Beschluss
5 S 1777/09
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Juli 2009 - 6 K 1601/06 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf EUR 20.000,-- festgesetzt. Gründe 1 Die auf eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf EUR 50.000,-- festgesetzten Streitwerts gerichtete Beschwerde der Klägerin (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), über die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 2. Hs. GKG der „Einzelrichter“ bzw. Berichterstatter zu entscheiden hat, ist zulässig und begründet. 2 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. 3 Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Konstanz vom 12.08.2005 zum Neubau zweier Doppelhaushälften. Aufgrund der an ihr Grundstück heranrückenden Wohnbebauung fürchtete sie im Hinblick auf vom Betrieb ihres Wasserkraftwerks ausgehenden Lärmwirkungen um dessen (uneingeschränkten) Fortbestand. 4 Die sich aus diesem (Anfechtungs-)Antrag für sie ergebende Bedeutung der Sache hält der Senat mit einem Streitwert von EUR 20.000,-- bereits für angemessen erfasst (vgl. den in einem parallelen vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Senatsbeschl. v. 11.10.2006 - 5 S 1904/06 -). Eine weitere Herabsetzung auf EUR 7.500,-- - entsprechend Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs - war demgegenüber angesichts der von der Klägerin befürchteten erheblichen Auswirkungen auf ihren Kraftwerksbetrieb nicht gerechtfertigt. Das Interesse bei einer störungspräventiven Baunachbarklage (vgl. zu diesem Begriff HessVGH, Urt. v. 04.11.1992 -14 UE 21/88 -, NVwZ 1993, 1004) wird mit dem bei einer Baunachbarklage grundsätzlich anzusetzenden Wert nicht angemessen erfasst. Der Streitwert einer solchen Klage hat sich vielmehr an dem wirtschaftlichen Interesse an dem (uneingeschränkten) Fortbestand des Betriebs bzw. an der Vermeidung nachträglicher Anordnungen (vgl. § 24 BImSchG) zu orientieren (vgl. Ziff. 9, 19.1 bzw. 19.1.6 des Streitwertkatalogs; hierzu auch die Klagebegründung, S. 5, AS 9 der VG-Akten). 5 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).