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Beschluss

2 S 1258/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:0704.2S1258.17.0A
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Leitsätze
1. Die auf einer Wasserversorgungssatzung beruhende Androhung einer Wassersperre ist ein Verwaltungsakt, bei dem die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nicht kraft Gesetzes entfällt.(Rn.10) 2. Die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts ist - wenn sie innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erfolgt ist - als Änderung der Sachlage im Beschwerdeverfahren auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem zunächst erfolgreichen Eilantrag den Boden entzieht.(Rn.8) 3. Eine satzungsrechtlich im Rahmen des Benutzungsverhältnisses vorgesehene Wassersperre stellt kein zusätzliches Druckmittel zu Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar. (Rn.22) 4. Sie setzt einen aktuellen gravierenden Verstoß voraus und darf daher nicht verhängt werden, wenn zwar rückständige Wasserversorgungsgebühren bestehen, die laufenden Abgabenschulden aber - mit hinreichender Aussicht auch in Zukunft - bezahlt werden.(Rn.22) 5. Bei Androhung in der Wasserversorgungssatzung vorgesehenen Wassersperre ist der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) anzusetzen.(Rn.27) 6. Eine Halbierung des Auffangstreitwerts ist bei einer Wassersperre für einen Gewerbebetrieb, welcher zur Aufrechterhaltung seiner Existenz auf laufende Wasserentnahme angewiesen ist, nicht in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Sonderbeilage 2014) geboten.(Rn.27)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2017 - 1 K 4389/17 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06.03.2017 angedrohte Wassersperre wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für beiden Rechtszüge auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die auf einer Wasserversorgungssatzung beruhende Androhung einer Wassersperre ist ein Verwaltungsakt, bei dem die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nicht kraft Gesetzes entfällt.(Rn.10) 2. Die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts ist - wenn sie innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erfolgt ist - als Änderung der Sachlage im Beschwerdeverfahren auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem zunächst erfolgreichen Eilantrag den Boden entzieht.(Rn.8) 3. Eine satzungsrechtlich im Rahmen des Benutzungsverhältnisses vorgesehene Wassersperre stellt kein zusätzliches Druckmittel zu Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar. (Rn.22) 4. Sie setzt einen aktuellen gravierenden Verstoß voraus und darf daher nicht verhängt werden, wenn zwar rückständige Wasserversorgungsgebühren bestehen, die laufenden Abgabenschulden aber - mit hinreichender Aussicht auch in Zukunft - bezahlt werden.(Rn.22) 5. Bei Androhung in der Wasserversorgungssatzung vorgesehenen Wassersperre ist der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) anzusetzen.(Rn.27) 6. Eine Halbierung des Auffangstreitwerts ist bei einer Wassersperre für einen Gewerbebetrieb, welcher zur Aufrechterhaltung seiner Existenz auf laufende Wasserentnahme angewiesen ist, nicht in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Sonderbeilage 2014) geboten.(Rn.27) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2017 - 1 K 4389/17 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06.03.2017 angedrohte Wassersperre wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für beiden Rechtszüge auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 08.05.2017 ist zulässig und im Ergebnis begründet. I. Der Antragsteller betreibt im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ein Hotel, welches an die Wasserversorgung, die als öffentliche Einrichtung der Gemeinde betrieben wird (§ 1 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser – WVS - der Stadt ... vom 30.03.2010 i.d.F. der letzten Änderung vom 10.12.2014), angeschlossen ist. Aufgrund umfangreicher Zahlungsrückstände und nach im Wesentlichen erfolglosen Beitreibungsmaßnahmen drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 19.01.2017 die Verhängung einer Wassersperre an, soweit ein Betrag in Höhe von 29.307,19 EUR nicht bis zum 27.01.2017 überwiesen oder bar bei der Stadtkasse eingezahlt werde. Mit Schreiben vom 26.01.2017 übersandte der Antragsteller der Antragsgegnerin eine zuvor telefonisch abgesprochene Ratenzahlungsvereinbarung, welche eine Sofortrate in Höhe von 1.500,-- EUR sowie ab 01.03.2017 monatliche Raten unterschiedlicher ansteigender Höhe beginnend mit 1.800,-- EUR vorsah. Hierzu führte der Antragsteller aus, dass es ihm außerordentlich leid tue, in der letzten Zeit keine Wasserzahlungen vorgenommen zu haben. Man könne verstehen, dass die Gemeinde nicht das Hotel finanzieren könne und wolle für den finanziellen Schaden selbstverständlich aufkommen. Leider sei es wegen der schlechten Jahreszeit nicht möglich, so kurzfristig die gesamte Summe zu bezahlen. Man werde jedoch versuchen schnellstens die Summe aufzubringen. Wie dem Bürgermeister bekannt sei, stehe das Hotelanwesen bereits zum Verkauf, werde aber bis dahin weiterbetrieben. Sobald das Hotel verkauft sei, erhalte die Gemeinde die gesamte Summe von 32.510,65 EUR wie im Grundbuch eingetragen. Einen Ratenzahlungsbetrag von 1.500,- EUR habe er bereits überwiesen. Die restlichen Summen würden nach dem beigefügten Ratenplan regelmäßig bezahlt. Es werde daher gebeten von der Wassersperre abzusehen, da ansonsten keine Gäste mehr versorgt werden könnten und die Mitarbeiter fristlos entlassen werden müssten. Er versichere hiermit den Ratenplan einzuhalten bzw. schnellstmöglich die gesamte Summe zu begleichen. Mit Schreiben vom 06.02.2017 nahm die Antragsgegnerin die mit Bescheid vom 19.01.2017 verhängte Wassersperre daraufhin mit sofortiger Wirkung zurück. Mit Bescheid vom 22.02.2017 setzte die Antragsgegnerin das endgültige Wasserentgelt für das Jahr 2016 sowie Abschlagszahlungen für das Jahr 2017 fest. Hiergegen erhob der Antragsteller umgehend Widerspruch, den er nicht begründete. Mit Schreiben vom 06.03.2017 drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller (erneut) eine Wassersperre ab 24.03.2017 an, soweit die Forderungen für rückständige Wasserforderungen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 in Höhe von 10.314,53 EUR nicht bis zum 23.03.2017 überwiesen oder bar bei der Stadtkasse eingezahlt würden. Er werde Wasser dann nur noch täglich in der Zeit von 9.00 Uhr bis 9.30 Uhr und von 16.00 Uhr bis 16.30 Uhr erhalten. Gemäß § 10 Abs. 2 ihrer Wasserversorgungsatzung - WVS - sei die Stadt ... berechtigt, bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gelte nicht, wenn der Wasserabnehmer darlege, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stünden und hinreichende Aussicht bestehe, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkomme. Die Stadt könne mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. Mit Schreiben vom 26.01. 2017 habe der Antragsteller einen Ratenzahlungsvorschlag unterbreitet, der die Zahlung von offenen Forderungen in Höhe 29.307,19 EUR bis zum 01.08.2017 vorsehe. Die erste Rate in Höhe von 1.500 EUR habe die Stadt am 27.01.2017 erhalten. Die zweite angekündigte Rate in Höhe von 1.800 EUR zum Termin 01.03.2017 sei jedoch bis heute nicht überwiesen worden. Auch aus der aktuell versandten Wasserrechnung für das Jahr 2016 ergäben sich darüber hinaus weitere Zahlungsverpflichtungen, da die im Jahr 2016 angesetzten Abschläge nicht bezahlt worden seien. Diese Verpflichtungen seien bei der o.g. Summe noch nicht berücksichtigt. Die Androhung der Wassersperre beziehe sich auf die aus den Vorjahren 2013, 2014 und 2015 zur Zahlung offenen Forderungen. Im Hinblick auf die Beitreibung der offenen Forderungen habe die Vollstreckungsstelle der Stadt ... bereits nach einem erfolglosen Mahnverfahren Kontopfändungen bzw. Forderungspfändungen durchgeführt, die bei vereinzeltem Zahlungseingang teilweise ausgesetzt worden, jedoch letztlich erfolglos gewesen seien. Als weiteren Schritt habe die Stadt ... am 20.01.2016 eine Zwangssicherungshypothek auf sein Grundstück eintragen lassen. Diese stehe jedoch lediglich auf dem laufenden Rang Nr. 16, sodass im Falle einer Veräußerung die Forderung nur dann bedient werde, wenn der Veräußerungserlös höher sei als die eingetragenen Belastungen Nr. 1-15. In Anbetracht der Höhe der offenen Wasserforderung und der Nichteinhaltung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Ratenzahlung sei eine weitere Ratenzahlungsvereinbarung aus Sicht der Stadt obsolet. Sein Verhalten zeige klar auf, dass keine Aussicht bestehe, dass er seinen Verpflichtungen ihr gegenüber nachkomme. Die Wassersperre halte die Stadt für das geeignete Mittel, da sich gezeigt habe, dass andere Beitreibungsmaßnahmen nicht erfolgreich seien. Sie sei auch erforderlich, da die Vollstreckungsstelle alle zur Verfügung stehenden Beitreibungsmaßnahmen bereits ohne Erfolg ausgeschöpft habe. Die Wassersperre sei auch angemessen, da bei offenen Forderungen in dieser Höhe dringender Handlungsbedarf seitens der Stadtkasse als Vollstreckungsstelle bestehe, da drohende Zahlungsausfälle letztlich von den Gebührenschuldnern und damit den Bürgern der Stadt ... zu tragen seien. Das Schreiben vom 06.03.2017 war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, an deren Ende steht, dass nach „§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 S. 2 VwGO“ die aufschiebende Wirkung (eines Widerspruchs) entfalle. Auf Antrag des Antragstellers stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.05.2017 fest, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 14.03.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.03.2017 aufschiebende Wirkung habe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Mit ihrem fristgerechten Vorbringen macht sie zum einen mit umfangreichem Vortrag geltend, dass es sich bei dem Schreiben vom 06.03.2017 nicht um einen Verwaltungsakt handle, weshalb ein dagegen gerichteter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfalte. Eine Wassersperre sei als schlichtes Verwaltungshandeln ein Realakt. Auch der Umstand, dass das Schreiben vom 06.03.2017 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sei, könne hieran nichts ändern. Zum anderen habe man im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter dem 06.06.2017 vorsorglich die sofortige Vollziehung angeordnet. Die sofortige Vollziehung der Wassersperre sei notwendig um Schaden von der Antragsgegnerin und ihren Bürgern abzuwenden. Ein derartiger Schaden entstehe, wenn zunächst in einem langwierigen Rechtsstreit geklärt werden müsse, ob die verhängte Wassersperre rechtmäßig sei und der Antragsteller während dieser Zeit weiterhin Wasser beziehe, aber keine Zahlungen leiste. Dass dies eintrete, zeige insbesondere das jüngste Schreiben des Antragstellers vom 26.01.2017 und der Umstand, dass trotz dieser Ankündigung lediglich eine Zahlung in Höhe von 1.500,-- EUR geleistet worden sei. Es liege daher ein besonderes öffentliches Interesse vor, die Belieferung des Antragstellers mit Wasser unverzüglich zu unterbinden. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller gerade unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser einen Beherbergungsbetrieb betreibe (in dem Wasser zu dessen Aufrechterhaltung benötigt werde), ausreichend Zeit eingeräumt, seinen Interessen gerecht zu werden. Nachdem sich keine Besserung abzeichne, sei die Antragsgegnerin nunmehr gehalten, weiteren Schaden von der Allgemeinheit abzuwenden. Dies gelinge nur dadurch, dass der Wasserbezug durch den Antragsteller unterbunden werde. Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten und beantragt hilfsweise, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.03.2017 wiederherzustellen, da die Voraussetzungen zur Verhängung einer Wassersperre nicht vorlägen. Gegenstand der Wassersperre seien rückständige Wasserforderungen in Höhe von 10.314,53 EUR. Die Antragsgegnerin besitze Zwangssicherungshypotheken in Höhe von mehr als 30.000,- EUR. Nach der satzungsrechtlichen Regelung könne eine Wassersperre dann nicht verhängt werden, wenn der Wasserabnehmer darlege, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stünden und hinreichende Aussicht bestehe, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkomme. Beide Voraussetzungen lägen zum jetzigen Zeitpunkt vor. Der Antragsteller habe im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens glaubhaft gemacht, dass ihm durch die Wassersperre erhebliche finanzielle Nachteile entstanden seien. Zwischenzeitlich habe der Antragsteller das Hotel auch verkaufen können. Gem. § 3 Nr. 3 des notariellen Kaufvertrages vom 23.05.2017 stehe fest, dass der Notar als Treuhänder die den in der Vorbemerkung genannten Belastungen nach Abteilung 3 des Grundbuchs zugrunde liegenden Verbindlichkeiten des Veräußerers ablösen werde. Damit sei sichergestellt, dass die der Wassersperre zugrunde liegenden Forderungen bezahlt würden. Zudem habe die Antragsgegnerin unter dem 27.06.2017 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber dem Notar hinsichtlich des Treuhandkontos über das fällige Wassersentgelt für das Jahr 2016 in Höhe von 17.625,13 EUR erlassen. Danach lägen die Voraussetzungen einer Wassersperre nach § 10 Abs. 2 WVS nicht vor, da der Wasserabnehmer dargelegt habe, dass zum einen die Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehe und zum anderen die hinreichende Aussicht bestehe, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkomme. Vorliegend überwiege deshalb das Suspensivinteresse seines Widerspruchs, da ein besonderes öffentliches Interesse, die Belieferung des Antragstellers mit Wasser unverzüglich zu unterbinden, nicht bestehe. Der Antragsteller betreibe bis zum heutigen Tag das Hotel bis zur endgültigen Abwicklung des Kaufvertrages weiter und generiere hieraus Einnahmen, auf die er auch angewiesen sei. Der Vortrag der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung, dass die ausstehenden Wassergebühren in Höhe von 10.314,53 EUR seitens des Antragstellers unwidersprochen geblieben seien, sei auch falsch. Hinsichtlich der der Wassersperre zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide sei ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.1 K 2806/17, anhängig. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), Erfolg. Zwar hat das Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14.03.2017 gegen die angefochtene Verfügung festgestellt (dazu 1.). Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist von der Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung ihres Bescheids vom 06.03.2017 ist jedoch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (dazu 2.). Bei Berücksichtigung dieser neuen Sachlage steht dem Antragsteller aber kein Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verhängung einer Wassersperre durch die Antragsgegnerin zu (dazu 3.). 1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.03.2017 als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Mit diesem Schreiben hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Verhängung einer Wassersperre i.S.v. § 10 Abs. 2 WVS nach Ablauf von zwei Wochen angedroht, mit der Möglichkeit, diese durch Bezahlung offener Gebührenforderungen in Höhe von 10.314,53 EUR abzuwenden. Ungeachtet der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren maßgeblich thematisierten Frage, ob die Wassersperre selbst, also die tatsächliche Versorgungseinstellung, möglicherweise als Realakt zu qualifizieren ist, stellt jedenfalls die nach § 10 Abs. 2 WVS zwingend erforderliche vorherige Androhung der Wassersperre eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme dar, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Damit sind die Voraussetzungen der allgemeinen Begriffsbestimmung für das Vorliegen eines Verwaltungsakts sowohl nach § 35 S. 1 LVwVfG als auch nach § 118 S. 1 AO erfüllt, sodass offenbleiben kann, ob sich der Ausschluss der Anwendbarkeit des LVwVfG in Verfahren, die ganz oder überwiegend nach der Abgabenordnung durchzuführen sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG) auch auf diejenigen Regelungen einer Abgabensatzung – hier Wasserversorgungssatzung – bezieht, welche nicht im engeren Sinne die Abgabenerhebung betreffen, sondern „sonstige“ Regelungen des Benutzungsverhältnisses einer öffentlichen Einrichtung i.S.v. § 10 Abs. 2 GemO darstellen. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Androhung der Wassersperre nach der allgemeinen Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. Wie der „Hinweis“ im letzten Satz der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids vom 06.03.2017 nahelegt, ging die Antragsgegnerin wohl davon aus, dass die Wassersperre oder deren Androhung eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung darstelle, weshalb sie kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei (§ 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG). Dies ist unrichtig. Bei einer Wassersperre handelt es sich weder um ein Mittel zur Beitreibung von Geldforderungen i.S.v. § 15 LVwVG noch um ein zulässiges Zwangsmittel nach §§ 19 Abs. 1, 23-26 LVwVG. Es liegt ersichtlich auch kein anderer Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vor, in dem die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kraft Gesetzes entfällt; insbesondere liegt in der Androhung einer Wassersperre keine Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten i.S.v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO. Daher verbleibt es vorliegend bei der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht daher im angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung des (fristgerechten) Widerspruchs des Antragstellers vom 14.03.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.03.2017 festgestellt. 2. Diese aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist jedoch (nachträglich) durch die unter dem 06.06.2017 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung wieder entfallen. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, die Anordnung der sofortigen Vollziehung, auf die sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung ausdrücklich berufen hat, im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, obwohl sie erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgesprochen worden ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind entscheidungserhebliche Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beruft, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Beschwerdeverfahrens. Das Beschwerdeverfahren hat im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Aufgabe einer zweiten Tatsacheninstanz und dient daher der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Beschwerdeverfahren ist mithin darauf ausgerichtet, die im Ergebnis richtige Entscheidung über den Streitgegenstand zu finden. Angesichts dessen sind im Beschwerdeverfahren alle vom Beschwerdeführer dargelegten tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein können. Dazu gehören auch solche Umstände, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nach dessen Entscheidung eingetreten sind (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 26.03.2004 - 21 B 2399/03 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.06.2017 - NC 9 S 1244/17 -, juris; für die vergleichbare Situation bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung BVerwG, Beschluss vom 11.11.2002 - 7 AV 3/02 -, NVwZ 2003, 490). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Beschwerdeführer die neue Tatsache selbst geschaffen hat, um dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts den Boden zu entziehen. Auch insoweit entscheidet sich allein nach materiellem Recht, ob die selbstgeschaffene Tatsache im anhängigen Verfahren berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.2002, a.a.O.). Der Einbeziehung der geänderten Tatsachenlage, dass dem Widerspruch des Antragstellers infolge des angeordneten Sofortvollzugs nunmehr keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist hier dadurch Rechnung zu tragen, dass das ursprünglich auf Feststellung gerichtete Eilrechtsbegehren des Antragstellers nunmehr gem. § 88 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auszulegen ist. Dies hat der Antragsteller im Übrigen in seiner Beschwerdeerwiderung auch ausdrücklich hilfsweise beantragt. 3. Der somit zu prüfende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet, da der Antragsteller die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nach Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts aussprechen konnte (dazu a), dabei den formellen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen hat (dazu b) und die zu treffende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt (dazu c). a) Dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung erst nach Erlass des Verwaltungsakts ergangen ist, begegnet keinen Bedenken. Verwaltungsakt und Anordnung der sofortigen Vollziehung müssen nicht zwingend zeitgleich ergehen. Der Behörde steht es frei, zunächst den Verwaltungsakt zu erlassen und zu einem späteren Zeitpunkt für diesen die Anordnung der sofortigen Vollziehung auszusprechen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 80 Rdnr. 83). b) Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend schriftlich begründet. Sie hat mit der Eindämmung erheblicher finanzieller Einbußen zu Lasten der Bürger und Steuerzahler durch eine weitere (nicht bezahlte) Wasserversorgung ein besonderes Vollziehungsinteresse dargelegt und damit deutlich gemacht, weshalb dem öffentlichen Interesse hier der Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers einzuräumen ist. c) Die im Rahmen eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin kommt besonderes Gewicht zu, weil die mit Bescheid vom 06.03.2017 erfolgte Androhung einer Wassersperre nach summarischer Prüfung im Eilverfahren aller Voraussicht nach rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die Androhung der Einstellung der Wasserversorgung im angefochtenen Bescheid ist § 10 Abs. 2 Satz 1 WVS. Danach ist die Stadt u.a. bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Nach Satz 2 dieser Bestimmung gilt dies nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestehen keine Bedenken. Sie stimmt inhaltlich im Wesentlichen überein mit § 33 Abs. 2 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.6.1980, BGBl. I. 750, der mit Blick auf die besondere Bedeutung der Versorgungseinstellung in diesem Bereich zugunsten des Verbrauchers erhöhte Voraussetzungen an die Geltendmachung eines - ansonsten im bürgerlichen Recht in den §§ 320, 273 BGB geregelten - Zurückbehaltungsrechts normiert (vgl. dazu Morell, AVBWasserV, Lose-Blatt-Kommentar, Stand IV 1990, § 33 Anm. a) und gemäß § 35 Abs. 1 AVBWasserV vom Satzungsgeber bei der Ausgestaltung des hier öffentlich-rechtlich geregelten Versorgungsverhältnisses berücksichtigt werden konnte ( vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 05.02.1992 - 22 A 1832/90 -, juris). Die Vorschrift des § 10 WVS steht - ebenso wie § 33 AVBWasserV - unter der Überschrift „Einstellung der Versorgung“ und dient der Ermöglichung von Sanktionen des Wasserversorgers bei gravierenden Zuwiderhandlungen des Wassernehmers im Rahmen des Benutzungsverhältnisses. In Absatz 1 der Vorschrift findet sich daher die Berechtigung zur fristlosen Einstellung der Wasserversorgung ohne vorherige Androhung, soweit es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Der vorliegend einschlägige Absatz 2 erlaubt bei sonstigen Zuwiderhandlungen, welche nicht schon unter Absatz 1 fallen, eine Wassereinstellung nach Androhung. Hierbei wird zwar die Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung als Regelbeispiel genannt, systematisch im Vordergrund steht jedoch die Sanktionierung einer erheblichen Pflichtverletzung aus dem Benutzungsverhältnis. Dabei muss der Wasserversorger bei seiner Entscheidung über die Wassersperre berücksichtigen, dass die Einstellung der Versorgung nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen darf. Zudem muss er bei seiner prognostischen Entscheidung die Darlegung des Wasserabnehmers berücksichtigen, dieser werde (zukünftig) seinen Verpflichtungen aus dem Benutzungsverhältnis nachkommen. Schließlich ist nach Absatz 3 der Vorschrift die Versorgung unverzüglich wiederaufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und die Kosten der Einstellung ersetzt wurden. Aus dem Gesamtzusammenhang der Systematik der satzungsrechtlichen Vorschrift bzw. § 33 AVBWasserV ergibt sich somit, dass hier allein aktuelle gravierende Verstöße aus dem Benutzungsverhältnis sanktioniert werden sollen. Dagegen handelt es sich bei der Wassersperre nicht um eine „weitere“ Möglichkeit (außerhalb und neben der Verwaltungsvollstreckung), um die „Beitreibung“ rückständiger Forderungen durch ein zusätzliches Druckmittel zu fördern. Vor diesem Hintergrund darf eine Wassersperre nur bei erheblichen Rückständen mit Wasserversorgungsgebühren und nicht - wie noch bei der ersten Liefersperre vom 19.01.2017 - auch mit Blick auf sonstige rückständige Forderungen angedroht werden. Zudem dürfte eine Sanktion von Zuwiderhandlungen jedenfalls dann nicht mehr verhältnismäßig sein, wenn nur Verstöße aus der Vergangenheit in Rede stehen, zukünftig aber keine (weiteren) Verstöße mehr zu befürchten sind. Denn dann, wenn zwar rückständige Wasserversorgungsgebühren bestehen, die laufenden Abgabenschulden aber - mit hinreichender Aussicht auch in Zukunft - bezahlt werden, würde eine Liefersperre nur noch als (zusätzliches) Druckmittel der Vollstreckung dienen und damit den Sinn und Zweck der satzungsrechtlichen Regelung des § 10 Abs. 2 WVS verfehlen. Gemessen daran sind die Voraussetzungen der Einstellung der Wasserlieferung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 WVS hier erfüllt. Die im angefochtenen Bescheid vom 06.03.2017 als erhebliche Zuwiderhandlung genannten rückständigen Gebühren für die Wasserversorgung in Höhe von 10.314,53 EUR wurden während des gesamten Verwaltungsverfahrens vom Antragsteller hinsichtlich ihrer Berechtigung nicht bestritten. Soweit nun im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller ohne nähere Ausführungen auf eine dazu anhängige Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen wird, handelt es sich bei dem benannten Aktenzeichen 1 K 2806/17 nach telefonischer Auskunft des Verwaltungsgerichts um eine Untätigkeitsklage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.02.2017. Den diesbezüglich zunächst erhobenen Widerspruch hat der Antragsteller ausweislich der Behördenakte (Bl. 34) am 24.08.2015 zurückgenommen. Daher ist bezüglich der im angefochtenen Bescheid vom 06.03.2017 bezifferten Altforderungen aus den Jahren 2013-2015 von einer erheblichen Zuwiderhandlung auszugehen. Hinzu kommen die im angefochtenen Bescheid ebenfalls - wenn auch ohne Bezifferung - genannten weiteren Rückstände aus dem Jahr 2016 sowie das Ausbleiben aktueller Zahlungen für 2017. Beides wird vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Soweit er geltend macht, dass die Forderungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Altschulden im Rahmen ihrer Pfändungsmaßnahmen sowie der Zwangshypothek befriedigt werden würden, stellt er damit nicht in Frage, dass aktuell Wasser bezogen wird und die dafür fälligen Abschlagszahlungen nicht bezahlt werden. Damit dauert die Zuwiderhandlung, welche Voraussetzung für die satzungsrechtliche Androhung einer Liefersperre nach § 10 Abs. 2 WVS ist, aktuell an, ohne dass der Antragsteller dargelegt hat, dass hinreichende Aussicht dafür besteht, er werde als Wasserabnehmer zukünftig seinen Verpflichtungen nachkommen. Der Senat kann daher offenlassen, ob der vorgelegte Kaufvertrag, in dem die Kaufpreissumme geschwärzt wurde, überhaupt geeignet ist zu belegen, dass wenigstens die im Rahmen der Zwangshypotheken vorrangig zu befriedigenden Altschulden bezahlt werden können, sowie ob die Befriedigung aufgrund einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme mangels Freiwilligkeit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 WVS erfüllen würde. Denn jedenfalls fehlt zu der im laufenden Wasserbezug ohne Bezahlung der fälligen Abschläge liegenden aktuellen Zuwiderhandlung i.S.v. § 10 Abs. 2 WVS jeglicher Vortrag des Antragstellers zu einer prognostischen Aussicht auf Besserung. Dem Interesse der Antragsgegnerin am Vollzug des nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes steht kein hinreichend gewichtiges Aufschubinteresse des Antragstellers entgegen. Dem Antragsteller ist es insbesondere zuzumuten, zur Aufrechterhaltung seines aktuell noch betriebenen Hotelbetriebs wenigstens die fälligen Abschlagszahlungen für den aktuellen Wasserbezug aus den Einnahmen seines Hotels sicherzustellen um dem berechtigten Vorwurf einer gegenwärtig noch andauernden Zuwiderhandlung im Sinne von § 10 Abs. 2 WVS zu begegnen. III. Die Kostenentscheidung folgt für beide Rechtszüge aus § 154 Abs. 1 VwGO. Zwar hatte das Verwaltungsgericht dem Eilantrag des Antragstellers zum damaligen Zeitpunkt zu Recht stattgegeben, weshalb die Beschwerde der Antragsgegnerin nur im Hinblick auf die „hilfsweise“ geltend gemachte Änderung der Sach- und Rechtslage durch nachträgliche Anordnung des Sofortvollzugs Erfolg hat. Die zulässige Einbeziehung der geänderten Sach- und Rechtslage führt jedoch dazu, dass im Beschwerdeverfahren die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts einschließlich der Kostenentscheidung abzuändern war. Der Antragsteller hätte eine „nachträgliche“ Kostenpflicht dadurch vermeiden können, dass er nach Änderung der Sach- und Rechtslage sein Eilrechtsbegehren für erledigt erklärt hätte, um eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen (§ 162 Abs. 2 VwGO) zu erhalten. Die Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Bei Androhung einer satzungsrechtlich im Rahmen des wasserversorgungsrechtlichen öffentlichen Benutzungsverhältnisses bei Zuwiderhandlungen vorgesehenen Wassersperre ist der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, da die Wassersperre keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung zu etwaigen rückständigen Gebührenforderungen darstellt. Eine Halbierung des Auffangstreitwerts ist bei einer Wassersperre für einen Gewerbebetrieb, welcher - wie vorliegend der Beherbergungsbetrieb - zur Aufrechterhaltung seiner Existenz auf laufende Wasserentnahme angewiesen ist, nicht in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Sonderbeilage 2014) geboten, da die Wassersperre insoweit zumindest teilweise die Hauptsache vorwegnimmt. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, welches ausgehend von 1/2 der rückständigen Gebührenforderungen als Streitwert 5.157,26 EUR angesetzt hat, war dementsprechend von Amts wegen auf 5.000,-- EUR abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.