)rechtswidrigen Gebührenbescheid erlässt, dadurch eine (insolvenzfeste) Aufrechnungslage erhält, welche sie gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bevorzugt, widerspricht der Systematik des Insolvenzrechts (dazu 1.). Sie widerspricht auch der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Entstehens eines Rückforderungsanspruchs hinsichtlich durch Verwaltungsakt festgesetzter Gebühren (dazu 2.). 1. Nach § 95 Abs. 1 S. 1 InsO kann in den Fällen, in denen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet sind, die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Diese Vorschrift ergänzt § 94 InsO, wonach ein Insolvenzgläubiger, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt ist, dieses Recht durch das (Insolvenz-)Verfahren verliert, weil es nicht (durch die Insolvenzeröffnung) berührt wird. Zweck der beiden Vorschriften ist, einem Insolvenzgläubiger eine vor Insolvenzeröffnung bestehende Aufrechnungslage (§ 94 InsO) oder Aufrechnungsanwartschaft (§ 95 Abs. 1 S. 1 InsO) zu erhalten. Sie stellen insoweit eine Ausnahme zu § 96 InsO dar, dessen Aufrechnungsverbote den Zweck verfolgen, die Masse möglichst vollständig zur gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu erhalten und einer ungerechten Benachteiligung der Insolvenzmasse entgegenzutreten (vgl. MüKoInsO/Brandes/Lohmann InsO § 96 Rn. 1-2, beck-online). Ausgehend davon ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Zulässigkeit einer Aufrechnung den von der normierten Systematik beabsichtigten Interessenausgleich zwischen dem Gläubiger der Forderung und den übrigen Insolvenzgläubigern nach §§ 94 ff. InsO stark zu Lasten der übrigen Insolvenzgläubiger verschieben würde. Die vom Antragsteller als vermeintlicher Beleg einer insolvenzrechtlich gebotenen anderen Beurteilung benannte „höchstrichterliche Rechtsprechung“ (S. 6 der Beschwerdeschrift) befasst sich überwiegend mit Sonderfällen, in denen tatsächlich bei Erstattungsansprüchen steuerrechtlicher Art oder solchen nach Widerruf von Subventionen (ausnahmsweise) schon bei Festsetzung oder jedenfalls vor Insolvenzeröffnung ein „latenter“ Rückforderungsanspruch bestand, etwa weil das Grundstücksgeschäft, für welches Grunderwerbsteuer erhoben worden war, erfolgreich durch den Insolvenzverwalter angefochten wurde oder weil ein Widerrufsgrund für eine bewilligte Subvention schon vor Insolvenzeröffnung bestand und nur der Behörde noch nicht bekannt war. Anders liegt die Interessenlage ersichtlich dann, wenn eine Behörde einen Gebührenbescheid erlässt, welcher zwar möglicherweise objektiv von Anfang an rechtswidrig war, von dessen Rechtmäßigkeit die Behörde jedoch sowohl bei Erlass als auch noch bis zur mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht überzeugt war, weil sie ihn ansonsten aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz nicht hätte erlassen dürfen oder schon zu einem früheren Zeitpunkt selbst hätte aufheben müssen. Wenn in einem solchen Fall von einer insolvenzfesten Aufrechnungslage auszugehen wäre, würde eine Behörde aufgrund möglicherweise rechtswidrigen Verhaltens gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bevorzugt. Wenn der Gesetzgeber eine solche Bevorzugung der öffentlichen Hand entgegen dem System des Insolvenzrechts gewollt hätte, hätte er dies ausdrücklich regeln müssen. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Haushaltbegleitgesetz 2011 sah eine entsprechende Regelung vor, welche nach Kritik in der Fachöffentlichkeit nicht weiterverfolgt wurde, weil die erweiterten Aufrechnungsmöglichkeiten die Liquidität des insolventen Unternehmens im Eröffnungsverfahren und der Insolvenzmasse im Verfahren beeinträchtigt hätten und die angestrebten Einsparungen die befürchteten negativen Auswirkungen nicht gerechtfertigt hätten (vgl. MüKoInsO/Brandes/Lohmann InsO § 96 Rn. 1-2, beck-online). 2. Zudem steht die vom Antragsteller vertretene Rechtsmeinung zum Zeitpunkt des Entstehens einer Rückforderung im Widerspruch zur dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung. Allein das vom Antragsteller als Beleg für seine Rechtsauffassung benannte OVG Bautzen (Urt. v. 11.06.2008 - 1 B 395/06 -, juris) vertritt in einem vergleichbaren Fall der Rückforderung von zu hoch angesetzten Luftsicherheitsgebühren eine andere Rechtsauffassung, der das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht nicht gefolgt ist. Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu erfolgreichen (Teil-)Anfechtungen von Gebührenbescheiden (vgl. Urt. v. 24.03.1999 - 8 C 27.97 - juris) handelt es sich bei dem Rückerstattungsanspruch überzahlter oder zu hoch angesetzter Gebühren nach § 21 VwKostG um einen Folgenbeseitigungsanspruch, der gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO gleichzeitig mit der Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts ausgesprochen werden kann und eine Verzinsungspflicht nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit begründet (vgl. zu Luftsicherheitsgebühren auch BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 3 C 23.03 - juris). Aus dieser Rechtsprechung lässt sich klar entnehmen, dass es zum Entstehen eines Erstattungsanspruchs der Aufhebung des festsetzenden Verwaltungsakts als Rechtsgrund für das Behaltendürfen bedarf. Dies entspricht im übrigen auch der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Teilanfechtung von Gebührenbescheiden im kommunalen Abgabenrecht. Danach ist Voraussetzung eines jeden Erstattungsanspruchs das Fehlen eines die Vermögensverschiebung rechtfertigenden Grundes. Nach der materiellen Rechtsgrundtheorie ist die Erstattung eines nach materiellem Recht ohne rechtlichen Grund gezahlten Betrages nur dann mit Erfolg durchsetzbar, wenn der Bescheid, der der Zahlung zugrunde gelegen hat, nach formellem Recht aufgehoben oder geändert wird; die formelle Bestandskraft eines Verwaltungsakts überlagert also die materielle Fehlerhaftigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 22.04.2013 - 2 S 598/13 -, Rn. 13, juris). Auch wenn diese Entscheidung zu einer nach der Abgabenordnung zu beurteilenden Gebührenerhebung ergangen ist, ist die Rechtslage vergleichbar. Dies folgt unter anderem daraus, dass generell bei durch Verwaltungsakt festgesetzten öffentlichen Abgaben und Kosten der Verwaltungsakt bis zu seiner Aufhebung den Rechtsgrund für das Behaltendürfen bildet und ein Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO), sondern zudem die Vollziehung regelmäßig nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ausgesetzt werden darf (§ 80 Abs. 4 S. 2 VwGO). Damit wäre - entgegen der Auffassung des Antragstellers - ein Rückforderungsanspruch auch bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Urteil erst mit dessen Rechtskraft - also deutlich nach Insolvenzeröffnung - entstanden. Dem Aufrechnungsverbot des § 96 Abs.1 Nr. 1 InsO kann der Antragsteller somit nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Rückforderung bereits aufschiebend bedingt i.S.v. § 95 Abs. 1 S. 1 InsO vor Insolvenzeröffnung bestanden hätte. Damit kann dahinstehen, ob nicht sogar im vorliegenden Fall die vergleichsweise Regelung ungeachtet der insolvenzrechtlichen Vorschriften ebenfalls einen Aufrechnungsanspruch ausschließt. Sämtliche Vergleiche wurden zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossen und stellten daher ersichtlich eine Gesamtlösung aller angefochtenen Bescheide ungeachtet deren unterschiedlicher Behandlung im Insolvenzverfahren dar. Vor diesem Hintergrund dürfte der Gesamtvergleich einen Ausschluss der Aufrechnung der Rückforderungsansprüche mit den reduzierten Zahlungsansprüchen beinhalten. Denn in § 2 des Vergleiches heißt es : „Der Differenzbetrag in Höhe von ... wird vom Beklagten an den Kläger (damals der Insolvenzverwalter) erstattet. Der Beklagte zahlt an den Kläger hieraus Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB für den Zeitraum vom ... bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung. Allerdings bleibt eine etwa (anderweitig) bestehende Aufrechnungsmöglichkeit des Beklagten hiervon unberührt; es tritt gegenüber einer entsprechenden Entscheidung dieses Rechtsstreits durch Urteil insoweit auch keine Besser-oder Schlechterstellung ein." Wie bereits dargelegt, hätte auch bei einer Entscheidung durch Urteil keine insolvenzfeste Aufrechnungslage, mithin keine Besser- oder Schlechterstellung, bestanden. Bei einer Schlechterstellung der übrigen Insolvenzgläubiger durch den Vergleichsabschluss anstelle eines Urteils stünde im übrigen im Raum, dass der Vergleichsschluss durch den Insolvenzverwalter eine zum Nachteil der Masse ergangene anfechtbare Handlung darstellen könnte, welche ein Aufrechnungsverbot nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO zur Folge hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW Sonderbeilage). Der Beschluss ist unanfechtbar.