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Beschluss

2 S 1094/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0814.2S1094.25.00
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Leitsätze
Es gehört zu den Pflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes, über die Mittel der Gesellschaft nur so zu disponieren, dass diese im Zeitpunkt der Fälligkeit von Steuerschulden nach dem normalen und absehbaren Verlauf der Dinge zu deren Tilgung zur Verfügung stehen. Werden die Mittel in risikobehafteter Weise eingesetzt, die eine fristgerechte Zahlung der Steuerschulden nicht als hinreichend gesichert erscheinen lässt, so ist ein solches Verhalten nicht mit den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsführers zu vereinbaren (im Anschluss an BFH, Urteil vom 13.11.1985 - I R 123/82 - juris Rn. 19).(Rn.28)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2025 - 10 K 7647/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 89.406,64 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es gehört zu den Pflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes, über die Mittel der Gesellschaft nur so zu disponieren, dass diese im Zeitpunkt der Fälligkeit von Steuerschulden nach dem normalen und absehbaren Verlauf der Dinge zu deren Tilgung zur Verfügung stehen. Werden die Mittel in risikobehafteter Weise eingesetzt, die eine fristgerechte Zahlung der Steuerschulden nicht als hinreichend gesichert erscheinen lässt, so ist ein solches Verhalten nicht mit den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsführers zu vereinbaren (im Anschluss an BFH, Urteil vom 13.11.1985 - I R 123/82 - juris Rn. 19).(Rn.28) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2025 - 10 K 7647/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 89.406,64 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Gewerbesteuerschulden. Er war seit dem 16.08.2016 zunächst gemeinsam mit H... P... (vgl. das Parallelverfahren 2 S 980/25) und ist mittlerweile allein Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 02.08.2016 gegründeten W... Verwaltungs GmbH, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der W... Objektgesellschaft ... GmbH & Co. KG ist. Die W... Objektgesellschaft x GmbH & Co. KG wurde am 04.08.2017 im Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Betriebs ist der Erwerb, der Besitz, die Verwaltung, die Vermietung bzw. Verpachtung und die Veräußerung von Immobilien im In- und Ausland sowie die Verwaltung und Verwertung der sonstigen Vermögensinteressen der Gesellschaft. Kommanditistin der W... Objektgesellschaft x GmbH & Co. KG ist u. a. die W... Trading GmbH, die ebenfalls mit Gesellschaftsvertrag vom 02.08.2016 gegründet wurde und deren Geschäftsführer ebenso - zunächst gemeinsam mit H... P... und später allein - der Antragsteller war. Auf Grundlage des Gewerbesteuermessbescheids des Finanzamts Waiblingen vom 03.07.2023 setzte die Antragsgegnerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 11.07.2023 gegenüber der W... Objektgesellschaft ... GmbH & Co. KG die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2020 auf 694.097,95 EUR fest. Die Gesellschaft zahlte auf die Gewerbesteuerschuld am 19.10.2023 einmalig einen Betrag von 236.500,- EUR und in der Folge auf Grundlage einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Antragsgegnerin im Zeitraum vom 12.12.2023 bis zum 05.03.2024 insgesamt acht Raten zu je 20.000,- EUR. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Mit Schreiben vom 17.04.2024 hörte die Antragsgegnerin die W... Verwaltungs GmbH zum Erlass eines Haftungsbescheids an. Die Antragsgegnerin führte u. a. aus, die Vollstreckung in das Vermögen der W... Objektgesellschaft ... GmbH & Co. KG habe bislang nicht zu einer vollständigen Bezahlung der Gewerbesteuer geführt. Durch eine bei der Volksbank Stuttgart eG durchgeführte Kontopfändung habe keine Schuldentilgung erzielt werden können. Mit Haftungsbescheid vom 24.06.2024 nahm die Antragsgegnerin den Antragsteller als Haftungsschuldner für die gegenüber der der W... Objektgesellschaft ... GmbH & Co. KG festgesetzten Gewerbesteuerschulden und Nebenkosten in einer Gesamthöhe von 357.626,56 EUR in Anspruch, wobei dieser Betrag sich wie folgt zusammensetzte: Gewerbesteuer 2020 297.597,95 EUR Nachzahlungszinsen 2020 9.369,- EUR Mahngebühren 75,- EUR Säumniszuschläge 48.825,50 EUR Pfändungsgebühr 1.755,- EUR Postzustellungskosten 4,11 EUR Gesamtbetrag 357.626,56 EUR Entsprechende Haftungsbescheide ergingen unter dem 18.06.2024 und dem 26.06.2024 auch gegenüber der der W... Verwaltungs GmbH und dem weiteren Geschäftsführer H... P.... Der Antragsteller erhob gegen den an ihn ergangenen Haftungsbescheid rechtzeitig Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids. Zur Begründung trug er u. a. vor, er habe seine Vermögensvorsorgepflicht nicht verletzt und insbesondere keine anderen Gläubiger vorweg befriedigt. Das betriebliche Vorgehen sei der Finanzbehörde bekannt gewesen, die entsprechenden E-Bilanzen hätten ihr vorgelegen und seien "wohl auch abgesegnet" worden. Die Vorgehensweise der Geschäftsführung habe einer wirtschaftlich vernünftigen und nicht zu beanstandenden Dispositionsfreiheit entsprochen. Noch im Jahr 2021 habe die Steuerpflichtige wirtschaftlich gesund dagestanden. Erst die Auswirkungen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Kriegs und die mitunter dadurch veranlasste, ad hoc stark angestiegene Zinsentwicklung hätten die Immobilienbranche ins Wanken gebracht. Dass die W... Trading GmbH als Darlehensnehmerin das an sie ausgereichte Darlehen nicht mehr an die Steuerpflichtige würde zurückzahlen können, sei nicht vorhersehbar gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2024 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück und lehnte seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage für den Haftungsbescheid sei § 191 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 69, 34 Abs. 1 AO. Die Pflicht eines Geschäftsführers, dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet würden, bestehe nicht erst bei Fälligkeit der Steuerschuld. Schon im Vorfeld obliege es ihm, auf bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderungen Rücksicht zu nehmen und sich nicht schuldhaft außer Stande zu setzen, diese im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen. Eine die Haftung begründende Pflichtverletzung könne insofern auch darin liegen, dass sich der gesetzliche Vertreter durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise außerstande setze, eine bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen. In diesem Fall hafte der Geschäftsführer insoweit, als der Steuergläubiger bei pflichtgemäßem Verhalten im Fälligkeitszeitpunkt befriedigt worden wäre. Vorliegend sei die Gewerbesteuerschuld für das Veranlagungsjahr 2020 mit Ablauf des Jahres 2020 entstanden (§ 37 Abs. 1, § 38 AO, § 14 Satz 2, § 18 GewStG). Der Antragsteller habe während seiner Zeit als Geschäftsführer nicht genügend liquide Mittel vorgehalten, um diese Steuerschuld zu bedienen. Ausweislich des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 habe sich der Kassenbestand der Gesellschaft trotz eines Jahresüberschusses in Höhe von 4.992.707,84 EUR nach Steuern auf gerade einmal 41.495,81 EUR belaufen. Forderungen gegen verbundene Unternehmen hätten hingegen in Höhe von 3.717.000,- EUR bestanden. Die Steuerschuldnerin habe somit die erwirtschafteten Gewinne an verbundene Unternehmen weitergeleitet, ohne für ausreichend Liquidität zur Erfüllung der Steuerschuld zu sorgen. Zwar seien Steuerrückstellungen in Höhe von 790.320,- EUR gebildet worden, diese hätten jedoch den Bestand der Aktiva - mit Ausnahme der Forderungen - deutlich überschritten. Die Bildung von Rückstellungen sage im Übrigen nichts über die Erfüllbarkeit der Steuerforderungen aus. Nach dem Jahresabschluss zum 31.12.2021 habe sich der Kassenbestand bis zu diesem Zeitpunkt weiter auf nur noch 2.372,31 EUR reduziert; Aktiva hätten nahezu ausschließlich aus Ausleihungen an verbundene Unternehmen bestanden. Eine Pflichtverletzung des Antragstellers sei auch darin zu sehen, dass die W... Objektgesellschaft x GmbH & Co. KG die für das Projekt "Shopping in Lan-genfeld" begebenen Vermögensanlagen in Höhe von 2,5 Mio. EUR vor Tilgung der Steuerschuld zum 01.01.2021 zurückgezahlt habe. Hierfür sei der Antragsteller, der erst zum 31.12.2021 als Geschäftsführer abberufen worden sei, auch verantwortlich. Die behauptete interne Geschäftsverteilung entbinde ihn nicht von seiner Verantwortung. Denn dies würde nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 21.10.2003 - VII B 353/02 -) eine schriftliche Vereinbarung voraussetzen, die nicht vorgelegt worden sei. Zum anderen bestehe auch bei wirksamer Abgrenzung der Aufgabenbereiche eine Überwachungspflicht. Im Fall des Antragstellers sei von einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung auszugehen, die zum Steuerausfall geführt habe. Der Schaden wäre nicht eingetreten, wenn der Antragsteller pflichtgemäß entsprechende Mittel zur Zahlung der Gewerbesteuerschulden vorgehalten hätte. Das Erschließungsermessen sei in der Regel durch die kommunalrechtlichen Vorschriften auf Null reduziert. Bestehe die Möglichkeit, Abgaben, die ein Steuerschuldner nicht entrichtet habe, vom Haftungsschuldner zu erhalten, sei die Kommune gehalten, die Abgaben einzutreiben. Ein Mitverschulden ihrerseits sei nicht zu erkennen. Vollstreckungsversuche gegen die Steuerschuldnerin und deren Komplementärin seien unternommen worden, jedoch erfolglos geblieben. Auch das Auswahlermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden, indem neben dem Antragsteller sowohl der weitere Geschäftsführer als auch die Komplementärin im gleichen Umfang als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden seien. Der Antragsteller hat daraufhin am 24.10.2024 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zugleich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den angegriffenen Haftungsbescheid beantragt. In seiner Antragsbegründung hat er u. a. ausgeführt, zwischen der Steuerschuldnerin und ihrer Muttergesellschaft, der W... Trading GmbH, sei mit Datum vom 30.12.2020 ein Rahmendarlehensvertrag über 4 Mio. EUR geschlossen worden. Diese Forderung hätte ausgereicht, die gebildeten Rückstellungen abzudecken. Dies gelte umso mehr, als die W... Trading GmbH allein im Jahr 2021 einen Gewinn von 8,1 Mio. EUR erzielt habe. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 26.05.2025 - 10 K 7647/24 - abgelehnt. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Antragstellers. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben müssen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung muss für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids in diesem Sinne sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg. Ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang rechtfertigt im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.10.2015 - 2 S 1685/15 - juris Rn. 13 mwN). Von diesem Maßstab ausgehend hat das Verwaltungsgericht die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.06.2024 und ihren Widerspruchsbescheid vom 25.09.2024 zu Recht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es bestünden nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Haftungsbescheids (dazu im Folgenden unter 1.). Die Vollziehung dieses Bescheids hat für den Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (dazu im Folgenden unter 2.). 1. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Gemäß § 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO haften die dort genannten gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Haftung nach § 69 AO erfasst alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.v. § 37 Abs. 1 AO und damit auch steuerliche Nebenleistungen i.S.v. § 3 Abs. 4 AO einschließlich der Säumniszuschläge (§ 69 Satz 2, § 240 AO). Die genannten Vorschriften gelten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 AO für die hier streitgegenständliche Gewerbesteuer als Realsteuer entsprechend. Der Antragsteller ist seit dem 16.08.2016 Geschäftsführer und damit gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gesetzlicher Vertreter der W... Verwaltungs GmbH, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der gewerbesteuerpflichtigen W... Objektgesellschaft x GmbH & Co. KG ist. Bei einer Kommanditgesellschaft haben die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter (§§ 161, 164, 170 HGB) die Pflichten zu erfüllen, die dieser Gesellschaft in steuerrechtlicher Hinsicht auferlegt sind (§ 34 Abs. 1 AO). Ist persönlich haftender Gesellschafter - wie hier - eine GmbH, haben deren Geschäftsführer nach § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten dieser Gesellschaft und somit auch die steuerlichen Pflichten der Kommanditgesellschaft zu erfüllen (vgl. BFH, Urteil vom 26.04.1984 - V R 128/79 - BFHE 141, 443, juris Rn. 14). a) Mit seiner Beschwerdeschrift macht der Antragsteller ohne Erfolg geltend, der Haftungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei formell rechtswidrig, da der Widerspruchsbescheid entgegen § 121 Abs. 1 AO nicht hinreichend begründet worden sei; er enthalte mehrere Passagen, die inhaltsgleich mit Ausführungen in dem gegenüber dem weiteren Geschäftsführer Hx-...... P... ergangenen Widerspruchsbescheid seien. Hierdurch entstehe der Eindruck, die Antragsgegnerin habe sich mit seinem konkreten Einzelfall nicht auseinandergesetzt und insbesondere ihr Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. aa) Nach § 121 Abs. 1 AO ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Ausreichend ist es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wenn die Behörde die ihre Entscheidung maßgebend tragenden Erwägungen bekannt gibt. Dabei ist das Maß der erforderlichen Begründung jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Verständnisfähigkeit des Inhaltsadressaten oder Betroffenen zu bestimmen (vgl. zum Ganzen BFH, Urteil vom 11.02.2004 - II R 5/02 - juris Rn. 15 mwN). Er soll durch die Begründung verstehen können, warum die Entscheidung getroffen worden ist und so in die Lage versetzt werden, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts überprüfen zu können (Ratschow in Klein, AO, 18. Aufl., § 121 Rn. 3). Ob die gegebene Begründung inhaltlich zutreffend ist, spielt im Rahmen des § 121 Abs. 1 AO keine Rolle (vgl. Füssenich in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 121 Rn. 26). bb) Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen Begründungsmangel verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe auf der Grundlage des Haftungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids erkennen können, dass und auf welcher Rechtsgrundlage er als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden solle, auf welchen Sachverhalt die Antragsgegnerin ihren Bescheid stütze und zu welcher rechtlichen Bewertung sie dabei gelangt sei. Soweit zwei Personen - hier die im Haftungszeitraum amtierenden beiden Geschäftsführer der W... Verwaltungs GmbH - aufgrund eines identischen Sachverhalts in Anspruch genommen würden, dürfe die Behörde auch identische Formulierungen verwenden. Dass die Antragsgegnerin sich in ihrem Widerspruchsbescheid auf den Antragsteller bezogen habe, ergebe sich klar aus dessen namentlicher Nennung sowie aus der Bezugnahme auf seinen spezifischen Vortrag zur Begründung des Widerspruchs. Entsprechende Passagen fänden sich in dem gegenüber dem zweiten Geschäftsführer ergangenen Widerspruchsbescheid nicht. Wie das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden hat, ergibt sich ein Begründungsmangel insbesondere auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin in dem an den Antragsteller gerichteten Widerspruchsbescheid inhaltlich unzutreffend ausgeführt hat, dieser sei nur bis zum 31.12.2021 Geschäftsführer der Komplementärin der steuerpflichtigen Gesellschaft gewesen. Zum einen handelte es sich hierbei im Fall des Antragstellers nicht um eine die Entscheidung tragende Erwägung, da der Antragsteller unstreitig bis zum 31.12.2021 (und auch danach noch) Geschäftsführer war und ihm eine nach dem 31.12.2021 begangene Pflichtverletzung nicht zur Last gelegt wurde. Hinsichtlich des davorliegenden Zeitraums wurden die beiden Geschäftsführer als Haftungsschuldner für dieselbe Steuerschuld in Anspruch genommen, wobei ihnen die gleiche Pflichtverletzung, nämlich eine Verletzung der Mittelvorsorgepflicht in den Jahren 2020 und 2021 zur Last gelegt wurde. Aus dem Widerspruchsbescheid ergeben sich somit keine Unklarheiten, welche die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids in Zweifel ziehen könnten. Zum anderen war die versehentliche Übernahme von Passagen aus dem Widerspruchsbescheid gegen den anderen Geschäftsführer H... P...x für den Antragsteller auch ersichtlich, wie sich aus seinen eigenen Ausführungen in der erstinstanzlichen Antragsbegründung vom 24.10.2024 ergibt. Der Antragsteller war bereits im Widerspruchsverfahren durch denselben bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wie der weitere, zwischenzeitlich ausgeschiedene Geschäftsführer H...x P...x, dem gegenüber schon unter dem 11.09.2024 ein entsprechender Widerspruchsbescheid ergangen war. b) Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift rügt, die Antragsgegnerin habe im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auf den von ihm gestellten Eilantrag nicht erwidert, vermag dies die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids von vornherein nicht in Frage zu stellen und trifft im Übrigen auch in der Sache nicht zu. Die Erwiderung auf den Eilantrag ist mit Schriftsatz vom 28.11.2024 erfolgt. Zwar wird darin nur das Aktenzeichen des Klageverfahrens 10 K 7646/24 genannt. Es wird jedoch ausdrücklich auch beantragt, "den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen". Der Schriftsatz vom 28.11.2024 bezog sich also für den Antragsteller ersichtlich auch auf das Eilverfahren. c) Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zu Recht angenommen, dass der Antragsteller seine Mittelvorsorgepflicht hinsichtlich der Gewerbesteuerschulden der steuerpflichtigen W... Objektgesellschaft x GmbH & Co. KG für das Steuerjahr 2020 verletzt hat. aa) Die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters einer GmbH beschränken sich nicht nur darauf, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern vorhandenen Mittel anteilsmäßig zur Befriedigung des Steuergläubigers und der anderen Gläubiger einzusetzen. Vielmehr ist ein Geschäftsführer bereits vor Fälligkeit der Steuern ganz allgemein verpflichtet, die Mittel des Steuerschuldners so zu verwalten, dass dieser zur pünktlichen Tilgung auch der erst künftig fällig werdenden Steuerschulden in der Lage ist. Welche Anforderungen an die einem Geschäftsführer obliegende Mittelvorsorgepflicht zu stellen sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Von ihm ist aber jedenfalls zu verlangen, dass er vorausschauend plant und insbesondere in der Krise finanzielle Mittel zur Entrichtung der geschuldeten Steuern bereithält; vom Eintritt der Fälligkeit der Steuern ist diese Pflicht unabhängig. Ein Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine ihm gegenüber dem Steuergläubiger obliegenden Pflichten deshalb dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise schuldhaft außerstande setzt, künftig fällig werdende Steuerschulden, deren Entstehung ihm bekannt ist, zu tilgen. Dies gilt insbesondere auch für Steuerforderungen, mit denen der Geschäftsführer rechnen muss (vgl. BFH, Beschluss vom 29.08.2018 - XI R 57/17 - juris Rn. 45 f.; BVerwG, Urteil vom 09.12.1988 - 8 C 13/87 - juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2024 - 2 S 1297/24 - juris Rn. 50; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2017 - 14 A 1009/15 - juris Rn. 35). Behauptet der Geschäftsführer trotz ausreichender Erträge im jeweiligen Steuerjahr, er habe die ihm obliegende Mittelvorsorgepflicht nicht verletzt, hat er detailliert und substantiiert vorzutragen (und ggf. zu belegen), aus welchen Gründen die Gesellschaft ungeachtet dessen nicht in der Lage gewesen ist, finanzielle Mittel zur Begleichung der bereits absehbaren künftigen Steuerschulden zurückzulegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2024 - 2 S 1297/24 - juris Rn. 50). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller hinsichtlich der Gewerbesteuerschulden der W... Objektgesellschaft x GmbH & Co. KG für das Kalenderjahr 2020 seine Mittelvorsorgepflicht verletzt, indem er in diesem Jahr verbundenen Unternehmen - nach seinen Angaben der Kommanditistin der steuerpflichtigen Gesellschaft, der W... Trading GmbH - ein ungesichertes Darlehen in Höhe von 3.717.000,- EUR gewährt hat, ohne dass er liquide Mittel vorgehalten oder in sonstiger Weise ausreichend sichergestellt hat, dass die Gewerbesteuerschuld der W... Objektgesellschaft x GmbH & Co. KG für das Kalenderjahr 2020 bei Fälligkeit bezahlt werden kann. (1) Die zum 31.12.2020 entstandene Gewerbesteuerschuld in Höhe von 694.097,95 EUR resultierte nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten u. a. aus dem Verkauf des Projekts "Shopping in Langenfeld" im Jahr 2020 und war für den Antragsteller absehbar. Nach seiner eigenen Aussage rechnete er mit einer Gewerbesteuerforderung in dieser Höhe, weshalb u. a. hierfür in der Bilanz für das Jahr 2020 Steuerrückstellungen in Höhe von 790.320,- EUR gebildet wurden. (2) Rücklagen für die Begleichung der Steuerschuld, also liquide Eigenkapitalpositionen, wurden unstreitig nicht gebildet. Der Jahresabschluss der W... Objektgesellschaft ... GmbH & Co. KG weist zum 31.12.2020 trotz Umsatzerlösen in Höhe von 40.153.646,72 EUR und eines Jahresüberschusses in Höhe von 4.992.707,84 EUR nach Steuern nur einen Kassenbestand von 41.495,81 EUR aus. Diese Mittel reichten nicht aus, um die zu erwartenden Steuerforderungen zu erfüllen. Ausweislich des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 beliefen sich die "Forderungen gegen verbundene Unternehmen" auf 3.717.000,- EUR. Diese Forderungen wurden sämtlich erst im Jahr 2020 begründet; zum Vorjahresende bestanden ausweislich des Jahresabschlusses keine Forderungen gegen verbundene Unternehmen. (3) Den Angaben des Antragstellers und des Geschäftsführers H... P... in dessen Schriftsatz vom 10.12.2024 ist zu entnehmen, dass die in der Bilanz zum 31.12.2020 genannten Forderungen gegen verbundene Unternehmen ein der Muttergesellschaft, der W... Trading GmbH, gewährtes Darlehen betrafen. Der Antragsteller hat hierzu im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorgetragen, zwischen der Steuerschuldnerin und ihrer Muttergesellschaft, der W... Trading GmbH, sei mit Datum vom 30.12.2020 ein Rahmendarlehensvertrag über 4 Mio. EUR geschlossen worden; diese Forderung hätte ausgereicht, um die gebildeten Rückstellungen abzudecken. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller ergänzend eingeräumt, die W... Objektgesellschaft ... GmbH & Co. KG habe die durch den Verkauf des Projekts "Shopping in Langenfeld" im Jahr 2020 erwirtschafteten Gewinne an die Muttergesellschaft, die W... Trading GmbH, weitergereicht, die wiederum Forderungen gegen verbundene Unternehmen in Höhe von 3.717.000,- EUR gehabt habe, die für die Begleichung der Steuerforderungen vorgesehen gewesen seien. Eine Besicherung der Darlehensforderung gegen die Muttergesellschaft bzw. deren Forderungen gegen weitere verbundene Unternehmen ist unstreitig nicht erfolgt. Ob überhaupt ein schriftlicher Darlehensvertrag bestand und welche Zinsen und Fristen für die Rückzahlung des Darlehens vereinbart wurden, ist nicht bekannt; der Antragsteller hat hierzu nichts vorgetragen, obwohl die betreffenden Umstände in seiner Sphäre liegen und weder die Antragsgegnerin noch das Gericht hierüber Kenntnis haben können. Letztlich hat die Steuerschuldnerin die im Jahr 2020 erwirtschafteten Gewinne in der "bloßen Hoffnung" an ihre Muttergesellschaft weitergeleitet, diese bzw. die anderen verbundenen Unternehmen würden Zahlungen so rechtzeitig leisten, dass hiermit die zu erwartenden Gewerbesteuerschulden bezahlt werden können; Vorkehrungen, um eine rechtzeitige Tilgung dieser Schulden sicherzustellen, hat der Antragsteller nach Aktenlage trotz der Erwartung erheblicher Steuerschulden nicht getroffen. Es gehört jedoch zu den Pflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes, über die Mittel der Gesellschaft nur so zu disponieren, dass diese im Zeitpunkt der Fälligkeit von Steuerschulden nach dem normalen und absehbaren Verlauf der Dinge zu deren Tilgung zur Verfügung stehen. Werden die Mittel - wie im vorliegenden Fall - in risikobehafteter Weise eingesetzt, die eine fristgerechte Zahlung der Steuerschulden nicht als hinreichend gesichert erscheinen lässt, so ist ein solches Verhalten nicht mit den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsführers zu vereinbaren (vgl. BFH, Urteil vom 13.11.1985 - I R 123/82 - juris Rn. 19). (4) Die Bildung von Rückstellungen in der Bilanz in Höhe von 790.320,- EUR stellt entgegen dem Beschwerdevortrag des Antragstellers keine ausreichende "Absicherung" der späteren Tilgung der Gewerbesteuerforderung dar. Bilanzielle Rückstellungen bilden lediglich die den Gewinn mindernden Verbindlichkeiten in der Bilanz ab. Die Bildung einer Rückstellung in der Bilanz besagt nichts darüber, ob die Gesellschaft auch über entsprechende Geldmittel verfügt. Vielmehr ergibt sich bei einer erfolgten Rückstellung und einer ausgeglichenen Bilanz lediglich, dass den Passivposten ausreichend Aktivposten gegenüberstehen, so dass keine Überschuldung vorliegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2021 - 14 B 1975/20 - juris Rn. 8). (5) Da der Antragsteller die rechtzeitige Rückzahlung der (Darlehens-)Forderung in Höhe von 3.717.000,- EUR nicht den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers entsprechend abgesichert hat (vgl. zum Fall der Gewährung eines ungesicherten Darlehens an einen illiquiden Gesellschafter Hessisches FG, Urteil vom 16.08.2000 - 4 K 6035/98 - juris), dürfte es auf seinen weiteren Vortrag nicht ankommen, wonach die Forderung gegen die W... Trading GmbH bzw. deren Forderungen gegen andere verbundene Unternehmen werthaltig gewesen seien und die W...x Trading GmbH jedenfalls zum 31.12.2020 in der Lage gewesen wäre, das Darlehen "jederzeit und kurzfristig" zurückzubezahlen. Für diese Annahme bestand allerdings nach Aktenlage auch kein Anlass. Die veröffentlichten Jahresabschlüsse der W... Trading GmbH zum 31.12.2020 und 31.12.2021 sprechen - wie die Antragsgegnerin dargelegt hat - nicht dafür, dass diese Gesellschaft, wie vom Antragsteller behauptet, zu diesen Zeitpunkten über relevante liquide Mittel verfügte, um eine Forderung im Umfang der im Jahr 2020 angelaufenen Gewerbesteuerschuld zu begleichen. Der Kassenbestand der W... Trading GmbH belief sich zum 31.12.2020 nur auf 3.079,89 EUR und zum 31.12.2021 sogar nur noch auf 782,24 EUR. Die ausgewiesenen Verbindlichkeiten überstiegen die Forderungen und Ausleihungen deutlich. Zum 31.12.2020 standen Forderungen und Ausleihungen in Höhe von ca. 17 Mio. EUR Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 21 Mio. EUR gegenüber. Es wurde ein Jahresüberschuss/-fehlbetrag von 0,- EUR ausgewiesen. Zum 31.12.2021 beliefen sich die ausgewiesenen Forderungen nur noch auf ca. 9 Mio. EUR, die Verbindlichkeiten waren sogar auf ca. 25 Mio. EUR angewachsen. Soweit der Antragsteller dennoch behauptet, die W... Trading GmbH habe im Jahr 2020 einen Gewinn von 14 Mio. EUR und im Jahr 2021 einen Gewinn in Höhe von 8,1 Mio. EUR erzielt, ist dies auf der Grundlage der in den Jahresabschlüssen genannten Zahlen nicht nachvollziehbar und von der Antragsgegnerin deshalb bestritten worden. Einen Beleg für die behaupteten hohen Gewinne der W... Trading GmbH, etwa die Gewinn- und Verlustrechnung dieser Gesellschaft für die Jahre 2020 und 2021, hat der Antragsteller nicht vorgelegt, obwohl ihm dies möglich gewesen sein müsste, da er seit dem 16.08.2026 auch Geschäftsführer der W... Trading GmbH ist und ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse der W...x Trading GmbH somit bekannt (gewesen) sein müssen. Der Antragsteller, der sich zu seiner Entlastung auf die Werthaltigkeit der Forderung gegen die W... Trading GmbH beruft, trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast für die in seiner Sphäre liegenden Umstände (vgl. zur Mitwirkungs- und Auskunftspflicht des Haftungsschuldners BFH, Beschluss vom 29.08.2018 - XI R 57/17 - juris Rn. 56). Soweit er geltend macht, die W... Trading GmbH habe wiederum werthaltige For-derungen gegen verbundene Unternehmen gehabt, die sie in die Lage hätten versetzen können, den für die Begleichung der Gewerbesteuerschuld erforderlichen Betrag rechtzeitig an die steuerpflichtige W... Objektgesellschaft x GmbH & Co. KG auszuzahlen, hat er weder dargelegt, um welche Unternehmen es sich gehandelt haben soll, noch hat er entsprechende Darlehensverträge vorgelegt und Rückzahlungsverpflichtungen nachgewiesen. Sein Beschwerdevorbringen beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, für die Werthaltigkeit komme es "insgesamt auf die Vermögensverhältnisse aller Gesellschaften" an, ohne näher zu erläutern, welche Gesellschaften dies sein sollen und weshalb nach seiner Auffassung deren Vermögensverhältnisse maßgeblich sein sollen. So hat der Antragsteller insbesondere nicht dargetan, aus welchen Rechtsgründen andere verbundene Unternehmen bereit und verpflichtet gewesen sein sollten, der Steuerschuldnerin im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gewerbesteuerschulden einen Betrag von knapp 700.000,- EUR zu zahlen. In seiner Beschwerdeschrift nimmt er lediglich Bezug auf "die im Eilantrag dargelegten Beispiele", die belegen sollen, dass die Gesellschaft ihre Gewerbesteuerschulden stets über das Modell der Darlehensgewährung und -rückzahlung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft fristgerecht und vollständig beglichen habe, woraus zu schließen sei, dass auch die streitgegenständliche Gewerbesteuer für das Jahr 2020 über Forderungen gegen verbundene Unternehmen genügend abgesichert gewesen sei. Konkrete Beispiele werden allerdings im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren des Antragstellers nicht angeführt. Lediglich im parallelen Beschwerdeverfahren des H... P...... werden beispielhaft verbundene Unternehmen genannt, die für die Zahlung ihrer Steuerschulden in der Vergangenheit ebenfalls auf ihre Muttergesellschaft angewiesen gewesen sein sollen - in den Beispielsfällen handelte es sich bei den genannten Muttergesellschaften um die W... Beteiligungs-Holding GmbH und die W......... Holding GmbH. Diese Beispiele sind für die hier streitgegenständliche Gewerbesteuerforderung ohne Belang. Der Antragsteller hat insbesondere nicht behauptet, er habe - aus welchen Rechtsgründen auch immer - Zahlungen der W...x Beteiligungs-Holding GmbH und der W......... Holding GmbH erwartet, um die Steuerschuld der W... Objektgesellschaft x GmbH & Co. KG bei Fälligkeit zu bezahlen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung im Einzelnen dargelegt, dass auch die W...x Beteiligungs-Holding GmbH und die W......x Holding GmbH nach ihren Jahresabschlüssen zum 31.12.2020 und zum 31.12.2021 ebenfalls nicht über eine ausreichende Liquidität verfügt haben dürften, um die Gewerbesteuerschuld der W... Objektgesellschaft ...x GmbH & Co. KG ohne Weiteres begleichen zu können. Der Kassenbestand der W... Beteiligungs-Holding GmbH belief sich zum Ende des Jahres 2020 auf 7.077,71 EUR und zum Ende des Jahres 2021 auch auf nur 8.664,42 EUR. Das übrige Vermögen der Gesellschaft bestand im Wesentlichen aus Beteiligungen und Forderungen. Ausleihungen und Forderungen wurden in Höhe von rund 65 Mio. EUR bilanziert. Gleichzeitig beliefen sich Ende 2020 die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen auf ca. 81 Mio. EUR. Diese Verbindlichkeiten hatten ausweislich des Jahresabschlusses zum 31.12.2021 nur eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr. Zum 31.12.2021 hatte die W... Be-teiligungs-Holding GmbH innerhalb eines Jahres Verbindlichkeiten in Höhe von knapp 103 Mio. EUR zu begleichen, während lediglich Forderungen in Höhe von ca. 83.000,- EUR bilanziert wurden, die innerhalb eines Jahres hätten liquidiert werden können. Daneben wurden zum 31.12.2021 Finanzanlagen in Höhe von knapp 102 Mio. EUR bilanziert, wobei diese nicht - wie im Vorjahr - in Beteiligungen und Ausleihungen aufgegliedert wurden, so dass dem Jahresabschluss selbst nicht entnommen werden kann, in welcher Höhe und in welchen Zeiträumen Ausleihungen ggf. liquidierbar gewesen wären. Jedenfalls ist auch zum 31.12.2021 nicht ersichtlich, wie die W... Beteiligungs-Holding GmbH eine Steuerschuld in Höhe von knapp 700.000,- EUR ohne Weiteres hätte begleichen können. Auch bei der W......... Holding GmbH standen hohen Verbindlichkeiten vergleichsweise geringe liquide Mittel gegenüber. Zwar hatte die W......... Holding GmbH zum 31.12.2020 noch einen Kassenbestand von ca. 800.000,- EUR und Rücklagen in Höhe von 50.000,- EUR. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände wurden in Höhe von knapp 21 Mio. EUR bilanziert. Demgegenüber standen jedoch Verbindlichkeiten in Höhe von fast 123 Mio. EUR, von denen knapp 81 Mio. EUR - also fast das Vierfache der Gesamtsumme von Kassenbestand und Forderungen - innerhalb eines Jahres fällig waren. Zum 31.12.2021 belief sich der Kassenbestand der W......... Holding GmbH nur noch auf 146.869,37 EUR. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände wurden in Höhe von ca. 20,5 Mio EUR bilanziert. Demgegenüber bestanden Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als 80 Mio. EUR, von denen mehr als 48 Mio. EUR innerhalb eines Jahres fällig waren. (6) Der Einwand des Antragstellers, das gewählte Modell der Darlehensgewährung und -rückzahlung zwischen den verbundenen Unternehmen habe jahrelang funktioniert und sei durch die Finanzbehörden nicht beanstandet worden, ist ersichtlich unbehelflich. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin insoweit darauf, dass die Finanzbehörden in aller Regel keinen Einblick in die internen Strukturen eines Unternehmens haben und weder wissen noch prüfen, auf welche Weise sich ein Unternehmen durch Rückgriff auf verbundene Unternehmen refinanziert. Nur weil in den vergangenen Jahren Zahlungen verbundener Unternehmen so rechtzeitig erfolgt sind, dass Steuerschulden beglichen werden konnten, besteht kein Grund zu der Annahme, solche Zahlungen würden auch in Zukunft geleistet. (7) Neben der Sache ist ersichtlich auch der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die steuerpflichtige W... Objektgesellschaft ... GmbH & Co. KG auf die Gewerbesteuerforderung einen Betrag von 236.500,- EUR sowie acht weitere Raten in Höhe von je 20.000,- EUR an die Antragsgegnerin bezahlt habe, was "ein eindeutiger Beweis dafür (sei), dass auch nach dem 31.12.2025 noch genügend liquide Mittel zur Verfügung standen", die "Werthaltigkeit" also "sogar noch Jahre später gegeben" gewesen sei. Mit dem angegriffenen Haftungsbescheid wird der Antragsteller nur für die von der Steuerschuldnerin nicht beglichene Reststeuerforderung in Anspruch genommen, die sich (einschließlich Nebenkosten) auf 357.626,56 EUR beläuft. Dies ist aus dem Haftungsbescheid selbst ersichtlich, der als "Gewerbesteuer 2020" nur den Restbetrag von 297.597,95 EUR anführt, der sich aus der ursprünglichen Gewerbesteuerforderung gegen die Steuerschuldnerin in Höhe von 694.097,95 EUR abzüglich der von ihr getätigten (Raten-)Zahlungen in Höhe von 236.500,- EUR und 8 x 20.000,- EUR ergibt. Mahnungen der Steuerschuldnerin und die Vollstreckung im Wege einer Bankkontenpfändung blieben erfolglos. cc) Unabhängig von der unter bb) darlegten Verletzung der Mittelvorsorgepflicht bereits im Kalenderjahr 2020 durch die Gewährung eines Darlehens an ein verbundenes Unternehmen in Höhe von 3.717.000,- EUR hat der Antragsteller seine Mittelvorsorgepflicht weiter dadurch verletzt, dass zum 01.01.2021 die Steuerschuldnerin die für das Projekt "Shopping in Langenfeld" begebenen Vermögensanlagen in Höhe von ca. 2,5 Mio. EUR vorzeitig zurückgezahlt hat, ohne dass Rücklagen für die Begleichung der Gewerbesteuerschuld für das Jahr 2020 gebildet bzw. hierfür entsprechende finanzielle Mittel vorgehalten wurden. Diese Pflichtverletzung hatte die Antragsgegnerin dem Antragssteller bereits im Widerspruchsbescheid zur Last gelegt und hierauf jeweils in der Antrags- und der Beschwerdeerwiderung Bezug genommen und ergänzend vorgetragen. Weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensforderung zum 01.01.2021 bestritten. Auch aus den Jahresabschlüssen für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 ergibt sich im Übrigen, dass die W... Objektgesellschaft ... GmbH & Co. KG Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen im Jahr 2021 vorzeitig beglichen hat. So wurden im Jahresabschluss zum 31.12.2020 noch Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen in Höhe von 2.852.962,94 EUR ausgewiesen, von denen Verbindlichkeiten in Höhe von 2.418.542,94 eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr hatten. Im Jahresabschluss zum 31.12.2021 werden dann insgesamt nur noch Verbindlichkeiten gegen verbundene Unternehmen in Höhe von 1.785,- EUR ausgewiesen. Die W... Objektgesellschaft ... GmbH & Co. KG hat also im Jahr 2021 nach Aktenlage insgesamt Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen in Höhe von 2.851.177,94 EUR beglichen, ohne liquide Mittel zur Erfüllung der bereits entstandenen Gewerbesteuer vorzuhalten oder die Erfüllung des Steueranspruchs anderweitig sicherzustellen. Insofern behauptet der Antragsteller in der Beschwerdeschrift zu Unrecht, eine Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger sei nicht erfolgt. d) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch entschieden, dass der Antragsteller bei summarischer Prüfung seine Mittelvorsorgepflicht im Sinne des § 69 Satz 1 AO zumindest grob fahrlässig verletzt hat. Grob fahrlässig im Sinne dieser Vorschrift handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt (stRspr; BFH, Urteil vom 28.06.2005 - I R 2/04 - juris Rn. 10 mwN). Eine - wie im vorliegenden Fall - festgestellte objektive Pflichtwidrigkeit des Verhaltens eines gesetzlichen Vertreters indiziert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs den für eine Haftung nach § 69 AO erforderlichen gesteigerten Schuldvorwurf in Form grober Fahrlässigkeit (stRspr; vgl. BFH, Beschluss vom 29.08.2018 - XI R 57/17 - juris Rn. 35 mwN; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2024 - 2 S 1297/24 - juris Rn. 59; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO Rn. 29; Lutter/​Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, § 43 Rn. 111). Hiervon ausgehend hat der Antragsteller als Geschäftsführer seine Mittelvorsorgepflicht in den Jahren 2020 und 2021 grob fahrlässig verletzt. Im Jahr 2020 wurden ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahresabschlusses Gewinne in Höhe von 4.992.707,84 EUR erwirtschaftet, die für die Begleichung der im Jahr 2020 entstandenen Gewerbesteuerschuld in Höhe von 694.097,95 EUR mehr als ausreichend gewesen wären. Anstatt Rücklagen (und nicht nur Rückstellungen) zu bilden, wurde der Gewinn mittels eines ungesicherten Darlehens an ein verbundenes Unternehmen weitergeleitet, das zu diesem Zeitpunkt nach Aktenlage ebenfalls nicht über ausreichende Liquidität verfügte, was dem Antragsteller als Geschäftsführer auch dieses verbundenen Unternehmens bekannt gewesen sein musste. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte unter diesen Umständen kein ungesichertes Darlehen in dieser Höhe ausgezahlt (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 16.08.2000 - 4 K 6035/98 - juris). Erst recht begründet es einen außergewöhnlichen Sorgfaltsverstoß, dass der Antragsteller dieses Darlehen trotz der bereits absehbaren Steuerschulden gewährt hat, ohne für die Begleichung der Steuerschuld Rücklagen zu bilden oder auf andere Weise sicherzustellen, dass diese bei Fälligkeit auch bezahlt werden können. Auch soweit zum 01.01.2021 ca. 2,5 Mio. EUR vorzeitig an ein oder mehrere verbundene Unternehmen zurückgezahlt wurden, musste es für den Antragsteller auf der Hand gelegen haben, dass dies die Gesellschaft außer Stande setzen würde, die bereits entstandene Gewerbesteuerschuld aus eigenen Mitteln zu begleichen. Anlass, auf rechtzeitige Zahlungen verbundener Unternehmen vertrauen zu dürfen, bestand für den Antragsteller nach Aktenlage nicht, zumal ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse der verbundenen Unternehmen bekannt gewesen sein mussten. Gegenteiliges hat er auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Um den Schuldvorwurf zu entkräften, wiederholt der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen nur seinen Vortrag, mit dem er sich bereits erfolglos gegen die Annahme einer objektiven Pflichtverletzung gewandt hat. Selbst wenn er tatsächlich erwartet haben sollte, die Steuerforderungen könnten - wie in der Vergangenheit - durch Kredite der verbundenen Unternehmen oder durch Realisierung von Außenständen ausgeglichen werden, kann ihn dies jedenfalls nicht entlasten (vgl. BFH, Urteil vom 20.01.1998 - VII R 80/97 - juris Rn. 14; FG Hamburg, Urteil vom 11.10.2017 - 4 K 9/16 - juris Rn. 47 zu in Aussicht gestellten Mitteln in einem Letter of Intent; Jatzke in Gosch, AO/FGO, § 69 AO Rn. 62). Dem Antragsteller musste als Geschäftsmann das hohe Risiko bewusst gewesen sein, dass die verbundenen Unternehmen Zahlungen auf ungesicherte Forderungen oder gar freiwillige Zahlungen ohne bereits vereinbarten Rechtsgrund nicht rechtzeitig leisten würden. Erfolglos bleibt auch der weitere Vortrag, das für die Gesellschaft seit vielen Jahren tätige Steuerberatungsbüro habe die Gewerbesteuer kalkuliert, auf dieser Grundlage den Jahresabschluss erstellt und dabei auch die für die Begleichung der anfallenden Gewerbesteuer erforderlichen Rückstellungen gebildet. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist zwar generell davon auszugehen, dass der Geschäftsführer einer GmbH dann nicht schuldhaft handelt, wenn er die Sachkunde eines ihm als zuverlässig bekannten Steuerberaters in Anspruch nimmt, sich auf diesen verlässt und bei gewissenhafter Ausübung seiner Überwachungspflichten keinen Anlass hat, die steuerliche Korrektheit der Arbeit des steuerlichen Beraters in Frage zu stellen (stRspr des Bundesfinanzhofs; vgl. etwa BFH, Urteil vom 14.12.2021 - VII R 32/20 - BFHE 274, 522, juris Rn. 32 mwN). Die Bildung von Rückstellungen im Rahmen des Jahresabschlusses genügt jedoch - wie oben dargelegt - nicht, um die Bezahlung von Steuerforderungen sicherzustellen. Dass es nicht Aufgabe des Steuerberaters ist, liquide Mittel zur rechtzeitigen Begleichung der Steuerschulden bereitzuhalten, hat der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift selbst eingeräumt. e) Mit seinem Beschwerdevorbringen begründet er des Weiteren auch keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht nach Aktenlage zu Recht festgestellten adäquaten Kausalität zwischen der Verletzung der Mittelvorsorgepflicht und dem Steuerausfall. Die dargelegten Pflichtverletzungen in den Jahren 2020 und 2021 in Form der Gewährung eines Darlehens in Höhe von 3.717.000,- EUR und der vorzeitigen Rückzahlung von 2,5 Mio. EUR an verbundene Unternehmen waren nach Aktenlage jeweils adäquat kausal für den Steuerausfall. Die 2020 durch den Verkauf des Objekts "Shopping in Langenfeld" erzielten Gewinne hätten zur Tilgung der bereits damals absehbaren Gewerbesteuerschuld trotz Rückzahlung der Anleihe ausgereicht. Auch die zum 01.01.2021 vor Fälligkeit zurückgezahlten 2,5 Mio. EUR wären für die Begleichung der Steuerschuld mehr als ausreichend gewesen. Ersichtlich neben der Sache ist der diesbezügliche Beschwerdevortrag, die Bildung der Rückstellungen zum Ende des Jahres 2020 sei nicht kausal für den Steuerausfall gewesen. Denn dem Antragsteller wird nicht die Bildung von Rückstellungen als Pflichtverletzung zur Last gelegt, sondern die Verletzung der Mittelvorsorgepflicht. f) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids zeigt der Antragsteller auch nicht auf, soweit er geltend macht, er hätte für den entstandenen Steuerausfall jedenfalls nur mit einer "Haftungsquote" in Anspruch genommen werden dürfen. Zwar ist der Umfang der Haftung auf den Betrag beschränkt ist, der infolge der vorgeworfenen Pflichtverletzung nicht entrichtet worden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 11.11.2015 - VII B 57/15 - juris Rn. 7). Vorliegend war jedoch - wie dargelegt - die Verletzung der Mittelvorsorgepflicht durch den Antragsteller nach Aktenlage adäquat kausal dafür, dass der nicht beglichene Restbetrag der Gewerbesteuerschuld der W... Objektgesellschaft ... GmbH & Co. KG, für den der Antragsteller als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wurde, bei der Steuerschuldnerin uneinbringlich war. Hätte der Antragsteller im Jahr 2020 bei Gewährung des Darlehens in Höhe von 3.717.000,- EUR bzw. im Jahr 2021 bei der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 2,5 Mio. EUR liquide Mittel für die Bezahlung der Steuerschuld zurückbehalten oder jedenfalls die Bezahlung der Steuerschuld in anderer Weise ausreichend sichergestellt, so hätte diese nach Aktenlage vollständig beglichen werden können. Dass im Haftungszeitraum in den Jahren 2020 und 2021 Ansprüche anderer Gläubiger gegenüber der Steuerschuldnerin bestanden hätten, die eine Aufteilung vorhandener Mittel auf mehrere Gläubiger erfordert hätten, wird mit der Beschwerde nicht geltend gemacht und würde im Übrigen den eigenen Angaben des Antragstellers widersprechen, wonach die Gesellschaft zum Zeitpunkt seines Ausscheidens in der Lage gewesen wäre, die Steuerschuld zu tilgen. Der Antragsteller kann sich deshalb nicht auf eine Haftungsbeschränkung nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung berufen. 2. Mit seinem Beschwerdevorbringen hat er auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Haftungsbescheids für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Der Antragsteller hat hierzu nur pauschal und unsubstantiiert vorgetragen, er würde durch die Zahlung der geforderten Beträge in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten, die über die bloße Zahlung hinausgingen und nicht wiedergutzumachende Nachteile mit sich brächten. Welche erheblichen finanziellen Schwierigkeiten und nicht wiedergutzumachenden Nachteile dies sein sollen, erläutert er nicht, zumal er auch seine finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 Halbsatz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (1/4 des Streitwerts der Hauptsache, der sich auf 357.626,56 EUR beläuft). Der Beschluss ist unanfechtbar.