Beschluss
NC 9 S 124/11
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. September 2010 - NC 7 K 1590/10 - wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die Beschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat befindet, nachdem der Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf ihn übertragen hat, kann nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässigerweise auch vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers selbst eingelegt werden und ist auch im Übrigen zulässig erhoben. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht zu Recht eine Zusammenrechnung der Streitwerte für das Zulassungsbegehren innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl abgelehnt und den Streitwert unter Zugrundelegung des Auffangwerts auf 5.000,-- EUR festgesetzt hat. 2 1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]) ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen. Dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird. Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) und ist auch vom Bundesverfassungsgericht in der jüngsten, die Hochschulzulassung betreffenden Entscheidung vom 29.09.2008 (- 1 BvR 1464/07 -) nicht beanstandet worden. 3 2. Ebenso entspricht es ständiger Senatsrechtsprechung, dass es sich bei den Begehren um eine Hochschulzulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl um verschiedene Verfahrens- und Streitgegenstände handelt. 4 Mit Urteil vom 29.10.2009 (- 9 S 1611/09 -) hat der Senat ausgeführt: 5 „Hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens sind bereits unterschiedliche - und eigenständige - Zulassungsanträge erforderlich, die im Falle der „regulären“ Bewerbung an die ZVS, für „außerkapazitäre“ Anträge aber an die jeweilige Hochschule zu richten sind. Insoweit gelten nicht nur unterschiedliche Regelungen zu Form- und Fristanforderungen, mit denen bereits normativ vorgegeben ist, dass es sich um unterschiedliche Verwaltungsgegenstände handelt (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -). Die Unabhängigkeit der Verfahren wird vielmehr auch dadurch deutlich, dass für die Geltendmachung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität der Ablehnungsbescheid der ZVS im innerkapazitären Verfahren nicht angefochten werden muss (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 313). Die Bestandskraft des ZVS-Bescheides steht dem Begehren auf Zuweisung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes nicht entgegen, weil der Ablehnungsbescheid zu dieser Frage keine Regelung enthält. Inhaltlich bezieht sich der ZVS-Bescheid nur auf die ins zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studienplätze, so dass die im „Kapazitätsstreit“ relevante Frage, ob die Hochschule weitere Studienplätze über die festgesetzte Kapazität hinaus zur Verfügung stellen kann, nicht betroffen ist. Auch vom materiellen Streitgegenstand her betreffen die Verfahren daher „gänzlich andere Kriterien“ (vgl. bereits Senatsurteil vom 10.09.1986 - NC 9 S 2342/85 -; dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 455). Die hinsichtlich der „außerkapazitären“ Studienplätze im Vordergrund stehende Kapazitätsberechnung ist für die „reguläre“ Studienplatzvergabe ohne Bedeutung. 6 Schließlich ergibt sich die Unterschiedlichkeit der Verfahren auch aus der jeweiligen Gerichtszuständigkeit. Denn Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS sind vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auszutragen (vgl. § 52 Nr. 3 Satz 4 VwGO), während sich die Gerichtszuständigkeit für das Begehren auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität nach dem Sitz der jeweiligen Hochschule richtet. 7 Unterschiede ergeben sich aber nicht nur hinsichtlich des Streitgegenstandes, vielmehr ist auch die tatsächliche Konkurrenzsituation in den beiden Vergabeverfahren nicht identisch. Denn bei der Zuweisung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität, deren Existenz erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgedeckt worden ist, stehen nur diejenigen Bewerber zur Auswahl, die eine entsprechende Vergabe beantragt und gerichtlich verfolgt haben. Die Wettbewerbssituation unterscheidet sich daher nicht unerheblich von derjenigen im ZVS-Vergabeverfahren, weil regelmäßig gerade diejenigen Studienbewerber, die eine Zulassung nur knapp verpasst und daher gute Chancen auf einen Platz im Nachrückverfahren oder im nächsten Semester haben, von den Mühen und finanziellen Risiken einer gerichtlichen Studienplatzklage absehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [269]).“ 8 Diese Entscheidung erging zwar zu dem ins zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang der Medizin, hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der Hochschulzulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl um verschiedene Verfahrens- und Streitgegenstände handelt, gilt jedoch auch für die vorliegende Konstellation nichts anderes. 9 3. An der Rechtsprechung, dass die beiden Werte der im selben Gerichtsverfahren geltend gemachten Streitgegenstände nach § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet werden (vgl. zuletzt etwa Senatsbeschluss vom 10.03.2009 - NC 9 S 274/09 -), hält der Senat indes nicht mehr fest (vgl. hierzu auch Sächs. OVG, Beschluss vom 06.03.2009 - NC 2 E 107/08 -). 10 Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine Addition der Streitwerte bei wirtschaftlicher Identität nicht stattzufinden hat (vgl. etwa Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 5 Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 15.07.1998 - 1 B 75/98 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.02.2009 - 13 S 2863/08 - m.w.N.). Wirtschaftlich sind die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche aber identisch, denn er will auf beiden Wegen nur einen Studienplatz im Fach Betriebswirtschaftslehre erhalten. Ob dies - rechtstechnisch - im Wege der innerkapazitären Zulassung oder durch Aufdeckung und Vergabe eines weiteren Platzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl erfolgt, ist für das Interesse des Antragstellers ohne Belang. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf 5.000,-- EUR ist daher zutreffend. 11 4. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, das Zulassungsbegehren des Antragstellers habe sich auf zwei verschiedene Studiengänge (Betriebs- und Volkswirtschaftslehre) bezogen, trifft zu, dass hiermit gemäß § 39 Abs. 1 GKG grundsätzlich eine Verdopplung des Streitwertes verbunden wäre (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 02.04.2009 - 9 S 771/09 -). Die Zulassung im Fach Volkswirtschaftslehre hat der Antragsteller indes nur hilfsweise beantragt. Da nach der Rücknahme des Antrags eine Entscheidung des Gerichts über den Hilfsantrag nicht erging, bleibt dessen Wert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG unberücksichtigt. 12 5. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren sind entbehrlich, da das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und eine Erstattung der Kosten der Beteiligten nicht kennt (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). 13 Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht anfechtbar.