Beschluss
1 S 2560/09
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2009 - 1 K 1686/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls deswegen abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers, wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO). 2 Die Beschwerde, mit der der Antragsteller ungeachtet der von ihm formulierten Antragstellung ausweislich der Begründung sein Rechtsschutzbegehren, soweit er vor dem Verwaltungsgericht unterlegen ist, insgesamt - also sowohl hinsichtlich der Beschlagnahme als auch der Einziehung - weiterverfolgt, ist zulässig, aber nicht begründet. Aus den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragstellerin vom 18.09.2009 hinsichtlich der Beschlagnahme und Einziehung der Schäferhündin „Cora“ zu Unrecht abgelehnt hätte. 3 Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags bestehen allerdings, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, auch insoweit nicht, als er sich gegen die Beschlagnahmeverfügung richtet. Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob sich die Beschlagnahme mit der Einziehung erledigt, stellt sich hier indessen nicht. Denn die mit der Einziehung als einem (privatrechts-)gestaltenden Verwaltungsakt bezweckte Rechtswirkung, nämlich der Übergang des Eigentums am Schäferhund, ist hier noch nicht eingetreten. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, VBlBW 2007, 351; so auch Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2009, § 34 Rn. 10) zwar davon aus, dass es dafür der Bestandskraft der Einziehungsverfügung nicht bedarf. Der Eigentumsübergang wird unabhängig hiervon aber frühestens dann bewirkt, wenn die Beschlagnahme-verfügung vollzogen ist - sei es durch freiwillige Herausgabe der Sache, sei es durch Vollstreckung der in ihr enthaltenen Herausgabeverpflichtung im Wege des unmittelbaren Zwanges durch Wegnahme (vgl. Dolderer, VBlBW 2003, 222; Rachor in: Lisken/Denninger <Hg.>, Handbuch des Polizeirechts , 4. Aufl. 2007, F 740) - und die Behörde amtlichen Gewahrsam begründet hat; diese Fallkonstellation lag der genannten Entscheidung des Senats zugrunde (siehe juris Rz. 2, 21). Dies entspricht den Vorgaben von § 34 Abs. 1 PolG, der von der Einziehung einer beschlagnahmten Sache spricht und damit von einer vorgängigen Beschlagnahme ausgeht, wobei allerdings ausnahmsweise die Einziehung, wie hier, zusammen mit der Beschlagnahme verfügt werden kann (vgl. Dolderer, VBlBW 2003, 222 <225>). Nur so wird dem Interesse an der Eindeutigkeit und Klarheit der Eigentumsverhältnisse ausreichend Rechnung getragen; danach muss - dem Grundmodell des § 929 Satz 1 BGB von Einigung und Übergabe als eines aus rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Elementen zusammengesetzten Tatbestands folgend - der Eigentumswechsel bei beweglichen Sachen auch in einer Veränderung der äußeren Gegebenheiten, nämlich der Herstellung einer der neuen Eigentumslage entsprechenden Besitzsituation mit einer dem neuen Eigentümer zuzurechnenden Sachherrschaft, seinen Niederschlag finden (vgl. Staudinger/Wiegand <2004>, § 929 Rn. 46 ff., 60, 63). Im Übrigen wäre auch nach erfolgter Beschlagnahme und dem damit verbundenen Eigentumsübergang das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls solange nicht zweifelhaft, als die Einziehungsverfügung nicht unanfechtbar ist. 4 In der Sache folgt der Senat im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG voraussichtlich vorliegen und der Widerspruch demnach erfolglos bleiben wird. Der Hund hat durch den neuerlichen gravierenden Beißvorfall die bestandskräftige Einstufung als gefährlicher Hund i.S.v. § 2 Nr. 1 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde - PolVOgH - vom 03.08.2000 im Bescheid vom 30.06.2006 bestätigt und zugleich gezeigt, dass von ihm - ungeachtet seines nach dem Übergang der Haltereigenschaft auf den Antragsteller unauffälligen Verhaltens bei verschiedenen Überprüfungen durch Mitglieder des Vereins für Deutsche Schäferhunde - weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Dieser Gefahr könnte nur durch einen absolut verlässlichen Hundehalter begegnet werden, der sich seiner besonderen Verantwortung immer gewachsen zeigt. Davon kann beim Antragsteller aber nicht ausgegangen werden. Aufgrund seines Fehlverhaltens ist der Hund wiederum unbeaufsichtigt auf die Straße gelangt und hat dort ein Kind gebissen. Mit dem Hinweis auf die Ermahnung der im Hause anwesenden Handwerker, das Gartentor immer geschlossen zu halten, kann er sich nicht entlasten. Vielmehr hätte er sich angesichts des bekannten Gefahrenpotenzials des Hundes erst darüber vergewissern müssen, dass der Hund nicht entweichen kann. Vor diesem Hintergrund sind die angekündigten baulichen Veränderungen insbesondere zur weiteren Sicherung des Gartentors nicht von ausschlaggebendem Gewicht; denn diese können nur dann einen effektiven Schutz bieten, wenn sich der Hundehalter ihrer in verantwortungsbewusster Weise auch bedient. Entsprechendes gilt für eine weitere Auflage, wonach der Hund auch innerhalb des befriedeten Besitztums des Antragstellers einen Maulkorb tragen muss. 5 Aus diesen Umständen ergibt sich zugleich, dass der Hund nicht wieder an den Antragsteller herausgegeben werden könnte, ohne dass die Gefahr wieder eintritt, die durch die Beschlagnahme abgewehrt werden soll. Das Verwaltungsgericht hat demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine zusammen mit der Beschlagnahme verfügte Einziehung nach § 34 Abs. 1 PolG zu Recht bejaht. Bei der Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht dem Interesse des Antragstellers an der Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Aussetzung der von der Antragsgegnerin zugleich verfügten sofortigen Einschläferung des Hundes Rechnung getragen. Der Antragsteller setzt sich insoweit mit der Entscheidung nicht auseinander und legt nicht dar, dass stattdessen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einziehung als solche angezeigt gewesen wäre. 6 Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 1 Nr. 2 GKG.