Beschluss
2 S 2740/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2021:0423.2S2740.20.00
1mal zitiert
11Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der in Nr. 1.2.1 c) der Anlage zur Beihilfeverordnung (juris: BhV BW 1995) geregelte Ausschluss der Beihilfefähigkeit, wonach Aufwendungen u.a. für besondere individuelle Zahngestaltung, Charakterisierung, besondere Farbauswahl und Farbgebung nicht beihilfefähig sind, erfasst auch die Maßnahmen „Farbgebung durch Bemalen“ nach BEB-97-Nr. 2689 und „individuell charakterisieren, Keramik“ nach BEB-97-Nr. 2951. Diese Maßnahmen sind zahnmedizinisch nicht notwendig, sondern erfolgen aus kosmetischen Gründen.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2020 - 2 K 8474/18 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.213,98 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in Nr. 1.2.1 c) der Anlage zur Beihilfeverordnung (juris: BhV BW 1995) geregelte Ausschluss der Beihilfefähigkeit, wonach Aufwendungen u.a. für besondere individuelle Zahngestaltung, Charakterisierung, besondere Farbauswahl und Farbgebung nicht beihilfefähig sind, erfasst auch die Maßnahmen „Farbgebung durch Bemalen“ nach BEB-97-Nr. 2689 und „individuell charakterisieren, Keramik“ nach BEB-97-Nr. 2951. Diese Maßnahmen sind zahnmedizinisch nicht notwendig, sondern erfolgen aus kosmetischen Gründen.(Rn.14) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2020 - 2 K 8474/18 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.213,98 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von der Klägerin vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. 1. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung ihres Ehemanns im Jahr 2018. Sie ist als Realschullehrerin Beamtin in den Diensten des beklagten Landes, in Besoldungsgruppe A 11 eingruppiert, zu 80 Prozent berufstätig und Mutter dreier minderjähriger Kinder. Ihr Ehemann ist berücksichtigungsfähiger Angehöriger der Klägerin mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent. Mit Schreiben vom 02.03.2018 beantragte die Klägerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden Landesamt) die Kostenübernahme für eine zahnärztliche Behandlung ihres Ehemannes. Es sollte eine umfassende Bisshebung mit Versorgung aller Zähne durch Keramikkronen durchgeführt werden. Dem Schreiben waren ein Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes vom 13.12.2018 sowie ein im Auftrag der Krankenversicherung des Ehemanns erstattetes Gutachten des Zahnarztes Dr. O... vom 22.02.2018 beigefügt. Mit Schreiben vom 02.03.2018 teilte das Landesamt der Klägerin mit, die in dem Heil- und Kostenplan aufgeführten Kosten würden bis zum Schwellenwert nach der GOZ im Rahmen der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg als beihilfefähig anerkannt. In einem weiteren Schreiben vom 14.03.2018 wies es darauf hin, in welchem Umfang die in den Heil- und Kostenplänen aufgeführten Kosten beihilfefähig seien. Weiter heißt es, nicht beihilfefähig seien die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und H des Gebührenverzeichnisses der GOZ entstandenen Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der GOZ soweit sie 70 Prozent der ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen überstiegen. Aufwendungen für besondere individuelle Zahngestaltung, Charakterisierung, besondere Farbauswahl und Farbgebung, Bemalen und Bleachen seien ebenfalls nicht beihilfefähig. Nachdem die zahnärztliche Behandlung Mitte Juni 2018 abgeschlossen war, erhielt der Ehemann der Klägerin fünf Rechnungen über insgesamt 36.870,92 EUR. Auf den Beihilfeantrag der Klägerin vom 22.06.2018 setzte das Landesamt mit Bescheid vom 26.06.2018 einen Betrag in Höhe von 28.895,92 EUR als beihilfefähig sowie Beihilfe in Höhe von 70 Prozent hiervon, also 20.222,14 EUR, fest. Das zahnärztliche Honorar wurde in vollem Umfang als beihilfefähig anerkannt mit Ausnahme eines Betrages in Höhe von 32,24 EUR für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans, was aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die Material- und Laborkosten wurden nur teilweise als beihilfefähig anerkannt. Als nicht beihilfefähig anerkannt wurden Kosten in Höhe von 1.646,15 EUR für die Positionen „Zahnfarbenbestimmung“ aus den Laborrechnungen zu Rechnung Nr. 38639752 und Rechnung Nr. 38639756 sowie die Positionen „Farbgebung durch Bemalen“ und „individuell charakterisieren, Keramik“ aus der Laborrechnung zu Rechnung Nr. 38639752. Die übrigen Material- und Laborkosten wurden teilweise zu 100 Prozent als beihilfefähig anerkannt, zum Teil nur zu 70 Prozent. Mit Schreiben vom 06.07.2018 erhob die Klägerin Widerspruch. Daraufhin gewährte das Landesamt mit Bescheid vom 20.07.2018 weitere Beihilfe in Höhe von 479,98 EUR, da einige Material- und Laborkosten, die im Bescheid vom 26.06.2018 nur zu 70 Prozent als beihilfefähig anerkannt worden waren, nunmehr zu 100 Prozent als beihilfefähig anerkannt wurden. Im Übrigen wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die teilweise Anerkennung von Material- und Laborkosten als zu 70 Prozent beihilfefähig beruhe auf Nr. 1.2.1 b) der Anlage zur BVO. Danach seien nicht beihilfefähig die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Abschnitt C des Gebührenverzeichnisses der GOZ - eine solche sei hier erfolgt - entstandenen Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der GOZ, soweit sie 70 Prozent der ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen überstiegen. Betroffen seien Material- und Laborkosten in Höhe von 19.388,46 EUR, davon seien 30 Prozent, also 5.816,53 EUR, nicht beihilfefähig. Die Laborkosten für die „Zahnfarbenbestimmung“, die „Farbgebung durch Bemalen“ und die Position „individuell charakterisieren, Keramik“ in Höhe von insgesamt 1.646,15 EUR seien nicht beihilfefähig, da es sich nicht um medizinisch notwendige, sondern um lediglich wünschenswerte und sinnvolle Maßnahmen handele, die der ästhetischen Gestaltung zuzuordnen seien. Für deren Erstattung biete die Beihilfeverordnung keine Rechtsgrundlage. Die Gewährung von Beihilfe habe einen die Eigenvorsorge des Beamten in Krankheitsfällen ergänzenden Charakter. Der Verordnungsgeber habe bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Regelungen einen weiten Ermessensspielraum und sei nicht gehalten, für jeden nur denkbaren Einzelfall die gerechteste und zweckmäßigste Lösung zu wählen mit der Folge, dass auch Härten und Nachteile aufgrund von pauschalisierenden Beihilfevorschriften hinzunehmen seien. Die auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 5.213,89 EUR gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29.07.2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt: Das Landesamt habe die weitere, von der Klägerin begehrte Beihilfe zu Recht abgelehnt. Nach § 5 Abs. 1 BVO i.V.m § 6 Abs. 1 BVO seien Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen seien. Beihilfefähige Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO) sowie die dabei verbrauchten Stoffe (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO) seien nach Maßgabe der Anlage zur BVO beihilfefähig. Soweit Aufwendungen für das Material nur zu 70 Prozent als beihilfefähig anerkannt worden seien, beruhe dies auf der Regelung in Nr. 1.2.1 b) der Anlage zur BVO. Danach seien bei zahnärztlichen Behandlungen nach den Abschnitten C, F, und H des Gebührenverzeichnisses der GOZ entstandene Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 GOZ und § 9 GOZ nicht beihilfefähig, soweit sie 70 vom 100 der ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen überstiegen. Diese Voraussetzung liege hier vor. Soweit von der Ablehnung die Positionen „Zahnfarbenbestimmung“, „Farbgebung durch Bemalen“ und „individuell charakterisieren, Keramik“ betroffen seien, beruhe der Ausschluss auf Nr. 1.2.1 c) der Anlage zur BVO. Danach seien Aufwendungen für besondere individuelle Zahngestaltung, Charakterisierung, besondere Farbauswahl und Farbgebung, Bemalen und Bleachen nicht beihilfefähig. Auch die Voraussetzungen dieser Ausschlussvorschrift seien gegeben. Die Beihilfeausschlüsse stünden auch mit höherrangigem Recht im Einklang. Insbesondere verletzten sie nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dies sei nur der Fall, wenn der Ausschluss zu unausweichlichen und unzumutbaren Belastungen bzw. erheblichen Aufwendungen führe. Unzumutbare Belastungen in einem wertenden Sinne könnten bei der Behandlung einer schweren oder gar lebensbedrohenden Krankheit entstehen. Um die Behandlung einer solchen Krankheit handele es sich bei der bei dem Ehemann der Klägerin durchgeführten Bisshebung jedoch nicht. Auch im Hinblick auf die Höhe der nicht erstatteten Kosten liege keine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern vor. Es sei nicht erkennbar, dass die hier in Rede stehenden bei der Klägerin verbleibenden Kosten in Höhe von 5.213,89 EUR unter Berücksichtigung der Gesamtkosten von 36.870,92 EUR bei monatlichen Bezügen der Klägerin in Höhe von 4.221,71 EUR netto eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung bewirken könnten. Darüber hinaus habe die Möglichkeit des Abschlusses einer diese Behandlungskosten abdeckenden Zusatzversicherung bei der Krankenkasse bestanden. Ein solches Angebot unterbreite beispielsweise die Debeka. Die Härtefallklausel des § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO greife hier ebenfalls nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin verletze die Ablehnung der Übernahme der weiteren Kosten auch nicht den Vertrauensgrundsatz. Bereits im Voranerkennungsbescheid vom 02.03.2018 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Kosten im Rahmen der Beihilfeverordnung als beihilfefähig anerkannt würden. Im Schreiben vom 14.03.2018 sei dann noch einmal ausdrücklich auf die hier angewendeten Ausschlusstatbestände hingewiesen worden. 2. Gegen diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet sich die Klägerin ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822 und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 mwN), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwändige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 - 5 B 99.05 - juris). Nach diesen Maßstäben zeigt das Vorbringen der Klägerin ernstlicher Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf. a) Die Klägerin meint, es bestünden ernstliche Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Kosten für die mit der Farbgebung der Zähne in Zusammenhang stehenden Maßnahmen („Zahnfarbenbestimmung“, „Farbgebung durch Bemalen“ und „individuell charakterisieren, Keramik“) seien nach Nr. 1.2.1 c) der Anlage zur BVO nicht beihilfefähig. Ausgeschlossen seien nach ihrer Ansicht nur Aufwendungen für eine besondere individuelle Zahngestaltung und besondere Farbauswahl und Farbgestaltung, also nur Maßnahmen, mit denen der Beihilfeberechtigte besonderen Aufwand mit der kosmetischen Verschönerung seiner Zähne betreibe, der über eine normale Behandlung hinausgehe. Das Verwaltungsgericht habe den Leistungsausschluss in der BVO falsch ausgelegt, nämlich so, als stünde das Wort „besonders“ dort nicht. Hiermit dringt die Klägerin nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die genannten Positionen als vom Beihilfeausschluss nach Nr. 1.2.1 c) der Anlage zur BVO umfasst angesehen. Danach sind Aufwendungen für besondere individuelle Zahngestaltung, Charakterisierung, besondere Farbauswahl und Farbgebung, Bemalen, Bleaching nicht beihilfefähig. Somit ist die Position „Farbgebung durch Bemalen“ nach BEB-97-Nr. 2689 aus der Laborrechnung zu Rechnung Nr. 38639752 von der Ausnahmevorschrift umfasst. Das „Bemalen“ ist schon dem Wortlaut der Beihilfevorschrift nach nicht beihilfefähig. Ausgeschlossen ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur ein „besonderes Bemalen“. Soweit das Adverb „besonders“ in der genannten Vorschrift eine zusätzliche Voraussetzung für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit bestimmter Maßnahmen aufstellt, bezieht es sich gerade nicht auf das „Bemalen“, sondern nur auf eine „besondere individuelle Zahngestaltung“ und eine „besondere Farbauswahl und Farbgebung“. Das ergibt sich daraus, dass die einzelnen Maßnahmen durch Kommata getrennt und nur zwei der vom Beihilfeausschluss ausgenommenen Maßnahmen jeweils mit dem Adverb „besondere“ gekennzeichnet sind. Sollte sich das erste Wort „besondere“ (vor den Worten „individuelle Zahngestaltung“) auf alle nachfolgenden Maßnahmen beziehen, wäre die erneute Nennung des Wortes „besondere“ vor der Maßnahme „Farbauswahl und Farbgebung“ überflüssig. Dass die Maßnahme „individuell charakterisieren, Keramik“ nach BEB-97-Nr. 2951 aus der Laborrechnung zu Rechnung Nr. 38639752 vom Beihilfeausschluss umfasst ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Wortlaut von Nr. 1.2.1 c) der Anlage zur BVO, wonach eine „Charakterisierung“ von der Beihilfefähigkeit ausgenommen ist. Auch dieser Ausschluss ist wegen des insoweit eindeutigen Wortlauts nicht auf eine „besondere Charakterisierung“ beschränkt. Auch die Positionen „Zahnfarbenbestimmung II“ nach BEB-97-Nr. 0724 aus den Laborrechnungen zu Rechnung Nr. 38639752 und Rechnung Nr. 38639756 sind von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Es handelt sich um Maßnahmen der „besonderen Farbgebung“, denn sie dienen der Bestimmung einer Zahnfarbe, die nicht einem Konfektionsfarbmuster entspricht (im Gegensatz zur „Zahnfarbenbestimmung I“ nach BEB-97-Nr. 0723, wobei die Bestimmung der Zahnfarbe nach dem Farbringmuster erfolgt, vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zu BEMA und GOZ, Erläuterungen zu BEB-97-Nr. 0724 und 0723). Wenn die Klägerin meint, die hier streitigen Maßnahmen seien zahnmedizinisch notwendig gewesen, übersieht sie, dass die zur Verblendung benutzte Keramik (siehe Leistung Nr. 02252 und 2615 in der Laborrechnung zu Rechnung Nr. 38639752) bereits eine Farbe besitzt, die grundsätzlich nach einer „Zahnfarbenbestimmung I“ ausgewählt wird. Diese „normale“ Verblendung oder Vollverblendung aus Keramik besteht aus einer dreifarbigen Standardschichtung (Dentin-Zahnhals-Schneide) entsprechend dem Farbmuster eines konfektionierten Farbrings. Ist die Farbbestimmung anhand eines Farbrings nicht möglich oder müssen mehrere Farben in einem Brückenverbund realisiert werden, oder müssen Verblendungen nach individuellen Gegebenheiten individualisiert werden, so kommt es zur (Mehr-)Leistung „Farbanpassung Keramik“ (Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zu BEMA und GOZ, Erläuterung zu BEB-L Nr. 2.03.09.0). Somit sind diese Maßnahmen zahnmedizinisch nicht notwendig, sie sollen vielmehr das Aussehen verbessern und natürlich erscheinen lassen, und sind damit nicht beihilfefähig (vgl. Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Anlage zur BVO Nr. 1.2 S. 130 Anm. 5.4). b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin ferner, das Verwaltungsgericht hätte ihr die streitigen Aufwendungen zusprechen müssen, da hier ein Härtefall im Sinne von § 5 Abs. 6 BVO vorliege. Das ergebe sich daraus, dass den nicht erstatteten Kosten i.H.v. 5.213,98 EUR ein monatliches Nettoeinkommen von 4.021,71 EUR gegenüberstehe, das für die Versorgung der fünfköpfigen Familie ausreichen müsse. Auch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Beklagten gebiete daher die Übernahme der Kosten. Eine Erstattung der Kosten nach der Härtefallregel des § 5 Abs. 6 BVO kommt nicht in Betracht. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 78 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Nach § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO gilt die Härtefallregelung jedoch nicht für Aufwendungen, die ausdrücklich von der Beihilfe ausgenommen oder der Beitragshöhe nach begrenzt sind. Hiernach scheidet die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für die Positionen „Zahnfarbenbestimmung“, „Farbgebung durch Bemalen“ und „individuell charakterisieren, Keramik“ aus. Diese sind nach Nr. 1.2.1 c) Anlage zur BVO von der Beihilfefähigkeit ausgenommen, da sie zahnmedizinisch nicht notwendig sind. Unabhängig hiervon liegen für sämtliche streitgegenständlichen Aufwendungen die Voraussetzungen der Härtefallregelung auch im Übrigen nicht vor. Voraussetzung nach § 5 Abs. 6 Satz 4 BVO ist, dass die fraglichen Aufwendungen unbedingt notwendig sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie zwangsläufig und unvermeidbar sind, denn § 5 Abs. 6 BVO dient dazu, den besonderen Einzelfällen Rechnung tragen zu können, in denen ohne die Beihilfegewährung eine Verletzung des Wesenskerns der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht im Raum stünde. Im Bereich der Krankenvorsorge verpflichtet die Fürsorgepflicht den Dienstherrn, den Beamten bzw. Versorgungsempfänger von im Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten, gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht erfordert etwa die Erstattung von Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg der Maßnahme, für die eine Beihilfe beantragt wurde, von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen ist, oder die Maßnahme notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ist wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn außerdem verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Wegen des nur ergänzenden Charakters der Beihilfe müssen vom Beamten oder Versorgungsempfänger jedoch auch Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus der - am Alimentationsgrundsatz orientierten - pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2019 - 2 S 1352/18 - juris Rn. 45). Gemessen hieran ist eine Erstattungsfähigkeit nicht gegeben. Die Klägerin hätte angesichts ihrer monatlichen Nettobezüge auch trotz ihrer Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihrem Ehemann und ihren Kindern zumutbare Eigenvorsorge treffen können. Es ist allgemein bekannt, dass Zahnsanierungen äußerst kostspielig sind und in der Regel mit hohen finanziellen Eigenbeteiligungen der Patienten einhergehen, die es entweder durch Rücklagenbildung über einen längeren Zeitraum und/oder Zusatztarife abzudecken gilt (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.02.2018 - 14 ZB 17.1297 - juris Rn. 12). So hätte die Klägerin - wie das Verwaltungsgericht mit einer ausführlichen Begründung zutreffend ausgeführt hat - zumindest eine Zusatzversicherung abschließen können, welche die von der Beihilfe nicht getragenen Kosten übernommen hätte. Hierzu hat das Verwaltungsgericht sogar unter Angabe der entsprechenden Website auf ein konkretes Angebot der Debeka hingewiesen. Einwendungen hiergegen hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht erhoben. Darüber hinaus ist es allgemeinkundig, dass zahlreiche private Versicherer Zusatzversicherungen für größere zahnmedizinische Behandlungen anbieten. Der Einwand der Klägerin, die Belastung mit den Kosten der Zahnbehandlung sei für sie nicht vorhersehbar gewesen, denn sie habe nicht nur von der Krankenversicherung, sondern auch von dem Beklagten eine Kostenzusage erhalten, trifft nicht zu. Das Landesamt hat im Schreiben vom 14.03.2018 ausdrücklich auf den hier streitigen Ausschluss bzw. die Begrenzung der Beihilfe hingewiesen, nämlich darauf, dass bei einer zahnärztlichen Behandlung bestimmte Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nicht beihilfefähig sind, soweit sie 70 Prozent der ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen übersteigen, und dass Aufwendungen für besondere individuelle Zahngestaltung, Charakterisierung, besondere Farbauswahl und Farbgebung, Bemalen und Bleachen nicht beihilfefähig sind. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten auch noch vor Beginn der Behandlung am 04.04.2018 Gelegenheit, mit dem behandelnden Zahnarzt Rücksprache zu halten und sich über die Höhe der nicht beihilfefähigen Kosten zu informieren. Von einem Arzt wird beim Abschluss eines Behandlungsvertrages mit einem Selbstzahler erwartet, dass ihm jedenfalls die Beihilferegelungen des Bundeslandes, in dem er tätig ist, bekannt sind (vgl. Walter in BeckOGK-BGB, § 630c Rn. 54; Spickhoff in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 630c BGB Rn. 38). Dann wären die verbleibenden Kosten zumindest überschlägig bekannt gewesen und der Ehemann der Klägerin hätte erwägen können, eine Zusatzversicherung abzuschließen. Darüber hinaus war die Behandlung auch zeitlich nicht so dringend, dass keine Gelegenheit bestanden hätte, Informationen zu der Höhe der verbleibenden Kosten einzuholen und Versicherungsschutz zu begründen. Auch unmittelbar aus der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich keine weitergehende Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin zur Gewährung von weiterer Beihilfe. Denn auch Art. 33 Abs. 5 GG schützt den Beamten nur vor Beschränkungen der Beihilfe, die zu unzumutbaren Belastungen führen und somit den Wesenskern der Fürsorgepflicht betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 19; Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 32.12 - juris Rn. 24 f.). Wie bereits ausgeführt, greifen die hier maßgeblichen Beschränkungen der Beihilfe im Falle der Klägerin nicht in den Wesenskern der Fürsorgepflicht ein, da sie zum Teil die Erstattung medizinisch nicht notwendiger Aufwendungen verlangt und im Übrigen auf zumutbare Eigenvorsorge verwiesen werden kann. c) Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, das Verwaltungsgericht habe die Zusicherung des Beklagten zur Übernahme der Kosten falsch ausgelegt. Die Auslegung habe nach Treu und Glauben im Hinblick auf die Verkehrssitte unter besonderer Berücksichtigung des Empfängerhorizonts (§§ 133, 242 BGB) zu erfolgen. Dem Hinweis, die Bewilligung erfolge „im Rahmen der Beihilfeverordnung“, habe sie keine Einschränkungen entnehmen können. Sie habe sich vielmehr darauf verlassen können, dass Kürzungen nicht vorgenommen würden. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Mit der „Zusicherung“ können nur die Voranerkennungsbescheide vom 02.03.2018 und 14.03.2018 gemeint sein. Letzteren sind aber - wie bereits ausgeführt - die nunmehr erfolgen Kürzungen und Beschränkungen eindeutig zu entnehmen. Bei verbleibenden Zweifeln hätten die Klägerin auch die Gelegenheit gehabt, sich beim behandelnden Zahnarzt über etwaige nicht durch die Beihilfe gedeckte Kosten zu erkundigen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).