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Beschluss

1 S 2547/16

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Parte mangels verfügbaren Vermögens die Kosten nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Bei Verwaltungsvollstreckung sind die Pfändungsschutzvorschriften des ZPO sinngemäß anzuwenden; insbesondere ist die Vollstreckungsbehörde verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob nach § 850f Abs.1 ZPO ein erweiterter Pfändungsschutz zu gewähren ist. • Kann die Schuldnerin über einen vermögensrechtlichen Nachlassgegenstand nicht verfügen, ist dieser bei der Bedürftigkeitsprüfung für Prozesskostenhilfe unberücksichtigt zu lassen (§ 115 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). • Fehlt bei Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung jegliche Entscheidung oder Sachverhaltsermittlung zum erweiterten Pfändungsschutz nach § 850f Abs.1 ZPO, bestehen für die Anfechtung hinreichende Erfolgsaussichten.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen unklarer Anwendung von Pfändungsschutzvorschriften • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Parte mangels verfügbaren Vermögens die Kosten nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Bei Verwaltungsvollstreckung sind die Pfändungsschutzvorschriften des ZPO sinngemäß anzuwenden; insbesondere ist die Vollstreckungsbehörde verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob nach § 850f Abs.1 ZPO ein erweiterter Pfändungsschutz zu gewähren ist. • Kann die Schuldnerin über einen vermögensrechtlichen Nachlassgegenstand nicht verfügen, ist dieser bei der Bedürftigkeitsprüfung für Prozesskostenhilfe unberücksichtigt zu lassen (§ 115 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). • Fehlt bei Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung jegliche Entscheidung oder Sachverhaltsermittlung zum erweiterten Pfändungsschutz nach § 850f Abs.1 ZPO, bestehen für die Anfechtung hinreichende Erfolgsaussichten. Die Klägerin ist vollstationär gepflegt und erhält Sozialleistungen zur Deckung der Heimkosten. Die Beklagte erließ einen Gebührenbescheid und eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen laufende Renten als Drittschuldnerin. Die Klägerin konnte das Grundstück im Nachlass nicht verwerten und beantragte Prozesskostenhilfe für die Anfechtung der Pfändungsverfügung. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH ab; der VGH änderte und bewilligte PKH. Streitpunkt war insbesondere, ob die Vollstreckungsbehörde bei Erlass der Pfändungsverfügung die für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen (§§ 850c, 850f ZPO) hinreichend berücksichtigt und ob sie von Amts wegen den erweiterten Pfändungsschutz nach § 850f Abs.1 ZPO geprüft hat. Die Akten enthielten keine nachvollziehbaren Ermittlungen hierzu, und Hinweise der Rentenversicherung auf Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin blieben unberücksichtigt. • Rechtsgrundlage der PKH: § 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO; PKH ist zu gewähren, wenn die Partei nach ihren Verhältnissen die Kosten nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Bedürftigkeit: Die Klägerin kann die Prozesskosten nicht aufbringen und kann das in Nachlassbestandteil liegende Grundstück derzeit nicht verwerten, weshalb dieses bei der Bedürftigkeitsprüfung unberücksichtigt bleibt (§ 115 ZPO). • Erfolgsaussicht: Für die Bewilligungsreife genügt, dass Obsiegen und Unterliegen etwa gleich wahrscheinlich sind; diese Voraussetzung ist hier erfüllt. • Anwendung pfändungsrechtlicher Vorschriften: Nach § 15 Abs.1 LVwVG i.V.m. §§ 309, 314 AO sind bestimmte AO-Vorschriften und damit sinngemäß auch ZPO-Pfändungsschutzvorschriften anzuwenden; sodann ist § 54 SGB I zu beachten. • Besonderer Pfändungsschutz (§ 850f Abs.1 ZPO): Die Vollstreckungsbehörde muss nicht nur die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO beachten, sondern von Amts wegen prüfen und entscheiden, ob nach § 850f Abs.1 ZPO ein erhöhter Freibetrag wegen Sozialhilfebedarf oder besonderer Bedürfnisse zu gewähren ist. • Fehler bei der Beklagten: Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung enthielt keinen nachvollziehbaren Nachweis, dass die Beklagte die Voraussetzungen des § 850f Abs.1 ZPO geprüft oder Sachverhaltsermittlungen hierzu vorgenommen hat; Hinweise der Rentenversicherung wurden nicht aufgegriffen. • Folgerung: Mangels Entscheidung und Ermittlungen seitens der Vollstreckungsbehörde sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage offen und damit die Voraussetzungen für PKH erfüllt. Der Beschluss des VG Freiburg wurde geändert: der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und ein Anwalt beigeordnet; Ratenzahlung entfällt. Die Bewilligung beruht darauf, dass die Klägerin die Prozesskosten nach ihren Verhältnissen nicht aufbringen kann und die Anfechtung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Insbesondere hat die Vollstreckungsbehörde bei Erlass der Verfügung offenbar nicht von Amts wegen geprüft, ob nach § 850f Abs.1 ZPO ein erweiterter Pfändungsschutz wegen des Sozialhilfebedarfs der Klägerin zu gewähren ist. Da die Akten keine entsprechenden Ermittlungen oder eine Entscheidung erkennen lassen, ist der Ausgang des Klageverfahrens offen und PKH gerechtfertigt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.