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Beschluss

2 S 1858/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0407.2S1858.24.00
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Leitsätze
1. Unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit kommt es nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005) für die Wahrung der dort geregelten 20-jährigen Ausschlussfrist allein auf die rechtzeitig innerhalb dieser Frist erfolgte Festsetzung der Abgabe zum Vorteilsausgleich an. Ist der Festsetzungsbescheid innerhalb der Ausschlussfrist ergangen, hindert das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit die Gemeinde nicht, nach Ablauf der Frist eine Änderungssatzung zu beschließen und rückwirkend in Kraft zu setzen, um eine Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids zu heilen.(Rn.11) 2. Ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Kommunalabgabenforderung streitig, deren Bestand nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, bemisst sich der Streitwert nicht nach § 52 GKG (juris: GKG 2004), sondern nach den speziellen insolvenzrechtlichen Vorschriften der § 185 Satz 3 und § 182 InsO. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen ein Insolvenzfeststellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a KAG (juris: KAG BW 2005) i.V.m. § 251 Abs. 3 AO (juris: AO 1977) in Streit steht, sondern auch dann, wenn die Feststellung einer Abgabenforderung nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 InsO durch die Aufnahme des mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsbehelfsverfahrens betrieben wird. Auch in diesem Fall ist nach § 185 Satz 3 und § 182 InsO als Streitwert der Betrag festzusetzen, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.(Rn.58) 3. Soweit die streitige Abgabenforderung bereits bezahlt wurde, ist bei der Streitwertfestsetzung nach § 185 Satz 3 und § 182 InsO dieser Betrag in voller Höhe anzusetzen, da er bei der Verteilung der Insolvenzmasse nicht durch die Insolvenzquote gemindert wird. Bezüglich des noch nicht beglichenen Restbetrags der Gebührenforderung ist für den Streitwert nur der bei der Verteilung der Insolvenzmasse unter Ansatz der Insolvenzquote für diese (Rest )Forderung zu erwartende Betrag anzusetzen.(Rn.59) 4. Wird mit der Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid zugleich hinsichtlich derselben Gebührenforderung im Wege der Leistungsklage ein Erstattungsanspruch geltend gemacht, wirkt sich dieser auch dann nicht gemäß § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) streitwerterhöhend aus, wenn der Kläger die Erstattung eines bereits bezahlten Betrags nicht im Sinne einer gewöhnlichen Vollzugsfolgenbeseitigung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) an sich selbst, sondern an einen Dritten begehrt. (Rn.60)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2024 - 1 K 1708/22 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 99.274,96 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit kommt es nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005) für die Wahrung der dort geregelten 20-jährigen Ausschlussfrist allein auf die rechtzeitig innerhalb dieser Frist erfolgte Festsetzung der Abgabe zum Vorteilsausgleich an. Ist der Festsetzungsbescheid innerhalb der Ausschlussfrist ergangen, hindert das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit die Gemeinde nicht, nach Ablauf der Frist eine Änderungssatzung zu beschließen und rückwirkend in Kraft zu setzen, um eine Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids zu heilen.(Rn.11) 2. Ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Kommunalabgabenforderung streitig, deren Bestand nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, bemisst sich der Streitwert nicht nach § 52 GKG (juris: GKG 2004), sondern nach den speziellen insolvenzrechtlichen Vorschriften der § 185 Satz 3 und § 182 InsO. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen ein Insolvenzfeststellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a KAG (juris: KAG BW 2005) i.V.m. § 251 Abs. 3 AO (juris: AO 1977) in Streit steht, sondern auch dann, wenn die Feststellung einer Abgabenforderung nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 InsO durch die Aufnahme des mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsbehelfsverfahrens betrieben wird. Auch in diesem Fall ist nach § 185 Satz 3 und § 182 InsO als Streitwert der Betrag festzusetzen, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.(Rn.58) 3. Soweit die streitige Abgabenforderung bereits bezahlt wurde, ist bei der Streitwertfestsetzung nach § 185 Satz 3 und § 182 InsO dieser Betrag in voller Höhe anzusetzen, da er bei der Verteilung der Insolvenzmasse nicht durch die Insolvenzquote gemindert wird. Bezüglich des noch nicht beglichenen Restbetrags der Gebührenforderung ist für den Streitwert nur der bei der Verteilung der Insolvenzmasse unter Ansatz der Insolvenzquote für diese (Rest )Forderung zu erwartende Betrag anzusetzen.(Rn.59) 4. Wird mit der Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid zugleich hinsichtlich derselben Gebührenforderung im Wege der Leistungsklage ein Erstattungsanspruch geltend gemacht, wirkt sich dieser auch dann nicht gemäß § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) streitwerterhöhend aus, wenn der Kläger die Erstattung eines bereits bezahlten Betrags nicht im Sinne einer gewöhnlichen Vollzugsfolgenbeseitigung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) an sich selbst, sondern an einen Dritten begehrt. (Rn.60) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2024 - 1 K 1708/22 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 99.274,96 EUR festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.09.2024 zuzulassen, hat keinen Erfolg. I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der L. GmbH. Diese war in den Jahren 1994 bis 1996 Eigentümerin eines im Gemeindegebiet der Beklagten gelegenen Betriebsgrundstücks. Mit Gebührenbescheid vom 24.02.1995 zog die Beklagte sie für dieses Grundstück erstmals zu Abwassergebühren für den Veranlagungszeitraum 1995 heran. Nachdem mehrere Teilabhilfebescheide ergangen waren, hob das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid für das Jahr 1995 mit rechtskräftigem Urteil vom 24.04.2013 - 1 K 920/10 - auf. Nach jahrelangen Rechtsstreitigkeiten und zwischenzeitlich rückwirkend zum 01.01.1994 beschlossenen Änderungen der Abwassersatzung der Beklagten setzte diese mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 21.11.2014 gegenüber der L. GmbH eine Abwassergebühr für das Jahr 1995 in Höhe von 119.289,81 EUR fest. Hiergegen erhob die L. GmbH am 08.12.2014 Widerspruch. Das Insolvenzverfahren gegen die L. GmbH wurde mit Wirkung vom 01.07.2017 eröffnet. In dem insolvenzrechtlichen Prüfungstermin am 26.10.2017 widersprach der damalige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. A, u. a. der von der Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldeten Abwassergebührenforderung für das Jahr 1995. Nachdem das Widerspruchsverfahren nach der Unterbrechung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (entsprechend § 240 ZPO; vgl. zur Geltung des § 240 ZPO auch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren Werth in Klein, AO, 18. Aufl., § 251 Rn. 13) nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 InsO wiederaufgenommen wurde und der Gemeinderat der Beklagten am 16.12.2021 wiederum rückwirkend zum 01.01.1994 eine Änderung der Abwassersatzung beschlossen hatte, wies das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis den gegen den Abwassergebührenbescheid vom 21.11.2014 erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2022 zurück. Der Kläger hat gegen den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 21.11.2014 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 01.06.2022 rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und hiermit zugleich die Erstattung der für das Jahr 1995 bereits gezahlten Abwassergebühren in Höhe von 97.051,09 EUR begehrt. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht diese Anfechtungsklage und die hiermit verbundene Leistungsklage abgewiesen. II. Der von dem Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 mwN), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwändige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 - 5 B 99.05 - juris). Mit seinem Zulassungsvorbringen hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht aufgezeigt. a) In seiner Antragsschrift macht er erfolglos geltend, der angegriffene Abwassergebührenbescheid vom 21.11.2014 verstoße gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und sei deshalb nichtig oder zumindest rechtswidrig, weil er noch auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung ergangen ist, die vor dem Inkrafttreten der Regelung des § 20 Abs. 5 KAG zum 12.12.2020 bestanden hat, mit der der Landesgesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 61; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 41) in das Landesrecht umgesetzt hat (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2021 - 2 S 656/19 - juris Rn. 25 ff.; Beschluss vom 09.03.2021 - 2 S 3955/20 - juris Rn. 25 ff.; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 16/9087, S. 31 ff.). Der Senat hat bereits mit Urteil vom 30.07.2021 (- 2 S 656/19 - juris Rn. 26 ff. mit ausführlicher Begründung) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschlüsse vom 09.06.2021 - 1 BvR 2879/17 - juris Rn. 1 und vom 07.04.2021 - 1 BvR 176/15 - juris Rn. 34) entschieden, dass die zwanzigjährige Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG auch in den Fällen Anwendung findet, in denen die Vorteilslage - wie im vorliegenden Fall - bereits lange vor dem Inkrafttreten dieser Neuregelung entstanden war (vgl. zuletzt auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2025 - 2 S 1851/24 - juris Rn. 29). In dem zitierten Beschluss vom 09.06.2021 (aaO) hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Streitfall, der ebenfalls die bereits vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 5 KAG erfolgte Festsetzung von Abwassergebühren auf der Grundlage einer rückwirkend in Kraft gesetzten Satzung betraf, ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die sachlich begründete Rückwirkung der Neuregelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Regelung zur zeitlichen Höchstfrist verfehle oder ansonsten gemäß Art. 20 Abs. 3 GG unzulässig sei. b) Nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich ohne Rücksicht auf die Entstehung der Abgabenschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um einen Gebührenanspruch für das Veranlagungsjahr 1995. Da die Vorteilslage somit erst 1995 eingetreten ist, wahrt der streitgegenständliche Gebührenbescheid vom 21.11.2014 die 20-jährige Frist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG. Dies räumt auch der Kläger in seiner Antragsschrift ausdrücklich ein. Allerdings wendet er ein, der rückwirkende Erlass der Änderungssatzung sei erst am 16.12.2021 und damit nach dem Ablauf der 20-jährigen Ausschlussfrist erfolgt, was einen Verstoß gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit begründe. Mit diesem Zulassungsvorbringen übersieht der Kläger, dass es nach dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und der zu seiner Umsetzung ergangenen Vorschrift des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG allein auf die fristgerecht erfolgte Festsetzung einer Abgabe zum Vorteilsausgleich ankommt. Ist der Festsetzungsbescheid innerhalb der Ausschlussfrist ergangen, hindert das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit die Gemeinde nicht, nach Ablauf der Frist eine Änderungssatzung zu beschließen und rückwirkend in Kraft zu setzen, um eine Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids zu heilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet der Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit den Gesetzgeber durch gesetzliche Regelungen sicherzustellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils „festgesetzt“ werden können (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 62; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 45). Dem wird durch die Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG Rechnung getragen, wonach Abgaben zum Vorteilsausgleich innerhalb einer 20-jährigen Frist festzusetzen sind, die an die Vorteilslage anknüpft. Derjenige, dem innerhalb der 20-jährigen Frist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG ein Gebührenbescheid zugeht, muss damit rechnen, dass er die darin festgesetzten Gebühren letztlich zahlen muss, wenn dieser Bescheid bestandskräftig wird. c) Ohne Erfolg macht der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß geltend, durch das rückwirkende Inkraftsetzen der erst am 16.12.2021 und damit nach Ablauf der 20-jährigen Ausschlussfrist beschlossenen Änderungssatzung werde der Beginn der Festsetzungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG im Hinblick auf die dort geregelten Maßgabe, dass im Falle der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Satzung endet, „verfassungswidrig“ und „willkürlich“ hinausgeschoben. Mit diesem Zulassungsvorbringen verkennt der Kläger den Unterschied zwischen der Festsetzungs(verjährungs-)frist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG und der in § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG geregelten 20-jährigen Ausschlussfrist. Diese beginnt - anders als die Festsetzungsfrist - unabhängig von dem Entstehen der sachlichen Beitragsschuld bereits mit dem Eintritt der für die Beachtung des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit allein maßgeblichen Vorteilslage. Der Landesgesetzgeber hat deshalb mit der Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehrbarkeit hinreichend Rechnung getragen, ohne dass es auf die Frage ankommt, wie die Regelungen der Festsetzungsverjährung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG in Verbindung mit §§ 169 bis 171 AO landesrechtlich im Einzelnen ausgestaltet sind. d) Erfolglos beruft sich der Kläger des Weiteren auf eine Unwirksamkeit der Änderungssatzung vom 16.12.2021. aa) Er trägt hierzu vor, der Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GemO) bei der Beratung über die der früheren Änderungssatzung vom 25.04.2017 zugrundeliegende Gebührenkalkulation am 01.12.2016 habe nicht nur, wie das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 21.07.2021 - 1 K 946/19 - entschieden habe, den am 25.04.2017 getroffenen Beschluss über diese Änderungssatzung „infiziert“, sondern auch den Beschluss über die weitere Änderungssatzung vom 05.12.2021 (gemeint ist der Beschluss über die Änderungssatzung vom 16.12.2021), dem die gleiche Gebührenkalkulation zugrunde gelegen habe. Auch in dieser Sitzung sei die unzulässig in nichtöffentlicher Sitzung am 01.12.2016 erfolgte ausführliche Sachdiskussion nicht in der gebotenen Weise nachgeholt worden. (1) Mit seinem Urteil vom 21.07.2021 - 1 K 946/19 - hatte das Verwaltungsgericht entschieden, die am 25.04.2017 beschlossene Änderungssatzung sei nichtig, weil zwar nicht bei der Beschlussfassung am 25.04.2017, jedoch bei der zuvor am 01.12.2016 in nichtöffentlicher Sitzung erfolgten Beratung über die Kalkulation gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO verstoßen worden sei. Der Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit bei der Beratung über die Gebührenkalkulation am 01.12.2016 habe den späteren Satzungsbeschluss am 25.04.2017 „infiziert“ und zur Unwirksamkeit dieser Änderungssatzung geführt. Zur Begründung hatte das Verwaltungsgericht im Urteil vom 21.07.2021 (aaO) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 23.07.2020 - 5 S 824/18 - und vom 23.06.2015 - 8 S 1386/14 - jeweils juris) gehöre der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts. Er sei im demokratischen Rechtsstaat eines der wichtigsten Mittel, das Interesse der Bürgerschaft an der Selbstverwaltung zu wecken und zu erhalten. Er habe die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen; es solle so bereits der Anschein vermieden werden, dass „hinter verschlossenen Türen“ unsachliche Motive für die Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten. § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO sei danach nicht lediglich eine formale Ordnungsvorschrift, sondern ein Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit führe zur Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses. Der Öffentlichkeitsgrundsatz verlange nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 23.07.2020 - 5 S 824/18 - juris) nicht nur, dass der Beschluss des Gemeinderats in öffentlicher Sitzung gefasst werde, sondern dass darüber auch öffentlich beraten werde. Angesichts des dem Satzungsgeber eingeräumten Satzungsermessens komme bereits der öffentlichen Debatte im politischen Willensbildungsorgan eine besondere Bedeutung zu. Dabei erfolge im Regelfall die der Beschlussfassung vorausgehende Beratung in derselben öffentlichen Sitzung des Gemeinderats. Fielen im Einzelfall - wie hier - die beiden Schritte auseinander, gelte der Grundsatz der Öffentlichkeit für beide Einzelschritte, also sowohl für die Beratung als auch für die Beschlussfassung. Durch eine Vorwegnahme der Sachdiskussion in der nichtöffentlichen Sitzung werde die der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen zukommende Legitimations-, Kontroll- und Beteiligungsfunktion erheblich beeinträchtigt. Hieran vermöge auch die Beschlussfassung in einer öffentlichen Sitzung nichts mehr zu ändern. Denn diese sei zur Verwirklichung des Zwecks des Öffentlichkeitsgebots nicht ausreichend. Die bloße Beschlussfassung in einer öffentlichen Sitzung ändere nichts daran, dass den Gemeindebürgern der tatsächliche Willensbildungsprozess des Gemeinderats vollständig verborgen bleibe. Damit fehle es insgesamt an einer Informationsgrundlage für die Bürger, die ihnen die Wahrnehmung der Kontrolle des Gemeinderats und die Willensbildung im Hinblick auf künftige Wahlen ermögliche. Etwas Anderes dürfte nur dann gelten, wenn das Ergebnis der vorherigen nichtöffentlichen Beratungen in der öffentlichen Sitzung umfassend wiedergegeben werde und damit eine hinreichende öffentliche Wahrnehmbarkeit der dort durchgeführten Beratung gegeben sei. Die eigentliche Sachdiskussion dürfe aber in der nichtöffentlichen Sitzung in keinem Fall vorweggenommen werden. Keinen Verstoß stelle es hingegen dar, wenn nur eine Einzelfrage in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werde, die der Information der Gemeinderäte diene, und nicht die Rede davon sein könne, dass die nichtöffentliche Vorberatung die in öffentlicher Sitzung zu führende Sach- und Abwägungsdiskussion ersetzt, vorweggenommen oder in sonstiger Weise der öffentlichen Wahrnehmung entzogen habe. Allein der Umstand, dass keine streitige Diskussion mit Rede und Gegenrede stattgefunden habe, begründe für sich genommen noch keinen Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO. Denn auf eine Beratung könne im Einzelfall auch ganz verzichtet werden. Wenn jedoch bereits eine nichtöffentliche Sitzung mit einer Vorberatung, in der eine ausführliche Diskussion erfolgt sei, stattgefunden habe und bei der eigentlichen Beschlussfassung keine Wortmeldung mehr erfolge, belege bereits der äußere Anschein, dass die eigentliche Sachdiskussion in der nichtöffentlichen Sitzung vorweggenommen worden sei. Hier habe zwar der Bürgermeister ausweislich der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 25.04.2017 beim Beschluss der Satzung in die Thematik eingeführt. Dass er aber die gesamte ausführliche und umfassende Information über die Nachkalkulation nachgeholt und die eingehende Diskussion, die in der nichtöffentlichen Vorberatung vom 01.12.2016 stattgefunden habe, umfangreich und vollständig wiedergegeben haben könnte, ergebe sich daraus nicht. Auch in der öffentlichen Sitzung vom 15.12.2016, in welcher der Gemeinderat der Nachkalkulation zugestimmt habe, sei dies nach den vorliegenden Unterlagen nicht geschehen. In der Vorlage für diese Sitzung werde vielmehr im Gegenteil auf die Information und die Beratung in der nichtöffentlichen Sitzung vom 01.12.2016 verwiesen. Den von der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.07.2021 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hatte der Senat mit Beschluss vom 29.10.2021 (- 2 S 2843/21 - juris) abgelehnt. (2) Ausweislich der Gemeinderatsvorlagen für die hier streitgegenständliche Sitzung am 16.12.2021 (Nr. 900/21 zur Kalkulation und Nr. 901/21 zum Beschluss über die Satzungsänderung) sollte der mit dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.07.2021 (aaO) festgestellte „formale Verstoß“ gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO, welcher zur Unwirksamkeit der Änderungssatzung vom 25.04.2017 geführt hatte, mit der erneuten Beratung und Beschlussfassung in „ausschließlich öffentlicher Sitzung geheilt“ werden. Dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 16.12.2021 ist unter Nr. 15 zum Tagesordnungspunkt „Abwasserangelegenheiten Kalkulation der Abwassergebühren 1994-1996 Vorlage 900/21“ zu entnehmen, dass der Bürgermeister in die Thematik eingeführt und die Sachbearbeiterin Frau H. anhand einer Präsentation (Anlage 9) die Details erläutert hat. Anschließend wurde einstimmig der Beschluss gefasst, dass der Gemeinderat der beiliegenden Nachkalkulation der Fa. Sch. & Z. für die Abwassergebühren 1994-1996 unter Berücksichtigung des Ausgleichs der Jahre 1991-1993 zustimmt. Die im Protokoll der Gemeinderatssitzung genannte, insgesamt sechs Folien umfassende Präsentation befindet sich bei den Behördenakten. Ausweislich der Gliederung wurden bei der Neukalkulation der Gebühren 1994-1996 folgende Vorgaben aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.10.2016 berücksichtigt: 1. Auflösung des Gebührenzeitraumes 1989-1992 in einzelne Jahre 2. Ermittlung der ansatzfähigen Kosten nach heutigem KAG für die Jahre 1991-1993 und Korrektur des Betriebsergebnisses 3. Ermittlung des Deckungsbedarfes nach heutigem KAG für die Jahre 1994-1996 4. Einbeziehung der noch verbliebenen Über-/Unterdeckungen von 1991-1993 in die Kalkulation der Gebühren 1994-1996 5. Ermittlung der Schmutzwasser- und der Niederschlagswassergebühr. Die Folien erläutern des Weiteren im Einzelnen den „Deckungsbedarf 1994-1996“ bezüglich der Kanalisation und der „Kläranlage, Sammler, RÜB“, den „Ausgleich (von) Über- und Unterdeckungen aus 1991-1993“ bezüglich der Kanalisation und der „Kläranlage, Sammler, RÜB“ sowie die „Gebührensätze 1994-1996“ für Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Hiervon ausgehend ist die Auffassung des Klägers, die zunächst in der nichtöffentlichen Sitzung vom 01.12.2016 erfolgte Sachdiskussion über die Kalkulation sei in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 16.12.2021 nicht in der gebotenen Weise nachgeholt worden, nicht nachvollziehbar. Nicht nur die Gemeinderatsmitglieder, sondern auch die Öffentlichkeit wurden ausweislich der in den Akten befindlichen Präsentation ausführlich inhaltlich über die der Neukalkulation zugrundeliegenden sachlichen Erwägungen in Kenntnis gesetzt. Da es sich bei einer Kalkulation um einen äußerst komplexen und umfangreichen Vorgang handelt, liegt es auf der Hand, dass in einer Gemeinderatssitzung nicht über alle Einzelheiten einer solchen Kalkulation informiert und diskutiert werden kann. Anders als in der Sitzung vom 25.04.2017 beschränkte sich die Erörterung in der Sitzung vom 16.12.2021 gerade nicht auf eine Einführung des Bürgermeisters in die Thematik. Vielmehr schloss sich dieser eine ausführliche Präsentation der Sachbearbeiterin über die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Neukalkulation an. Weshalb diese ausführliche Präsentation nicht genügen sollte, um im Rahmen des Willensbildungsprozesses des Gemeinderates die der Kalkulation zugrundeliegenden Erwägungen hinreichend offenzulegen, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger in seiner Antragsschrift auch nicht dargetan. Angesichts der umfangreichen Präsentation in der Sitzung hat das Verwaltungsgericht vielmehr auch zutreffend festgestellt, es sei unschädlich, wenn die Mitglieder des Gemeinderats in der Sitzung vom 16.12.2021 keinen Bedarf an weiteren Erläuterungen oder Diskussionen gesehen hätten, da sie jedenfalls die Gelegenheit hatten, Rückfragen zu stellen. bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zeigt der Kläger darüber hinaus auch mit seinem weiteren Zulassungsvortrag nicht auf, wonach die Änderungssatzung vom 16.12.2021 nichtig sei, weil die Beklagte ihre Informationspflichten nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz in rechtswidriger Weise systematisch nicht erfülle. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt die behauptete (systematische) Nichterfüllung von Informationspflichten durch eine Gemeinde nicht darauf schließen, dass die Gemeinde Mängel der Gebührenkalkulation konkludent einräumt. Die Nichterfüllung von Informationspflichten kann vielmehr eine Vielzahl von Gründen haben, etwa auch die Überforderung der Gemeinde durch jahrelang und in großer Vielzahl gestellte Anträge auf Informationszugang. Unwirksam ist eine Satzung jedenfalls erst dann, wenn ein zu ihrer Nichtigkeit führender Mangel als tatsächlich gegeben festgestellt werden kann. Dies gilt auch für Gebührenkalkulationen, deren Funktion es ist, eine transparente, verständliche, nachvollziehbare und in sich schlüssige Grundlage für die Ermessensentscheidung des Gemeinderats über den Gebührensatz zu bilden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 118). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 119 mwN) zutreffend ausgeführt, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, „auf Fehlersuche“ zu gehen, wenn es an einem substantiierten Sachvortrag der Beteiligten fehlt und sich auch aus den Akten kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz in der Kalkulation ergibt. Sollte es dem Kläger darum gehen, Einsicht in weitere Unterlagen zu nehmen, um einen Fehler der Kalkulation substantiiert begründen zu können oder hierauf einen Beweisantrag zu stützen, ist er auf die ihm zustehenden Möglichkeiten des Informationszugangs, z. B. nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz, zu verweisen, die notfalls, sofern sich die Beklagte zu Unrecht weigert, ihre Informationspflichten zu erfüllen, gerichtlich durchzusetzen sind. Ebenso wie das Verwaltungsgericht sieht der Senat keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Klägers, der sich auf eine systematische Nichterfüllung von Informationspflichten durch die Beklagte beruft und hierzu u. a. auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.02.2020 (- 10 S 1082/19 - juris) in einem Berufungsverfahren verweist, in dem sich die Beklagte erfolglos gegen eine Beanstandung des Landesbeauftragten für Datenschutz gewandt hat, mit der dieser festgestellt hatte, dass gestellte Anträge nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz von der Beklagten entweder gar nicht beantwortet worden seien oder jedenfalls nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist. Keinesfalls kann die behauptete Verletzung von Informationsfreiheitsrechten - wie der Kläger meint - die Nichtigkeit einer Satzung zur Folge haben. e) Soweit sich der Kläger im Zusammenhang mit seiner Rüge, die Beklagte verletze systematisch ihre Informationspflichten nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz, auf eine „Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Beklagte“ beruft, bleibt dieses Zulassungsvorbringen bereits deshalb ohne Erfolg, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nur gegenüber dem Gericht, nicht aber gegenüber der Behörde besteht. f) Auch mit seinem weiteren Zulassungsvorbringen hat der Kläger eine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Der verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.01.2018 - 2 BvR 2026/17 - juris Rn. 14; Kammerbeschluss vom 24.02.2009 - 1 BvR 188/09 - juris Rn. 9; Beschluss vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133; BVerwG, Beschluss vom 14.08.2019 - 9 B 13.19 - juris Rn. 14). Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass aus der Sicht des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. So kann etwa auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags geschlossen werden, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht eingeht, sofern der Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24.01.2018 und vom 24.02.2009; Beschluss vom 19.05.1992; BVerwG, Beschluss vom 14.08.2019; jeweils aaO). Beruft sich ein Kläger - wie hier - darauf, dass das Verwaltungsgericht Vorgetragenes entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch erkennbar nicht erwogen habe, gelten hiervon ausgehend für die Darlegung einer Gehörsverletzung besondere Anforderungen. Zunächst ist der nicht gewürdigte Vortrag substantiiert zu bezeichnen, sodann müssen die besonderen Umstände herausgearbeitet werden, die auf eine vom Regelfall (Vermutung der Kenntnisnahme und Verarbeitung) abweichende Konstellation der Nichtberücksichtigung hinweisen. Schließlich ist die Entscheidungserheblichkeit des (vermeintlich) übergangenen Vorbringens darzulegen, damit beurteilt werden kann, ob das Verwaltungsgericht von seinem Rechtstandpunkt ausgehend überhaupt gehalten gewesen ist, dieses Vorbringen in den Gründen erkennbar zur Kenntnis zu nehmen und zu bewerten. Nach diesen Maßstäben genügt die vom Kläger an vielen Stellen seiner Antragsschrift wiederholt geltend gemachte Rüge, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es sich mit seinen Einwänden „nicht auseinandergesetzt“ oder hierzu „nicht Stellung genommen“ habe, ersichtlich nicht den Darlegungsanforderungen. Dies gilt etwa, wenn der Kläger schlicht vorträgt: „Per Schriftsatz vom 07.05.2024 war auf der Grundlage des Urteils des BVerwG vom 17.10.2023 - 9 CN 3.22 - i.V.m. der Rechtsprechung des BVerfG zum verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG zur Wirkung von hypothetisch festsetzungsverjährten Beiträge auf Gebührensätze vorgetragen worden. Zu diesem Einwand hat weder die Beklagte noch das angegriffene Urteil Stellung genommen. Es wird die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht.“ 2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund erfordert inhaltlich, dass das Urteil von einer Entscheidung eines der in dieser Vorschrift genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. In diesem Fall muss die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung der Gründe nicht nur die Entscheidung, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, so genau bezeichnen, dass sie identifizierbar ist. Vielmehr muss die Begründung auch die Abweichung darlegen, also den das erstinstanzliche Urteil tragenden (abstrakten) Rechtssatz angeben und aufzeigen, dass dieser von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten Rechtssatz abweicht; dabei ist die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze unverzichtbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 zu § 133 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3 VwGO). Nach diesen Maßgaben hat der Kläger eine Divergenz nicht dargelegt. Soweit er behauptet, das angefochtene Urteil weiche „hinsichtlich des LIFG“ von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, zitiert er auf der Seite 15 seines Schriftsatzes vom 02.12.2024 zwar einen Rechtssatz aus einem Beschluss des - nicht divergenzfähigen - Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.11.2020 (- 9 K 2269/20 - juris), in dem dieses auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2018 (- 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40) verwiesen hat. Er benennt jedoch keinen abstrakten Rechtssatz aus der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbst und auch keinen vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil aufgestellten abstrakten Rechtssatz, mit dem dieses hiervon abgewichen sein könnte. Zudem übersieht der Kläger, dass eine Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sich auf Rechtssätze beziehen muss, die dieselbe Rechtsvorschrift betreffen. Der vom Kläger genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2018 (aaO) betrifft nicht einen Gebührenanspruch nach dem Kommunalabgabengesetz und auch nicht einen Informationsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz, sondern die nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - bestehende Möglichkeit einer zuständigen Behörde, im Sinne einer aktiven staatlichen Verbraucherinformation die Öffentlichkeit bereits im Fall eines hinreichend begründeten Verdachts eines Verstoßes gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu informieren. Soweit der Kläger auf Seite 18 seiner Antragsschrift weiter ausführt „Aus dem angegriffenen Urteil vom 25.09.2024 ergibt sich zum LIFG der Rechtssatz: Entscheidet eine Gemeinde über gestellte LIFG-Anträge in verfassungswidriger Weise nicht, hat der Antragsteller die Entscheidung über einen LIFG-Antrag gerichtlich durchzusetzen. Dem steht die Auffassung des BVerfG gegenüber. Rechtssatz: Mit der Forderung der gerichtlichen Durchsetzung einer Entscheidung der Gemeinde über einen LIFG-Antrag ist im Hinblick auf die gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 LIFG nur einen Monat betragende Bescheidungspflicht die Informationsregelung um ihre Effektivität gebracht. Der Verweis auf eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Entscheidung verletzt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Grundsatz der sachgerechten Abwägung der gegenseitigen Interessen.“ sind diese Rechtssätze weder dem angegriffenen Urteil noch einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen. Der Kläger hat diese Rechtssätze vielmehr selbst formuliert und leitet diese nach seinem eigenen Verständnis aus dem angegriffenen Urteil und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts her. Hieraus folgt jedoch keine Divergenz. Weiteren in der Antragsschrift zitierten Rechtssätzen aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (etwa Beschluss vom 12.04.2022 - 1 BvR 798/19 - juris; Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13 - juris; Beschluss vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 u. a. - juris; Beschluss vom 27.01.2006 - 1 BvQ 4/06 - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.10.2023 - 9 CN 3.22 - juris; Urteil vom 23.01.2019 - 9 C 2.18 - juris) stellt der Kläger wiederum keine abstrakten Rechtssätze der angegriffenen Entscheidung gegenüber, mit denen dieses hiervon abgewichen sein könnte. Der Vorwurf des Klägers geht vielmehr sinngemäß dahin, dass das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall nicht zutreffend angewandt habe oder - wie der Kläger selbst formuliert - „von der Zielsetzung der Beschlüsse des BVerfG“ abgewichen sei. Dies begründet keine Divergenz. Die vom Kläger angeführten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12.04.2022 und 12.11.2015 (jeweils aaO) sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2023 und vom 23.01.2019 (jeweils aaO) betreffen im Übrigen das Anschlussbeitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg und damit eine aufgrund der früheren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (Urteil vom 08.06.2000 - 2 D 29/98.NE - juris) bestehende besondere Rechtslage, die mit derjenigen in Baden-Württemberg nicht vergleichbar ist. Für die in den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Rechtslage in Brandenburg angenommene „hypothetische Festsetzungsverjährung“ ist im Kommunalabgabenrecht des Landes Baden-Württemberg kein Raum, wie der Senat zuletzt mit ausführlicher Begründung im Beschluss vom 29.01.2025 (- 2 S 1851/24 - juris Rn. 24 ff.) dargelegt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 185 Satz 3 i.V.m. § 182 InsO. Ist - wie im vorliegenden Fall - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Kommunalabgabenforderung streitig, deren Bestand nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, bemisst sich der Streitwert nicht nach § 52 GKG, sondern nach den speziellen insolvenzrechtlichen Vorschriften der § 185 Satz 3 und § 182 InsO (vgl. BFH, Beschluss vom 26.09.2006 - X S 4/06 - BFHE 214, 201, juris Rn. 16 ff.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.1982 - 2 B 1495/81 - zur vormaligen Regelung in § 148 KO; Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 20. Aufl., § 182 Rn. 15; Pape/​Schaltke in Prütting/​Bork/​Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, § 182 Rn. 9 mwN). Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen ein Insolvenzfeststellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a KAG i.V.m. § 251 Abs. 3 AO in Streit steht, sondern auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Feststellung einer Abgabenforderung nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 InsO durch die Aufnahme des mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsbehelfsverfahrens betrieben wird. Auch in diesem Fall ist nach § 185 Satz 3 und § 182 InsO als Streitwert der Betrag festzusetzen, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Hiervon ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall ein Streitwert von 99.274,96 EUR. Soweit die durch Bescheid festgesetzte Gebührenforderung in Höhe von 119.289,81 EUR bereits bezahlt wurde, nämlich in Höhe von 97.051,09 EUR, ist der volle Betrag anzusetzen. Denn in dieser Höhe wird die Gebührenforderung bei der Verteilung der Insolvenzmasse nicht durch die Insolvenzquote gemindert. Bezüglich des noch nicht beglichenen Restbetrags der Gebührenforderung in Höhe von 22.238,72 EUR hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass bei der Streitwertfestsetzung insoweit nur der bei der Verteilung der Insolvenzmasse unter Ansatz der Insolvenzquote für diese (Rest-)Forderung zu erwartende Betrag anzusetzen ist. Da der Kläger die Insolvenzquote mit 10 % angegeben hat, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten ist, legt auch der Senat der Streitwertfestsetzung hinsichtlich des noch nicht beglichenen Teils der Forderung diese Insolvenzquote zugrunde. Für den noch nicht bezahlten Teil der streitgegenständlichen Gebührenforderung ergibt sich somit ein Betrag von 2.223,87 EUR. Daraus errechnet sich der auch vom Verwaltungsgericht angenommene Gesamtstreitwert von 99.274,96 EUR. Der von dem Kläger zugleich im Wege einer Leistungsklage geltend gemachte Erstattungsanspruch bezüglich der für das Jahr 1995 bereits bezahlten Abwassergebühren in Höhe von 97.051,09 EUR ist nicht gemäß § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Denn dieser Erstattungsantrag hat gegenüber dem Anfechtungsantrag keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, da er sich auf dieselbe (bereits bezahlte) Gebührenforderung bezieht (vgl. Nr. 1.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 4 B 15.1831 - juris Rn. 44; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.09.2012 - 5 A 189/12 - juris Rn. 5; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 113 VwGO Rn. 95; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., § 39 GKG Rn. 2). Hieran ändert es auch nichts, dass der Kläger nicht im Sinne einer gewöhnlichen Vollzugsfolgenbeseitigung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) eine Rückzahlung der bereits bezahlten Beträge an sich selbst als Insolvenzverwalter begehrt, sondern eine Erstattung an Herr K., dem er nach eigenen Angaben die betreffenden Forderungen verkauft und abgetreten hat. Die Entscheidung ist unanfechtbar.