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Beschluss

2 S 2452/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0313.2S2452.22.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist es einem Beitragspflichtigen zuzumuten, dass er den Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheids abwartet, bevor er Rechtsschutz in Anspruch nimmt.(Rn.21) 2. Für eine vorbeugende negative Feststellungsklage fehlt es daher im Regelfall an dem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. September 2022 - 12 K 51/22 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist es einem Beitragspflichtigen zuzumuten, dass er den Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheids abwartet, bevor er Rechtsschutz in Anspruch nimmt.(Rn.21) 2. Für eine vorbeugende negative Feststellungsklage fehlt es daher im Regelfall an dem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse.(Rn.20) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. September 2022 - 12 K 51/22 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO gestützte Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06.09.2022 - 12 K 51/22 - zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die Kläger, Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ..., S... 7 in L..., begehren die Feststellung, dass sie für das genannte Grundstück nicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen verpflichtet sind. Das Grundstück der Kläger liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S...“ vom 14.10.1983, der für das Gebiet ein reines Wohngebiet (WR) und - zur Erschließung des Gebiets - öffentliche Verkehrsflächen festsetzt. Ursprünglich bestand das überplante Gebiet aus drei zusammenhängenden Grundstücken, die im Eigentum der Eheleute Nikolaus und Luise S. standen. Die Eheleute parzellierten die Grundstücke 1994 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans „S...“ in Baugrundstücke und Verkehrsflächen. Zwischen den Beteiligten bestand Einigkeit, dass die Erschließung des Gebiets nicht durch die Beklagte, sondern durch die Eheleute erfolgen sollte. In Nr. 2.7 der Begründung des Bebauungsplans heißt es hierzu: Die Erschließung des Baugebiets wird mittels Erschließungsvertrags unter Beachtung der im BBauG hierfür festgelegten Grundsätze auf einen Erschließungsträger übertragen. Zum Abschluss eines Erschließungsvertrags zwischen der Beklagten und den Eheleuten kam es in der Folgezeit nicht. Im Jahre 1985 führten die Eheleute auf eigene Rechnung Erschließungsmaßnahmen im Baugebiet durch. Dabei wurden Leitungen für die Trinkwasserversorgung und Abwasserkanäle verlegt sowie auf der im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsfläche eine Straße angelegt. In den Jahren von 1986 bis 1996 wurden im Plangebiet sieben Einfamilienhäuser errichtet. Die Baugenehmigungen hierfür wurden auch im Hinblick auf eine schriftliche Erklärung der Miteigentümerin Luise S. vom 06.02.1985 erteilt, in der sie sich gegenüber der Beklagten unwiderruflich verpflichtete, die Erschließungsanlagen im Baugebiet bis spätestens Ende 1987 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung herzustellen und bis zu diesem Zeitpunkt der Beklagten unentgeltlich zum Eigentum zu übereignen. In der Folgezeit stritten die Eheleute mit der Beklagten über die Erschließung des Gebiets. Die Klage des Nikolaus S., mit der er von der Beklagten die Erschließung des Baugebiets begehrte, wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit rechtskräftigem Urteil vom 17.09.2004 (1 K 3433/03) unter Berufung auf die Verpflichtungserklärung der Ehefrau Luise S. vom 06.02.1985 ab. Luise S. war bereits im Jahr 1989 verstorben, Nikolaus S. verstarb im Jahr 2010. Beerbt wurde er von einer Erbengemeinschaft. Seit 2016 finden Verhandlungen zwischen der Erbengemeinschaft und der Beklagten bezüglich einer Übernahme der Erschließungsanlagen im Plangebiet statt. Eine Einigung ist bislang nicht absehbar. Unter dem 28.09.2021 beantragten die Kläger sinngemäß eine Erklärung der Beklagten dahingehend, dass sie für ihr Grundstück Flst.-Nr. ... keine Erschließungsbeiträge schulden. Den Antrag begründeten sie damit, dass ihre Inanspruchnahme wegen Verjährung nicht mehr möglich sei. Mit Schreiben vom 07.12.2021 entgegnete die Beklagte, dass die Verjährung erst mit Eintritt der Vorteilslage beginne. Die Erschließungsanlage sei jedoch noch nicht fertiggestellt, es handele sich insoweit um ein Provisorium. Die Kosten für die endgültige Fertigstellung der Straße S... müssten daher als Erschließungsbeiträge erhoben werden. Sie erarbeite derzeit einen Lösungsvorschlag hinsichtlich der Erschließungsanlagen, in den sowohl die Erbengemeinschaft als auch die Eigentümer im Plangebiet einbezogen werden würden. Die daraufhin von den Klägern erhobene Feststellungsklage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Zusammengefasst hat das Verwaltungsgericht zur Begründung ausgeführt, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Es fehle regelmäßig an dem für die vorbeugende Feststellungsklage zu fordernden qualifizierten Rechtsschutzinteresse, wenn der Betroffene in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden könne. Nur ausnahmsweise könne ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse vorliegen, wenn aus besonderen Gründen ein Abwarten - hier der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen durch Verwaltungsakt - nicht zumutbar sei. Ein solcher Ausnahmefall liege im Fall der Kläger nicht vor. Im vorliegenden Fall würden keine vollendeten Tatsachen zu Lasten der Kläger geschaffen, wenn ihnen kein vorbeugender Rechtsschutz gewährt würde. Eine solche Schaffung vollendeter Tatsachen könnte nur in einer Übernahme der Straße S... durch die Beklagte und in deren Fertigstellung bzw. Sanierung liegen. Das Risiko, dass aus rechtlichen Gründen von den Klägern keine Erschließungsbeiträge erhoben werden könnten, würde in diesem Fall jedoch die Beklagte tragen. Ein schützenswertes Interesse der Kläger, nach einer Übernahme und Fertigstellung der Straße nicht rechtmäßigerweise mit Erschließungsbeiträgen belastet zu werden, sei nicht erkennbar. Im Übrigen strebten diese gerade eine Übernahme der Erschließungsanlagen durch die Beklagte an und wollten selbige nicht verhindern. Die Konstellation, dass der Erlass eines Verwaltungsakts angekündigt und dann verzögert werde, liege ebenfalls nicht vor. Die Beklagte sei vielmehr nicht in der Lage, einen Erschließungsbeitragsbescheid zu erlassen, bevor die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG beitragsfähigen Erschließungskosten für eine gegebenenfalls erforderliche endgültige Herstellung der Straße nach einer Übernahme angefallen seien. Zudem sei diese Fallgruppe vor allem dann relevant, wenn bereits die Androhung eines Verwaltungsakts für den Betroffenen belastende Vorwirkungen entfalte. Dies sei etwa der Fall, wenn bereits die behördliche Behauptung einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit dessen berufliche Zukunft gefährde. Dass die Ankündigung, gegebenenfalls zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, für die Kläger belastende Vorwirkungen entfalte, hätten sie nicht dargelegt. Der vorliegende Fall sei auch mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.09.2014 (2 K 2326/13 - juris) zugrunde gelegen habe, nicht vergleichbar. Nach dieser Entscheidung liege das für die Inanspruchnahme von vorbeugendem Rechtsschutz erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis vor, wenn eine Gemeinde durch die jahrzehntelange Vernachlässigung ihres Beitragswesens die Inanspruchnahme von effektivem nachträglichem Rechtsschutz gegen einen künftigen Wasserversorgungsbeitragsbescheid untergrabe. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Bei den potentiell anfallenden Erschließungskosten, für die Erschließungsbeiträge erhoben werden sollten, handele es sich um noch zukünftig entstehende Kosten. Insoweit sei nicht ersichtlich, inwieweit bei dieser Konstellation die Inanspruchnahme von effektivem nachträglichem Rechtsschutz nicht mehr möglich sein sollte. Es würden sich insbesondere deshalb keine Beweisschwierigkeiten für die Kläger ergeben, weil der tatsächliche Zustand der Erschließungsanlage bei einer noch erfolgenden Übernahme durch die Beklagte maßgeblich wäre. Dieser wäre auch noch im Rahmen eines nachträglichen Rechtsschutzes gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid feststellbar, namentlich durch die Kläger selbst, die den baulichen Zustand der Erschließungsanlagen selbst problemlos dokumentieren könnten. Schließlich könne auch die Frage, ob die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger von Nikolaus S. vorrangig zu Erschließungskosten heranzuziehen (gewesen) wäre, ebenfalls im Verfahren des nachträglichen Rechtsschutzes geklärt werden. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse für die Inanspruchnahme von vorbeugendem Rechtsschutz ergebe sich schließlich auch nicht daraus, dass der Wert des Grundstücks der Kläger durch eventuell in Zukunft anfallende Erschließungsbeiträge vermindert sei. Ansonsten hätten sämtliche Anlieger an noch nicht fertiggestellten Erschließungsanlagen ein Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz hinsichtlich bei der Fertigstellung anfallender Erschließungsbeiträge. Das kommunale Abgabenrecht ordne jedoch die sich aus der Pflicht zur Beitragsleistung ergebenden Interessenkonflikte im Regelfall einer nachträglichen (gegebenenfalls auch vorläufigen) Rechtsschutzgewährung zu, soweit nicht vorbeugender Rechtsschutz notwendig sei, um eine Existenzvernichtung des jeweiligen Klägers zu vermeiden. Dafür sei nichts ersichtlich. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von den Klägern erhobene vorbeugende Feststellungsklage sei unzulässig, da das erforderliche - spezielle, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete - Rechtsschutzinteresse nicht gegeben sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Zu Unrecht meinen die Kläger, es handele sich bereits nicht um eine vorbeugende Feststellungsklage, da sie nicht zukünftiges Verwaltungshandeln abwehren wollten, sondern „heute“ die Feststellung begehrten, dass sie keine Erschließungsbeiträge mehr schuldeten. Wendet sich ein (potentiell) Beitragspflichtiger gegen einen noch nicht erlassenen Abgabenbescheid im Wege einer negativen Feststellungsklage - wie hier -, begehrt er im Kern vorbeugenden Rechtsschutz (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.1993 - 2 S 1040/91 - juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Urteil vom 19.05.1981 - 6 B 80 A.331 - juris Leitsatz). Dass die Kläger „heute“ die Feststellung begehren, dass sie keine Erschließungsbeiträge mehr schulden, ändert nichts daran, dass sie sich im Kern gegen ein zukünftiges Verwaltungshandeln der Beklagten wenden. Im Einzelnen: Zwischen der Beklagten und den Klägern besteht zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch kein Beitragsschuldverhältnis. Nach § 41 Abs. 1 KAG entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der jeweiligen Erschließungsanlage. Dies setzt zum einen voraus, dass alle (in der Satzung festgelegten oder im Bauprogramm ausgewiesenen) flächenmäßigen Teileinrichtungen in ihrer gesamten Länge den Anforderungen des satzungsmäßigen Ausbauprogramms entsprechend hergestellt worden sind. Darüber hinaus setzt das Entstehen der Höhe nach voll ausgebildeter und unveränderbarer abstrakter (sachlicher) Beitragspflichten die Ermittlungsfähigkeit des umlagefähigen Aufwands und damit den Eingang der letzten nach Abschluss der Bauarbeiten erteilten Unternehmerrechnung voraus. Allerdings kann die Gemeinde zuvor selbst bestimmen, ob sie der ihr durch § 123 Abs. 1 BauGB grundsätzlich auferlegten Erschließungslast in Eigenregie oder Fremdregie nachkommt. Während bei einer aufgrund eines Erschließungsvertrags hergestellten Erschließungsanlage der private Erschließungsunternehmer in der Regel die ihm entstandenen Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlage privatrechtlich - meistens im Rahmen des Kaufvertrags über ein (Bau-)Grundstück - auf dessen Erwerber abwälzt, ohne dass die Gemeinde hierauf Einfluss hat, muss sie sich, wenn sie selbst die Erschließungsanlage herstellt, über Erschließungsbeiträge refinanzieren. Bricht ein Erschließungsunternehmer, der sich zur Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage auf eigene Kosten verpflichtet hat, die Erschließungsarbeiten vorzeitig ab, ohne dass über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist die Gemeinde gehalten, eine neue Entscheidung nach § 123 Abs. 1 BauGB zu treffen und gegebenenfalls diese Erschließung fortzuführen. Die ihr dadurch entstehenden Kosten gehören jedoch nur dann zum beitragsfähigen Aufwand im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts, wenn es ihr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, die Kosten durch eine Inanspruchnahme des Erschließungsunternehmers anderweitig zu decken. Denn die Gemeinde ist grundsätzlich nicht berechtigt, zu Lasten der Beitragspflichtigen einen Dritten aus einer ihr gegenüber vertraglich begründeten Verpflichtung zu Übernahme von Erschließungskosten zu entlassen. Tut sie es dennoch, ohne dass dafür ein dies ausnahmsweise rechtfertigender Grund gegeben ist, scheidet der dem Anspruch entsprechende Teil der Kosten als anderweitig gedeckt aus dem beitragsfähigen Aufwand aus (vgl. zum Ganzen Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage, § 6 Rn. 73). Bricht danach der Erschließungsunternehmer - aus welchen Gründen auch immer - die Erschließung vor der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage ab, hat die Gemeinde dafür Sorge zu tragen, dass sie weitergeführt wird. Entschließt sie sich dazu, diese Weiterführung selbst zu übernehmen, hat sie für die ihr dadurch entstehenden beitragsfähigen Aufwendungen von den Eigentümern, deren Grundstücke durch die entsprechende Anlage erschlossen werden, Erschließungsbeiträge zu erheben, wobei - wie dargelegt - der Teil der Kosten in Abzug zu bringen ist, auf den sich der Anspruch der Gemeinde gegenüber dem Erschließungsunternehmer erstreckt. Dabei ist unerheblich, ob der Unternehmer noch keine Leistungen erbracht, ob er etwa nur den Unterbau für eine Fahrbahn oder eine vollständige Teileinrichtung hergestellt hat (vgl. dazu Driehaus/Raden, aaO, § 6 Rn. 87). Auf die in diesem Fall entstehende Erschließungsbeitragsschuld können Beträge, die - jedenfalls teilweise - für die gleichen Erschließungsmaßnahmen aufgrund von privatrechtlichen Verträgen zwischen den Grundstückseigentümern und dem Erschließungsunternehmer gezahlt worden sind, nicht angerechnet werden. Die öffentlich-rechtlichen Erschließungsbeitragspflichten gegenüber der Gemeinde werden vom Grundsatz her durch die privatrechtlichen Vereinbarungen mit dem Unternehmer nicht berührt. Die sich daraus möglicherweise ergebende „Doppelbelastung“ - Zahlung an den Unternehmer und die Gemeinde - rechtfertigt nicht ohne Weiteres einen Billigkeitserlass, denn sie ist letztlich Folge einer im Risikobereich der Grundstückseigentümer liegenden Entscheidung (vgl. dazu Driehaus/Raden, aaO, § 6 Rn. 88). Die Kaufverträge zwischen den Grundstückserwerbern und dem Erschließungsunternehmer sind privatrechtliche Vereinbarungen, die damit verbundenen Risiken tragen allein die jeweiligen Vertragspartner. Will sich ein Grundstückserwerber für den Fall schützen, dass der Erschließungsunternehmer die Herstellung beitragsfähiger Erschließungsanlagen nicht beendet und die Gemeinde mit der möglichen Folge einer Beitragserhebung einspringen muss, darf er an den Unternehmer nur Zahlungen entsprechend dem jeweiligen Stand der Erschließungsmaßnahmen leisten. Zahlt er mehr, etwa weil er andernfalls das von ihm begehrte Grundstück nicht erwerben könnte, tut er dies auf eigenes Risiko (vgl. Driehaus/Raden, aaO, § 6 Rn. 75). Auf Grundlage dieser Rechtsgrundsätze ist die Beklagte gehalten, zunächst zu prüfen, ob die in Rede stehende Erschließungsanlage „technisch“ endgültig hergestellt ist, und sollte dies zu verneinen sein, sodann, ob etwaige Ansprüche gegen den Erschließungsunternehmer bzw. seine Rechtsnachfolger bestehen. Auf dieser Grundlage wird die Beklagte in einem zweiten Schritt darüber zu entscheiden haben, ob sie im Falle einer fehlenden endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage die Bauarbeiten in eigener Regie zu Ende führt oder nicht. Nach Angaben der Beklagten ist sie mit den Rechtsnachfolgern von Nikolaus S. seit geraumer Zeit in Verhandlungen und muss sich zunächst ein abschließendes Bild über den tatsächlichen Ausbauzustand der Erschließungsanlage „S...“ machen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang gegenüber den Klägern vorgerichtlich zugesichert, dass sie in das weitere Verfahren einbezogen und über den Fortgang der Erschließung des Plangebiets „S...“ informiert werden. Im Hinblick auf den dargestellten - gesetzlich vorgegebenen - Verfahrensablauf kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass die Frage, ob die Kläger überhaupt noch und gegebenenfalls in welchem Umfang zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden können, von zukünftigem Verwaltungshandeln der Beklagten abhängig ist und deshalb nur unter den Voraussetzungen, die für die Zulässigkeit eines vorbeugenden Rechtsschutzes entwickelt worden sind, einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann. b) Ohne Erfolg wenden sich die Kläger auf Grundlage der dargestellten Ausführungen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für die streitgegenständliche vorbeugende Feststellungsklage. Wie die vorbeugende Unterlassungsklage ist auch die vorbeugende Feststellungsklage zulässig, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.02.1991 - 8 C 85.88 - juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.1993 - 2 S 1040/91 - juris Rn. 15). Notwendig ist ein spezielles, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24.10.2013 - 7 C 13.12 - juris Rn. 41). Ein solch qualifiziertes Rechtsschutzinteresse ist etwa dann gegeben, wenn dem jeweiligen Kläger eine Strafanzeige oder ein Bußgeldbescheid droht (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.01.1996 - 13 A 6644/95 - juris Rn. 4 bis 8 zu einer vorbeugenden Feststellungsklage im Lebensmittelrecht bei drohendem Bußgeldbescheid) oder im Falle der Abwehr der Vollstreckung aus einem unanfechtbaren Leistungsbescheid im Hinblick auf die von der Vollstreckungsmaßnahme ausgehende diskriminierende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1991 - 8 C 85.88 - juris Rn. 10). Eine solche oder eine vergleichbare Konstellation liegt hier ersichtlich nicht vor. Für das hier zu beurteilende Erschließungsbeitragsrecht kann für den Regelfall vielmehr davon ausgegangen werden, dass es einem Beitragspflichtigen zuzumuten ist, den Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheids abzuwarten, bevor er Rechtsschutz in Anspruch nimmt (vgl. etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 19.05.1981 - 6 B 80 A.331 - juris Leitsatz; ebenso für das Anschlussbeitragsrecht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.1993 - 2 S 1040/91 - juris Rn. 16 ff.). Zwar hat die Beklagte hier gegenüber den Klägern geäußert, dass sie nach vorläufiger Rechtsauffassung beabsichtige, nach endgültiger Herstellung der streitgegenständlichen Erschließungsanlage „S...“ von den Anliegern Erschließungsbeiträge zu erheben. Für die Anlieger ist es jedoch zumutbar, den Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheids abzuwarten und gegen diesen nachträglich im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, eines Klageverfahrens oder auch eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzugehen, zumal mit dem Erlass eines Beitragsbescheids keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Selbst wenn man mit Blick auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO berücksichtigt, dass im Falle des Erlasses eines Erschließungsbeitragsbescheids die Kläger zu einer Art Leistung im Voraus verpflichtet wären, wäre dies wegen der durch die Verwaltungsgerichtsordnung eröffneten Rechtsschutzmöglichkeit lediglich eine „vorläufige“ Zahlungsverpflichtung, die im Gesetz angelegt ist und daher die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes nicht rechtfertigen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.1993 - 2 S 1040/91 - juris Rn. 17). Ohne Erfolg berufen sich die Kläger in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass sie ein Interesse daran hätten zu wissen, „woran“ sie seien, da die Frage, ob in Zukunft ein unter Umständen hoher Erschließungsbeitrag geltend gemacht werde, die wirtschaftliche Verwertbarkeit ihres Grundstücks erheblich beeinflusse. Nach der dargestellten gesetzlichen Systematik des Verwaltungsrechtsschutzes ist das von den Klägern angeführte wirtschaftliche Interesse ihrer Risikosphäre zuzuordnen (vgl. zur Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen im Rahmen eines vorbeugenden Rechtsschutzverfahrens BVerwG, Urteil vom 31.01.1975 - IV C 46.72 - juris Rn. 24). Es fällt mit anderen Worten in ihren Verantwortungsbereich, im Falle einer Veräußerung ihres Anliegergrundstücks das wirtschaftliche Risiko eines zukünftigen Erschließungsbeitrags selbst zu bewerten und hierzu gegebenenfalls juristischen Rat einzuholen, der sowohl den zivilrechtlichen Grundstückskaufvertrag mit dem Erschließungsunternehmer als auch die oben dargestellte erschließungsbeitragsrechtliche Problematik bewertet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass sämtliche Anlieger an noch nicht endgültig hergestellten Erschließungsanlagen vorbeugend Rechtsschutz in Anspruch nehmen könnten, wenn allein die Wertminderung des Grundstücks durch eventuell in Zukunft anfallende Erschließungsbeiträge ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse begründen könnte. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger schließlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 11.09.2014 - 2 K 2326/13 - juris), wonach das für die Inanspruchnahme von vorbeugendem Rechtsschutz erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis vorliege, wenn eine Gemeinde durch die jahrzehntelange Vernachlässigung ihres Beitragswesens die Inanspruchnahme von effektivem nachträglichem Rechtsschutz gegen einen künftigen Abgabenbescheid untergrabe. Es bedarf anlässlich dieses Falles keiner Beantwortung, ob auf Grundlage allgemeiner Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast für die vom Verwaltungsgericht entwickelte Fallgruppe ein nennenswerter Anwendungsbereich eröffnet ist. Im Erschließungsbeitragsrecht trägt die Gemeinde die Darlegungs- und Beweislast für das Entstehen der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage und daraus folgend für das Entstehen der Beitragspflicht nach § 41 KAG. Deshalb obliegt es grundsätzlich der Gemeinde, sowohl den Ausbauzustand der Erschließungsanlage - soweit er nicht so oder so für alle Beteiligten offensichtlich ist - zu belegen bzw. zu dokumentieren als auch die konkreten Herstellungsmaßnahmen des eingeschalteten Bauunternehmens zu kontrollieren und den entsprechenden Kostenaufwand im Einzelnen nachzuweisen. Gerade in der vorliegenden Konstellation ist die Beklagte gehalten, zunächst den bisherigen Ausbauzustand der Erschließungsanlage zu ermitteln und zu dokumentieren und - sollte die Behauptung der Beklagten, es fehle bislang an einer endgültigen Herstellung etwa in Bezug auf die Herstellung der Schlussdecke - im Anschluss die weiter von ihr in Auftrag gegebenen Ausbauarbeiten und die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte verpflichtet, in einem sich etwaig anschließenden Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere detaillierte und substantiierte Angaben zu den in ihre Sphäre fallenden Ereignissen und Geschehnissen zu machen. Auf Grundlage dieser Ausführungen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Anspruch der Kläger auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Falle des gesetzlich vorgesehenen nachträglichen Rechtsschutzes gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid beeinträchtigt oder gar ausgeschlossen wäre. Deshalb ist - entgegen der Ansicht der Kläger - auch bei Gewährung nachträglichen Rechtsschutzes verfahrensrechtlich sichergestellt, dass die Beklagte keine Erschließungsmaßnahmen abrechnet, die bereits zuvor vom privaten Erschließungsträger durchgeführt und gegenüber den Klägern abgerechnet worden sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die Kläger den derzeitigen baulichen Zustand der Erschließungsanlage „S...“ selbst dokumentieren könnten; dies gilt insbesondere hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung der Erschließungsanlage, des Zustands der Asphaltdecke und hinsichtlich der Frage, ob die satzungsmäßig vorgesehenen Teileinrichtungen - etwa Gehweg, Beleuchtung und Straßenentwässerung - äußerlich erkennbar hergestellt worden sind. c) Soweit sich die Kläger im Rahmen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sinngemäß darauf berufen, sie hätten gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erschließung ihres Grundstücks, und in diesem Zusammenhang sei die Beklagte insbesondere verpflichtet, die Erschließungsanlage „S...“ in ihr Eigentum zu übernehmen, ist dieser Anspruch nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden Feststellungsklage. Im Übrigen versteht der Senat den Vortrag der Beklagten im vorliegenden Verfahren so, dass diese ihre Pflicht zur Erschließung nicht in Abrede stellt und sich ihrer entsprechenden Verantwortung nicht entziehen wird. Soweit sich die Kläger im Kern ferner darauf berufen, die streitgegenständliche Erschließungsanlage sei „längst erstmals endgültig hergestellt“ worden und eine Beitragserhebung sei deshalb wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG nicht mehr möglich, ist dieser Vortrag für das streitgegenständliche Verfahren rechtlich unerheblich. Die vorbeugende Feststellungsklage der Kläger ist - wie ausführlich dargelegt - bereits unzulässig. Die von den Klägern angeführten materiell-rechtlichen Einwendungen gegen einen möglichen Erschließungsbeitragsbescheid sind von ihnen im Rahmen eines nachträglichen Rechtsschutzverfahrens geltend zu machen. 2. Die Berufung ist auch nicht aufgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeit des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392 und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 - NVwZ 2001, 552). Da dieser Zulassungsgrund aber ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744 und vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 - juris), muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls offen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2013 - 4 S 170/13 - IÖD 2013, 103; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.11.2003 - 12 ZB 03.2223 - BayVBl 2004, 248). Dies ist vorliegend - wie dargelegt - nicht der Fall. 3. Die Rechtssache besitzt auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Antragsschrift als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage der Zulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes bei verzögerten Beitragsbescheiden aufgrund eines vernachlässigten kommunalen Beitragswesens stellt sich - wie unter 1.b) im Einzelnen dargelegt - im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Auch die sinngemäß von den Klägern aufgeworfenen Fragen bzw. Rechtsbehauptungen zum Entstehen der „Vorteilslage“ im Sinne des § 20 Abs. 5 KAG sind im Hinblick auf die dargelegte Unzulässigkeit der vorbeugenden Feststellungsklage nicht entscheidungserheblich. 4. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ersichtlich nicht vor, da die Antragsschrift auch in diesem Zusammenhang die behauptete Divergenz auf die Rechtsprechung zur Vorteilslage im Sinne von § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG bezieht. Schließlich ist auf Grundlage der Ausführungen der Antragsschrift auch nicht dargelegt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts an einem Verfahrensmangel leidet, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).