Beschluss
1 S 2322/10
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2010 - 1 K 2170/10 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 4 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. März 2010 wird wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 8 der Verfügung wird angeordnet, soweit darin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 4 der Verfügung ein Zwangsgeld angedroht wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt ¾, die Antragsgegnerin ¼ der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. 2 1. Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Nr. 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.03.2010, mit der die von dem Antragsteller gehaltene Australian Shepherd-Hündin „Aika“ - unter Anordnung des Sofortvollzugs - als gefährlicher Hund i.S.v. § 2 PolVOgH eingestuft wurde, abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Gleiches gilt für die unter den Nrn. 2, 3, 5 und 6 der Verfügung angeordneten Halterpflichten, die sich auch bereits unmittelbar aus § 4 PolVOgH ergeben, und für die Zwangsgeldandrohung, soweit sie sich hierauf bezieht. 3 a) Die Prüfung des Senats erstreckt sich dabei nicht nur auf die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe; vielmehr sind auch die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist neu eingetretenen Tatsachen (Ablegen der Begleithundeprüfung am 09.10. und am 14.11.2010; Bestehen der Prüfung als Rettungshund) und die hierzu vorgelegten Urkunden zu berücksichtigen. Neue Tatsachen und Beweismittel sind jedenfalls dann berücksichtigungsfähig, wenn sie - wie hier - offensichtlich sind und nicht zu einem neuen - das Verfahren verzögernden - Streitstand führen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.07.2008 - 11 S 1041/08 - VBlBW 2009, 109 und Beschl. v. 30.11.2010 - 5 S 933/10 - juris; BayVGH, Beschl. v. 11.06.2007 - 11 CS 06.2244 - juris; SächsOVG, Beschl. v. 29.03.2007 - 5 BS 295/06 - SächsVBl 2007, 167). Denn § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zwingt das Beschwerdegericht nicht zu einer prozessunwirtschaftlichen und dem Gebot effektiven - zeitnahen - Rechtsschutzes widersprechenden Bestätigung einer Eilentscheidung erster Instanz, wenn diese Entscheidung in einem weiteren Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - gegebenenfalls auch von Amts wegen - wieder zu ändern wäre, was auf eine bloße Förmelei hinausliefe. Die strikte Bindung an die innerhalb der Monatsfrist vorgebrachten Gründe gilt nach Sinn und Zweck des § 146 Abs. 4 VwGO in derartigen Fällen nicht (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2006 - 6 S 1860/05 - VBlBW 2006, 323). 4 b) Die Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird sie mit den fallbezogenen Ausführungen den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. 5 c) Auch hält der Senat es bei Würdigung des Vortrags des Antragstellers nicht für geboten, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Einstufung seiner Hündin „Aika“ als gefährlicher Hund wiederherzustellen. Denn die Einwände des Antragstellers gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Verfügung insoweit aller Voraussicht nach rechtmäßig ist, greifen nicht durch. 6 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Einstufung der Australian Shepherd-Hündin des Antragstellers als „gefährlich“ i.S. des § 2 PolVOgH bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen ernstlichen Zweifeln begegnet. Als gefährliche Hunde i.S. der Polizeiverordnung gelten gem. § 2 Satz 1 PolVOgH Hunde, die - ohne Kampfhunde gemäß § 1 PolVOgH zu sein - aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind nach § 2 Satz 2 PolVOgH insbesondere Hunde, die bissig sind (Nr. 1), in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen (Nr. 2) oder zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen (Nr. 3). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Hund, der bereits einmal im Beisein seines Halters oder einer Person, der der Hund überlassen wurde, einen Menschen gebissen und dabei verletzt hat, regelmäßig als bissig anzusehen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 03.03.1993 - 1 S 986/92 - NVwZ-RR 1993, 411, und vom 11.10.1999 - 1 S 2279/99 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2000 - 11 K 1896/00 - juris). So stellt sich der Sachverhalt hier dar. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestehen an den zwei Beißvorfällen vom 23.09. und 24.09.2009 keine durchgreifenden Zweifel. Anhaltspunkte für eine Ausnahmesituation wie etwa eine Reaktion des Hundes auf einen Angriff oder ein bewusst den Hund herausforderndes Verhalten sind nicht erkennbar. Die detaillierten Angaben der Geschädigten H. bei ihrer Vernehmung am 24.09.2009 lassen keinen Zweifel daran, dass diese, als sie am 23.09.2009 mit ihrem Rad eine Gruppe von Spaziergängern, die Hunde mit sich führten, überholte, von der Hündin des Antragstellers in die linke Wade gebissen wurde. Sie hat auch gehört, wie der Antragsteller daraufhin den Hund „mit dem Namen Leika oder Eika“ zu sich rief. Am 24.09.2009 rannte die Hündin des Antragstellers, die wiederum nicht angeleint war, auf eine Joggerin zu und biss diese in den hinteren Teil des linken Oberschenkels. Auch in diesem Fall wurde der Antragsteller als Hundehalter von der Geschädigten eindeutig identifiziert. In beiden Fällen wurden Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet, die gegen Zahlung von Geldauflagen nach § 153 a StPO eingestellt wurden. Die in diesen Ermittlungsverfahren getroffenen Sachverhaltsfest-stellungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Aus der Stellungnahme der Polizeihundeführerstaffel vom 17.02.2010, wo der Antragsteller seine Hündin am 29.01.2010 zum Wesenstest vorstellte, ergibt sich, dass „Aika“ beim Verhalten gegenüber Joggern Verfolgungsdrang zeigt und versucht, diese zu „zwicken“, sofern dies nicht vom Hundeführer mit Kommandos unterbunden wird. Das bedeutet, dass von der Hündin des Antragstellers in vergleichbaren Situationen, d.h. wenn diese unangeleint unterwegs ist und der Antragsteller ihren Verfolgungsdrang nicht durch Kommandos unterbindet, unverändert Gefahren für die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Dritten, insbesondere von Joggern und Radfahrern, ausgehen. Dies rechtfertigt die Einstufung als gefährlich im Sinn von § 2 PolVOgH. Die zwischenzeitlich abgelegten Prüfungen (Begleithundeprüfung am 09.10. und am 14.11.2010; Bestehen der Prüfung als Rettungshund) vermögen die Prognose der fortbestehenden Gefährlichkeit der Hündin nicht zu erschüttern. Dies folgt bereits daraus, dass die Prüfergebnisse bezogen auf die Gefährlichkeit des Hundes in Situationen, die denen am 23. und 24.09.2009 vergleichbar sind, wenig aussagekräftig sind. Denn ausweislich der vorgelegten Prüfungsordnung des Bundesverbandes Rettungshunde e.V. ist der Hund im Rahmen der Begleithundeprüfung bei der Prüfung des Verhaltens gegenüber Radfahrern und Joggern jeweils angeleint; bei der Begegnung mit Joggern ist es zudem statthaft, dass der Hundeführer seinen Hund während der Begegnung in Sitz- oder Platzposition bringt (vgl. Nrn. 2.3.3. und 2.3.5 der Prüfungsordnung). Die spezifische Gefährlichkeit der Hündin „Aika“ entfaltet sich indes gerade dann, wenn sie nicht an der Leine geführt wird und von dem Hundeführer auch keine Kommandos erhält. 7 Das Sofortvollzugsinteresse, das hier - wie auch sonst auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr - schon durch die materielle Regelung indiziert wird, hat nicht etwa durch den Zeitablauf zwischen den Beißvorfällen und dem Erlass der Verfügung sowie der Anordnung des Sofortvollzugs entscheidend an Gewicht verloren (siehe zu diesem Einwand etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - NVwZ 1996, 58 <60>). Denn dieser Zeitraum war - letztlich im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers - einer gründlichen Sachverhaltsaufklärung geschuldet; die Verfügung ist gleichwohl noch zeitnah ergangen. Dass zur Vermeidung weiterer Beißvorfälle in vergleichbaren Situationen insbesondere die Anordnung des Sofortvollzugs des verfügten Leinenzwangs nach wie vor dringend geboten ist, liegt auf der Hand. 8 2. Die Beschwerde ist indes begründet, soweit mit ihr die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügten Maulkorbzwang begehrt wird. Insoweit fehlt es an dem für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderlichen besonderen Vollzugsinteresse. Darüber hinaus bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Maulkorbzwangs, so dass auch die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass die privaten Belange des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, überwiegen. 9 a) Nach Auffassung des Senats ist das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Maulkorbzwangs erforderliche besondere Vollzugsinteresse derzeit nicht gegeben. Es steht nicht zu befürchten, dass die Hündin "Aika" bei Beachtung des unter Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.03.2010 angeordneten Leinenzwangs, der bei summarischer Prüfung nicht beanstandet werden kann, erneut Jogger und/oder Radfahrer in gefahrdrohender Weise anspringen und/oder beißen wird. Dass von der Hündin des Antragstellers, wenn sie an der Leine geführt wird, keine Gefahren für Dritte ausgehen, wird durch die abgelegten Prüfungen hinreichend belegt. 10 b) Darüber hinaus spricht einiges für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Maulkorbzwangs, weshalb dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers vor dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin der Vorzug zu geben ist. Zwar ist mit der Einstufung als gefährlicher Hund gemäß § 4 Abs. 4 PolVOgH grundsätzlich die Pflicht verbunden, dem Hund außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb anzulegen. Der Antragsgegnerin ist auf der Rechtsfolgenseite auch kein Ermessen eingeräumt. Indes dürfte der auch bei gebundenen Entscheidungen zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es gebieten, § 4 Abs. 4 PolVOgH einschränkend dahingehend auszulegen, dass der das artgerechte Leben eines Hundes stark beeinträchtigende Maulkorbzwang nur insoweit gerechtfertigt ist, als auch die konkrete Gefahr eines Übergriffs durch den Hund besteht, der mit weniger einschneidenden Maßnahmen nicht begegnet werden kann. Der Frage, ob nach diesen Grundsätzen den von der Hündin „Aika“ ausgehenden Gefahren mit der Anordnung des Leinenzwangs angemessen begegnet werden kann, so dass es des kumulativ angeordneten Maulkorbzwangs nicht bedarf, wird im Widerspruchsverfahren und ggf. in einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren näher nachzugehen sein. Im vorliegenden Eilverfahren bedarf dies keiner weiteren Vertiefung, weil jedenfalls das besondere Vollzugsinteresse derzeit nicht gegeben ist. 11 c) Infolgedessen ist auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 8 der Verfügung vom 19.03.2010 anzuordnen, soweit darin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 4 der Verfügung ein Zwangsgeld angedroht wird. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat bewertet den Umfang des Obsiegens des Antragstellers bezüglich des Maulkorbzwangs mit ¼, den des Unterliegens mit ¾ (Einstufung als gefährlicher Hund: ½; Leinenzwang: ¼). 13 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).