OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 S 496/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0403.2S496.24.00
8mal zitiert
11Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ob die Verwendung der Parole „From the river to the sea“ im Rahmen einer Versammlung Straftatbestände erfüllt, kann bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung und den nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht abschließend beantwortet werden. Ausgehend hiervon ist eine Interessenabwägung zulässig, die das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Nutzung der Parole mit dem öffentlichen Interesse daran, dies zu verhindern, gegenüberstellt und bewertet. Diese Abwägung fällt zu Gunsten des öffentlichen Interesses und damit zu Ungunsten der Verwendung der Parole auf einer öffentlichen Versammlung aus (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 - juris und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 - juris).(Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. April 2024 - 4 K 1340/24 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob die Verwendung der Parole „From the river to the sea“ im Rahmen einer Versammlung Straftatbestände erfüllt, kann bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung und den nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht abschließend beantwortet werden. Ausgehend hiervon ist eine Interessenabwägung zulässig, die das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Nutzung der Parole mit dem öffentlichen Interesse daran, dies zu verhindern, gegenüberstellt und bewertet. Diese Abwägung fällt zu Gunsten des öffentlichen Interesses und damit zu Ungunsten der Verwendung der Parole auf einer öffentlichen Versammlung aus (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 - juris und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 - juris).(Rn.7) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. April 2024 - 4 K 1340/24 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.03.2024 wiederherzustellen, soweit die Auflage zu Nummer 1 betroffen ist, durch welche es den Teilnehmern der Versammlung untersagt wird, die Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ bzw. „From the river to the sea - Palestine will be free!“ auf Deutsch und in anderen Sprachen, in Wort und Schrift, zu verwenden. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben Anlass, abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden und dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs den Vorrang einzuräumen. 1. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Dabei umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - juris). Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Solche Eingriffe kommen etwa dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Behörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris). Bleibt die Frage der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme im Verfahren des Eilrechtsschutzes offen, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO eine darüberhinausgehende Interessenabwägung zulässig, wonach das öffentliche Interesse der Behörde mit dem Interesse des Antragstellers abzuwägen ist (vgl. etwa Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn. 93). 2. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, es erweise sich als offen, ob die Verwendung der Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ auf Deutsch und in anderen Sprachen wegen eines Verstoßes gegen ein Strafgesetz die öffentliche Sicherheit gefährde und damit die Untersagung nach § 15 Abs. 1 VersG rechtmäßig sei. Die daher gebotene Interessenabwägung, die angesichts der dargelegten Unaufklärbarkeit im Eilverfahren losgelöst von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs vorzunehmen sei, falle zugunsten des Suspensivinteresses des Antragstellers aus. Das Interesse des Antragstellers an der Nutzung des Slogans „Vom Fluss bis zum Meer“ überwiege das öffentliche Interesse daran, dessen Verwendung zu verhindern. a) Auch der beschließende Senat geht davon aus, dass die Frage, ob die streitige Parole die möglicherweise in Betracht kommenden Straftatbestände erfüllt (§ 130 Abs. 1, § 140, § 111, § 86a Abs. 1 Nr. 1 iVm § 86 Abs. 2 StGB, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG), mit der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung und den nur einschränkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht abschließend beantwortet werden kann (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 - juris Rn. 48 ff.). b) Allerdings fällt die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren angegriffene Abwägungsentscheidung nach Ansicht des Senats zu Ungunsten der Verwendung der Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ bzw. „From the river to the sea - Palestine will be free!“ auf einer öffentlichen Versammlung aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 - juris Rn. 29; Hessischer VGH, Beschluss vom 02.12.2023 - 2 B 1715/23 - juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 - juris Rn. 56). Es ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die streitige Parole der verbotenen Vereinigung Hamas zuzuordnen ist. Dafür spricht, dass eine Variante hiervon in der aktuellen Verfassung (vgl. Steinberg, NVwZ 2024, 302, 304 mwN) bzw. Gründungscharta der Hamas zu finden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 - juris Rn. 55). Gestützt wird diese Annahme dadurch, dass die Verwendung dieser Parole in der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat betreffend das Verbot der Vereinigung Hamas vom 02.11.2023 (BAnz AT 02.11.2023 B10) als ihr Kennzeichen verboten wurde (Nummer 3 Satz 2 der Verfügung). Unabhängig von den rechtlichen Wirkungen dieses Verbots kann davon ausgegangen werden, dass diese Zuordnung durch das zuständige Ministerium auf Ermittlungen und einer gewissen Sachkunde beruht. Dass diese Parole bereits vor Gründung der Hamas verwendet wurde und auch heute noch von anderen Organisationen verwendet wird, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 - juris Rn. 55). Entscheidend ist vielmehr, dass die Parole im politischen Bewusstsein der Öffentlichkeit als Bestandteil der gewaltsam verfolgten Ziele dieser Organisation und ihre Verwendung bei öffentlichen Kundgebungen als deren Unterstützung erscheint. Der Senat teilt nicht die Ansicht, die nach einer Pressemitteilung der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner bislang unveröffentlichten Entscheidung vom 22.03.2024 (8 B 560/24) vertreten haben soll. Danach sei bei der strafrechtlichen Einordnung der Parole zu berücksichtigen, dass damit der Wunsch nach einem freien Palästina vom (Jordan)Fluss bis zum Mittelmeer - einschließlich des Gebiets Israels in seinen heutigen Grenzen - ausgedrückt werde. Die Parole sage aber nichts darüber aus, wie dieses - politisch hoch umstrittene - Ziel erreicht werden solle. Grundsätzlich seien politisch verschiedene Mittel und Wege denkbar, dieses abstrakte Ziel zu erreichen, beispielsweise durch völkerrechtliche Verträge, eine Zwei-Staaten-Lösung, einen einheitlichen Staat mit gleichen Bürgerrechten für Israelis und Palästinenser oder aber mittels des bewaffneten Kampfes. Bei lebensnaher Betrachtungsweise - insbesondere nach den Ereignissen des 7. Oktober 2023 - muss dementgegen davon ausgegangen werden, dass mit der Parole ein gewaltsames Vorgehen gemeint ist. Der beschließende Senat konnte mit den in der Kürze der Zeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht feststellen, dass und von wem der streitige Slogan in deutlich wahrnehmbarem Maße gleichwertig mit friedlichen politischen Mitteln und Wegen in Verbindung gebracht wird, so dass diese Ansicht eher theoretisch erscheint. Von daher führt auch der Rechtsgedanke, dass eine Meinungsäußerung, die mehrere plausible Bedeutungen hat, grundsätzlich von der Verfassung geschützt ist, wenn wenigstens eine der Bedeutungen nicht strafbar ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.07.2014 - 1 BvR 482/13 - juris Rn. 12 mwN), hier nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Wenn mit der Verwendung der Parole also andere, mit friedlichen Mitteln zu erreichende Ziele verfolgt oder unterstützt werden sollen, bedarf dies einer hinreichenden Begründung seitens des Antragstellers, an der es hier fehlt. Insoweit ist es, auch unter angemessener Beachtung der bedeutsamen Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sehr wohl erheblich, ob der Antragsteller das von ihm behauptete Interesse an der Verwendung der streitigen Parole plausibel darstellen konnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 - juris Rn. 41). Das vom Antragsteller angegebene Versammlungsthema „From the river to the sea - Palestine will be free! Für ein freies Palästina für ALLE Menschen“, womit zum Ausdruck gebracht werden soll, es solle „für Frieden und Freiheit für alle Menschen mit den gleichen Rechten unabhängig von Religion oder Herkunft vom Fluss bis zum Meer“ eingetreten werden, und man wolle alle zivilen Opfer in die Öffentlichkeit bringen und ein weiteres Sterben verhindern, genügt angesichts der Dominanz der strittigen Parole für eine ausreichende Klarstellung nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Anliegen nicht auch ohne Verwendung des streitigen Slogans inhaltlich ausreichend vorgebracht werden könnten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 - juris Rn. 55). Schließlich ist bei der Abwägung auf Seiten des öffentlichen Interesses einzustellen, dass eine einmal getätigte Äußerung - sollte sie sich als strafbar oder sonstiger Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erweisen - irreversibel ist und durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen in der Sache nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 - juris Rn. 10). Sollte sich dagegen in einem Hauptsachverfahren herausstellen, dass der streitige Slogan der Hamas nicht zugerechnet werden kann und strafrechtlich unbedenklich ist, könnten die Antragsteller nach einer solchen Feststellung ohne weiteres weitere Demonstrationen mit diesem Slogan durchführen. Vor diesem Hintergrund ist hier bei der Abwägung nicht mehr bedeutsam, dass ähnlich gelagerte Versammlungen in Freiburg bisher friedlich verlaufen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 - juris Rn. 38). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und die entsprechende Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des sonach anzusetzenden Streitwerts von 5.000 Euro für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 - juris Rn. 55; Beschluss vom 07.07.2022 - 1 S 1113/22 - juris Rn. 3). Der Beschluss ist unanfechtbar.