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Beschluss

14 B 1975/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0304.14B1975.20.00
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Leitsätze

1. Bei der Pflicht zur (zumindest anteiligen) Entrichtung fälliger Steuern und der Pflicht zur Mittelvorsorge handelt es sich um zwei unterschiedliche Pflichten, die unterschiedliche Zeiträume betreffen und deshalb nicht miteinander vermengt werden dürfen.

2. Der ehemalige Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Geschäfts- und Kontounterlagen der insolventen Gesellschaft beim Insolvenzverwalter einzusehen, um dem Steuergläubiger Auskunft über die Mittelverwendung der insolventen Gesellschaft im Haftungszeitraum geben zu können.

3. Im Verwaltungsweg erzwungen im Sinne des § 225 Abs. 3 AO wird eine Zahlung, wenn die Forderung durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Steuergläubigers ohne die Mitwirkung des Steuerschuldners befriedigt wird.

4. Merkmale des Haftungstatbestands müssen bei der Ermessensausübung nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO nur dann berücksichtigt und demgemäß für diesen Zweck einwandfrei und erschöpfend ermittelt werden, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift für die Ermessensausübung von Bedeutung sind. Für die Ermessensausübung der Gemeinde ist es zum Beispiel regelmäßig ohne Bedeutung, ob sie die Höhe des Haftungsanspruchs zutreffend ermittelt hat.

5. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss das VG keine eigenen Sachverhaltsermittlungen durchführen, sondern kann sich mit einer (summarischen) Prüfung des Tatsachenvortrags der Beteiligten begnügen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.789,87 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Pflicht zur (zumindest anteiligen) Entrichtung fälliger Steuern und der Pflicht zur Mittelvorsorge handelt es sich um zwei unterschiedliche Pflichten, die unterschiedliche Zeiträume betreffen und deshalb nicht miteinander vermengt werden dürfen. 2. Der ehemalige Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Geschäfts- und Kontounterlagen der insolventen Gesellschaft beim Insolvenzverwalter einzusehen, um dem Steuergläubiger Auskunft über die Mittelverwendung der insolventen Gesellschaft im Haftungszeitraum geben zu können. 3. Im Verwaltungsweg erzwungen im Sinne des § 225 Abs. 3 AO wird eine Zahlung, wenn die Forderung durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Steuergläubigers ohne die Mitwirkung des Steuerschuldners befriedigt wird. 4. Merkmale des Haftungstatbestands müssen bei der Ermessensausübung nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO nur dann berücksichtigt und demgemäß für diesen Zweck einwandfrei und erschöpfend ermittelt werden, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift für die Ermessensausübung von Bedeutung sind. Für die Ermessensausübung der Gemeinde ist es zum Beispiel regelmäßig ohne Bedeutung, ob sie die Höhe des Haftungsanspruchs zutreffend ermittelt hat. 5. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss das VG keine eigenen Sachverhaltsermittlungen durchführen, sondern kann sich mit einer (summarischen) Prüfung des Tatsachenvortrags der Beteiligten begnügen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.789,87 € festgesetzt.