Urteil
2 S 1380/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0318.2S1380.24.00
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Leitsätze
Zur Beitragsschuldnerschaft einer ungeteilten Erbengemeinschaft im Erschließungsbeitragsrecht nach § 21 Abs. 3 KAG (juris: KAG BW 2005) (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 25.04.2024 - 2 S 1900/23 - juris)(Rn.21)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2024 - 12 K 3055/22 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beitragsschuldnerschaft einer ungeteilten Erbengemeinschaft im Erschließungsbeitragsrecht nach § 21 Abs. 3 KAG (juris: KAG BW 2005) (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 25.04.2024 - 2 S 1900/23 - juris)(Rn.21) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2024 - 12 K 3055/22 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angegriffene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 06.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 10.08.2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Beklagte hat mit dem auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom 26.10.2006 in der Fassung vom 23.11.2010 ergangenen Erschließungsbeitragsbescheid vom 06.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 10.08.2022 zu Unrecht die Klägerin als Beitragsschuldnerin in Anspruch genommen. a) Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 1 EBS ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 EBS sind mehrere Beitragsschuldner Gesamtschuldner. Steht das Grundstück allerdings im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist nach § 21 Abs. 3 KAG i.V.m. § 17 Abs. 3 EBS die Gesamthandsgemeinschaft Beitragsschuldner. Diese Regelung erfasst nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25.04.2024 - 2 S 1900/23 - juris mit ausführlicher Begründung) auch die Erbengemeinschaft, die gemäß §§ 2032 ff. BGB als Gesamthandsgemeinschaft ausgestaltet ist. Steht ein Grundstück also im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Erschließungsbeitragsbescheids im Eigentum einer (ungeteilten) Erbengemeinschaft, ist Beitragsschuldner nach § 21 Abs. 3 KAG allein die Erbengemeinschaft. Hiervon ausgehend schuldet die Klägerin nicht den streitgegenständlichen Erschließungsbeitrag. Denn sie war im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids nicht selbst (Mit-)Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks, sondern gemeinsam mit ihrer Schwester und ihrer Mutter nur Mitglied der Erbengemeinschaft ihres verstorbenen Vaters, der mit einem Anteil von 1/2 vormals gemeinsam mit ihrer Mutter Miteigentümer des Grundstücks gewesen war. Der Senat ist mit dem zitierten Urteil vom 25.04.2024 (aaO) der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Urteil vom 20.01.2016 (- 5 K 2590/14 - juris Rn. 24) entgegengetreten, das die Beklagte veranlasst hatte, den ursprünglich gegenüber der Erbengemeinschaft als Beitragsschuldnerin erlassenen Erschließungsbescheid vom 17.11.2016 durch die gegenüber der Klägerin sowie ihrer Schwester und ihrer Mutter ergangenen Bescheide vom 06.12.2016 zu ersetzen. Der Umstand, dass der Prozessvertreter der Klägerin die Beklagte damals auf die aus heutiger Sicht des Verwaltungsgerichtshofs fehlerhafte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hingewiesen hatte, führt nicht - wie die Beklagte meint - zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens mit der Folge, dass es der Klägerin verwehrt wäre, eine Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheids zu begehren. Denn abgesehen davon, dass der aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Grundsatz des fairen Verfahrens primär dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor einer unfairen Behandlung durch den Staat und nicht dem Schutz der Behörden dient, hat die Beklagte den Bescheid - trotz der noch fehlenden obergerichtlichen Klärung - aus freien Stücken aufgehoben. Eine bewusste Täuschung oder ein rechtsmissbräuchliches Handeln, das etwa im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) eine Verwirkung von Rechten der Klägerin begründen könnte, kann aus dem Verweis auf gerichtliche Entscheidungen jedenfalls nicht hergeleitet werden. 2. Der gegenüber der Erbengemeinschaft erlassene Bescheid vom 17.11.2016 ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. a) Dieser Bescheid ist durch den Bescheid vom 06.12.2016 ausdrücklich „ersetzt“ und somit aufgehoben worden. Der Bescheid vom 06.12.2016 enthält unmissverständlich den Zusatz: „Dieser Bescheid ersetzt den Bescheid vom 17.11.2016.“ Ohne Erfolg stellt sich die Beklagte im Berufungsverfahren dennoch auf den Standpunkt, eine Aufhebung des Bescheids vom 17.11.2016 sei nicht erfolgt und begründet dies damit, der Prozessvertreter der Klägerin bzw. der Erbengemeinschaft habe mit Schriftsatz vom 15.12.2016 gegen die Bescheide vom 06.12.2016 Widerspruch erhoben und dabei um Mitteilung gebeten, ob der gegenüber der Erbengemeinschaft erlassene Bescheid vom 17.11.2016 zurückgenommen würde. Hierauf habe sie - die Beklagte - die Rücknahme des gegenüber der Erbengemeinschaft ergangenen Bescheids nicht bestätigt, weshalb der Prozessvertreter der Klägerin den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Schriftsatz vom 13.04.2017 ausdrücklich aufrechterhalten habe; hieraus sei der Schluss zu ziehen, dass der Beitragsbescheid vom 17.11.2016, der in rechtmäßiger Weise gemäß § 21 Abs. 3 KAG i. V. m. § 17 Abs. 3 EBS an die Erbengemeinschaft gerichtet gewesen sei, noch wirksam sei. Dieser Rechtsauffassung steht der eindeutige Wortlaut des Bescheids vom 06.12.2016 entgegen. Nach dem für die Auslegung eines Verwaltungsakts entsprechend den §§ 133, 157 BGB maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont konnte die im Bescheid vom 06.12.2016 getroffene Aussage, dass dieser Bescheid den Bescheid vom 17.11.2016 „ersetzt“, nicht anders verstanden werden, als dass letzterer hiermit aufgehoben wird. Soweit die Beklagte auf die mit Schriftsatz vom 15.12.2016 erfolgte Anfrage des Prozessvertreters der Klägerin bezüglich der Bescheide vom 06.12.2016 und die hierauf unterbliebene Reaktion der Beklagten Bezug nimmt, ist dieses dem Bescheiderlass nachfolgende Geschehen für die Auslegung des Bescheids unerheblich. Dementsprechend hat auch die Widerspruchsbehörde, die zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2022 über den gegen den Bescheid vom 17.11.2016 erhobenen Widerspruch entschieden hatte, diesen Widerspruchsbescheid mit Schreiben vom 08.08.2022 aufgehoben und hierzu zutreffend mitgeteilt, dass der Bescheid vom 17.11.2016 durch den Bescheid vom 06.12.2016 ersetzt worden sei, weshalb in den nächsten Tagen eine Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.12.2016 ergehen werde. b) Selbst wenn im Übrigen unterstellt würde, der Bescheid vom 17.11.2016 sei mit den Bescheiden vom 06.12.2016 nicht aufgehoben worden, sondern noch wirksam, wäre dieser Bescheid jedenfalls nicht Gegenstand des Klageverfahrens gewesen und mithin auch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Der Klageantrag der Klägerin bezog sich ausdrücklich nur auf den ihr gegenüber ergangenen Bescheid vom 06.12.2016 und den allein hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 10.08.2022. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 18.03.2025 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 67.368,98 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags für das im Gemeindegebiet der Beklagten gelegene Grundstück Flst.-Nr. 1407 („Am ......“). Dieses Grundstück steht zur Hälfte im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft bestehend aus der Klägerin, ihrer Schwester Uxx A... (vgl. das Parallelverfahren 2 S 1381/24) und vormals auch ihrer zwischenzeitlich am 25.02.2025 verstorbenen Mutter H... O... (vgl. das Parallelverfahren 2 S 1379/24). Der andere hälftige Miteigentumsanteil stand bis zu ihrem Tod der Mutter Klägerin zu. Mit Bescheid vom 17.11.2016, der an die „Erbengemeinschaft O.../E-.../A...“ adressiert war und jedem Mitglied der Erbengemeinschaft zugestellt wurde, setzte die Beklagte für die Herstellung eines Teilstücks der Straße „Am ....“ auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 26.10.2006 im der Fassung vom 23.11.2010 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS) einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 66.377,16 EUR fest. Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Namen der Erbengemeinschaft rechtzeitig Widerspruch. Nachdem die Beklagte von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 20.01.2016 - 5 K 2590/14 - juris Rn. 24) Kenntnis erhielt, wonach eine Erbengemeinschaft nicht Schuldnerin eines Erschließungsbeitrags sein könne, erließ sie unter dem 06.12.2016 jeweils inhaltsgleiche Erschließungsbeitragsbescheide gegenüber der Klägerin, ihrer Schwester und ihrer Mutter. Diese Bescheide enthalten jeweils den Zusatz: „Dieser Bescheid ersetzt den Bescheid vom 17.11.2016.“ Die Klägerin erhob gegen den an sie gerichteten Bescheid vom 06.12.2016 rechtzeitig Widerspruch. Das Landratsamt Karlsruhe wies den Widerspruch gegen diesen Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2022 zurück und erhöhte den Erschließungsbeitrag auf 67.368,98 EUR. Die Klägerin hat daraufhin rechtzeitig Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie im Hauptantrag die Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheids vom 06.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2022 begehrt hat und hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, auf ihren Antrag vom 13.04.2017 den Erschließungsbeitrag (aus Billigkeitsgründen) zu erlassen und weiter hilfsweise über ihren Antrag auf Erlass unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 20.02.2024 im Hauptantrag stattgegeben und den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 06.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 10.08.2022 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht zusammengefasst ausgeführt, die Beklagte habe den Ermittlungsraum für die Erschließungskosten nicht zutreffend bestimmt und in rechtswidriger Weise ohne Abschnittsbildung nur ein Teilstück der Straße abgerechnet. Die Beklagte hat daraufhin rechtzeitig die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt und der Gemeinderat der Beklagten hat noch während des Laufs der Begründungsfrist durch Beschluss gemäß § 37 Abs. 2 KAG einen Abschnitt der Straße „Am ....“ gebildet. Mit Verfügung vom 19.07.2024 hat der Senat die Beteiligten auf das zwischenzeitlich ergangene Senatsurteil vom 25.04.2024 - 2 S 1900/23 - hingewiesen, wonach Beitragsschuldner gemäß § 21 Abs. 3 KAG allein die Erbengemeinschaft ist, wenn ein Grundstück in dem - auch hier nach der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten - maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 17 Abs. 1 EBS) im Eigentum einer (ungeteilten) Erbengemeinschaft steht. Die Beklagte hat daraufhin erwidert, sie habe den Erschließungsbeitrag für das streitgegenständliche Grundstück zunächst mit Bescheid vom 17.11.2016 gegenüber der Erbengemeinschaft festgesetzt. Hiergegen sei mit Schriftsatz vom 24.11.2016 Widerspruch erhoben worden. Daraufhin sei der Bescheid unter dem 06.12.2016 inhaltlich identisch neu adressiert worden, nämlich jeweils an die Klägerin und die anderen beiden Miterben der Erbengemeinschaft. Eine Aufhebung des ursprünglichen Bescheids vom 17.11.2016 sei hiermit nicht erfolgt, was sich daraus ergebe, dass der Prozessvertreter der Klägerin bzw. der Erbengemeinschaft mit Schriftsatz vom 15.12.2016 gegen die Bescheide vom 06.12.2016 Widerspruch erhoben und dabei um Mitteilung gebeten habe, ob der gegenüber der Erbengemeinschaft ergangene Bescheid vom 17.11.2016 zurückgenommen würde. Die Gemeinde habe die Rücknahme des gegenüber der Erbengemeinschaft ergangenen Bescheids daraufhin nicht bestätigt, weshalb der Prozessvertreter der Klägerin den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Schriftsatz vom 13.04.2017 ausdrücklich aufrechterhalten habe. Somit liege ein wirksamer Beitragsbescheid vor, der gemäß § 21 Abs. 3 KAG i. V. m. § 17 Abs. 3 EBS an die Erbengemeinschaft als Inhaltsadressatin ergangen sei. Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 04.09.2024 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Mit ihrer rechtzeitig eingereichten Berufungsbegründung wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihr Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.02.2024 - 12 K 3055/22 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht zusammengefasst geltend, der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 06.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 10.08.2022 richte sich gegen den falschen Beitragsschuldner, weshalb er rechtswidrig und somit vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben worden sei. Der ursprüngliche gegenüber der Erbengemeinschaft ergangene Bescheid vom 17.11.2016 sei durch die Bescheide vom 06.12.2016 ersetzt und somit aufgehoben worden und daher nicht mehr existent. Es sei unschädlich, dass gegen den Ausgangsbescheid vom 17.11.2016 zunächst am 24.11.2016 Widerspruch eingelegt worden sei, zumal zu diesem Zeitpunkt die neuen Bescheide vom 06.12.2016 noch gar nicht erlassen gewesen seien. Dass der Widerspruch gegen den ersten Bescheid vom 17.11.2016 später nicht wieder zurückgenommen worden sei, sei allein anwaltlicher Vorsicht geschuldet gewesen. Der Bescheid vom 17.11.2016 könne im Übrigen keinesfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, da sich weder der Widerspruchsbescheid vom 10.08.2022 noch das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil hierauf bezogen hätten. Zwar hätte das Landratsamt Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2022 tatsächlich zunächst eine Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.11.2016 getroffen. Diesen Widerspruchsbescheid hätte das Landratsamt jedoch mit Schreiben vom 08.08.2022 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der betreffende Bescheid vom 17.11.2022 sei durch den Bescheid vom 06.12.2016 ersetzt worden. Dem Senat liegen die Behördenakten der Beklagten und die Widerspruchsakte des Landratsamts Karlsruhe sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.