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Urteil

5 S 163/09

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Industrieflächen ehemalige Sabawerke“ vom 23.04.2008. 2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem - von der Fa. ... mbH genutzten - Produktions- und Verwaltungsgebäude bebauten Grundstücks Flst. Nr. 1183 im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Das Grundstück liegt im äußersten nordöstlichen Teil des im Norden durch die Brigach, im Osten durch die Richthofenstraße, im Westen durch die Peterszeller Straße und im Süden durch die Kirnacher Straße begrenzten Quartiers. Der nordöstliche Bereich ist im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE), der westliche Teil - die inzwischen von einem Investor („... VS“) erworbenen ehemaligen Industrieflächen der Sabawerke - als gewerbliche Baufläche (G) dargestellt. Der südöstliche Bereich - ein ehemaliges Kasernengelände („Lyautey“) - war bislang als Sondergebiet Bund (SO B) dargestellt. Mit der 7. Änderung des Flächennutzungsplans 2009 wurden der nördliche Teil dieses Bereichs als gewerbliche Baufläche (G), der östliche Teil als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) und der südliche Teil als gemischte Baufläche (M) dargestellt. 3 Bereits am 16.12.1997 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin für den auch das vorgenannte Quartier einschließenden Bereich „Konversionsflächen Französische Garnison, Stadtbezirk Villingen“ die Durchführung von Voruntersuchungen zur Einleitung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme beschlossen (vgl. § 165 Abs. 4 BauGB). Nachdem der Gemeinderat am 19.01.2007 für den Bereich der Industrieflächen der ehemaligen Sabawerke und das ehemalige Kasernengelände „Lyautey“ die Durchführung vorbereitender Untersuchungen beschlossen hatte (vgl. § 141 Abs. 3 BauGB), um Beurteilungsgrundlagen für die Notwendigkeit einer Sanierung sowie die dabei anzustrebenden Ziele zu gewinnen, hob er mit Beschluss vom 24.01.2007 seinen Beschluss vom 16.12.1997 wieder auf. Beide Gemeinderatsbeschlüsse wurden am 16.03.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Mit den vorbereitenden Untersuchungen wurden das Amt für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin und die L...-I... K... GmbH betraut. 4 Unter dem 27.04.2007 gab die Antragsgegnerin den von der geplanten Stadterneuerungsmaßnahme „Industrieflächen ehemalige Sabawerke“ möglicherweise berührten öffentlichen Aufgabenträgern Gelegenheit, zu der beabsichtigten Sanierung bis zum 31.05.2007 Stellung zu nehmen. Unter dem 24.05.2007 wurden die städtischen Dienststellen um eine Stellungnahme bis zum 22.06.2007 gebeten. 5 Am 26.11.2007 fand - ohne konkretes Ergebnis - eine Besprechung mit der die Eigentümerin des ehemaligen Kasernengelände vertretenden Bundesanstalt für Immobilienangelegenheiten (BImA) über deren Beteiligung am Verfahren und den von der Antragsgegnerin beabsichtigten Grunderwerb statt. Am 11.01.2008 wurde der Eigentümer im Untersuchungsteilgebiet „Industrieflächen ehemalige Sabawerke“ beteiligt. Nachdem die Ergebnisse der inzwischen vorliegenden Untersuchungen und das sich daraus ergebende Neuordnungskonzept sowie die beabsichtigte Durchführungsstrategie vorgestellt worden waren, erklärte sich der Eigentümer bereit, an der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen mitzuwirken. 6 Bereits mit Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.12.2006 waren für den Teilbereich der ehemaligen Sabawerke Fördermittel aus dem Städtebauförderprogramm „Stadtumbau West (SUW)“ bewilligt worden. 7 Auf der Grundlage des im März 2008 erstellten und von ihm zur Kenntnis genommenen Berichts „Sanierungsgebiet‚ Industrieflächen ehemalige Sabawerke‘ im Stbz. Villingen - Vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 BauGB“ beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.04.2008 im Hinblick auf vorliegende städtebauliche Missstände, das Sanierungsgebiet „Industrieflächen ehemalige Sabawerke“ durch Satzung förmlich festzulegen und die Sanierungsmaßnahme im sog. einfachen Sanierungsverfahren - ohne Anwendung der §§ 152 - 156a BauGB - bis zum 31.12.2015 durchzuführen; § 144 BauGB sollte demgegenüber Anwendung finden. - Die Sanierungssatzung wurde am 02.05.2008 ortsüblich bekanntgemacht. Am 02.06.2008 wurde ein Sanierungsvermerk im Grundbuch eingetragen. 8 Hinsichtlich des Teilbereichs „Lyautey“ hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.04.2008 beschlossen, zunächst die öffentlichen Fördermöglichkeiten zu klären, die Grunderwerbsverhandlungen mit dem Bund voranzutreiben, die Standortkonzeption „Gemeinbedarf“ zu konkretisieren und ihm sodann die Ergebnisse zur weiteren Entscheidung vorzulegen. 9 Mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Anwaltsschreiben vom 18.07.2008 zeigte sich die Antragstellerin erstaunt, dass die Sanierungssatzung lediglich das Grundstück Flst. Nr. 1189 umfasse, obwohl sie lange zuvor ihre Bereitschaft signalisiert habe, an einer Sanierungsmaßnahme teilzunehmen, und den Wunsch habe erkennen lassen, nicht zuletzt im Hinblick auf etwaige Fördermittel in das Sanierungsgebiet einbezogen zu werden. Da sowohl ihre Beteiligung am Verfahren wie auch ihre Einbeziehung in das Sanierungsgebiet erforderlich gewesen wäre, bestünden an der Rechtmäßigkeit der Satzung erhebliche Bedenken. Auch sei zweifelhaft, ob ein einzelnes Grundstück überhaupt Gegenstand einer Sanierungssatzung sein könne. 10 Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin unter dem 17.09.2008 mit, dass ihrem Wunsch, nachträglich in das Sanierungsgebiet aufgenommen zu werden, nicht entsprochen werden könne. Bei der Abgrenzung des Sanierungsgebiets handle es sich um eine planerische Entscheidung. Ein „Antragsrecht“ eines Grundstückseigentümers auf Aufnahme in ein festzulegendes Sanierungsgebiet gebe es nicht. Ihr Grundstück sei auch weder räumlich dem Sanierungsgebiet zuzuordnen, noch sei nach dem Planungsstand nicht ausgeschlossen, dass es von Durchführungsmaßnahmen betroffen sein würde. Auch die begrenzten Fördermittel ließen im Hinblick auf die gebotene zügige Durchführung der Sanierung eine räumliche und inhaltliche Ausweitung des Gebiets nicht zu. Die Antragstellerin sei auch nicht als „sonstige Betroffene“ am Verfahren zu beteiligen gewesen. 11 Am 22.01.2009 hat die Antragstellerin beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren gegen die Sanierungssatzung eingeleitet. 12 Sie beantragt, 13 die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Industrieflächen ehemalige Sabawerke“ im Stadtbezirk Villingen der Antragsgegnerin vom 23.04.2008 für unwirksam zu erklären. 14 Durch die Beschlussfassung wie auch die Realisierung der mit der Satzung verfolgten Sanierungsziele werde sie allein schon deshalb in ihren Rechten i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verletzt, weil die Satzung gegen materielles Bauplanungsrecht verstoße. Insbesondere sei sie nicht am Verfahren beteiligt worden. Eine Einbeziehung ihres Grundstücks in das Sanierungsgebiet habe die Antragsgegnerin nicht erwogen. Insofern liege ein Eingriff in ihr grundgesetzlich geschütztes Grundeigentum vor. Die Sanierungssatzung sei bereits aus formellen Gründen unwirksam. Nach den §§ 136 ff. BauGB seien die Betroffenen rechtzeitig zu informieren und am Verfahren zu beteiligen. Zu den Betroffenen gehörten nicht nur die Eigentümer, Mieter und Pächter, sondern auch die sonstigen Betroffenen, mithin Nachbarn und Angrenzer, auf deren Grundeigentum sich die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zumindest auswirken könne. Ebenso seien die angrenzenden Grundeigentümer zu beteiligen, die zumindest „nach denklogischem Verständnis“ in das Sanierungsgebiet einbezogen werden könnten. Die Satzung sei darüber hinaus materiell unwirksam. Schon der Begriff des Sanierungsgebiets beziehe sich auf eine Zusammenfassung mehrerer Grundstücke. Demgegenüber sei die Antragsgegnerin offenbar davon ausgegangen, dass städtebauliche Missstände auf einem einzelnen Grundstück genügten. Überlegungen, ob noch weitere angrenzende Grundstücke einzubeziehen sein könnten, habe sie nicht angestellt. Offenbar diene die Satzung lediglich dazu, erhebliche öffentliche Zuschussleistungen allein dem Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 1189 zugutekommen zu lassen. Insofern sei die Satzung auch deshalb unwirksam, weil sie unverhältnismäßig alleine diesen Eigentümer mit staatlichen Mitteln „versorge“. Mit ihrem Schreiben vom 18.07.2008 habe sie die Antragsgegnerin auch fristgerecht über die formellen Mängel informiert. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 den Antrag abzuweisen. 17 Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig, weil das Grundstück der Antragstellerin außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liege. Abgesehen davon, dass deren Grundstück gar nicht unmittelbar angrenze, könne das Ansinnen, ebenfalls in das Sanierungsgebiet einbezogen zu werden, keine Antragsbefugnis begründen. Auch fehle es an jeglichen Darlegungen, inwiefern die Nichteinbeziehung ihres Grundstücks für sie von Nachteil sei. Insbesondere habe sie nicht aufgezeigt, dass auch ihr Grundstück Mängel oder Missstände aufweise, zu deren Beseitigung und Minderung eine Ausdehnung des Sanierungsgebiets auf ihr Grundstück und die Durchführung eines einheitlichen Sanierungsverfahrens im öffentlichen Interesse geboten wäre. Die Versorgung mit staatlichen Mitteln, auf die die Antragstellerin keinerlei Anspruch habe, stelle noch kein städtebauliches Ziel dar. Deren Beteiligung im Verfahren sei schließlich in einem ordnungsgemäßen Verfahren - Aufstellungs- und Satzungsbeschluss seien jeweils in öffentlicher Sitzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden - ermöglicht worden. Durch die beabsichtigte Verlegung der Haupterschließung des Sanierungsgebiets über die Peterszeller Straße - bislang sei diese über die Hermann-Schwer-Straße unter Mitbenutzung des Grundstücks der Antragstellerin erfolgt -, verringere sich zudem die Immissionsbelastung ihres Grundstücks. Auch dem Abwägungsgebot des § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB komme keine drittschützende Wirkung zu. Abgesehen davon stehe ihr bei der Abgrenzung des Sanierungsgebiets ein Gestaltungsspielraum zu, der sich an der materiell-rechtlichen Vorgabe zu orientieren habe, dass Sanierungsmaßnahmen nur bei Vorliegen städtebaulicher Missstände in Betracht kämen. Schließlich sei das Sanierungsgebiet so zu begrenzen, das sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lasse, was nicht zuletzt auch von den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Finanzmitteln abhänge. Ggf. könne das Gebiet auch aus einem einzigen Grundstück bestehen. Für das hier festgelegte Gebiet seien schließlich Fördermittel bewilligt worden. Auch bestehe eine Mitwirkungsbereitschaft des Grundstückseigentümers und Einigkeit über die durchzuführenden Maßnahmen. Abgesehen davon, dass städtebauliche Missstände auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht ersichtlich seien, sei eine Vergrößerung des Sanierungsgebiets auch im Hinblick auf die begrenzte Fördermittelzusage und eine zügige Durchführung der Sanierung nicht möglich. 18 Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Antragsgegnerin vor; wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte und auch ersichtlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Sanierungssatzung (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellte Normenkontrollantrag ist bereits wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig. 20 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag, eine nach dem Baugesetzbuch erlassene Satzung für ungültig zu erklären, jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist sonach, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Anwendung der Sanierungssatzung in seinen eigenen subjektiven Rechten, insbesondere in seinem Eigentum (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG), verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, Urt. v. 11.12.2003 - 4 CN 10.02 -, BVerwGE 119, 312, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165, Urt. v. 27.06.2007 - 4 BN 18.07 -, BauR 2008, 657). 21 Dies wird bei einem Antragsteller, der Eigentümer oder eigentumsähnlich (vgl. § 200 Abs. 2 BauGB) oder auch nur obligatorisch Berechtigter eines im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks ist, regelmäßig der Fall sein und zwar auch dann, wenn in der Sanierungssatzung - wie hier - die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts (§§ 152 - 156a BauGB), nicht jedoch auch die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB ausgeschlossen wird (vgl. § 144 Abs. 4 BauGB). Denn die Sanierungssatzung hat für die in ihrem Geltungsbereich liegenden Grundstücke aufgrund des dann eingreifenden sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalts nach § 144 Abs. 1 u. 2 BauGB eine unmittelbare Eigentumsbeschränkung zur Folge. Der Antragstellerin vermag dies jedoch ersichtlich keine Antragsbefugnis zu vermitteln, da ihr Grundstück nicht im Sanierungsgebiet liegt. Insofern kann auch dahinstehen, ob sich eine Antragsbefugnis auch mit dem zugunsten der Gemeinde bestehenden allgemeinen Vorkaufsrecht (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB), das nach § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch zugunsten eines Sanierungsträgers ausgeübt werden kann, und der erleichterten Möglichkeit einer Enteignung auch zugunsten des Sanierungsträgers (vgl. §§ 88 Satz 2, 87 Abs. 3 Satz 3 BauGB) begründen ließe (vgl. Köhler, in Schrödter, BauGB, 7. A. 2006, § 143 Rn. 14), oder ob es insofern noch an der „unmittelbaren Rechtsbetroffenheit“ fehlte (so Schmitz, in: Spannowski/Uechtritz, BauGB, 2009, § 142 Rn. 48). 22 Ob sich eine Antragsbefugnis - insbesondere die eines benachbarten Eigentümers wie hier - auch im Hinblick auf später - ggf. auch außerhalb des Sanierungsgebiets (vgl. §§ 142 Abs. 2, 147 Satz 3 BauGB) - durchzuführende Sanierungsmaßnahmen begründen ließe (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB , § 143 Rn. 40, 41), erscheint fraglich, da eine etwaige Beeinträchtigung regelmäßig erst aufgrund der nachfolgenden städtebaulichen, insbesondere Bebauungsplanung eintritt. Insofern ist zweifelhaft, ob eine solche noch der angegriffenen Sanierungssatzung zuzuordnen wäre („durch deren Anwendung“), weil sie in ihr bereits als geplante Folgemaßnahme angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.1992 - 4 NB 39.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 68, Beschl. v. 14.02.1991 - 4 NB 25.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 1.87 -, Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2). Zwar müssen zumindest allgemeine Ziele und Zwecke der Sanierung im Zeitpunkt der Gebietsfestlegung vorliegen (vgl. §§ 142 Abs. 1, 136 Abs. 4 Satz 3, 140 Nr. 3 BauGB), jedoch sind diese nicht Inhalt der Sanierungssatzung (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 58, 69) und enthalten auch noch nicht die städtebaulichen, die Bodennutzung berührenden Nutzungsziele. Auch dies kann hier dahinstehen, da die Antragstellerin schon nicht dargetan hat, inwiefern sie als Eigentümerin eines außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücks bereits aufgrund der von der Antragsgegnerin verfolgten, der Gebietsfestlegung zugrundeliegenden allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung in ihren Rechten verletzt sein könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich, da sich ihre Grundstückssituation aufgrund der nunmehr vorgesehenen Erschließung nach Westen über die Peterszeller Straße eher verbessern dürfte. 23 Eine mögliche Verletzung ihrer subjektiven Rechte vermag die Antragstellerin auch nicht mit dem Hinweis darzutun, die Sanierungssatzung sei unter Verstoß gegen eine ihre Beteiligung als „sonstige Betroffene“ sicherstellende Verfahrensvorschrift zustande gekommen. Auch wenn die Antragstellerin als benachbarte Eigentümerin vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets noch als mittelbar Betroffene und damit „sonstige Betroffene“ i. S. des § 137 BauGB anzusehen gewesen sein sollte (vgl. hierzu Roeser, in: Berliner Kommentar z. BauGB, 3. A. 2007 , § 137 Rn. 5), ergäbe sich hieraus noch kein - ihre Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren vermittelndes -subjektives öffentliches Recht. Denn die Betroffenenbeteiligung soll keine Individualrechte wahren, sondern - im Interesse der Allgemeinheit - Beurteilungsgrundlagen für die Möglichkeiten der Bewältigung der Sanierungsaufgaben im allgemeinen schaffen (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 143 Rn. 48; Schmitz, a.a.O., § 142 Rn. 49). Dem entsprechend führte ein Verstoß gegen § 137 Satz 1 BauGB auch nicht zur Unwirksamkeit der Sanierungssatzung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB; hierzu Schmitz, a.a.O., § 137 Rn. 14 f.). 24 Eine mögliche Verletzung der Antragstellerin in einem subjektiven Recht könnte sich danach allenfalls aus einem Verstoß gegen das in § 136 Abs. 4 Satz 1 BauGB enthaltene sanierungsrechtliche Abwägungsgebot ergeben, welches sich bereits auf die allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung bzw. das allgemeine Sanierungskonzept sowie die - hier beanstandete - Gebietsabgrenzung bezieht (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 58; BVerwG, Urt. v. 04.03.1999 - 4 C 8.98 -, Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 38.98 - , Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 4). Dieses Gebot hat - ebenso wie das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot - hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die sanierungsrechtliche Abwägung erheblich sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Ziele und Zwecke der Sanierung im Zeitpunkt des Erlasses der Sanierungssatzung noch nicht konkretisiert sein müssen und die einzelnen Maßnahmen noch nicht feststehen, sodass auch noch keine vertiefte Abwägung mit den privaten Belangen Betroffener möglich ist. Ob die Sanierungsziele letztlich eine Zurücksetzung privater Belange Betroffener rechtfertigen, muss insofern der Einzelfallentscheidung im Rahmen der Anwendung der jeweiligen Sanierungsinstrumente vorbehalten bleiben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 35/06 -; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 10. A., § 142 Rn. 6 ff.). 25 Dass bei der hinsichtlich der Gebietsabgrenzung zu treffenden Abwägungsentscheidung auch private Belange benachbarter Grundstückseigentümer abwägungserheblich sein können, ist allerdings nicht zweifelhaft (vgl. auch § 137 BauGB), da später durchzuführende Sanierungsmaßnahmen durchaus nachteilige Auswirkungen auf ihre Grundstücke bzw. deren Nutzung haben können. Diese mögen im Einzelfall auch mit der - ein Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Sanierungsgebiets zusammenhängen. Eine ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag daher im Einzelfall auch in der Einbeziehung gerade dieses Grundstücks bestehen können (vgl. zur entsprechenden Problematik im Bebauungsplanverfahren BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O., Beschl. v. 20.11.1995 - 4 NB 23.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 87, Beschl. v. 27.06.2007, a.a.O., Beschl. v. 04.02.2010 - 4 BN 68.09 -). Entsprechende nachteilige Auswirkungen auf ihr Grundstück hat die Antragstellerin jedoch - wie ausgeführt - nicht dargetan; solche sind auch nicht ersichtlich. Insofern kann dahinstehen, inwiefern ein etwaiger Konflikt überhaupt schon bei der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zu bewältigen gewesen wäre. Vielmehr verweist die Antragstellerin lediglich auf ihr Interesse, ebenfalls in den Geltungsbereich der Sanierungssatzung einbezogen zu werden, um auf diese Weise in den Genuss von Städtebauförderungsmitteln zu kommen (vgl. § 164a BauGB). Das bloße Interesse eines Eigentümers an der Einbeziehung seines Grundstücks in ein festzulegendes Sanierungsgebiet stellt indes - ebenso wenig wie das bloße Interesse, in ein Bebauungsplangebiet einbezogen zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O., Beschl. v. 27.06.2007, a.a.O., Beschl. v. 04.02.2010, a.a.O.) - keinen abwägungserheblichen Belang dar, den die Antragsgegnerin bei ihrer Gebietsabgrenzung zu berücksichtigen gehabt hätte. Nicht abwägungserheblich sind nämlich - ebenso wenig wie im Bebauungsplanverfahren - Interessen bzw. Erwartungen, die nach der Rechtsordnung nicht schutzwürdig sind. Solches gilt insbesondere für ein auch hier nur geltend gemachtes Interesse an einer Verbesserung des städtebaulichen Status quo und damit an einer Erweiterung des eigenen Rechtskreises. Dies ergibt sich bezogen auf das von der Antragstellerin geltend gemachte bloße Interesse an einer Einbeziehung in ein festzulegendes Sanierungsgebiet aus folgenden Erwägungen: 26 Nach § 142 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist das Sanierungsgebiet so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt; maßgebend sind insoweit die (allgemeinen) Zwecke und Ziele der Sanierung. Dabei sind vor allem das Gebot der zügigen Durchführung der Maßnahmen und die finanziellen Möglichkeiten, insbesondere die zu erwartenden Bundes- und Landesfinanzhilfen zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 35/06 -). Bei ihrer Entscheidung hat die Gemeinde einen weiten planerischen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum, der sich zusätzlich aus der Weite des städtebaulichen Missstandsbegriffs ergibt (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 26). Da das Gesetz die Behebung städtebaulicher Missstände allein im Allgemeinwohlinteresse und nicht auch zum Schutz von Individualinteressen regelt (vgl. § 136 Abs. 4 Satz 1 BauGB) und es dem entsprechend auch keinen Anspruch auf Festlegung eines Sanierungsgebiets gibt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB), kann auch kein Anspruch auf eine fehlerfreie Planung bestehen, der auf eine Einbeziehung in den Geltungsbereich einer Sanierungssatzung zielt (vgl. Gaentzsch/Stemmler, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar z. BauGB, 3. A: 2009 , § 142 Rn. 13, 6; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O., zur Einbeziehung in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans). Daran ändert auch nichts, dass Eigentümer mit der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerliche Vorteile erlangen (vgl. Gaetzsch/ Stemmler, a.a.O., § 142 Rn. 6) und in den Genuss von Städtebauförderungsmitteln (vgl. § 164a BauGB) kommen können (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.1982 - 1 C 5/79 -; Köhler, in Schrödter, BauGB, 7. A. 2006, § 143 Rn. 15; anders wohl Gronemeyer, NVwZ 1986, 92 ). Insofern verbietet sich auch die Annahme, bereits der gegenüber der satzungsgebenden Gemeinde bekundete Wunsch nach Aufnahme eines Grundstücks in ein Sanierungsgebiet könne einen die Antragsbefugnis vermittelnden abwägungserheblichen Belang begründen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.1982 - 1 OVG C 5/79 -; Fieseler, Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, 2000, S. 82 Rn. 194; Krautzberger, a.a.O., § 143 Rn. 42; ebenso Krautzberger, in Battis/Krautzberger/Löhr, § 143 Rn. 18; Stemmler, in: Schlichter/Stich/Driehaus/ Paetow, a.a.O., § 142 Rn. 14, 6; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O. zum Wunsch, in einen Bebauungsplangebiet einbezogen zu werden). Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin noch nicht einmal dargetan hat, dass ihr außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenes Grundstück ebenfalls städtebauliche Missstände i. S. des § 136 Abs. 3 BauGB aufwiese oder inwiefern die zweckmäßige Durchführung der Sanierung der Industrieflächen der ehemaligen Sabawerke eine Einbeziehung ihres Grundstücks erforderte. Lediglich unter diesen Voraussetzungen wird indes vereinzelt ein Anspruch auf Einbeziehung in ein Sanierungsgebiet in Betracht gezogen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.1982, a.a.O.; Köhler, a.a.O., § 143 Rn. 15; Gronemeyer, a.a.O., S. 95). 27 Vor diesem Hintergrund kann aber auch dahinstehen, ob eine Antragsbefugnis jedenfalls dann in Betracht käme, wenn ein Grundstück "willkürlich" nicht in ein Sanierungsgebiet einbezogen wird (für das Bebauungsplanverfahren offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.). Anhaltspunkte für eine „willkürliche“ Grenzziehung sind freilich im Hinblick auf die ohne Weiteres überzeugenden, unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegnerin auch nicht ersichtlich. 28 Erweist sich der Normenkontrollantrag danach bereits als unzulässig, braucht auch den Bedenken der Antragstellerin nicht mehr nachgegangen zu werden, ob ein einzelnes Grundstück überhaupt Gegenstand einer Sanierungssatzung sein könne. Allerdings sei bemerkt, dass ein Sanierungsgebiet im Grenzfall - insbesondere bei einem entsprechend großen Flurstück wie hier - durchaus auch nur aus einem Grundstück bestehen kann (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 23 u. § 136 Rn. 49). 29 Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Davon, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht der Senat ab. 30 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 31 Beschluss vom 24. März 2011 32 Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. Nrn. 9.8.1 des Streitwertkatalogs). 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 19 Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte und auch ersichtlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Sanierungssatzung (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellte Normenkontrollantrag ist bereits wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig. 20 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag, eine nach dem Baugesetzbuch erlassene Satzung für ungültig zu erklären, jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist sonach, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Anwendung der Sanierungssatzung in seinen eigenen subjektiven Rechten, insbesondere in seinem Eigentum (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG), verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, Urt. v. 11.12.2003 - 4 CN 10.02 -, BVerwGE 119, 312, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165, Urt. v. 27.06.2007 - 4 BN 18.07 -, BauR 2008, 657). 21 Dies wird bei einem Antragsteller, der Eigentümer oder eigentumsähnlich (vgl. § 200 Abs. 2 BauGB) oder auch nur obligatorisch Berechtigter eines im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks ist, regelmäßig der Fall sein und zwar auch dann, wenn in der Sanierungssatzung - wie hier - die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts (§§ 152 - 156a BauGB), nicht jedoch auch die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB ausgeschlossen wird (vgl. § 144 Abs. 4 BauGB). Denn die Sanierungssatzung hat für die in ihrem Geltungsbereich liegenden Grundstücke aufgrund des dann eingreifenden sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalts nach § 144 Abs. 1 u. 2 BauGB eine unmittelbare Eigentumsbeschränkung zur Folge. Der Antragstellerin vermag dies jedoch ersichtlich keine Antragsbefugnis zu vermitteln, da ihr Grundstück nicht im Sanierungsgebiet liegt. Insofern kann auch dahinstehen, ob sich eine Antragsbefugnis auch mit dem zugunsten der Gemeinde bestehenden allgemeinen Vorkaufsrecht (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB), das nach § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch zugunsten eines Sanierungsträgers ausgeübt werden kann, und der erleichterten Möglichkeit einer Enteignung auch zugunsten des Sanierungsträgers (vgl. §§ 88 Satz 2, 87 Abs. 3 Satz 3 BauGB) begründen ließe (vgl. Köhler, in Schrödter, BauGB, 7. A. 2006, § 143 Rn. 14), oder ob es insofern noch an der „unmittelbaren Rechtsbetroffenheit“ fehlte (so Schmitz, in: Spannowski/Uechtritz, BauGB, 2009, § 142 Rn. 48). 22 Ob sich eine Antragsbefugnis - insbesondere die eines benachbarten Eigentümers wie hier - auch im Hinblick auf später - ggf. auch außerhalb des Sanierungsgebiets (vgl. §§ 142 Abs. 2, 147 Satz 3 BauGB) - durchzuführende Sanierungsmaßnahmen begründen ließe (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB , § 143 Rn. 40, 41), erscheint fraglich, da eine etwaige Beeinträchtigung regelmäßig erst aufgrund der nachfolgenden städtebaulichen, insbesondere Bebauungsplanung eintritt. Insofern ist zweifelhaft, ob eine solche noch der angegriffenen Sanierungssatzung zuzuordnen wäre („durch deren Anwendung“), weil sie in ihr bereits als geplante Folgemaßnahme angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.1992 - 4 NB 39.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 68, Beschl. v. 14.02.1991 - 4 NB 25.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 1.87 -, Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2). Zwar müssen zumindest allgemeine Ziele und Zwecke der Sanierung im Zeitpunkt der Gebietsfestlegung vorliegen (vgl. §§ 142 Abs. 1, 136 Abs. 4 Satz 3, 140 Nr. 3 BauGB), jedoch sind diese nicht Inhalt der Sanierungssatzung (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 58, 69) und enthalten auch noch nicht die städtebaulichen, die Bodennutzung berührenden Nutzungsziele. Auch dies kann hier dahinstehen, da die Antragstellerin schon nicht dargetan hat, inwiefern sie als Eigentümerin eines außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücks bereits aufgrund der von der Antragsgegnerin verfolgten, der Gebietsfestlegung zugrundeliegenden allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung in ihren Rechten verletzt sein könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich, da sich ihre Grundstückssituation aufgrund der nunmehr vorgesehenen Erschließung nach Westen über die Peterszeller Straße eher verbessern dürfte. 23 Eine mögliche Verletzung ihrer subjektiven Rechte vermag die Antragstellerin auch nicht mit dem Hinweis darzutun, die Sanierungssatzung sei unter Verstoß gegen eine ihre Beteiligung als „sonstige Betroffene“ sicherstellende Verfahrensvorschrift zustande gekommen. Auch wenn die Antragstellerin als benachbarte Eigentümerin vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets noch als mittelbar Betroffene und damit „sonstige Betroffene“ i. S. des § 137 BauGB anzusehen gewesen sein sollte (vgl. hierzu Roeser, in: Berliner Kommentar z. BauGB, 3. A. 2007 , § 137 Rn. 5), ergäbe sich hieraus noch kein - ihre Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren vermittelndes -subjektives öffentliches Recht. Denn die Betroffenenbeteiligung soll keine Individualrechte wahren, sondern - im Interesse der Allgemeinheit - Beurteilungsgrundlagen für die Möglichkeiten der Bewältigung der Sanierungsaufgaben im allgemeinen schaffen (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 143 Rn. 48; Schmitz, a.a.O., § 142 Rn. 49). Dem entsprechend führte ein Verstoß gegen § 137 Satz 1 BauGB auch nicht zur Unwirksamkeit der Sanierungssatzung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB; hierzu Schmitz, a.a.O., § 137 Rn. 14 f.). 24 Eine mögliche Verletzung der Antragstellerin in einem subjektiven Recht könnte sich danach allenfalls aus einem Verstoß gegen das in § 136 Abs. 4 Satz 1 BauGB enthaltene sanierungsrechtliche Abwägungsgebot ergeben, welches sich bereits auf die allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung bzw. das allgemeine Sanierungskonzept sowie die - hier beanstandete - Gebietsabgrenzung bezieht (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 58; BVerwG, Urt. v. 04.03.1999 - 4 C 8.98 -, Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 38.98 - , Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 4). Dieses Gebot hat - ebenso wie das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot - hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die sanierungsrechtliche Abwägung erheblich sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Ziele und Zwecke der Sanierung im Zeitpunkt des Erlasses der Sanierungssatzung noch nicht konkretisiert sein müssen und die einzelnen Maßnahmen noch nicht feststehen, sodass auch noch keine vertiefte Abwägung mit den privaten Belangen Betroffener möglich ist. Ob die Sanierungsziele letztlich eine Zurücksetzung privater Belange Betroffener rechtfertigen, muss insofern der Einzelfallentscheidung im Rahmen der Anwendung der jeweiligen Sanierungsinstrumente vorbehalten bleiben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 35/06 -; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 10. A., § 142 Rn. 6 ff.). 25 Dass bei der hinsichtlich der Gebietsabgrenzung zu treffenden Abwägungsentscheidung auch private Belange benachbarter Grundstückseigentümer abwägungserheblich sein können, ist allerdings nicht zweifelhaft (vgl. auch § 137 BauGB), da später durchzuführende Sanierungsmaßnahmen durchaus nachteilige Auswirkungen auf ihre Grundstücke bzw. deren Nutzung haben können. Diese mögen im Einzelfall auch mit der - ein Grundstück aussparenden - Abgrenzung des Sanierungsgebiets zusammenhängen. Eine ordnungsgemäße Konfliktbewältigung mag daher im Einzelfall auch in der Einbeziehung gerade dieses Grundstücks bestehen können (vgl. zur entsprechenden Problematik im Bebauungsplanverfahren BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O., Beschl. v. 20.11.1995 - 4 NB 23.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 87, Beschl. v. 27.06.2007, a.a.O., Beschl. v. 04.02.2010 - 4 BN 68.09 -). Entsprechende nachteilige Auswirkungen auf ihr Grundstück hat die Antragstellerin jedoch - wie ausgeführt - nicht dargetan; solche sind auch nicht ersichtlich. Insofern kann dahinstehen, inwiefern ein etwaiger Konflikt überhaupt schon bei der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zu bewältigen gewesen wäre. Vielmehr verweist die Antragstellerin lediglich auf ihr Interesse, ebenfalls in den Geltungsbereich der Sanierungssatzung einbezogen zu werden, um auf diese Weise in den Genuss von Städtebauförderungsmitteln zu kommen (vgl. § 164a BauGB). Das bloße Interesse eines Eigentümers an der Einbeziehung seines Grundstücks in ein festzulegendes Sanierungsgebiet stellt indes - ebenso wenig wie das bloße Interesse, in ein Bebauungsplangebiet einbezogen zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O., Beschl. v. 27.06.2007, a.a.O., Beschl. v. 04.02.2010, a.a.O.) - keinen abwägungserheblichen Belang dar, den die Antragsgegnerin bei ihrer Gebietsabgrenzung zu berücksichtigen gehabt hätte. Nicht abwägungserheblich sind nämlich - ebenso wenig wie im Bebauungsplanverfahren - Interessen bzw. Erwartungen, die nach der Rechtsordnung nicht schutzwürdig sind. Solches gilt insbesondere für ein auch hier nur geltend gemachtes Interesse an einer Verbesserung des städtebaulichen Status quo und damit an einer Erweiterung des eigenen Rechtskreises. Dies ergibt sich bezogen auf das von der Antragstellerin geltend gemachte bloße Interesse an einer Einbeziehung in ein festzulegendes Sanierungsgebiet aus folgenden Erwägungen: 26 Nach § 142 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist das Sanierungsgebiet so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt; maßgebend sind insoweit die (allgemeinen) Zwecke und Ziele der Sanierung. Dabei sind vor allem das Gebot der zügigen Durchführung der Maßnahmen und die finanziellen Möglichkeiten, insbesondere die zu erwartenden Bundes- und Landesfinanzhilfen zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 35/06 -). Bei ihrer Entscheidung hat die Gemeinde einen weiten planerischen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum, der sich zusätzlich aus der Weite des städtebaulichen Missstandsbegriffs ergibt (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 26). Da das Gesetz die Behebung städtebaulicher Missstände allein im Allgemeinwohlinteresse und nicht auch zum Schutz von Individualinteressen regelt (vgl. § 136 Abs. 4 Satz 1 BauGB) und es dem entsprechend auch keinen Anspruch auf Festlegung eines Sanierungsgebiets gibt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB), kann auch kein Anspruch auf eine fehlerfreie Planung bestehen, der auf eine Einbeziehung in den Geltungsbereich einer Sanierungssatzung zielt (vgl. Gaentzsch/Stemmler, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar z. BauGB, 3. A: 2009 , § 142 Rn. 13, 6; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O., zur Einbeziehung in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans). Daran ändert auch nichts, dass Eigentümer mit der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerliche Vorteile erlangen (vgl. Gaetzsch/ Stemmler, a.a.O., § 142 Rn. 6) und in den Genuss von Städtebauförderungsmitteln (vgl. § 164a BauGB) kommen können (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.1982 - 1 C 5/79 -; Köhler, in Schrödter, BauGB, 7. A. 2006, § 143 Rn. 15; anders wohl Gronemeyer, NVwZ 1986, 92 ). Insofern verbietet sich auch die Annahme, bereits der gegenüber der satzungsgebenden Gemeinde bekundete Wunsch nach Aufnahme eines Grundstücks in ein Sanierungsgebiet könne einen die Antragsbefugnis vermittelnden abwägungserheblichen Belang begründen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.1982 - 1 OVG C 5/79 -; Fieseler, Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, 2000, S. 82 Rn. 194; Krautzberger, a.a.O., § 143 Rn. 42; ebenso Krautzberger, in Battis/Krautzberger/Löhr, § 143 Rn. 18; Stemmler, in: Schlichter/Stich/Driehaus/ Paetow, a.a.O., § 142 Rn. 14, 6; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O. zum Wunsch, in einen Bebauungsplangebiet einbezogen zu werden). Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin noch nicht einmal dargetan hat, dass ihr außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenes Grundstück ebenfalls städtebauliche Missstände i. S. des § 136 Abs. 3 BauGB aufwiese oder inwiefern die zweckmäßige Durchführung der Sanierung der Industrieflächen der ehemaligen Sabawerke eine Einbeziehung ihres Grundstücks erforderte. Lediglich unter diesen Voraussetzungen wird indes vereinzelt ein Anspruch auf Einbeziehung in ein Sanierungsgebiet in Betracht gezogen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.1982, a.a.O.; Köhler, a.a.O., § 143 Rn. 15; Gronemeyer, a.a.O., S. 95). 27 Vor diesem Hintergrund kann aber auch dahinstehen, ob eine Antragsbefugnis jedenfalls dann in Betracht käme, wenn ein Grundstück "willkürlich" nicht in ein Sanierungsgebiet einbezogen wird (für das Bebauungsplanverfahren offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.). Anhaltspunkte für eine „willkürliche“ Grenzziehung sind freilich im Hinblick auf die ohne Weiteres überzeugenden, unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegnerin auch nicht ersichtlich. 28 Erweist sich der Normenkontrollantrag danach bereits als unzulässig, braucht auch den Bedenken der Antragstellerin nicht mehr nachgegangen zu werden, ob ein einzelnes Grundstück überhaupt Gegenstand einer Sanierungssatzung sein könne. Allerdings sei bemerkt, dass ein Sanierungsgebiet im Grenzfall - insbesondere bei einem entsprechend großen Flurstück wie hier - durchaus auch nur aus einem Grundstück bestehen kann (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 142 Rn. 23 u. § 136 Rn. 49). 29 Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Davon, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht der Senat ab. 30 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 31 Beschluss vom 24. März 2011 32 Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. Nrn. 9.8.1 des Streitwertkatalogs). 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.