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Beschluss

3 S 2190/10

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. August 2010 - 1 K 885/10 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.11.2009 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der jeweiligen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige, fristgerecht eingereichte und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete Beschwerde des Beigeladenen hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 19.11.2009 - zum Neubau eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs (Discounter) mit Backshop auf den an die Gemarkung Emmendingen angrenzenden Grundstücken Flst.-Nrn. 5 und 5/1 (... Straße) nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB anzuordnen, zu Unrecht stattgegeben. Der Antrag ist zwar zulässig; insbesondere ist die Antragstellerin als Nachbargemeinde im Hinblick auf die Möglichkeit schädlicher Auswirkungen des Vorhabens auf ihre zentralen Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog; zum Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB für betroffene Gemeinden vgl. etwa VG Aachen, Beschluss vom 22.11.2010 - 3 L 235/10 -, Juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 86 m sowie Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 810). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Bei der gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung der Baugenehmigung spricht jedenfalls anhand der aktuellen Aktenlage (Zusatzgutachten der ... vom 01.10.2010 und des Büros Dr. ... vom 08.11.2010) eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Widerspruch erfolglos bleiben wird, weil die Baugenehmigung voraussichtlich keine geschützten Rechte der Antragstellerin verletzt. Dabei kommt in der vorliegenden Konstellation wohl ausschließlich Drittschutz nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 BauGB (dazu III.), nicht jedoch nach § 34 Abs. 1 BauGB (dazu I.) oder (zusätzlich) nach § 2 Abs. 2 BauGB in Betracht (dazu II.). Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, da die Anforderungen eines nachbargemeindlichen Abwehrrechts aller Voraussicht nach weder nach § 34 Abs. 3 BauGB noch nach § 2 Abs. 2 BauGB erfüllt sind (dazu IV.). I. 2 Der genehmigte Lebensmittelmarkt liegt unstreitig im nicht überplanten Innenbereich der Gemeinde Teningen. Er dürfte sich nach der Art der baulichen Nutzung - auch bei Großflächigkeit (Verkaufsfläche über 800 m 2 ) - im Hinblick auf die nur wenige hundert Meter entfernt liegenden zwei bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebe unzweifelhaft in den Nutzungsrahmen der sich als Gemengelage darstellenden näheren Umgebung einfügen. Ob sich das Vorhaben gleichwohl wegen Auslösung städtebaulicher Spannungen - in Gestalt eines Planungsbedürfnisses wegen städtebaulicher „Fernwirkungen“ - objektivrechtlich nicht „einfügt“, kann dahinstehen. Denn allein darauf kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Das im Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene allgemeine Rücksichtnahmegebot scheidet als Grundlage für die geltend gemachten, das Baugebiet und die Gemarkungsgrenze überschreitenden städtebaulichen „Fernwirkungen“ des Vorhabens aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 25.82 -, NJW 1984, 1771 ff. sowie - zur Nichtanwendung des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu Gunsten einer Nachbargemeinde - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.11.2007 - 8 S 1820/07 -, VBlBW 2008, 145 ff.). Die hierdurch entstandene Schutzlücke hat der Gesetzgeber durch § 34 Abs. 3 BauGB geschlossen und damit den Drittschutz der Nachbargemeinden wohl abschließend geregelt. II. 3 Der Antragstellerin dürften des Weiteren über das Schutzniveau des § 34 Abs. 3 BauGB hinausgehende Abwehrrechte aus § 2 Abs. 2 BauGB nicht zustehen. Das sog. interkommunale Rücksichtnahmegebot nach § 2 Abs. 2 BauGB ist auf die interkommunale Abstimmung in Bauleitplanverfahren sowohl in städtebaulicher (Satz 1) als auch in raumordnungsrechtlicher Hinsicht (Satz 2) zugeschnitten. Insofern hat die Vorschrift verfahrensrechtliche, aber auch materiell-rechtliche Wirkungen. Geht es - wie hier - um die Genehmigung von Einzelvorhaben , begründet die Vorschrift jedoch keine eigenständige, unabhängig von den Zulassungsregelungen der §§ 29 ff. BauGB zu prüfende Zulassungsschranke (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.11.2007, a.a.O.). § 2 Abs. 2 BauGB enthält ferner keine Regelung für den Fall, dass die von einer Nachbargemeinde geltend gemachten negativen Wirkungen die Folge planerischer Untätigkeit sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285 ff.). Ein Abwehrrecht einer Nachbargemeinde gegen ein Einzelvorhaben wegen Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann anzuerkennen, wenn die Standortgemeinde durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder im Falle des Fehlens eines solchen auf andere zurechenbare Weise dem Antragsteller einen Zulassungsanspruch verschafft hat. Ob dies auch für den Fall gilt, dass die Standortgemeinde in der Absicht, der gesetzlich angeordneten Abstimmung aus dem Weg zu gehen, von einer an sich erforderlichen Bauleitplanung absieht, hat das Bundesverwaltungsgericht einerseits offen gelassen (vgl. Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, ZfBR 1990, 154 ff. und Urteil vom 11.02.1993, a.a.O.). Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht, wie oben dargestellt, jedoch entschieden, dass ein sich aus städtebaulichen „Fernwirkungen“ i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO ergebendes „Planungsbedürfnis“ keinen „sonstigen öffentlichen Belang“ darstellt , der nach § 34 Abs. 1 BauGB einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb entgegenhalten werden kann (Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 25.82 -, a.a.O.). Daran wollte § 34 Abs. 3 BauGB ersichtlich nichts ändern, der Gesetzgeber hätte andernfalls das Kriterium des „Planungsbedürfnisses“ aufgenommen (so zutreffend Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 808). Lediglich für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB ist anerkannt, dass diesen der öffentliche Belang des „Planungsbedürfnisses“ jedenfalls objektiv-rechtlich entgegengehalten werden kann und dass das Vorliegen qualifizierten Abstimmungsbedarfs i.S.d. § 2 Abs. 2 BauGB im Verhältnis benachbarter Gemeinden ein starkes Anzeichen dafür ist, dass es einer förmlichen Planung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, NVwZ 2003, 86 ff.). 4 Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB sind demnach ausschließlich nach den im Tatbestand aufgeführten Zulässigkeitskriterien zu beurteilen (Einfügen nach Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Wahrung des Ortsbilds). Diese Kriterien sind abschließend, einer Anreicherung um Elemente oder öffentliche Belange, die sich als zusätzliche Zulässigkeitshürden erweisen, sind sie nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993, a.a.O.). Dies gilt grundsätzlich auch für den Belang der (nachbargemeindlichen) „Ziele der Raumordnung und der Landesplanung“ nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB, denen der Gesetzgeber außer für Bauleitpläne (§ 1 Abs. 4 BauGB) wohl nur für raumbedeutsame Außenbereichsvorhaben, nicht jedoch für Vorhaben im Innenbereich, Verbindlichkeit zuerkennt (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB; so unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte auch Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 807; derselbe in NVwZ 2004, 1025,1029). Das Bundesverwaltungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Frage, ob ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden dürfe, nicht der Disposition der Standortgemeinde unterliege. Vielmehr werde die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich durch die abschließenden Vorgaben des § 34 Abs. 1 BauGB gesteuert, der insoweit eine Planersatzfunktion erfülle. Die Entscheidung, ob sich ein Vorhaben in diesem Sinne in die nähere Umgebung einfüge, sei durch gesetzliche Vorgaben gebunden. Im Rahmen dieser Entscheidung sei für eine Abwägung widerstreitender kommunaler Interessen nach § 2 Abs. 2 BauGB kein Raum, ohne dass dem Art. 28 Abs. 2 GG entgegenstehe (zu alldem, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch bei Konstellationen, in denen - wie hier - die Standortgemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde und daher schon rechtlich gar nicht in der Lage ist, dem Genehmigungsinhaber eine dem Abstimmungsgebot widersprechende Vorhabenzulassung zu gewähren. Hier trifft allein die staatliche untere Verwaltungsbehörde die tatbestandlich gebundene Entscheidung über den Bauantrag nach § 34 BauGB, auf deren Ausgang - im Sinn einer Antragsstattgabe - die Gemeinde (auch über die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB) keinen Einfluss hat. III. 5 Nach all dem kann die Antragstellerin ein Abwehrrecht wohl nur aus § 34 Abs. 3 BauGB herleiten. Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist es, die vorstehend aufgezeigten Schutzlücken in Bezug auf negative städtebauliche „Fernwirkungen“ von Innenbereichsvorhaben - insbesondere von Einzelhandelsbe- trieben - für die Standortgemeinde wie auch für Nachbargemeinden zu schließen und - innerhalb seines Anwendungsbereichs - zugleich auch dem interkommunalen Abstimmungsgebot bei Einzelzulassungen materiell zur Geltung zu verhelfen. 6 Nach § 34 Abs. 3 BauGB ist ein Einzelvorhaben unzulässig und abwehrfähig, wenn von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Standortgemeinde, aber auch in „anderen Gemeinden“ (insbesondere Nachbargemeinden) zu erwarten sind. „Zentrale Versorgungsbereiche“ sind dabei räumlich abgrenzbare Gebietsteile einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Solche zentralen Versorgungsbereiche können sich sowohl aus planerischen Festlegungen als auch aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben. Der Begriff „zentrale Versorgungsbereiche“ ist dabei nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen. Von ihm werden entsprechend dem Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, auch Grund- und Nahversorgungszentren erfasst (vgl. § 9 Abs. 2a BauGB sowie dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt ein Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Standortgemeinde jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann (Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308 ff.). Für die Bemessung schädlicher Auswirkungen auf Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden kann keine andere Beurteilung gelten. Zur Ermittlung von Art und Intensität der Auswirkungen ist eine Prognose unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls anzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 -, Juris). Voraussetzung ist, dass eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht, mit der sich die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen lässt (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - NVwZ 2010, 587 ff.). Da § 34 Abs. 3 BauGB nur vor städtebaulichen Auswirkungen schützen soll, scheidet eine Anknüpfung an landesplanerische Zielvorgaben grundsätzlich aus, (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.; Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 807), auf regionalplanerische Ziele gestützte Abwehransprüche sind mit anderen Worten auszublenden, soweit sie nicht gleichzeitig auch von § 34 Abs. 3 BauGB als städtebaulich relevant erfasst werden. Eine solche raumordnungsrechtliche und städtebauliche „Doppelrelevanz“ kommt im vorliegenden Zusammenhang aber nur dem Belang „Auswirkung auf zentralörtliche Versorgungsbereiche“ und „Erhaltung der verbrauchernahen Grund- und Nahversorgung“ in der Nachbargemeinde zu, wobei entsprechend der Struktur des § 34 BauGB auf die gegebene Situation, auf den gewachsenen Zentralitäts- und Versorgungsbestand abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.; Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, BauR 2009, 944). Auf eine abschließende Beurteilung von Einzelhandelsbetrieben als (schon) großflächig (mehr als 800 m² Verkaufsfläche) oder als (noch) nicht großflächig kann regelmäßig verzichtet werden. Denn schädliche Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB können sowohl von großflächigen wie auch von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, NVwZ 2010, 590 ff.) und bei großflächigen Betrieben gilt auch die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO weder unmittelbar noch entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, BauR 2009, 944). Als Maßstab für die Ermittlung schädlicher Auswirkungen darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss aus der sich beschwert fühlenden Nachbargemeinde herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, a.a.O.); als Methode zur Quantifizierung dieses Kaufkraftabflusses ist unter anderem der Vergleich zwischen der Verkaufsfläche des Vorhabens und der Verkaufsfläche derselben Branche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich anerkannt (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308 ff.). In qualitativer Hinsicht spricht schließlich vieles dafür, dass die Anforderungen an die „Schädlichkeit“ der Auswirkungen auf Versorgungszentren gravierender sein müssen als solche, welche die interkommunale Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB auslösen (so OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2008 - 1 LB 154/07 -, ZfBR 2008, 482 ff.). Jedenfalls dürfen die Anforderungen aber hinter den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht zurückbleiben. Diese sind nur erfüllt, wenn „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ auf zentrale Versorgungsbereiche der Nachbargemeinden ausgehen können (sog. „Krabbenkamp“-Formel, vgl. BVerwG, Urteile vom 08.09.1972 - IV C 17.71 -, DVBl. 1973, 34 und vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, ZfBR 1990, 154 ff.; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, VBlBW 2007, 310 ff.). Auch hier ist eine auf den Einzelfall zugeschnittene Prognoseentscheidung zu treffen, wobei als Anhalts- oder Orientierungswert auf die Kriterien des Einzelhandelserlasses von 2001 zurückgegriffen werden kann. Danach ist die Funktionsfähigkeit zentralörtlicher Versorgungskerne in der Regel wesentlich beeinträchtigt, wenn dort aufgrund des zu beurteilenden Vorhabens und des zu erwartenden Kaufkraftabflusses Geschäftsaufgaben drohen, wovon bei - wie hier - zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten ab einem Umsatzverlust von ca. 10 % anhaltsweise ausgegangen werden kann (vgl. Nr. 3.2.2.3; zur Relevanz dieser „Faustformel“ auch Uechtritz, NVwZ 2004, 1025,1031). IV. 7 Gemessen daran vermag der Senat derzeit weder zu erkennen, dass vom Betrieb des genehmigten Lebensmitteldiscountmarkts einschließlich des Backshops - ob großflächig oder nicht - schädliche, die Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigende Auswirkungen auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin nach § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, noch ist ersichtlich, dass von dem Betrieb Auswirkungen „gewichtiger Art“ auf solche Versorgungsbereiche der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 BauGB ausgehen können. Dies ergibt sich für den Senat überzeugend aus den Ermittlungen und Ergebnissen der von unterschiedlichen Beteiligten nachträglich im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten der ... ... ... vom 01.10.2010 und des Büros Dr. ... vom 08.11.2010. Rechtlich maßgebend sind hierbei die weitgehend übereinstimmenden Aussagen beider Gutachten zu den „gemeindeexternen“ Folgen, die für einzelne Versorgungszentren bzw. die Grund- oder Nahversorgung der Antragstellerin im Sortimentsbereich Lebensmittel ermittelt werden. Hingegen kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin auf die „gemeindeinternen“ Wirkungen des streitigen Betriebs auf die Zentren- und Nahversorgung in der Standortgemeinde Teningen nicht an. Denn derartige Beeinträchtigungen, sollten sie überhaupt vorliegen, könnten von der Antragstellerin nicht abgewehrt werden. 8 1. Die Ergebnisse im Nachtragsgutachten der ... vom 01.10.2010 sprechen eindeutig gegen negative Auswirkungen des Vorhabens auf die Antragstellerin mit dem Gewicht des § 34 Abs. 3 oder des § 2 Abs. 2 BauGB. In diesem Gutachten wird in Umsetzung des vorgegebenen rechtlichen Bezugsrahmens die aktuelle Angebotssituation im Bereich Lebensmittel in Teningen wie in Emmendingen erhoben und hieraus werden anschließend Schlüsse auf Kaufkraftveränderungen gezogen. Tatsächliche oder methodische Fehler bei der Erhebung sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert geltend gemacht. 9 Für Teningen kommt die ... unter Berücksichtigung der vorhandenen Lebensmittelbetriebe (...-Center, ...-Markt, ...-Markt sowie ein kleinerer Betrieb) zu einer Gesamtverkaufsfläche von 3.200 m². Diesem Bestandswert stellt der Gutachter, ausgehend vom Ziel einer Vollversorgung Teningens mit ortsansässigen Lebensmittelbetrieben, eine „Sollfläche“ von 4.760 m² und damit ein Flächendefizit von 1.560 m² gegenüber. Die Abweichung dieses Flächendefizits von den Werten des dem Verwaltungsgericht vorliegenden Märkte-/Einzelhandelskonzepts der ... von Mai 2003 lässt sich mit den in den letzten Jahren deutlich gestiegenen durchschnittlichen Verkaufsflächen im Lebensmitteleinzelhandel jedenfalls plausibel erklären. Das Defizit von 1.560 m² würde durch den geplanten Markt noch nicht ausgeglichen, ungeachtet, ob dessen Verkaufsfläche (wie im ...-Gutachten) mit 799 m² oder (unter Einbeziehung des Backshops) mit ca. 835 m² angesetzt wird. Auf Grundlage von Durchschnittsertragswerten je Quadratmeter Verkaufsfläche und bezogen auf die unterschiedlichen Betriebsformen hat die ... des Weiteren für Teningen einen getätigten Lebensmittelumsatz (tatsächliches gegenwärtiges Umsatzpotenzial) von 15,3 Mio. EUR errechnet. Diesem Wert wird - wiederum ausgehend vom Ziel einer 100-%igen Kaufkraftbindung in Teningen durch ortsansässige Lebensmittelbetriebe - ein Marktpotenzial von 22,65 Mio. EUR gegenübergestellt. Hieraus hat der Gutachter einen derzeitigen Kaufkraftabfluss aus Teningen von ca. 7,4 Mio. EUR oder ca. 32 % errechnet. Dieser Kaufkraftabflusswert würde sich unter Berücksichtigung der Erträge des streitigen ...-Markts zwar verringern aber nicht entfallen. Nach Berechnungen des Gutachters wird sich das Umsatzpotenzial dann um ca. 4,075 Mio. EUR (bei 799 m² Verkaufsfläche) bzw. um ca. 4,26 Mio. EUR (bei 835 m² Verkaufsfläche mit Backshop) erhöhen. 10 Für das Stadtgebiet der Antragstellerin gelangt die ... demgegenüber im Bereich Lebensmittel zu einem rechnerischen Flächenüberhang von ca. 1.800 m² und einem Kaufkraftzufluss von außerhalb in Höhe von ca. 8,05 Mio. EUR jährlich. Bezüglich der Umsatzverteilung geht der Gutachter von einem Umsatzabfluss des Vorhabens nach Emmendingen von 1,23 Mio. EUR (= ca. 31 %) aus, was zu einer Umsatzumlenkung (Kaufkraftverlust) bei allen dortigen Lebensmittelanbietern von 2,1 % führt. Bei den im westlichen Stadtbereich Emmendingens in nicht integrierter Lage befindlichen Lebensmittelmärkten (... und ...) wird die Umsatzverlustquote bei 4 bis 5 % liegen. Die Abzugsquoten für die Emmendinger Innenstadt fallen mit unter 1,6 % sehr gering aus und auch für die Stadtteile Mundingen sowie für das Wohngebiet um die ... Straße sind nach Ermittlungen des Gutachters nennenswerte Umsatzlenkungen nicht anzunehmen. 11 Vor diesem Hintergrund kommt der Gutachter zu dem überzeugenden Ergebnis, dass die Umsatzabzüge bei den Innenstadtanbietern im Lebensmitteleinzelhandel die Existenz dieser Betriebe nicht gefährdet und die Schädlichkeitsschwelle des § 34 Abs. 3 BauGB unter Berücksichtigung der ermittelten ökonomischen Zusammenhänge nicht erreicht wird. 12 2. Auch das von der Antragstellerin in Auftrag gegebene Gutachten des Büros Dr. ... lässt den Schluss auf negative Auswirkungen für die Antragstellerin nach Maßgabe der Anforderungen des § 34 Abs. 3 oder des § 2 Abs. 2 BauGB nicht zu . Der Gutachter gelangt - ausgehend von der Großflächigkeit des Vorhabens unter Einbeziehung des „Backshops“ - bezüglich der Umsatzzahlen und des Kaufkraftvergleichs in Emmendingen und Teningen zu ähnlichen Bewertungen wie die ... Für Teningen ermittelt auch er eine deutlich defizitäre Bindungsquote im Sortiment Nahrungs- und Genussmittel von nur 71 % und damit einem Kaufkraftabfluss von annähernd 30 % (Nr. 2.2), während er für Emmendingen angesichts des dortigen dichteren Besatzes von Lebensmittelbetrieben eine Bindungsquote von 119 % und einen Kaufkraftzufluss von ca. 9,0 Mio. EUR jährlich errechnet. Die relative Umverteilungsquote (Kaufkraftverlust für den Gesamtbestand im Sortiment Lebensmittel/Genussmittel, bezogen auf die einzelnen Stadtteile der Antragstellerin) setzt er seinerseits mit jedenfalls deutlich weniger als 10 % an. Wesentliche städtebauliche Auswirkungen zum Schaden der - im Gutachten im Einzelnen dargestellten - zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin oder zu Ungunsten einer - in Emmendingen nahezu durchgängig fußläufig gesicherten - verbrauchernahen Versorgung sind nach Beurteilung dieses Gutachters ebenfalls nicht zu erwarten (Nr. 2.4 sowie Nr. 6 - Fazit -). Allerdings weichen die Aussagen des Gutachters Dr. ... zu den außerhalb Teningens generierten Umsätzen des streitigen ...-Markts von den Beurteilungen des ...-Gutachtens teilweise ab. Der Gutachter weist darauf hin, dass der streitige ...-Markt ebenso wie schon die beiden bestehenden Lebensmittelmärkte (... und ...) sich in einer nicht integrierten Lage von Teningen befinde, seinen Umsatz überwiegend in Emmendingen erziele und somit „nur beschränkt der Eigenversorgung der Gemeinde Teningen“ diene (Nr. 5 und Nr. 6 - Fazit -). Auf diesen Umstand, auf den auch die Antragstellerin mehrfach hinweist, kommt es jedoch nicht an. Er betrifft - wie dargelegt - in erster Linie die „internen“ Auswirkungen des Betriebs in der Standortgemeinde, die, sollten sie überhaupt vorliegen, die Antragstellerin als Nachbargemeinde jedoch nicht abwehren kann. 13 3. Zusammenfassend kann aus beiden Gutachten der Schluss gezogen werden, dass die Antragstellerin durch den genehmigten Lebensmitteldiscountmarkt einschließlich des „Backshops“ weder nachhaltig und funktionsbeeinträchtigend (§ 34 Abs. 3 BauGB) noch auch nur „gewichtig“ (§ 2 Abs. 2 BauGB) in zentralen Versorgungsbereichen und bei der Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, einschließlich Backwaren, beeinträchtigt wird. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung in eigenen Belangen der Antragstellerin liegt angesichts der ermittelten Disparitäten bei den Umsätzen und Verkaufsflächen in der Lebensmittelbranche auch bei einer Gesamtschau des streitigen Betriebs mit den in der Nähe vorhandenen Lebensmittelbetrieben in Teningen noch nicht vor (zu dieser Gesamtbetrachtung vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff). Darauf, ob der Betrieb die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, kommt es nicht entscheidend an. Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit das Vorhaben mit sonstigen Zielen der Raumordnung übereinstimmt, insbesondere mit solchen, deren Regelungen sich - wie etwa das Integrationsgebot - an die Standortgemeinde Teningen richten. Soweit die Antragstellerin die Verletzung von sie selbst betreffenden Raumordnungszielen rügt, bemerkt der Senat, dass jedenfalls das Beeinträchtigungsverbot (Ziff. 2.6.9.3 (Z) des Regionalplans Südlicher Oberrhein, Kapitel „Einzelhandelsgroßprojekte“) - mangels wesentlicher Beeinträchtigung ihrer zentralörtlichen Versorgungskerne und der verbrauchernahen Versorgung - nicht verletzt wird. Insofern kann auf die Erkenntnis aus den Gutachten verwiesen werden. Auch das Kongruenzgebot (Ziff. 2.6.9.4 (Z)) ist wohl nicht betroffen, da die Verkaufsfläche des Vorhabens im Sortimentsbereich Lebensmittel gerade nicht über den Bedarf in der Standortgemeinde Teningen hinausgeht. Gegen eine Verletzung des Konzentrationsgebots (Ziff. 2.6.9.2 (Z)) könnte immerhin sprechen, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise auch in Gemeinden ohne zentralörtliche Einstufung in Betracht kommen, wenn dies zur Sicherung der Grundversorgung mit Lebensmitteln erforderlich ist und von dem Betrieb keine überörtlichen Auswirkungen zu erwarten sind (Ziff. 2.6.9.2 (Z) 2). Ob der streitige Betrieb zur Grundversorgung der Bevölkerung in der Gemeinde Teningen tatsächlich erforderlich ist, was die Antragstellerin bestreitet, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit indessen keiner näheren Prüfung. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen waren aus Billigkeitsgründen der Antragstellerin aufzuerlegen, da der Beigeladene jeweils Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen hat. 15 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.2 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.