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Beschluss

2 S 2005/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0412.2S2005.22.00
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Leitsätze
Eine mit den Grundzügen der Planung nicht mehr zu vereinbarende Abweichung, die der Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs 3 Nr 1 BauGB entgegensteht, ist in der Regel anzunehmen, wenn die der Planung zugrundeliegende Zweckbestimmung einer Erschließungsanlage geändert und etwa statt einer durchgehenden Straße eine Stichstraße angelegt wird.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. August 2022 - 8 K 1540/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.168,88 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine mit den Grundzügen der Planung nicht mehr zu vereinbarende Abweichung, die der Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs 3 Nr 1 BauGB entgegensteht, ist in der Regel anzunehmen, wenn die der Planung zugrundeliegende Zweckbestimmung einer Erschließungsanlage geändert und etwa statt einer durchgehenden Straße eine Stichstraße angelegt wird.(Rn.22) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. August 2022 - 8 K 1540/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.168,88 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 01.10.2019, mit dem der Antragsteller als Eigentümer des im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. … zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags in Höhe von 12.675,50 EUR herangezogen wurde, anzuordnen. Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben soll nach § 80 Abs. 5 Satz 1 iVm Abs. 4 Satz 3 VwGO die Vollziehung des betreffenden Bescheids ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs oder der Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg. Ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang rechtfertigt danach die Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheids nicht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist hiervon ausgehend nicht zu beanstanden. Aus den im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen, auf die die Prüfung der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids in dem genannten Sinn. Der Antragsteller ist der Ansicht, für die hier zu beurteilende Stichstraße „I...“ sei - nach ihrer technischen Herstellung im Jahre 2012 und dem Eingang der maßgeblichen Schlussrechnung - bereits im Jahre 2012 die sachliche Beitragspflicht entstanden und deshalb sei der streitgegenständliche Erschließungsbeitragsbescheid nicht innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c) KAG iVm §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO erlassen worden und es sei danach Festsetzungsverjährung eingetreten. Das Verwaltungsgericht ist dieser Auffassung zu Recht nicht gefolgt. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte die Frist für die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31.12.2016 begonnen und deshalb erst am 31.12.2020 geendet haben. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG entsteht die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3 KAG) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 BauGB erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Davon ausgehend bedarf es hier keiner abschließenden Beurteilung, ob die streitgegenständliche Erschließungsanlage „I...“ bereits vor dem Jahr 2016 im Rechtssinne „endgültig hergestellt“ war (dazu 1.). Die Beitragsschuld ist nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG deshalb im Jahr 2016 entstanden, weil die Herstellung der Erschließungsanlage erst in diesem Jahr den Anforderungen des § 125 BauGB entsprochen hat (dazu 2.). Danach ist der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Erschließungsbeitrag - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht verjährt. 1. Die für die Beurteilung der endgültigen Herstellung im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob es sich auf Grundlage des maßgeblichen Bauprogramms der Gemeinde für die Erschließungsanlage bereits im Jahre 2012 (mit ihrer technischen Herstellung) um eine eigenständige Erschließungsanlage oder lediglich - wie das Verwaltungsgericht meint - um ein „Teilstück“ einer noch zu errichtenden Gesamterschließungsanlage in Form einer Verbindungsstraße zwischen den Straßen „I...“ und „K...“ gehandelt hat, bedarf im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner abschließenden Beurteilung. a) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang allerdings darauf, für die Bestimmung einer beitragsfähigen einzelnen Erschließungsanlage sei auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen und danach habe es sich bei dem im Jahre 2012 fertiggestellten Stichweg „I…“ aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters - wie bereits aus dem vorgelegten Luftbild ersichtlich - nicht um ein Provisorium gehandelt, das der Einstufung als selbständige Erschließungsstraße entgegenstehen könnte. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ist zwar ausgehend von einer „natürlichen Betrachtungsweise“ das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.2020 - 9 C 9.18 - juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 37 jeweils mwN). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht eine etwa nur „auf dem Papier stehende“ planerische Festsetzung, sondern das Erscheinungsbild der Straße, wie es sich nach dem endgültigen Abschluss der Herstellungsarbeiten darstellt. Allein der Ausbauzustand einer Straße ist jedoch im Rahmen einer „natürlichen Betrachtungsweise“ kein sinnvolles Kriterium zur Abgrenzung selbständiger Straßenteile, wenn die Gemeinde einzelne Teilstrecken einer Erschließungsanlage sukzessive herstellt. Denn der Ausbauzustand ist bei einem sukzessiven Straßenausbau vor und hinter dem Ende der Ausbaustrecke naturgemäß ein anderer. Ansonsten würde auch die Regelung in § 37 Abs. 1 und Abs. 2 KAG leerlaufen, wonach als Ermittlungsraum grundsätzlich auf die gesamte Erschließungsanlage abzustellen ist und die Gemeinde eine Vorfinanzierung der Kosten eines Straßenteilausbaus nur auf Grundlage einer Abschnittsbildung erreichen kann. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn das Ende eines Teilausbaus einer vorhandenen, aber insgesamt noch nicht fertiggestellten Straße diese stets in zwei selbständige Erschließungsanlagen zerfallen ließe (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 61). Davon ausgehend ist im Rahmen der „natürlichen Betrachtungsweise“ auch das maßgebliche Bauprogramm der Gemeinde in den Blick zu nehmen. Denn dieses Bauprogramm bestimmt darüber, welche Gestalt und Ausdehnung eine Straße habe soll. Deshalb ist „Erschließungsanlage“ im Sinne von § 33 Satz 1 Nr. 1 BauGB dasjenige, was sich nicht nur nach einem vorübergehenden Zustand, sondern bei endgültiger Realisierung der erkennbaren gemeindlichen Planungen als Anlage darstellt (vgl. dazu auch Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 41 Erl. 3.2.2.1). b) Danach kommt es für die Frage der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage - so zu Recht das Verwaltungsgericht - maßgeblich darauf an, ob die Gemeinde bereits im Jahre 2012 (oder jedenfalls in den für die Verjährung noch relevanten Jahren 2013 und 2014) ihr ursprüngliches Bauprogramm endgültig aufgegeben hatte, das auf Grundlage des von ihrem Gemeinderat am 11.03.1992 beschlossenen Bebauungsplans „Z...“ eine durchgehende Straße zwischen den Straßen „I...“ und „K... ...“ vorsah. Das auf die streitgegenständliche Erschließungsanlage bezogene Bauprogramm, das die flächenmäßige Ausdehnung der Anlage und darüber hinaus bestimmt, welche flächenmäßigen Teilanlagen in welchem Umfang die Gesamtfläche der jeweiligen Straße in Anspruch nehmen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.1991 - 8 C 14.89 - juris Rn. 26 zum Bundesrecht), kann auch in (der Bezugnahme auf die) Festsetzungen eines Bebauungsplans bestehen, da der Bebauungsplan für Anbaustraßen häufig eine Aufteilung der Verkehrsfläche in Fahrbahn, Gehwege, Parkstreifen usw. enthält, sei es auch lediglich in nachrichtlicher und damit satzungsrechtlich nicht verbindlicher Qualität (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - juris Rn. 11 zum Bundesrecht). Aber auch in einer Festsetzung von lediglich nachrichtlicher Qualität kommt im Regelfall die Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans über die flächenmäßigen Teileinrichtungen zum Ausdruck (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2003 - 2 S 81/03 - n.v.). Eine Änderung des für eine Erschließungsstraße maßgeblichen Bauprogramms kann solange mit Auswirkung auf das Erschließungsbeitragsrecht erfolgen, wie die Straße noch nicht einem für sie aufgestellten Bauprogramm entsprechend hergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 18.01.1991 - 8 C 14.89 - juris Rn. 26). Sowohl die Aufstellung des Bauprogramms als auch dessen Änderung können aber nur durch das dafür zuständige Gemeindeorgan - im Regelfall insbesondere bei kleineren Gemeinden wie der Antragsgegnerin durch den Gemeinderat - vorgenommen werden. Nach diesen Maßstäben kann ohne Weiteres angenommen werden, dass das ursprüngliche Bauprogramm in Bezug auf die Längenausdehnung der hier zu beurteilenden Erschließungsanlage in den Festsetzungen des Bebauungsplans „Z...“ vom 11.03.1992 zum Ausdruck gekommen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris Rn. 48 zu einem Bebauungsplan, der das Bauprogramm bezüglich der Straßenbreite festlegte). In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, dass mit der Festsetzung der Straßenfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB keine Aufteilung der Verkehrsfläche in Fahrbahn etc. erfolgt ist; es handelt sich ersichtlich um eine schmale Wohnstraße, die auch nach ihrer technischen Fertigstellung im westlichen Teil im Jahre 2012 keinen Gehweg aufweist und nur aus der ca. 5 m breiten Fahrbahn besteht. Davon ausgehend kann in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der dem Senat zur Verfügung stehenden Akten nicht sicher beurteilt werden, ob die Antragsgegnerin ihr Bauprogramm aus dem Jahr 1992 hinsichtlich der Längenausdehnung der Erschließungsanlage, das die Herstellung einer durchgehenden Straße vorsah, vor dem Jahr 2016, in dem sie die 1. Änderung des Bebauungsplans „Z...“ beschloss, geändert hatte. Der Einwand des Antragstellers, „außer dem Bauprogramm der Gemeinde im Bebauungsplan Ziegelacker aus dem Jahre 1992 bestünden keine Anhaltspunkte, die für eine Weiterführung des Straßenbaus hätten sprechen können“, verkennt die dargestellte Bedeutung des Bauprogramms für das Merkmal der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage. Eine Änderung des maßgeblichen Bauprogramms der Antragsgegnerin bereits im Jahre 2012 lässt sich nicht allein aus dem Umstand ableiten, dass bereits in diesem Jahr bei der technischen Fertigstellung der Straße „I...“ am östlichen Ende des Ausbaus ein Wendehammer hergestellt wurde. Denn ein entsprechender Ausbau mit einem Wendehammer bzw. einer „Ausweichbucht“ ist bereits im ursprünglichen Bebauungsplan „Z...“ aus dem Jahr 1992 exakt so vorgesehen, wie er tatsächlich ausgeführt wurde. Selbst wenn man davon ausgeht, die Beklagte habe sich bereits auf Grundlage ihrer ursprünglichen Planung im Jahr 1992 eine zukünftige „Umplanung“ und damit die Herstellung der Erschließungsanlage (nur) als Stichweg vorbehalten wollen, rechtfertigt dies keine abweichende Einschätzung. 2. Unabhängig von der Frage, ob bereits vor dem Jahr 2016 die Erschließungsanlage im Rechtssinne „endgültig hergestellt“ war, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls zu Recht sinngemäß angenommen, dass die Beitragsschuld deshalb im Jahre 2016 entstanden ist, weil die Herstellung der Anlage erst mit Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplans „Z...“ den Anforderungen des § 125 BauGB entsprochen hat. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der im Jahr 2012 erfolgte Ausbau in östlicher Richtung bis zum Grundstück Flst.-Nr. … nicht als zulässige Planunterschreitung nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB zu qualifizieren war. Eine zulässige Planunterschreitung kann zwar auch dann zu bejahen sein, wenn die Erschließungsanlage in der Länge hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückbleibt (vgl. etwa Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 7 Rn. 32 mwN). Im vorliegenden Fall lag aber auf Grundlage des Bebauungsplans aus dem Jahr 1992, der bis zum Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplans „Z...“ planungsrechtlich maßgeblich war, eine mit den Grundzügen der Planung unvereinbare Planunterschreitung vor. Nicht vereinbar mit den Grundzügen der Planung sind Abweichungen von einigem Gewicht, die die Planungskonzeption verändern. Möglich sind nur Abweichungen, die deshalb von minderem Gewicht sind, weil sie nur den - gleichsam formalen - Festsetzungsinhalt betreffen, nicht hingegen auch das, was an Planungskonzeption diese Festsetzung prägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt. Ob eine Abweichung von in diesem Sinne minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen planerischen Wollen. Bezogen auf diesen Planungswillen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h. es muss angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes der Abweichung gekannt hätte (so zum Erschließungsbeitragsrecht des Bundes etwa BVerwG, Urteil vom 15.02.1991 - 8 C 46.89 - juris Rn. 14; Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 - juris Rn. 20; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris Rn. 45). Zu den Grundzügen der Planung von Erschließungsanlagen zählen vor allem diejenigen Elemente, die für die Erschließungsfunktion der jeweiligen Anlage von wesentlicher Bedeutung sind. Dies hängt bei Anbaustraßen im Einzelnen von Art und Umfang des Erschließungsgebiets, der sich hieraus ergebenden Verkehrsbelastung und den topografischen Verhältnissen ab. Erschließungsstraßen sollen zum einen den Anliegergrundstücken eine verkehrssichere Anbindung an das übrige Straßennetz bieten. Zum anderen gehört zur Erschließungsfunktion auch die Aufnahme des über den reinen Anliegerverkehr hinausgehenden Verkehrs. Auf Grundlage der dargestellten Maßstäbe ist in aller Regel eine mit den Grundzügen der Planung nicht mehr zu vereinbarende Abweichung anzunehmen, wenn die der Planung zugrundeliegende Zweckbestimmung einer Erschließungsanlage geändert und etwa statt einer durchgehenden Straße eine Stichstraße (oder umgekehrt) angelegt wird (vgl. dazu Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 41 Erl. 3.3.4.2.3). Eine solche Konstellation hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht bejaht. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt: Nach der Konzeption der Antragsgegnerin, die sowohl aus den Festsetzungen sowie aus der Begründung zum Bebauungsplan „Z…“ hervorgeht, sollte zur Erschließung der Neubebauung in der unteren Hangzone der Weg „I...“ verlängert und an die Straße „I...“ kurz oberhalb der Einmündung in die „U...straße“ angebunden werden. Die Erschließung sollte also gerade durch eine Querverbindung zwischen diesen beiden Straßen erfolgen. Selbst davon ausgehend, dass die Straße ihre Funktion als „Wohnstraße“ behält und nicht zur „Durchfahrtsstraße“ wird, liegt voraussichtlich eine wesentliche Abweichung im Hinblick auf die Funktion der Straße vor. Mit der Ausführung der Stichstraße wird nach vorläufiger Würdigung ein völlig anderes Erschließungskonzept verfolgt als dem Bebauungsplan „Z...“ zugrunde liegt. Es liegt einigermaßen auf der Hand, dass die Funktion einer Sackgasse mit einem Wendehammer von der Funktion einer Verbindungsstraße durch ein Wohngebiet wesentlich abweicht. Ist eine Sackgasse nur dafür vorgesehen, die direkten Anliegergrundstücke zu erschließen, dient die Verbindungsstraße daneben auch der (mittelbaren) Erschließung weiterer Grundstücke. Angesichts der nunmehr fehlenden Durchfahrtsmöglichkeit ergeben sich zwangsläufig Veränderungen der Verkehrsströme, woraus sich im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 5 bis 7 BauGB völlig neue zu berücksichtigende Gesichtspunkte ergeben, beispielsweise im Hinblick auf die Lärmbelastung oder die Zufahrtsmöglichkeiten etwa für Post, Müllabfuhr oder Feuerwehr. Angesichts der vorstehenden Erwägungen dürfte nach summarischer Prüfung nicht anzunehmen sein, dass die Anlegung der Erschließungsanlage in dem jetzt erfolgten Ausmaß noch von dem im Bebauungsplan „Z...“ zum Ausdruck kommenden Willen umfasst war. Auch in Bezug auf die Lage und Größe stellt die Anlegung der Straße, wie sie tatsächlich erfolgt ist, gegenüber der ursprünglichen Planung im Bebauungsplan „Z...“ aller Voraussicht nach ein Aliud dar. Es wurde gerade keine Ost-West-Verbindung geschaffen, sondern die Erschließung der Bebauung östlich der Straße „I...“ erfolgt nunmehr über die südlich gelegene, in Ost-West-Richtung verlaufende „U...“. Hierdurch werden aus dem ursprünglich gemeinsam erschlossenen Gebiet „Z... ...“ zwei wegemäßig unabhängig voneinander erschlossene Baugebiete. Zudem weicht die Straße auch in ihrer Länge voraussichtlich nicht nur unwesentlich von der geplanten Straßenlänge ab. Anstelle einer insgesamt etwa 320 m langen Verbindungsstraße wurde eine nur rund 155 m lange Stichstraße errichtet. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist nichts hinzuzufügen. 3. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller ferner darauf, die Antragsgegnerin hätte den im Jahre 2012 erfolgten Ausbau der Erschließungsanlage „I…“ im Wege einer Abschnittsbildung nach § 37 Abs. 2 KAG abrechnen müssen, da ansonsten der Sinn und Zweck der Verjährungsregelungen unterlaufen würde. Nach § 37 Abs. 2 KAG kann der beitragsfähige Erschließungsaufwand zwar nicht nur für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt werden, sondern auch „für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage“ mit der Folge, dass für jeden Abschnitt nur die Anlieger eben dieses Abschnitts zum Beitrag herangezogen werden. Eine solche Abschnittsbildung hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf den technischen Ausbau im Jahre 2012 jedoch unstreitig nicht vorgenommen. Die Bildung von Abschnitten steht gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 KAG im Ermessen der Gemeinde (st. Rspr., vgl. zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht etwa BVerwG, Urteil vom 19.11.1982 - 8 C 39.81 u.a. - juris Rn. 13). Dass insoweit ein Anspruch im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null der Anwohner am Stichweg „I...“ auf Bildung einer Abrechnungseinheit im Jahre 2012 bestanden hätte, kann nicht angenommen werden. Allein der Umstand, dass eine Erschließungsanlage in Bauabschnitten realisiert wird, kann von vornherein einen Anspruch nicht begründen, zumal es zu Lasten der Gemeinde geht, wenn sie von einer Abschnittsbildung absieht und deshalb über einen längeren Zeitraum hinweg die Aufwendungen für die Erschließungsanlage vorfinanzieren muss. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, welche wirtschaftlichen Interessen des jeweiligen Anliegers bei einer „späteren“ Heranziehung zum Erschließungsbeitrag für die dann insgesamt fertiggestellte Gesamtanlage betroffen sein könnten. 4. Das im Jahr 2012 ausgebaute Teilstück ist auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 07.03.2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163, juris Rn. 14; vgl. auch bereits Urteil vom 12.05.2016 - 9 C 11.15 - BVerwGE 155, 171, juris Rn. 28; Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176, juris Rn. 28) durch Zeitablauf in eine selbständige Erschließungsanlage hineingewachsen. Nach dieser Rechtsprechung kann der Umstand, dass eine Anlage lange Zeit nicht weitergebaut wurde, zu dem Schluss zwingen, dass die seinerzeitigen Ausbauarbeiten endgültig beendet worden sind mit der Folge, dass eine etwaige spätere Verlängerung nur als neue, selbständige Erschließungsanlage in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur zeitlichen Dimension der natürlichen Betrachtungsweise generell oder nur in der Sondersituation eines Wendehammers Anwendung findet, über die das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen vom 07.03.2017 und vom 25.02.1994 (jeweils aaO) jeweils zu entscheiden hatte (so noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 87 f.; Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 31). Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob diese in den Senatsurteilen vom 29.10.2019 und 19.09.2018 geäußerte Auffassung noch zu vertreten ist, nachdem auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 03.11.2021 (- 1 BvL 1/19 - juris Rn. 75) ausdrücklich und ohne Einschränkung auf bestimmte Sonderkonstellationen auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen hat. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur zeitlichen Dimension der „natürlichen Betrachtungsweise“ führt im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb nicht weiter, weil zwischen dem Ausbau im Jahre 2012 und der dargestellten Änderung der Planung im Jahre 2016, mit der der Ausbau der Erschließungsanlage „I...“ als durchgehende Straße endgültig aufgegeben wurde, keine Zeitspanne liegt, die ein Abweichen von der allgemeinen Systematik im Erschließungsbeitragsrecht rechtfertigen könnte. Es liegt ersichtlich insbesondere keine Konstellation vor, in der eine Anlage über viele Jahre hinweg unberührt geblieben ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - juris Rn. 15 für eine Konstellation, in der 15 Jahre lang kein Weiterbau erfolgt ist) oder in der eine im Bebauungsplan ausgewiesene Straße nur auf einer kürzeren Strecke angelegt und die verbleibende Reststrecke abweichend von der ursprünglichen Planung für andere als Verkehrszwecke in Anspruch genommen wurde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.05.2016 - 9 C 11.15 - juris Rn. 28). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin - im Gegensatz zu den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen - gerade zeitnah nach Abschluss der Bauarbeiten im Jahre 2012 eine verbindliche Entscheidung darüber getroffen, ob die ursprüngliche Planung in Form einer durchgehenden Straße verwirklicht werden oder ob das Gesamtgebiet abweichend erschlossen werden soll, wie es im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans „I...“ nunmehr vorgesehen ist. 5. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Erschließungsbeitragsbescheids ergeben sich auch nicht aus der vom Antragsteller erklärten Aufrechnung mit der von ihm behaupteten Forderung aus dem Erschließungsvertrag, der Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.07.2021 - 8 K 5061/19 - und der sich daran anschließenden Entscheidung des Senats vom 27.04.2022 - 2 S 3045/21 - im Verfahren auf Zulassung der Berufung war. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter anderem tragend darauf abgestellt, eine Aufrechnung scheitere daran, dass die Gegenforderung des Antragstellers (Zahlung aus Erschließungsvertrag) bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Hauptforderung (Erschließungsbeitrag) verjährt gewesen sei, so dass die Vorschrift des § 215 BGB nicht zur Anwendung komme. Nach dieser Vorschrift schließe die Verjährung eine Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen sei, in dem erstmals hätte aufgerechnet werden können. Gemäß den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.07.201 - 8 K 5061/19 - sei aber ein möglicher Anspruch des Antragstellers aus Erschließungsvertrag jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2015 verjährt gewesen. Die hier zu beurteilende Beitragsschuld sei jedoch erst im Jahre 2016 entstanden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beitragsschuld sei im Jahre 2016 - und nicht bereits früher im Jahre 2012 - entstanden, nicht beanstandet werden. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen unter 2. bis 4. verwiesen werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache, der sich auf 12.675,50 EUR beläuft). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).