Urteil
9 S 1611/09
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Landesverordnungsgeber darf die Vergabe von nachträglich festgestellten (außerkapazitären) Studienplätzen verfahrensrechtlich und inhaltlich regeln und sich dabei an den Kriterien des zentralen Vergabeverfahrens orientieren.
• Die Neufassung von § 24 Vergabeverordnung ZVS, die eine vorherige Bewerbung im zentralen Vergabeverfahren und gegebenenfalls eine Bewerbung an dem betreffenden Studienort verlangt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar und nicht unverhältnismäßig.
• Die Anordnung, die Neuregelung bereits für das Vergabeverfahren Wintersemester 2009/2010 gelten zu lassen, verletzt den Vertrauensschutz und ist insoweit unwirksam.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit staatlicher Regelung der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze; Unwirksamkeit vorgezogenen Inkrafttretens • Der Landesverordnungsgeber darf die Vergabe von nachträglich festgestellten (außerkapazitären) Studienplätzen verfahrensrechtlich und inhaltlich regeln und sich dabei an den Kriterien des zentralen Vergabeverfahrens orientieren. • Die Neufassung von § 24 Vergabeverordnung ZVS, die eine vorherige Bewerbung im zentralen Vergabeverfahren und gegebenenfalls eine Bewerbung an dem betreffenden Studienort verlangt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar und nicht unverhältnismäßig. • Die Anordnung, die Neuregelung bereits für das Vergabeverfahren Wintersemester 2009/2010 gelten zu lassen, verletzt den Vertrauensschutz und ist insoweit unwirksam. Der Antragsteller, Abiturient 2009, bewarb sich erfolglos über die ZVS für den Medizinstudiengang und stellte parallel Anträge auf Zuweisung außerkapazitärer Studienplätze an mehreren Hochschulen. Das Wissenschaftsministerium änderte die Vergabeverordnung ZVS (29.06.2009) und fügte § 24 Sätze 2–3 ein: Voraussetzung für Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen sei eine vorherige ZVS-Bewerbung für den betreffenden Studienort; bei Vergabe habe sich die Hochschule an den ZVS-Vergabekriterien zu orientieren, wenn sie Ranglisten erstellt. Die Änderungsverordnung trat am Tag nach Verkündung in Kraft und sollte erstmals für das Wintersemester 2009/2010 gelten. Der Antragsteller rügte Verfassungs- und Grundrechtsverletzungen und beantragte die Unwirksamkeit der Neuregelung bzw. ihres sofortigen Inkrafttretens. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist statthaft und fristgerecht; der Antragsteller hat ein schutzwürdiges Interesse. • Zulässigkeit der Regelungskompetenz: Die Regelung der Vergabemodalitäten für außerkapazitäre Plätze ist normativ zugänglich und fällt grundsätzlich in die Regelungskompetenz des Landes; sie steht in Einklang mit Zielen des Staatsvertrags und des Hochschulrechts. • Ermächtigungsgrundlage: Art.15 Abs.1 Nr.6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen bietet eine ausreichende Ermächtigung, da die Vorschrift auch "aus anderen Gründen frei gebliebene Plätze" erfasst und auf die inhaltlichen Kriterien Bezug nimmt. • Verfahrenscharakter: §24 Satz 3 ist verfassungs- und kompetenzkonform so auszulegen, dass er die Hochschulen adressiert und nicht Prozessvorschriften setzt; er konturiert vielmehr die Auswahlentscheidung der Hochschulen im Falle gerichtlicher Feststellung von Restkapazitäten. • Begründung der Obliegenheit zur ZVS-Bewerbung: Die Verpflichtung zur vorherigen Bewerbung im zentralen Verfahren ist sachgerecht, weil die nachträgliche Vergabe technisch und sachgerecht an den Daten des zentralen Verfahrens (Ranglisten) anknüpfen soll; die Anforderung ist zumutbar und dient der Chancengleichheit. • Bindung an Ortswahl: Die Beschränkung auf die im ZVS-Antrag genannten Studienorte entspricht der Systematik des Nachrückverfahrens und der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der Ortswahl; sie ist nicht unverhältnismäßig. • Verhältnismäßigkeit und Systemgerechtigkeit: Die Neuregelung verhindert ein Auseinanderfallen von Vergabekriterien zwischen regulärer und außerkapazitärer Vergabe und fördert eine gerechtere, an Hochschulauswahlkriterien orientierte Zuteilung statt Losentscheid. • Unwirksamkeit des sofortigen Inkrafttretens: Die Anordnung, die Neuregelung bereits für das Wintersemester 2009/2010 gelten zu lassen (Art.2 Satz 2 Änderungsverordnung), verletzt den Vertrauensschutz. Für Altabiturienten liegt echte Rückwirkung vor; auch für Neuabiturienten wurde die Änderung nicht hinreichend kommuniziert und ließ keine angemessene Reaktionszeit, sodass das vorgezogene Inkrafttreten unzulässig ist. • Kosten und Revision: Kostenentscheidung beruht auf §155 VwGO; Revision wurde nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag wird nur insoweit stattgegeben, als Art.2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 unwirksam ist, soweit darin die Geltung von §24 S.2 und S.3 Vergabeverordnung ZVS bereits für das Wintersemester 2009/2010 angeordnet worden ist. Die Neufassung von §24 S.2 und S.3 selbst bleibt inhaltlich wirksam und mit höherrangigem Recht vereinbar: Das Land durfte die Vergabemodalitäten für außerkapazitäre Studienplätze regeln, die Verpflichtung zur vorherigen ZVS-Bewerbung und die Beschränkung auf die im ZVS-Antrag benannten Studienorte sind zulässig und verhältnismäßig, weil sie eine an den Kriterien des zentralen Verfahrens orientierte, chancengerechte Vergabe sicherstellen. Die vorgezogene Anwendung der Neuregelung auf das Wintersemester 2009/2010 verletzt jedoch den durch das Rechtsstaatsprinzip geschützten Vertrauensschutz zahlreicher Bewerber; daher ist dieser Anwendungsbeginn unwirksam. Die Parteikosten werden zu 2/3 dem Antragsteller und zu 1/3 dem Antragsgegner auferlegt.