Beschluss
13 S 994/08
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. März 2008 - 11 K 3160/06 - geändert; der Streitwert wird auf insgesamt 15.000,-- EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe 1 Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger, über die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und teilweise auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht nur auf 7.500,-- EUR festgesetzt; der Streitwert war auf 15.000,-- EUR (3x 5.000,-- EUR) zu erhöhen 2 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits war das Begehren der Kläger, den Beklagten zur Erteilung von Niederlassungserlaubnissen bzw. Aufenthaltserlaubnissen sowie zur Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 48 AufenthG zu verpflichten. 3 Es entspricht der ständigen Praxis der Ausländerrechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwert in Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in Anwendung des den § 52 Abs. 1 GKG insoweit konkretisierenden Streitwertskatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) in Höhe des Auffangwerts von 5.000,-- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen (8.1). Dies ergibt hier einen Gesamtstreitwert von 15.000,-- EUR. Für die Ausstellung eines „Passes/Passersatzes“ sieht der Streitwertkatalog zwar ebenfalls einen (eigenen) Streitwert in Höhe des Auffangwertes vor (8.4). Dies betrifft allerdings lediglich Passverfügungen nach § 48 Abs. 1 AufenthG und bei Ersatzpapieren nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut Identifikationspapiere nach § 3 AufenthV („Passersatz“), während hier jeweils (nur) das Begehren nach einem Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 55 AufenthV Verfahrensgegenstand war. Der Antrag auf Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG hat jedoch im vorliegenden Fall gegenüber dem Aufenthaltserlaubnisbegehren anders als die eigentlichen“ Passersatzfälle kein eigenständiges Gewicht (vgl. Senat, Beschluss vom 15.1.2008 - 13 S 3101/07 -; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 24.1.2000 - 1 B 81/99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 108), sondern liegt eher in der Nähe einer bloßen Nachweisurkunde im Sinn des § 52 VwVfG. Insoweit liegt es hier anders als in der vom 11. Senat (Beschluss vom 20.6.2008 - 11 S 1417/08 -) entschiedenen Fallgestaltung, bei der das Ausweisersatzbegehren nach § 48 Abs. 2 AufenthG inhaltlich/sachlich eine eigenständige Problematik aufwies. Auch aus der Rechtsprechung des Senats zu Reiseausweisen für Ausländer nach § 5 AufenthV (vgl. Beschluss vom 1.9.2006 - 13 S 1612/06 -) ergibt sich für die hier vorliegende Konstellation keine Verdopplung des Streitwerts; diese Rechtsprechung ist auf die rechtlich anders gelagerten Ausweisersatzkonstellationen nicht pauschal übertragbar. 4 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Eine Gebühr ist nicht zu erheben (siehe Nr. 5502 des Gebührenverzeichnisses). 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).