Beschluss
2 S 2597/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2020:0928.2S2597.20.00
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Leitsätze
1. Ist die zu vollstreckende Grundverfügung unanfechtbar, ist ihre Rechtmäßigkeit im Verwaltungsvollstreckungsverfahren - abgesehen von dem Ausnahmefall nachträglich entstandener Einwendungen - nicht mehr zu prüfen (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.01.2019 - 2 S 2822/18 - n.v. und vom 17.12.2015 - 8 S 2187/15 - juris Rn. 11).(Rn.4)
2. Im Vollstreckungsverfahren unerheblich ist deshalb der Einwand des Antragstellers, die seinem Sohn, mit dem er gemeinsam eine Wohnung bewohne, vor Erlass des Festsetzungsbescheides gewährte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen Bewilligung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 4 Abs 1 Nr 2 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr)) erstrecke sich gemäß § 4 Abs 3 Nr 4 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr) auch auf ihn als Vater.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. August 2020 - 1 K 2237/20 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15,13 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die zu vollstreckende Grundverfügung unanfechtbar, ist ihre Rechtmäßigkeit im Verwaltungsvollstreckungsverfahren - abgesehen von dem Ausnahmefall nachträglich entstandener Einwendungen - nicht mehr zu prüfen (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.01.2019 - 2 S 2822/18 - n.v. und vom 17.12.2015 - 8 S 2187/15 - juris Rn. 11).(Rn.4) 2. Im Vollstreckungsverfahren unerheblich ist deshalb der Einwand des Antragstellers, die seinem Sohn, mit dem er gemeinsam eine Wohnung bewohne, vor Erlass des Festsetzungsbescheides gewährte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen Bewilligung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 4 Abs 1 Nr 2 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr)) erstrecke sich gemäß § 4 Abs 3 Nr 4 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr) auch auf ihn als Vater.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. August 2020 - 1 K 2237/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15,13 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.08.2020 ist zulässig, aber unbegründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat grundsätzlich zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Zwangsvollstreckung der mit Bescheid des Antragsgegners vom 01.02.2020 für den Zeitraum November 2019 bis einschließlich Januar 2020 festgesetzten Rundfunkbeiträge in Höhe von 52,50 EUR sowie eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,- EUR (insgesamt 60,50 EUR) zu Recht abgelehnt. 1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der Einwand des Antragstellers, sein Sohn sei mit Bescheid vom 09.09.2019 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit worden und diese Befreiung erstrecke sich auch auf ihn, im Vollstreckungsverfahren unerheblich ist, da der Festsetzungsbescheid vom 01.02.2020 bestandskräftig geworden ist. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung ist, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (§ 2 Nr. 1 LVwVG) oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (§ 2 Nr. 2 LVwVG). Ist die zu vollstreckende Grundverfügung unanfechtbar, ist ihre Rechtmäßigkeit im Verwaltungsvollstreckungsverfahren - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall nachträglich entstandener Einwendungen - nicht mehr zu prüfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.11.2019 - 2 S 2365/19 - n.v., vom 08.01.2019 - 2 S 2822/18 - n.v., vom 12.03.2018 - 2 S 416/18 - n.v., vom 04.10.2016 - 2 S 1203/16 - BeckRS 2016, 125881 Rn. 9 und vom 17.12.2015 - 8 S 2187/15 - juris Rn. 11 mwN; Lemke, VwVG, 1. Aufl., § 6 Rn. 25). Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass der zu vollstreckende Rundfunkbeitragsbescheid nach Aktenlage unanfechtbar geworden ist, da der Antragsteller nicht in der erforderlichen Form, nämlich schriftlich (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO), Widerspruch hiergegen erhoben hat. Dies hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten, sondern vielmehr vorgetragen, die Behörde hätte auch bei Fehlen eines schriftlichen Widerspruchs die Möglichkeit, sich in sonstiger Weise auf das Verfahren erneut einzulassen. Mit diesem Vortrag stellt der Antragsteller das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes (§ 2 Nr. 1 LVwVG) allerdings nicht in Frage. Im Übrigen erläutert er im Beschwerdeverfahren nicht, woraus sich die behauptete Möglichkeit der Antragsgegnerin, sich trotz Bestandskraft des Festsetzungsbescheides „auf das Verfahren erneut einzulassen“, ergeben soll. Mit seinem Einwand, sein Sohn sei mit Bescheid vom 09.09.2019 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit worden und diese Befreiung erstrecke sich auch auf ihn, beruft sich der Antragsteller nicht auf Umstände, die erst nach Bestandskraft des Festsetzungsbescheides vom 01.02.2020 eingetreten sind und die deshalb ausnahmsweise noch im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen sein könnten. Seine Auffassung, der zu vollstreckende Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid sei nichtig, erläutert der Antragsteller im Beschwerdeverfahren entgegen seiner Darlegungspflicht (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht. Gründe für eine Nichtigkeit des Bescheides (entsprechend der in § 44 Abs. 1 und 2 LVwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsätze) sind auch nicht ersichtlich (vgl. zur ausnahmsweisen Anwendbarkeit von Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes im Rundfunkbeitragsrecht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2017 - 2 S 114/17 - juris Rn. 23 f. mwN). Selbst wenn der Vortrag des Antragstellers zuträfe, die seinem Sohn gewährte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erstrecke sich auch auf ihn, so könnte dies allenfalls die Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides, nicht aber dessen Nichtigkeit zur Folge haben. 2. Ungeachtet dessen ist das Verwaltungsgericht auch mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit seinem Vortrag, sein volljähriger Sohn, mit dem er gemeinsam eine Wohnung bewohne, sei mit Bescheid vom 09.09.2019 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV wegen Bewilligung von Grundsicherung bei Erwerbsminderung von der Rundfunkbeitragspflicht befreit worden, keine Umstände glaubhaft gemacht hat, die in rechtlicher Hinsicht die Annahme rechtfertigen, diese Befreiung erstrecke sich auch auf ihn als Vater. Rechtsfehlerfrei hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, die einem Wohnungsinhaber gewährte Befreiung begünstige nicht jeden Mitbewohner. Nach der gesetzlichen Regelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erstrecke sie sich vielmehr nur auf den Ehegatten (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 RBStV) bzw. den eingetragenen Lebenspartner der Person, die eine Befreiung beanspruchen könne (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 RBStV), auf Kinder des Antragstellers und Kinder des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV) sowie auf Wohnungsinhaber, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 RBStV berücksichtigt worden sei (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 RBStV). Keine dieser Fallgestaltungen liege hier voraussichtlich vor. § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV erstrecke zwar die einem Elternteil gewährte Befreiung auch auf dessen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Vorschrift sehe aber für den hier vorliegenden umgekehrten Fall, dass das Kind des Antragstellers von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sei, keine Erstreckung auf dessen Elternteil vor. Auch § 4 Abs. 3 Nr. 4 RBStV sei nicht einschlägig. Insbesondere sei das Einkommen oder Vermögen des Antragstellers nicht bei der Gewährung einer Sozialleistung für seinen Sohn berücksichtigt worden. Bei der Berechnung des Bedarfs seines Sohnes durch das Landratsamt Ortenaukreis - Amt für Soziales und Versorgung - in dem Berechnungsbogen des Bewilligungsbescheides vom 19.02.2020 werde das Einkommen und das Vermögen des Antragstellers bei dem einzusetzenden Einkommen seines Sohnes nicht berücksichtigt. Hiergegen hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren - entgegen seiner Darlegungslast gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO - keine Einwendungen erhoben. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind auch in der Sache nicht zu beanstanden. Zwar betrifft der Bewilligungsbescheid des Landratsamtes Ortenaukreis vom 19.02.2020, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nur den Zeitraum ab dem 01.01.2020, nicht aber den Zeitraum November und Dezember 2019, den der Festsetzungsbescheid vom 01.02.2020 ebenfalls erfasst. Einen Bescheid über die Bewilligung von Grundsicherung für die Monate November und Dezember 2019 hat der Antragsteller jedoch entgegen seiner Verpflichtung zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) trotz der Aufforderung des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 16.07.2020, den „vollständigen Bescheid“ über den Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für seinen Sohn vorzulegen, weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren eingereicht. Da im Bewilligungsbescheid vom 19.02.2020 für den Zeitraum ab dem 01.01.2020 bei der Berechnung des Bedarfs seines Sohnes das Einkommen und das Vermögen des Antragstellers nicht berücksichtigt wurde, spricht im Übrigen auch viel dafür, dass dies auch bei der Bedarfsberechnung für die vorangegangenen beiden Monate nicht der Fall gewesen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (1/4 der zu vollstreckenden Forderung in Höhe von insgesamt 60,50,- EUR). Eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2017 - 2 S 1446/17 - juris Rn. 5 ff.). Der Beschluss ist unanfechtbar.