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Beschluss

2 S 608/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0718.2S608.23.00
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Leitsätze
Nutzen nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten sowohl die Hauptwohnung am Familiensitz als auch die aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung gemeinsam, verstößt die Besteuerung der Zweitwohnung nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 GG.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. März 2023 - 6 K 739/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 636,56 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nutzen nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten sowohl die Hauptwohnung am Familiensitz als auch die aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung gemeinsam, verstößt die Besteuerung der Zweitwohnung nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 GG.(Rn.15) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. März 2023 - 6 K 739/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 636,56 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 09.02.2023, mit dem die in Tuttlingen mit Hauptwohnsitz gemeldete Antragstellerin für den Zeitraum von Oktober 2022 bis Dezember 2023 zur Zweitwohnungssteuer in Höhe von 2.546,25 EUR für eine in Konstanz gelegene Zweitwohnung herangezogen wurde, anzuordnen. Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben soll nach § 80 Abs. 5 Satz 1 iVm Abs. 4 Satz 3 VwGO die Vollziehung des betreffenden Bescheids ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Widerspruchs oder der Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg. Ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang rechtfertigt im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage nicht (allgemeine Meinung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.10.2015 - 2 S 1685/15 - juris Rn. 13 mwN). 1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Heranziehung der Antragstellerin zur Zweitwohnungssteuer stehe voraussichtlich nicht die Bestimmung des § 1 Abs. 4 Satz 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Antragstellerin vom 29.04.2014, zuletzt geändert am 20.05.2021 (im Folgenden: ZwStS), entgegen. Danach werde die Zweitwohnungssteuer nicht erhoben für Wohnungen, die unter anderem von einem nicht dauerhaft getrennt lebenden Verheirateten aus beruflichen Gründen gehalten würden, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befinde. Der Anwendung dieser Regelung stehe hier schon entgegen, dass die Antragstellerin die Zweitwohnung nicht aus beruflichen Gründen nutze, da sie nicht selbst berufstätig sei. Soweit sie geltend mache, dass die Wohnung von ihr und ihrem in Konstanz berufstätigen Ehemann genutzt werde, führe dies zu keiner anderen Beurteilung, zumal der Ehemann nach den Angaben der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren gerade nicht Mitinhaber der Wohnung sei, weshalb er selbst nicht der Zweitwohnungssteuerpflicht unterliege. Auch der Einwand der Antragstellerin, dass sie nach § 1 Abs. 4 ZwStS von der Zweitwohnungssteuer deshalb befreit sei, weil sie die Zweitwohnung zur Führung des Familienhaushalts nutze und diese Nutzung im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG einer beruflichen Nutzung gleichzustellen sei, überzeuge nicht. Es treffe zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 11.10.2005 (- 1 BvR 1232/00, u.a. - juris) ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vorliegen könne, wenn Verheiratete die Wohnung am Beschäftigungsort nicht zur Hauptwohnung bestimmen könnten, um der Zweitwohnungssteuer zu entgehen, falls nach den melderechtlichen Bestimmungen zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie zum Hauptwohnsitz bestimmt werde. Für die Antragstellerin bestehe aber keine vergleichbare melderechtliche Zwangslage, weil sie nicht aus beruflichen Gründen von ihrem Ehemann getrennt lebe und es für sie und ihren Ehemann grundsätzlich möglich wäre, durch eine entsprechende Ummeldung von Haupt- und Nebenwohnung die Zweitwohnungssteuerpflicht zu vermeiden. Die Antragstellerin und ihr Ehemann stünden damit auch nicht schlechter als eine Einzelperson oder ein nicht verheiratetes Paar, weswegen eine unzulässige, gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung nicht erkennbar sei. 2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist hiervon ausgehend nicht zu beanstanden. Aus den im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen, auf die die Prüfung der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheids in dem genannten Sinn. a) Ohne Erfolg beruft sich die mit Hauptwohnsitz in Tuttlingen gemeldete Antragstellerin, die sich nach eigenen Angaben zusammen mit ihrem in Konstanz berufstätigen Ehemann ca. 170 Tage im Jahr dort aufhält und auch den dortigen Familienhaushalt führt, darauf, sie habe nach § 1 Abs. 4 ZwStS Anspruch auf Befreiung von der Zweitwohnungssteuer für die in ihrem Eigentum stehende knapp 80 qm große Konstanzer Wohnung. aa) Nach § 1 Abs. 4 ZwStS wird die Zweitwohnungssteuer nicht erhoben für Wohnungen, die von einem nicht dauerhaft getrennt lebenden Verheirateten oder einem eine eingetragene Lebenspartnerschaft Führenden aus beruflichen Gründen oder zu Zwecken der Ausbildung gehalten werden, dessen eheliche oder lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet (Satz 1). Dies gilt jedoch nur, wenn die Wohnung für diese Zwecke notwendig ist und nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet genutzt wird (Satz 2). Diese Befreiungsregelung des Satzungsgebers dient ersichtlich dazu, die Fallkonstellation, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.10.2005 (- 1 BvR 1232/00 u.a., - juris) zu beurteilen und im Falle der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer als Diskriminierung der Ehe angesehen hatte, umzusetzen und für diese Fallkonstellation eine Ausnahme von der Steuerpflicht vorzusehen. Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht der Zweitwohnungssteuerpflicht des Wohnungsinhabers zwar grundsätzlich nicht entgegen, dass das Innehaben einer Zweitwohnung durch die Berufsausübung an einem anderen Ort als dem der Hauptwohnung veranlasst ist. Auch die berufliche Nutzung einer Zweitwohnung unterfällt danach dem Aufwandsbegriff des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Denn eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf liegt immer dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Zweitwohnung selbst bewohnt (BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00, u.a. - juris Rn. 89). Ausgehend von dem dargestellten Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht allerdings die Erhebung der Zweitwohnungssteuer auf das Innehaben einer Erwerbszweitwohnung durch Verheiratete dann als unzulässig angesehen, wenn die Zweitwohnung - entsprechend der hier zu beurteilenden Satzungsregelung - durch den betreffenden Ehegatten vorwiegend genutzt wird. Denn die Steuererhebung stellt in einem solchen Fall eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende Diskriminierung der Ehe dar. Während nicht verheiratete Personen keine Zweitwohnungssteuer für eine vorwiegend benutzte Wohnung zu entrichten haben, können Verheiratete ihre Besteuerung nicht vermeiden, wenn die Familie, von der sie nicht dauernd getrennt leben, die andere Wohnung vorwiegend benutzt. Sie befinden sich insoweit in einer melderechtlichen Zwangslage, weil nach dem Melderecht zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie ihre Hauptwohnung ist (BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00, u.a. - juris Rn. 96, 97). In den beiden Fällen, die der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lagen, ging der Zweitwohnungsinhaber von dieser Wohnung aus werktags seiner Arbeit nach, während die Ehefrau jeweils am Sitz der Hauptwohnung berufstätig war und zudem in einem Fall die Tochter dort die Schule besuchte. bb) Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund ist die Zweitwohnungssteuerpflicht der Antragstellerin weder nach der Befreiungsregelung in § 1 Abs. 4 ZwStS (1) noch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie (2) ausgeschlossen. (1) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass im Fall der Antragstellerin der Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 4 Satz 1 ZwStS nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht einschlägig ist; sie hält die Zweitwohnung in Konstanz nicht „aus beruflichen Gründen“, da sie selbst nicht berufstätig ist, sondern den Familienhaushalt in Konstanz führt. Unbehelflich ist der in diesem Zusammenhang geäußerte Einwand der Antragstellerin, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in einer Entscheidung zum familienrechtlichen Versorgungsausgleich (Kammerbeschluss vom 20.05.2003 - 1 BvR 237/97 - juris Rn. 17) seien die Haushaltsführung und die beruflich ausgeübte Erwerbstätigkeit als gleichwertig anzusehen. Auch wenn zugunsten der Antragstellerin im Bereich der Zweitwohnungssteuer die Haushaltsführung einer Berufsausübung gleichgestellt wird, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der dargestellten Befreiungsregelung nicht vor, da die Antragstellerin nach ihren Angaben ihre Zweitwohnung - ebenso wie ihr Ehemann - nur an 170 Tagen im Jahr und damit im Vergleich zur Hauptwohnung zeitlich untergeordnet im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 2 ZwStS nutzt. Auch Sinn und Zweck der in Streit stehenden Satzungsregelung rechtfertigen es nicht, die Zweitwohnungssteuer im Fall der Antragstellerin nicht zu erheben. Mit der Satzungsregelung soll - wie dargelegt - der melderechtlichen Zwangslage Rechnung getragen werden, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005 (aaO) zugrunde lag. Eine vergleichbare melderechtliche Zwangslage liegt bei der Antragstellerin und ihrem Ehemann - so zu Recht die Antragsgegnerin - gerade nicht vor, denn sie und ihr Ehemann nutzen die Zweitwohnung nicht vorwiegend, sondern lediglich während der berufsbedingten Aufenthalte des Ehemanns in zeitlich untergeordnetem Umfang. In diesem Zusammenhang weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass sich die Antragstellerin unmittelbar nach der Eheschließung aus freien Stücken entschieden habe, trotz der beruflichen Tätigkeit ihres Ehemanns in Konstanz sowie ihrer „Lebensbeziehung“ in Konstanz (die Antragstellerin war bis zu ihrer Eheschließung im Jahre 2022 in ihrer jetzigen Zweitwohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet) einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in Tuttlingen zu begründen und die gemeinsam genutzte Konstanzer Wohnung lediglich als Zweitwohnsitz zu führen. Auch der weitere sinngemäße Einwand der Antragstellerin, ihr Ehemann sei ebenfalls Inhaber der verfahrensgegenständlichen Zweitwohnung, er sei deshalb hinsichtlich der zu zahlenden Zweitwohnungssteuer Gesamtschuldner, bei ihm lägen nach § 1 Abs. 4 ZwStS die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vor und deshalb unterfalle auch sie selbst der Steuerbefreiung, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Auch wenn der Ehemann der Antragstellerin als Inhaber der Zweitwohnung anzusehen und deshalb steuerpflichtig wäre, lägen die Voraussetzungen für den Befreiungstatbestand nach § 1 Abs. 4 ZwStS nicht vor. Auch hier gilt, dass die Zweitwohnungssteuer dann erhoben wird, wenn im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 2 ZwStS die Zweitwohnung nur - wie hier - zeitlich untergeordnet genutzt wird. Deshalb bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der Senat weiterhin an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg festhält, wonach Inhaber einer Zweitwohnung in der Regel nur derjenige Ehepartner ist, der Eigentümer oder Mieter dieser Wohnung ist (Urteil vom 28.01.1986 - 2 S 2141/85 - juris Leitsatz). (2) Der Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie begründet für die Antragstellerin ebenfalls keinen Rechtsanspruch, von der Zweitwohnungssteuer ausgenommen zu werden. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind aus beruflichen Gründen notwendige Zweitwohnungen nicht generell von der Zweitwohnungssteuerpflicht auszunehmen. Auch bei der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer sei der Aufwand als ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden, typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert werde und welchen Zwecken er des Näheren dient (BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00, u.a. - juris Rn. 87). Dass das Innehaben der Zweitwohnung durch die Berufsausübung an einem anderen Ort als dem der Hauptwohnung veranlasst worden ist und daher die Kosten der Zweitwohnung bei Vorliegen der Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können, ist ohne Einfluss auf die verfassungsrechtliche Einordnung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG (BVerfG, Urteil vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00, u.a. - juris Rn. 89). Diese Rechtsgrundsätze hat das Bundesverfassungsgericht auch in seiner aktuellen Entscheidung zu Übernachtungssteuern bestätigt bzw. aufrechterhalten. Typusprägend sei bei der Aufwandsteuer die Verwendung finanzieller Mittel für einen persönlichen Lebensbedarf als äußerer Vorgang oder Zustand, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziere, nicht jedoch der Zweck dieses privaten Konsums. Bei beruflich bedingten entgeltlichen Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb handele es sich nach außen um denselben nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG steuerbaren Aufwand wie bei privaten Übernachtungen. Daher verlören die Übernachtungssteuern durch eine an der (beruflichen) Zwecksetzung der Übernachtung orientierte Ausnahme von der Besteuerung nicht ihren typischen Charakter als Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15 u.a. - juris Rn. 82, 89). Ausgehend von diesem Grundsatz besteht für den Satzungsgeber eine Pflicht, Eheleute aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Zweitwohnungssteuerpflicht auszunehmen nur dann, wenn die Besteuerung von Erwerbszweitwohnungen eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende Diskriminierung der Ehe darstellt (BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00, u.a. - juris Rn. 91 f.). Eine solche Diskriminierung der Ehe ist hier aber weder dargelegt noch ersichtlich. Nutzen nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten - wie hier - sowohl die Hauptwohnung am Familiensitz als auch die aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung gemeinsam, verstößt die Besteuerung der Zweitwohnung nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. dazu auch Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 9 KAG Rn. 19). Die Situation der Antragstellerin und ihres Ehemanns ist mit Paaren vergleichbar, die nicht miteinander verheiratet sind, aber ebenfalls in einer Haupt- und einer Zweitwohnung jeweils gemeinsam miteinander leben. Auch in diesem Fall sind die Paare in gleicher Weise zweitwohnungssteuerpflichtig. Im Übrigen trifft die Antragstellerin auch dieselbe steuerliche Belastung, die sie als Ledige im Fall einer Hauptwohnung in Tuttlingen und einer Zweitwohnung in Konstanz zu tragen hätte. Wegen des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrags ist der Satzungsgeber grundsätzlich berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten ausgestattete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Dies gilt insbesondere im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen. Deshalb darf der Satzungsgeber im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG in typisierender Weise davon ausgehen, dass Verheirateten im Unterschied zu ungebundenen Personen nicht ohne Weiteres die Möglichkeit offen steht, durch schlichte Verlagerung des Lebensmittelpunktes an den Ort der Beschäftigung der Zweitwohnungssteuerpflicht zu entgehen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn verheiratete Eheleute ihre Kinder gemeinsam betreuen wollen. Aber auch kinderlose Ehegatten, die an verschiedenen Orten berufstätig sind, müssen sich im Unterschied zu Ledigen bei der Wahl des Familienwohnsitzes in besonderer Weise abstimmen und aufeinander Rücksicht nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 - juris Rn. 37 ff., 46). Eine solche Privilegierung Verheirateter, auf die sich die Antragstellerin im Kern ihres Vorbringens beruft, hat die Antragsgegnerin in ihrer Zweitwohnungssteuersatzung jedoch nicht vorgesehen, sondern den Anwendungsbereich des Befreiungstatbestands in § 1 Abs. 4 Satz 2 ZwStS - wie dargelegt - eingeschränkt. b) Die Satzung der Antragsgegnerin verstößt bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch nicht etwa deshalb gegen höherrangiges Recht, weil die erhobene Zweitwohnungssteuer der Höhe nach unverhältnismäßig wäre. In der Rechtsprechung wird es zum Teil - allerdings ohne nähere Begründung - für problematisch gehalten, wenn die steuerliche Belastung mehr als 20 Prozent des Mietaufwands beträgt (vgl. etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 14.04.2011 - 4 B 10.2557 - juris Rn. 22; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.11.2010 -. 9 NE 76/10 - juris Rn. 2). Dieser Satz wird hier zwar deutlich überschritten. Nach der Regelung in § 4 Abs. 1 ZwStS beträgt der Steuersatz im Kalenderjahr 35 vom Hundert des jährlichen Mietaufwands. Diese in der Rechtsprechung geäußerten Bedenken hat der VGH Baden-Württemberg allerdings bislang ausdrücklich nicht geteilt (Urteile vom 24.06.2013 - 2 S 2116/12 - juris Rn. 45 und vom 28.12.1992 - 2 S 1557/90 - juris Rn. 30 und 31 mwN). Entscheidend für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist nicht, ob ein bestimmter - mehr oder weniger willkürlich bestimmter - Steuersatz überschritten wird. Der Blick ist vielmehr auf die konkreten Auswirkungen der Steuererhebung zu richten. Eine unzulässige Prohibitivsteuer liegt deshalb erst dann vor, wenn das besteuerte Verhalten durch seine Belastung mit unbezahlbaren Abgabenpflichten vollständig unterbunden werden soll. Außerfiskalische Nebenzwecke dürfen jedoch grundsätzlich (mit-)verfolgt werden. Im Fall der Zweitwohnungssteuer ist es daher z.B. zulässig, wenn sie - wie hier in Konstanz - den Zweck verfolgt, das Halten von Zweitwohnungen einzudämmen, um dadurch das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung zu erhöhen. Die Grenze der zulässigen Steuerregelung ist erst dann überschritten, wenn infolge der Höhe der Besteuerung das Innehaben einer Zweitwohnung wirtschaftlich unmöglich gemacht wird. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer mit einem Steuersatz von 35 Prozent hat nicht zur Folge, dass im Stadtgebiet der Antragsgegnerin allgemein keine Zweitwohnungen mehr gehalten werden können. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung vor dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass im Stadtgebiet nach wie vor 737 besteuerte Zweitwohnungen vorhanden seien, im Jahre 2018 seien es 779 gewesen. Den leichten Rückgang der Anzahl der Zweitwohnungen hat die Antragsgegnerin darauf zurückgeführt, dass bisherige Zweitwohnungen vorübergehend zur Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine zur Verfügung gestellt worden seien. Vor dem Hintergrund dieser Angaben kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, infolge der Höhe der Besteuerung sei das Innehaben einer Zweitwohnung in Konstanz wirtschaftlich unmöglich gemacht worden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache, der sich auf 2.546,25 EUR beläuft). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).