Urteil
8 S 3293/08
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2008 - 6 K 5811/07 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung des - früheren - Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet. 2 Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.Nr. ... (... ...) im Gebiet der Beklagten einen ...-Verbrauchermarkt. Das Grundstück befand sich seit 1971 im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 35/3 „Neuwiesen“ aus dem Jahr 1971, der für das Grundstück ein Gewerbegebiet auswies. Nunmehr liegt das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 35/5 „Neuwiesen zwischen der B 466 und der Fils“ vom 16.07.2008. Darin ist für das Grundstück der Klägerin ein Sondergebiet „SO 2“ festgesetzt, in dem großflächige und nichtgroßflächige Einzelhandelsbetriebe mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten zulässig sind. Zu den zentrenrelevanten Sortimenten, die in dem Bebauungsplan ausdrücklich festgesetzt sind, gehören Nahrungs- und Genussmittel. 3 Am 03.08.2007 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung der bestehenden Verkaufsfläche und den Anbau eines Pfandlager- und Lagerraumes; beabsichtigt ist die Erweiterung der bisherigen Nutzfläche von etwa 776 qm auf ca. 1173 qm. 4 Bereits am 20.12.2000 hatte der Gemeinderat der Beklagten den Beschluss gefasst, dass großflächiger zentrenrelevanter Einzelhandel zukünftig nur noch innerhalb des Innenstadtbereichs der Beklagten zulässig sein sollte. Am 10.05.2006 fasste der technische Ausschuss des Gemeinderats der Beklagten erneut einen Aufstellungsbeschluss, mit dem die bereits genannten Planungsziele „bestätigt und präzisiert“ werden sollten. Ziel der Planung ist nach diesem Aufstellungsbeschluss die Sicherung von Flächen für die gewerbliche Nutzung und die Einschränkung der Einzelhandelsnutzung im Rahmen der Umsetzung der vom Gemeinderat beschlossenen Einzelhandelskonzeptionen. 5 Mit Bescheid vom 26.09.2007 setzte die Beklagte die Bescheidung des von der Klägerin eingereichten Bauantrags bezüglich der Erweiterung der Verkaufsfläche bis zum 03.08.2008 aus und wies darauf hin, dass für eine separate Genehmigung des Pfandvorraumes, Sammelraumes und zusätzlichen Lageraumes geänderte Pläne einzureichen seien. Zur Begründung hieß es, nach den geltenden Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes aus dem Jahr 1971 sei das beantragte Bauvorhaben genehmigungsfähig, da die Regelungen des § 9 Abs. 2 und des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 zugrundegelegt werden müssten. Im Hinblick auf die Aufstellungsbeschlüsse vom 20.12.2000 und vom 10.05.2006 lägen die Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB vor. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 04.10.2007 Widerspruch. Mit Bescheid vom 22.11.2007, zugestellt am 26.11.2007, ordnete die Beklagte darauf hin die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides an. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.02.2008 zurückgewiesen; der Zurückstellungsbescheid wurde bestandskräftig. 6 Die Klägerin hatte bereits am 19.11.2007 - nach Zustellung des Bescheides über die Zurückstellung des Baugesuchs und der Einlegung des Widerspruchs, aber vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung - Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie geltend machte, dass die Beklagte im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs verpflichtet sei, über den Bauantrag zu entscheiden. Dass die Klägerin einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung habe, sei unstreitig und folge im Übrigen auch aus dem Bescheid vom 26.09.2007. Nach Zustellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids hat die Klägerin ihre Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Diese sei zulässig, da die Beklagte bis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet gewesen sei, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Erst durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei diesem Verpflichtungsantrag der Boden entzogen worden, so dass die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten sei. Das Fortsetzungsfeststellungsbegehren sei auch in der Sache begründet, da die Nichterteilung der beantragten Baugenehmigung vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig gewesen sei. Das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung liege darin, dass beabsichtigt sei, einen Amtshaftungsprozess gegen die Beklagte vorzubereiten. Diese Amtshaftungsklage sei nicht offensichtlich aussichtslos, da durch die Nichterteilung der beantragten Baugenehmigung ein beträchtlicher wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Denn die beabsichtigten Erleichterungen der innerbetrieblichen Organisationen in dem Einkaufsmarkt hätten nicht realisiert werden können. So habe der nicht bedarfsgerechtere Regalbestand zur Folge, dass einzelne Artikel häufiger disponiert werden müssten, was zu höherem Aufwand sowohl im Zentrallager als auch in der Filiale führe. Durch sog. Abpackpaletten würden viel mehr Plätze im Lkw benötigt als bei palettierter Ware. Dies ziehe eine höhere Zahl an Anlieferungen und Packvorgängen mit sich. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Nichterteilung der begehrten Baugenehmigung vor Eintritt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig war und dass sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hatte. 7 Die Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, dass sämtliche von ihr getroffenen Entscheidungen rechtmäßig gewesen seien. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen dürfen, eine Baugenehmigung zu erhalten. 8 Mit Urteil vom 25.06.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht gegeben seien. Die Klägerin gehe zu Unrecht davon aus, dass sich ihr Verpflichtungsbegehren auf Erteilung der Baugenehmigung durch die für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellung des Baugesuchs erledigt habe. Eine Erledigung trete ein, wenn der erstrebte Ausspruch des Gerichts aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich oder sinnvoll sei und die Klage daher wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen werden müsse. Auch der Wegfall eines ursprünglich bestehenden Anspruchs durch eine Rechtsänderung (z.B. Erlass einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans), also das Unbegründetwerden einer Klage infolge einer Verdrängung der bisherigen Rechtsgrundlage werde als Erledigung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO angesehen. Eine solche Erledigung sei im vorliegenden Fall nicht eingetreten. Die Beklagte habe keine Rechtsnorm erlassen, die die bisherige Rechtsgrundlage verdrängt hätte. Sie habe lediglich von der Möglichkeit des § 15 Abs. 1 BauGB Gebrauch gemacht und durch Verwaltungsakt den Bauantrag der Klägerin für die Dauer eines Jahres zurückgestellt anstatt endgültig über diesen zu entscheiden. Der von der Klägerin erstrebte Ausspruch, die Beklagte zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten, sei dadurch jedoch nicht sinnlos oder gar unmöglich geworden. Da die Beklagte Widerspruch gegen die Zurückstellung eingelegt habe, hätte sie ihr Klageziel, die Baugenehmigung zu erstreiten, durch einen Verpflichtungsantrag weiterverfolgen können, der darauf gerichtet gewesen wäre, den Bescheid über die Zurückstellung samt Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten. Hieran ändere auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids nichts. 9 Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und legt ergänzend dar: Das Bundesverwaltungsgericht bejahe die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags auch in den Fällen, in denen sich das Verpflichtungsbegehren nicht im strengen Sinne des Wortes erledigt habe, in denen jedoch der ursprünglich bestehende und geltend gemachte Anspruch durch eine Rechtsänderung entfallen sei. Entscheidend sei, ob das Verfahren in Folge der Rechtsänderung eine „grundlegende Wende“ genommen habe. Eine solche Wende sei hier mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides eingetreten. Bezogen auf die Rechtsänderung, die hierdurch eingetreten sei, habe der Sofortvollzug des Zurückstellungsbescheids mit Blick auf die Interessenlage der Klägerin keine andere Wirkung als der Erlass einer Veränderungssperre. Sie habe schon deswegen ihre Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen müssen, um eine Abweisung des Verpflichtungsantrags durch das Verwaltungsgerichts als unbegründet zu vermeiden. Im Hinblick auf die beabsichtigte Amtshaftungsklage habe die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung. 10 Die Klägerin beantragt, 11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.06.2008 - 6 K 5811/07 - zu ändern und festzustellen, dass die Nichterteilung der beantragten Baugenehmigung bis zum 26.11.2007rechtswidrig war. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Zur Begründung verteidigt sie das angegriffene Urteil. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei unzulässig, da die Klägerin an der Realisierung des Vorhabens festhalte. 15 Der Gemeinderat der Beklagten hat am 16.07.2008 den Bebauungsplan Nr. 35/5 „Neuwiesen zwischen der B 466 und der Fils“ beschlossen. Mit Bescheid vom 28.07.2008 hat die Beklagte den Bauantrag unter Verweis auf entgegenstehende Festsetzungen dieses Bebauungsplans abgelehnt; der hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.10.2008 zurückgewiesen. Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, über die bislang noch nicht entschieden ist. 16 Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, da die Voraussetzungen entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht vorliegen. 18 Hat sich der mit einer Anfechtungsklage angegriffene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthaft. Danach ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 - BauR 2003, 1345), wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt. Hier fehlt es - trotz Zulässigkeit der als Untätigkeitsklage erhobenen ursprünglichen Verpflichtungsklage (1.) - jedenfalls am Eintritt eines erledigenden Ereignisses (2.). 19 1. Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage steht nicht entgegen, dass die Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage erhoben wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 a.a.O., Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 109; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rn. 100), wie es auch hier der Fall ist. Der Umstand, dass das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren von den Baurechtsbehörden mittlerweile abgelehnt worden ist, führt jedenfalls nicht dazu, dass die - nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhobene - Untätigkeitsklage zum Zeitpunkt des Ereignisses, dass die Klägerin als erledigend ansieht, unzulässig gewesen wäre. 20 2. Die Zustellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids an die Klägerin stellt kein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar. 21 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Hauptsache erledigt, wenn die Klage nachträglich aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, in dem Prozessverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann. Ein Rechtsstreit kann sich auch durch eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu Ungunsten des Klägers erledigen (BVerwG, Beschluss vom 15.08.1988 - 4 B 89.88 - NVwZ 1989, 48). Voraussetzung hierfür ist allerdings nicht, dass sich das Verpflichtungsbegehren im strengen Sinne des Wortes erledigt hat, vielmehr reicht es aus, dass das Verfahren eine „grundlegende Wende“ genommen und alles, was bisher erörtert wurde, die (unmittelbare) Erheblichkeit verloren hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128; Beschluss vom 15.08.1988 a.a.O.). 22 b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Eine grundlegende Wende hat das Verfahren durch die Zustellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids nicht genommen. 23 aa) Bei dem Erfordernis der Erledigung handelt es sich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, vor § 40 Rn. 8). Solche Sachentscheidungsvoraussetzungen müssen im Regelfall am Schluss der mündlichen Verhandlung - noch - vorliegen (vgl. speziell für die Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf das berechtigte Interesse: BVerwG, Urteil vom 27.03.1988 a.a.O.; allgemein: Ehlers, a.a.O., vor § 40 Rn. 19). Dass für die Erledigung etwas anderes gelten könnte, lässt sich dem Prozessrecht nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. 24 bb) Zum damit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lässt sich der Eintritt der Erledigung nicht feststellen. Der Verwirklichung des Rechtsschutzziels der Klägerin steht derzeit weder die Zurückstellung des Bauantrags noch die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides entgegen. Der Bescheid maß sich - im Einklang mit den Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB - Wirkung lediglich bis zum 03.08.2008 zu und ist daher seinerseits durch Zeitablauf erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Rechtswirkungen zum Nachteil der Klägerin entfaltet er ebenso wenig mehr wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Abgesehen davon verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Rechtsschutzziel derzeit auch unverändert weiter und macht - namentlich in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren - geltend, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung unverändert gegeben seien. 25 c) Eine grundlegende Wende des Rechtsstreits ist auch vor diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung hat eine solche Wirkung auf das Verfahren nicht gehabt. Sie führte nicht dazu, dass - wie die Klägerin meint - eine Erledigung eingetreten wäre, die unumkehrbar auch nach Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer der Zurückstellung fortbestanden hätte. Die von dem Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob eine einmal eingetretene Erledigung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wieder wegfallen könne, bedarf damit keiner Entscheidung. Das Verfahren hat sich nicht erledigt. Vielmehr entfalteten sowohl die Anordnung der sofortigen Vollziehung als auch die Zurückstellung selbst ausschließlich verfahrensrechtliche Wirkungen von begrenzter zeitlicher Geltungsdauer, die teilweise bereits bei Klageerhebung bestanden. 26 aa) Die Veränderung der prozessualen Lage kann zunächst schon deswegen nicht als grundlegende Wende verstanden werden, weil der Zurückstellungsbescheid bereits vor Klageerhebung erlassen worden war. Gegenstand des von der Klägerin eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war daher von Anfang an auch der Umstand, dass die Beklagte bereits eine Maßnahme zur Sicherung ihrer Bauleitplanung in Gestalt der Entscheidung, über den Bauantrag vorläufig nicht in der Sache zu befinden, getroffen hatte. 27 bb) Der Annahme einer grundlegenden Wende steht ferner der ausschließlich verfahrensrechtliche Regelungsgehalt einer Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB entgegen. Eine Änderung der Rechtslage als Voraussetzung einer grundlegenden Wende (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 a.a.O.: Neufassung des § 34 BBauG; Beschluss vom 15.08.1988 a.a.O.: Änderung der maßgeblichen Vorschrift der einschlägigen Landesbauordnung) oder ein Umstand, der durch Rechtsfolgen vergleichbaren Ausmaßes gekennzeichnet wäre, liegt daher nicht vor, zumal auch nicht alles, was in dem Verfahren bisher erörtert wurde, die (unmittelbare) Erheblichkeit verloren hat. 28 Die Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB führt lediglich dazu, dass während ihres Geltungszeitraums die Pflicht der Baurechtsbehörde zur sachlichen Entscheidung über den Bauantrag entfällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.08.1998 - 3 S 87/96 - VBlBW 1999, 216; Bielenberg/Stock, in: Ernst u.a., BauGB, § 15 Rn. 5). Sie beschränkt sich damit auf eine rein verfahrensrechtliche Rechtsfolge und unterscheidet sich deshalb in ihren Rechtswirkungen maßgeblich von der Veränderungssperre, die zwar in zeitlicher Hinsicht ebenfalls nur begrenzt gilt (vgl. § 17 BauGB), inhaltlich aber ein Verbot der Maßnahme nach sich zieht (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und die Baurechtsbehörde zur Versagung der Baugenehmigung verpflichtet (vgl. Bielenberg/Stock a.a.O., § 15 Rn. 52). Zudem wird die Veränderungssperre als Satzung erlassen und stellt damit materielles Ortsrecht dar, während es sich bei der Zurückstellung um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Bielenberg/Stock a.a.O., § 15 Rn. 4 f.). Die Zurückstellung hat daher anders als die Veränderungssperre auf die materiell-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, für das die Genehmigung beantragt wird, keinen Einfluss. Das ursprüngliche Begehren des Bauantragstellers bleibt durch die Zurückstellung in der Sache unberührt und erfährt keine grundlegende Veränderung im Hinblick auf die materiellen Entscheidungsmaßstäbe. 29 cc) Vor diesem Hintergrund bewirkte auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung keine grundlegende Wende in dem Verfahren. Der von der Klägerin vor Klageerhebung eingelegte Widerspruch gegen die Zurückstellung führte zum Eintritt der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids wieder wegfiel. Letztere entfaltete jedoch auch ihrerseits keine materiell-rechtlichen Wirkungen und ließ den ebenfalls nur verfahrensrechtlichen Regelungsgehalt der Zurückstellung unberührt (vgl. Schoch, in: ders./Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 85). Außerdem entfiel die aufschiebende Wirkung ohnehin rückwirkend mit dem Eintritt der Bestandskraft des - von der Klägerin nicht mit der Anfechtungsklage angegriffenen - Zurückstellungsbescheids (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.05.1966 - II C 197.62 - BVerwGE 24, 92 und vom 02.07.1982 - 8 C 101.81 - BVerwGE 66, 75). 30 dd) Eine grundlegende Wende ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die Anordnung des Sofortvollzugs habe für sie zur Folge gehabt, dass sie ihr Rechtsschutzziel, welches sie mit der von ihr ursprünglich erhobenen, auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung gerichteten Klage verfolgt habe, nicht mehr hätte erreichen können und mit der Abweisung des Verpflichtungsantrags als unbegründet habe rechnen müssen. Das trifft nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine solche Rechtswirkung ausdrücklich nicht beigemessen, sondern ausgeführt, dass die Klägerin ihr Klageziel, die Baugenehmigung zu erstreiten, mit einem Verpflichtungsantrag hätte weiter verfolgen können, der darauf gerichtet gewesen wäre, den Bescheid über die Zurückstellung samt Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten; daran ändere auch die Anordnung des Sofortvollzugs nichts. Der Anregung des Gerichts, diesen aus seiner Sicht sachdienlichen Klageantrag zu stellen, sei die Klägerin nicht gefolgt. Ob die dieser Anregung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts angesichts der Bestandskraft des Zurückstellungsbescheids zutrifft, kann auf sich beruhen, denn jedenfalls musste die Klägerin nicht befürchten, dass gerade wegen der von ihr als erledigendes Ereignis in Anspruch genommenen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung die Klage als unbegründet abgewiesen würde. Abgesehen davon wäre auch in Betracht gekommen, die Anordnung des Sofortvollzugs des Zurückstellungsbescheides als zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO dafür anzusehen, dass über den Bauantrag in der Sache noch nicht entschieden wurde, und das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Hinblick darauf auszusetzen (vgl. Senat, Urteil vom 23.08.1996 - 8 S 269/96 - VBlBW 1997, 59). 31 ee) Offen bleiben kann hier, ob eine Erledigung durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuwiesen zwischen der B 466 und der Fils“ vom 16.07.2008 eingetreten ist. Abgesehen davon, dass dessen Wirksamkeit von der Klägerin bestritten wird, geht diese Frage über den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens hinaus, denn die Klägerin macht nur die Erledigung durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids geltend. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 33 Die Revision ist zuzulassen, da die Frage, ob durch die Anordnung des Sofortvollzugs einer Zurückstellung eine Erledigung des Verpflichtungsrechtsstreits entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eintritt, grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat. 34 Beschluss vom 18. März 2010 35 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug). 36 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 17 Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, da die Voraussetzungen entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht vorliegen. 18 Hat sich der mit einer Anfechtungsklage angegriffene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthaft. Danach ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 - BauR 2003, 1345), wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt. Hier fehlt es - trotz Zulässigkeit der als Untätigkeitsklage erhobenen ursprünglichen Verpflichtungsklage (1.) - jedenfalls am Eintritt eines erledigenden Ereignisses (2.). 19 1. Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage steht nicht entgegen, dass die Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage erhoben wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 a.a.O., Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 109; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rn. 100), wie es auch hier der Fall ist. Der Umstand, dass das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren von den Baurechtsbehörden mittlerweile abgelehnt worden ist, führt jedenfalls nicht dazu, dass die - nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhobene - Untätigkeitsklage zum Zeitpunkt des Ereignisses, dass die Klägerin als erledigend ansieht, unzulässig gewesen wäre. 20 2. Die Zustellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids an die Klägerin stellt kein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar. 21 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Hauptsache erledigt, wenn die Klage nachträglich aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, in dem Prozessverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann. Ein Rechtsstreit kann sich auch durch eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu Ungunsten des Klägers erledigen (BVerwG, Beschluss vom 15.08.1988 - 4 B 89.88 - NVwZ 1989, 48). Voraussetzung hierfür ist allerdings nicht, dass sich das Verpflichtungsbegehren im strengen Sinne des Wortes erledigt hat, vielmehr reicht es aus, dass das Verfahren eine „grundlegende Wende“ genommen und alles, was bisher erörtert wurde, die (unmittelbare) Erheblichkeit verloren hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128; Beschluss vom 15.08.1988 a.a.O.). 22 b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Eine grundlegende Wende hat das Verfahren durch die Zustellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids nicht genommen. 23 aa) Bei dem Erfordernis der Erledigung handelt es sich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, vor § 40 Rn. 8). Solche Sachentscheidungsvoraussetzungen müssen im Regelfall am Schluss der mündlichen Verhandlung - noch - vorliegen (vgl. speziell für die Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf das berechtigte Interesse: BVerwG, Urteil vom 27.03.1988 a.a.O.; allgemein: Ehlers, a.a.O., vor § 40 Rn. 19). Dass für die Erledigung etwas anderes gelten könnte, lässt sich dem Prozessrecht nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. 24 bb) Zum damit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lässt sich der Eintritt der Erledigung nicht feststellen. Der Verwirklichung des Rechtsschutzziels der Klägerin steht derzeit weder die Zurückstellung des Bauantrags noch die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides entgegen. Der Bescheid maß sich - im Einklang mit den Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB - Wirkung lediglich bis zum 03.08.2008 zu und ist daher seinerseits durch Zeitablauf erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Rechtswirkungen zum Nachteil der Klägerin entfaltet er ebenso wenig mehr wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Abgesehen davon verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Rechtsschutzziel derzeit auch unverändert weiter und macht - namentlich in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren - geltend, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung unverändert gegeben seien. 25 c) Eine grundlegende Wende des Rechtsstreits ist auch vor diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung hat eine solche Wirkung auf das Verfahren nicht gehabt. Sie führte nicht dazu, dass - wie die Klägerin meint - eine Erledigung eingetreten wäre, die unumkehrbar auch nach Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer der Zurückstellung fortbestanden hätte. Die von dem Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob eine einmal eingetretene Erledigung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wieder wegfallen könne, bedarf damit keiner Entscheidung. Das Verfahren hat sich nicht erledigt. Vielmehr entfalteten sowohl die Anordnung der sofortigen Vollziehung als auch die Zurückstellung selbst ausschließlich verfahrensrechtliche Wirkungen von begrenzter zeitlicher Geltungsdauer, die teilweise bereits bei Klageerhebung bestanden. 26 aa) Die Veränderung der prozessualen Lage kann zunächst schon deswegen nicht als grundlegende Wende verstanden werden, weil der Zurückstellungsbescheid bereits vor Klageerhebung erlassen worden war. Gegenstand des von der Klägerin eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war daher von Anfang an auch der Umstand, dass die Beklagte bereits eine Maßnahme zur Sicherung ihrer Bauleitplanung in Gestalt der Entscheidung, über den Bauantrag vorläufig nicht in der Sache zu befinden, getroffen hatte. 27 bb) Der Annahme einer grundlegenden Wende steht ferner der ausschließlich verfahrensrechtliche Regelungsgehalt einer Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB entgegen. Eine Änderung der Rechtslage als Voraussetzung einer grundlegenden Wende (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 a.a.O.: Neufassung des § 34 BBauG; Beschluss vom 15.08.1988 a.a.O.: Änderung der maßgeblichen Vorschrift der einschlägigen Landesbauordnung) oder ein Umstand, der durch Rechtsfolgen vergleichbaren Ausmaßes gekennzeichnet wäre, liegt daher nicht vor, zumal auch nicht alles, was in dem Verfahren bisher erörtert wurde, die (unmittelbare) Erheblichkeit verloren hat. 28 Die Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB führt lediglich dazu, dass während ihres Geltungszeitraums die Pflicht der Baurechtsbehörde zur sachlichen Entscheidung über den Bauantrag entfällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.08.1998 - 3 S 87/96 - VBlBW 1999, 216; Bielenberg/Stock, in: Ernst u.a., BauGB, § 15 Rn. 5). Sie beschränkt sich damit auf eine rein verfahrensrechtliche Rechtsfolge und unterscheidet sich deshalb in ihren Rechtswirkungen maßgeblich von der Veränderungssperre, die zwar in zeitlicher Hinsicht ebenfalls nur begrenzt gilt (vgl. § 17 BauGB), inhaltlich aber ein Verbot der Maßnahme nach sich zieht (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und die Baurechtsbehörde zur Versagung der Baugenehmigung verpflichtet (vgl. Bielenberg/Stock a.a.O., § 15 Rn. 52). Zudem wird die Veränderungssperre als Satzung erlassen und stellt damit materielles Ortsrecht dar, während es sich bei der Zurückstellung um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Bielenberg/Stock a.a.O., § 15 Rn. 4 f.). Die Zurückstellung hat daher anders als die Veränderungssperre auf die materiell-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, für das die Genehmigung beantragt wird, keinen Einfluss. Das ursprüngliche Begehren des Bauantragstellers bleibt durch die Zurückstellung in der Sache unberührt und erfährt keine grundlegende Veränderung im Hinblick auf die materiellen Entscheidungsmaßstäbe. 29 cc) Vor diesem Hintergrund bewirkte auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung keine grundlegende Wende in dem Verfahren. Der von der Klägerin vor Klageerhebung eingelegte Widerspruch gegen die Zurückstellung führte zum Eintritt der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids wieder wegfiel. Letztere entfaltete jedoch auch ihrerseits keine materiell-rechtlichen Wirkungen und ließ den ebenfalls nur verfahrensrechtlichen Regelungsgehalt der Zurückstellung unberührt (vgl. Schoch, in: ders./Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 85). Außerdem entfiel die aufschiebende Wirkung ohnehin rückwirkend mit dem Eintritt der Bestandskraft des - von der Klägerin nicht mit der Anfechtungsklage angegriffenen - Zurückstellungsbescheids (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.05.1966 - II C 197.62 - BVerwGE 24, 92 und vom 02.07.1982 - 8 C 101.81 - BVerwGE 66, 75). 30 dd) Eine grundlegende Wende ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die Anordnung des Sofortvollzugs habe für sie zur Folge gehabt, dass sie ihr Rechtsschutzziel, welches sie mit der von ihr ursprünglich erhobenen, auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung gerichteten Klage verfolgt habe, nicht mehr hätte erreichen können und mit der Abweisung des Verpflichtungsantrags als unbegründet habe rechnen müssen. Das trifft nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine solche Rechtswirkung ausdrücklich nicht beigemessen, sondern ausgeführt, dass die Klägerin ihr Klageziel, die Baugenehmigung zu erstreiten, mit einem Verpflichtungsantrag hätte weiter verfolgen können, der darauf gerichtet gewesen wäre, den Bescheid über die Zurückstellung samt Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten; daran ändere auch die Anordnung des Sofortvollzugs nichts. Der Anregung des Gerichts, diesen aus seiner Sicht sachdienlichen Klageantrag zu stellen, sei die Klägerin nicht gefolgt. Ob die dieser Anregung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts angesichts der Bestandskraft des Zurückstellungsbescheids zutrifft, kann auf sich beruhen, denn jedenfalls musste die Klägerin nicht befürchten, dass gerade wegen der von ihr als erledigendes Ereignis in Anspruch genommenen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung die Klage als unbegründet abgewiesen würde. Abgesehen davon wäre auch in Betracht gekommen, die Anordnung des Sofortvollzugs des Zurückstellungsbescheides als zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO dafür anzusehen, dass über den Bauantrag in der Sache noch nicht entschieden wurde, und das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Hinblick darauf auszusetzen (vgl. Senat, Urteil vom 23.08.1996 - 8 S 269/96 - VBlBW 1997, 59). 31 ee) Offen bleiben kann hier, ob eine Erledigung durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuwiesen zwischen der B 466 und der Fils“ vom 16.07.2008 eingetreten ist. Abgesehen davon, dass dessen Wirksamkeit von der Klägerin bestritten wird, geht diese Frage über den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens hinaus, denn die Klägerin macht nur die Erledigung durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids geltend. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 33 Die Revision ist zuzulassen, da die Frage, ob durch die Anordnung des Sofortvollzugs einer Zurückstellung eine Erledigung des Verpflichtungsrechtsstreits entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eintritt, grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat. 34 Beschluss vom 18. März 2010 35 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug). 36 Der Beschluss ist unanfechtbar.