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Beschluss

2 S 1809/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2022:1128.2S1809.22.00
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Leitsätze
1. Im Fall der „Unbrauchbarkeit“ von Sehhilfen sind nicht nur - wie der Wortlaut der Nr. 2.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung (juris: BhV BW) nahelegt - Aufwendungen für (Brillen-)„Gläser“, sondern auch Aufwendungen für Kontaktlinsen vor dem Ende der dort geregelten Dreijahresfrist beihilfefähig.(Rn.22) 2. Der Ablauf der nach den Herstellerangaben gewöhnlichen oder höchstzulässigen Nutzungsdauer von Kontaktlinsen führt nicht zu deren „Unbrauchbarkeit“ im Sinne der Regelung in Nr. 2.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung (juris: BhV BW).(Rn.20)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Juli 2022 - 6 K 130/22 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 87,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fall der „Unbrauchbarkeit“ von Sehhilfen sind nicht nur - wie der Wortlaut der Nr. 2.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung (juris: BhV BW) nahelegt - Aufwendungen für (Brillen-)„Gläser“, sondern auch Aufwendungen für Kontaktlinsen vor dem Ende der dort geregelten Dreijahresfrist beihilfefähig.(Rn.22) 2. Der Ablauf der nach den Herstellerangaben gewöhnlichen oder höchstzulässigen Nutzungsdauer von Kontaktlinsen führt nicht zu deren „Unbrauchbarkeit“ im Sinne der Regelung in Nr. 2.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung (juris: BhV BW).(Rn.20) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Juli 2022 - 6 K 130/22 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 87,50 EUR festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08.07.2022 hat keinen Erfolg. I. Die Klägerin ist Beamtin im Dienst des beklagten Landes. Sie ist mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Unter dem 08.07.2021 beantragte sie beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) die Gewährung von Beihilfe für die Anschaffung weicher Kontaktlinsen (Rechnung vom 03.06.2021 über 344,- EUR). Mit Bescheid vom 16.07.2021 lehnte das Landesamt ihren Antrag ab. Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 26.07.2021 Widerspruch und machte geltend, in der eingereichten Rechnung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass neue Kontaktlinsen wegen Unbrauchbarkeit der bisherigen erforderlich gewesen seien. Sie sei auf Kontaktlinsen ausnahmslos vom Aufstehen bis zum Schlafengehen angewiesen, weil ihre Sehfehler wegen äußerst unterschiedlicher Sehstärken der Augen nicht durch eine Brille ausgeglichen werden könnten. Ohne Kontaktlinsen könne sie weder arbeiten noch überhaupt zur Arbeitsstätte gelangen. Die langen Tragezeiten bedingten einen erhöhten Verschleiß. Das Landesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2021 zurück. Zur Begründung führte das Landesamt im Wesentlichen aus, Aufwendungen für vom Optiker angepasste Brillengläser und Kontaktlinsen sowie damit im Zusammenhang stehende Leistungen seien nach Nr. 2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung - BVO - bis zu bestimmten Höchstbeträgen nur beihilfefähig, wenn die Anschaffung der letzten Gläser oder Kontaktlinsen mindestens drei Jahre zurückliege, bei Sehschärfenänderung oder Unbrauchbarkeit der Gläser. Bei Kontaktlinsenaustauschsystemen (und damit auch bei Jahres-Kontaktlinsen) gälten diese Höchstbeträge bis zu deren Erreichen; die Dreijahresfrist gelte entsprechend. Nach dem Text der Beihilfeverordnung sei die Unbrauchbarkeit der Sehhilfe auf Gläser beschränkt, jedoch könnten auch Kontaktlinsen unbrauchbar werden. Eine Unbrauchbarkeit von Kontaktlinsen liege allerdings nicht vor, wenn lediglich die herkömmliche Tragedauer (hier: ein Jahr für die gewählten Jahreslinsen) abgelaufen sei. Die Klägerin habe bereits zu den mit Rechnung vom 03.06.2020 geltend gemachten Aufwendungen für Kontaktlinsen i. H. v. 344,- EUR mit Beihilfebescheid vom 02.07.2020 innerhalb der hier maßgeblichen Dreijahresfrist eine Beihilfe zu den bei ihren Sehstärkenwerten höchstmöglichen beihilfefähigen Aufwendungen von insgesamt 125,- EUR (rechtes Auge 75,- EUR, linkes Auge 50,- EUR) erhalten. Die Klägerin erhob daraufhin am 02.09.2021 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg (6 K 2634/21). Nachdem das Landesamt den Widerspruchsbescheid mit Schreiben vom 26.08.2021 aufgehoben und der Klägerin Gelegenheit zur Vorlage weiterer Unterlagen gegeben hatte, wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und das Verfahren mit Beschluss vom 21.09.2021 eingestellt. Bereits mit Schreiben vom 26.08.2021 hatte die Klägerin eine Bescheinigung ihres Optikers vorgelegt, wonach sie weiche Kontaktlinsen trage, die in der Regel eine maximale Haltbarkeit von zwölf Monaten aufwiesen; die Klägerin vertrage keine formstabilen Kontaktlinsen mit einer längeren Haltbarkeit und sei aufgrund ihres Dioptrienunterschiedes auf Kontaktlinsen angewiesen. In einem weiteren Schreiben des Optikers vom 18.09.2021 wird ausgeführt, die maximale Tragezeit dieser Linsen werde vom Hersteller vorgegeben und dürfe aus Haftbarkeitsgründen nicht überschritten werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2021 wies das Landesamt den Widerspruch (erneut) als unbegründet zurück. Eine Unbrauchbarkeit von Kontaktlinsen liege nicht vor, wenn - wie im Fall der Klägerin - nur die herkömmliche Tragedauer abgelaufen sei. Auf eine in der Vergangenheit erfolgte Beihilfegewährung für derartige Aufwendungen, die nicht im Einklang mit der bestehenden Regelung gestanden habe, könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Klägerin hat daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und mit der Klagebegründung u.a. klargestellt, dass es sich bei den von ihr verwendeten Kontaktlinsen nicht um ein Einzelpaar Jahreslinsen handele, sondern um eine Jahreslieferung von Austauschlinsen, die jeweils nach zwei Wochen gewechselt werden müssten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Nach § 5 Abs. 1 BVO in der maßgeblichen, zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen gültigen Fassung seien Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen seien. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO seien aus Anlass einer Krankheit Aufwendungen für Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie Betrieb und Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände nach Maßgabe der Anlage beihilfefähig. Hilfsmittel und Geräte seien danach im Rahmen der jeweiligen Höchstbeträge beihilfefähig, soweit sie in Nrn. 2.1 und 2.2 der Anlage ausdrücklich genannt seien, im Übrigen nur unter den in Nr. 2.4 genannten Voraussetzungen. Nach Nr. 2.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung seien auch ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig die Aufwendungen für vom Optiker angepasste Brillengläser und Kontaktlinsen und damit im Zusammenhang stehende Leistungen, wenn die Anschaffung der letzten Gläser oder Kontaktlinsen mindestens drei Jahre zurückliege, bei Sehschärfenänderung oder Unbrauchbarkeit der Gläser, und zwar bis zu folgenden Beträgen (Nr. 2.2.2 Buchstaben a) und c) der Anlage zur Beihilfeverordnung): - Kontaktlinse oder Einstärkenglas bis ± 6 Dioptrien: 50,- EUR, - Kontaktlinse oder Einstärkenglas über ± 6 Dioptrien bis ± 10 Dioptrien: 75,- EUR. Weiter werde unter Nr. 2.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung ausgeführt: „Die genannten Beträge gelten auch für augenärztlich angepasste Brillengläser und Kontaktlinsen. Bei Kontaktlinsenaustauschsystemen gelten die vorgenannten Höchstbeträge bis zu deren Erreichen. Die Dreijahresfrist gilt entsprechend.“ Gemessen an diesen Regelungen habe das Landesamt die Gewährung von Beihilfe für die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen zu Recht abgelehnt. Die Klägerin nutze Kontaktlinsen im Sinne eines Kontaktlinsenaustauschsystems, für die nach der dargestellten Regelung die Dreijahresfrist entsprechend gelte. Da sie bereits mit Beihilfebescheid vom 02.07.2020 die höchstmögliche Beihilfe für mit Rechnung vom 03.06.2020 geltend gemachte Kontaktlinsenkosten erhalten habe, scheide eine weitere Beihilfegewährung innerhalb der laufenden Dreijahresfrist grundsätzlich aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehe ein Anspruch auf erneute Beihilfegewährung innerhalb der Dreijahresfrist auch nicht wegen einer Unbrauchbarkeit der Kontaktlinsen. Zwar sei davon auszugehen, dass die nach ihrem Wortlaut nur für Gläser geltende Regelung auch auf Kontaktlinsen anwendbar sei. Im Fall der Klägerin liege jedoch keine Unbrauchbarkeit der Kontaktlinsen vor. Hiervon sei nach dem erkennbaren Sinn der Regelung nur dann auszugehen, wenn die auf eine längere Nutzungsdauer angelegten Kontaktlinsen unerwartet nicht mehr nutzbar wären. Vorliegend seien die Austausch-Kontaktlinsen der Klägerin aber von vornherein nur auf eine - von ihr im Klageverfahren unter Präzisierung der Bescheinigungen des Optikers angegebene - Nutzungsdauer von jeweils zwei Wochen angelegt gewesen, die auch erreicht worden sei. Sie seien nicht unbrauchbar geworden, sondern bestimmungsgemäß verbraucht worden. Die betreffende Regelung über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Kontaktlinsen verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG herzuleitende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Zwar müsse der Dienstherr im Rahmen des Beihilfesystems gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern könne. Die Fürsorgepflicht erfordere jedoch nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Hilfefällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Ebenso wenig verlange sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Fall in vollem Umfang versicherbar sei; auch müssten das Beihilfesystem und die private Krankenversicherung nicht „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein. Dass der Dienstherr mit der streitgegenständlichen Beihilferegelung den ihm danach zustehenden Spielraum überschritten haben könnte, sei nicht erkennbar. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822 und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 mwN), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwändige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 - 5 B 99.05 - juris). b) Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt. aa) Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Kontaktlinsen würden durch den Ablauf der (nach den Herstellerangaben) gewöhnlichen Tragedauer nicht „unbrauchbar“ im Sinne der Nr. 2.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung, sondern es sei in diesem Fall von einem „Verbrauch“ der Kontaktlinsen auszugehen. Anders als die Klägerin meint, steht der Wortlaut der Nr. 2.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung nicht entgegen. Die Beihilfeverordnung definiert den Begriff der „Unbrauchbarkeit“ von Brillengläsern und Kontaktlinsen nicht. Soweit sich die Klägerin auf den allgemeinen Sprachgebrauch beruft und geltend macht, „unbrauchbar“ sei etwas, wenn „man es nicht gebrauchen“ könne bzw. es „nicht brauchbar“ sei, führt dies im Hinblick auf den Ablauf der nach den Herstellerangaben gewöhnlichen oder maximalen Nutzungsdauer von Kontaktlinsen nicht weiter. Denn hieraus lässt sich jedenfalls nicht schließen, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung den Wortlaut als Grenze der Auslegung überschreitet. Dem Wortlaut der Nr. 2.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung, der auf „vom Optiker angepasste Brillengläser und Kontaktlinsen und damit im Zusammenhang stehende Leistungen“ abstellt, lässt sich vielmehr entnehmen, dass für diese Sehhilfen grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen und die gleichen Höchstsätze gelten sollen. Nach dem erkennbaren Willen des Verordnungsgebers sollen Kontaktlinsen den Brillengläsern grundsätzlich gleichgestellt werden. Das Verwaltungsgericht ist deshalb auch zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall der „Unbrauchbarkeit“ nicht nur - wie der Wortlaut der Nr. 2.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung nahelegt - Aufwendungen für (Brillen-)„Gläser“, sondern auch Aufwendungen für Kontaktlinsen vor dem Ablauf der dort geregelten Dreijahresfrist beihilfefähig sind. Ausdrücklich hat der Verordnungsgeber auch geregelt, dass bei Kontaktlinsenaustauschsystemen die vorgenannten Höchstbeträge bis zu deren Erreichen gelten. Auch insoweit soll also eine Gleichstellung mit Brillengläsern und sonstigen Kontaktlinsen im Hinblick auf die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen und die beihilfefähigen Höchstbeträge erfolgen. Dass Kontaktlinsen in der Regel eine wesentlich kürzere Haltbarkeit aufweisen als Brillen und insbesondere Kontaktlinsen im Rahmen der in Nr. 2.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung ausdrücklich genannten Kontaktlinsenaustauschsysteme nicht bis zu drei Jahren getragen werden können und damit noch vor Ablauf der geregelten Dreijahresfrist durch neue zu ersetzen sind, ist allgemein bekannt und musste auch dem Verordnungsgeber bewusst gewesen sein; die Klägerin selbst macht geltend, dass weiche Kontaktlinsen stets materialbedingt nicht länger als ein Jahr haltbar sind. Der Verordnungsgeber hat sich dennoch im Hinblick auf die Dreijahresfrist und die geregelten Höchstbeträge für eine Gleichbehandlung von Brillen und Kontaktlinsen entschieden und dabei ausdrücklich auch Kontaktlinsenaustauschsysteme berücksichtigt. Diesem ersichtlichen Willen des Gesetzgebers würde die Auffassung der Klägerin zuwiderlaufen, der Ablauf der (nach den Herstellerangaben) gewöhnlichen Nutzungsdauer führe zur „Unbrauchbarkeit“ von Kontaktlinsen, weil diese nach Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer regelmäßig Beschädigungen wie Einkerbungen, Risse oder Kratzer aufwiesen und ein längeres Tragen mit gesundheitlichen Risiken wie Augenentzündungen und Kopfschmerzen verbunden sei. Denn diese von der Klägerin vertretene Auslegung des Begriffs der „Unbrauchbarkeit“ von Kontaktlinsen hätte zur Folge, dass die Dreijahresfrist und die mit ihr beabsichtigte Begrenzung der Beihilfe für Sehhilfen auf bestimmte Höchstbeträge bei Kontaktlinsen - jedenfalls bei weichen Kontaktlinsen - im Regelfall nicht zur Anwendung kämen. Aufwendungen für Kontaktlinsen wären dann vielmehr aufgrund ihrer zeitlich begrenzten Haltbarkeit regelmäßig bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist beihilfefähig und in der Summe würde für Kontaktlinsen deshalb eine höhere Beihilfe gewährt als für Brillengläser. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, Kontaktlinsen seien nach Ablauf der gewöhnlichen Tragedauer nicht im Sinne der Nr. 2.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung „unbrauchbar“, sondern „verbraucht“, erscheint deshalb nicht - wie die Klägerin meint - „beliebig“, sondern vom Verordnungsgeber gerade gewollt. Aufwendungen für Kontaktlinsen sollen nach dem Willen des Verordnungsgebers und dem Sinn und Zweck der Verordnungsregelung nicht gegenüber denen für Brillengläser begünstigt, sondern gleichgestellt werden. Für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung spricht schließlich auch die Entstehungsgeschichte der Nr. 2.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung. Die darin geregelte Dreijahresfrist für Brillengläser und Kontaktlinsen sowie die hierfür bestimmten Höchstbeträge wurden mit der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 02.06.2015 zum 01.07.2015 in die Beihilfeverordnung eingefügt. Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der bundesrechtlichen Vorschrift in Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 der Bundesbeihilfeverordnung (Abschnitt 4, Unterabschnitt 1 Nr. 3) war für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Neuanschaffung weicher Kontaktlinsen anders als für sonstige Sehhilfen nicht eine dreijährige, sondern eine zweijährige Frist geregelt. Diese Unterscheidung hat der baden-württembergische Verordnungsgeber für die Beihilfeverordnung nicht übernommen, sondern für alle Sehhilfen einheitlich eine dreijährige Frist bestimmt. Hieraus ergibt sich zugleich, dass dem Verordnungsgeber entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin auch der Unterschied zwischen weichen und harten Kontaktlinsen bewusst gewesen sein musste. Ausweislich der Amtlichen Begründung zu der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 02.06.2015 sollte mit der Regelung in Nr. 2.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung, die nicht zwischen Brillengläsern sowie harten und weichen Kontaktlinsen unterscheidet, sondern für alle Fälle die gleichen Pauschalen festlegt, der Verwaltungsaufwand reduziert werden. bb) Mit ihrem Zulassungsvorbringen hat die Klägerin auch nicht aufgezeigt, dass höherrangiges Recht der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung der Nr. 2.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung entgegenstehen könnte. (1) Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet die Rüge der Klägerin, diese Vorschrift, die seit dem 01.07.2015 einschränkende Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Brillengläsern und Kontaktlinsen vorsieht, verstoße jedenfalls unter Berücksichtigung weiterer seit dem Jahr 2015 erfolgter beihilferechtlicher Kürzungen gegen das sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Alimentationsprinzip. Dieser Einwand greift bereits deshalb nicht durch, weil das gegenwärtige System der Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung kein Bestandteil der verfassungsrechtlich aus Art. 33 Abs. 5 GG geschuldeten Alimentation des Beamten ist, sondern seine Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn findet (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 - juris Rn. 24 und vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - juris Rn. 32; BVerwG, Urteile vom 23.11.2017- 5 C 6.16 - juris Rn. 11 und vom 28.04.2016 - 5 C 32.15 - juris Rn. 19). Stellen Absenkungen des Beihilfestandards im Zusammenwirken mit anderen Beihilfe- oder Besoldungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - juris Rn. 29; Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20, juris Rn. 24 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 - 2 S 2103/20 - juris Rn. 101). (2) Dass die Verordnungsregelung der Nr. 2.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung gegen die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstößt, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargetan. Dies gilt auch für Fälle, in denen Betroffene - wie die Klägerin nach ihrem unbestrittenen Vortrag aufgrund eines erheblichen Unterschieds der Sehstärken beider Augen - auf das Tragen von Kontaktlinsen anstatt einer Brille im Alltag und zur Dienstausübung zwingend angewiesen sind. Die Fürsorgepflicht ergänzt die Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sie fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 19 und vom 10.10.2013 - 5 C 32.12 - juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2021 - 2 S 3348/20 - juris Rn. 45 mwN). Eine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten für Krankheitsfälle Unterstützung gerade in Form von Beihilfe oder gar von Beihilfe in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht nicht (BVerfG, Beschlüsse vom 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 - juris Rn. 23 und vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - juris Rn. 31). Im Bereich der Krankenvorsorge verpflichtet die Fürsorgepflicht den Dienstherrn nur, den Beamten bzw. Versorgungsempfänger von in Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten. Die Fürsorgepflicht gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten. Daher ist der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Beihilfefähigkeit aus triftigen Gründen zu beschränken oder ganz auszuschließen. Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Geschieht dies nicht und führt eine Beschränkung zu unzumutbaren Belastungen, ist der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht mit der Folge betroffen, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden darf (stRspr, zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 19 mwN). Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass der Beklagte bei der Ausgestaltung der Nr. 2.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung den ihm im Beihilferecht grundsätzlich zukommenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.08.2011 - 2 BvR 287/10 - juris Rn. 27 und vom 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80 - juris Rn. 28) überschritten hat. Sie hat insbesondere die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen, dass Beamte bei Anwendung dieser Höchstbetragsregelung nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie auch über eine ihnen zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern können. Zu der Frage der zumutbaren Eigenvorsorge im Hinblick auf Kosten für Kontaktlinsen - auch durch den Abschluss entsprechender Versicherungen - fehlt es an allgemeinen Darlegungen in der Antragsschrift. Die Klägerin beschränkt sich insoweit auf Ausführungen zu ihrer eigenen finanziellen Belastung durch Aufwendungen für Kontaktlinsen. Eine Verfassungswidrigkeit der abstrakt-generellen Verordnungsregelung im Hinblick auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht vermag sie hiermit allerdings nicht darzutun. (3) Ungeachtet dessen ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin auch nicht, dass der Beklagte mit der Versagung von Beihilfe in ihrem konkreten Fall seine Fürsorgepflicht verletzt hat. Sie macht geltend, die Vorschrift führe dazu, dass ihr in einem Dreijahreszeitraum für Kontaktlinsen ein nicht durch die Beihilfe gedeckter Selbstbehalt in Höhe von 907,- EUR verbleibe, den sie - ungeachtet etwaiger Preissteigerungen - bis zu ihrem Lebensende, also bei durchschnittlicher Lebenserwartung noch mindestens 25 Jahre zu tragen habe. Tatsächlich beläuft sich der Selbstbehalt in einem Dreijahreszeitraum sogar auf 944,50 EUR. Die Klägerin hat bei ihren Berechnungen nicht bedacht, dass sich der Betrag von 125,- EUR auf die beihilfefähigen Aufwendungen bezieht, der Beihilfeanspruch jedoch nur in Höhe von 70 % dieser Aufwendungen besteht. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Klägerin nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten eine Besoldung aus der Besoldungsgruppe „R1 Stufe 11“ und im Jahr 2021 - also im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen - einen regelmäßigen monatlichen Auszahlungsbetrag von (netto) 5.486,55 EUR bezog. Ein Selbstbehalt von 944,50 EUR in drei Jahren bedeutet umgerechnet eine monatliche Belastung in Höhe von 26,24 EUR. Bei Nettobezügen von 5.486,55 EUR monatlich ist nicht ersichtlich, dass dieser Betrag nicht durch die Besoldung bzw. eine zumutbare Eigenvorsorge abgedeckt werden kann. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, es seien in den letzten zehn Jahren weitere beihilferechtliche Kürzungen erfolgt, fehlt es bereits an einer Darlegung, dass sie selbst von den genannten Kürzungen betroffen ist. Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für Kontaktlinsen durch die private Krankenversicherung enthält die Antragsschrift ebenfalls nicht. Der weitere Vortrag der Klägerin, sie sei im Alltag und zur Dienstausübung auf Kontaktlinsen zwingend angewiesen, führt ebenfalls nicht weiter. Denn allein hierauf - ohne Rücksicht auf die finanzielle Situation des Beamten - kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats grundsätzlich nicht gestützt werden. Zu Recht verweist der Beklagte insoweit darauf, die Dienstfähigkeit erfordere es generell, dass die Beamten und Beamtinnen gesund seien und krankheitsbedingte Beschwerden soweit nötig und möglich gelindert würden. Aufwendungen für die Behandlung einer Krankheit sind deshalb in vielen Fällen erforderlich, um die Dienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Allein das Angewiesen sein auf Kontaktlinsen im Alltag oder zur Dienstausübung ohne Rücksicht auf die Zumutbarkeit der hiermit verbundenen finanziellen Belastung kann deshalb grundsätzlich keine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht begründen. Ohne Erfolg verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.07.2015 (- 14 B 13.654 - NVwZ-RR 2016, 151). Denn in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall ging es - anders als in dem vorliegenden - nicht um die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Sehhilfen auf bestimmte Höchstbeträge, sondern um eine in der damals geltenden Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung vorgenommene generelle Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf einige wenige Fälle von Blindheit oder der Blindheit nahekommender Sehschwächen und damit im Ergebnis um einen grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen für Erwachsene. Dem ist der vorliegende Fall, in dem die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Sehhilfen je nach Sehstärke auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt wird, nicht vergleichbar. Auch die von der Klägerin des Weiteren zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 - DÖD 2013, 156) betraf nicht die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln auf bestimmte Höchstbeträge, sondern den vollständigen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen. (4) Die Regelung in Nr. 2.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung verletzt bei der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1, juris Rn. 55; BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 9 C 1.20 - juris Rn. 39). Die Klägerin macht geltend, es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, Kontaktlinsen bei der Beihilfefähigkeit anders zu behandeln als Brillengläser. Während die Beschädigung eines Brillengestells oder von Brillengläsern vor Ablauf des Dreijahreszeitraums uneingeschränkt und ohne jede Differenzierung nach der Ursache der „Unbrauchbarkeit“ zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein neues Brillengestell oder neue Brillengläser führe, werde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Kontaktlinsen mit dem Hinweis verneint, diese würden nicht unbrauchbar, sondern verbraucht. Dabei führe die „Unbrauchbarkeit“ von Brillengestellen und Brillengläsern nicht nur bei unverschuldeten Unfällen, sondern auch bei Unachtsamkeit und unsachgemäßer Behandlung zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung; ein Kontaktlinsenträger hingegen, der die Kontaktlinsen bestimmungsgemäß verwende und pfleglich behandele, erhalte nur für ein Jahr eine anteilige Erstattung und müsse die unvermeidliche Ersatzbeschaffung im zweiten und dritten Jahr vollständig selbst tragen. Hiermit vermag die Klägerin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht aufzuzeigen. Denn nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend vertretenen Auslegung der Nr. 2.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Brillengläser und für Kontaktlinsen sowie die hierfür geltenden Höchstbeträge gerade nicht unterschiedlich, sondern identisch. Brillen- und Kontaktlinsenträger erhalten für ihre Aufwendungen für Brillengläser und Kontaktlinsen in gleicher Weise je nach Sehstärke unabhängig von den Kosten der jeweiligen Brillengläser und Kontaktlinsen eine Beihilfe bis zu einem sich aus der Verordnungsreglung ergebenden Höchstbetrag, der für Brillengläser und Kontaktlinsen gleich ist. Im Fall der Unbrauchbarkeit der Kontaktlinsen vor Ablauf der allgemeinen Tragezeit - etwa durch eine unachtsame, unsachgemäße Behandlung - erhalten auch Kontaktlinsenträger eine Beihilfe zu den Aufwendungen einer erforderlichen Neuanschaffung ohne Rücksicht auf die Dreijahresfrist. Dementgegen würde die von der Klägerin geforderte Auslegung des Begriffs der „Unbrauchbarkeit“ gerade zu einer Ungleichbehandlung führen, nämlich dazu, dass Aufwendungen für Kontaktlinsen aufgrund ihrer in der Regel zeitlich begrenzten Haltbarkeit regelmäßig bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist beihilfefähig wären, so dass für Kontaktlinsen häufiger und in der Summe eine höhere Beihilfe gewährt würde als für Brillengläser. Die Klägerin fordert mithin eine unterschiedliche Regelung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Brillengläser und Kontaktlinsen, ohne indes darzulegen, warum es trotz des Gestaltungsspielraums, der dem Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung beihilferechtlicher Regelungen zukommt, an einem sachlichen Grund für die beihilferechtliche Gleichbehandlung dieser Sehhilfen fehlen soll. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Beihilfeberechtigte bzw. deren berücksichtigungsfähige Angehörige grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit haben, ob sie sich für Kontaktlinsen oder eine Brille als Sehhilfe entscheiden. Allein der Umstand, dass diese Wahlmöglichkeit im Einzelfall - wie etwa bei der Klägerin aufgrund eines großen Unterschieds der Sehstärken beider Augen - nicht besteht, zwingt nicht zu der von ihr geforderten Privilegierung von Kontaktlinsen. Unabhängig davon lässt die Klägerin auch außer Acht, dass die Kosten für Brillengläser und Kontaktlinsen je nach Qualität und Sehstärke im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können mit der Folge, dass den Betroffenen aufgrund der geregelten Höchstsätze jeweils ein unterschiedlicher Selbstbehalt verbleibt. Dass Kontaktlinsenträger auf Grund der Regelung in Nr. 2.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung in dem Dreijahreszeitraum stets einen höheren Selbstbehalt zu tragen haben als Brillenträger, ist nicht ersichtlich und ist von der Klägerin auch nicht dargelegt worden. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 - juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 02.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90, 91 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2007 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris Rn. 2). Dabei hat der Zulassungsantragsteller die Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. In diesem Zusammenhang ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich, klärungsfähig und klärungsbedürftig gehalten wird und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 - juris Rn. 2; Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 8. Aufl., § 124a Rn. 85). Ferner ist darzulegen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1999 - 7 S 2408/98 - juris Rn. 4; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 124a Rn. 54). b) Danach hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt. aa) Die Klägerin hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam: „Ist der in der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 561) in der Fassung vom 03.02.2021 (GBl. S. 213) in Nr. 2.2 der Anlage zur BVO verwendete Begriff ‚Unbrauchbarkeit‘ im Zusammenhang mit der Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung von Kontaktlinsen dahingehend einschränkend auszulegen, dass Kontaktlinsen durch Überschreitung ihrer nach den Herstellerangaben vorgegebenen Nutzungsdauer nicht unbrauchbar werden, sondern verbraucht sind, mit der Folge, dass wegen fehlender Unbrauchbarkeit keine Beihilfe vor Ablauf der in Nr. 2.2. der Anlage zur BVO genannten Dreijahresfrist gewährt werden kann oder liegt ‚Unbrauchbarkeit‘ auch dann vor, wenn bei Kontaktlinsen die vom Hersteller angegebene Nutzungsdauer überschritten wurde?“ Diese Frage ist indes nicht klärungsbedürftig, da sie sich ohne Weiteres anhand allgemeiner Auslegungsmethoden beantworten lässt, wie der Senat unter 1. dargelegt hat. bb) Nicht klärungsbedürftig ist auch die weitere von der Klägerin formulierte Frage, ob „es mit dem Alimentationsprinzip und mit (der) Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist, wenn Aufwendungen für Kontaktlinsen - welche zur Verrichtung des täglichen Lebens und des Dienstes zwingend notwendig und medizinisch indiziert sind - nur dann noch bezahlt werden, wenn die Anschaffung der letzten Kontaktlinsen mindestens drei Jahre zurückliegt, bei Sehschärfenänderung oder Unbrauchbarkeit der Gläser, bis zu folgenden Beträgen: - Kontaktlinse einschließlich aller Zusatzleistungen bis +/- 6 Dioptrien 50 EUR. - Kontaktlinse einschließlich aller Zusatzleistungen über +/-6 Dioptrien bis +/- 10 Dioptrien 75 EUR.“ Denn auch diese Frage lässt sich - wie der Senat unter 1. ausgeführt hat - auf Grundlage der ständigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig beantworten. cc) Mit der weiteren von ihr aufgeworfenen Frage, ob „es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar (ist), wenn die Beihilfefähigkeit von Kontaktlinsen durch unterschiedliche Auslegung anderen Voraussetzungen unterworfen (wird …) als die Beihilfefähigkeit von Gläsern und die Ersatzbeschaffung von medizinisch indizierten Kontaktlinsen dadurch anderen zeitlichen Zyklen unterworfen wird als die Ersatzbeschaffung von Brillen,“ hat die Klägerin ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt. Denn diese Frage beruht - wie der Senat bereits unter 1. dargelegt hat - auf der unzutreffenden Annahme, dass die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Kontaktlinsen bei der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung der Nr. 2.2.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung anderen Voraussetzungen unterworfen wird als die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Brillengläser. Dies ist aber, wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt, „ihr auf ihren Beihilfeantrag vom 08.07.2021 Beihilfe zu den Aufwendungen aus der Rechnung vom 03.06.2021 in Höhe des beihilfefähigen Höchstbetrags von insgesamt 125,- EUR zu gewähren“. Berücksichtigt man, dass die Klägerin zu 70 % beihilfeberechtigt ist, hat sie mithin einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in Höhe von 87,50 EUR geltend gemacht. Hieraus ergibt sich gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ein Streitwert in dieser Höhe. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ändert der Senat nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar.