Beschluss
2 S 1254/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2018:0828.2S1254.18.00
6mal zitiert
11Zitate
23Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 23 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Falle der Pfändung eines Pfändungsschutzkontos ist es grundsätzlich Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien Guthabenbetrag des Schuldners zu ermitteln und den darüber hinausgehenden Betrag an den Gläubiger auszukehren. Die Ermittlung des Sockelbetrags (§ 850k Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 850c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a ZPO) und der vom Schuldner nachgewiesenen Aufstockungsbeträge (§ 850k Abs. 2 ZPO) darf die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner überlassen.(Rn.10)
2. Die Vollstreckungsbehörde muss in einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, durch die die Pfändung eines Pfändungsschutzkontos bewirkt wird, grundsätzlich nicht gesondert auf die Pfändungsschutzvorschrift des § 850k ZPO hinweisen.(Rn.13)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Mai 2018 - 6 K 2172/18 - geändert und der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 04.01.2018 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27.06.2017 abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 195,98 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle der Pfändung eines Pfändungsschutzkontos ist es grundsätzlich Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien Guthabenbetrag des Schuldners zu ermitteln und den darüber hinausgehenden Betrag an den Gläubiger auszukehren. Die Ermittlung des Sockelbetrags (§ 850k Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 850c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a ZPO) und der vom Schuldner nachgewiesenen Aufstockungsbeträge (§ 850k Abs. 2 ZPO) darf die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner überlassen.(Rn.10) 2. Die Vollstreckungsbehörde muss in einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, durch die die Pfändung eines Pfändungsschutzkontos bewirkt wird, grundsätzlich nicht gesondert auf die Pfändungsschutzvorschrift des § 850k ZPO hinweisen.(Rn.13) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Mai 2018 - 6 K 2172/18 - geändert und der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 04.01.2018 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27.06.2017 abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 195,98 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09.05.2018 ist zulässig und begründet. I. Die Antragstellerin wandte sich mit ihrem an das Amtsgericht Singen gerichteten, als „Erinnerung gemäß § 766 ZPO“ bezeichneten Schreiben vom 19.07.2017 gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27.06.2017. Mit dieser wurde das Konto der Antragstellerin bei der Sparkasse Exxx (Drittschuldnerin) wegen eines Betrages von 783,92 EUR gepfändet und zugleich die gepfändeten Ansprüche dem Antragsgegner zur Einziehung überwiesen. Diese Verfügung wurde der Drittschuldnerin am 29.06.2017 zugestellt und der Antragstellerin mit Schreiben vom 27.06.2017 mitgeteilt. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 04.01.2018 die Rückgängigmachung der Kontopfändung verlangt und unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags Ratenzahlungen angeboten. Zur Begründung ihres Antrags machte sie sinngemäß im Wesentlichen geltend, dass der Antragsgegner keine Behörde sei und ihm die Vollstreckungsbefugnis fehle, dass die der Vollstreckung zugrunde liegenden Festsetzungsbescheide unter formellen Mängeln litten und materiell rechtswidrig seien, weil der Antragsgegner in Büsingen, der deutschen Enklave in der Schweiz, keine Rundfunkbeiträge erheben dürfe. Überdies seien die Bescheide nicht bestandskräftig geworden. Außerdem habe sie inzwischen ein Pfändungsschutzkonto einrichten lassen. Ihr Einkommen liege dauerhaft unter der Pfändungsgrenze, weswegen die Kontopfändung zu beenden sei. Nach rechtskräftiger Verweisung durch das Amtsgericht Singen ordnete das Verwaltungsgericht Freiburg auf den sachdienlich als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ausgelegten Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 09.05.2018 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 04.01.2018 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27.06.2017 an und verpflichtete den Antragsgegner, die auf der Grundlage der vorgenannten Pfändungs- und Einziehungsverfügung von ihrem Konto DExxx bei der Sparkasse Exxx-xxx eingezogenen Beträge an die Antragstellerin zurückzuzahlen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (i.V.m. § 123 Abs. 5 VwGO) zulässig und begründet sei, denn das Schreiben der Antragstellerin vom 04.01.2018 enthalte bei verständiger Würdigung einen zulässigen und nach summarischer Prüfung auch begründeten Widerspruch, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vollstreckungsakts bestünden (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog). Dies folge zwar nicht aus den Einwendungen der Antragstellerin gegen die der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrunde liegenden Festsetzungsbescheide des Antragsgegners vom 20.03.2015, 01.04.2015, 02.11.2015 und 01.02.2016, denn diese Bescheide seien wirksam, worauf es für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung ankomme. Überdies seien die Bescheide nach Aktenlage auch bestandskräftig geworden. Eine Rechtsgrundlage für die Pfändung und Einziehung der rückständigen Geldforderung liege mit § 10 Abs. 6 RBStV i.V.m. § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. den §§ 309, 314 AO vor; die dort genannten Voraussetzungen seien nach Aktenlage erfüllt. Auf die so zu bewirkende Beitreibung sei gemäß § 15 Abs. 1 LVwVG allerdings auch § 319 AO anzuwenden, wonach Beschränkungen und Verbote sinngemäß gälten, die nach den §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestünden. In der Beitreibung seien diese von der Vollstreckungsbehörde von Amts wegen zu beachten. Dies gelte in Fällen, in denen Vollstreckungsschutz nur auf Antrag des Vollstreckungsschuldners gewährt werde, jedenfalls dann, wenn die an sich auf Antrag geltend zu machenden Voraussetzungen für die Vollstreckungsbehörde bereits offenkundig seien. Vorliegend seien die Pfändungsschutzvorschriften zu Gunsten der Antragstellerin vom Antragsgegner sehr wahrscheinlich in rechtswidriger Weise außer Acht gelassen worden. Bereits zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 29.06.2017 habe es sich bei dem gepfändeten Konto um ein Pfändungsschutzkonto gehandelt, auf das seit dem 09.06.2017 Renten- und Wohngeldzahlungen eingegangen seien. Für den Wohngeldanspruch der Antragstellerin gelte § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I, wonach Wohngeldansprüche im vorliegenden Fall unpfändbar seien. Rentenansprüche könnten gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, so dass hierfür § 850c ZPO und die dort angesetzten Pfändungsgrenzen gälten. Mit Blick auf die Eigenschaft des Girokontos als Pfändungsschutzkonto gelte schließlich die Regelung über den monatlichen Freibetrag gemäß § 850k Abs. 1 ZPO. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners trage dem in keiner Weise Rechnung. Eine Bezugnahme auf Pfändungsschutzvorschriften und Pfändungsgrenzen sei an keiner Stelle erfolgt; vielmehr sei die Drittschuldnerin ohne Berücksichtigung eines Pfändungsschutzes in die Pflicht genommen worden. Damit erfülle die Verfügung des Antragsgegners noch nicht einmal die Voraussetzungen einer (sog.) „Blankettverfügung“, die zumindest erforderlich gewesen wäre, wenn der Drittschuldner den pfändbaren Betrag selbst berechnen solle. Damit der Drittschuldner diese Aufgabe erfüllen könne, müsse aber zumindest klar sein, nach welchen Bestimmungen der pfändbare Betrag zu ermitteln sei. Ob der Antragsgegner diese Umstände bereits vor Erlass seiner Verfügung hätte ermitteln müssen, könne dahinstehen. Denn jedenfalls im Rahmen des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens, dessen Abschluss den maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage darstelle, sei diese Kenntnis nunmehr eingetreten und folglich zu beachten. II. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 04.01.2018 stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, die auf der Grundlage der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.06.2017 eingezogenen Beträge an die Antragstellerin zurückzuzahlen. 1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht jedoch zunächst davon ausgegangen, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Verwaltungsvollstreckung durch den Antragsgegner in Form einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 7). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass in dem Schreiben der Antragstellerin vom 04.01.2018 ein Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27.06.2017 zu sehen ist, welcher von der Antragstellerin rechtzeitig erhoben wurde, weil der Pfändungs- und Einziehungsverfügung eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt war. 2. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einwendungen der Antragstellerin gegen die der Vollstreckungsmaßnahme zugrunde liegenden Festsetzungsbescheide des Antragsgegners vom 20.03.2015, 01.04.2015, 02.11.2015 und 01.02.2016 nicht durchgreifen, die Bescheide vielmehr wirksam und nach summarischer Prüfung auch vollstreckbar (§ 2 Nr. 1 LVwVG) sind und dass die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für die Vollstreckung der festgesetzten Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 6 RBStV i.V.m. § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. §§ 309, 314 AO) nach Aktenlage im vorliegenden Fall gegeben sind. Schließlich ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten in Form der Pfändung und Einziehung einer Geldforderung gemäß § 15 Abs. 1 LVwVG die §§ 316 bis 327 AO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbeamte tritt und dass auf die so zu bewirkende Beitreibung auch § 319 AO anzuwenden ist, wonach Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, sinngemäß gelten. Einschränkungen der damit sinngemäß anzuwendenden zivilrechtlichen Pfändungsschutzvorschriften ergeben sich hierbei aus den Besonderheiten des Verwaltungszwangsverfahrens. So entscheidet statt dem im Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO genannten Vollstreckungsgericht die nach der AO bzw. § 4 Abs. 1 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde, gepfändet wird durch Verwaltungsakt und nicht durch Gerichtsbeschluss und das Rechtsbehelfsverfahren bestimmt sich nach dem LVwVG sowie der VwGO (vgl. Senatsbeschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 10 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.2017 - 1 S 2547/16 -, juris, Rn. 7 und Rn. 10 m.w.N.). Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angenommen, dass in der Verwaltungsvollstreckung auch Rechte des Vollstreckungsschuldners, die sich aus den über § 319 AO sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 850 bis 852 ZPO ergeben, von der Vollstreckungsbehörde, die zugleich auch Vollstreckungsgläubigerin ist, jedenfalls dann ohne ausdrücklichen Antrag des Schuldners von Amts wegen zu berücksichtigen sind, wenn ihr Anhaltspunkte dafür bekannt werden, die nach den genannten Pfändungsschutzvorschriften, zu denen auch § 850k ZPO gehört (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes, BT-Drs. 16/7615, S. 13), zu einem erhöhten Vollstreckungsschutz des Schuldners führen können (vgl. Senatsbeschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 11). Nicht zu folgen ist dem Verwaltungsgericht jedoch darin, dass der Antragsgegner im vorliegenden Fall zu Gunsten der Antragstellerin bestehende Pfändungsschutzvorschriften rechtswidrig außer Acht gelassen hat. Ausreichenden Vollstreckungsschutz erhält die Antragstellerin bereits nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO (dazu a). Dem Antragsgegner lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, die ihm Veranlassung für eine Prüfung nach § 850k Abs. 4 ZPO hätten geben müssen (dazu b). Eine Bezugnahme auf die Pfändungsschutzvorschriften und eine Bestimmung der konkret geltenden Pfändungsgrenzen bzw. der Erlass einer sog. „Blankettverfügung“ war in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.06.2017 nicht erforderlich (dazu c). a) Der Antragsgegner hat mit seiner Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.06.2017 eine Kontopfändung vorgenommen. Da es sich bei dem gepfändeten Konto der Antragstellerin um ein Pfändungsschutzkonto handelt, richtet sich der Pfändungsschutz nach § 850k ZPO (vgl. Beermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: 212. Lfg. März 2011, § 319 AO, Rn. 18). Gemäß § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO nicht von der Pfändung erfasst. Dies bewirkt, dass der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats frei über sein derartiges Guthaben verfügen und seinen existenzsichernden Verpflichtungen (z.B. der Zahlung von Miete, Gas, Wasser und Strom) nachkommen kann. Der Sockelbetrag nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO wird dem Schuldner kraft Gesetzes automatisch zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt. Grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchen Gutschriften das geschützte Guthaben beruht; sämtliche Einkünfte des Schuldners können Pfändungsschutz genießen, denn der Basispfändungsschutz nach § 850k ZPO knüpft nicht an die Art der Einkünfte an (vgl. BT-Drs. 16/7615 S. 12 f. und S. 18; BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - VII ZB 64/10 -, juris, Rn. 7; Fritsch, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 319, Rn. 42b; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 149 Lfg. Juli 2017, § 319 AO, Rn. 73, 74, 75b; Beermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: 214. Lfg. Aug. 2011, § 319 AO, Rn. 91). Trotz erfolgter Kontopfändung bleibt die Funktionsfähigkeit eines Girokontos und damit die Möglichkeit des Schuldners zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr weitgehend erhalten; nach § 850k Abs. 5 Satz 1 ZPO besteht die Leistungspflicht der Kreditinstitute in den Fällen des Sockelfreibetrages nach § 850k Abs. 1 ohne jeden Nachweis durch den Schuldner (vgl. BT-Drs. 16/7615 S. 2, S. 9 und S. 20). Weil der Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 1 ZPO nicht an die Art der Einkünfte des Schuldners anknüpft, müssen die Kreditinstitute nicht prüfen, ob das gepfändete Guthaben aus der Gutschrift bestimmter geschützter Einkünfte herrührt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers macht dies die praktische Handhabung eines Pfändungsschutzkontos im Grundfall des § 850k Abs. 1 ZPO einfach. Aufgrund dessen haben nach dem Gesetzeszweck, der Gesetzessystematik und dem Willen des Gesetzgebers allein die Kreditinstitute als Drittschuldner die Aufgabe, bei einem gepfändeten Pfändungsschutzkonto die - gesetzlich bestimmten - pfändungsfreien Sockelbeträge zu beachten und die sich in diesem Rahmen haltenden Aufträge des Schuldners (Überweisungen, Lastschriften, Barauszahlungen etc.) auszuführen, die von der Pfändung nicht erfassten Beträge hingegen an den Gläubiger abzuführen. Nichts anderes gilt für vom Schuldner nachgewiesene Aufstockungsbeträge nach § 850k Abs. 2 ZPO (vgl. BT-Drs. 16/7615 S. 13 und S. 19; BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - VII ZB 64/10 -, juris, Rn. 7; Busch, VuR 2018, 71, 74). Es ist mithin grundsätzlich Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien Guthabenbetrag des Schuldners zu ermitteln und den darüber hinausgehenden Betrag an den Gläubiger auszukehren (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2013 – VII ZB 59/10 -, juris, Rn. 7); die Bestimmung des Sockelbetrags und der vom Schuldner nachgewiesenen Aufstockungsbeträge darf folglich dem kontoführenden Kreditinstitut überlassen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 15 und Rn. 18). Demgegenüber haben die Vollstreckungsgerichte - bzw. im Falle der Verwaltungsvollstreckung die Vollstreckungsbehörden - nur zu entscheiden über die Höhe des pfändungsfreien Betrages in Fällen, die eine individuelle Berechnung erfordern (z.B. bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen, in den Fällen des § 850f ZPO etc.), sowie des Weiteren, wenn der Schuldner keine Bescheinigung zum Nachweis der Erhöhungsbeträge nach § 850k Abs. 2 ZPO vorlegen kann oder diese vom Kreditinstitut nicht akzeptiert wird, § 850k Abs. 4 ZPO (vgl. BT-Drs. 16/7615 S. 13). Durch diese gesetzliche Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Verfahren zur Existenzsicherung des Schuldners im Rahmen der Pfändung eines Pfändungsschutzkontos für alle Beteiligten - Schuldner, Gerichte und Kreditinstitute - möglichst unkompliziert und effektiv ausgestaltet werden. Indem die Kreditinstitute den Sockelbetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO und anhand der vom Schuldner vorgelegten Bescheinigung den Aufstockungsbetrag nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO zu bestimmen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - VII ZB 64/10 -, juris, Rn. 7; Senatsbeschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 13 ff.), werden die Vollstreckungsgerichte (und -behörden) in großem Umfang von den Standardfällen entlastet (vgl. BT-Drs. 16/7615 S. 1 und S. 13 f.). Ausgehend davon besteht das notwendige Existenzminimum der Antragstellerin sichernder Vollstreckungsschutz bereits kraft Gesetzes, denn die Beachtung der in ihrem Falle relevanten gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften des § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I, § 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850c ZPO ist vorliegend durch die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos nach § 850k ZPO sichergestellt (ebenso: Sächs. OVG, Beschlüsse vom 26.11.2015 - 5 B 229/15 -, juris, Rn. 10 und vom 15.02.2016 - 5 D 92/15 -, juris, Rn. 2 sowie VG München, Urteil vom 16.04.2015 - M 15 K 13.5528 -, juris, Rn. 28). Da es sich vorliegend um die Pfändung eines Pfändungsschutzkontos und nicht um die Pfändung von Altersrenten handelt, war von der Drittschuldnerin vorliegend keine individuelle Berechnung des pfändbaren Betrags vorzunehmen (dazu sogleich b), so dass aus den vom Verwaltungsgericht zitierten, insoweit nicht einschlägigen Entscheidungen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.2017 - 1 S 2547/16 - und Nds. OVG, Urteil vom 25.09.2008 - 8 LC 90/07 -, jeweils juris) nichts anderes folgt. b) Aus den dem Senat vorliegenden Akten des Antragsgegners ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Antragstellerin infolge besonderer Verhältnisse ein erhöhter Pfändungsfreibetrag nach § 850k Abs. 4 ZPO festzusetzen wäre. Insbesondere dürfte es sich bei den Einkünften der Antragstellerin („Schweizer Rente“; „Deutsche Rente“) nicht um Altersrenten i.S.d. § 851c und § 851d ZPO handeln, für die besonderer Pfändungsschutz besteht und die vom Antragsgegner auch ohne Antrag der Antragstellerin von Amts wegen berücksichtigt werden müssten (vgl. dazu Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 149 Lfg. Juli 2017 bzw. 146 Lfg. Okt. 2016, § 319 AO, Rn. 75e sowie Rn. 97a und Rn. 97c; Beermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: 212. Lfg. März 2011, § 319 AO, Rn. 31). Umstände, die eine Erhöhung der maßgeblichen Pfändungsbeträge erfordern würden, hat die Antragstellerin trotz der ihr insoweit obliegenden Darlegungslast (vgl. VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 18.02.2015 - 6 L 694/14 -, juris, Rn. 11; VG München, Urteil vom 16.04.2015 - M 15 K 13.5528 -, juris, Rn. 28) nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin, ihr auf dem Pfändungsschutzkonto eingehendes Einkommen liege dauerhaft unter der Pfändungsgrenze. Denn dieser Umstand führt jedenfalls nicht zu einem erhöhten Pfändungsschutz, sondern hat vielmehr zur Folge, dass der nach § 850k ZPO bestehende Kontopfändungsschutz seine gesetzlich vorgesehene Wirkung entfaltet und das auf ihrem Konto befindliche Guthaben insoweit von der Pfändung nicht erfasst wird. c) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war eine Bezugnahme auf die Pfändungsschutzvorschriften und eine Bestimmung der konkret geltenden Pfändungsgrenzen bzw. der Erlass einer sog. „Blankettverfügung“ in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.06.2017 nicht erforderlich. Denn bei der Pfändung eines Pfändungsschutzkontos ergibt sich im Grundfall des § 850k Abs. 1 ZPO die Höhe der Pfändungsgrenze unmittelbar aus dem Gesetz, namentlich aus § 850c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO (vgl. Beermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: 214. Lfg. Aug. 2011, § 319 AO, Rn. 92a; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 149 Lfg. Juli 2017, § 319 AO, Rn. 75d). Eine individuelle Berechnung der Höhe des pfändungsfreien Betrags ist im Grundfall des § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erforderlich; Aufstockungsbeträge nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO müssen von dem kontoführenden Kreditinstitut nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner die Voraussetzungen für die Erhöhung des Sockelbetrags um weitere unpfändbare Beträge i.S.v. § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO nachweist (s.o., vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - VII ZB 64/10 -, juris, Rn. 7 f.). Der Drittschuldner wird durch die Verpflichtung zur Bestimmung der Pfändungsgrenze nicht unzumutbar belastet; ihm wird bei der Pfändung eines Pfändungsschutzkontos insbesondere nicht auferlegt, die für die Berechnung des pfändungsfreien Betrags anzuwendenden Regelungen und Maßstäbe selbst zu entwickeln. Angesichts dessen, dass das Pfändungsschutzkonto von den Kreditinstituten ausdrücklich als solches bezeichnet werden muss (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 149 Lfg. Juli 2017, § 319 AO, Rn. 75a), sind diesen auch die damit verbundenen rechtlichen Vorgaben bekannt. Damit ist ein gesonderter Hinweis auf die Pfändungsschutzvorschrift des § 850k ZPO in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung grundsätzlich entbehrlich (in diese Richtung schon VG München, Urteil vom 16.04.2015 - M 15 K 13.5528 -, juris, Rn. 25) und würde sich zumindest im Grundfall des § 850k Abs. 1 und Abs. 2 ZPO als bloße Förmelei darstellen, zumal dem Vollstreckungsgläubiger zum Zeitpunkt einer Kontopfändung nicht zwangsläufig bekannt ist, dass es sich bei dem zu pfändenden Konto um ein Pfändungsschutzkonto handelt. Auch kann ein solches, wie sich der Regelung des § 850k Abs. 7 Satz 3 ZPO entnehmen lässt, vom Schuldner noch nach bereits erfolgter Pfändung des auf dem Girokonto vorhandenen Guthabens eingerichtet werden (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, § 850k, Rn. 83; Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 850k, Rn. 2 und Rn. 16). Angesichts dessen, dass sich die Höhe des pfändungsfreien Betrags im Grundfall des § 850k Abs. 1 ZPO unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich im Falle einer Aufstockung nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO einfach bestimmen lässt, besteht insoweit auch keine Notwendigkeit für den Erlass einer sog. „Blankettverfügung“, die die Rechtsprechung zu § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO für den Fall einer erforderlichen Berechnung des pfändbaren Teils von Arbeitseinkommen entwickelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2006 - VII ZB 93/05 -, juris). Davon, dass ein Pfändungsbeschluss, durch den die Pfändung eines Pfändungsschutzkontos bewirkt wird, den Erlass eines „Blankettbeschlusses“ bzw. einer „Blankettverfügung“ zwar zulässt, jedoch nicht zwingend erfordert, geht auch der Bundesgerichtshof aus (vgl. Beschluss vom 21.02.2013 - VII ZB 59/10 -, juris, Rn. 7). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.