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Urteil

11 K 2502/08

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Bescheide der Landeshauptstadt Stuttgart vom 30.06.2008 werden aufgehoben, soweit darin die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten jedoch selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war notwendig. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse. 2 Die Kläger sind serbische Staatsangehörige, sie stammen aus dem Kosovo und sind Volkszugehörige der Torbesh. Die Kläger zu 1 - 4 reisten am 25.08.2001 in das Bundesgebiet ein. Der Kläger zu 5 wurde im Bundesgebiet geboren. Die Kläger zu 3 - 5 sind die ehelichen Kinder der Kläger zu 1 und 2. Der Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet wurde in der Folgezeit geduldet. 3 Mit Schriftsatz vom 21.12.2006 beantragten die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG i.V.m. der Anordnung des Innenministeriums vom 20.11.2006. 4 Mit weiterem Schriftsatz vom 14.06.2007 beantragten die Kläger die Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 AufenthG bzw. § 104 a AufenthG und brachten zur Begründung vor, die Klägerin zu 4 sei psychisch krank und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese Situation habe dazu geführt, dass auch die Klägerin zu 3 nunmehr ärztlicher Hilfe bedürfe. Eine adäquate Behandlung im Heimatland sei nicht möglich. Eine Abschiebung führe zu einer schweren Retraumatisierung. Damit lägen sowohl inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse als auch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vor. 5 Mit weiterem Schriftsatz vom 13.02.2008 beantragten die Kläger die Erteilung eines Ausweisersatzes nach § 48 Abs. 2 AufenthG. 6 Mit Erlass vom 29.05.2008 verweigerte das Regierungspräsidium Stuttgart die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 bzw. 5 AufenthG und führte zur Begründung aus, die geltend gemachte Erkrankung der Klägerin zu 4 sei auf ein traumatisches Ereignis im Heimatland zurückzuführen. Materiell werde somit ein Asylbegehren i.S.d. § 13 Abs. 1 AsylVfG geltend gemacht. Unterlasse der Ausländer aber die Asylantragstellung nach § 14 AsylVfG, könne er sich gegenüber der Ausländerbehörde nicht mehr auf einen zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG berufen. In dem vorgelegten Attest von Dr. H. vom 06.06.2006 und in einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes Stuttgart vom 20.10.2006 werde weiter ausgeführt, die Kläger beriefen sich auf eine drohende Verfolgung aufgrund ihrer Ethnie. Auch insoweit handele es sich materiell um ein Asylbegehren. 7 Mit gleichlautenden Bescheiden vom 30.06.2008 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und auf Ausstellung eines Ausweisersatzes ab und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen für ein humanitäres Aufenthaltsrecht seien nicht gegeben. Ein Aufenthaltsrecht nach § 23 AufenthG i.V.m. der Bleiberechtsanordnung vom 20.11.2006 scheide aus, da die Kläger zum maßgeblichen Stichtag am 17.11.2006 sich noch nicht seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hätten. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG scheitere gleichfalls an der geforderten Aufenthaltszeit von sechs Jahren zum Stichtag 01.07.2007. Für die Klägerin zu 4 komme die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nicht in Betracht. Sie leide nach den vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen an einer posttraumatischen Belastungsstörung in Folge von Kriegserlebnissen im Kosovo. Das nach § 72 Abs. 2 AufenthG beteiligte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe in seiner Stellungnahme vom 25.10.2007 ausgeführt, von einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG sei bei der Klägerin zu 4 nicht auszugehen. Außerdem sei das Vorbringen materiell als Asylbegehren zu qualifizieren mit der Folge, dass der Schutzsuchende auf das Asylverfahren zu verweisen sei. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben. Ein rechtliches Ausreisehindernis liege nicht vor. Zwar seien die Kläger nicht im Besitz eines Nationalpasses, gleichwohl sei eine Ausreise mit einem Laissez-passer möglich. Die Kläger hätten auch erfolglose Bemühungen zur Beantragung eines Nationalpasses nicht nachgewiesen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die Kläger unverschuldet an der freiwilligen Ausreise gehindert seien. Die Anträge auf Ausstellung eines Ausweisersatzes seien gleichfalls abzulehnen. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass den Klägern ein Nationalpass nicht ausgestellt werden könne. 8 Hiergegen legten die Kläger mit Schriftsatz vom 07.07.2008 Widerspruch ein. 9 Bereits am 26.06.2008 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie hätten kein Asylverfahren durchgeführt. Deshalb sei die Ausländerbehörde für die Feststellung von Abschiebungsverboten zuständig. Hierbei habe die Ausländerbehörde nach § 72 Abs. 2 AufenthG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG seien gegeben. Bei der Klägerin zu 4 liege aufgrund ihrer Erkrankung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Bei den anderen Klägern ergebe sich das Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK. Weiter bestehe ein Anspruch auf Erteilung eines Ausweisersatzes nach § 48 Abs. 4 AufenthG. Nach der in Baden-Württemberg bestehenden Erlasslage sei nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo ein Ausweisersatz auszustellen, da von diesem Staat bislang keine Reisepässe zu erlangen seien. Die Kläger seien keine serbischen Staatsangehörigen. Zwar seien mittlerweile sämtliche Kläger im Besitz von Reisepässen der Republik Jugoslawien. Eine Republik Jugoslawien gebe es jedoch nicht mehr, so dass auch die Anträge auf Erteilung eines Ausweisersatzes begründet seien. 10 Hinsichtlich des Begehrens auf Erteilung eines Ausweisersatzes haben die Kläger den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 10.03.2009 für erledigt erklärt. 11 Die Kläger beantragen nunmehr, 12 die Bescheide der Landeshauptstadt Stuttgart vom 30.06.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. Ergänzend trägt sie vor, die Klagen der Kläger wegen Erteilung eines Ausweisersatzes seien unzulässig. Sämtliche Kläger seien im Besitz von Nationalpässen. 16 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 17 Er wiederholt im Wesentlichen den Inhalt seines Erlasses vom 29.05.2008. 18 Das Gericht hat durch Beschluss vom 23.10.2008 Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von Herrn Dr. S. (Stuttgarter Akademie für Tiefenpsychologie und Psychoanalyse e. V.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das am 21.03.2009 erstattete psychosomatisch-psychotraumatologische Gutachten verwiesen. 19 In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten den Rechtsstreit hinsichtlich des Begehrens auf Erteilung eines Ausweisersatzes gleichfalls für erledigt erklärt. 20 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen über die Sache verhandeln und entscheiden, da er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 22 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Abgabe einer Erledigungserklärung auch durch den Beigeladenen ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.1988 - 9 CB 52/88 - NVwZ-RR 1989, 110). 23 Die Klagen sind als Untätigkeitsklagen gemäß § 75 VwGO zulässig. Die Beklagte hat über die Anträge der Kläger vom 21.12.2006 und vom 14.06.2007 in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Die nach Zulässigkeit der Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO ergangenen Bescheide vom 30.06.2008 waren in den Rechtsstreit einzubeziehen; da der Streitgegenstand der Untätigkeitsklage und der Regelungsgegenstand der Bescheide vom 30.06.2008 deckungsgleich sind, liegt eine Klageänderung nicht vor. 24 Die Klagen sind auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind - soweit die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurden - rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, über die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Da das Gericht über das Klagebegehen nicht hinausgehen kann, scheidet eine unmittelbare Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Kläger aus. 25 Die Klägerin zu 4 kann sich - entgegen der Annahme der Beklagten und des Beigeladenen - darauf berufen, dass sie die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG erfüllt. 26 Die Beklagte ist für die Entscheidung nach § 25 Abs. 3 AufenthG sachlich zuständig. Zwar macht die Klägerin zu 4 vorliegend ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend. Derartige Abschiebungsverbote sind aber nur dann ausschließlich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, wenn ein Asylverfahren anhängig ist bzw. war (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1999 - 1 C 6/99 - NVwZ 2000, 204 und Beschl. v. 03.12.1997 - 1 B 219/97 - NVwZ-RR 1998, 264). Ist bereits ein Asylverfahren durchgeführt worden, in dem das Bundesamt eine positive oder negative Entscheidung zu § 60 Abs. 2-7 AufenthG getroffen hat, ist die Ausländerbehörde an diese Entscheidung nach § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden und somit zu einer eigenen Prüfung und Beurteilung nicht mehr befugt. Der Ausländer ist in derartigen Fällen, wenn er eine abweichende Entscheidung zu § 60 Abs. 2-7 AufenthG erstrebt, darauf verwiesen, einen Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1999 - 1 C 6/99 - a.a.O. und Urt. v. 21.03.2000 - 9 C 41/99 - BVerwGE 111, 77). Die Klägerin zu 4 hat bislang jedoch ein Asylverfahren nicht durchgeführt, so dass auch keine die Ausländerbehörde bindende Entscheidung des Bundesamtes über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG ergangen ist. Das von der Klägerin zu 4 im Rahmen des vorliegenden Aufenthaltserlaubnisverfahrens geltend gemachte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist somit von der beklagten Ausländerbehörde zu prüfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.05.2002 - 13 S 994/02). Dass der Ausländerbehörde eine entsprechende Entscheidungskompetenz zukommt, erschließt sich im Übrigen ohne Weiteres aus der Regelung des § 72 Abs. 2 AufenthG. Diese Bestimmung verpflichtet allgemein die Ausländerbehörde, vor ihrer Entscheidung über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote das Bundesamt zu beteiligen, um dessen besondere Sachkunde hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland des Ausländers nutzbar zu machen, setzt also grundsätzlich die Möglichkeit einer Entscheidungszuständigkeit der Ausländerbehörde in diesem Bereich voraus. Für diese eigene Entscheidungszuständigkeit der Ausländerbehörde kommen allerdings nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Betracht, die sich nicht aus einem Sachverhalt ergeben, der von seiner Thematik her dem Bereich politischer Verfolgung im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.03.2006 - 1 B 126.05 - NVwZ 2006, 830). Dabei ist unerheblich, ob sich Sachfragen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Rahmen eines Duldungsbegehrens oder im Zusammenhang mit einem Begehren auf Aufenthaltserlaubnis stellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v 28.05.2008 - 13 S 136/08 - VBlBW 2008, 389). Asylrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist ausschließlich dem Bundesamt zugewiesen; insoweit hat der Ausländer kein Wahlrecht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.03.2006 - 1 B 126.05 - a.a.O.). 27 Das Begehren der Klägerin zu 4 kann der Sache nach nicht als asylrechtliches Schutzersuchen im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG gedeutet werden, da sie das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausschließlich damit begründet, dass eine adäquate Behandlung ihrer Erkrankung im Kosovo nicht möglich sei. Aus dem vom Beigeladenen in seinem Erlass vom 29.05.2008 in Bezug genommenen Attest von Dr. H. vom 06.06.2006 und der Stellungnahme des Gesundheitsamtes Stuttgart vom 20.10.2006 ergibt sich nichts anderes. Zwar heißt es in der Bescheinigung von Dr. H. vom 06.06.2006, auf dem Hintergrund der Angst, in krankem Zustand in eine Heimat zurückgeschickt zu werden, wo ihre Existenz erneuten Bedrohungen ausgesetzt sein werde, sei die Genesung der Klägerin zu 4 trotz Therapie erheblich erschwert. Diese Sichtweise hat sich die Klägerin zu 4 jedoch zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich zu eigen gemacht; auf eine asylrelevante Gefährdung bei Rückkehr in den Kosovo hat sich die Klägerin zu 4 im ausländerrechtlichen und gerichtlichen Verfahren nie berufen. Soweit in der Stellungnahme des Gesundheitsamtes Stuttgart vom 20.10.2006 im Rahmen der Anamnese ausgeführt wird, die Klägerin zu 4 habe im Jahre 2001 im Kosovo mit ansehen müssen, wie ihre Tante im Nachbarhaus durch einen Bombeneinschlag getötet worden sei, kann in der Mitteilung dieses traumaauslösenden Umstandes allein noch kein materielles Asylgesuch im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, § 13 Abs. 1 AsylVfG erblickt werden. Die Klägerin zu 4 kann deshalb nicht als Asylsuchende angesehen werden, so dass es bei der sachlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde verbleibt, im Rahmen des Begehrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu entscheiden. Die Rechtsauffassung des OVG Lüneburg (Beschl. v. 14.06.2006 - 9 ME 187/06 - juris -), wonach die Entscheidung über alle zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote ausschließlich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge obliege, widerspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ist auch mit § 72 Abs. 2 AufenthG nicht vereinbar. 28 Der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG steht auch nicht § 7 Nr. 1 AAZuVO vom 11.01.2005 (GBl. S. 93) entgegen. Diese Bestimmung, die nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO in der Fassung vom 02.12.2008 (GBl. S. 465) vorliegend weiter Anwendung findet, sieht vor, dass bei Ausländern, die keinen Asylantrag gestellt haben, die Regierungspräsidien für die Entscheidung zuständig sind, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Hieraus ergibt sich jedoch keine unmittelbare Zuständigkeit der Regierungspräsidien für Entscheidungen nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die die Inzidentprüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG einschließt. 29 Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer unter anderem dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. 30 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 - 9 C 9/95 - BVerwGE 99, 324). Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs ist im Rahmen der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung beachtlich ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 aaO. und Urt. vom 05.07.1994 - 9 C 1/94 - InfAuslR 1995, 24). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 18.07.2001 - 1 B 71/01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46). 31 Da die Klägerin zu 4 aus dem Kosovo stammt, ist zu prüfen, ob dort die beschriebene konkrete Gefahr besteht. Dies galt schon bislang, da auf der Grundlage des deutsch-jugoslawischen Rückübernahmeübereinkommens vom 16.09.2002 keine Minderheitenangehörige aus dem Kosovo in das restliche Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien zurückgeführt werden durften. Seit der Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosovo vom 17.02.2008 und der Anerkennung der Republik Kosovo durch die Bundesrepublik Deutschland am 20.02.2008 gilt dies erst recht, auch wenn aus völkerrechtlichen Gesichtspunkten nichts dafür spricht, dass die seit dem Jahr 2001 im Ausland sich befindlichen Kläger die kosovarische Staatsangehörigkeit erlangt haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.2008 - 13 S 1812/07 - NVwZ-RR 2009, 354 -; VG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2007 - 11 K 3108/06 - juris -). 32 Auch die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.11.1997 - 9 C 58/96 - BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524; Urt. vom 27.04.1998 - 9 C 13/97 - NVwZ 1998, 973; Urt. vom 21.09.1999 - 9 C 8/99 - NVwZ 2000, 206 und Urt. v. 07.12.2004 - 1 C 14/04 - BVerwGE 122, 271). Von einer Verschlimmerung ist auszugehen, wenn eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.11.1997 aaO und Urt. vom 29.07.1999 - 9 C 2/99 - juris -). Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.07.1999 aaO). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1/02 - NVwZ-Beilage I 2003, 53 = DVBl 2003, 463 und Beschluss vom 29.04.2002 - 1 B 59/02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 01.10.2001 - 1 B 185/01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51). 33 In Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht bei der vorzunehmenden qualifizierenden und bewertenden Betrachtungsweise der Überzeugung, dass der Klägerin zu 4 bei einer Rückkehr in den Kosovo eine erhebliche krankheitsbedingte individuelle Gefahr droht. 34 Die Klägerin zu 4 leidet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an einer Störung der emotionalen Entwicklung mit ausgeprägter Trennungsangst auf dem Hintergrund einer traumatisch geprägten Entwicklung (ICD-10: F 93.0), an einer depressiven Störung (ICD-10: F 33.9), an einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F 41.1) und an somatoformen Schmerzstörungen in Form von Kopfschmerzen (ICD-10: F 45.4). Zu den gestellten Diagnosen kommt der Sachverständige Dr. S. in seinem Gutachten vom 21.03.2009 aufgrund der Eigenanamnese der Klägerin zu 4 und der von ihm durchgeführten Exploration. Der Gutachter stützt seinen psychiatrischen Befund ferner auf die klinische Begutachtung der Klägerin zu 4. Nach Einschätzung des Sachverständigen wirkte die Klägerin zu 4 zunächst ängstlich und wollte nur über ihre Angst und die Krankheit der Klägerin zu 2 sprechen. Die Klägerin zu 4 sei innerpsychisch noch an den Zeitpunkt der im Alter von drei Jahren gemachten traumatischen Erfahrung fixiert. Bis heute fühle sie sich klein, unsicher und abhängig von der Gegenwart einer schützenden und haltenden Person. Sie finde jedoch keine Geborgenheit, sondern eine kranke Mutter und eine angstvolle Familie und werde dadurch erneut von Ängsten und Fantasien über Bedrohung, Verfolgung und Tod eingeholt. Hinter der Angstsymptomatik verberge sich viel abgewehrte Wut. Die Beziehung zwischen der Klägerin zu 2 und der Klägerin zu 4 sei aggressiv belastet und aufgeladen, was aber nicht nach außen dringen dürfe. Es bestehe ein massiver Autonomie-Abhängigkeitskonflikt mit der Mutter. Die Klägerin zu 4 erlebe sich als von der Mutter benutzt, um deren Ängste zu tragen und zum Ausdruck zu bringen. Sie könne sich aber nicht aggressiv gegen die Mutter abgrenzen, da die Angst, dies könnte sowohl für die Mutter als auch für sie selbst tödliche Folgen haben, zu groß sei. In ihrer bedrohlichen Wahrnehmung der Welt bleibe der Klägerin zu 4 somit nur übrig, sich ängstlich und hilflos an die Mutter zu klammern. Die Wurzeln der schweren Angstsymptomatik lägen primär in dem noch immer virulenten, mit drei Jahren erlittenen Trauma. Zusätzlich sei die Klägerin zu 4 in einem heftigen Autonomie-Abhängigkeitskonflikt mit der Mutter verfangen, der sie an einer progressiven Entwicklung hindere. Schließlich sei die Klägerin zu 4 aufgrund der engen Verbundenheit mit der Mutter mit deren Angst und Depression identifiziert, was einem Gefängnis gleichkomme, aus dem sie nicht entkommen könne. Ein Hinweis auf Wahrnehmungsstörungen oder eine Störung des Realitätsbezuges bestehe nicht. Der Sachverständige hat auch differenzialdiagnostische Überlegungen angestellt und mit nachvollziehbaren Gründen eine Epilepsie, eine Panikstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung ausgeschlossen. 35 An der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen hegt das Gericht keine Zweifel. Die Feststellungen in dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 21.03.2009 sind eindeutig, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Der Gutachter hat andere differenzialdiagnostische Erwägungen angestellt, diese jedoch verworfen. Aus dem Gutachten geht eindeutig hervor, auf welcher Grundlage der Sachverständige seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Das Gutachten gibt auch Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf. Für diese psychotraumatologischen Fachfragen gibt es keine eigene Sachkunde der Behörde oder des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.05.2006 - 1 B 118/05 - NVwZ 2007, 345 und Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 - BVerwGE 129, 251). 36 Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten benötigt die Klägerin zu 4 eine konsequente, langfristige Kinder- bzw. Jugendlichenpsychotherapie. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Behandlung im Kosovo erhältlich ist. 37 Im Kosovo sind die Kapazitäten des Sektors für psychische Erkrankungen in keiner Weise ausreichend, um die Behandlungsbedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen. Es gibt im Bereich der psychiatrischen Versorgung ein eklatantes Defizit an Psychiatern. Klinische Psychologen gibt es kaum. Die Versorgung bei psychischen Erkrankungen besteht aus einer biologisch orientierten medikamentösen Behandlung mit fehlenden oder sehr limitierten sozio- oder psychotherapeutischen Maßnahmen. „Behandlungsgespräche“ beschränken sich in der Regel auf die Erläuterung der Medikamenteneinnahme. Nach Angaben der WHO erhalten 90 bis 95 % der Personen, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, keine angemessene Behandlung. Die Diskrepanz zwischen notwendiger und vorhandener Versorgungskapazität ist erheblich und derzeit nicht überbrückbar (vgl. zum Ganzen UN Kosovo Team: Defizite in der Gesundheitsversorgung, Bericht vom Januar 2007, Asylmagazin 4/2007, 31; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo - Update zur medizinischen Versorgungslage - Juni 2007, S. 9). In einem am 30.10.2006 verfassten Memorandum des kosovarischen Gesundheitsministers Sadik Idriz hielt dieser fest, dass Psychotraumata weiterhin ein erhebliches Gesundheitsproblem im Kosovo darstellten, dass die vorhandenen Ressourcen nicht ausreichten, um das Problem anzugehen und dass es auch nicht kurzfristig möglich sei, das gewünschte Niveau zu erreichen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe aaO.). Das ist aufgrund der Vielzahl der durch den vorangegangenen Bürgerkrieg psychisch erkrankten Personen und der begrenzten Zahl von entsprechend ausgebildeten Ärzten und Einrichtungen im Kosovo plausibel (vgl. Gierlichs, Zur psychiatrischen Versorgung im Kosovo, ZAR 2006, 277). Auch das Auswärtige Amt stellt in seinem Lagebericht vom 02.02.2009 fest, dass Traumapatienten weiterhin primär medikamentös behandelt werden. Zwar bieten einzelne, privat praktizierende Fachärzte für Psychiatrie nichtmedikamentöse Behandlungsformen wie z.B. Psychotherapie an. Die Kosten einer solchen Behandlung muss der Patient jedoch selbst tragen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.02.2009). Angesichts der prekären Einkommenssituation im Kosovo und des Umstandes, dass Angehörige der Minderheitengruppen, zu denen die Kläger zählen, vom Arbeitsmarkt weitgehend ausgeschlossen sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo - Update zur medizinischen Versorgungslage - Juni 2007, S. 3), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 4 die erforderliche psychologische Behandlung im Kosovo erreichen kann (vgl. auch VG Stuttgart, Urt. v. 03.11.2008 - A 11 K 6178/07 - juris). Bei der gebotenen Gesamtschau steht somit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die psychische Erkrankung der Klägerin zu 4 im Kosovo nicht behandelt würde und eine Rückkehr der Klägerin zu 4 in den Kosovo mit einer deutlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verbunden wäre. 38 Selbst wenn aber die Erkrankung der Klägerin zu 4 im Kosovo behandelbar wäre und die Klägerin zu 4 eine solche Behandlung unter finanziellen Gesichtspunkten erreichen könnte, hätte eine Rückführung der Klägerin zu 4 in den Kosovo eine deutliche Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes zur Folge. Nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten wäre schon eine gravierende Schädigung (erhebliche Verstärkung der Angstsymptomatik, Somatisierung der emotionalen Störung in Form von Schmerzen) der Klägerin zu 4 eingetreten, noch bevor eine adäquate Kinder- und Jugendpsychotherapeutische Behandlung begonnen würde. Damit ist vorliegend eine Fallkonstellation gegeben, in der die erhebliche und konkrete Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits vor Erreichen der potentiellen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat eintritt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.09.2007 - 2 BvR 1613/07 - NVwZ 2008, 418). 39 Ausschlussgründe i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG hinsichtlich des Abschiebungsverbots sind nicht ersichtlich. Angesichts des vielfältigen Symptombildes psychischer Erkrankungen kann nicht angenommen werden, dass diesbezüglich ein Bedürfnis nach einer ausländerpolitischen Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 16/05 - Buchholz 402.224 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 18). 40 Da die Klägerin zu 4 somit die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllt, führt dies („soll“) dazu, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falls (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.11.2005 - 1 C 18/04 - BVerwGE 124, 326) sind nicht ersichtlich. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Klägerin zu 4 nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG vorliegen, ist im Fall des § 25 Abs. 3 AufenthG unerheblich (§ 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). 41 Die Kläger zu 1-3 und der Kläger zu 5 erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Sie sind aufgrund der gegen die Kläger zu 1-3 am 05.07.2002 erlassenen Abschiebungsandrohungen und gegen den Kläger zu 5 am 30.05.2005 erlassenen Abschiebungsandrohung, die bestandskräftig geworden sind, vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausreise der Kläger zu 1-3 und des Klägers zu 5 ist derzeit und auf absehbare Zeit auch aus rechtlichen Gründen unmöglich, ohne dass sie an diesem Ausreisehindernis ein Verschulden trifft. Sie können sich auf ein rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG wegen einer tatsächlich gelebten familiären Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu 4 berufen und aufgrund dieses Umstands ist ihnen auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2006 - 11 S 2523/05 - VBlBW 2007, 30 und Beschl. v. 22.11.2006 - 13 S 2157/06 - VBlBW 2007, 196, jew. m.w.N.). Damit hat die Beklagte nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nach Ermessen über die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse für die Kläger zu 1-3 und für den Kläger zu 5 zu entscheiden. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltserlaubnisse in der Regel zu erteilen sind, wenn - wie vorliegend - die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). 42 Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG stehen dem Begehren der Kläger zu 1-3 und des Klägers zu 5 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht von vornherein entgegen. Vielmehr kann nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von deren Anwendung abgesehen werden. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das ursprüngliche zusätzliche klägerische Begehren auf Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 48 Abs. 2 AufenthG, das sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat, hat gegenüber dem Aufenthaltserlaubnisbegehren kein eigenständiges Gewicht, führt deshalb nicht zu einer Erweiterung des Streitwerts und fällt somit auch kostenmäßig nicht ins Gewicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.07.2008 - 13 S 994/08 - AuAS 2008, 199). 44 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. 45 Beschluss vom 22. Juni 2009 46 Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG auf EUR 25.000,00 festgesetzt. Gründe 21 Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen über die Sache verhandeln und entscheiden, da er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 22 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Abgabe einer Erledigungserklärung auch durch den Beigeladenen ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.1988 - 9 CB 52/88 - NVwZ-RR 1989, 110). 23 Die Klagen sind als Untätigkeitsklagen gemäß § 75 VwGO zulässig. Die Beklagte hat über die Anträge der Kläger vom 21.12.2006 und vom 14.06.2007 in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Die nach Zulässigkeit der Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO ergangenen Bescheide vom 30.06.2008 waren in den Rechtsstreit einzubeziehen; da der Streitgegenstand der Untätigkeitsklage und der Regelungsgegenstand der Bescheide vom 30.06.2008 deckungsgleich sind, liegt eine Klageänderung nicht vor. 24 Die Klagen sind auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind - soweit die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurden - rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, über die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Da das Gericht über das Klagebegehen nicht hinausgehen kann, scheidet eine unmittelbare Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Kläger aus. 25 Die Klägerin zu 4 kann sich - entgegen der Annahme der Beklagten und des Beigeladenen - darauf berufen, dass sie die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG erfüllt. 26 Die Beklagte ist für die Entscheidung nach § 25 Abs. 3 AufenthG sachlich zuständig. Zwar macht die Klägerin zu 4 vorliegend ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend. Derartige Abschiebungsverbote sind aber nur dann ausschließlich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, wenn ein Asylverfahren anhängig ist bzw. war (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1999 - 1 C 6/99 - NVwZ 2000, 204 und Beschl. v. 03.12.1997 - 1 B 219/97 - NVwZ-RR 1998, 264). Ist bereits ein Asylverfahren durchgeführt worden, in dem das Bundesamt eine positive oder negative Entscheidung zu § 60 Abs. 2-7 AufenthG getroffen hat, ist die Ausländerbehörde an diese Entscheidung nach § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden und somit zu einer eigenen Prüfung und Beurteilung nicht mehr befugt. Der Ausländer ist in derartigen Fällen, wenn er eine abweichende Entscheidung zu § 60 Abs. 2-7 AufenthG erstrebt, darauf verwiesen, einen Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1999 - 1 C 6/99 - a.a.O. und Urt. v. 21.03.2000 - 9 C 41/99 - BVerwGE 111, 77). Die Klägerin zu 4 hat bislang jedoch ein Asylverfahren nicht durchgeführt, so dass auch keine die Ausländerbehörde bindende Entscheidung des Bundesamtes über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG ergangen ist. Das von der Klägerin zu 4 im Rahmen des vorliegenden Aufenthaltserlaubnisverfahrens geltend gemachte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist somit von der beklagten Ausländerbehörde zu prüfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.05.2002 - 13 S 994/02). Dass der Ausländerbehörde eine entsprechende Entscheidungskompetenz zukommt, erschließt sich im Übrigen ohne Weiteres aus der Regelung des § 72 Abs. 2 AufenthG. Diese Bestimmung verpflichtet allgemein die Ausländerbehörde, vor ihrer Entscheidung über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote das Bundesamt zu beteiligen, um dessen besondere Sachkunde hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland des Ausländers nutzbar zu machen, setzt also grundsätzlich die Möglichkeit einer Entscheidungszuständigkeit der Ausländerbehörde in diesem Bereich voraus. Für diese eigene Entscheidungszuständigkeit der Ausländerbehörde kommen allerdings nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Betracht, die sich nicht aus einem Sachverhalt ergeben, der von seiner Thematik her dem Bereich politischer Verfolgung im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.03.2006 - 1 B 126.05 - NVwZ 2006, 830). Dabei ist unerheblich, ob sich Sachfragen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Rahmen eines Duldungsbegehrens oder im Zusammenhang mit einem Begehren auf Aufenthaltserlaubnis stellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v 28.05.2008 - 13 S 136/08 - VBlBW 2008, 389). Asylrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist ausschließlich dem Bundesamt zugewiesen; insoweit hat der Ausländer kein Wahlrecht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.03.2006 - 1 B 126.05 - a.a.O.). 27 Das Begehren der Klägerin zu 4 kann der Sache nach nicht als asylrechtliches Schutzersuchen im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG gedeutet werden, da sie das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausschließlich damit begründet, dass eine adäquate Behandlung ihrer Erkrankung im Kosovo nicht möglich sei. Aus dem vom Beigeladenen in seinem Erlass vom 29.05.2008 in Bezug genommenen Attest von Dr. H. vom 06.06.2006 und der Stellungnahme des Gesundheitsamtes Stuttgart vom 20.10.2006 ergibt sich nichts anderes. Zwar heißt es in der Bescheinigung von Dr. H. vom 06.06.2006, auf dem Hintergrund der Angst, in krankem Zustand in eine Heimat zurückgeschickt zu werden, wo ihre Existenz erneuten Bedrohungen ausgesetzt sein werde, sei die Genesung der Klägerin zu 4 trotz Therapie erheblich erschwert. Diese Sichtweise hat sich die Klägerin zu 4 jedoch zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich zu eigen gemacht; auf eine asylrelevante Gefährdung bei Rückkehr in den Kosovo hat sich die Klägerin zu 4 im ausländerrechtlichen und gerichtlichen Verfahren nie berufen. Soweit in der Stellungnahme des Gesundheitsamtes Stuttgart vom 20.10.2006 im Rahmen der Anamnese ausgeführt wird, die Klägerin zu 4 habe im Jahre 2001 im Kosovo mit ansehen müssen, wie ihre Tante im Nachbarhaus durch einen Bombeneinschlag getötet worden sei, kann in der Mitteilung dieses traumaauslösenden Umstandes allein noch kein materielles Asylgesuch im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, § 13 Abs. 1 AsylVfG erblickt werden. Die Klägerin zu 4 kann deshalb nicht als Asylsuchende angesehen werden, so dass es bei der sachlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde verbleibt, im Rahmen des Begehrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu entscheiden. Die Rechtsauffassung des OVG Lüneburg (Beschl. v. 14.06.2006 - 9 ME 187/06 - juris -), wonach die Entscheidung über alle zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote ausschließlich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge obliege, widerspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ist auch mit § 72 Abs. 2 AufenthG nicht vereinbar. 28 Der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG steht auch nicht § 7 Nr. 1 AAZuVO vom 11.01.2005 (GBl. S. 93) entgegen. Diese Bestimmung, die nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO in der Fassung vom 02.12.2008 (GBl. S. 465) vorliegend weiter Anwendung findet, sieht vor, dass bei Ausländern, die keinen Asylantrag gestellt haben, die Regierungspräsidien für die Entscheidung zuständig sind, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Hieraus ergibt sich jedoch keine unmittelbare Zuständigkeit der Regierungspräsidien für Entscheidungen nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die die Inzidentprüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG einschließt. 29 Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer unter anderem dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. 30 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 - 9 C 9/95 - BVerwGE 99, 324). Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs ist im Rahmen der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung beachtlich ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 aaO. und Urt. vom 05.07.1994 - 9 C 1/94 - InfAuslR 1995, 24). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 18.07.2001 - 1 B 71/01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46). 31 Da die Klägerin zu 4 aus dem Kosovo stammt, ist zu prüfen, ob dort die beschriebene konkrete Gefahr besteht. Dies galt schon bislang, da auf der Grundlage des deutsch-jugoslawischen Rückübernahmeübereinkommens vom 16.09.2002 keine Minderheitenangehörige aus dem Kosovo in das restliche Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien zurückgeführt werden durften. Seit der Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosovo vom 17.02.2008 und der Anerkennung der Republik Kosovo durch die Bundesrepublik Deutschland am 20.02.2008 gilt dies erst recht, auch wenn aus völkerrechtlichen Gesichtspunkten nichts dafür spricht, dass die seit dem Jahr 2001 im Ausland sich befindlichen Kläger die kosovarische Staatsangehörigkeit erlangt haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.2008 - 13 S 1812/07 - NVwZ-RR 2009, 354 -; VG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2007 - 11 K 3108/06 - juris -). 32 Auch die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.11.1997 - 9 C 58/96 - BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524; Urt. vom 27.04.1998 - 9 C 13/97 - NVwZ 1998, 973; Urt. vom 21.09.1999 - 9 C 8/99 - NVwZ 2000, 206 und Urt. v. 07.12.2004 - 1 C 14/04 - BVerwGE 122, 271). Von einer Verschlimmerung ist auszugehen, wenn eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.11.1997 aaO und Urt. vom 29.07.1999 - 9 C 2/99 - juris -). Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.07.1999 aaO). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1/02 - NVwZ-Beilage I 2003, 53 = DVBl 2003, 463 und Beschluss vom 29.04.2002 - 1 B 59/02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 01.10.2001 - 1 B 185/01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51). 33 In Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht bei der vorzunehmenden qualifizierenden und bewertenden Betrachtungsweise der Überzeugung, dass der Klägerin zu 4 bei einer Rückkehr in den Kosovo eine erhebliche krankheitsbedingte individuelle Gefahr droht. 34 Die Klägerin zu 4 leidet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an einer Störung der emotionalen Entwicklung mit ausgeprägter Trennungsangst auf dem Hintergrund einer traumatisch geprägten Entwicklung (ICD-10: F 93.0), an einer depressiven Störung (ICD-10: F 33.9), an einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F 41.1) und an somatoformen Schmerzstörungen in Form von Kopfschmerzen (ICD-10: F 45.4). Zu den gestellten Diagnosen kommt der Sachverständige Dr. S. in seinem Gutachten vom 21.03.2009 aufgrund der Eigenanamnese der Klägerin zu 4 und der von ihm durchgeführten Exploration. Der Gutachter stützt seinen psychiatrischen Befund ferner auf die klinische Begutachtung der Klägerin zu 4. Nach Einschätzung des Sachverständigen wirkte die Klägerin zu 4 zunächst ängstlich und wollte nur über ihre Angst und die Krankheit der Klägerin zu 2 sprechen. Die Klägerin zu 4 sei innerpsychisch noch an den Zeitpunkt der im Alter von drei Jahren gemachten traumatischen Erfahrung fixiert. Bis heute fühle sie sich klein, unsicher und abhängig von der Gegenwart einer schützenden und haltenden Person. Sie finde jedoch keine Geborgenheit, sondern eine kranke Mutter und eine angstvolle Familie und werde dadurch erneut von Ängsten und Fantasien über Bedrohung, Verfolgung und Tod eingeholt. Hinter der Angstsymptomatik verberge sich viel abgewehrte Wut. Die Beziehung zwischen der Klägerin zu 2 und der Klägerin zu 4 sei aggressiv belastet und aufgeladen, was aber nicht nach außen dringen dürfe. Es bestehe ein massiver Autonomie-Abhängigkeitskonflikt mit der Mutter. Die Klägerin zu 4 erlebe sich als von der Mutter benutzt, um deren Ängste zu tragen und zum Ausdruck zu bringen. Sie könne sich aber nicht aggressiv gegen die Mutter abgrenzen, da die Angst, dies könnte sowohl für die Mutter als auch für sie selbst tödliche Folgen haben, zu groß sei. In ihrer bedrohlichen Wahrnehmung der Welt bleibe der Klägerin zu 4 somit nur übrig, sich ängstlich und hilflos an die Mutter zu klammern. Die Wurzeln der schweren Angstsymptomatik lägen primär in dem noch immer virulenten, mit drei Jahren erlittenen Trauma. Zusätzlich sei die Klägerin zu 4 in einem heftigen Autonomie-Abhängigkeitskonflikt mit der Mutter verfangen, der sie an einer progressiven Entwicklung hindere. Schließlich sei die Klägerin zu 4 aufgrund der engen Verbundenheit mit der Mutter mit deren Angst und Depression identifiziert, was einem Gefängnis gleichkomme, aus dem sie nicht entkommen könne. Ein Hinweis auf Wahrnehmungsstörungen oder eine Störung des Realitätsbezuges bestehe nicht. Der Sachverständige hat auch differenzialdiagnostische Überlegungen angestellt und mit nachvollziehbaren Gründen eine Epilepsie, eine Panikstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung ausgeschlossen. 35 An der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen hegt das Gericht keine Zweifel. Die Feststellungen in dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 21.03.2009 sind eindeutig, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Der Gutachter hat andere differenzialdiagnostische Erwägungen angestellt, diese jedoch verworfen. Aus dem Gutachten geht eindeutig hervor, auf welcher Grundlage der Sachverständige seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Das Gutachten gibt auch Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf. Für diese psychotraumatologischen Fachfragen gibt es keine eigene Sachkunde der Behörde oder des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.05.2006 - 1 B 118/05 - NVwZ 2007, 345 und Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 - BVerwGE 129, 251). 36 Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten benötigt die Klägerin zu 4 eine konsequente, langfristige Kinder- bzw. Jugendlichenpsychotherapie. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Behandlung im Kosovo erhältlich ist. 37 Im Kosovo sind die Kapazitäten des Sektors für psychische Erkrankungen in keiner Weise ausreichend, um die Behandlungsbedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen. Es gibt im Bereich der psychiatrischen Versorgung ein eklatantes Defizit an Psychiatern. Klinische Psychologen gibt es kaum. Die Versorgung bei psychischen Erkrankungen besteht aus einer biologisch orientierten medikamentösen Behandlung mit fehlenden oder sehr limitierten sozio- oder psychotherapeutischen Maßnahmen. „Behandlungsgespräche“ beschränken sich in der Regel auf die Erläuterung der Medikamenteneinnahme. Nach Angaben der WHO erhalten 90 bis 95 % der Personen, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, keine angemessene Behandlung. Die Diskrepanz zwischen notwendiger und vorhandener Versorgungskapazität ist erheblich und derzeit nicht überbrückbar (vgl. zum Ganzen UN Kosovo Team: Defizite in der Gesundheitsversorgung, Bericht vom Januar 2007, Asylmagazin 4/2007, 31; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo - Update zur medizinischen Versorgungslage - Juni 2007, S. 9). In einem am 30.10.2006 verfassten Memorandum des kosovarischen Gesundheitsministers Sadik Idriz hielt dieser fest, dass Psychotraumata weiterhin ein erhebliches Gesundheitsproblem im Kosovo darstellten, dass die vorhandenen Ressourcen nicht ausreichten, um das Problem anzugehen und dass es auch nicht kurzfristig möglich sei, das gewünschte Niveau zu erreichen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe aaO.). Das ist aufgrund der Vielzahl der durch den vorangegangenen Bürgerkrieg psychisch erkrankten Personen und der begrenzten Zahl von entsprechend ausgebildeten Ärzten und Einrichtungen im Kosovo plausibel (vgl. Gierlichs, Zur psychiatrischen Versorgung im Kosovo, ZAR 2006, 277). Auch das Auswärtige Amt stellt in seinem Lagebericht vom 02.02.2009 fest, dass Traumapatienten weiterhin primär medikamentös behandelt werden. Zwar bieten einzelne, privat praktizierende Fachärzte für Psychiatrie nichtmedikamentöse Behandlungsformen wie z.B. Psychotherapie an. Die Kosten einer solchen Behandlung muss der Patient jedoch selbst tragen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.02.2009). Angesichts der prekären Einkommenssituation im Kosovo und des Umstandes, dass Angehörige der Minderheitengruppen, zu denen die Kläger zählen, vom Arbeitsmarkt weitgehend ausgeschlossen sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo - Update zur medizinischen Versorgungslage - Juni 2007, S. 3), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 4 die erforderliche psychologische Behandlung im Kosovo erreichen kann (vgl. auch VG Stuttgart, Urt. v. 03.11.2008 - A 11 K 6178/07 - juris). Bei der gebotenen Gesamtschau steht somit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die psychische Erkrankung der Klägerin zu 4 im Kosovo nicht behandelt würde und eine Rückkehr der Klägerin zu 4 in den Kosovo mit einer deutlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verbunden wäre. 38 Selbst wenn aber die Erkrankung der Klägerin zu 4 im Kosovo behandelbar wäre und die Klägerin zu 4 eine solche Behandlung unter finanziellen Gesichtspunkten erreichen könnte, hätte eine Rückführung der Klägerin zu 4 in den Kosovo eine deutliche Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes zur Folge. Nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten wäre schon eine gravierende Schädigung (erhebliche Verstärkung der Angstsymptomatik, Somatisierung der emotionalen Störung in Form von Schmerzen) der Klägerin zu 4 eingetreten, noch bevor eine adäquate Kinder- und Jugendpsychotherapeutische Behandlung begonnen würde. Damit ist vorliegend eine Fallkonstellation gegeben, in der die erhebliche und konkrete Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits vor Erreichen der potentiellen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat eintritt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.09.2007 - 2 BvR 1613/07 - NVwZ 2008, 418). 39 Ausschlussgründe i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG hinsichtlich des Abschiebungsverbots sind nicht ersichtlich. Angesichts des vielfältigen Symptombildes psychischer Erkrankungen kann nicht angenommen werden, dass diesbezüglich ein Bedürfnis nach einer ausländerpolitischen Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 16/05 - Buchholz 402.224 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 18). 40 Da die Klägerin zu 4 somit die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllt, führt dies („soll“) dazu, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falls (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.11.2005 - 1 C 18/04 - BVerwGE 124, 326) sind nicht ersichtlich. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Klägerin zu 4 nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG vorliegen, ist im Fall des § 25 Abs. 3 AufenthG unerheblich (§ 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). 41 Die Kläger zu 1-3 und der Kläger zu 5 erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Sie sind aufgrund der gegen die Kläger zu 1-3 am 05.07.2002 erlassenen Abschiebungsandrohungen und gegen den Kläger zu 5 am 30.05.2005 erlassenen Abschiebungsandrohung, die bestandskräftig geworden sind, vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausreise der Kläger zu 1-3 und des Klägers zu 5 ist derzeit und auf absehbare Zeit auch aus rechtlichen Gründen unmöglich, ohne dass sie an diesem Ausreisehindernis ein Verschulden trifft. Sie können sich auf ein rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG wegen einer tatsächlich gelebten familiären Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu 4 berufen und aufgrund dieses Umstands ist ihnen auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2006 - 11 S 2523/05 - VBlBW 2007, 30 und Beschl. v. 22.11.2006 - 13 S 2157/06 - VBlBW 2007, 196, jew. m.w.N.). Damit hat die Beklagte nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nach Ermessen über die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse für die Kläger zu 1-3 und für den Kläger zu 5 zu entscheiden. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltserlaubnisse in der Regel zu erteilen sind, wenn - wie vorliegend - die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). 42 Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG stehen dem Begehren der Kläger zu 1-3 und des Klägers zu 5 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht von vornherein entgegen. Vielmehr kann nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von deren Anwendung abgesehen werden. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das ursprüngliche zusätzliche klägerische Begehren auf Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 48 Abs. 2 AufenthG, das sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat, hat gegenüber dem Aufenthaltserlaubnisbegehren kein eigenständiges Gewicht, führt deshalb nicht zu einer Erweiterung des Streitwerts und fällt somit auch kostenmäßig nicht ins Gewicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.07.2008 - 13 S 994/08 - AuAS 2008, 199). 44 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. 45 Beschluss vom 22. Juni 2009 46 Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG auf EUR 25.000,00 festgesetzt.