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Beschluss

9 K 627/24

VG Sigmaringen 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2024:0701.9K627.24.00
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Leitsätze
1. Die Regelung in einer Zweitwohnungsteuersatzung, wonach die Gemeinde bei verweigerter Mitwirkung des Zweitwohnungsteuerpflichtigen einen jährlichen Mietaufwand von „pauschal“ 18.000 Euro zugrunde legen darf, ist nicht wirksam. Eine „pauschalierte“ Schätzung ist mit den Vorgaben der Abgabenordnung (vgl. §§ 162, 163 AO (juris: AO 1977)) nicht zu vereinbaren, weil hiernach nur die Schätzung von Tatsachen, d.h. der Besteuerungs- respektive Schätzungsgrundlagen zulässig ist. Gibt die Satzungsregelung aber ein (Schätzungs-)Ergebnis – ungeachtet der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls – vor, widerspricht dies dem Wesen einer Schätzung, nämlich fehlende Tatsache annäherungsweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen.(Rn.92) 2. Die Regelung in einer Zweitwohnungsteuersatzung, die Wohnungen in betreuten Wohneinrichtungen für alte Menschen, in Alten- und Altenwohn- und Pflegeheimen, in Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder in ähnlichen Einrichtungen von der Zweitwohnungsteuerpflicht ausnimmt, ist zulässig. Der kommunale Satzungsgeber kann den Kreis der Abgabenpflichtigen und den die Abgabe begründenden Tatbestand bestimmen, hierzu gehören auch Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände. Voraussetzung ist die gleichheitsgerechte Ausgestaltung. Die Ausnahme bestimmter hilfebedürftiger Personengruppen von der Steuerpflicht folgt sozialpolitischen Zielen und kann ein sachlicher Grund für eine andere steuerliche Behandlung sein (sog. Differenzierungsgrund; vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris Rn. 98; BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 -, juris Rn. 35 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 28.05.2014 - 1 A 432/13 -, juris Rn. 8 ff.). Anknüpfungspunkt dieser Befreiungstatbestände sind nicht die Gründe für den Aufenthalt am Ort des Zweitwohnsitzes, sondern spezifische Besonderheiten der Unterkunft. Gemein habe diese Wohnungsarten miteinander, dass das Innehaben einer solchen Wohnung nicht Ausdruck von Konsum und damit Indikator eines besonderen Aufwands für die private Lebensführung ist. Die Ausnahme solcher Fälle von der Steuerpflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; sie entspricht vielmehr dem Wesen der Aufwandsteuer. Die Formulierung des Befreiungstatbestands „alte Menschen“ verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Eine Befreiung „junger“ pflegebedürftiger Person kann - über den Wortlaut der Satzungsbestimmung hinaus - verfassungsrechtlich im Wege einer teleologischen Auslegung erreicht werden.(Rn.83)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 900 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung in einer Zweitwohnungsteuersatzung, wonach die Gemeinde bei verweigerter Mitwirkung des Zweitwohnungsteuerpflichtigen einen jährlichen Mietaufwand von „pauschal“ 18.000 Euro zugrunde legen darf, ist nicht wirksam. Eine „pauschalierte“ Schätzung ist mit den Vorgaben der Abgabenordnung (vgl. §§ 162, 163 AO (juris: AO 1977)) nicht zu vereinbaren, weil hiernach nur die Schätzung von Tatsachen, d.h. der Besteuerungs- respektive Schätzungsgrundlagen zulässig ist. Gibt die Satzungsregelung aber ein (Schätzungs-)Ergebnis – ungeachtet der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls – vor, widerspricht dies dem Wesen einer Schätzung, nämlich fehlende Tatsache annäherungsweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen.(Rn.92) 2. Die Regelung in einer Zweitwohnungsteuersatzung, die Wohnungen in betreuten Wohneinrichtungen für alte Menschen, in Alten- und Altenwohn- und Pflegeheimen, in Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder in ähnlichen Einrichtungen von der Zweitwohnungsteuerpflicht ausnimmt, ist zulässig. Der kommunale Satzungsgeber kann den Kreis der Abgabenpflichtigen und den die Abgabe begründenden Tatbestand bestimmen, hierzu gehören auch Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände. Voraussetzung ist die gleichheitsgerechte Ausgestaltung. Die Ausnahme bestimmter hilfebedürftiger Personengruppen von der Steuerpflicht folgt sozialpolitischen Zielen und kann ein sachlicher Grund für eine andere steuerliche Behandlung sein (sog. Differenzierungsgrund; vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris Rn. 98; BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 -, juris Rn. 35 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 28.05.2014 - 1 A 432/13 -, juris Rn. 8 ff.). Anknüpfungspunkt dieser Befreiungstatbestände sind nicht die Gründe für den Aufenthalt am Ort des Zweitwohnsitzes, sondern spezifische Besonderheiten der Unterkunft. Gemein habe diese Wohnungsarten miteinander, dass das Innehaben einer solchen Wohnung nicht Ausdruck von Konsum und damit Indikator eines besonderen Aufwands für die private Lebensführung ist. Die Ausnahme solcher Fälle von der Steuerpflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; sie entspricht vielmehr dem Wesen der Aufwandsteuer. Die Formulierung des Befreiungstatbestands „alte Menschen“ verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Eine Befreiung „junger“ pflegebedürftiger Person kann - über den Wortlaut der Satzungsbestimmung hinaus - verfassungsrechtlich im Wege einer teleologischen Auslegung erreicht werden.(Rn.83) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 900 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2024. Die seit 2017 mit Hauptwohnsitz in M. und mit Nebenwohnsitz in S. gemeldete Antragstellerin ist - gemeinsam mit ihrem Ehemann (jeder zu ½) - Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in S., B.straße xx (Flst.Nr. xx). Ihre 2006 und 2008 geborenen Kinder sind ebenfalls seit 2017 mit Hauptwohnsitz in M. und mit Nebenwohnsitz in S. gemeldet. Sie gehen in M. zur Schule. Der Ehegatte der Antragstellerin und der Vater der Kinder ist seit 2000 mit alleinigem Wohnsitz in S. gemeldet. Die Wohnung in M. (D.-Weg xx) steht ebenfalls im Eigentum der Eheleute, dies mit einem Miteigentumsanteil von jeweils ½. Ausweislich des Steuerberaterverzeichnis ist die Antragstellerin mit Kanzleisitz in M. als Steuerberaterin tätig (https://steuerberaterverzeichnis.berufsorg.de/xxx). Die zum 01.01.2024 in Kraft getretene Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 25.10.2022 (nachfolgend: ZWS) sieht, soweit hier maßgeblich, folgende Regelungen vor: § 1 Allgemeines Die Gemeinde S. erhebt eine Zweitwohnungsteuer. § 2 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. (2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstücks seiner Hauptwohnung im Gemeindegebiet a. zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung oder der Ausbildung innehat; b. zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs im Gemeindegebiet innehat. (3) (…) (4) (…) (5) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im In- oder Ausland, so ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Hauptwohnung eines verheirateten (…) Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie (…) lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie (…). Kann der Wohnungsstatus des verheirateten (…) Einwohners danach nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die jeweils vorwiegend benutzte Wohnung. § 3 Steuermaßstab (1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. (2) Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, dass der Steuerschuldner für die Benutzung der Wohnung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresnettokaltmiete). (3) Wenn nur eine Bruttokaltmiete (einschließlich Nebenkosten, ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 v.H. verminderte Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 v.H. verminderte Bruttowarmmiete. (4) Statt des Betrages nach Abs. 2 und 3 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresnettokaltmiete geschätzt, die in Anwendung des jeweils aktuellen Mietspiegels der Gemeinde S. für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Größe, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. (5) Wird kein Mietvertrag vorgelegt oder werden die für Schätzungen nach § 3 Abs. 4 benötigten Angaben nicht zur Verfügung gestellt, ist die Gemeindeverwaltung befugt, die Zweitwohnungsteuer mit einem jährlichen Mietaufwand von 18.000,00 Euro zu schätzen. (6) (…) § 4 Steuersatz (1) Die Zweitwohnungsteuer für die in § 2 genannten Wohnungen beträgt 20 v.H. des jährlichen Mietaufwands nach § 3. (…) § 5 Befreiungen (1) Die Zweitwohnungsteuer wird nicht erhoben für Wohnungen, die von einem nicht dauerhaft getrenntlebenden Verheirateten (…) aus beruflichen Gründen, zu Zwecken der Ausbildung oder des Studiums gehalten werden, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet. Dies gilt jedoch nur, wenn die Wohnung für diese Zwecke notwendig ist und nicht zur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet genutzt wird. (2) Die Zweitwohnungsteuer wird nicht erhoben für Wohnungen in betreuten Wohneinrichtungen für alte Menschen, in Alten- und Altenwohn- und Pflegeheimen, in Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder in ähnlichen Einrichtungen. (3) Die Zweitwohnungsteuer wird nicht erhoben für Wohnungen, die in öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden. (4) Die Zweitwohnungsteuer wird nicht erhoben für Wohnungen, die Studierende oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder einem Elternteil innehaben, soweit sich die Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsort befindet. § 6 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld (1) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar eines jeden Jahres. (…) (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Innehaben einer Zweitwohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 endet. (3) Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. (4) In den Fällen des Abs. 2 ist die zu viel entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. § 7 Anzeige-, Mitwirkungs- und Nachweispflichten 1. Wer im Gemeindegebiet eine Wohnung bezieht oder aufgibt, hat dies bei der Gemeindeverwaltung schriftlich innerhalb einer Woche nach dem Einzug oder Auszug anzuzeigen. Die Anzeige hat unabhängig von den melderechtlichen Pflichten zu erfolgen. 2. Der Inhaber einer Zweitwohnung ist verpflichtet, die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen der Gemeinde S. unverzüglich anzuzeigen. 3. Es obliegt der Gemeinde S., entsprechende Nachweise (z. B. Mietverträge oder Mietzahlungsnachweise) anzufordern. § 8 Prüfungsrecht (1) Mitarbeiter oder Beauftragte der Gemeindeverwaltung S. sind berechtigt, zur Feststellung von Steuertatbeständen nach Ankündigung die zu veranlagenden Wohnräume zu betreten (gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG i.V.m. §§ 193-203 AO), zu überprüfen und die für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen einzusehen. (2) (…) § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Anzeigepflichten nach § 7 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt, 2. den Nachweispflichten nach § 7 Abs. 3 nicht nachkommt, 3. die Mitwirkung nach § 8 Abs. 1 verweigert. Im Erhebungsbogen der Antragsgegnerin nannte die Antragstellerin am xxx.2023 als Grund für die Anmeldung des Nebenwohnsitzes „Ehegattenwohnsitz“ und umkreiste das vorformulierte Schlagwort „Beruf“. Auf die Frage „In welcher Wohnung halten Sie sich tatsächlich überwiegend auf?“ gab sie „M. wg. Schulbesuch Kinder“ an. Auf die Fragen „Von welcher Wohnung aus gehen Sie einer Arbeit bzw. Ausbildung nach?“ und „Falls Sie verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben, wo ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie?“ antwortete sie jeweils „½ M. + ½ S.“. Die Größe der Wohnung bezifferte sie auf 110 m2. Bei „Bemerkungen bzw. Geltendmachung von Steuerbefreiungsanträgen gemäß Satzung“ vermerkte sie „§ 5 Abs. 1 (…) S. ist zutreffend für ½ MEA! Es wird ½ Whg mitbenutzt“. Weiter wies die Antragstellerin auf ein beiliegendes, von ihr am xxx unterzeichnetes Formular der Antragsgegnerin, auf dem sie handschriftlich in Rot vermerkte „gilt immer noch!“ und ankreuzte, dass sie sich aus beruflichen Gründen in der Gemeinde aufhalte. Handschriftlich ergänzte sie „selbständige Tätigkeit als StBin“. Weiter gab sie an, dass sie aus familiären Gründen ihren Nebenwohnsitz in S. bei [Ehemann] gemeldet habe. Am xxx.2023 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass eine Befreiung nach § 5 Abs. 1 ZWS nicht in Betracht komme. Die Nutzung der Zweitwohnung sei aufgrund der geringen Entfernung zwischen M. und S. nicht zwingend notwendig. Auch müsse sie sich gemäß § 2 Abs. 5 ZWS festlegen, wo der Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen liege. Weiter bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin um „Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete der Wohnung, die über den Mietspiegel zu ermitteln [sei] https://online-mietspiegel.S./“. Die - wiederholten - Nachfragen blieben unbeantwortet. Auch auf den Hinweis der Antragsgegnerin, dass bei fehlenden Unterlagen die Zweitwohnungsteuer nach § 3 Abs. 5 ZWS auf einen jährlichen Mietaufwand von 18.000 Euro geschätzt werden könne, reagierte die Antragstellerin nicht. Mit hier angegriffenem Bescheid über Zweitwohnungsteuer vom xxx.2024 zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin für das Jahr 2024 unter Annahme eines jährlichen Mietaufwandes in Höhe von 18.000 Euro zu eine Zweitwohnungsteuer in Höhe von 3.600 Euro heran. Hiergegen erhob die Antragstellerin am xxx.2024 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie sieht mehrere Grundrechte verletzt. Die Wohnung sei ihrer Größe nach unzutreffend veranlagt. Die Steuer werde für das gesamte Jahr 2024 festgesetzt. Unterjährige Ereignisse würden nicht berücksichtigt. Steuergerecht wäre eine taggenaue Abrechnung. Es sei diskriminierend, dass die Steuer nur bei denjenigen erhoben werde, die ihren melderechtlichen Pflichten nachkämen. Sie sei gegenüber Personen mit einer Erstwohnung im Ausland und einer Zweitwohnung in S. benachteiligt, weil diese nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden könnten, da diese im bundesdeutschen Melderegister nicht geführt würden. Soweit die Antragsgegnerin Bewohner in Pflegeheimen von der Steuer ausnehme, diskriminiere dies die Antragstellerin, weil sie nicht in einer solchen Einrichtung wohne. Das Melderecht lasse ihr keine andere Möglichkeit, als die Wohnung in S. als Zweitwohnung respektive Familienwohnung zu melden. Die minderjährigen Kinder seien mit ihr in der Wohnung in M. als Erstwohnsitz gemeldet, da sie dort zur Schule gingen. Wäre sie nicht verheiratet, würde keine Verlangung zur Zweitwohnungsteuer erfolgen. Schließlich sei es Ausfluss ihrer Berufsfreiheit, wo sie ihrem Beruf nachgehe. Auf die Entfernung zwischen S. und M. komme es nicht an. Sie entscheide, wie sie Beruf und Familie organisiere. Das Prüfungsrecht der Antragsgegnerin in § 8 ZWS verletze ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Am xxx.2024 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werde und dieser die Zahlungspflicht nicht aussetze. Am xxx.2024 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag beim Verwaltungsgerichts Sigmaringen gestellt. Der Zweitwohnungsteuerbescheid sei rechtswidrig. Die ZWS verstoße gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Zwar seien Schätzungen im Steuerrecht zulässig. Allerdings eröffne § 3 Abs. 5 ZWS keinen Schätzungsrahmen, sondern enthalte eine Pauschalierung. Die Norm eröffne der Antragsgegnerin unter unzutreffender Verwendung des Begriffs „schätzen“ die Möglichkeit, als Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer einen jährlichen Mietaufwand von 18.000 Euro zugrunde zu legen. Diese Vorschrift bezwecke die Nichtvorlage eines Mietvertrages oder die Nichtzurverfügungstellung der entsprechenden Angaben durch die Steuerpflichtigen zu bestrafen. Die Antragstellerin beantragt - sachdienlich gefasst -, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom xxx.2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über Zweitwohnungsteuer vom xxx.2024 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin sei die Zweitwohnungsteuer nach dem Auffangtatbestand des § 3 Abs. 5 ZWS mit einem jährlichen Mietaufwand von 18.000 Euro geschätzt worden. Sofern Unterlagen vorgelegt würden, könne der Bescheid korrigiert werden. Die satzungsmäßige Höchstgrenze von 18.000 Euro spiegele die gestiegenen Mietpreise am Bodensee und im Gemeindegebiet wider. Die Höhe des Auffangbetrags verhindere, dass nicht offenlegungswillige Personen zu einer geringeren Steuersumme gelangen könnten. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung der redlichen Steuerpflichtigen führen. Die Antragstellerin werde vorliegend auch nicht sanktioniert. Im Gegenteil: Eine Schätzung hätte zu einem viel höheren Steuerbetrag geführt. Stellte man auf die Baugenehmigung vom 31.10.2016 für das besteuerte Objekt ab, betrage die Gesamtwohnfläche 464 m2 (Wohnung 1 = 150,5 m2; Wohnung 2 = 161,0 m2, Wohnung 3 = 152,6 m2). Die ortsübliche Vergleichsmiete betrage in S. 7,99 Euro/m2 bei einer Wohnfläche von 140 m2 (mehr lasse der Mietspiegel Online-Rechner nicht zu), wenn man von einer normalen Wohnungsausstattung und einer normalen Wohnlage ausgehe. Bei 464 m2 betrage die ortsübliche Vergleichsmiete pro Jahr 44.488,32 Euro, die Steuer bei einem Steuersatz in Höhe von 20 v. H. somit 8.897,66 Euro. Es könne nicht nach § 5 Abs. 1 ZWS befreit werden, da es den Angaben der Antragstellerin zufolge keine eheliche Wohnung gebe. Beide Ehegatten hätten ihren Hauptwohnsitz in verschiedenen Gemeinden. Ginge man von einem ehelichen Wohnsitz in M. aus, sei es der Antragstellerin zumutbar die Strecke von M. nach S. (10 km) zu pendeln. Auch sei es für die Kinder zumutbar von S. nach M. mit dem Bus zur Schule zu fahren. Ginge man von einem ehelichen Wohnsitz in S. aus, wäre die Antragstellerin in M. zweitwohnungsteuerpflichtig. Sie müsse sich dann aber in S. auch mit Hauptwohnsitz melden. Es liege ein Gestaltungsmissbrauch vor, um die Zweitwohnungssteuer in S. und M. zu umgehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der sachdienlich verstandene Antrag der Antragstellerin vom xxx.2024, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom xxx.2024 gegen die mit Bescheid vom xxx.2024 festgesetzte und von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Steuerschuld (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) anzuordnen, ist statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere hat die Antragstellerin den Widerspruch innerhalb der Monatsfrist erhoben und vor Antragstellung erfolglos bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung beantragt (§ 80 Abs. 4, Abs. 6 VwGO). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids in diesem Sinne sind bereits dann zu verneinen, wenn eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu dem Ergebnis kommt, dass ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg. Ein noch offener Verfahrensausgang reicht danach im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage nicht aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2023 - 2 S 608/23 -, juris 2 m.w.N.). Geprüft werden in der Regel nicht diejenigen Punkte, die eine geringfügige Beitragsverschiebung auslösen können, sondern nur solche, die die Beitragserhebung insgesamt in Frage stellen (vgl. Göppl, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2016, S. 375 Rn. 61). Die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat sich grundsätzlich auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des angefochtenen Beitragsbescheids zu beschränken, die von den Beteiligten substantiiert unterbreitet worden sind. Es ist nicht Aufgabe des summarischen Verfahrens, eine im Hauptsacheverfahren vorzunehmende Berechnung auf Grund weiterer Ermittlungen vorwegzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.1985 - 2 S 379/85 -). Hieran gemessen dürfte das Hauptsacheverfahren zulasten der Antragstellerin ausgehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zweitwohnungsteuerbescheids hat die Kammer nicht (1.). Auch hat die Vollziehung für die Antragstellerin keine unbillige Härte zur Folge (2.). 1. Der Zweitwohnungsteuerbescheid dürfte rechtmäßig sein. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer ist § 9 Abs. 4 KAG i.V.m. der Zweitwohnungsteuersatzung der Antragsgegnerin. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer bei der Antragstellerin für das Jahr 2024 sind dem Grunde (a) und der Höhe nach (b) gegeben. a) Die Antragstellerin ist zweitwohnungsteuerpflichtig. Denn sie hat eine Zweitwohnung im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin inne (aa). Ihre Steuerpflicht ist weder nach der Befreiungsregelung in § 5 Abs. 1 ZWS noch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie (bb) oder des Gleichheitssatzes (cc) ausgeschlossen. aa) Zweitwohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 ZWS jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstücks seiner Hauptwohnung im Gemeindegebiet zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung, oder Ausbildung oder zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs innehat. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie (§ 2 Abs. 5 Satz 3 ZWS). Kann der Wohnungsstatus des verheirateten Einwohners danach nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die jeweils vorwiegend benutzte Wohnung (§ 2 Abs. 5 Satz 4 ZWS). In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (§ 2 Abs. 5 Satz 2 ZWS). Bedenken an diesen Satzungsbestimmungen bestehen nicht. Der kommunale Satzungsgeber ist bei der Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuersatzung nicht an das bundesgesetzliche Melderecht gebunden. Er darf den Begriff der Hauptwohnung eigenständig definieren. Die Eintragung einer Wohnung als Haupt- respektive Nebenwohnung im Melderegister wirkt lediglich indiziell (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2008 - 9 C 17.07 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.1996 - 2 S 1252/95 -, juris Rn. 2; Urteil vom 19.02.1998 - 2 S 27/96 -, juris Rn. 16 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 02.02.2023 - 9 K 1404/21 -, n.v.; Beschluss vom 10.11.2020 - 9 K 3747/20 -, n.v.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es auf die melderechtlichen Verhältnisse nicht an. Insoweit ist auch ihre Befürchtung einer Ungleichbehandlung mit Auslandswohnsitzen unbegründet. Entscheidend ist allein, welche Wohnung tatsächlich überwiegend genutzt wird. Erfasst werden alle Personen, die ohne Meldepflicht nicht gemeldet sind, die trotz Meldepflicht mit der Zweitwohnung nicht gemeldet sind und die fehlerhaft mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige Ehepartner, der auch Eigentümer oder Mieter dieser Wohnung ist, auch wenn diese von den Partnern gemeinsam genutzt wird (VGH, Beschluss vom 25.02.2013 - 2 S 25251712 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 C 8/08 -, juris Rn. 16). Es ist unerheblich, dass das Innehaben der Zweitwohnung beruflich veranlasst ist (BVerfG, Beschluss vom 17.10.2010 - 1 BvR 529/09 -, juris Rn. 33). Hieran gemessen ist die zur Hälfte in ihrem Eigentum stehende Wohnung der Antragstellerin in S. als Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 ZWS zu qualifizieren, weil die in M. liegende Wohnung der Antragstellerin als deren Hauptwohnung im Sinne von § 2 Abs. 5 ZWS zu werten ist. Zunächst scheint es bei einer rein formalen Betrachtung - den Angaben der Antragstellerin im Erhebungsbogen der Antragsgegnerin vom August 2023 zufolge - keine „vorwiegende benutzte Wohnung der Familie“ im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 3 ZWS zu geben, weil die Wohnungen in S. und M. jeweils zur Hälfte, d.h. quantitativ genau gleich, benutzt werden (vgl. die Angaben der Antragstellerin in den Ziffern 8 und 17 des Erhebungsbogens). Jedoch erscheint bei einer materiellen, d.h. auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen - unter Gewichtung der Nutzungszeiten der Wohnung sowie der Aufenthaltszeiten am Ort selbst (§ 2 Abs. 5 Satz 2, 4 ZWS; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.10.1991 - 1 C 24/90 -, BVerwGE 89, 110, juris Rn. 15) - abstellenden Betrachtung die Annahme der Hauptwohnung in M. jedenfalls bei summarischer Prüfung realitätsnah. Hierfür sprechen auch die Angaben der Antragstellerin in Ziffer 6 des Erhebungsbogens, wonach sie sich tatsächlich überwiegend in M. aufhält, weil die Kinder dort zur Schule gehen (vgl. die wörtliche Formulierung der Antragstellerin im Erhebungsbogen: „M. wg. Schulbesuch Kinder“). In diese Richtung spricht weiter, dass die Antragstellerin - auch wenn konkrete Angaben zum Ort der Ausübung der Tätigkeit bislang nicht substantiiert vorgetragen sind - im Steuerberaterverzeichnis als Steuerberaterin in M. registriert ist. Den Ausschlag - jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren und die hier gebotene summarische Prüfung - geben die melderechtlichen Verhältnisse. Ihnen misst die Kammer ein starkes Indiz zu. Dies insbesondere deshalb, weil die entsprechenden Eintragungen nur auf Veranlassung des Einwohners erfolgen (vgl. §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 Nr. 5, 21 Abs. 4 BMG; vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 02.02.2023, a.a.O.) und seit 2017 hinsichtlich der Antragstellerin (und deren Töchter) unverändert gebliebenen sind. Wie sich die Verhältnisse im Sinne von § 2 Abs. 2 ZWS tatsächlich darstellen, muss dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben. bb) Die Zweitwohnungsteuerpflicht ist weder nach der Befreiungsregelung in § 5 Abs. 1 ZWS noch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie ausgeschlossen. Gemäß § 5 Abs. 1 ZWS wird die Zweitwohnungsteuer nicht erhoben für Wohnungen, die von einem nicht dauerhaft getrenntlebenden Verheirateten aus beruflichen Gründen, zu Zwecken der Ausbildung oder des Studiums gehalten werden, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet (Satz 1). Dies gilt jedoch nur, wenn die Wohnung für diese Zwecke notwendig ist und nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet genutzt wird (Satz 2). Diese Befreiungsregelung geht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005 (- 1 BvR 1232/00, u.a. -, juris) zurück. Nach dieser Rechtsprechung sind aus beruflichen Gründen notwendige Zweitwohnungen nicht grundsätzlich von der Zweitwohnungsteuerpflicht ausgenommen. Auch die berufliche Nutzung einer Zweitwohnung unterfällt dem Aufwandsbegriff des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Denn eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf liegt immer dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Zweitwohnung selbst bewohnt. Unzulässig ist die Erhebung der Zweitwohnungsteuer bei Verheirateten nur dann, wenn die Zweitwohnung durch den betroffenen Ehegatten vorwiegend genutzt wird. Denn während nicht verheiratete Personen keine Zweitwohnungsteuer für eine vorwiegend benutzte Wohnung zu entrichten haben, können Verheiratete ihre Besteuerung nicht vermeiden, wenn die Familie, von der sie nicht dauernd getrennt leben, die andere Wohnung vorwiegend nutzt (vgl. § 22 Abs. 1 BMG). Sie befinden sich insoweit in einer melderechtlichen Zwangslage, weil nach dem Melderecht zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie ihre Hauptwohnung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00, u.a. -, BVerfGE 114, 316, juris Rn. 89, 96 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2023, a.a.O., Rn. 9, 10, 15). In den beiden Fällen, die der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lagen, ging der Zweitwohnungsinhaber von dieser Wohnung aus werktags seiner Arbeit nach, während die Ehefrau jeweils am Sitz der Hauptwohnung berufstätig war und zudem in einem Fall die Tochter dort die Schule besuchte. So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Vorliegend fallen - die Angaben der Antragstellerin zugrunde gelegt - Zweitwohnung und Ehegattenwohnsitz nicht auseinander, sondern liegen - atypisch - zusammen. Weder Wortlaut noch Telos des § 5 Abs. 1 Satz 1 ZWS noch Art. 6 Abs. 1 GG gebieten hier eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuerpflicht. Erstens befindet sich die „eheliche Wohnung“ den Angaben der Antragstellerin zufolge in S. und damit gerade nicht in „einer anderen Gemeinde“ (§ 5 Abs.1 Satz 1 ZWS). Zweitens dürfte die Antragstellerin die Wohnung in S. - wie oben aufgezeigt - nicht vorwiegend nutzen. Drittens gibt es vorliegend auch keinen gemeinsamen Ehewohnsitz im Sinne eines melderechtlichen Hauptwohnsitzes der Familie. Entgegen ihrer Darstellung hat sich die Antragstellerin dem „Zwang“ des Melderechts gerade nicht gebeugt, sondern vielmehr ihren Erstwohnsitz in M. angemeldet. Wenn der Ehegattenwohnsitz tatsächlich - wie von ihr im Erhebungsbogen der Antragsgegnerin erklärt - in S. liegen sollte, wären die vom Meldeamt erfassten Angaben insoweit unrichtig - mit den entsprechenden kommunalabgabenrechtlichen Konsequenzen in M.. In diesem Zusammenhang ist auch eine Diskriminierung der Ehe weder dargelegt noch ersichtlich. Die Situation der Antragstellerin und ihres Ehemanns ist mit Paaren vergleichbar, die nicht miteinander verheiratet sind. Sie stehen nicht schlechter als nicht verheiratete Personen, die ihre Erwerbszweitwohnung nicht überwiegend nutzen und deshalb dort ebenfalls keinen Hauptwohnsitz anmelden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.2014 - 1 BvR 1159/11 -, juris Rn. 21 f.). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die ausweislich des Steuerberaterverzeichnis in M. als Steuerberaterin tätige Antragstellerin - dem Telos der Befreiungsvorschrift entsprechend - die Zweitwohnung in S. tatsächlich aus beruflichen Gründen hält; vorliegend sind bereits feste Arbeitszeiten nicht ansatzweise vorgetragen. Ist - wie hier - § 5 Abs. 1 Satz 1 ZWS nicht einschlägig, kommt es auf die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 ZWS nicht an. Offenlassen kann die Kammer vorliegend weiter, ob der Antragstellerin - wie die Antragsgegnerin vermutet - der Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs gemacht werden kann. cc) Soweit die Antragstellerin eine Diskriminierung darin sieht, dass sie im Unterschied zu Bewohnern in betreuten Einrichtungen (§ 5 Abs. 2 ZWS) nicht von der Zweitwohnungsteuer ausgenommen ist, verletzt dies den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Nach § 5 Abs. 2 ZWS wird die Zweitwohnungsteuer nicht erhoben für Wohnungen in betreuten Wohneinrichtungen für alte Menschen, in Alten- und Altenwohn- und Pflegeheimen, in Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder in ähnlichen Einrichtungen. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Der kommunale Satzungsgeber kann den Kreis der Abgabenpflichtigen und den die Abgabe begründenden Tatbestand bestimmen, hierzu gehören auch Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände. Voraussetzung ist die gleichheitsgerechte Ausgestaltung. Die Ausnahme bestimmter hilfebedürftiger Personengruppen von der Steuerpflicht folgt sozialpolitischen Zielen und kann ein sachlicher Grund für eine andere steuerliche Behandlung sein (sog. Differenzierungsgrund; vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris Rn. 98; BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 -, juris Rn. 35 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 28.05.2014 - 1 A 432/13 -, juris Rn. 8 ff.). So liegt es hier. Fallbezogen ist in § 2 Abs. 5 ZWS geregelt, für welche Arten von Wohnungen eine Zweitwohnungsteuer nicht erhoben wird. Anknüpfungspunkt dieser Befreiungstatbestände sind nicht die Gründe für den Aufenthalt am Ort des Zweitwohnsitzes, sondern spezifische Besonderheiten der Unterkunft. Gemein habe diese Wohnungsarten miteinander, dass das Innehaben einer solchen Wohnung nicht Ausdruck von Konsum und damit Indikator eines besonderen Aufwands für die private Lebensführung ist. Die Ausnahme solcher Fälle von der Steuerpflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; sie entspricht vielmehr dem Wesen der Aufwandsteuer. Auch soweit sich die Antragstellerin an der wörtlichen Formulierung des Befreiungstatbestands „alte Menschen“ stört, verletzt sie dies in Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Eine Befreiung „junger“ pflegebedürftiger Person - über den Wortlaut des § 5 Abs. 2 ZWS hinaus - ist verfassungsrechtlich im Wege einer teleologischen Auslegung zu erreichen. b) Die Steuerschuld erweist sich auch der Höhe nach als voraussichtlich rechtmäßig. Dabei bleiben geringfügige Beitragsverschiebungen außer Acht. Diese prüft die Kammer im summarischen Verfahren nicht. Eine abschließende Berechnung ist im Eilverfahren nicht vorzunehmen; diese bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.1985, a.a.O.). Hieran gemessen erscheint der jährliche Mietaufwand mit 18.000 Euro und die hieraus berechnete Zweitwohnungsteuer (20 vom Hundert) mit 3.600 Euro nicht zu hoch bemessen. Im Einzelnen: Steuermaßstab ist bei - wie hier - eigengenutzten Wohnungen die übliche Miete für solche Wohnungen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 ZWS). Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresnettokaltmiete geschätzt, die in Anwendung des jeweils aktuellen Mietspiegels der Gemeinde S. für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Größe, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird (§ 3 Abs. 4 Satz 2 ZWS). Steuersatz ist 20 vom Hundert des jährlichen Mietaufwands (§ 4 Abs. 1 ZWS). Der - noch bis 31.07.2024 gültige - Mietspiegel der Antragsgegnerin (abrufbar unter https://www.xxx.-baden.de/fileadmin/Dateien/Dateien/xxx_2022_Mietspiegel_V3.pdf) sieht für eine Wohnfläche mit ≥100 m2 eine Basis-Nettomiete von 9,06 Euro/m2 (Baujahr 2017-2022) vor. Die Wohnwertmerkmale „Ausstattung“, „Gebäudetyp“, „Modernisierung“ und „Wohnlage“ können die Basis-Nettomiete jeweils um bis zu 13 vom Hundert erhöhen respektive um bis zu 13 vom Hundert reduzieren. Ausgehend von der Wohnflächenberechnung der am 31.10.2016 erteilten Baugenehmigung betreffend den Anbau an ein bestehendes Mehrfamilienhaus mit dritter Wohneinheit und Schwimmbad umfasst das Wohnhaus der Antragstellerin und ihres Ehemanns drei Wohnungen mit folgenden Wohnflächen: Erdgeschoss 150,5 m2, Obergeschoss 161 m2 und Dachgeschoss 152,6 m2. Hiermit sind die Angaben der Antragstellerin im Erhebungsbogen der Antragsgegnerin zur Größe der Wohnung (Angabe dort: 110 m2) nicht in Einklang zu bringen. Dies wird im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein. Für das vorliegende Eilverfahren legt die Kammer die „kleinste“ Wohnung des Mehrfamilienhauses (hier: 150,5 m2), das Baujahr 2017 und eine gehobene Wohnungsausstattung (+ 7 vom Hundert) sowie eine gute Wohnlage (+ 5 vom Hundert) zugrunde. Hieraus folgt ein Quadratmeterpreis von 10,15 Euro (9,06 x 1,12) und eine jährliche Miete von 18.270 Euro (10,15 Euro/m2 x 150 m2 x 12 Monate). Mithin eine Steuerschuld in Höhe von über 3.600 Euro 18.270 Euro x 20 vom Hundert). Vor diesem Hintergrund kommt es auf die seitens des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin beanstandete Satzungsregelung des § 3 Abs. 5 ZWS, wonach die Antragsgegnerin bei verweigerter Mitwirkung einen jährlichen Mietaufwand von 18.000 Euro zugrunde legen darf, nicht entscheidungserheblich an. Allerdings weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie die Bedenken des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin teilt. Eine „pauschalierte“ Schätzung ist mit den Vorgaben der Abgabenordnung (vgl. §§ 162, 163 AO) nicht zu vereinbaren, weil hiernach nur die Schätzung von Tatsachen, d.h. die Besteuerungs- respektive Schätzungsgrundlagen zulässig ist. Vorliegend gibt § 3 Abs. 5 ZWS ein (Schätzungs-)Ergebnis - ungeachtet der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls - vor. Dies widerspricht dem Wesen einer Schätzung, nämlich fehlende Tatsache annäherungsweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Die Satzungsbestimmung des § 3 Abs. 5 ZWS dürfte daher unwirksam sein. Einer fehlenden Mitwirkungsbereitschaft kann jedoch über die entsprechenden Prüf- und Sanktionsmöglichkeiten der über § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a), Nr. 4 Buchstabe c) KAG anwendbaren Vorschriften der Abgabenordnung begegnet werden (vgl. zu den Mitwirkungs- und Auskunftspflichten insbesondere die §§ 90, 92, 93, 193 ff. AO). c) Somit ergeben sich vorliegend nicht die erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. 2. Die Vollziehung des Zweitwohnungsteuerbescheids führt für die Antragstellerin auch nicht zur einer unbilligen Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO. Nach dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift ist die aufschiebende Wirkung auch dann anzuordnen, wenn die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO). Dies ist der Fall, wenn durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohten, die über die eigentliche Zahlung hinausgingen und nicht respektive kaum wiedergutzumachen wären, weil etwa die Zahlung zu einer drohenden Insolvenz oder Existenzgefährdung führen würde (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 -, juris Rn. 4). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Die Antragsbegründung enthält insoweit nur die Floskel - „eine enorme finanzielle Belastung“ - ohne substantiierte Angaben. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Aussetzung der Vollziehung einstweilen begründen könnten. Der Antrag war demnach abzulehnen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG und orientiert sich an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes (hier: 900 Euro) anzunehmen.