Urteil
2 S 1379/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0318.2S1379.24.00
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung einer selbständigen Erschließungsanlage sind auf der Straße errichtete Straßenpfosten unerheblich, da es sich hierbei um Verkehrseinrichtungen nach § 43 Abs. 1 StVO handelt, die als solche jederzeit verändert werden können.(Rn.55)
2. Eine im Bebauungsplan festgesetzte Straßenbegrenzungslinie hat als planerische Festsetzung für die Beurteilung einer selbständigen Erschließungsanlage keine Relevanz.(Rn.56)
3. Für die Bestimmung eines Abschnitts gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 KAG (juris: KAG BW 2005) nach dem rechtlichen Gesichtspunkt der Grenze eines Bebauungsplangebiets genügt es nicht, dass sich die Abschnittsbildung annäherungsweise an der Grenze des Bebauungsplangebiets orientiert, sondern sie muss diese Grenze exakt nachvollziehen.(Rn.89)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2024 - 12 K 3052/22 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung einer selbständigen Erschließungsanlage sind auf der Straße errichtete Straßenpfosten unerheblich, da es sich hierbei um Verkehrseinrichtungen nach § 43 Abs. 1 StVO handelt, die als solche jederzeit verändert werden können.(Rn.55) 2. Eine im Bebauungsplan festgesetzte Straßenbegrenzungslinie hat als planerische Festsetzung für die Beurteilung einer selbständigen Erschließungsanlage keine Relevanz.(Rn.56) 3. Für die Bestimmung eines Abschnitts gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 KAG (juris: KAG BW 2005) nach dem rechtlichen Gesichtspunkt der Grenze eines Bebauungsplangebiets genügt es nicht, dass sich die Abschnittsbildung annäherungsweise an der Grenze des Bebauungsplangebiets orientiert, sondern sie muss diese Grenze exakt nachvollziehen.(Rn.89) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2024 - 12 K 3052/22 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Durch den Tod der früheren Klägerin, Frau H... O..., ist das Berufungsverfahren nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO aufgrund der bestehenden Prozessvertretung nicht unterbrochen worden. Einen zunächst mit Schriftsatz vom 27.02.2025 gestellten Antrag ihres Prozessbevollmächtigen, gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, hat dieser mit Schriftsatz vom 11.03.2025 zurückgenommen. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der angegriffene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 06.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 10.08.2022 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung des Erschließungsbeitrags ist § 20 Abs. 2 KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom 26.10.2006 in der Fassung vom 23.11.2010. Danach erheben die Gemeinden zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung von Anbaustraßen im Sinne des § 33 Satz 1 Nr. 1 KAG einen Erschließungsbeitrag. Die vormalige Klägerin, Frau H... O..., war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 1 EBS) hälftige Miteigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks und als solche gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 KAG persönlich beitragspflichtig. Die erfolgte Festsetzung des Erschließungsbeitrags ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte den Ermittlungsraum für die Erschließungskosten nicht zutreffend bestimmt hat. Ermittlungsraum für die Erschließungskosten ist nach § 37 Abs. 1 KAG grundsätzlich die einzelne (selbständige) Erschließungsanlage. Unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 KAG kann die Gemeinde die Erschließungskosten auch für bestimmte Abschnitte einer Anbaustraße ermitteln. Bei dem abgerechneten Straßenteilstück handelt es sich nach der insoweit maßgebenden natürlichen Betrachtungsweise nicht um eine selbständige Erschließungsanlage im Sinne des § 37 Abs. 1, § 33 Satz 1 Nr. 1 KAG (dazu im Folgenden 1.). Von dieser grundsätzlich maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise ist im vorliegenden Fall auch nicht aus Rechtsgründen abzuweichen (dazu 2.). Die vom Gemeinderat am 23.04.2024 nachträglich während des Berufungszulassungsverfahrens beschlossene Abschnittsbildung ist zwar im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, da ein Erschließungsbeitragsbescheid nach der ständigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht der gerichtlichen Aufhebung unterliegt, wenn er im Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.04.1997 - 8 B 18.97 - juris Rn. 8; Urteil vom 27.09.1982 - 8 C 145.81 - juris Rn. 13; Urteil vom 25.11.1981 - 8 C 14.81 - BVerwGE 64, 218, juris Rn. 16 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 S 3955/20 - juris Rn. 26; Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2425/09 - juris Rn. 47 f.). Die am 23.04.2024 beschlossene Abschnittsbildung genügt jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben (dazu 3.). 1. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ist ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild. Es kommt danach weder auf planerische Festsetzungen noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z. B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung oder durch topographische Besonderheiten geprägt werden und sich einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen. Unterschiede, die Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen Straßennetzes machen, kennzeichnen jeden dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage. Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.2020 - 9 C 9.18 - BVerwGE 167, 331, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 35, vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 51 und vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 28; jeweils mwN). Hiervon ausgehend erstreckt sich die Erschließungsanlage bei natürlicher Betrachtung auf die gesamte Straße „Am ...“ und somit auch auf den nicht abgerechneten Teil zwischen der östlichen Einmündung in die ScH...-...straße und der östlichen Grenze des Sportplatzgrundstücks Flst.-Nr. 1599 bzw. der östlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. 1404. Der Senat konnte diese Überzeugung auch ohne Einnahme eines Augenscheins vor Ort gewinnen, weil eine umfangreiche, anschauliche und aussagekräftige Fotodokumentation der Straße „Am ...“ vorliegt, welche mit den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörtert wurde. Auf dieser Grundlage lässt sich die Frage der räumlichen Erstreckung der Erschließungsanlage sicher beantworten. Auf den Lichtbildern sind die topographische Lage und der Verlauf der Straße „Am ...“ eindeutig zu erkennen. Die Straße weist keine augenfälligen Zäsuren auf, die den Eindruck mehrerer selbständiger Erschließungsanlagen begründen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vielmehr angenommen, dass ein unbefangener Beobachter den Eindruck hat, auf derselben Straße zu bleiben, wenn er ihrem Verlauf folgt. Weder der Wendeplatz im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 1422 noch der mit einem kleinen Kreisverkehr versehene Wendeplatz im Bereich des Sportplatzgrundstückes haben eine derart trennende Wirkung, dass bei natürlicher Betrachtung von mehreren Erschließungsanlagen auszugehen wäre. Bei dem Wendeplatz im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 1422 verläuft die Straße „Am ...“ weiter geradlinig und weist lediglich auf der südlichen Straßenseite eine Ausbuchtung auf. Diese Ausbuchtung hat eine verhältnismäßig geringe Ausdehnung von nur etwa 20 m und erschließt nur das Grundstück Flst.-Nr. 1422. Bei natürlicher Betrachtung handelt es sich bei dieser Ausbuchtung deshalb nicht um ein trennendes Element im Straßenverlauf. Auch im Bereich des Wendeplatzes beim Sportplatz verläuft die Straße - abgesehen von einer längeren, südlich der Straße befindlichen Stellplatzfläche - nahezu geradlinig. Auf der Nordseite wird die Straßenfläche durch eine Wendeplatzfläche mit einem kleinen Kreisverkehr erweitert, an die das Sportplatzgrundstück angrenzt. Der Straßenverlauf wird allerdings auch durch diese Fläche nicht wesentlich unterbrochen, die wie ein abgerundetes Dreieck erscheint, das weiter westlich in den eigentlichen geradlinigen Straßenverlauf einmündet. Die kleine Mittelinsel des Kreisverkehrs hat nur einen Durchmesser von ca. sieben Metern; sie ist leicht erhöht, jedoch überfahrbar und nicht gärtnerisch, künstlerisch oder in sonstiger Weise baulich als Hindernis gestaltet. Auch im Hinblick auf diesen Kreisverkehr ist deshalb nicht von einer Unterbrechung des einheitlichen Straßenverlaufs auszugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris Rn. 65). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kreisverkehr nicht über eine deutlich erkennbare Kreisfahrbahn oder herkömmliche Ein- und Ausfahrten verfügt. Vielmehr ist er gleichsam neben der eigentlichen Straße innerhalb einer Ausbuchtung angelegt, und zwar allein zu dem Zweck, ein gefahrloses Wenden zu ermöglichen. Ein vor dem Kreisverkehr stehender Betrachter, der nach Osten blickt, hat den Eindruck, dass sich die Straße „Am ...“ auch im Bereich des Kreisverkehrs abgesehen von der vorhandenen Ausbuchtung nahezu geradlinig fortsetzt. Der Eindruck einer einheitlichen Anbaustraße besteht insbesondere - und das ist im vorliegenden Fall allein streitentscheidend - im Bereich der Grenze zwischen dem abgerechneten und dem nicht abgerechneten Teil der Straße. Die Straße verläuft dort weiterhin geradlinig mit einer nahezu gleichen Breite und einer durchgehenden Oberfläche. Sie verjüngt sich nur um die Breite des dort auf der Nordseite der Straße angelegten Gehwegs; dieser beginnt überdies nicht erst ab dem östlichen Ende des abgerechneten Straßenteils, sondern bereits etwas weiter westlich. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus festgestellt, dass die auf der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 2010/2011 auf der Straße errichteten Sperrpfosten den Eindruck einer weiterführenden Straße nicht erschüttern können. Denn es handelt sich bei diesen Straßenpfosten um Verkehrseinrichtungen nach § 43 Abs. 1 StVO, die als solche für die natürliche Betrachtungsweise unerheblich sind, da sie jederzeit verändert werden können (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.03.2009 - 6 ZB 08.2450 - juris Rn. 5; Beschluss vom 20.07.2007 - 6 ZB 04.465 - juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.03.1999 - 3 A 2130/94 - juris Rn. 7; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 7, 701). Zu Unrecht nimmt die Beklagte in diesem Zusammenhang auch an, im Bebauungsplan 2010/2011 sei auf der Grenze, auf der die Straßenpfosten aufgestellt wurden, eine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt, welche die Annahme zweier selbständiger Erschließungsanlagen begründe. Der Senat folgt auch insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es sich bei der im Bebauungsplan eingezeichneten, quer durch die Straße verlaufenden dünnen schwarzen Linie nicht um eine Straßenbegrenzungslinie im Sinne der Nr. 6.2 der Anlage zur Planzeichenverordnung handelt, sondern um die Darstellung der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13 der Anlage zur Planzeichenverordnung). Abgesehen davon kann eine Straßenbegrenzungslinie als planerische Festsetzung ohnehin nicht die Annahme zweier selbständiger Erschließungsanlagen begründen, da planerische Festsetzungen für die Beurteilung einer selbständigen Erschließungsanlage nach dem dargelegten Maßstab, der auf eine natürliche Betrachtungsweise abstellt, unerheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.2020 - 9 C 9.18 - BVerwGE 167, 331, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 37, vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 51 und vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 28; jeweils mwN). Aus diesem Grund ist es für die Frage des Vorliegens einer einheitlichen Erschließungsanlage auch nicht relevant, dass nach den Festsetzungen der Bebauungspläne 1970 und 2010/2011 unterschiedliche Baugebiete an die Straße „Am ...“ angrenzen, nämlich ein Gewerbegebiet im Westen und ein Mischgebiet im Osten. Zudem befindet sich die Grenze zwischen diesen Baugebieten auch nicht auf der Grenze des Abrechnungsgebiets, sondern östlich hiervon; auch für das östlich des Abrechnungsgebiets gelegene Grundstück Flst.-Nr. 1403 ist als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festgesetzt. Die Straße hat im Hinblick auf die angrenzende Bebauung - vorwiegend gewerbliche Bebauung im Westen und vorwiegend Wohnbebauung im Osten - auch keine wesentlich unterschiedliche Erschließungsfunktion, die dazu führen könnte, dass von zwei selbständigen Erschließungsanlagen auszugehen wäre. Dies hat die Rechtsprechung ausnahmsweise dann angenommen, wenn bei einer in einem Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsanlage eine Teilstrecke uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet und die andere Teilstrecke dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.1995 - 8 C 33.94 - juris Rn. 11 mwN) oder wenn eine nach den tatsächlichen Verhältnissen einheitliche Straße auf einer ins Gewicht fallenden Teilstrecke durch unbebaubares (bzw. nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubares) Gelände des Außenbereichs verläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294, juris Rn. 16). Derart beschriebene signifikante Unterschiede in der Erschließungsfunktion liegen hinsichtlich des abgerechneten und des nicht abgerechneten Teilstücks der Straße „Am ...“ jedoch nicht vor; beide Teilstrecken sind vielmehr uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet und können durch Kraftfahrzeuge aller Art befahren werden (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 13.06.2012 - 5 A 893/11 - juris Rn. 23). Darüber hinaus begründet auch der Umstand, dass der unterschiedliche Charakter der an die Straße angrenzenden Baugebiete für den Betrachter optisch wahrnehmbar ist, nicht die Annahme von zwei selbständigen Erschließungsanlagen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.03.1999 - 3 A 2130/94 - juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.03.2015 - 6 CS 15.389 - juris Rn. 10 zum Straßenausbaubeitragsrecht; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 7, 701). 2. Im vorliegenden Fall ist auch nicht aus Rechtsgründen von einem anderen Umfang der abzurechnenden Erschließungsanlage auszugehen. Ein rechtlicher Grund für eine Begrenzung der Erschließungsanlage kann sich aus der Beitragsfreiheit eines Teilstücks ergeben. Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn es sich bei einem Teilstück um eine vorhandene Straße im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG handelt. Hiervon ist bei dem nicht abgerechneten Teilstück der Straße „Am ...“ jedoch nicht auszugehen (dazu im Folgenden a)). Es handelt sich hierbei auch nicht um eine unter der Geltung des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuchs endgültig hergestellte Straße, für die die sachlichen Beitragspflichten bereits entstanden sind und die entweder bereits abgerechnet wurde oder wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr abgerechnet werden kann (dazu b)). Die Festsetzung eines Beitrags ist für ein Teilstück der Straße auch nicht nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG ausgeschlossen (dazu c)). Im vorliegenden Fall kommt auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zum Tragen, wonach ein Straßenteilstück durch Zeitablauf in eine eigenständige Erschließungsanlage hineinwachsen kann (dazu d)). a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem nicht abgerechneten (östlichen) Teilstück der Straße „Am ...x“ nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG handelt. Danach kann für eine vorhandene Erschließungsanlage, für die eine Erschließungsbeitragsschuld auf Grund der bis zum 29.06.1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Der Stichtag erklärt sich daraus, dass am darauffolgenden Tag, am 30.06.1961, das Bundesbaugesetz in Kraft getreten ist. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.09.1979 - 4 C 22.78 u.a. - juris Rn. 20 und vom 13.08.1976 - IV C 23.74 - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.11.2020 - 2 S 2349/20 - juris Rn. 10, vom 18.09.1995 - 2 S 2062/95 - n.v. und vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 - juris Rn. 2) beantwortet sich die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (am 30.06.1961) bereits vorhanden war, nach den vormaligen landes- oder ortsrechtlichen Vorschriften, hier also für das im ehemals badischen Landesteil gelegene Gebiet der Beklagten nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d. h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d. h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellen durften (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - 2 S 620/16 - juris Rn. 45 mwN). Vorliegend war zwar im östlichen Bereich der Straße „Am ...“ bereits seit Ende der 1950er Jahre tatsächlich eine Straße mit Straßenentwässerung und einem Gehweg auf der Nordseite sowie beidseits anliegender Bebauung vorhanden. Es bestehen jedoch unstreitig keine Anhaltspunkte dafür, dass die damalige Stichstraße auf der Grundlage eines verbindlichen Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans hergestellt worden war. b) Bei dem nicht abgerechneten Teil der Straße „Am ...“ handelt es sich auch nicht um eine unter Geltung des Bundesbaugesetzes oder Baugesetzbuchs endgültig hergestellte Straße, für die die sachlichen Beitragspflichten bereits entstanden sind und die entweder bereits abgerechnet wurde oder wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr abgerechnet werden kann. aa) Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG/§ 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung einer Erschließungsanlage grundsätzlich einen Bebauungsplan voraus. Ein solcher Bebauungsplan trat unstreitig erst im Jahr 1970 in Kraft. Er umfasste nicht nur den nicht abgerechneten östlichen Teil der Straße, sondern auch ein westliches Teilstück bis zu dem Wendeplatz auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. 1422. bb) Dafür, dass der östliche Teil der Straße „Am ...“ bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplans gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG (ohne Bebauungsplan) mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt worden wäre, bestehen nach Aktenlage keine Anhaltspunkte; dies wird auch von den Beteiligten nicht behauptet. cc) Die damalige Stichstraße „Am ...“ war auch nicht vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans 1970 bereits nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG hergestellt. Danach war eine Erschließungsanlage dann vom erschließungsrechtlichen Planerfordernis freigestellt, wenn es sich um eine Anlage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelte, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich war. Diese Voraussetzung erfüllte eine Straße dann, wenn ihr Verlauf und ihre Ausgestaltung aufgrund der gegebenen Umstände, insbesondere infolge der vorhandenen Bebauung, derart festlagen, dass auch ein Bebauungsplan daran nichts ändern könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 57; Beschluss vom 23.03.1990 - 2 S 2284/89 - juris Rn. 8 mwN). Hiervon ist im vorliegenden Fall trotz der am damaligen Stichweg bereits vorhandenen Bebauung nicht auszugehen. Aus einer historischen Luftaufnahme aus dem Jahr 1968 ist ersichtlich, dass auch die damals vorhandenen Gebäude nicht direkt an der Straße standen und eine offene Bauweise aufwiesen, so dass der Verlauf und die Ausgestaltung der Straße nicht zwingend vorgegeben waren, sondern durchaus ein Planungsspielraum bestand. dd) Die Straße „Am ...“ wurde vor dem streitgegenständlichen Ausbau auch nicht dem im Bebauungsplan 1970 zum Ausdruck gekommenen Bauprogramm entsprechend hergestellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2023 - 2 S 2005/22 - juris Rn. 14 f.; Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris Rn. 48). (1) Dabei bedarf es nicht der Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen, ob die Straße im Bereich des Sportplatzgrundstücks vor dem Ausbau in den Jahren 2010/2011 über den im Bebauungsplan 1970 vorgesehenen nördlichen Gehweg verfügte und ob die vorgesehenen Stellplatzflächen vollständig plangemäß umgesetzt waren. Keiner Klärung bedarf auch die streitige Frage, ob die Straße in diesem Bereich der Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung entsprechend mit einer Straßenentwässerung und -beleuchtung ausgebaut war. (2) Denn aus den vorliegenden Lichtbildern ergibt sich jedenfalls, dass der im Bebauungsplan 1970 auf der Südseite des östlichen Straßenteils bis zur westlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. 1401 vorgesehene Gehweg nicht realisiert wurde. Auf den Fotos ist ersichtlich, dass sich dort - anders als auf der Nordseite der Straße - lediglich auf einzelnen Teilstrecken ein schmaler Randstreifen befindet, der allerdings nicht die für einen Gehweg erforderliche Mindestbreite aufweist. In weiten Teilen ist auf der Südseite des östlichen Straßenteils überhaupt kein Gehweg vorhanden, sondern die Straße grenzt unmittelbar an die dort befindlichen privaten Stellplatzflächen oder Grundstückszufahrten. (3) Unstreitig nicht umgesetzt wurde das Bauprogramm auch insoweit als die im Bebauungsplan 1970 festgesetzte senkrechte und aufgeweitete Einmündung in die Sch......straße im Osten nicht umgesetzt wurde, da hierfür benötigte Flächen auf den anliegenden Privatgrundstücken nicht erworben werden konnten. Es wurde lediglich eine Verbreiterung der Einmündung um etwa drei Meter vorgenommen; die Straße mündet aber auch heute noch in einem spitzen Winkel in die ScH...straße ein. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte, nachdem die benötigten Flächen für die Aufweitung der Einmündung in die ScH...straße nicht erworben werden konnten, den Entschluss getroffen hatte, von der im Bebauungsplan vorgesehenen Aufweitung der östlichen Einmündung in die ScH...-straße abzuweichen, bestehen nicht. Zuständig hierfür wäre der Gemeinderat als Hauptorgan der Gemeinde (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 44 Abs. 2 GemO; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2023 - 2 S 2005/22 - juris Rn. 14). Dass der Gemeinderat bereits vor dem am 23.04.2024 unter TOP 3 gefassten Beschluss die Entscheidung getroffen haben könnte, das Bauprogramm hinsichtlich des Einmündungsbereichs abzuändern, ist weder ersichtlich noch von den Klägern behauptet worden. Im Übrigen wäre ein solcher von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichender Ausbau vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans 2010/2011, der eine neue Zufahrt zu dem Gewerbegebiet im Südwesten vorsieht, auch nicht im Sinne des § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB mit den Grundzügen der Planung vereinbar gewesen. Nicht vereinbar mit den Grundzügen der Planung sind Abweichungen von einigem Gewicht, die die Planungskonzeption verändern. Möglich sind nur Abweichungen, die deshalb von minderem Gewicht sind, weil sie nur den - gleichsam formalen - Festsetzungsinhalt betreffen, nicht hingegen auch das, was an Planungskonzeption diese Festsetzung prägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt. Ob eine Abweichung von in diesem Sinne minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen. Bezogen auf diesen Planungswillen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d. h. es muss angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes der Abweichung gekannt hätte (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2023 - 2 S 2005/22 - juris Rn. 20 mwN). Zu den Grundzügen der Planung von Erschließungsanlagen zählen vor allem diejenigen Elemente, die für die Erschließungsfunktion der jeweiligen Anlage von wesentlicher Bedeutung sind. Dies hängt bei Anbaustraßen im Einzelnen von Art und Umfang des Erschließungsgebiets, der sich hieraus ergebenden Verkehrsbelastung und den topografischen Verhältnissen ab. Erschließungsstraßen sollen zum einen den Anliegergrundstücken eine verkehrssichere Anbindung an das übrige Straßennetz bieten. Zum anderen gehört zur Erschließungsfunktion auch die Aufnahme des über den reinen Anliegerverkehr hinausgehenden Verkehrs (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2023 - 2 S 2005/22 - juris Rn. 21). Von diesen Maßstäben ausgehend wäre vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans 2010/2011 die - ohne eine Änderung des Bebauungsplans 1970 getroffene - Entscheidung, von der Umgestaltung der östlichen Einmündung der Straße „Am ...“ in die ScH...straße abzusehen, mit den Grundzügen der Planung nicht vereinbar gewesen. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans 1970 sollte gerade durch die Festsetzung einer senkrechten und aufgeweiteten Einmündung in die ScH...straße eine verkehrstechnisch sichere Lösung im Hinblick auf den durch die gewerbliche Nutzung zu erwartenden Verkehr, insbesondere auch mit Lastkraftwagen, erreicht werden. Der Senat folgt auf der Grundlage der vorliegenden Lichtbilder der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts, dass die Straße im Bereich der östlichen Einmündung für eine Befahrung mit Lastkraftwagen nicht hinreichend ausgebaut war. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten ist die ScH...straße eine vielbefahrene (Landes-)Straße. Ein hinreichend sicheres Ausfahren auf die Sch......straße war mangels ausreichender Sicht angesichts des kurvigen Verlaufs südlich der Einmündung für Lastkraftwagen nicht möglich, was auch in der Begründung des Bebauungsplans 1970 zum Ausdruck kommt, wenn es dort heißt: „Um eine verkehrstechnisch sichere Lösung zu erreichen, muß das auf dem Grundstück 217 stehende Gebäude für den Endzustand der vom Straßenbauamt geforderten Haltesichtweite weichen.“ (4) Unabhängig davon sah bereits der Bebauungsplan 1970 den Ausbau der Straße nicht nur bis zur östlichen Grenze des abgerechneten Straßenteils vor, sondern bis zu dem Wendeplatz im Bereich des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 1422. Es kann deshalb keinesfalls davon ausgegangen werden, es handele sich allein bei dem östlich des abgerechneten Teilstücks gelegenen Teil der Straße „Am ...“ um eine selbständige Erschließungsanlage. c) Das nicht abgerechnete Straßenteilstück ist auch nicht deshalb beitragsfrei und in der Folge aus Rechtsgründen als selbständige Erschließungsanlage anzusehen, weil die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags für dieses Teilstück nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG ausgeschlossen wäre. Nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich ohne Rücksicht auf die Entstehung der Abgabenschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Für das Entstehen der Vorteilslage kommt es im Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich auf die tatsächliche bautechnische Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme und damit auf die Beendigung der technischen Arbeiten an, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen, wie etwa die Widmung der Erschließungsanlage, die Wirksamkeit der Beitragssatzung, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, der Eingang der letzten Unternehmerrechnung, die Mängelfreiheit der technischen Ausführung oder der vollständige Grunderwerb (stRspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2024 - 2 S 1770/23 - juris Rn. 98; Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 81; jeweils mwN). Beurteilungsmaßstab hierfür ist die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage. Entscheidend ist, ob diese sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt ist, d. h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2024 - 2 S 1770/23 - juris Rn. 98; Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 81; BVerwG, Urteil vom 15.11.2022 - 9 C 12.21 - BVerwGE 177, 48, juris Rn. 25; jeweils mwN). Ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 03.11.2021 (- 1 BvL 1/19 - juris Rn. 75) ausdrücklich betont, dass für die Frage der endgültigen technischen Herstellung der Erschließungsanlage „auf die Fertigstellung der Anlage in ihrer gesamten Länge“ abzustellen ist. Unter dem Begriff der (Erschließungs-)Anlage ist auch in diesem Zusammenhang die Erschließungsanlage im Sinne des gesetzlich geregelten Ermittlungsraums zu verstehen (so auch Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 440). Für den Eintritt der Vorteilslage genügt es deshalb grundsätzlich nicht, dass lediglich eine von der Gemeinde geplante Teilstrecke einer einheitlichen Erschließungsanlage fertiggestellt ist, ohne dass diese im Wege der Abschnittsbildung verselbständigt wurde (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 82). Vorliegend erstreckte sich die Straßenplanung ausweislich des Bebauungsplans 1970 nicht nur auf das östliche noch nicht abgerechnete Teilstück, sondern bis zu dem westlich gelegenen Wendeplatz im Bereich des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 1422. Keinesfalls kann deshalb angenommen werden, dass das abgerechnete Teilstück aufgrund des Ablaufs der Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG für den noch nicht abgerechneten östlichen Straßenbereich aus rechtlichen Gründen als selbständige Erschließungsanlage anzusehen ist. Überdies ist die Straße - wie oben dargelegt - jedenfalls im Hinblick auf die östliche Einmündung in die ScH...straße und den auf der südlichen Seite nicht realisierten Gehweg auch nie den Festsetzungen des Bebauungsplans 1970 bzw. dem sich hieraus ergebenden gemeindlichen Bauprogramm entsprechend technisch fertiggestellt worden. Die für den Beginn der 20-jährigen Ausschlussfrist maßgebliche Vorteilslage ist somit vor dem streitgegenständlichen Ausbau nicht entstanden. d) Im vorliegenden Fall führt auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter, wonach die für die verfassungsrechtlich gebotene zeitliche Begrenzung der Erhebung von Erschließungsbeiträgen relevante Vorteilslage trotz Abweichung vom ursprünglichen Bauprogramm eintreten kann, wenn aufgrund eines langen Zeitablaufs feststeht, dass mit einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr gerechnet werden kann und das ursprüngliche Bauprogramm tatsächlich aufgegeben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2022 - 9 C 12.21 - BVerwGE 177, 48, juris Rn. 35 mwN; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 44). Da sich die Planung der Beklagten mit dem Bebauungsplan 1970 nicht nur auf das nicht abgerechnete östliche Teilstück, sondern auch auf den weiter westlich gelegenen Bereich bis zum heutigen Grundstück Flst.-Nr. 1422 erstreckte, kann die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dazu führen, dass nur das von der Abrechnung ausgenommene Teilstück in eine selbständige Erschließungsanlage „hineinwächst“. Zudem kann auch bei einem langen Zeitablauf jedenfalls dann nicht von einer Aufgabe des ursprünglichen Bauprogramms im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der östlichen Einmündung in die ScH...-...xstraße - eine bauplanungsrechtliche Festsetzung in Rede steht, die im Sinne des § 125 Abs. 3 BauGB die Grundzüge der Planung berührt. Bei einer solchen die Planungskonzeption prägenden Festsetzung kann auch nach einem langen Zeitablauf nicht die Feststellung getroffen werden, dass mit einer Änderung der Verhältnisse nicht mehr zu rechnen ist (vgl. zu möglichen Fällen einer Aufgabe des ursprünglichen Bauprogramms VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2024 - 2 S 1745/23 - juris Rn. 42). 3. Schließlich ist auch die vom Gemeinderat der Beklagten am 23.04.2024 beschlossene Abschnittsbildung nicht ordnungsgemäß erfolgt und vermag deshalb die nur teilweise erfolgte Abrechnung nicht nachträglich zu rechtfertigen. a) Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 KAG können die beitragsfähigen Erschließungskosten bei Anbaustraßen oder Wohnwegen auch für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Wird ein Abschnitt wirksam gebildet, werden (nur) die für diesen Abschnitt angefallenen Herstellungskosten ermittelt und auf die durch den Abschnitt der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG). Die Abschnittsbildung eröffnet der Gemeinde somit die Möglichkeit, Erschließungsbeiträge für die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Teilstrecke der Erschließungsanlage bereits vor der endgültigen Herstellung der Anlage in ihrer gesamten Länge zu erheben und so die Aufwendungen für den Ausbau eines Abschnitts einer Erschließungsanlage alsbald durch Beiträge zu decken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.04.2024 - 2 S 1770/23 - juris Rn. 65; zum Bundesrecht BVerwG, Urteil vom 04.10.1974 - IV C 9.73 - BVerwGE 47, 64, juris Rn. 16). Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG ist die Entscheidung der Gemeinde, die beitragsfähigen Erschließungskosten für den Abschnitt einer Erschließungsanlage zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. Voraussetzung für eine wirksame Abschnittsbildung ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 KAG, dass die Abschnitte nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (zum Beispiel Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) bestimmt werden. b) Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Örtlich erkennbare Merkmale, die eine Abschnittsbildung rechtfertigen, sind hier nicht gegeben; hierauf beruft sich auch die Beklagte nicht. Der Gemeinderat wollte den Abschnitt ausweislich der Gemeinderatsvorlage nach rechtlichen Gesichtspunkten bestimmen, nämlich anhand der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 2010/2011. Allerdings hat der Gemeinderat diese Grenze bei der Abschnittsbildung im Beschluss nicht ordnungsgemäß nachvollzogen. Für die Bestimmung eines Abschnitts gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 KAG nach dem rechtlichen Gesichtspunkt der Grenze eines Bebauungsplangebiets genügt es nicht, dass sich die Abschnittsbildung annäherungsweise an der Grenze des Bebauungsplangebiets orientiert, sondern sie muss diese Grenze exakt nachvollziehen. Das Kriterium der Grenze eines Bebauungsplangebiets soll eine willkürliche Abschnittsbildung verhindern und ist deshalb eng auszulegen. Bereits der Wortlaut „nach rechtlichen Gesichtspunkten (zum Beispiel Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten)“ spricht dafür, dass für die Abschnittsbildung zusätzlich zu dem rechtlichen Gesichtspunkt der Grenze eines Bebauungsplangebiets, keine weiteren Erwägungen zulässig sein sollen. Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 2 KAG. Die Festlegung auf örtlich erkennbare Merkmale oder förmlich klar definierte Gebietsgrenzen soll gerade verhindern, dass der Gemeinderat einen über diese Gesichtspunkte hinausgehenden Spielraum hat zu entscheiden, ob ein bestimmtes Grundstück zum Abrechnungsgebiet gehören soll oder nicht. Wird bei einer Abschnittsbildung nach dem rechtlichen Gesichtspunkt der Grenze des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans die Grenze des Bebauungsplangebiets nicht eingehalten, hat dies nicht nur Einfluss auf den Umfang der von dem Abschnitt umfassten Straßenfläche und der hierfür anfallenden Herstellungskosten, sondern unter Umständen auch darauf, welche Grundstücke von dem Abschnitt erschlossen und deshalb gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG bei der Verteilung des Erschließungsaufwands einzubeziehen sind. So liegt der Fall hier. Der Gemeinderat hat am 23.04.2024 den Abschnitt anhand der „Gebietsabgrenzung Abrechnungsgebiet Erschließungsanlage Gewerbegebiet Am ...“ der Firma H... vom November 2016, geändert am 12.04.2024, beschlossen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Beschlusstext, der wörtlich auf die „beigefügte Gebietsabgrenzung“ Bezug nimmt, sondern auch aus der Begründung der betreffenden Gemeinderatsvorlage. Dort heißt es unmissverständlich: „Deshalb soll nun eine Abschnittsbildung nach § 37 Abs. 2 KAG beschlossen werden für den vorgenannten Bereich der Straße ‚Am ...‘ wie er in der beigefügten Gebietsabgrenzung ‚Abrechnungsgebiet Erschließungsanlage Gewerbegebiet Am ...‘ von H... vom November 2016, geändert am 12.04.2024 durch Frau S... H... dargestellt ist.“ Zwar wird in der Gemeinderatsvorlage anschließend ausgeführt, diese Abgrenzung des Abrechnungsgebiets entspreche rechtlich der Gebietsabgrenzung im Bebauungsplan 2010/2011. Diese Annahme entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Die „Gebietsabgrenzung“ der Firma H... schneidet die Straße „Am ...“ im Osten schräg, und zwar von der östlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. 1404 bis zur östlichen Grenze des Sportplatzgrundstücks Flst.-Nr. 1599. Der Bebauungsplan 2010/2011 schneidet die Straße in diesem Bereich dagegen ausgehend von der östlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. 1404 nahezu senkrecht. Damit nimmt die Abschnittsbildung nach der „Gebietsabgrenzung“ der Firma H... nicht nur die Kosten für ein kleines Dreieck der Straßenfläche von den auf den Abschnitt entfallenden Herstellungskosten aus. Die Abweichung von den festgesetzten Grenzen des Bebauungsplangebiets hat vielmehr auch zur Folge, dass das östlich des Sportplatzgrundstücks gelegene Grundstück Flst.-Nr. 1600 von den durch den beschlossenen Abschnitt erschlossenen Grundstücken ausgenommen ist. Wäre die Grenze wie im Bebauungsplan 2010/2011 senkrecht gezogen worden, so wäre dieses Grundstück von dem gebildeten Abschnitt erschlossen und deshalb in die Verteilung des Erschließungsaufwands für diesen Abschnitt einzubeziehen (vgl. hierzu Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 38 Anm. 1.2; Schöneweiß, Erschließungsbeitrag nach dem KAG, Abschnitt 2.6.2-1). c) Da die vom Gemeinderat der Beklagten beschlossene Abschnittsbildung somit bereits deshalb rechtswidrig ist, weil sie nicht an eines der in § 37 Abs. 2 Satz 2 KAG genannten Begrenzungsmerkmale anknüpft, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie auch ansonsten im Hinblick auf die von den Klägern angeführten Gesichtspunkte gegen das Willkürverbot verstößt. Es bedarf insbesondere keiner abschließenden Bewertung, ob die Abschnittsbildung im Hinblick auf die erforderliche Kostenprognose bzw. die Einhaltung der sog. Drittel-Grenze willkürlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2024 - 2 S 1770/23 - juris Rn. 82 f.). Gleiches gilt für die Frage, ob die Abschnittsbildung mit Blick auf ihre Vorfinanzierungsfunktion (vgl. auch § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG) gegen das Willkürverbot verstößt, weil der Gemeinderat in der gleichen Sitzung vom 23.04.2024 unmittelbar nach dem Beschluss über die Abschnittsbildung den weiteren Beschluss getroffen hat, auf die Realisierung der Umgestaltung des nordöstlichen Einmündungsbereichs und des östlichen Straßenverlaufs zu verzichten, um damit - wie der Prozessvertreter der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - die Herstellung der gesamten Straße zu bewirken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 18.03.2025 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 67.368,98 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags. Die ursprüngliche Klägerin, Frau H... O..., war mit einem Anteil von 1/2 Miteigentümerin des im Gemeindegebiet der Beklagten im Ortsteil V... gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. 1407 („Am ...x“), das 10.441 m² groß ist und gewerblich genutzt wird. Der andere hälftige Miteigentumsanteil stand seit dem Tod ihres Ehemanns einer Erbengemeinschaft zu bestehend aus ihr und ihren beiden Töchtern G...x E...x (vgl. das Parallelverfahren 2 S 1380/24) und Uxx A...x (vgl. das Parallelverfahren 2 S 1381/24). Frau H... O... ist während des Berufungsverfahrens am 25.02.2025 verstorben. An ihre Stelle treten als Kläger ihre - bislang noch unbekannten - Erben. Das streitgegenständliche Grundstück grenzt im Norden an die Straße „Am ...“ und im Süden an die ScH...straße (L ...x). Die Ausbauhistorie der Straße „Am ...“ stellt sich wie folgt dar: Ende der 1950er/Anfang der 1960er Jahre verlief diese Straße als Stichstraße mit einer Länge von ca. 100 bis 120 m in einem spitzen Winkel ausgehend von der ScH...-...xstraße im Nordosten bis auf die Höhe des östlich des streitgegenständlichen Grundstücks gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. 1403 (erster Abschnitt). Diese Stichstraße war mit einem Gehweg auf der Nordseite und mit einer Straßenentwässerung ausgebaut. Die anliegenden Grundstücke waren bis hin zu den Grundstücken Flst.-Nrn. 1401 und 215 bereits in den 1950er Jahren mit Wohnhäusern und zum Teil auch mit Nebengebäuden bebaut. Südwestlich der Stichstraße schloss sich ein Feldweg im Außenbereich an. Mit dem Bau des Sportplatzes auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1599, das sich nördlich des streitgegenständlichen Grundstücks auf der gegenüberliegenden Seite der Straße „Am ...“ befindet, wurde diese Straße 1963 bis zum westlichen Ende des heutigen Parkplatzes des Sportplatzes als geteerter Weg verlängert (zweiter Abschnitt). Um südlich und südwestlich des Sportplatzes eine gewerbliche Bebauung zu ermöglichen, beschloss die damals noch selbständige Gemeinde V... am 03.07.1970 den Bebauungsplan „H......“, der am 17.10.1970 in Kraft getreten ist (im Folgenden: Bebauungsplan 1970). Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplans erstreckte sich von der nordöstlichen Einmündung der Straße „Am W...x“ in die Sch......straße bis zu dem westlich des streitgegenständlichen Grundstücks gelegenen damaligen Grundstück Flst.-Nr. 1436 (heute im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 3453). Als Art der baulichen Nutzung setzte der Bebauungsplan 1970 für den östlichen Geltungsbereich ein Mischgebiet und im Westen ein Gewerbegebiet fest. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sollte die Straße im Westen im Bereich des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 1422 mit einem Wendehammer enden. Im Nordosten sollte der vorhandene spitze Winkel der Einmündung der Straße „Am ...“ in die ScH...straße zu einer Kurve mit einer senkrechten und aufgeweiteten Einmündung in die ScH...straße ausgebaut werden. In der textlichen Begründung heißt es hierzu: „Die Gemeinde beabsichtigt, für ihre ortsansässigen Handwerksbetriebe ein Gewerbegebiet im Gewann H...... zu erschließen. (…) Der Anschluß an die Landesstraße wird für den durch die gewerbliche Nutzung zu erwartenden Verkehr für den Endzustand geplant. Der Ausbau des Anschlußknotens ist entsprechend der Ansiedlung der Betriebe und dem Anwachsen des Verkehrs durch die Betriebe Zug um Zug vorgesehen. Um eine verkehrstechnisch sichere Lösung zu erreichen, muß das auf dem Grundstück 217 stehende Gebäude für den Endzustand der vom Straßenbauamt geforderten Haltesichtweite weichen (…).“ Über die Umsetzung des im Bebauungsplan 1970 für die Straße „Am ...“ vorgesehenen Bauprogramms besteht zwischen den Beteiligten im Einzelnen Streit. Unstreitig ist allerdings, dass die im Bebauungsplan 1970 festgesetzte Einmündung in die ScH...straße bis heute nicht vollständig bebauungsplankonform umgesetzt wurde, da hierfür benötigte Flächen auf den anliegenden Privatgrundstücken nicht erworben werden konnten. Im Jahr 1982 erfolgte im Hinblick auf die Ansiedlung eines Gewerbebetriebs auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1422 ein weiterer Ausbau der Straße „Am ...“ in dem Bereich zwischen dem westlichen Ende des zweiten Abschnitts bis zu dem - auch heute noch vorhandenen - Wendeplatz, der sich in Höhe des auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1422 gelegenen Wohnhauses befindet (dritter Abschnitt). Dieser dritte Abschnitt wurde mit einer Straßenbeleuchtung und -entwässerung ausgebaut. Um das Gewerbegebiet zu erweitern, beschloss die Beklagte am 27.04.2010 den Bebauungsplan „Gewerbegebiet H... II“, der am 10.06.2010 in Kraft trat. Eine (im Hinblick auf Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen, der Höhenlage, zur Geländemodellierung und zum Umgang mit Niederschlagswasser) erfolgte 1. Änderung dieses Bebauungsplans wurde am 24.05.2011 beschlossen und ist am 05.04.2012 in Kraft getreten (im Folgenden: Bebauungsplan 2010/2011). Damit wurde das westliche Plangebiet des Bebauungsplans 1970 bis zur östlichen Grenze des östlich des streitgegenständlichen Grundstücks befindlichen Grundstücks Flst.-Nr. 1404 neu überplant; für den östlichen Teil der Straße „Am ...“ gilt weiterhin der Bebauungsplan 1970. Die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans 2010/2011 sehen eine Verlängerung der Straße „Am ...“ in westlicher Richtung vor, die dann in südlicher Richtung weiter verläuft und dort nahezu rechtwinklig in die ScH...-straße einmündet. Die Straße „Am ...“ wurde in den Jahren 2010/2011 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans 2010/2011 ausgebaut (vierter Abschnitt). Die letzte Unternehmerrechnung für diesen Ausbau datiert vom 18.12.2012 und ging am 21.12.2012 bei der Beklagten ein. Auf der Grenze der räumlichen Geltungsbereiche der Bebauungspläne 1970 und 2010/2011 errichtete die Beklagte im Zuge des in den Jahren 2010/2011 erfolgten Straßenausbaus drei Sperrpfosten auf der Straße. Das streitgegenständliche Grundstück ist seither nur noch über die neu geschaffene Zufahrt von der ScH...straße im Westen aus zu erreichen. Mit Bescheid vom 17.11.2016, der an die „Erbengemeinschaft O.../E-.../A...x“ adressiert war und jedem Mitglied der Erbengemeinschaft zugestellt wurde, setzte die Beklagte für den Ausbau der Straße „Am ...“ auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 26.10.2006 in der Fassung vom 23.11.2010 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS) einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 66.377,16 EUR fest. Dabei legte sie der Abrechnung ausweislich eines von der Firma H... im November 2016 erstellten Lageplans nur das im Geltungsbereich des Bebauungsplans 2010/2011 gelegene Straßenteilstück mit einer Länge von ca. 420 m zugrunde, nicht aber die weitere etwa 113 m lange Teilstrecke bis zur östlichen Einmündung in die ScH...straße. Aus dem Lageplan des Abrechnungsgebiets der Firma H... ist ersichtlich, dass die Straßenfläche im Osten nur bis zur östlichen Grenze des nördlich der Straße „Am ...“ gelegenen Sportplatzgrundstücks Flst.-Nr. 1599 bzw. bis zur östlichen Grenze des südlich der Straße gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. 1404 abgerechnet wurde; die Straße wurde im Lageplan zur Bestimmung des Abrechnungsgebiets somit schräg geschnitten. Lageplan des Abrechnungsgebiets der Firma H... November 2016 Die Grenze des Bebauungsplans 2010/2011 schneidet die Straße auf Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. 1404 dagegen nahezu senkrecht, wie aus dem nachfolgenden Ausschnitt dieses Bebauungsplans ersichtlich ist: Bebauungsplan 2010/2011 Im Hinblick auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 20.01.2016 - 5 K 2590/14 - juris Rn. 24), wonach eine Erbengemeinschaft nicht Schuldnerin eines Erschließungsbeitrags sein könne, erließ die Beklagte unter dem 06.12.2016 jeweils inhaltsgleiche Erschließungsbeitragsbescheide gegenüber Frau H... O... und ihren beiden Töchtern G...x E...x und Uxx A...x. Diese Bescheide enthielten jeweils den Zusatz: „Dieser Bescheid ersetzt den Bescheid vom 17.11.2016.“ Frau H... O... erhob gegen den an sie gerichteten Bescheid vom 06.12.2016 rechtzeitig Widerspruch. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, für das streitgegenständliche Grundstück dürfe ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden, da die sachliche Beitragsschuld für die Straße „Am ...“ bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sei. Auch die Festsetzungsfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG sei bereits abgelaufen. Die hierfür erforderliche Vorteilslage hätte spätestens seit dem Beginn der achtziger Jahre vorgelegen. Das Landratsamt Karlsruhe wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.12.2016 mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2022, zugestellt am 11.08.2022, zurück und erhöhte den Erschließungsbeitrag unter Berücksichtigung einer weiteren Rechnung aus dem Jahr 1963 auf 67.368,98 EUR. Frau H... O... hat daraufhin rechtzeitig am Montag, dem 12.09.2022, Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie im Hauptantrag die Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheids vom 06.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2022 begehrt hat und hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, auf ihren Antrag vom 13.04.2017 den Erschließungsbeitrag aus Billigkeitsgründen zu erlassen und weiter hilfsweise über ihren Antrag auf Erlass unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Sie hat zur Klagebegründung ergänzend geltend gemacht, es fehle im vorliegenden Fall jedenfalls an der erforderlichen Abschnittsbildung. Maßgebliche Erschließungsanlage für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags sei ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise die Straße „Am ...“ in ihrem vollständigen Verlauf und nicht nur der von der Beklagten abgerechnete Teil der Straße. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 20.02.2024 im Hauptantrag stattgegeben und den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 06.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 10.08.2022 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht zusammengefasst ausgeführt, die für die Heranziehung zum Erschließungsbeitrag maßgebliche Anbaustraße sei ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise die Straße „Am ...“ in ihrem vollständigen Verlauf. Die drei auf der Grenze des Bebauungsplans 2010/2011 aufgestellten Sperrpfosten könnten den Eindruck einer weiterführenden Straße nicht erschüttern. Denn es handele sich bei diesen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen nicht um Kriterien, die der Beurteilung einer einheitlichen Erschließungsanlage zugrunde gelegt werden könnten, da diese jederzeit veränderbar seien. Von der grundsätzlich gebotenen natürlichen Betrachtungsweise sei im vorliegenden Fall nicht ausnahmsweise aus Rechtsgründen abzuweichen. Ein rechtlicher Grund, von verschiedenen Erschließungsanlagen auszugehen, ergebe sich insbesondere nicht aus der Beitragsfreiheit eines Teilstücks der Straße. Bei dem nicht abgerechneten östlichen Teilstück der Straße „Am ...“ handele es sich weder um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG noch um eine unter Geltung des Bundesbaugesetzes oder Baugesetzbuchs endgültig hergestellte Straße, für die die sachlichen Beitragspflichten bereits entstanden seien und die entweder bereits abgerechnet worden sei oder wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr abgerechnet werden könne. Da in dem älteren Teilabschnitt im Osten bei den Wohnhäusern die im Bebauungsplan 1970 festgesetzte Straßenführung im Einmündungsbereich an der ScH...straße bis heute nicht plankonform realisiert worden sei, könne nicht von einer endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage ausgegangen werden. Die Beklagte habe den Erschließungsbeitrag für das betreffende Teilstück auch nicht in zulässiger Weise im Wege einer Abschnittsbildung nach § 37 Abs. 2 KAG abgerechnet. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine solche Abschnittsbildung überhaupt vorgelegen hätten, fehle es jedenfalls an einer entsprechenden Willensentscheidung des zuständigen Gemeinderats der Beklagten. Das angegriffene Urteil ist der Beklagten am 07.03.2024 zugestellt worden. Am 23.04.2024, d. h. noch vor Ablauf der Frist für die Begründung des von ihr gestellten Zulassungsantrags, hat der Gemeinderat der Beklagten einen Beschluss über eine Abschnittsbildung nach § 37 Abs. 2 KAG getroffen. Dieser Beschluss (TOP 2) lautet wie folgt: „Der Gemeinderat beschließt: für die Beitragsabrechnung der Erschließungskosten für die Straße ‚Am ...‘ im Geltungsbereich des Bebauungsplans Gewerbegebiet ‚H...... II‘ vom 27.04.2010 i.d.F. der 1. Änderung vom 23.05.2011 eine Abschnittsbildung nach § 37 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz gemäß der beigefügten Gebietsabgrenzung vorzunehmen.“ Dem Beschluss beigefügt waren als Anlagen der zeichnerische Teil des Bebauungsplans 2010/2011 und die „Gebietsabgrenzung Abrechnungsgebiet Erschließungsanlage Gewerbegebiet Am ...“, die dem Lageplan des Abrechnungsgebiets der Firma H... (November 2016) entspricht, wobei allerdings mit dem handschriftlichen Vermerk „geä. 12.04.2024“ die dort eingezeichnete, zu keinem Zeitpunkt hergestellte Querverbindung zwischen der Straße „Am ...“ und der ScH...straße auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1418 mit grünen Kreuzen durchgestrichen ist. In der Gemeinderatsvorlage wird zur Begründung des Beschlusses über die Abschnittsbildung im Wesentlichen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, die Beklagte habe die Erschließungsbeiträge im Jahr 2016 nur für den Abschnitt der Straße „Am ...“ erhoben, der durch den Bebauungsplan 2010/2011 neu überplant worden sei. Nicht in die Abrechnung einbezogen worden sei der Teil der Straße „Am ...x“ im Osten mit den mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken, d. h. der Abschnitt, der heute nur noch als Stichweg zu den Wohnhäusern diene und an dem keine weiteren Ausbaumaßnahmen mehr durchgeführt worden seien. Deshalb solle nun eine Abschnittsbildung nach § 37 Abs. 2 KAG beschlossen werden „für den vorgenannten Bereich der Straße ‚Am ...‘, wie er in der beigefügten Gebietsabgrenzung ‚Abrechnungsgebiet Erschließungsanlage Gewerbegebiet Am ...‘ von H... vom November 2016, geändert am 12.04.2024 (…) dargestellt ist“. Die Abgrenzung des Abrechnungsgebiets entspreche rechtlich der Gebietsabgrenzung im Bebauungsplan 2010/2011; zusätzlich werde das ebenfalls von der Erschließungsanlage mit erschlossene Sportplatzgelände in das Abrechnungsgebiet miteinbezogen. Sachlich beruhe diese Abgrenzung darauf, dass in dem Bebauungsplan 2010/2011 neben der Erweiterung des Gewerbegebiets nach Westen mit der neuen Zufahrt von Süd-Westen her eine zeitgemäße gewerbegebietstaugliche für große Lkw-Sattelzüge und den Lkw- und Bus-Begegnungsverkehr ausreichend dimensionierte Erschließungsstraße für das Gewerbegebiet festgesetzt und anschließend hergestellt worden sei. Damit sei eine vollständig neue, eigenständige Erschließung des Gewerbegebiets von Westen her erfolgt, die abgekoppelt sei von der vormaligen unzureichenden Zufahrt ins Gewerbegebiet entlang der Wohngrundstücke. Das schon lange vorhandene und Anfang der 1980er Jahre in seinem heutigen Ausbauzustand ertüchtigte Straßenteilstück im Osten bei den Wohnhäusern diene seitdem als Stichweg nur noch der Erschließung der dortigen Wohngrundstücke. Im Anschluss an die Abschnittsbildung beschloss der Gemeinderat in derselben Sitzung vom 23.04.2024 unter TOP 3 „nach § 125 Abs. 3 BauGB im Hinblick auf die Beitragsabrechnung der Erschließungskosten für die Straße Am ..., dass 1. an den Festsetzungen im Bebauungsplan ‚H......‘ vom 17.10.1970 zur Verbreiterung und Verschwenkung der Straße Am ... im Osten bei der Einmündung an der ScH...straße, soweit sie noch in Kraft sind, nicht mehr festgehalten wird und 2. auf die Realisierung dieser Umgestaltung des Einmündungsbereichs und des Straßenverlaufs verzichtet werden kann.“ Zur Begründung dieses Beschlusses wird in der Gemeinderatsvorlage BV/088/2024 im Wesentlichen ausgeführt, der ursprünglich vorgesehene Ausbau des Einmündungsbereichs an der ScH...straße und die Verschwenkung der ursprünglich im Hinblick auf den mit dem Gewerbegebiet verbundenen Schwerlastverkehr als erforderlich angesehene Ausbau der Straße „Am ...“ in der 1970 festgesetzten Form sei nicht mehr notwendig und auch nicht mehr sinnvoll. Das Gewerbegebiet werde über die inzwischen auf der Grundlage des Bebauungsplans 2010/2011 realisierte neue Zufahrt von der L ... von Südwesten her verkehrsmäßig eigenständig erschlossen. Die Durchfahrt von der ScH...straße von Osten an den Wohnhäusern vorbei in das Gewerbegebiet sei durch Sperrpfosten blockiert und dauerhaft geschlossen. Die Erschließung der vor allem mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke von Osten her sei über die vorhandene Straße in ihrem derzeitigen Ausbauzustand im Sinne eines Anliegerwegs ausreichend gewährleistet. Im Übrigen sei es nach wie vor so, dass eine Aufweitung des Einmündungsbereichs im Osten dauerhaft nicht umsetzbar sei, weil dafür benötigte Privatgrundstücke nicht veräußert würden. Unter Abwägung aller relevanten Aspekte und der genannten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander solle deshalb an den Festsetzungen in dem Bebauungsplans 1970 zur Verbreiterung und Verschwenkung der Straße „Am ...“ im Osten bei der Einmündung an der ScH...straße nicht mehr festgehalten und auf die Umsetzung dieser Umgestaltung des Einmündungsbereichs und des Straßenverlaufs von Osten bis zu den Sperrpfosten verzichtet werden. Im Hinblick auf die mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 23.04.2024 erfolgte Abschnittsbildung hat der Senat mit Beschluss vom 04.09.2024 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Mit ihrer rechtzeitig eingereichten Berufungsbegründung trägt die Beklagte zusammengefasst im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die erfolgte Abrechnung des Straßenteilstücks eine Abschnittsbildung erforderlich gewesen wäre. In dem Bebauungsplan 2010/2011 sei am östlichen Ende des Plangebiets eine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt worden, die quer durch die Straße verlaufe. Diese Straßenbegrenzungslinie habe zur Folge, dass die neue Erschließungsstraße für das Gewerbegebiet von Westen her an dieser Stelle ende und eine Durchfahrt nicht zulässig sei. Dies sei plankonform durch die Sperrpfosten in die Realität umgesetzt worden. Bei dem abgerechneten Teilstück handele es sich deshalb um eine selbständige Erschließungsanlage. Jedenfalls liege mit dem Beschluss des Gemeinderats vom 23.04.2024 inzwischen eine förmlich beschlossene, zulässige Abschnittsbildung vor, die im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sei. Diese Abschnittsbildung orientiere sich in rechtlich zulässiger Weise an der Abgrenzung des Gebiets des Bebauungsplans 2010/2011. Die Festsetzung des Erschließungsbeitrags verstoße auch nicht gegen das Gebot der Belastungsklarheit und der Belastungsvorhersehbarkeit, da eine Vorteilslage im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG bis zu dem Ausbau der Straße in den Jahren 2010/2011 nicht vorgelegen habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.02.2024 - 12 K 3052/22 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angegriffene Urteil und machen ergänzend im Wesentlichen geltend, die nachträglich am 23.04.2024 beschlossene Abschnittsbildung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Nach § 37 Abs. 2 KAG könnten Abschnitte nur nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (zum Beispiel Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) bestimmt werden. Vorliegend sei jedoch beides nicht der Fall. Aus der Sitzungsvorlage der Gemeinderatssitzung vom 23.04.2024 ergebe sich, dass die Beklagte die Abschnittsbildung nicht nach örtlich erkennbaren Merkmalen, sondern nach rechtlichen Gesichtspunkten habe vornehmen wollen. Der Gemeinderat habe die Abschnittsbildung nach der „Gebietsabgrenzung Abrechnungsgebiet Erschließungsanlage Gewerbegebiet Am ...“ vorgenommen, die allerdings entgegen der Annahme in der Gemeinderatsvorlage nicht mit den Grenzen des Bebauungsplans 2010/2011 übereinstimme. Während die Abgrenzungslinie der Abschnittsbildung die Straße „Am ...“ schräg schneide, werde die Straße im Bebauungsplan nahezu senkrecht geschnitten. Die Abschnittsbildung sei schließlich auch willkürlich erfolgt. Der Gesetzgeber habe bei Einführung des § 37 Abs. 2 KAG im Sinn gehabt, der Gemeinde eine Vorfinanzierungsmöglichkeit an die Hand zu geben. Der Gesichtspunkt der Vorfinanzierung greife aber jedenfalls nicht mehr ein, seit der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 23.04.2024 ergänzend zu der erfolgten Abschnittsbildung den Beschluss gefasst habe, dass nach § 125 Abs. 3 BauGB im Hinblick auf die Beitragsabrechnung der Erschließungskosten für die Straße „Am ...“ an den Festsetzungen im Bebauungsplan 1970 zur Verbreiterung und Verschwenkung der Straße „Am ...“ im Osten bei der Einmündung an der ...-... straße, soweit sie noch in Kraft seien, nicht mehr festgehalten werde und auf die Realisierung dieser Umgestaltung des Einmündungsbereichs und des Straßenverlaufs verzichtet werden könne. Die Beklagte habe hiermit die sachliche Beitragspflicht auch hinsichtlich des bereits hergestellten alten Teils der Straße und damit hinsichtlich der gesamten Straße „Am ...“ herbeiführen wollen. Eines Beschlusses zur Abschnittsbildung bedürfe es dann allerdings nicht mehr. Willkürlich sei die Abschnittsbildung auch deshalb, weil die Erschließungskosten für den abgerechneten Teil der Straße „Am ...“ erheblich höher lägen als die der nicht abgerechneten östlichen Teilstrecke. Eine Abrechnung des östlichen Teils der Straße sei von der Beklagten im Übrigen gar nicht beabsichtigt und zudem gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG auch nicht mehr zulässig. Dem Senat liegen die Behördenakten der Beklagten und die Widerspruchsakte des Landratsamts Karlsruhe sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.