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Beschluss

2 B 20/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0207.2B20.23.00
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Leitsätze
1. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des Dritten, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. (Rn.3) 2. Zu den Mindestanforderungen einer Sicherung der Erschließung gehört, dass das Baugrundstück mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein muss, die wie Polizei-, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge im öffentlichen Interesse im Einsatz sind, sowie dass die vorhandenen Wege nicht überlastet werden und der Verkehr nicht zur Schädigung des Straßenzustands führt. (Rn.8) 3. Das interkommunale Abstimmungsgebot ist im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten und betrifft grundsätzlich nicht die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben. (Rn.22)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 15.000,– € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des Dritten, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. (Rn.3) 2. Zu den Mindestanforderungen einer Sicherung der Erschließung gehört, dass das Baugrundstück mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein muss, die wie Polizei-, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge im öffentlichen Interesse im Einsatz sind, sowie dass die vorhandenen Wege nicht überlastet werden und der Verkehr nicht zur Schädigung des Straßenzustands führt. (Rn.8) 3. Das interkommunale Abstimmungsgebot ist im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten und betrifft grundsätzlich nicht die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben. (Rn.22) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 15.000,– € festgesetzt. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10. März 2023 gegen die der Beigeladenen zur Errichtung einer Industrie- und Gewerbehalle in der W-Straße erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 28. Februar 2023 anzuordnen, ist zulässig. Denn nach § 80 a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 3 VwGO entfällt. Das ist der Fall, da dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Dritten, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris Rn. 2). Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Dritten allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Drittanfechtungen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern das Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der klagende bzw. widersprechende Dritte in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Die Baugenehmigung ist allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Dritten dienen. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die Baugenehmigung vom 28. Februar 2023 ungeachtet des Widerspruchs der Antragstellerin ausnutzen zu können, das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung dieser Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Denn es lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die erteilte Baugenehmigung Rechte der antragstellenden Gemeinde verletzt. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten eines etwaigen Hauptsacheverfahrens als offen zu bewerten. Nach der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint es derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es dem angegriffenen Vorhaben an einer gesicherten Erschließung fehlt. Entgegen der Rechtsauffassung der Beigeladenen berührt die Erschließungssituation des angegriffenen Vorhabens allerdings durchaus die subjektive Rechtsstellung der Antragstellerin. Dem Erfordernis einer gesicherten Erschließung i. S. v. § 30 Abs. 1 BauGB ist in Bezug auf die Rechte der Antragstellerin eine drittschützende Funktion zuzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können sich aus der kommunalen Planungshoheit klagefähige Rechte in dem Sinne ergeben, dass die Gemeinden Eingriffe in ihre Planungshoheit unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes abwehren können (BVerwG, Urt. v. 27. November 1981 – 4 C 36.78 – juris Rn. 10 m. w. N.). Eine Rechtsverletzung der Gemeinde liegt dabei auch vor, wenn die einem anderen Rechtsträger angehörende Genehmigungsbehörde eine Genehmigung entgegen solchen Vorschriften des Bauplanungsrechts erteilt, die auch dem Schutz der Planungshoheit dienen. Das hier in Rede stehende Zulässigkeitserfordernis einer ausreichend gesicherten Erschließung dient nicht nur dem Interesse des künftigen Nutzers an der ordnungsgemäßen Erreichbarkeit seiner Anlage. Es sichert auch die Planungshoheit der Gemeinde, was sich im Hinblick auf Außenbereichsvorhaben sogar explizit aus § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BauGB und der dortigen Erwähnung des Interesses der Gemeinde an der Vermeidung unwirtschaftlicher Aufwendungen für Straßen und andere Verkehrseinrichtungen ergibt. Die Planungshoheit der Gemeinde erstreckt sich nicht nur darauf, Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen zu treffen, sondern schlechthin darauf, eine geordnete städtebauliche Entwicklung insbesondere durch Bauleitplanung und die Mittel zu ihrer Durchsetzung zu gewährleisten; dazu gehört auch die Sicherung der Erschließung und die Verhinderung solcher nicht erschlossener Vorhaben, für deren Zulässigkeit das Gesetz eine ausreichend gesicherte Erschließung voraussetzt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 24. Mai 1984 – 4 CB 2.84 – juris Rn. 3). Die dargestellten Grundsätze beziehen sich im Ausgangspunkt vorrangig auf Fälle, in denen sich eine Gemeinde gegen ein nicht erschlossenes Bauvorhaben im eigenen Gemeindegebiet zur Wehr setzen möchte. Sie können jedoch nach Auffassung der Kammer zumindest in Fällen einer hinreichend qualifizierten Betroffenheit auch auf Rechtsschutzbegehren einer Nachbargemeinde übertragen werden. Denn wenn die Erschließung eines an der Gemeindegrenze belegenen Vorhabens hauptsächlich über Straßen der Nachbargemeinde erfolgt, werden die Interessen der Nachbargemeinde an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung bzw. an der Vermeidung unwirtschaftlicher Aufwendungen für Straßen und andere Verkehrseinrichtungen ebenso betroffen, wie wenn das Bauvorhaben in ihrem eigenen Gemeindegebiet verwirklicht würde. Allerdings kann auf Grundlage der aktuellen Erkenntnissituation nicht festgestellt werden, dass die Erschließung des genehmigten Vorhabens, dessen Standort im Geltungsbereich der qualifizierten Bebauungspläne der Gemeinde belegen ist, entgegen der Anforderung des § 30 Abs. 1 BauGB nicht gesichert ist. Das geltende Recht macht in allen seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung (§§ 29 ff. BauGB) die Sicherung der Erschließung zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit baulicher Anlagen. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll (BVerwG, Beschl. v. 2. September 1999 – 4 B 47/99 – juris Rn. 5 m. w. N.). Zu den Mindestanforderungen gehört, dass das Baugrundstück mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein muss, die wie Polizei-, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge im öffentlichen Interesse im Einsatz sind, sowie dass die vorhandenen Wege nicht überlastet werden und der Verkehr nicht zur Schädigung des Straßenzustands führt (BVerwG, Urt. v. 13. Februar 1976 – IV C 53.74 – juris Rn. 30; OVG Schleswig, Urt. v. 30. September 1991 – 1 L 51/91 – juris Rn. 9 f.). Mit den letztgenannten Kriterien soll u. a. sichergestellt werden, dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsaufgaben aufgedrängt werden (s. o., vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. September 1999 – 4 B 47/99 – juris Rn. 5). Der davon abweichende, in der Rechtsprechung ebenfalls vertretene Ansatz, wonach Aufwendungen, die durch die widmungsgemäße Nutzung einer Straße ausgelöst werden, keine unangemessenen Aufwendungen darstellen, welche eine ausreichende Erschließung in Frage stellen können (so OVG Bautzen, Beschl. v. 10. Januar 2013 – 4 B 183/12 – juris Rn. 18), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Die Kammer vermag allerdings weder dem beigezogenen Verwaltungsvorgang noch den von der Antragstellerin eingereichten Anlagen einen ausreichenden Beleg dafür zu entnehmen, dass der vom angegriffenen Bauvorhaben zusätzlich ausgelöste Verkehr eine hinreichend qualifizierte Beeinträchtigung des Verkehrsflusses oder eine nachhaltige Schädigung der im Gemeindegebiet der Antragstellerin belegenen Erschließungsstraßen bedingt. Dabei legt die Kammer ihrer Prüfung die in der modifizierten Betriebsbeschreibung vom 19. Dezember 2023 (Bl. 432 der Gerichtsakte) angegebene vorhabenbedingte Verkehrszunahme zugrunde (1080 Schwerlastfahrten und insgesamt 336 PKW-Fahrten pro Tag). Diese Betriebsbeschreibung konkretisiert den Inhalt der angegriffenen Baugenehmigung und bestimmt damit den Umfang der genehmigten Nutzung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die neue Betriebsbeschreibung mit einem Genehmigungsvermerk versehen wurde. Denn selbst wenn ursprünglich eine weitergehende Nutzung mit bis zu 1600 täglichen Schwerlastfahrten genehmigt worden wäre, so hätte die Beigeladene mit der Einreichung der modifizierten Betriebsbeschreibung zu erkennen gegeben, dass sie insoweit auf diese weitergehende Legalisierungswirkung verzichtet. Auf dieser Grundlage genügt die Kapazität der vorhandenen Straßen rücksichtlich der bislang vorliegenden Erkenntnisse in quantitativer Hinsicht gerade noch den an eine ordnungsgemäße Erschließung zu stellenden Anforderungen. Mit Blick auf das Kriterium der Überlastung ist zunächst zu betonen, dass nicht jede Erhöhung der Verkehrsbelastung an Kreuzungspunkten zu weiterführenden Straßen mit der Folge von Wartezeiten die Sicherung der Erschließung des dafür ursächlichen Vorhabens gefährdet. Die Erschließung wäre allerdings dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelungsspuren nicht mehr gewährleistet wäre (BVerwG, Urt. v. 9. September 1986 – 4 C 15.84 – juris Rn. 34). In räumlicher Hinsicht darf dabei nicht allein auf die unmittelbar an das Vorhaben heranführende Erschließungsstraße abgestellt werden. Denn die Erschließung ist auch dann nicht gesichert, wenn das zu bebauende Grundstück zwar an einem öffentlichen Weg liegt, der für das zu erwartende Verkehrsaufkommen ausreichend ausgebaut und ausreichend breit ist, wenn aber die weitere Anbindung für das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht ausreichend dimensioniert und ausgebaut ist (BVerwG, Urt. v. 3. Februar 1984 – 4 C 8.80 – juris Rn. 17). Ausgehend von diesen durchaus strengen Maßstäben kann insbesondere in Ansehung der Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung einer gewerblichen Nutzung an der W-Straße vom 3. August 2023 (nachfolgend: Verkehrsuntersuchung, Anlage ASt 13) eine qualifizierte Überlastung der im Gemeindegebiet der Antragstellerin belegenen Erschließungsstraßen nicht angenommen werden. Für die Untersuchung wurden an 3 Werktagen im Juli 2023 an den Knotenpunkten B-Straße/B-Weg sowie B-Straße/F-Straße Verkehrszählungen durchgeführt. Die Verkehrsuntersuchung gelangt zu dem Ergebnis, dass es durch die aktuelle Verkehrsbelastung an beiden Knotenpunkten in den Spitzenzeiten nur zu kurzen bis sehr kurzen Wartezeiten ohne einen nennenswerten Rückstau komme. Lediglich in der Spitzenzeit am Nachmittag träten am Knotenpunkt B-Straße/F-Straße spürbare Wartezeiten und gelegentliche Rückstauungen auf. In der Untersuchung wird sodann die bei Verwirklichung des angegriffenen Vorhabens zu erwartende Verkehrssituation auf Grundlage der Berechnungsverfahren aus dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) prognostiziert. Die Prognose erfolgte auf Basis von 1080 täglichen LKW An- und Abfahrten (540 pro Fahrtrichtung) sowie 336 täglichen PKW An- und Abfahrten. Diese Werte entsprechen den Angaben aus der modifizierten Betriebsbeschreibung vom 19. Dezember 2023 und können daher zugrunde gelegt werden (s.o.). Nach dem Verkehrsgutachten tritt im Prognosefall an allen Knotenpunkten eine Verschlechterung der Verkehrssituation ein: Am Knotenpunkt B-Straße/B-Weg sei zumindest in der Spitzenstunde am Morgen mit spürbaren Wartezeiten an den Lichtzeichenanlagen sowie gelegentlichen Rückstauungen zu rechnen. Am Knotenpunkt B-Straße/F-Straße komme es in den Spitzenstunden am Morgen und am Nachmittag sogar zu beträchtlichen Wartezeiten für die jeweils betroffenen Verkehrsteilnehmer, wobei sich häufig Rückstauungen bilden würden. Die Berechnungen zeigten einen Rückstau in die Zufahrt F-Straße von rund 222 m. Diese Prognosen beziehen sich indes ausschließlich auf die Spitzenzeiten. Die Verkehrsinfrastruktur ist nach dem Ergebnis der Untersuchung gleichwohl ausreichend dimensioniert, um auftretende Rückstauungen abzubauen und damit insgesamt für einen noch stabilen Verkehrszustand zu sorgen. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt selbst eine kurzfristige Überlastung der betroffenen Straße in Spitzenzeiten die Annahme einer gesicherten Erschließung nicht aus (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 3. April 1996 – 4 B 253.95 – juris Rn. 11). Auch wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs – wie bei jeder Erhöhung des Verkehrsaufkommens – spürbar beeinträchtigt werden dürfte, so wird die Schwelle, ab der von einer ungesicherten Erschließung gesprochen werden kann, nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht erreicht. Darüber hinaus gehört der Bereich des Knotenpunktes B-Straße/B-Weg bzw. der Abschnitt der B-Straße zwischen dem B-Weg und dem L-Weg (ca. 350 m) – soweit nach Auswertung des vorliegenden Kartenmaterials ersichtlich – nicht zum Gemeindegebiet der Antragstellerin (vgl. hierzu S. 8 f., S. 11 der Antragserwiderung der Beigeladenen sowie Anlage ASt 18). Unter dieser Prämisse scheidet eine Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin aufgrund einer möglichen Verkehrsüberlastung in dem vorgenannten Bereich ohnehin aus. Das Ergebnis der Verkehrsuntersuchung wird auch durch die verkehrstechnische Untersuchung aus dem Februar 2024 (Anlage ASt 19, nachfolgend: verkehrstechnische Untersuchung) nicht derart in Zweifel gezogen, dass eine abweichende Bewertung gerechtfertigt erschiene. Danach träte am Knotenpunkt B-Straße/B-Weg - unabhängig davon, dass dieser Knotenpunkt die Rechtsstellung der Antragstellerin ohnehin nicht betrifft (s.o.) - nur bei einer Erweiterung des Kreuzungsbereiches um eine Lichtzeichenanlage eine Verkehrsüberlastung ein. Bei Erhalt des derzeitigen Ausbauzustands (Vorfahrtsregelung), der bei der aktuellen Beurteilung der Erschließungssituation zugrunde zu legen ist, könnten die prognostizierten Verkehrsbelastungen im sog. Planfall dagegen leistungsgerecht abgewickelt werden (Bl. 17 der Anlage Ast 19). Allerdings ist nach der verkehrstechnischen Untersuchung am Knotenpunkt B-Straße/F-Straße im sog. Planfall zumindest am Nachmittag eine spürbare Überlastung zu erwarten: Die mittleren Wartezeiten für die einzelnen Knotenströme lägen bei etwa 3 Minuten. Eine Vielzahl der Kraftfahrzeuge könne erst in der zweiten oder dritten Grünphase über den Knotenpunkt abfließen. Die 95%-Rückstaulängen würden im Vergleich zur aktuellen Situation deutlich zunehmen, sodass Staulängen vor allem in der Hauptverkehrszeit nachmittags von ca. 260 m in der B-Straße-Ost bzw. über 430 m in der F-Straße zu erwarten seien. Den Ergebnissen der verkehrstechnischen Untersuchung fehlt es im Hinblick auf das hier zu beurteilende Vorhaben jedoch an einer hinreichenden Aussagekraft. Denn der verkehrstechnischen Untersuchung wurde ein vorhabenbedingter Ziel- und Quellverkehr von 1600 täglichen Schwerlastfahrten zugrunde gelegt. Diese Annahme entspricht nicht dem maßgeblichen, in der modifizierten Betriebsbeschreibung angegebenen Wert von 1080 täglichen Schwerlastfahrten. Die verkehrstechnische Untersuchung geht insoweit von einem um fast 50 % zu hohen Schwerlastaufkommen aus. Selbst auf Grundlage von 1600 täglichen Schwerlastfahrten erscheint die Annahme von 120 Fahrten pro Stunde (vgl. Bl. 27 d. Anlage Ast 19) bei einer Betriebszeit von 16 Stunden (vgl. die ergänzende Betriebsbeschreibung vom 19. Dezember 2023, Bl. 430 der Gerichtsakte) übersetzt. Da allein die Verkehrsuntersuchung aus dem August 2023 auf korrekten Nutzungsannahmen basiert, misst die Kammer dieser Untersuchung die maßgebliche Bedeutung zu. Die Kammer kann sich die Ergebnisabweichung zwischen der Verkehrsuntersuchung aus dem August 2023 und der nunmehr eingereichten verkehrstechnischen Untersuchung nur aus den unterschiedlichen Nutzungsannahmen erklären. Denn in Bezug auf die aktuellen Verkehrszahlen kommen die anlässlich beider Untersuchungen vorgenommenen Zählungen zu ähnlichen Ergebnissen (ca. 8000 bis 8500 KFZ-Bewegungen am Knotenpunkt B-Straße/B-Weg bzw. ca. 19000 KFZ-Bewegungen am Knotenpunkt B-Straße/F-Straße bei einem Schwerlastverkehrsanteil von ca. 6 %, vgl. Bl. 74, 77, 80 der Anlage ASt 13 sowie Bl. 12, 16 der Anlage ASt 19). Zudem darf der anzulegende Prüfungsmaßstab bei der Bewertung der Untersuchungen nicht aus den Augen verloren werden. Gerade die nunmehr vorgelegte verkehrstechnische Untersuchung fokussiert sich auf den Verkehrsfluss in Spitzenzeiten. Die gesicherte Erschließung wird indes nur dann in Frage gestellt, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelungsspuren nicht mehr gewährleistet wäre (BVerwG, Urt. v. 9. September 1986 – 4 C 15.84 – juris Rn. 34). Dabei dürfte hinzukommen, dass vorhabenbedingte Verkehrsbeeinträchtigungen im entfernten Einwirkungsbereich der baulichen Anlage weniger schwer wiegen als solche in ihrem direkten räumlichen Umfeld. Es finden sich derzeit auch keine hinreichenden Belege dafür, dass die Steigerung des Verkehrsaufkommens, die mit der Verwirklichung des angegriffenen Vorhabens zweifelsohne verbunden ist, zu einer nachhaltigen, strukturellen Schädigung von Straßensubstanz im Gemeindegebiet der Antragstellerin führt. Aus dem seitens der Antragstellerin zitierten Untersuchungsbefund Nr. xx/xx vom 16. März 2023 (Anlage ASt 2, nachfolgend: Asphaltbefund) ergibt sich zwar, dass die Asphaltdecke der B-Straße „unterdimensioniert“ sei. Dieser Befund wird jedoch allein daraus hergeleitet, dass eine Zunahme des Schwerlastverkehrs um mehr als 100 % eine Hochstufung der B-Straße von der Belastungsklasse 10 der RStO 12 (Hauptgeschäftsstraße) auf die Belastungsklasse 32 (Industriestraße) rechtfertige. Die Aussage, dass die B-Straße „unterdimensioniert“ sei, bezieht sich also relativ auf die angenommene Belastungsklasse. Weitergehende, konkrete Schlussfolgerungen – etwa zum Ausmaß einer etwaigen Verkürzung der Lebensdauer der Straße – sind dem Asphaltbefund dagegen nicht zu entnehmen. Auch in der Widerspruchsbegründung wird mit Blick auf den Asphaltbefund lediglich pauschal eine „sehr kurzfristige, vorzeitige Abnutzung und Alterung der Straße“ behauptet (Bl. 18, Beiakte F). Des Weiteren bestehen Zweifel, ob der im Asphaltbefund angenommene Schwerlastanteil in der B-Straße von aktuell 700 Durchfahrten/Tag der Realität entspricht (wobei zusätzlich unklar ist, ob sich die Zahl auf den Verkehrsfluss in eine oder in beide Richtungen bezieht). In der aktuellen Verkehrsuntersuchung wurden dagegen an den drei Erhebungstagen im Juli 2023 am gesamten Knotenpunkt B-Straße/B-Weg jeweils nur zwischen 175 und 227 Schwerlastverkehrsbewegungen pro Fahrtrichtung gezählt (bzw. zwischen 352 und 476 Fahrten in beiden Fahrtrichtungen; am Knotenpunkt B-Straße/F-Straße wurden an der nordöstlichen Abzweigung sogar nur zwischen 267 und 389 Schwerlastbewegungen registriert; vgl. die roten Zahlen auf den Bl. 74, 77, 80 der Anlage 13). Unter der Annahme, dass sich die im Asphaltbefund prognostizierte Steigerung des Schwerlastverkehrsanteils um 800 Fahrten pro Tag auf nur eine Fahrtrichtung bezieht, wäre auch dieser Wert übersetzt. Denn nach der modifizierten Betriebsbeschreibung bedingt das genehmigte Vorhaben lediglich 540 zusätzliche Schwerlastfahrten pro Tag und Fahrtrichtung. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes gem. § 2 Abs. 2 S. 1 BauGB berufen. Sowohl aus dem Wortlaut dieser Norm als auch aus ihrer systematischen Stellung ergibt sich, dass sie primär im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten ist und grundsätzlich nicht die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben betrifft. Die Norm trägt nicht nur die Überschrift „Aufstellung der Bauleitpläne“, sondern befindet sich auch im ersten Teil des ersten Kapitels, der mit der Überschrift „Bauleitplanung“ versehen ist. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens beurteilt sich demgegenüber nach den §§ 29 ff. BauGB. Diese Normen befinden sich zwar auch im ersten Kapitel des BauGB, jedoch im ersten Abschnitt des dritten Teils. Dieser erste Abschnitt trägt die Überschrift „Zulässigkeit von Vorhaben“. Für die Frage, ob ein konkretes Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, kann § 2 Abs. 2 S. 1 BauGB daher nicht unmittelbar herangezogen werden, sondern allenfalls mittelbar, wenn das Gebot interkommunaler Abstimmung Eingang in die Tatbestände der §§ 29 ff. BauGB gefunden hat. Ob das interkommunale Abstimmungsgebot auf die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung durchschlägt, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht losgelöst von den Zulassungsregelungen der §§ 29 ff. BauGB beurteilen. Ein Abwehrrecht einer Nachbargemeinde gegen ein Einzelvorhaben wegen Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB ist allenfalls dann anzuerkennen, wenn die Standortgemeinde durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder im Falle des Fehlens eines solchen auf andere zurechenbare Weise dem Genehmigungsantragsteller einen Zulassungsanspruch verschafft hat (BVerwG, Urt. v. 11. Februar 1993 – 4 C 15.92 – juris Rn. 26.). Unter dem Gesichtspunkt der Erschließung sind hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes durch die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung der Bebauungspläne in den Jahren 1965 bzw. 1983– jedenfalls mit Blick auf den damals geltenden Straßenstandard – nicht ersichtlich und werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht (vgl. auch die Stellungnahmen der Antragstellerin im Rahmen der Planaufstellung, BI. 119 ff. Beiakte B – B-Plan Teil I). Soweit die Antragstellerin der Sache nach ausführt, dass die bestehende Planung aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse überholt sei, weshalb es einer aktualisierten Planungsentscheidung bedürfe, kann auch darin keine Verletzung des Abstimmungsgebotes erblick werden. Denn § 2 Abs. 2 S. 1 BauGB enthält keine Regelung für den Fall, dass die geltend gemachten negativen Wirkungen die Folge planerischer Untätigkeit sind (BVerwG, Beschl. v. 9. Dezember 2010 – 3 S 2190.10 – juris Rn. 3). Selbst wenn man es ausreichen ließe, dass die Gemeinde durch den Erlass der genannten Bebauungspläne einst in städtebaulich zurechenbarer Weise "die Weichen in Richtung Zulassung" gestellt hat, so verletzt die Zulassung des genehmigten Vorhabens das interkommunale Abstimmungsgebot im Ergebnis nicht zum Nachteil der Antragstellerin. Eine solche Verletzung setzt voraus, dass das genehmigte Vorhaben unmittelbare und gewichtige Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Nachbargemeinde hat und diese Auswirkungen ein unzumutbares Maß erreichen. Denn während eine Bauleitplanung schon dann abwägungsfehlerhaft sein kann, wenn der Plangeber gegen das in § 2 Abs. 2 S. 1 BauGB (mit-)enthaltene Abwägungsgebot aufgrund eines Fehlers im Abwägungsvorgang verstößt, kann eine Baugenehmigung von Dritten nicht schon deshalb mit Erfolg angefochten werden, weil ihr keine verfahrensfehlerfreie Abwägungsentscheidung zugrunde liegt. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn die getroffene Entscheidung im Ergebnis die Grenzen des nachbargemeindlichen Abstimmungsgebots überschreitet (OVG Bautzen, Beschl. v. 6. Juni 2002 – 1 BS 108/02 – juris Rn. 5; OVG Koblenz, Urt. v. 25. April 2001 – 8 A 11441/00 – juris Rn. 100; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 28. Oktober 2011 – 2 B 1049/11 – juris Rn. 28 ff.). Eine solch unzumutbare Beeinträchtigung städtebaulicher Belange bzw. der Planungshoheit der Antragstellerin vermag die Kammer derzeit nicht zu erkennen. Insbesondere ist es nicht ausreichend, dass sich die Antragstellerin veranlasst sieht, wegen eines erhöhten Verkehrsaufkommens ihr Radwegekonzept anzupassen bzw. die o. g. Knotenpunkte verkehrlich anders zu gestalten, zumal sich das von Antragstellerin angeführte Vorhaben im Bereich des Knotenpunktes B-Straße/B-Weg ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials ohnehin nicht in ihrem Gemeindegebiet befindet (s. o.). Es dürfte sich dabei zwar um Gesichtspunkte handeln, die im Rahmen einer (neuen) Bauleitplanung in den Abwägungsvorgang einzustellen gewesen wären. Sie sind jedoch nicht derart gewichtig, dass ihre fehlende Berücksichtigung per se die Annahme einer Abwägungsdisproportionalität bedingen würde. Zudem führt das genehmigte Vorhaben entsprechend den obigen Ausführungen nach aktueller Erkenntnislage nicht zu einer Verkehrsbeeinträchtigung im Gemeindegebiet der Antragstellerin, welche unter keinem denkbaren Gesichtspunkt hinnehmbar ist. Vielmehr fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Leistungsfähigkeit der in Rede stehenden Straßen zur Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs nicht ausreicht (vgl. zu diesem Kriterium OVG Münster, Beschl. v. 5. Juli 1999 – 10 B 329/99 – juris Rn. 21). Dementsprechend wird der Antragstellerin nach derzeitiger Erkenntnislage auch keine unangemessene Erschließungsaufgabe „aufgedrängt“. Die Antragstellerin kann aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG bzw. Art. 54 Abs. 1 LVerf SH keine weitergehenden Abwehrrechte herleiten. Denn die dort verankerte Selbstverwaltungsgarantie hat im Hinblick auf die Rechtsstellung von Nachbargemeinden im Bauplanungsrecht durch § 2 Abs. 2 S. 1 BauGB eine zureichende einfachgesetzliche Ausformung und Absicherung erfahren. Weiterhin kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des an § 15 Abs. 1 BauNVO (i.d.F. von 1962/1977) anzuknüpfenden Rücksichtnahmegebots berufen. Zwar kann ein Vorhaben nach der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall unzulässig sein, wenn im Plan selbst eine bestimmte Erschließung konkret vorgegeben ist und die vorgesehene Nutzung diese Erschließung sprengen würde (BVerwG, Urt. v. 3. Februar 1984 – 4 C 17.82 – juris Rn. 29). Allerdings kann entsprechend den obigen Ausführungen derzeit keine qualifizierte Überlastung der Erschließungsstraßen konstatiert werden. Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob es sich bei § 15 Abs. 1 BauNVO überhaupt um eine Rechtsnorm handelt, die dem Schutz der Nachbargemeinde zu dienen bestimmt ist (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschl. v. 19. November 2007 – 8 S 1820/07 – juris Rn. 6; VGH Kassel, Beschl. v. 10. September 2009 – 4 B 2068/9 – juris Rn. 5). Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ergänzend vorträgt, dass sie eine nicht näher konkretisierte Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit ihrer an die o. a. Erschließungsstraßen angrenzenden Grundstücke befürchte (vgl. Anlage ASt 18), ergeben sich aus diesen pauschalen Behauptungen ebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Insgesamt bestehen nach Auffassung der Kammer gerade in Ansehung der unklaren Erkenntnislage und der widerstreitenden Fachgutachten durchaus noch Zweifel an einer gesicherten Erschließung des angegriffenen Vorhabens. Bislang hat die Antragstellerin die von ihr aufgestellten Behauptungen und Schlussfolgerungen zu einer unzureichenden Erschließungssituation aber nicht hinreichend belegt. Da die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens aus den dargestellten Gründen zumindest zum aktuellen Zeitpunkt als offen zu bewerten sind, verbleibt es bei der gesetzlichen Wertung des § 212a BauGB, wonach dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich der Vorrang einzuräumen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO zu erklären, da sie aufgrund des von ihr gestellten Antrages ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach für Anfechtungen von Baugenehmigungen durch Nachbargemeinden einen Betrag von 30.000 € in Ansatz zu bringen ist. Nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer wird der anzusetzende Betrag in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.