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Beschluss

3 S 277/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0207.3S277.24.00
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Leitsätze
Die Klage des Betreibers eines Einkaufsmarktes gegen eine Baugenehmigung für heranrückende Mehrfamilienhäuser hat keinen Erfolg, wenn ein Betrieb des Einkaufsmarkts zur Nachtzeit nicht von dessen Baugenehmigung umfasst ist und der Betreiber auch unabhängig von der vorhandenen Bestandsbebauung keine zusätzlichen, durch die erforderliche Rücksichtnahme auf die heranrückende Wohnbebauung bedingten Einschränkungen zur Tagzeit befürchten muss. (Rn.23)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2024 - 6 K 5790/22 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Klage des Betreibers eines Einkaufsmarktes gegen eine Baugenehmigung für heranrückende Mehrfamilienhäuser hat keinen Erfolg, wenn ein Betrieb des Einkaufsmarkts zur Nachtzeit nicht von dessen Baugenehmigung umfasst ist und der Betreiber auch unabhängig von der vorhandenen Bestandsbebauung keine zusätzlichen, durch die erforderliche Rücksichtnahme auf die heranrückende Wohnbebauung bedingten Einschränkungen zur Tagzeit befürchten muss. (Rn.23) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2024 - 6 K 5790/22 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die (mittlerweile vollzogene) Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser mit insgesamt fünfzehn Wohneinheiten. Die erstinstanzlich erfolglos gebliebene Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Sxxx Straße xx (Flst.-Nr. xxx) auf der Gemarkung der Beklagten, auf dem sie einen Einkaufsmarkt mit den dazugehörigen Stellplatzflächen betreibt. Die Vorhabengrundstücke Wxxxstraße xx und xxx (Flst.-Nrn. xxx und xxx) grenzen nordwestlich an dieses Grundstück an. Luftansicht nach Verwirklichung der Vorhaben (VG-Urteil, S. 2) Die Vorhabengrundstücke liegen im Geltungsbereich des Baulinienplans der Beklagten „Baulinien Marien-Straße – Vorgärten der Stuttgarter-Friedrich-Stotz-Hermann- und Adolf-Straße“ aus dem Jahr 1921, der keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält; das Grundstück der Klägerin liegt innerhalb eines durch den Bebauungsplan „Johannesstraße, Stuttgarter Straße, Zeppelinstraße, Alexanderstraße (Änderung)“ der Beklagten vom 5. Juni 1986 festgesetzten Kerngebiets. Der Einkaufsmarkt der Klägerin wurde erstmals am 19. Juni 1968 als Markt einer „Konsumgenossenschaft“ mit 1.200 m2 Verkaufsfläche genehmigt. Eine unter dem 4. Oktober 1984 erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von bisherigen Nebenräumen des Marktes in künftige Verkaufsfläche enthält die Auflage: „Aufstellung, Anordnung und Abschirmung der betrieblichen Einrichtungen […] müssen sicherstellen, dass der Beurteilungspegel für die durch den Betrieb verursachten Geräuschemissionen im Einwirkungsbereich die nachfolgend aufgeführten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten: […] gemischte Bauflächen (MI, MD, MK) tagsüber 60 db(A), nachts 45 db(A); allgemeinen Wohngebiete (WA) tagsüber 55 db(A), nachts 40 db(A) […].“ Im Jahr 1998 erhielt die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Baugenehmigung für die Überdachung einer Leergutfläche ihres Marktes. Im Februar 2017 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für die Errichtung zweier Mehrfamilienwohnhäuser mit insgesamt fünfzehn Wohneinheiten und gemeinsamer Tiefgarage an Stelle des bestehenden Wohnhauses samt Nebengebäuden auf dem Vorhabengrundstück. Gegenüber der Baurechtsbehörde machte die Rechtsvorgängerin der Klägerin daraufhin u.a. geltend, dass sich die künftigen Wohnhäuser unzumutbaren Lärmimmissionen durch den Betrieb ihres Einkaufsmarkts aussetzten, zumal dieser bis 24.00 Uhr geöffnet sei. Die Beigeladene legte daraufhin eine schalltechnische Untersuchung eines Ingenieurbüros für Umweltakustik vom 9. August 2017 vor, derzufolge die betriebsbedingt zu erwartenden Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten auf dem Vorhabengrundstück die innerhalb eines Mischgebiets zu beachtenden Immissionsrichtwerte sowohl tagsüber als auch nachts einhalten. Mit Bescheid vom 25. August 2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen daraufhin die beantragte Baugenehmigung. Da im ursprünglichen Genehmigungsjahr 1968 eine gesetzliche Ladenschlusszeit von 18:30 Uhr gegolten habe, umfasse die Genehmigung des Einkaufsmarkts keinen Nachtzeitbetrieb. Der tatsächlich über 22.00 Uhr hinausgehende Betrieb könne daher allenfalls – unabhängig von der nun erteilten Baugenehmigung – Anlass für ein bauordnungsrechtliches Einschreiten gegenüber der Klägerin bieten. Im Juni 2019 beantragte die Klägerin daraufhin die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Umplanung Lager und Nachgenehmigung diverser Umbauten“ ihres Marktes, die u.a. Betriebszeiten von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr vorsieht. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens legte die Klägerin eine Schallimmissionsprognose einer Ingenieursgesellschaft für Akustik und Bauphysik vom 23. Mai 2019 und – in Reaktion auf kritische Anmerkung der Beklagten – einen Messbericht vom 24. Juli 2019 sowie eine überarbeitete Prognose vom 4. November 2019 vor. Ausweislich des Messberichts würden die in einem Mischgebiet zu beachtenden Immissionsrichtwerte bei einem Betrieb des Einkaufsmarkts nach 22:00 Uhr an einem Messort in dessen südlicher Nachbarschaft (Johannesstraße 5) überschritten. Demgegenüber kommt die überarbeitete Prognose zu dem Ergebnis, dass die an allen Orten in der Nachbarschaft des Marktes einzuhaltenden Immissionsrichtwerte – bezogen auf ein Mischgebiet bzw. (beim Vorhabengrundstück) ein allgemeines Wohngebiet – nur bei einem Betrieb des Einkaufsmarktes bis 22.00 Uhr eingehalten werden könnten. Die mit Bescheid vom 10. Oktober 2022 erteilte Umbaugenehmigung enthält eine Nebenbestimmung, nach der der Betrieb der (gesamten) Arbeitsstätte auf den Zeitraum zwischen 6.00 und 22.00 Uhr (Tagzeitraum) zu beschränken ist und gewerblicher Lieferverkehr an der Arbeitsstätte nur in diesem Zeitraum stattfinden darf. Im Hinblick auf die nach Aktenlage am 12. Oktober 2022 zur Post gegebene Umbaugenehmigung, die der Klägerin nach eigenen Angaben erst am 25. Oktober 2022 zuging, hat der Bevollmächtigte der Klägerin am 24. November 2022 Widerspruch eingelegt, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist. Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. August 2017 durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25. Oktober 2022 hat die Klägerin am 9. November 2022 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (ab hier: Verwaltungsgericht) erhoben. Mit hier angegriffenem Urteil vom 16. Januar 2024 - 6 K 5790/22 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, da die Klägerin auf Grundlage der ihrer Rechtsvorgängerin erteilten Baugenehmigungen nicht zum Betrieb des Einkaufsmarkts nach 22:00 Uhr berechtigt sei und sie ausweislich der vorliegenden Schallimmissionsprognosen nicht befürchten müsse, sich in Folge der heranrückenden Wohnbebauung zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen zur Tagzeit ausgesetzt zu sehen. Mit am selben Tag beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 20. Februar 2024 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das ihr am 23. Januar 2024 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt. Sie hat diesen Antrag am 22. März 2024 gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof begründet. Die Beigeladene ist dem Zulassungsantrag mit Schriftsatz vom 12. April 2024 mit ausführlichen Darlegungen entgegengetreten, auf die die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. April 2024 vollumfänglich Bezug genommen hat. II. Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gestellte und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2024 bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (vgl. sogleich 1.) noch wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden, entscheidungserheblichen Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) (vgl. unten 2.) zuzulassen. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Senatsbeschl. v. 11.05.2015 - 3 S 2420/14 -, juris Rn. 15). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.2024 - 12 S 871/22 -, juris Rn. 4). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. Senatsbeschl. v. 11.05.2015, a. a. O.). Hierbei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 8 und v. 14.06.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5; Senatsbeschl. v. 07.10.2024 - 3 S 1801/23 -, n.v.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.08.2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 4 und v. 12.02.2003 - 8 S 2828/02 -, juris Rn. 2; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 26 ff.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. b) aa) Die Klägerin macht geltend, dass das Verwaltungsgericht den ihrer Rechtsvorgängerin erteilten Baugenehmigungen zu Unrecht im Wege der Auslegung entnommen habe, dass ein Betrieb zur Nachtzeit – d.h. ab 22:00 Uhr – von diesen nicht umfasst sei. Da sich eine Beschränkung z.B. auf 18:30 Uhr im Erteilungszeitpunkt jeweils unmittelbar aus dem früheren Bundesladenschlussgesetz ergeben hätte, habe es entsprechender Beschränkungen im Rahmen der Baugenehmigung nicht bedurft. Demnach sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, dass bereits der Bauantrag eine implizite Beschränkung des Betriebs enthalten habe, zumal der jeweilige Wortlaut die Auslegungsgrenze markiere und etwaige Unklarheiten zu Lasten der Behörde gingen. Wenn man dies anders sehe, hätten neben der Klägerin auch sämtliche Betriebe nur nach Beantragung und Erteilung einer Änderungsgenehmigung von der Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten profitieren können, obwohl deren Genehmigungen ebenfalls – wie regelmäßig – keine ausdrücklichen Beschränkungen enthielten. Dies sei indes nicht der Fall gewesen. bb) Hiermit wiederholt die Klägerin letztlich nur ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung hinreichend auseinanderzusetzen. Denn das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass die jeweiligen Baugenehmigungen zwar keine ausdrücklichen Betriebszeitbeschränkungen enthielten, eine solche aber schon aus Gründen des Bestimmtheitsgebots bzw. des materiellen Immissionsschutzrechts enthalten müssten, so dass zur Vermeidung der Annahme der Nichtigkeit der jeweiligen Baugenehmigung vorrangig auf die Auslegung der Genehmigung zurückzugreifen sei (UA, S. 11 ff.). Es hat bei der Auslegung der jeweiligen Vorhabenbeschreibungen, die zur Bestimmung des Regelungsgehalts der Baugenehmigungen heranzuziehen seien, dabei auf den objektiven Empfängerhorizont der zuständigen Baurechtsbehörde abgestellt und insoweit die Auffassung vertreten, dass eine Auslegung der jeweiligen Baubeschreibung in Anknüpfung an die jeweils aktuell geltenden Ladenöffnungszeiten näher liege als eine dynamische Anknüpfung an das jeweils gültige Ladenschlussrecht oder ein vollständiger Verzicht auf eine Betriebszeitbeschränkung (UA, S. 12). Es ist dabei ausdrücklich – insoweit in der Sache übereinstimmend mit der Argumentation der von der Klägerin zitierten Literaturfundstelle, aber mit im Einzelfall abweichendem Ergebnis – davon ausgegangen, dass Unklarheiten zu Lasten dessen gingen, der sie zu verantworten habe. Es hat dabei jedoch – abweichend von der Rechtsauffassung der Klägerin – nicht der Baubehörde die Verantwortung für etwaige Mängel der erteilten Baugenehmigungen zugeschrieben, sondern an die Verantwortung des Bauherrn für die Abfassung der Betriebsbeschreibungen angeknüpft (UA, S. 12). Hiermit setzt das Zulassungsvorbringen sich nicht auseinander. Soweit die Klägerin weiterhin darauf abstellt, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung zudem dazu führe, dass auch vergleichbare Betriebe stets eine Änderungsgenehmigung beantragen müssten, wenn sie von Ausweitungen der Ladenöffnungszeiten profitieren wollten, nimmt sie nicht zur Kenntnis, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass eine Nutzungsänderungsgenehmigung auch historisch nur dann erforderlich gewesen sei, wenn für die erweiterten Betriebszeiten andere oder weitergehende Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten, so dass etwa eine Erweiterung der Öffnungszeiten bis 22.00 Uhr – d.h. bis zum Eintritt der immissionsschutzrechtlich stärker schutzbedürftigen Nachtzeit – regelmäßig genehmigungsfrei (gewesen) sei (UA, S. 12 f.). b) Soweit die Klägerin weiterhin ausführt, dass das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe, dass sowohl die weitere Baugenehmigung vom 4. Oktober 1984 als auch die dritte (richtig wohl: zweite) Änderungsgenehmigung vom 26. November 1998 nur allgemeine Hinweise auf die TA Lärm enthalten hätten, ohne konkretisierende Regelungen des Einzelfalls zu treffen, lässt ihr Vorbringen keine Richtigkeitszweifel erkennen. Soweit sie vor diesem Hintergrund die Annahme des Verwaltungsgerichts als fraglich bezeichnet, dass die Klägerin dennoch zur Öffnung bis zum damaligen Ladenschluss um 20:00 Uhr berechtigt gewesen sei, enthält die angegriffene Entscheidung diese Behauptung an der zitierten Stelle schon nicht ausdrücklich, da das Verwaltungsgericht lediglich auf die im damaligen Zeitpunkt geltenden Ladenöffnungszeiten hinweist (UA, S. 13). Im Übrigen übersieht die Klägerin, dass sich eine Befugnis zur Abweichung von den (nach Auffassung des Verwaltungsgerichts) genehmigten Öffnungszeiten nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wohl nicht aus einer impliziten Abänderung der Baugenehmigung vom 19. Juni 1968, sondern aus den an anderer Stelle ausdrücklich zitierten Vorschriften über die Genehmigungsfreiheit von Nutzungsänderungen ergeben müsste (vgl. wiederum UA, S. 12 f.). Auch der Hinweis der Klägerin, dass sich weder den Bauanträgen noch den erteilten Genehmigungen Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, dass Änderungen der Ladenschlusszeiten nur dann relevant seien, wenn sie mit strengeren immissionsschutzrechtlichen Anforderungen einhergingen, geht daher ins Leere, da das Verwaltungsgericht derartige Anhaltspunkte weder angenommen noch für erforderlich gehalten hat. c) Soweit die Klägerin geltend macht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht – und zudem im Widerspruch zu den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung – davon ausgegangen sei, dass eine in jeder Hinsicht vergleichbare schutzwürdige bauliche Anlage bereits existiert habe, trifft dies nicht zu, da das Verwaltungsgericht die Vorbebauung auf dem Vorhabengrundstück ausdrücklich nicht als vergleichbar angesehen (UA, S. 14) und die Frage nach der Relevanz der südlich des Marktes vorhandenen Wohnbebauung explizit offen gelassen hat (UA, S. 15). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob nur solche Grundstücke in den Vergleich einbezogen werden könnten, die in derselben Himmelsrichtung wie das hinzukommende Vorhaben liegen, ist daher – wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat (UA, S. 15) – nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr angenommen, dass ein Betrieb des Einkaufsmarkts der Klägerin zur Nachtzeit nicht von der Genehmigung umfasst sei und die Klägerin auch unabhängig von der vorhandenen Bestandsbebauung keine zusätzlichen, durch die erforderliche Rücksichtnahme auf die heranrückende Wohnbebauung bedingten Einschränkungen zur Tagzeit befürchten müsse (UA, S. 15 ff.). 2. Auch mit der Behauptung, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen des Marktbetriebs auf das beanstandete Vorhaben zu Unrecht von einer weiteren Beweiserhebung abgesehen habe, zeigt die Klägerin weder ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch einen der Beurteilung des Senats unterliegenden, entscheidungserheblichen Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) auf. a) Diesbezüglich macht die Klägerin zunächst geltend, dass das Verwaltungsgericht nicht befugt gewesen sei, den von ihr in der mündlichen Verhandlung gestellten, auf den Nachweis einer Überschreitung der maßgeblichen Schallimmissionsrichtwerte nach der TA Lärm gerichteten Beweisantrag (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2024, S. 2 [GA S. 209 f.]) unter Verweis auf § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO abzulehnen, da § 412 Abs. 1 ZPO auf Parteigutachten keine Anwendung finde und die vorliegenden Gutachten noch nicht einmal im der Klage vorausgegangenen Verwaltungsverfahren erstellt worden seien. Insoweit geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung jedoch davon aus, dass ein Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO (analog) oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden kann, wenn bereits Gutachten vorliegen, die zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreichen. Dabei kann sich das Tatsachengericht ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung nicht geeignet sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.09.2024 - 9 B 24.24 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Soweit einzelne Senate diesen Ansatz in älteren Entscheidungen dahingehend modifiziert haben, dass bei nicht im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten an Stelle einer (entsprechenden) Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Beweisrechts – d.h. der Grundsätze der richterlichen Überzeugungsbildung und der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 286 ZPO) – geboten sei, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn auch nach diesen Grundsätzen kann ein auf die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gerichteter Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht geeignet ist, den fachlichen Inhalt des bereits vorliegenden Gutachtens ernsthaft zu erschüttern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 2 B 30.19 -, juris Rn. 23, 26 ff.; BVerwG, Beschl. v. 26.06.2020 - 7 BN 3.19 -, juris Rn. 8). Insbesondere ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch ein Parteigutachten als Sachvortrag eines Beteiligten die Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrags erhöhen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.04.2012 - 4 C 8.09 u.a. -, juris, Rn. 572). Das Vorgehen des Verwaltungsgerichts begegnet daher nicht den geltend gemachten strukturellen Bedenken, zumal das Verwaltungsgericht die jeweiligen Gutachten in der mündlichen Verhandlung ausführlich mit den Beteiligten erörtert hat. b) Weiterhin macht die Klägerin geltend, dass die seitens des Verwaltungsgerichts herangezogenen Gutachten die zu erwartenden Immissionen nicht mit hinreichender Sicherheit ermitteln könnten, da das Grundstück der Beigeladenen im Zeitpunkt der Erstellung der Gutachten noch nicht bebaut gewesen sei. Jedenfalls seien an Stelle der Prognosen Schallschutzmessungen vorzunehmen gewesen. Hiermit legt die Klägerin jedoch nicht im Ansatz dar, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung nicht geeignet gewesen wären. Insbesondere fehlt es an jedweden Darlegungen, welchen Einfluss die Fertigstellung des immissionsbetroffenen Vorhabens auf die Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten, die sich jeweils außerhalb der fertiggestellten Gebäude befinden [vgl. TA Lärm, A.1.3 a)], haben könnte. Gleichermaßen fehlt es an jeglichen Erläuterungen dazu, warum die in Anhang 1 zur TA Lärm gleichberechtigt zur Ermittlung von Geräuschimmissionen durch Prognose (TA Lärm, A.2) darstellte Ermittlung von Geräuschimmissionen durch Messung (TA Lärm, A.3) im vorliegenden Falle vorzugswürdig gewesen wäre bzw. zu einer Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte hätte führen müssen, zumal die prognostizierten Lärmwerte die jeweiligen Richtwerte deutlich unterschreiten (vgl. UA, S. 17). Insoweit hat die Bevollmächtigte der Beigeladenen im Zulassungsverfahren zudem nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass im Fall der Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung ein weiterer Sicherheitsabschlag von 3 db(A) vorzunehmen wäre (vgl. Nr. 6.9 TA Lärm). Dass eine Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens nicht schon daraus folgt, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält, liegt demgegenüber auf der Hand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.2018 - 2 B 12.18 -, juris Rn. 9 m.w.N.). III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren aufzuerlegen, da sie den Rechtsstreit durch eigenen Sach- und Rechtsvortrag wesentlich gefördert hat (vgl. zur Maßstabsbildung im Berufungszulassungsverfahren Senatsbeschl. v. 17.09.2024 - 3 S 1855/23 -, juris Rn. 45). 2. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Insoweit geht der Senat davon aus, dass die Bedeutung einer störungspräventiven Baunachbarklage für einen immissionsträchtigen Betrieb mit dem in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für eine Baunachbarklage vorgeschlagenen Wert von EUR 7.500 € bis 15.000 € regelmäßig nicht angemessen erfasst wird. Die Bedeutung einer solchen Klage hat sich vielmehr an dem wirtschaftlichen Interesse an dem uneingeschränkten Fortbestand des Betriebs bzw. an der Vermeidung nachträglicher Anordnungen zu orientieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.06.2017 - 8 S 1041/17 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.02.2010 - 5 S 1777/09 -, juris Rn. 4). Insoweit folgt der Senat der an denselben Maßstäben orientierten Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, denen die Beteiligten nicht entgegengetreten sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.