Beschluss
6 K 1428/17
VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer endgültigen Fortnahme und Veräußerung erheblich vernachlässigter Tiere; ferner zu den Voraussetzungen für eine gleichzeitige Untersagung der Haltung und Betreuung.
Die Androhung unmittelbaren Zwanges in Gestalt der Wegnahme von Tieren kann mit einer Untersagungsanordnung verbunden werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer endgültigen Fortnahme und Veräußerung erheblich vernachlässigter Tiere; ferner zu den Voraussetzungen für eine gleichzeitige Untersagung der Haltung und Betreuung. Die Androhung unmittelbaren Zwanges in Gestalt der Wegnahme von Tieren kann mit einer Untersagungsanordnung verbunden werden. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. I. Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wendet sich die Antragstellerin gegen tierschutzrechtliche Maßnahmen des Landratsamts Konstanz (Antragsgegner). Im Zusammenhang mit dem Verdacht der illegalen Einfuhr sowie der Zucht von und des Handelns mit Kampfhunden (sog. „Listenhunden“ i.S.v. § 2 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes) fand am 08.02.2017 eine Durchsuchung des Wohnanwesens der Antragstellerin statt. Beteiligt waren auf Behördenseite Beamte der Polizeihundeführerstaffel, Amtstierärzte sowie Verwaltungsmitarbeiter des Antragsgegners und der Stadt Singen. Anlässlich dieser Maßnahme wurden zahlreiche von der Antragstellerin gehaltene Tiere, verteilt auf 3 Geschosse des Hauses, vorgefunden. Es handelte sich um die zwei phänotypischen Listenhunde-Mischlinge „W...“ und „J...“, den Doggenmischling „K...“, 13 Chihuahuas, 82 Königspythons (eine davon verendet), eine Kornnatter, 13 Ratten (6 davon verendet), vier Hamster (2 davon verendet) und zwei Katzen. Der Antragsgegner ordnete aufgrund von ihm festgestellter Tierhaltungsverstöße mündlich die vorübergehende Wegnahme und Unterbringung aller Tiere - mit Ausnahme des Hundes „K...“ sowie (wegen der großen Anzahl) der Schlangen - an. Zugleich wurde schriftlich der Sofortvollzug angeordnet und der Antragstellerin ausgehändigt. In einer schriftlichen Erklärung vom selben Tag erklärte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner den Verzicht auf den Hund „W...“ sowie 11 Chihuahuas. In derselben Erklärung findet sich der Hinweis, dass sie den Doggenmischling „K...“, die Hündin „J...“, die beiden Chihuahuas „T...“ und „L... M...“ sowie die beiden Katzen behalten wolle. Die Haltungseinrichtungen der Schlangen würden bis zum kommenden Tag nachmittags gesäubert und mit frischem Wasser versehen werden. Am kommenden Tag werde dann über den Verbleib der Schlangen gesprochen. Am darauffolgenden Tag, 09.02.2017, erklärte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner schriftlich, dass sie auf alle Königspythons und die Kornnatter verzichte, unter der Bedingung, dass ca. 35 auf einer Liste näher bestimmte Tiere dem Hegau-Zoo überlassen würden. Zugleich übergab sie dem Antragsgegner eine schriftliche Stellungnahme zu den bisherigen Vorgängen. Mit Schreiben vom 13.02.2017 (zugestellt am 16.02.2017) bestätigte der Antragsgegner die am 08.02.2017 vorab mündlich angeordnete vorübergehende Fortnahme der beiden Chihuahuas „T...“ und „L... M...“, der Hündin „J...“ sowie der beiden Katzen und deren anderweitige Unterbringung in den Tierheimen Singen und Radolfzell auf Kosten der Antragstellerin. Ferner wurde diese aufgefordert, die Erfüllung ihrer Tierhalterpflichten, insbesondere die künftige artgerechte Unterbringung und Pflege der zuvor genannten Tiere bis spätesten 20.02.2017 schriftlich zu erläutern bzw. nachzuweisen. Am 13.02.2017 ließ die Antragstellerin, nunmehr anwaltlich vertreten, Widerspruch gegen die Verfügung vom 08.02.2017 erheben. Ferner wurde die Verzichtserklärung angefochten und Herausgabe der Tiere sowie die Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs beantragt. Unter dem 14.02.2017 lehnte der Antragsgegner die Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs ab und teilte mit, eine Rückgabe der vorläufig weggenommenen Katzen werde in Erwägung gezogen. Eine nachträgliche Anfechtung des Verzichts sei nicht möglich; die hiervon erfassten Tiere seien ins Eigentum des Landes übergegangen, deren Vermittlung stehe nichts im Wege. Aufgrund der am 08.02.2017 vorgefundenen, nicht artgerechten Haltungsbedingungen von Hunden, Ratten, Hamstern und Schlangen sei nunmehr beabsichtigt, die endgültige Wegnahme, eine zahlenmäßige Beschränkung der Hunde- und Katzenhaltung sowie ein Haltungs- und Betreuungsverbot hinsichtlich Nagetieren und Schlangen auszusprechen, wozu die Antragstellerin bis zum 21.02.2017 Stellung nehmen könne. Am 21.02.2017 ließ die Antragstellerin näher begründen, warum hinsichtlich der Hundehaltung keine Verstöße vorgelegen hätten, und warum die beabsichtigte Anordnung unverhältnismäßig sei. Ferner teilte sie mit, mittlerweile alle Schlangen abgegeben und an der Haltung von Schlangen und Nagetieren kein Interesse mehr zu haben. Mit Anordnung vom 22.02.2017 verfügte der Antragsgegner die endgültige Fortnahme, Einziehung und Veräußerung der beiden Chihuahuas „T...“ und „L... M...“ sowie des phänotypischen Listen-/Kampfhundes „J...“. Die Hunde gingen in das Eigentum des Landkreises Konstanz über (Ziff. 1). Die maximale Zahl bei der Hundehaltung und -betreuung wurde ab sofort auf einen Hund begrenzt (Ziff. 2). Die maximale Zahl bei der Katzenhaltung und -betreuung wurde ab sofort auf 2 Katzen begrenzt (Ziff. 3). Das Halten und Betreuen von Nagern wurde ab sofort untersagt (Ziff. 4), ebenso das Halten und Betreuen von Schlangen (Ziff. 5). Der Antragstellerin wurde aufgegeben, die Schlangenhaltung bis spätestens 08.03.2017 aufzulösen, falls noch nicht geschehen (Ziff. 6). Über den Verbleib der Schlangen seien bis zum 13.03.2017 schriftliche Nachweise vorzulegen (Ziff. 7). Der Sofortvollzug der Ziff. 1 bis 7 wurde angeordnet (Ziff. 8). Unter Ziff. 9 wurde der unmittelbare Zwang in Gestalt der Wegnahme der Tiere angedroht, falls die Antragstellerin entgegen den Anordnungspunkten Ziff. 2 bis 6 handele. In Ziff. 10 wurde für den Fall, dass die Anordnung Ziff. 7 nicht oder nicht vollumfänglich umgesetzt werde, ein Zwangsgeld von 1000 € angedroht. Schließlich wurde unter Ziff. 11 eine Gebühr von 350 € festgesetzt. Die Antragstellerin erhob am 08.03.2017 Widerspruch und hat am selben Tag den vorliegenden Eilantrag gestellt. II. Das Begehren nach vorläufigem Rechtsschutz bleibt erfolglos. Der anwaltlich formulierte Antrag betrifft ausschließlich die Anordnung vom 22.02.2017. Statthafte Antragsart ist insoweit das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, gerichtet auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin. Dieser Antrag ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet (dazu unter 1.) Eine (vollziehbare) Regelung betreffend die 11 (namentlich nicht näher benannten) Chihuahuas sowie den Listen-/Kampfhund „W...“, auf die die Antragstellerin mit Erklärung gegenüber dem Antragsgegner vom 08.02.2017 verzichtet hat, enthält die Anordnung vom 22.02.2017 indessen nicht. Da die Antragstellerin gleichwohl mit dem vorliegenden Eilantrag eine Unwirksamkeit dieses Verzichts sowie einen Herausgabeanspruch betreffend auch diese 12 Hunde geltend macht, kommt insoweit zusätzlich ein Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO (gerichtet auf Unterlassen einer Veräußerung sowie Rückgabe) in Betracht. Selbst wenn man den Antrag dahingehend erweitert auslegt, so ist er indessen unbegründet (dazu unter 2.). 1.) Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO a.) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit er sich gegen die in Ziff. 1 der Anordnung von 22.02.2017 geregelte vollziehbare endgültige Fortnahme, Einziehung und Veräußerung der beiden Hunde „T...“ und „L... M...“ richtet. Denn diese beiden Tiere sind bereits im März zunächst an Frau E. und sodann weiter an Herrn H. veräußert worden. Eine Rückgängigmachung durch den Antragsgegner im Wege eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs scheidet aus (in diesem Sinne im Fall der Veräußerung beschlagnahmter Tiere: VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2016 – 23 L 1756/16 –, Rn. 27, juris; VG Augsburg, Beschl. v. 18.09.2009 – Au 5 S 09.989 –, Rn. 21, juris; VG Stuttgart, Beschl. v. 28.10.2004 – 4 K 3529/04 –, Rn. 4, juris; a.A.: VG Karlsruhe, Beschl. v. 16.01.2014 – 3 K 3444/13 –, Rn. 40, juris). Selbst wenn – was zu verneinen ist (dazu unten) – Fortnahme und Veräußerung rechtswidrig gewesen wären, läge seitens der späteren Erwerber der Tiere ein gutgläubiger Eigentumserwerb vor, der auch nicht aufgrund eines Abhandenkommens scheitern konnte. Hoheitliche Eingriffe (z.B. Zwangsvollstreckung, Beschlagnahme) führen, solange sie nicht nichtig sind, nicht zu einem „Abhandenkommen“ der davon betroffenen Objekte, selbst dann nicht, wenn die Verfügungen erfolgreich angefochten werden (jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 935 BGB, Rn. 23, m.w.N.; Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 935 BGB, Rn. 9 m.w.N.). Der Ziff. 1 der Anordnung kommt auch nicht insoweit ein unerledigter Regelungsgehalt zu, als es um die Kosten der Unterbringung dieser beiden Tiere bis zu ihrer Veräußerung geht. Denn Rechtsgrundlage für diesen Zeitraum ist nicht die Anordnung vom 22.02.2017, sondern die - hier nicht streitgegenständliche - Verfügung vom 08.02.2017, welche die vorübergehende Wegnahme und vorläufige kostenpflichtige Unterbringung in Tierheimen anordnete. Im Übrigen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO indessen zulässig. Der Hund „J...“ ist nach Auskunft des Antragsgegners noch nicht veräußert, selbst im Fall einer Veräußerung ist ein Rückgabevorbehalt vorgesehen, welcher eine Vollzugsfolgenbeseitigung i.S.v. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO somit weiterhin möglich machte. Bezogen auf diesen Teil der Regelung in Ziff. 1 sowie die weiteren Regelungen unter Ziff. 2 bis 7 der Anordnung vom 22.02.2017 (betreffend Untersagung der Tierhaltung/-betreuung und Bestandsauflösung betreffend die Schlangenhaltung), welche im Einzelfall für sofort vollziehbar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erklärt wurden, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft. Hinsichtlich der Ziff. 9 bis 11 gilt dies entsprechend für ein Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da diese Maßnahmen kraft Gesetzes vollziehbar sind (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). b.) Der Antrag ist unbegründet. In formeller Hinsicht ist die Anordnung des Sofortvollzugs der Ziff. 1 bis 7 nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat die Sicherstellung einer sofortigen artgerechten Tierhaltung, sowie den Schutz der Tiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden zur Grundlage seiner Sofortvollzugsanordnung im besonderen öffentlichen Interesse gemacht und hierbei zugleich das in der Verfassung verankerte Staatsziel des Tierschutzes (Art. 20a GG) hervorgehoben. Im Hinblick darauf, dass sich das besondere Vollzugsinteresse jedenfalls in Fällen einer konkreten Gefährdung von Tieren regelmäßig aus der Grundverfügung ergibt und für die Untersagung der Tierhaltung maßgebend darauf abzustellen ist, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Betreffende werde weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen, ist dies ausreichend und im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden (Bay. VGH, Beschl. v. 31.01.2017 – 9 CS 16.2021 –, Rn. 12, juris). In materieller Hinsicht überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse der Antragstellerin daran, bis zum unanfechtbaren Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hiervon verschont zu bleiben. Denn mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wird der rechtzeitig erhobene Widerspruch in der Sache erfolglos bleiben (dazu unter aa.). Ferner besteht tatsächlich auch ein besonderes öffentliches Interesse daran, zügig und ohne weiteres Zuwarten tierschutzrechtliche Maßnahmen zu vollziehen (dazu unter bb.). aa.) Rechtsgrundlage für die Anordnungen Ziff. 1 bis 7 des Antragsgegners – materiell handelt es sich um mehrere Verwaltungsakte, die lediglich formell in einem äußeren einheitlichen Bescheid zusammengefasst sind – ist § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 TierSchG. Bedenken in formell-rechtlicher Hinsicht bestehen nicht (zur Zuständigkeit des Landratsamts vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG, § 1 Nr. 1 TierSchZuVO, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG). Eine vorherige Anhörung der Antragstellerin ist im Schreiben vom 14.02.2017 erfolgt. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist für die einzelnen Regelungen folgendes auszuführen: Ziff. 1 der Anordnung vom 22.02.2017 Die Ermächtigung zu Fortnahme und Veräußerung des Hundes „J...“ findet sich in § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen (vgl. dazu, dass das TierSchG grundsätzlich keine Begrenzung der zulässigen Maßnahmen vornimmt: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2012 – 1 S 1281/12 –, Rn. 5, juris). Sie kann hierzu insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Es handelt sich bei Fortnahme und Veräußerung um Grundverwaltungsakte, die nach Landesrecht zu vollstrecken sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.2012 – 7 C 5.11 –, Rn. 18 und 31, juris). Die (endgültige) Fort- bzw. Wegnahme ist der Sache nach eine Beschlagnahme, da sie auf die (dauerhafte) Begründung amtlichen Gewahrsams als Voraussetzung für eine Veräußerung zielt (vgl. für das allgemeine Polizeirecht: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.02.2010 – 1 S 2560/09 –, Rn. 3, juris). Die Veräußerungsanordnung ist ein rechtsgestaltender (Duldungs-)Verwaltungsakt, der die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2005 - 1 S 381/05 –, Rn. 14, juris). Einer – hier vom Antragsgegner zusätzlich verfügten – Einziehung bedurfte es deshalb nicht (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 16.01.2014, a.a.O., Rn. 63, welches eine Umdeutung der dort nur verfügten Einziehung in eine Veräußerungsanordnung erwägt); diese geht, ohne dass dies rechtlich schädlich wäre, ins Leere. Darauf, ob die Tierschutzbehörde eine solche Maßnahme auf § 34 PolG hätte stützen können (vgl. für die Befugnis der Fachbehörde zum Rückgriff auf allgemeines Polizeirecht: BVerwG, Urt. v. 20.10.2015 – 3 C 15.14 –, Rn. 15, juris), kommt es damit nicht an. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für Fortnahme und Veräußerung liegen sehr wahrscheinlich vor. Daran, dass es sich bei der Antragstellerin um die Halterin des Hundes „J...“ handelt (zu Begriff und Voraussetzungen vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.12.2016 – 3 B 34.16 –, Rn. 14, juris), bestehen keine ernsthaften Zweifel. Zwar gab sie am 08.02.2017 zunächst an, der Hund gehöre ihrem Sohn. Entgegen der Aufforderung, dass dieser sich mit der Behörde in Verbindung setzen solle, erfolgte dies jedoch nicht. Auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat die Antragstellerin in dieser Hinsicht nichts Gegenteiliges mehr vorgetragen. Der Zustand, in dem die Behördenmitarbeiter am 08.02.2017 „J...“ vorfanden, spricht mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Hündin unter Verstoß gegen die Anforderungen der §§ 2, 2a TierSchG i.V.m. der zur Konkretisierung der Anforderungen an die Hundehaltung erlassenen Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) gehalten und hierdurch erheblich vernachlässigt wurde. Die ausführlichen Vermerke nebst zahlreichen Lichtbildern wurden unter Anwesenheit bzw. Mitwirkung zweier Amtstierärztinnen gefertigt. Die Kammer hält deshalb die Anforderung für erfüllt, wonach die Feststellung eines tierschutzwidrigen Haltens (in Abgrenzung zu einer artgerechten Haltung) durch das „Gutachten eines beamteten Tierarztes“ festzustellen ist (zu dessen Sachverständigeneigenschaft vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG sowie BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 – 3 B 62.13 –, Rn. 10, juris). An dieses Gutachten sind in der Regel keine hohen formalen Anforderungen zu stellen, es kann je nach Lage des einzelnen Falles bereits dann vorliegen, wenn der gesetzlich als Sachverständiger vorgesehene Amtstierarzt eine Aussage zu einer sein Fachgebiet betreffenden Frage macht (VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2016 – 23 L 1756/16 –, Rn. 38 ff., juris, m.w.N.). „J...“ befand sich am 08.02.2017 in einem Käfig mit den Abmessungen 69 cm Länge, 118 m Breite und 76 cm Höhe. Das Landratsamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass dies tierschutzwidrig ist. § 6 TierSchHuV fordert für das Halten eines Hundes mit einer Widerristhöhe bis zu 50 cm eine Bodenfläche von mindestens 6 m², welche hier eklatant unterschritten wurde. Ferner stand dem Tier kein Wasser zur Verfügung, was einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchHuV darstellte. Die Einlassung der Antragstellerin, diese Haltung habe dazu gedient, die läufige Hündin vom (im Haus freilaufenden) Rüden „K...“ fernzuhalten (um einen Deckakt zu verhindern), kann nicht zu ihren Gunsten gehen. Im Gegenteil verstärkt dies die berechtigte Annahme einer erheblichen Vernachlässigung und ist darüber hinaus ein Indiz dafür, dass die Antragstellerin entgegen § 2 Nr. 3 TierSchG nicht über die erforderlichen Kenntnisse betreffend eine angemessene Pflege und Unterbringung des Tieres verfügt. Es muss davon ausgegangen werden, dass unter diesen Umständen eine unzulässige Zwingerhaltung im Sinne von § 6 TierSchHuV erfolgte. Denn die Läufigkeit einer Hündin dauert im Mittel 18 Tage, so dass bei zweimaliger Läufigkeit im Jahr von einem relevanten Zeitraum auszugehen ist, den das Tier in dem viel zu kleinen Käfig verbringen musste. Von einer erheblichen Vernachlässigung im Sinne von § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist auszugehen. Denn die Bedingungen, unter denen das Tier gehalten wurde, blieben erheblich hinter dem Standard zurück, der durch § 2 TierSchG und die zu dessen Konkretisierung erlassenen Bestimmungen vorgegeben ist. Nicht Voraussetzung ist, dass die Außerachtlassung der Anforderungen nach § 2 TierSchG bereits Auswirkungen in Gestalt erheblicher oder länger andauernder Schmerzen, Leiden oder Schäden beim Tier nach sich gezogen hat (VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2016, a.a.O., Rn. 36, m.w.N.). Zusammen mit der endgültigen Wegnahme und ausnahmsweise ohne Fristsetzung durfte der Antragsgegner ferner aller Voraussicht nach rechtmäßig auch die Veräußerung des Tieres anordnen. Ermessensfehler hierbei sind nicht ersichtlich. Die in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG vorgesehene Fristsetzung kann entbehrlich sein, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zu erwarten ist, dass der verantwortliche Tierhalter in der Lage sein wird, eine § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung zeitnah sicherzustellen. Dies ist dann der Fall, wenn gegen den Tierhalter - wie hier - zugleich ein Tierhaltungsverbot ergeht, weil von ihm eine tierschutzrechtlich unbedenkliche Tierhaltung nicht zu erwarten ist (Bay. VGH, Beschl. v. 31.01.2017, a.a.O., Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2005, a.a.O., Rn. 14; Schl.-Holst. VG, Beschl. v. 02.12.2013 – 1 B 99/13 –, Rn. 86, juris; VG Würzburg, Beschl. v. 03.09.2012 – W 5 S 12.718 –, Rn. 45, juris). Ein milderes Mittel als die endgültige Wegnahme und Veräußerung kam sehr wahrscheinlich nicht in Betracht. Dies folgt daraus, dass sich die Antragstellerin aller Voraussicht nach als zum Halten und Betreuen von mehr als einem Hund unzuverlässig erwiesen hat. Wie sogleich darzulegen ist, ist die gleichzeitig ergangene Untersagungsanordnung ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Ziff. 2 der Anordnung vom 22.02.2017 Die sofortige Begrenzung der Hundehaltung und -betreuung auf einen Hund - den bei der Antragstellerin verbliebenen Rüden „K...“, bezogen auf dessen Haltung am 08.02.2017 nichts beanstandet werden konnte - findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Es handelt sich dem Regelungsgehalt nach um die Untersagung des Haltens von mehr als einem Hund. Fortnahme- und Veräußerung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sowie Untersagung sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar, da die erstgenannte Maßnahme Tiere eines vorhandenen Bestandes betrifft, während das Vorgehen nach Nr. 3 den Umgang mit Tieren in der Zukunft zum Gegenstand hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2005, a.a.O., Rn. 13). § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG regelt den Fall einer „tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit“. Die Untersagung dient dem vorbeugenden Schutz der Tiere und kommt insbesondere dann in Betracht, wenn wegen mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit des Tierhalters die Gefahr besteht, dass den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Es genügt, wenn sich solches nur bei einem Teil der Tiere eines Bestandes feststellen lässt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.04.2004 – 1 S 756/04 –, Rn. 10, juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines erlassenen Haltungs- bzw. Betreuungsverbotes ist, obwohl es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, gleichwohl der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Denn § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Hs. TierSchG sieht ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vor (OVG Lüneburg, Urt. v. 20.04.2016 – 11 LB 29/15 –, Rn. 35, juris). Sehr wahrscheinlich zu Recht ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass die am 08.02.2017 vorgefundene Hundehaltung eine grobe Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 2, 2a TierSchG i.V.m. der TierSchHuV darstellt. Die läufige Hündin „W...“ wurde im Treppenhaus in Punktanbindung gehalten. Die 13 Chihuahuas wurden im Erdgeschoss und im Untergeschoss innerhalb zu kleiner, mit Kot und Urin verschmutzter Absperrungen vorgefunden. Die Haltung von 10 dieser 13 Tiere erfolgte zudem in einem dunklen Kellerraum, der keine Fenster aufwies. Wie sich ferner aus den gefertigten Lichtbildern ergibt, hatten 6 der Tiere überlangen Krallenwuchs, was für unterlassene Pflege und zu geringen Auslauf spricht. Die eidesstattliche Erklärung der Nachbarin Frau M. vom 26.02.2017, wonach die Hunde sich regelmäßig im Garten aufhielten, ist nicht geeignet, dies zu erschüttern. Denn diese wird durch die spätere polizeiliche Zeugenvernehmung Frau M.s am 18.04.2017 erheblich relativiert. Dort gab sie nämlich an, nur 4 Hunde (2 große und 2 Chihuahuas) zu kennen. Bei 5 Chihuahuas wurde anlässlich der Tierheimunterbringung eine tierärztliche Behandlung erforderlich, bei der den Tieren erheblicher Zahnstein entfernt und weitergehend bei 4 Tieren wegen bereits erheblich fortgeschrittener Schädigung 6 bis 9 Zähne gezogen werden mussten. Selbst wenn das Risiko einer erheblichen Zahnsteinbildung mit der Folge von Zahnfleischentzündungen und Zahnausfall bei Chihuahuas rassebedingt angelegt sein mag, so spricht der erhebliche Behandlungsbedarf während der Tierheimunterbringung gerade dafür, dass die Antragstellerin eine regelmäßige tierärztliche Vorstellung und Behandlung unterlassen hatte. Diese Zustände stellten einen eklatanten Verstoß gegen §§ 5 Abs. 1, Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 TierSchHuV dar (vgl. betreffend eine Kellerhaltung ohne Fenster: Bay. VGH, Beschl. v. 29.12.2010 – 9 C 10.895 –, Rn. 3, juris). Ferner ergeben sich daraus ganz erhebliche Anzeichen dafür, dass die Antragstellerin die Tiere weder ordnungsgemäß pflegte, noch über die hierfür erforderlichen Kenntnisse verfügte (§ 2 Nr. 1 und 3 TierSchG). Wie die Tierschutzbehörde zu Recht ausführt, spricht die starke Verunreinigung der Halteräume mit Hundekot und Urin dafür, dass die Hunde nicht die Möglichkeit hatten, sich von ihren Ausscheidungen distanzieren zu können. Ferner ist die Ansammlung von Exkrementen ein erhebliches Anzeichen dafür, dass diese sich nicht nur - wie die Antragstellerin behauptet und ihr Lebensgefährte in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 12.04.2017 ausführt – über Nacht angesammelt hatten, sondern längere Zeit kein ausreichender Auslauf ins Freie zur Verfügung stand (zu dieser essenziellen Haltungsanforderungen vgl. § 2 Abs. 1 TierSchHuV). Diese vorgenannten Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass von der Antragstellerin weiterhin derartige Zuwiderhandlungen zulasten der Tiere begangen werden. Die Kammer teilt die Auffassung des Landratsamts, dass die von der Antragstellerin in ihrer Erklärung vom 09.02.2017 angeführten Gründe eine Wiederholungsgefahr nicht ausschließen. Entscheidend ist insoweit, dass sie selbst darin ausführte, seit Januar 2017 wieder genug Zeit für die Familie und den Haushalt zu haben und sich gesundheitlich (aufgrund Wegfalls der an der früheren Arbeitsstelle vorhandenen psychischen Belastung) wieder gefangen zu haben. Der Anfang Februar 2017 vorgefundene Zustand bei der Tierhaltung lässt sich damit in keiner Weise als nur vorübergehende Krisen- bzw. Überforderungssituation erklären. Angesichts dieser Sachlage spricht weitaus Überwiegendes dafür, dass das Landratsamt ermessensfehlerfrei eine (über den als einziges Tier beanstandungsfrei gehaltenen Rüden „K...“ hinausgehende) weitere Hundehaltung untersagen durfte. Nicht erforderlich war, dass bereits bei allen Tieren mit Blick auf die gravierenden Haltungsdefizite erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden eingetreten waren (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.04.2002 – 1 S 1900/00 –, Rn. 10, juris). Auf die von der Antragstellerin angebotenen milderen Austauschmittel (Kastration des Rüden „K...“ oder Sterilisierung der beiden Hündinnen; regelmäßige Tierarztkontrollen; Verzicht auf Leinenhaltung; Verzicht auf Nager- und Schlangenhaltung; Zulassung unangemeldeter Nachschau) ist die Behörde ergänzend noch einmal in der Antragserwiderung eingegangen (zur Zulässigkeit vgl. § 114 Satz 2 VwGO), ohne dies zu akzeptieren. Auch dies ist nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. Letztlich handelt es sich bei den angebotenen Maßnahmen um die Ankündigung, künftig nicht mehr gegen die Tierschutzvorschriften zu verstoßen. Selbst ein aktuelles, tatsächliches Wohlverhalten ist, wenn es unter dem Druck eines laufenden Verfahrens erfolgt, grundsätzlich schon nicht geeignet, die Gefahrenprognose zu erschüttern (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2005, a.a.O., Rn. 4). Entsprechendes gilt (erst recht) für die bloße Ankündigung eines erst künftigen Wohlverhaltens. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auch zu bedenken, dass ein Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren nicht unabänderlich ist. Einer möglichen Wiederherstellung der Tierhaltungseignung kann durch die Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, letzter Hs. TierSchG Rechnung getragen werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Die ferner erfolgte Untersagung auch einer künftigen Betreuung von mehr als einem Hund ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden. Liegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Tierschutzrechts vor, die es rechtfertigen, einem Tierhalter wegen seiner persönlichen Unzuverlässigkeit und der damit begründeten Gefahr weiterer erheblicher Zuwiderhandlungen das Halten von Tieren zu verbieten, so rechtfertigt sich hieraus in der Regel zugleich die Untersagung, jene Tiere künftig zu betreuen (BVerwG, Beschl. v. 09.12.2016, a.a.O., Rn. 16). Umstände, die ein differenziertes Verbot hätten nahelegen müssen, sind hier weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ziff. 3 bis 7 der Anordnung vom 22.02.2017 Die sofortige Untersagung der Haltung von mehr als 2 Katzen sowie ferner - insoweit vollständig – des Haltens und Betreuens von Nagetieren und Schlangen (Ziff. 3 bis 5) beruht ebenfalls auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Die Zustände, die die Tierärzte und Behördenmitarbeiter am 08.02.2017 bei der Schlangen- und Nagetierhaltung vorfanden, stellten eine besonders grobe Zuwiderhandlung gegen die Haltungspflichten des § 2 TierSchG dar. Die Nagerboxen waren extrem verkotet, die Trinkeinrichtungen extrem veralgt. Auch die Haltungseinrichtungen der Schlangen waren größtenteils mit Kot und Häutungsresten extrem verschmutzt, Wassernäpfe teilweise leer und altverschmutzt. Ein bedeutsamer Hinweis darauf, dass die Antragstellerin eine tägliche Kontrolle der Tiere sowie Gegenmaßnahmen bei Gesundheitsproblemen und Verletzungen vernachlässigte, ergab sich daraus, dass die Kadaver von Ratten, Hamstern und einer Schlange sowie bei einer lebenden Schlange eine Maulverletzung festgestellt wurden. Auch wurden tote Tiere in den Käfigen belassen und nicht entfernt, so dass Kadaver angefressen werden konnten. Alle Haltungsschubladen („Racks“) für die Schlangen waren zu gering bemessen, ohne notwendige differenzierte Aufenthaltsstrukturen vorzuweisen. Wenn die Behörde daraus schloss, dass die Antragstellerin offenbar nicht in der Lage ist, über einen längeren Zeitraum hinweg durchgängig und konsequent Haltung und Betreuung aller Tiere (mit Ausnahme der zurückgegebenen 2 Katzen) zu gewährleisten, so ist dies mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden. Aufgrund drohender weiterer Zuwiderhandlungen rechtfertigte sich daraus ein Haltungs- und Betreuungsverbot. Ermessensfehler sind auch hier nicht zu erkennen. Die Ermächtigung, eine Auflösung des (wegen der hohen Zahl der Tiere zunächst gezwungenermaßen bei der Antragstellerin belassenen) Schlangenbestands sowie die Anordnung einer entsprechenden Nachweisführung (Ziff. 6 und 7) folgt aus der Generalklausel des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG und kann bei dieser Sach- und Rechtslage sehr wahrscheinlich ebenfalls nicht beanstandet werden. Ziff. 9 bis 11 der Anordnung vom 22.02.2017 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der kraft Gesetzes vollziehbaren Verwaltungsakte bestehen nicht. Auch wenn es sich bei den Grundverfügungen in Ziff. 2 bis 5 der Anordnung um Unterlassungsgebote handelt, so konnte in Ziff. 9 dennoch gemäß §§ 18, 19, 20 Abs. 1 bis 3, 26 Abs. 1 und 2, 28 LVwVG das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs in Gestalt der kostenpflichtigen Wegnahme etwa dennoch (zu viel) gehaltener Tieren angedroht werden. Die gemäß § 28 Abs. 1 LVwVG hierfür erforderliche Herausgabepflicht geht zwingend mit dem ausgesprochenen Haltungs-/Betreuungsverbot einher. Für die Verfügung der Bestandsauflösung (Schlangen) gilt dies unproblematisch, da es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der zu einem Tun verpflichtet. Die vorherigen Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes wäre angesichts der (sehr wahrscheinlichen) Unzuverlässigkeit der Antragstellerin und daraus folgender Gefahren für gehaltene Tiere nicht geeignet bzw. untunlich (vgl. § 26 Abs. 2 LVwVG). Die für den Fall des nicht bzw. nicht rechtzeitig erfolgenden Nachweises der Bestandsaufauflösung erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes in Ziff. 10 beruht auf §§ 18, 19, 20 Abs. 1 bis 3, 23 LVwVG und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gegen die in Ziff. 11 festgesetzte Gebühr von 350,-- € (zur Rechtsgrundlage vgl. § 1 Abs. 1 der Rechtsverordnung des Landratsamts Konstanz über die Festsetzung von Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen in der Lebensmittelüberwachung und im Veterinärwesen in der Fassung vom 20.10.2015 i.V.m. Nr. 1226.01 des als Anlage hierzu ergangenen Gebührenverzeichnisses) sind Einwendungen schließlich weder erhoben worden noch ersichtlich. bb.) Für die danach mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßigen tierschutzrechtlichen Anordnungen in Ziff. 1 bis 7, für die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Einzelfall der Sofortvollzug angeordnet worden ist, besteht schließlich auch tatsächlich ein überwiegendes öffentliches bzw. besonderes Sofortvollzugsinteresse. Aufgrund der von der Behörde aller Voraussicht nach zu Recht angenommenen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin, was das Halten und Betreuen der weggenommenen Tiere sowie neuer Tiere angeht, ist damit zugleich auch eine Anordnung des Sofortvollzugs deren endgültiger Wegnahme und Veräußerung gedeckt, da sonst eine längerfristige (d.h. bis zum unanfechtbaren Abschluss eines Hauptsacheverfahrens dauernde) Unterbringung in einem Tierheim anstünde, deren Vermeidung sowohl mit Blick auf das Wohl der Tiere als auch auf anfallende Kosten ein öffentliches Interesse begründet (vgl. auch Schl.-Holst. VG, Beschl. v. 02.12.2013 – 1 B 99/13 –, Rn. 58, juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, § 16a Rn 18). 2.) Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO Legt man das Begehren auch als solches auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Verhinderung der Veräußerung von 11 Chihuahuas und der Hündin „W...“ sowie deren vorläufige Rückgabe an die Antragstellerin aus, so ist dieses jedenfalls in der Sache erfolglos. Insoweit ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Die Befugnis des Antragsgegners, diese Tiere in Gewahrsam zu nehmen und zu halten sowie weiterzugeben bzw. zu veräußern, beruht auf der - von einem Behördenmitarbeiter angenommenen - Verzichtserklärung der Antragstellerin vom 08.02.2017, mit welcher sie in rechtlicher Hinsicht den Eigentumsübergang dieser Tiere auf den Antragsgegner erklärte. Eine wirksame Anfechtung dieser Willenserklärung liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit mangels Anfechtungsgrundes nicht vor. Die Kammer kann nichts dafür ersehen, dass die Abgabe dieser Erklärung durch Nötigung oder Drohung oder aufgrund eines Erklärungs- oder Inhaltsirrtums der Antragstellerin bzw. wegen Irrtums aufgrund arglistiger Täuschung zustande gekommen wäre. Allein die von ihr beschriebene Situation am 08.02.2017 (morgendliche Durchsuchung durch mehrere Behördenmitarbeiter) genügt hierfür nicht. Ferner kann in der Aussage der Behördenmitarbeiter, ein Verzicht auf die Tiere erspare der Antragstellerin hohe Unterbringungskosten sowie in einer etwa geäußerten Rechtsauffassung, die Herausgabe der Tiere sei rechtlich kaum mehr zu erlangen, kein die Anfechtung einer Willenserklärung - etwa wegen Täuschung oder Nötigung - zulassender rechtswidriger Verursachungsbeitrag gesehen werden. Der Hinweis der Antragstellerin, der Verzicht sei unter einer Bedingung ergangen und folglich unwirksam, trifft schon tatsächlich nicht zu. Denn dieser (weitere) Verzicht mit Vorbehalt erfolgte am 09.02.2017 und betraf ausschließlich die Schlangen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs 2013. Der danach maßgebliche Auffangwert ist vorliegend nicht zu halbieren, da die Hauptsache weitgehend vorweg genommen wird.