OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 S 1422/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0327.2S1422.23.00
38Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

38 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im Erinnerungsverfahren gegen die Beitreibung von Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 JBeitrG können Einwendungen des Erinnerungsführers, die sich nicht gegen den Anspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG als solchen richten, grundsätzlich nicht mit Erfolg erhoben werden, da die inhaltliche Richtigkeit der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung allgemein nicht zu überprüfen ist. Allerdings ist in Ausnahmefällen - wie auch sonst im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO - der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung oder des Rechtsmissbrauchs zulässig (im Anschluss an BFH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX E 11/07 - juris).(Rn.15)
Tenor
Die Vollstreckung der Kostenrechnungen der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 11.01.2007 mit den Kassenzeichen ... aus den Verfahren 2 S 959/06, xx... aus dem Verfahren 2 S 960/06, ... aus dem Verfahren 2 S 961/06, ... aus dem Verfahren 2 S 962/06, ... aus dem Verfahren 2 S 963/06, x... aus dem Verfahren 2 S 965/06 und x... aus dem Verfahren 2 S 966/06 in Höhe von jeweils 50,-- EUR sowie der Kostenrechnung der Landesoberkasse vom 04.10.2007 mit dem Kassenzeichen ... in Höhe von 45,-- EUR wird für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird die Erinnerung des Erinnerungsführers zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Erinnerungsverfahren gegen die Beitreibung von Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 JBeitrG können Einwendungen des Erinnerungsführers, die sich nicht gegen den Anspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG als solchen richten, grundsätzlich nicht mit Erfolg erhoben werden, da die inhaltliche Richtigkeit der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung allgemein nicht zu überprüfen ist. Allerdings ist in Ausnahmefällen - wie auch sonst im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO - der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung oder des Rechtsmissbrauchs zulässig (im Anschluss an BFH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX E 11/07 - juris).(Rn.15) Die Vollstreckung der Kostenrechnungen der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 11.01.2007 mit den Kassenzeichen ... aus den Verfahren 2 S 959/06, xx... aus dem Verfahren 2 S 960/06, ... aus dem Verfahren 2 S 961/06, ... aus dem Verfahren 2 S 962/06, ... aus dem Verfahren 2 S 963/06, x... aus dem Verfahren 2 S 965/06 und x... aus dem Verfahren 2 S 966/06 in Höhe von jeweils 50,-- EUR sowie der Kostenrechnung der Landesoberkasse vom 04.10.2007 mit dem Kassenzeichen ... in Höhe von 45,-- EUR wird für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird die Erinnerung des Erinnerungsführers zurückgewiesen. I. Der Erinnerungsführer, der in Sachsen wohnt, wendet sich gegen die Vollstreckung von Gerichtskosten für eine Vielzahl von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten des Landes Baden-Württemberg. Mit Schreiben vom 12.10.2022 hat der Erinnerungsführer beim Verwaltungsgericht unter der Überschrift „Vollstreckungsabwehrklage“ unter anderem beantragt, die Vollstreckung aus dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft der Landesoberkasse Baden-Württemberg als Vollstreckungsbehörde vom 22.09.2022, Kassenzeichen ... u.a., für unzulässig zu erklären. Gleichzeitig hat er um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beitreibung der Gerichtskosten nachgesucht und sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Erinnerung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG beantragt. Die Landesoberkasse hatte zuvor beim Amtsgericht Pirna unter dem 22.09.2022 gegen den Antragsteller einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft im Hinblick auf die Vollstreckung von Gerichtskosten in Höhe von 2.673,25 EUR gestellt. Grundlage für diesen Antrag sind u.a. festgesetzte Gerichtskosten aus 35 Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Es handelt sich insoweit um Kostenforderungen aus den Verfahren 2 S 255/11, 2 S 256/11, 2 S 257/11, 2 S 689/14, 2 S 1135/17, 2 S 1388/17, 2 S 163/18, 2 S 959/06 (Kostenforderung mit dem Kassenzeichen xxxxxxxxxxxx aus dem Jahr 2007 sowie Kassenzeichen ... aus dem Jahr2008), 2 S 960/06 (Kassenzeichen ... aus dem Jahr 2007 sowie Kassenzeichen ... aus dem Jahr 2008), 2 S 961/06 (Kassenzeichen ... aus dem Jahr 2007 sowie Kassenzeichen ... aus dem Jahr 2008), 2 S 962/06 (Kassenzeichen ... aus dem Jahr 2007 und Kassenzeichen ... aus dem Jahr 2008), 2 S 963/06 (Kassenzeichen ... aus dem Jahr 2007 sowie Kassenzeichen ... aus dem Jahr 2008), 2 S 965/06 (Kassenzeichen xx... aus dem Jahr 2007 sowie Kassenzeichen ... aus dem Jahr 2008), 2 S 966/06 (Kassenzeichen xx... aus dem Jahr 2007 sowie Kassenzeichen ... aus dem Jahr 2008), 2 S 1785/07, 2 S 51/07, 2 S 52/07, 2 S 952/06, 2 S 953/06, 2 S 954/06, 2 S 955/06, 2 S 956/06, 2 S 957/06, 2 S 958/06, 2 S 964/06, 2 S 381/08, 2 S 400/08 und 2 S 401/08. Laut Protokoll des Gerichtsvollziehers U. vom 13.10.2022 kam der Erinnerungsführer seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach. Am 20.10.2022 erließ das Amtsgericht Pirna gegenüber dem Erinnerungsführer Haftbefehl. Mit Schreiben vom 24.11.2022 hat die Landesoberkasse mitgeteilt, bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag im Erinnerungsverfahren werde von Vollzugsmaßnahmen abgesehen, es werde insbesondere der Vollzug des Haftbefehls zurückgestellt. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat sich mit Beschluss vom 31.08.2023 für sachlich unzuständig erklärt und die Erinnerung hinsichtlich der Kostenforderungen aus den aufgeführten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie das entsprechende vorläufige Rechtsschutzverfahren (Az. 2 S 1421/23) an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verwiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Kern ausgeführt, für Einwendungen, die den beizutreibenden Kostenanspruch selbst beträfen, sei nach dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) die Erinnerung gegen den Kostenansatz in entsprechender Anwendung von § 66 Abs. 1 GKG statthafter Rechtsbehelf. In Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes gelte § 66 Abs. 7 GKG. Sachlich zuständiges Gericht für diese Rechtsbehelfe sei nach § 19 Abs.1 Nr. 1 GKG das Prozessgericht des ersten Rechtszugs bzw. - soweit Gebühren für Rechtsmittelverfahren in Rede stünden - das Rechtsmittelgericht nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 GKG. Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, die Zwangsvollstreckung der Landesoberkasse sei rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Es handele sich um rechtswidrige und zudem verjährte Kostenrechnungen aus einem „gehäuften“ Klageverfahren, das er gegen die nichtige Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Konstanz geführt habe. Das Bundesverfassungsgericht habe mit seiner Entscheidung vom 15.01.2014 (- 1 BvR 1656/09 - juris) geklärt, dass die Zweitwohnungssteuer der Stadt Konstanz das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletze und die entsprechenden Satzungen der Stadt Konstanz nichtig seien. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seien für alle staatlichen Stellen verbindlich. Die Landesoberkasse ist der Auffassung, die Kostenforderungen seien fällig und vollstreckbar. Sie seien auch sämtlich nicht verjährt. II. 1. Die Erinnerung des Erinnerungsführers ist zulässig. Die Beitreibung von Gerichtskosten und damit verbundenen Beitreibungskosten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 7 JBeitrG richtet sich abweichend von den allgemeinen Vollstreckungsregelungen nach dem Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrG - (vgl. § 1 Abs. 2 JBeitrG). Das Justizbeitreibungsgesetz sieht - zum Teil unter Verweis auf Rechtsbehelfe im Gerichtskostengesetz oder die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung nach dem 8. Buch der Zivilprozessordnung - eigenständige Rechtsbehelfe für das Beitreibungsverfahren vor. Einwendungen gegen einen Gerichtskostenanspruch, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, sind vom Schuldner gerichtlich nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen (§ 8 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 JBeitrG). In Bezug auf Einwendungen, die erst nach der Festsetzung des Anspruchs entstanden sind, übernimmt die Erinnerung die Funktion der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (st. Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.10.2008 - 1 BvR 1356/03 - juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 19.06.2020 - 6 KSt 3.20, u.a. - juris Rn. 5; BFH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX E 11/07 - juris Rn. 13). Über(gewöhnliche) Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des Gerichts, bei dem die Kosten angesetzt sind. Gemäß § 66 Abs. 7 GKG hat die Erinnerung keine aufschiebende Wirkung, aber das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Auf Grundlage des Justizbeitreibungsgesetzes gelten diese Regelungen in gleicher Weise, wenn der jeweilige Erinnerungsführer Einwendungen im Rahmen eines laufenden Vollstreckungsverfahrens erhebt. Im Hinblick auf die abschließenden gesetzlichen Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen für Entscheidungen über eine Erinnerung und über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt eine Bündelung zur Entscheidung über Erinnerungen gegen die Kostenansätze verschiedener Gerichte im Wege der Antrags- oder Klagehäufung, wie sie ursprünglich vom Erinnerungsführer beim Verwaltungsgericht geltend gemacht worden ist, von vornherein nicht in Betracht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10.04.2019 - 6 AV 11.19 - juris Rn. 7). Der Erinnerungsführer begehrt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, weil er der Auffassung ist, die der Vollstreckung zugrundeliegenden gerichtlichen Kostenforderungen seien verjährt. Damit beruft er sich auf einen klassischen nachträglichen Erlöschungsgrund (wie z.B. Zahlung, Verjährung, Aufrechnung) und richtet danach seine Einwendung insoweit gegen den zu vollstreckenden Anspruch selbst. Auch soweit der Erinnerungsführer gegen seine Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung sinngemäß einwendet, die Kostenforderungen beruhten auf offensichtlich unrichtigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2014 (1 BvR 1656/09 - juris) über die Nichtigkeit der Satzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Konstanz stünde der Vollstreckung der gerichtlichen Kostenforderungen entgegen, ist dies ebenfalls als Einwendung gegen den zu vollstreckenden Anspruch zu qualifizieren. Die sinngemäße Einwendung, es werde aus einer offensichtlich unrichtigen Entscheidung vollstreckt, gehört als Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bzw. des Rechtsmissbrauchs zum Anwendungsbereich des § 767 ZPO und damit auch zu den von § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG in das Erinnerungsverfahren verwiesenen Einwendungen (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX E 11/07 - juris Rn. 13 mwN). Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sollen möglichst alle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Gerichtskostenanspruch von dem Gericht geprüft und beschieden werden, bei dem die zu vollstreckenden Gerichtskosten - im Streitfall beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - angesetzt worden sind. Davon ausgehend entscheidet über die streitgegenständliche Vollstreckungserinnerung der Berichterstatter des Verwaltungsgerichtshofs als Einzelrichter, da die hier zu beurteilenden Gerichtskosten beim Verwaltungsgerichtshof angesetzt worden sind. Ohne Erfolg wendet der Erinnerungsführer in diesem Zusammenhang ein, allein das Verwaltungsgericht Sigmaringen sei für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit bereits einmal vom Verwaltungsgericht Stuttgart an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen worden und diese Entscheidung bindend sei. Wenn - wie hier - eine Verweisung in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit des Gerichts erfolgt, besteht eine Bindung nur in Bezug auf die Zuständigkeit, wegen der verwiesen wurde. Bei Verweisung allein wegen örtlicher Unzuständigkeit bleibt das Gericht, an das verwiesen wurde, hinsichtlich der Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit frei und kann an das nach seiner Überzeugung sachlich zuständige andere Gericht weiter verweisen (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 83 Rn. 14). 2. Die Erinnerung des Erinnerungsführers ist nur zu einem (geringen) Teil begründet. a) Der Erinnerungsführer kann hier nicht mit solchen Einwendungen gehört werden, die bereits mit einer sogenannten Ersterinnerung gegen den jeweiligen Kostenansatz bzw. den Grund und die Höhe des durch den Kostenansatz festgesetzten Anspruchs geltend gemacht wurden oder hätten geltend gemacht werden können. Derartige Einwendungen sind vielmehr ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.12.2017 - 6 KSt 6.17 - juris Rn. 4 mwN; BFH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX E 11/07 - juris Rn. 15). b) Auch soweit sich die Einwendungen des Erinnerungsführers im Kern gegen die Richtigkeit der Sachentscheidung in den zugrundeliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und nicht gegen den Anspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG als solchen richten, können sie grundsätzlich nicht im Rahmen einer Erinnerung erhoben werden, da die inhaltliche Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidungen allgemein nicht zu überprüfen ist. Die Erinnerung ist kein Mittel, um rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nachträglich wieder aufzurollen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30.09.2010 - 5 KSt 4.10, u.a. - juris Rn. 4; BFH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX E 11/07 - juris Rn. 16). Allerdings ist in Ausnahmefällen - wie auch sonst im Rahmen einer zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung mittels Zwangsvollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO - der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung oder des Rechtsmissbrauchs zulässig (vgl. BFH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX E 11/07 - juris Rn. 16; vgl. auch Herget in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 767 Rn. 12.29 und 12.36). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die streitgegenständlichen Kostenforderungen der Landesoberkasse betreffen ganz überwiegend erfolglose verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, in denen der Erinnerungsführer Tatbestandsberichtigung bzw. Protokollberichtigung beantragte, erfolglose Anhörungsrügeverfahren bzw. sonstige unzulässige Beschwerden und ein unzulässiges Zulassungsverfahren. Dass vor dem Hintergrund dieser im Wesentlichen unzulässigen Rechtsmittel des Erinnerungsführers die Beitreibung der veranlassten Gerichtskosten unbillig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Ohne Erfolg beruft sich der Erinnerungsführer in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2014 (1 BvR 1656/09 - juris), wonach die Satzungen der Stadt Konstanz über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Jahre 1989, 2002 und 2006 nichtig sind bzw. die entsprechenden Regelungen über den Steuersatz gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Aus dieser Entscheidung folgt nicht, dass die Vollstreckung der hier streitgegenständlichen Kostenforderungen des Verwaltungsgerichtshofs unzulässig wäre. Zwar untersagt § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG die Vollstreckung aus einer nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG von der Nichtigerklärung des Bundesverfassungsgerichts unberührten Entscheidung. Danach ist die vom Erinnerungsführer zitierte Entscheidung über die Nichtigkeit der Satzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Konstanz bei der Vollstreckung von Zweitwohnungssteuerbescheiden der Stadt Konstanz, die auf den für nichtig erklärten Satzungen beruhen, von Amts wegen zu beachten. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich aber nicht vor, da hier keine Zweitwohnungssteuer vollstreckt wird. Die hier zu beurteilenden Kostenforderungen stehen auch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Kostenforderungen aus den Verfahren 2 S 952/06, 2 S 953/06, 2 S 954/06, 2 S 955/06, 2 S 956/06, 2 S 957/06, 2 S 958/06, 2 S 959/06, 2 S 960/06, 2 S 961/06, 2 S 962/06, 2 S 963/06, 2 S 964/06, 2 S 965/06 und 2 S 966/06 betreffen Kosten für erfolglose Beschwerdeverfahren, in denen der Erinnerungsführer Ansprüche auf Tatbestandsberichtigung bzw. Protokollberichtigung geltend machte und erfolglose Anhörungsrügeverfahren. Die Verfahren 2 S 51/07, 2 S 52/07, 2 S 381/08, 2 S 400/08, 2 S 401/08, 2 S 255/11, 2 S 256/11 und 2 S 257/11 betreffen Beschwerdeverfahren, in denen Abfallgebühren im Streit standen. Die Kostenforderungen aus den Verfahren 2 S 689/14, 2 S 1135/17, 2 S 1388/17 und 2 S 163/18 betreffen erfolglose Rechtsschutzbegehren des Erinnerungsführers gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Landesoberkasse. Allein dem Verfahren 2 S 1785/07 lag im Rahmen eines unzulässigen Antrags des Erinnerungsführers auf Zulassung der Berufung ein Bescheid der Stadt Konstanz über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2007 zugrunde. Auch insoweit fehlt jedoch eine gesetzliche Grundlage dafür, beim Erinnerungsführer von der Beitreibung der Kosten seines unzulässigen Rechtsmittels abzusehen. c) Die Vollstreckung der aus dem Tenor im Einzelnen ersichtlichen Kostenrechnungen der Landesoberkasse aus dem Jahr 2007 ist allerdings unzulässig, da sich der Erinnerungsführer insoweit zu Recht auf die Einrede der Verjährung dieser Kostenforderungen berufen hat. Die weiteren Kostenforderungen der Landesoberkasse ab dem Jahr 2008 aus den Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, die dem Antrag der Landesoberkasse auf Abnahme der Vermögensauskunft zugrunde liegen, sind dagegen nicht verjährt und können dementsprechend gegenüber dem Erinnerungsführer vollstreckt werden. aa) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG). Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt (§ 5 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz GKG). Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GKG). Die Einrede der Verjährung, die hier vom Erinnerungsführer gegen die streitgegenständliche Kostenforderung erhoben wird, zählt zu den „Einwendungen“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 JBeitrG, die mit der Erinnerung nach § 66 GKG geltend gemacht werden können. Davon ausgehend sind die Kostenforderungen der Landesoberkasse aus dem Jahr 2007 hier nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt. Ohne Erfolg beruft sich die Landesoberkasse in diesem Zusammenhang sinngemäß darauf, der Erinnerungsführer habe auf Grundlage der Zahlungsanzeige der Landesoberkasse vom 14.07.2011 an diesem Tag eine Teilzahlung auf die zu diesem Zeitpunkt fälligen Kostenforderungen geleistet und diese als Anerkenntnis zu wertende Zahlung habe zu einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz GKG iVm § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB geführt. Kommt ein Schuldner der Aufforderung seines Gläubigers, auf einen mitgeteilten Saldo der ausstehenden Verbindlichkeiten Zahlungen zu erbringen, dadurch nach, dass er, ohne den Saldo in Frage zu stellen oder dessen Aufschlüsselung nach den zugrundeliegenden Einzelforderungen zu verlangen, Abschlagszahlungen ohne Tilgungsbestimmung leistet, liegt darin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.05.2007 - XIII ZR 347/06 - juris) regelmäßig ein zu einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB führendes Anerkenntnis aller dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen. Eine solche Konstellation hat die Landesoberkasse aber hier nicht belegt. Es fehlt insbesondere ein Nachweis dafür, dass dem Erinnerungsführer vor seiner im Juli 2011 erfolgten Teilzahlung eine Aufschlüsselung seiner Verbindlichkeiten übersandt worden ist. Dementsprechend kann auch nicht festgestellt werden, dass der Erinnerungsführer seine Teilzahlung auf einen mitgeteilten Saldo der ausstehenden Gesamtverbindlichkeiten erbracht und damit den Gesamtsaldo der ausstehenden Forderungen der Landesoberkasse anerkannt hat. Der von der Landesoberkasse vorgelegten Zahlungsanzeige lässt sich lediglich entnehmen, dass eine Teilzahlung auf eine konkrete Kostenforderung aus einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Verwaltungsgerichts Freiburg geleistet worden ist. Deshalb fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Erinnerungsführer im Juli 2011 mit seiner Teilzahlung den Gesamtanspruch der Landesoberkasse und damit sämtliche offenstehende Verbindlichkeiten anerkannt hat. bb) Entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers sind die übrigen Kostenforderungen der Landesoberkasse ab dem Jahr 2008 nicht verjährt, da dem Erinnerungsführer für diese Forderungen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist jeweils Ratenzahlung gewährt wurde und dementsprechend die Verjährung der Ansprüche im Hinblick auf die erfolgte Stundung jeweils neu begonnen hat (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GKG). Danach trat der Neubeginn der Verjährung für die Kostenforderungen aus dem Jahr 2008 durch die gegenüber dem Erinnerungsführer mit Schreiben der Landesoberkasse vom 13.06.2012, dem die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Forderungsaufstellung beigefügt war, gewährte Stundung ein. Vor Ablauf der vierjährigen Frist gewährte die Landesoberkasse dem Erinnerungsführer anschließend auf einen Stundungsantrag mit Schreiben vom 08.04.2016 erneut die begehrte Ratenzahlung. Die weiteren Zahlungsaufforderungen der Landesoberkasse vom 25.09.2019 und 12.02.2020 führten ebenfalls gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 GKG zum Neubeginn der Verjährung. Schließlich gewährte die Landesoberkasse dem Erinnerungsführer vor Ablauf der Verjährungsfrist auf seinen Stundungsantrag nochmals mit Schreiben vom 27.10.2020 Ratenzahlung, bevor der streitgegenständliche Vollstreckungsantrag vom 22.09.2020 gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 GKG iVm § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB letztmals zum Neubeginn der Verjährung führte. Die Landesoberkasse hat im Erinnerungsverfahren die gewährten Stundungen, die Zahlungsaufforderungen und schließlich die Vollstreckungshandlung im Einzelnen belegt. Substantielle Einwendungen hiergegen hat der Erinnerungsführer nicht erhoben. In diesem Zusammenhang genügt insbesondere nicht seine pauschale Behauptung, sämtliche Forderungen seien verjährt. Unbehelflich ist der zuletzt erhobene Einwand des Erinnerungsführers, die Vollstreckung sei deshalb unzulässig, weil die Landesoberkasse die einzelnen Forderungen nicht ausreichend konkretisiert habe und insoweit ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Der Erinnerungsführer hat im Rahmen seines Rechtsschutzbegehrens mit Schriftsatz vom 12.10.2022 selbst die ihm von der Landesoberkasse übersandte Forderungsaufstellung, die Grundlage des Antrags auf Abnahme der Vermögensauskunft ist, vorgelegt. Aus dieser Aufstellung ergeben sich sämtliche fälligen Forderungen des Landes, wobei der Fälligkeitszeitraum, die Höhe der Forderung und das konkrete Aktenzeichen des jeweiligen Gerichts im Einzelnen aufgeschlüsselt werden. Rechtlich unerheblich ist schließlich der Einwand des Erinnerungsführers, vor einer Entscheidung im Erinnerungsverfahren sei zunächst ein gerichtliches Mediationsverfahren durchzuführen. Die Landesoberkasse hat das zuvor von ihr erteilte Einverständnis mit der Durchführung einer Mediation mit Schreiben vom 01.12.2023 ausdrücklich zurückgenommen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 66 Abs. 8 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).