Beschluss
1 MR 5/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:0924.1MR5.20.00
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Leitsätze
1. Aus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt; es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat.(Rn.37)
2. Diese Funktion kann die Ausfertigung einer mehrere Seiten umfassenden Satzung jedoch grundsätzlich nur dann erfüllen, wenn entweder alle Einzelteile bzw. Einzelblätter fest miteinander verbunden oder jeweils einzeln ausgefertigt sind.(Rn.39)
3. Keine Änderung des Norminhalts zwischen Beschlussversion und Ausfertigungsversion liegt vor, wenn Kommata oder einzelne Buchstaben und Wörter ergänzt bzw. entfernt, Groß- und Kleinschreibung angepasst und das Wort „beschlossen“ durch „erlassen“ im Einleitungssatz getauscht wurde, wenn damit keine Änderung des Norminhalts einhergeht.(Rn.42)
4. Im Rahmen der Ersatzverkündung ist es nicht notwendig, dass eine absolut exakte und unmissverständliche Bezeichnung der Grenzen des Geltungsbereiches bekannt gemacht wird.(Rn.54)
5. Die Außervollzugsetzung einer Satzung kann dann aus wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn bei offensichtlicher Rechtsfehlerhaftigkeit der Satzung und damit einem zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache durch den Vollzug der Satzung vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, die den Antragsteller – unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils – konkret beeinträchtigen.(Rn.62)
6. Dem steht nicht entgegen, dass etwaige formelle Fehler der Sanierungssatzung möglicherweise in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs 4 BauGB geheilt werden könnten.(Rn.66)
Tenor
Die Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Hafen-Ost“ vom 21. Februar 2019 wird bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller - 1 KN 17/20 - außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 140.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt; es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat.(Rn.37) 2. Diese Funktion kann die Ausfertigung einer mehrere Seiten umfassenden Satzung jedoch grundsätzlich nur dann erfüllen, wenn entweder alle Einzelteile bzw. Einzelblätter fest miteinander verbunden oder jeweils einzeln ausgefertigt sind.(Rn.39) 3. Keine Änderung des Norminhalts zwischen Beschlussversion und Ausfertigungsversion liegt vor, wenn Kommata oder einzelne Buchstaben und Wörter ergänzt bzw. entfernt, Groß- und Kleinschreibung angepasst und das Wort „beschlossen“ durch „erlassen“ im Einleitungssatz getauscht wurde, wenn damit keine Änderung des Norminhalts einhergeht.(Rn.42) 4. Im Rahmen der Ersatzverkündung ist es nicht notwendig, dass eine absolut exakte und unmissverständliche Bezeichnung der Grenzen des Geltungsbereiches bekannt gemacht wird.(Rn.54) 5. Die Außervollzugsetzung einer Satzung kann dann aus wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn bei offensichtlicher Rechtsfehlerhaftigkeit der Satzung und damit einem zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache durch den Vollzug der Satzung vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, die den Antragsteller – unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils – konkret beeinträchtigen.(Rn.62) 6. Dem steht nicht entgegen, dass etwaige formelle Fehler der Sanierungssatzung möglicherweise in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs 4 BauGB geheilt werden könnten.(Rn.66) Die Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Hafen-Ost“ vom 21. Februar 2019 wird bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller - 1 KN 17/20 - außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 140.000 € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren 1 KN 17/20 gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Hafen-Ost“ vom 21. Februar 2019 (im Folgenden: Sanierungssatzung). Im vorliegenden Verfahren begehren sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die die Sanierungssatzung außer Vollzug gesetzt werden soll. Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer eines Grundstückes unter der Adresse ..., Flensburg (Flurstück ... der Flur ...) im Gebiet der Antragsgegnerin. Das Grundstück ist mit einem zehn Wohneinheiten umfassenden Gebäude bebaut. Die Antragstellerin zu 2 verfügt ebenfalls über in ihrem Eigentum stehende Flächen (Flurstücke ..., ... und ... der Flur ... und Flurstücke ..., ..., ..., ..., ... und ... der Flur ...) entlang der Straße ... in Flensburg. Hierzu zählt das mit einem zehn Nutzungseinheiten umfassenden Gebäude bebaute Grundstück unter der Adresse ..., Flensburg. Die Antragstellerin zu 3 ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke (bestehend aus den Flurstücken ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... der Flur ...) unter der Adresse ... bis ..., Flensburg. Diese Grundstücke sind ebenfalls bebaut. Die dort vorhandenen Gebäude beinhalten insgesamt acht Nutzungseinheiten. Die Grundstücke unter der Adresse ... bis ..., Flensburg sind Teil des aus fünf Hochbauten bestehenden Gebäudekomplexes „...“. Dieser Gebäudekomplex befindet sich unmittelbar am Ostufer der Flensburger Innenförde. Südlich schließt das Gebäude ... bis ..., Flensburg an den Gebäudekomplex „...“ an. Am 26. März 2015 fasste die Ratsversammlung der Antragsgegnerin den Beschluss, zur Sicherung einer für die Gesamtstadt sinnvollen Entwicklung des Gebietes „Hafen-Ost“ vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB vorzunehmen. Das Untersuchungsgebiet umfasste den gesamten Bereich zwischen der Harniskaispitze im Norden und der Hafenspitze im Süden. Mit Beschlussvorlage vom 11. Januar 2019 (RV-15/2019) schlug der Fachbereich Stadtentwicklung und Klimaschutz der Ratsversammlung der Antragsgegnerin die Beschlussfassung über verschiedene Anträge vor. Zu Antrag 2 hieß es: „Die Satzung der Stadt Flensburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Hafen-Ost (Anlage 2) wird gemäß § 142 BauGB beschlossen [...].“ Der Beschlussvorlage war ausweislich des Ratsinformationssystems der Antragsgegnerin ein Entwurf der Sanierungssatzung (als Anlage 2 zur Beschlussvorlage RV-15/2019), der wiederum als Anlage zu der Satzung einen Lageplan enthielt, beigefügt. Die Beschlussvorlage RV-15/2019 wurde mit Beschlussvorlage vom 7. Februar 2019 (RV-15/2019 1. Ergänzung) geändert. Unter Ziffer 2 hieß es dort: „Zu Nummer 2 des Beschlussantrages RV-15/2019 wird die alte Anlage 2 durch die beigefügte Anlage als neue Anlage 2 ersetzt.“ Der Beschlussvorlage RV-15/2019 1. Ergänzung war ausweislich des Ratsinformationssystems der Antragsgegnerin eine zwei Blätter umfassende Anlage beigefügt, die einen Entwurf einer Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Hafen-Ost“ enthielt. Eine Anlage zu dem Satzungsentwurf in Form eines Lageplans über die Abgrenzung des Sanierungsgebietes enthielt diese Anlage zur Beschlussvorlage RV-15/2019 1. Ergänzung nicht. Am 21. Februar 2019 beschloss die Ratsversammlung der Antragsgegnerin zu Tagesordnungspunkt 11 die Vorlage RV-15/2019 erweitert durch die Modifizierung der 1. Ergänzung in der folgenden Fassung: „[...] 2. Die Satzung der Stadt Flensburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Hafen-Ost (neue Anlage 2) wird gemäß § 142 BauGB beschlossen. [...]“ Am 16. Dezember 2019 fertigte die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin die Sanierungssatzung aus. Die ausgefertigte Satzung besteht im Original aus drei einseitig bedruckten Blättern. Auf den nummerierten Seiten 1 und 2 sind die §§ 1 bis 4 der Satzung abgedruckt. Unter § 4 befindet sich der Ausfertigungsvermerk mit der Unterschrift der Bürgermeisterin und dem Stempel der Antragsgegnerin. Es folgt unter der Unterschrift die Angabe „Anlage 1: Lageplan über die Abgrenzung des Sanierungsgebietes“. Auf dem folgenden Blatt, das nicht mit einer Seitenzahl versehen ist, befindet sich ein Lageplan. Die drei Blätter des als Bestandteil der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin in einer Klarsichtfolie vorgelegten Ausfertigungsoriginals sind mit einer Büroklammer verbunden. Nach dem durch die Anlage 1 zur ausgefertigten Sanierungssatzung definierten Sanierungsgebiet befinden sich die Grundstücke der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereiches der Sanierungssatzung. Am 3. Januar 2020 veröffentlichte die Antragsgegnerin in den Tageszeitungen „Flensburger Tageblatt“ und „Flensborg Avis“ unter der Überschrift „Amtliche Bekanntmachung“, dass die Ratsversammlung am 21. Februar 2019 die Satzung der Stadt Flensburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Hafen-Ost“ „für den Bereich begrenzt durch im Norden: die Wasserfläche nördlich der Harniskaispitze und des Industriehafens sowie des Klärwerks Kielseng, im Osten: den Fördehang/Volkspark und den Unteren Lautrupsweg, im Süden: die Nordstraße, im Westen: eine gedachte Linie ca. 50 m westlich der Kaikante beschlossen“ habe. Dies werde hiermit bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung sei mit ergänzenden Unterlagen im Internet unter www.flensburg.de abrufbar. Außerdem ist ein Hinweis auf die Regelungen der §§ 152 ff. BauGB enthalten. Weitere Angaben enthält die Bekanntmachung in den Tageszeitungen nicht. Mit Schreiben vom 23. März 2020 rügten die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Vorschriften zur Inkraftsetzung der Sanierungssatzung sowie deren materielle Rechtswidrigkeit. Am 12. Juni 2020 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag (1 KN 17/20) sowie den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit denselben Rügen, die sie auch zuvor mit Schreiben vom 23. März 2020 gegenüber der Antragsgegnerin erhoben hatten, gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Sanierungssatzung genüge den Vorgaben des § 142 BauGB nicht. Es sei kein Satzungsbeschluss über das Sanierungsgebiet gefasst worden. Der Beschlussvorlage RV-15/2019 1. Ergänzung sei ein Entwurf der Sanierungssatzung als neue Anlage 2 beigefügt worden, der keinen Plan enthalten haben. In der Ratsversammlung vom 21. Februar 2019 sei die Beschlussvorlage RV-15/2019 in der Gestalt der 1. Ergänzung beschlossen worden. Die Beschlussfassung habe sich damit auf die neue Anlage 2 bezogen. Es bestehe keine Identität zwischen der beschlossenen und der ausgefertigten Satzung, die am 3. Januar 2020 bekanntgemacht worden sei. Der ausgefertigten Satzung sei ein Plan beigefügt worden. Außerdem weiche der Textteil der ausgefertigten Satzung von der Anlage 2 zur Beschlussvorlage RV-15/2019 1. Ergänzung ab. Der Satzungsbeschluss sei zudem fehlerhaft bekannt gemacht worden. Bei unterstellter Existenz eines Lageplanes bestehe ein Verstoß gegen die Identitätsfunktion der Bekanntmachung. In der amtlichen Bekanntmachung vom 3. Januar 2020 sei das vermeintlich beschlossene Sanierungsgebiet beschrieben worden. Dies entspreche jedoch nicht dem der ausgefertigten Satzung beigefügten Plan. Die Beschreibung weise Unklarheiten auf. Darüber hinaus rügen die Antragsteller die materielle Rechtswidrigkeit der Satzung. Die Antragsteller beantragen, die Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Hafen-Ost“ bekannt gemacht am 3. Januar 2020 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller außer Vollzug zu setzen, hilfsweise, die Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Hafen-Ost“ bekannt gemacht am 3. Januar 2020 hinsichtlich der in der Antragsschrift genannten Grundstücke der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller außer Vollzug zu setzen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Sanierungsvermerke aus den Grundbüchern dieser Grundstücke löschen zu lassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie unter anderem vor: Der 1. Ergänzung zur Vorlage RV-15/2019 habe eine ersetzende Wirkung ersichtlich nur im Umfang der Änderung zur RV-15/2019 zukommen sollen. Der Lageplan, der als Anlage zur Sanierungssatzung jedenfalls Bestandteil der Beschlussvorlage RV-15/2019 gewesen sei, habe den beschließenden Ratsmitgliedern auch tatsächlich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zur Verfügung gestanden. Selbst wenn dem Argument der Antragsteller gefolgt würde, dass die 1. Ergänzung in ihrem Umfang eine umfassende ersetzende Wirkung habe, nehme diese dennoch Bezug auf einen in der Anlage zum Beschluss konkretisierten Lageplan, der tatsächlich unmittelbar vorhanden gewesen sei. Damit sei dieser sowohl ausdrücklich in Bezug genommen als auch vom Willen der beschließenden Ratsmitglieder umfasst und somit Gegenstand des Beschlusses. Soweit die Antragsteller geltend machten, dass der Text der ausgefertigten Satzung von dem Text der durch die Ratsversammlung beschlossenen Satzung abweiche, sei dies nicht zutreffend. Es handele sich insoweit nicht um inhaltliche Änderungen, sodass Identität zwischen Ausfertigung und Beschluss bestehe. Tatsächlich sei die Satzung nicht durch Abdruck, sondern gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB bekannt gemacht worden. Erforderlich sei insoweit eine grobe Beschreibung des Gebietes zur Erfüllung des Hinweiszweckes der Bekanntmachung. Dem genüge die Beschreibung zur Begrenzung des Bereiches. Der Maßstab der Ersatzbekanntmachung sei zulässigerweise grob gewählt. Die Beschreibung sei nicht so ungenau, dass tatsächlich im Sanierungsgebiet gelegene Grundstücke als ausgeschlossen angesehen werden könnten. Vielmehr werde die Anstoßfunktion erfüllt. Den Antragstellern drohten keine schweren Nachteile. Eine einstweilige Anordnung sei auch nicht aus anderen wichtigen Gründen geboten. Konkrete Belange von betroffenen Dritten, die über die Eintragung und Genehmigungspflicht gemäß § 144 BauGB hinausgingen, seien derzeit nicht bekannt. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens sei zwar eine zusätzliche Belastung, die als solche jedoch nicht als schwerer Nachteil zu bewerten sei. II. Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig und begründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Antragsteller müssen, wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO, sowohl die Tatsachen, aus denen sich Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ergeben, als auch die Tatsachen, aus denen sich die Zulässigkeit des Antrags, insbesondere die Antragsbefugnis ergibt, darlegen und glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO; stRspr des Senats, zuletzt Beschluss vom 31. März 2020, – 1 MR 4/20 – n. v.; zur Anwendbarkeit der Grundsätze des § 123 VwGO im Rahmen des § 47 VwGO Bay. VGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 10 NE 13.226 –, Rn. 25, juris). I. Der Antrag ist zulässig. Bei der angefochtenen Satzung der Stadt Flensburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Hafen-Ost“ vom 21. Februar 2019, ausgefertigt am 16. Dezember 2019 und bekannt gemacht am 3. Januar 2020 (im Folgenden: Sanierungssatzung) handelt es sich um eine nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassene Satzung im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, die nach dieser Bestimmung der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren unterzogen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. November 2016 – 3 S 174/15 –, Rn. 13, juris). Die Antragsteller sind im Hauptsacheverfahren und entsprechend im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch insbesondere antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht stellen. Die Verletzung eines subjektiven Rechts muss möglich sein. Die Antragsteller genügen insoweit ihrer Darlegungspflicht, wenn sie hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Rechtswirkungen der Sanierungssatzung in einem Recht verletzt sind. (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 7 D 37/07.NE –, Rn. 38, juris). Dies ist hier der Fall. Als verletztes Recht kommt vorliegend das Eigentumsrecht der Antragsteller (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) in Betracht. Die Antragsteller sind jeweils Eigentümer von in dem durch die Sanierungssatzung definierten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücken. Außerdem erklärt die Sanierungssatzung in § 3 die Vorschrift des § 144 BauGB, nach deren Abs. 1 und 2 insbesondere Verfügungen über das Eigentum bzw. das Eigentum betreffend der Genehmigung der Gemeinde – hier der Antragsgegnerin – bedürfen, für anwendbar. Sanierungssatzungen, die die Anwendung der Vorschriften des § 144 Abs. 1 und 2 BauGB vorsehen, haben für die in ihrem Geltungsbereich liegenden Grundstücke aufgrund des eingreifenden sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalts eine unmittelbare Eigentumsbeschränkung zur Folge (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. März 2011 – 5 S 163/09 –, Rn. 21, juris; OVG NRW, Urteil vom 12. November 2018 – 2 D 10/17.NE –, Rn. 38, juris; Urteil vom 23. Oktober 2008 – 7 D 37/07.NE –, Rn. 38, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 29. Oktober 1991 – 4 N 1815/85 –, Rn. 33, juris). Die (potentielle) Rechtswidrigkeit eines entsprechenden normativen Eingriffs in ihr Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) müssen die Eigentümer der in dem Geltungsbereich der Satzung liegenden Grundstücke nicht hinnehmen, was ihnen regelmäßig die Befugnis verleiht, die Sanierungssatzung mit der Normenkontrolle bzw. im Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO anzugreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. November 2016 – 3 S 174/15 –, Rn. 14, juris). II. Der Antrag ist auch begründet. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. zur Prüfung von Bebauungsplänen BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, Rn. 12, juris m. w. N.; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 28. August 2020 – 1 MR 4/20 –, n. v.). Erweist sich, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. zur Prüfung von Bebauungsplänen BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, Rn. 12, juris m. w. N.; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 28. August 2020 – 1 MR 4/20 –, n. v., m. w. N.). 1. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird das Normenkontrollverfahren der Antragsteller voraussichtlich erfolgreich sein. Die aufgrund von § 142 Abs. 1, Abs. 3 BauGB erlassene Sanierungssatzung steht nicht in Einklang mit höherrangigem Recht und wird sich in der Hauptsache voraussichtlich jedenfalls schon wegen einer Verletzung beachtlicher Formvorschriften als formell unwirksam erweisen. Einer Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Satzung bedarf es daher nicht. a) Die Ausfertigung der Sanierungssatzung wurde nicht in Einklang mit geltendem, höherrangigem Recht vorgenommen. Zwar enthält das hier einschlägige Bundesrecht in den §§ 136 ff. BauGB, insbesondere in § 143 BauGB, keine konkreten Vorgaben, die die Ausfertigung einer Sanierungssatzung zu erfüllen hat. Bei Fehlen einfachgesetzlicher Vorschriften des Bundesrechts für den jeweiligen Rechtsbereich ergeben sich die Anforderungen an die Ausfertigung von Landesrecht demnach in erster Linie aus landesrechtlichen Vorschriften (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 – 4 B 29.14 –, Rn. 5, juris; Beschluss vom 21. Juni 2018 – 4 BN 34.17 –, Rn. 7, juris). Das Landesrecht regelt jedoch in § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (vom 28. Februar 2003, GVOBl. 2003, S. 57, im Folgenden: GO) lediglich, dass Satzungen von der Bürgermeisterin ausgefertigt werden. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (vom 2. Juni 1992, GVOBl. 1992, S. 534, im Folgenden: LVwG) muss die Satzung das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt wurde. Weitere Vorgaben zur Ausfertigung enthält das schleswig-holsteinische Landesrecht nicht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass an die Ausfertigungen von Satzungen keine weiteren Anforderungen zu stellen sind. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. Das danach in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG für die Länder geltende Rechtsstaatsprinzip verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (sog. „Identitätsfunktion", „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion"; vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 – 4 B 29.14 –, Rn. 5, juris; Beschluss vom 16. Mai 1991 – 4 NB 26.90 –, Rn. 19, juris; Urteil vom 1. Juli 2010 – 4 C 4.08 –, Rn. 13, juris; Urteil vom 5. Februar 2009 – 7 CN 1.08 –, Rn. 23, juris; vgl. auch Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14. Mai 2020 – 1 KN 5/19 –, Rn. 58, juris). Aus dieser Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt; es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 – 4 B 29.14 –, Rn. 5, juris; Urteil vom 1. Juli 2010 – BVerwG 4 C 4.08 –, Rn. 15, juris). Die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen wird dabei durch seine Ausfertigung bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 – 4 B 29.14 –, Rn. 5, juris; Beschluss vom 16. Mai 1991 – 4 NB 26.90 –, Rn. 19; Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 8 B 72.11 –, Rn. 6, juris). Weitere Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung, bzw. der Geeignetheit eines Nachweises, dass diese Identitätsprüfung stattgefunden hat, gibt das Bundesrecht indessen nicht vor (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 – 4 B 29.14 –, Rn. 5, juris; Beschluss vom 21. Juni 2018 – 4 BN 34/17 –, Rn. 7, juris). Die Anforderungen an die Ausfertigung ergeben sich daher ausschließlich aus der beschriebenen Funktion der Ausfertigung im Lichte des Rechtsstaatsprinzips. Es bedarf verfassungsrechtlich insoweit im Rahmen der Ausfertigung nicht zwingend der Herstellung einer einheitlichen (Original-)Urkunde, sofern die Ausfertigung geeignet ist zu bestätigen, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung übereinstimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 – 4 B 29.14 –, Rn. 5, juris). Diese Funktion kann die Ausfertigung einer mehrere Seiten umfassenden Satzung jedoch grundsätzlich nur dann erfüllen, wenn entweder alle Einzelteile bzw. Einzelblätter fest miteinander verbunden oder jeweils einzeln ausgefertigt sind (vgl. zur Ausfertigung einer Verordnung Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14. Mai 2020 – 1 KN 5/19 –, Rn. 60, juris). Möglich ist ferner, dass sich eine nur auf einem Blatt erfolgte Ausfertigung auch ohne eine körperliche Verbindung auf die anderen Blätter erstreckt, wenn alle Einzelblätter zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Gesamtnorm ausgeschlossen ist oder auf den ausgefertigten Teilen/Seiten in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile der Norm Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an der Identität bzw. Zusammengehörigkeit ausschließt (vgl. zur Ausfertigung einer Verordnung Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14. Mai 2020 – 1 KN 5/19 –, Rn. 61, juris; Bay. VGH, Urteil vom 4. August 2017 – 15 N 15.1713 –, Rn. 20, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 6. Juni 2001, 1 D 442/99, juris Rn. 35; vgl. zur Erfüllung der Identitätsfunktion bei zweifelsfrei feststellbarem Inhalt BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 – 4 NB 26.90 –, Rn. 19, juris). Dies kann insbesondere durch hinreichend definierte Bezugnahmen erfolgen. Eine zweifelsfreie Individualisierung kann z. B. bei einem Text über mehrere Seiten dadurch ermöglicht werden, dass über die fortlaufende Seitenzahlangabe sowie durch die Angabe eines Datums und eines Regelungsbezugs auf allen zur Norm gehörenden Seiten eindeutig bestimmt wird, welche Einzelteile vom Ausfertigungsvermerk erfasst werden (zur Ausfertigung einer Verordnung Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14. Mai 2020 – 1 KN 5/19 –, Rn. 61, juris; Bay. VGH, Urteil vom 4. August 2017 – 15 N 15.1713 –, Rn. 20; Sächs. OVG, Urteil vom 6. Juni 2001 – 1 D 442/99 – Rn. 35 juris). Die genannten Anforderungen erfüllt die Ausfertigung der Sanierungssatzung im vorliegenden Fall nicht. Zum einen ist sie nicht geeignet, die Identität von beschlossener und zur Bekanntmachung anstehender Satzung zu bestätigen. Es fehlt hier zunächst an einer festen Verbindung der Blätter der Sanierungssatzung. Das Ausfertigungsoriginal der Sanierungssatzung besteht aus drei Blättern und ist im Verwaltungsvorgang in einer separaten Klarsichtfolie enthalten. Die drei Blätter (zwei Seiten Satzungstext und eine Seite Lageplan des Sanierungsgebietes) sind mit einer Büroklammer verbunden. Die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung wäre bei dieser Sachlage problemlos möglich (hierauf haben auch abgestellt Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14. Mai 2020 – 1 KN 5/19 –, Rn. 60, juris; Bay. VGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – 15 N 12.1633 –, juris Rn. 42). Auch sind die einzelnen Blätter nicht jeweils gesondert ausgefertigt. Lediglich das zweite von drei Blättern ist gestempelt und enthält den von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin unterzeichneten Ausfertigungsvermerk. Auch fehlt es an einer Verbindung der drei Blätter des Ausfertigungsoriginals der Sanierungssatzung durch eine „gedankliche Schnur“ im genannten Sinne, die die nur mit einer Büroklammer verbundenen Blätter mit hinreichender Bestimmtheit zu einer gedanklichen Einheit verbinden könnte. Weder sind die Blätter über eine durchlaufende Kopfleiste verbunden, noch enthalten die einzelnen Blätter Hinweise darauf, dass weitere Seiten folgen. So ergibt sich aus den Seitenzahlen auf den ersten beiden Blättern nicht, wie viele Seiten die Sanierungssatzung insgesamt hat. Die drei Seiten der Sanierungssatzung sind auch nicht mit einem Datum und/oder dem Normtitel versehen. Außerdem enden die ersten beiden Seiten jeweils mit dem Abschluss eines Satzes, der die Fortführung der Satzung auf der folgenden Seite nicht zwingend erforderlich erscheinen lässt. Zum anderen sind ausgefertigte und beschlossene Satzung tatsächlich nicht identisch. Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass die von der Ratsversammlung der Antragsgegnerin beschlossene Version der Sanierungssatzung (neue Anlage 2 zur Beschlussvorlage RV-15/2019 1. Ergänzung) im Rahmen der Ausfertigung Änderungen erfahren hat, indem Kommata oder einzelne Buchstaben und Wörter ergänzt bzw. entfernt, Groß- und Kleinschreibung angepasst und das Wort „beschlossen“ durch „erlassen“ im Einleitungssatz getauscht wurde. Hierdurch ist keine Änderung des Norminhalts erfolgt. Die vom Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG geforderte und oben beschriebene Identitätsfunktion wird nicht schon durch ausschließlich redaktionelle Änderungen geringen Umfangs gestört. Die in der beschlossenen und der ausgefertigten Satzung enthaltenen Regelungen bleiben bei Vornahme derartiger Änderungen identisch, da der materielle Normgehalt der Satzung nicht angetastet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1992 – 4 NB 20.92 –, Rn. 8 ff., juris; vgl. zu redaktionellen Änderungen von ausgelegtem und ausgefertigtem Bebauungsplan Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 23. Juli 2009 – 1 KN 13/08 –, Rn. 68, juris). Allerdings hat die Ratsversammlung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht die ausgefertigte, drei Blätter inklusive Planzeichnung umfassende Version der Sanierungssatzung beschlossen. Vielmehr hat sie am 21. Februar 2019 zu Tagesordnungspunkt 11 einen Beschluss über die Vorlage RV-15/2019 erweitert durch die Modifizierung der 1. Ergänzung gefasst. In der Niederschrift der Ratsversammlung vom 21. Februar 2019 wird das Ergebnis der Beschlussfassung wie folgt zusammengefasst: „[...] 2. Die Satzung der Stadt Flensburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Hafen-Ost (neue Anlage 2) wird gemäß § 142 BauGB beschlossen. [...]“. Daraus ergibt sich, dass die Satzung der Stadt Flensburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Hafen-Ost“ in der Fassung der neuen Anlage 2 beschlossen wurde. Diese neue Anlage 2 bestand aus zwei Blättern und enthielt, anders als die ausgefertigte Satzung, keinen Lageplan über die Begrenzung des Sanierungsgebietes als Anlage. Die Beschlussvorlage RV-15/2019 1. Ergänzung vom 7. Februar 2019 änderte die Beschlussvorlage RV-15/2019 dahingehend, dass in dem Beschlussantrag der RV-15/2019 zu Nr. 2 die bisherige Anlage 2 durch die der Beschlussvorlage RV15-2019 1. Ergänzung beigefügte Anlage als neue Anlage 2 ersetzt wurde. Es fand insoweit ein Austausch der Anlagen zu dem Beschlussantrag Nr. 2 durch die 1. Ergänzung der genannten Beschlussvorlage statt. An die Stelle der Anlage 2 der Beschlussvorlage RV-15/2019 trat die der Beschlussvorlage RV-15/2019 1. Ergänzung beigefügte und als „neue Anlage 2“ bezeichnete Anlage, die – unstreitig – keinen Lageplan enthielt. Die nach dem Vortrag der Antragsgegnerin lediglich beschränkte ersetzende Wirkung der Beschlussvorlage RV-15-2019 1. Ergänzung bezog sich damit objektiv betrachtet gerade auf den Austausch der Anlage 2, d. h. der Satzungsentwürfe. Eine Bezugnahme auf den Lageplan der bisherigen Anlage 2 der Beschlussvorlage RV-15/2019 ist nicht erkennbar. Es spricht objektiv nichts dafür, dass die Ratsversammlung die neue Anlage 2 in Verbindung mit einem Teil der alten Anlage 2 beschlossen hat. Aus der Beschlussfassung, wie sie sich aus der Niederschrift der Sitzung der Ratsversammlung vom 21. Februar 2019 ergibt, folgt eine entsprechende Bezugnahme nicht. Der Umstand, dass die Ratsversammlung möglicherweise aufgrund des als Anlage zu der „alten“ Anlage 2 gemäß Beschlussvorlage RV-15/2019 beigefügten Lageplans oder der vorbereitenden Untersuchung eine Vorstellung über die Abgrenzung des Sanierungsgebietes gehabt haben mag, ist hier jedenfalls in der konkreten Beschlussfassung nicht objektiv zum Ausdruck gekommen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Einbeziehung des Lageplans als Anlage zur Satzung in die Beschlussfassung auch nicht um eine bloße Förmlichkeit, sondern vielmehr um die Beschlussfassung über die Abgrenzung des Sanierungsgebietes als zentralem Element der Sanierungssatzung im Sinne des § 142 BauGB handelt, da sich diese Abgrenzung im vorliegenden Fall ausschließlich über den Lageplan als Bestandteil der Satzung ergibt. So regelt § 1 Abs. 1 der Sanierungssatzung, dass das in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan abgegrenzte Gebiet als Sanierungsgebiet festgelegt werde. Die fehlerhafte Ausfertigung ist auch als beachtliche Verletzung von Formvorschriften, die zur Unwirksamkeit der Satzung führt, zu qualifizieren (vgl. zur Ausfertigung als Wirksamkeitsvoraussetzung BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 – 4 C 4.08 –, Rn. 13, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14. Mai 2020 – 1 KN 5/19 –, Rn. 57, juris). § 214 Abs. 1 BauGB findet insoweit keine Anwendung, weil es sich bei den sich aus dem Verfassungsrecht für die Ausfertigung ergebenden Vorgaben nicht um eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des BauGB (vgl. § 214 Abs. 1 BauGB: „dieses Gesetzbuchs“) handelt. § 4 Abs. 3 Satz 1 GO findet hier ebenfalls keine Anwendung. Die Regelung, nach der eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung einer städtebaulichen Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist, erfasst ausschließlich Verstöße gegen landesrechtliche Vorschriften (vgl. Schliesky/Schulz, in: PdK B 1 SH, Stand: Januar 2020, § 4 GO Rn. 250), nicht jedoch solche, die sich unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergeben. b) Die Bekanntmachung der Sanierungssatzung ist ebenfalls fehlerhaft und steht nicht in Einklang mit höherrangigem Recht. Gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB hat die Gemeinde die Sanierungssatzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Sanierungssatzung beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB ist entsprechend anzuwenden. § 143 Abs. 1 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB sieht demnach für die Inkraftsetzung von Sanierungssatzungen die Möglichkeit einer Ersatzverkündung durch ortsübliche Bekanntmachung, dass eine Sanierungssatzung beschlossen worden ist mit dem Hinweis darauf, wo die Sanierungssatzung bei der Gemeinde zur Einsicht bereitgehalten wird und eingesehen werden kann, vor (vgl. zu § 10 Abs. 3 BauGB BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2010 – 4 BN 55.09 –, Rn. 13, juris). Die Antragsgegnerin hat sich hier für diese Form der Ersatzverkündung entschieden. Sie hat rechtlich zutreffend die Beschlussfassung über die Sanierungssatzung in den Tageszeitungen „Flensburger Tageblatt“ und „Flensborg Avis“ vom 3. Januar 2020 bekanntgemacht. Bei der Veröffentlichung der Beschlussfassung über die Sanierungssatzung in den genannten Tageszeitungen handelt es sich um die nach dem maßgeblichen Ortsrecht im Sinne des § 143 Abs. 1 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB ortsübliche Bekanntmachung. Auf andere ggf. parallel vorgenommene Bekanntmachungen kommt es insoweit nicht maßgeblich an. Die Ortsüblichkeit im Sinne des § 143 Abs. 1 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB beurteilt sich nach Landes- und Ortsrecht (vgl. zu § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, Rn. 21, juris; Urteil vom 18. November 2010 – 4 CN 3.10 –, Rn. 15, juris). Das Landesrecht bestimmt nicht, welche Art der Bekanntmachung für die Gemeinden ortsüblich ist. § 68 Satz 1 und Satz 3 LVwG regelt für Satzungen, deren Geltungsbereich sich nicht auf das ganze Land erstreckt, lediglich, dass diese bekanntzumachen sind und eine örtliche Bekanntmachung ausreichend ist. Die Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (BekanntVO), hier die BekanntVO vom 14. September 2015 (GVOBl. 2015, S. 338), regelt zwar, in welcher Form die örtliche Bekanntmachung vorgenommen werden kann. So können nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 BekanntVO örtliche Bekanntmachungen durch Abdruck in der Zeitung, d. h. durch einmaliges Einrücken in eine oder mehrere im Gebiet der Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Verwaltung verbreiteten Tageszeitungen oder in anderen regelmäßig erscheinenden Zeitungen erfolgen. Die BekanntVO lässt allerdings auch weitere Formen der Bekanntmachung zu, vgl. § 1 Nr. 2 bis 4 BekanntVO. Die Auswahl der Form obliegt den Gemeinden und wird durch das jeweilige Ortsrecht bestimmt. Das Ortsrecht der Antragsgegnerin sieht vor, dass die örtlichen Bekanntmachungen gemäß BauGB in den Zeitungen „Flensburger Tageblatt“ und „Flensborg Avis“ erfolgen, § 18 Abs. 2 Satz 1 Hauptsatzung der Stadt Flensburg vom 7. November 1996 in der Fassung der 17. Nachtragssatzung vom 10. Juli 2018. Die Fehlerhaftigkeit dieser Bekanntmachung ergibt sich hier – anders als die Antragsteller meinen – nicht schon daraus, dass der räumliche Geltungsbereich der Sanierungssatzung im Rahmen der Bekanntmachung missverständlich oder in Abweichung von dem Sanierungsgebiet, wie es sich aus dem der ausgefertigten Sanierungssatzung beigefügten Lageplan ergibt, umschrieben wird. Zwar ist es zutreffend, dass – da über die Ersatzverkündung dem Normadressaten die Kenntnisnahme des geltenden Rechts ermöglicht werden soll – der Hinweiszweck der Ersatzverkündung nur dann erreicht wird, wenn sich aus der Bekanntmachung neben dem Umstand des Abschlusses des Aufstellungsverfahrens auch der räumliche Geltungsbereich der Satzung ergibt (vgl. zur Ersatzverkündung von Bebauungsplänen BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 CN 2.99 –, Rn. 14, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 – 4 NB 26.90 –, Rn. 16, juris). Dies kann durch eine schlagwortartige Kennzeichnung des Geltungsbereiches erreicht werden (BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 CN 2.99 –, Rn. 14, juris; EZBK/Stock, Baugesetzbuch, 137. EL Februar 2020, BauGB § 10 Rn.114). Nicht notwendig ist jedoch eine absolut exakte und unmissverständliche Bezeichnung der Grenzen des Geltungsbereiches im Rahmen der Ersatzverkündung. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die Kennzeichnung des Geltungsbereiches geeignet ist, einen Hinweis auf diesen zu geben und die Satzung zu identifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 CN 2.99 –, Rn. 14, juris). Der Hinweis muss nicht bereits jedwede Frage nach der genauen Lage und seiner Ausdehnung im Einzelnen beantworten. Er muss nur geeignet sein, das Inkrafttreten der Satzung in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen – bei der Gemeinde ausliegenden – Plan zu führen (vgl. zur Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung eines Bebauungsplans nach BBauG BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 – 4 C 22.80 –, Rn. 19, juris; zur Bekanntmachung eines Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 BauGB Hess. VGH, Urteil vom 12. Juli 2004 – 9 N 69/03 –, Rn. 60, juris). Diese Anforderungen werden im vorliegenden Fall erfüllt. Zwar ist den Antragstellern zuzustimmen, dass die Umschreibung des Sanierungsgebietes gemäß Bekanntmachung vom 3. Januar 2020 in den Tageszeitungen „Flensburger Tageblatt“ und „Flensborg Avis“ Ungenauigkeiten hinsichtlich der Abgrenzung des Sanierungsgebietes an verschiedenen Stellen aufweist. Dies gilt, wie die Antragsteller zutreffend herausgestellt haben, soweit in der Bekanntmachung der Geltungsbereich der Sanierungssatzung im Norden durch die Wasserfläche nördlich des Klärwerkes Kielseng begrenzt wird, obwohl der Geltungsbereich laut Planzeichnung an diese nicht heranreicht und auch das südlich der Wasserfläche liegende Gebiet des Klärwerkes nicht umfasst. Gleichermaßen bestehen nach der Beschreibung in der Bekanntmachung Unklarheiten hinsichtlich der Abgrenzung des Geltungsbereiches der Sanierungssatzung im Osten, soweit der Fördehang als Grenze angeführt wird, da dieser nach der Planzeichnung teilweise innerhalb und teilweise außerhalb des Sanierungsgebietes liegt. Dies ist jedoch im Rahmen der Ersatzverkündung unschädlich, denn die Umschreibung des Geltungsbereiches ist hier geeignet, die Eigentümer der im Geltungsbereich liegenden Grundstücke darauf aufmerksam zu machen, dass sie Normadressaten sein könnten, sodass sie sich über den genauen Geltungsbereich informieren können. Allerdings leidet die Bekanntmachung der Sanierungssatzung unter einem anderen Mangel, da die nach § 143 Abs. 1 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB erforderlichen Angaben in der Bekanntmachung der Beschlussfassung über die Sanierungssatzung in den Tageszeitungen „Flensburger Tageblatt“ und „Flensborg Avis“ nicht enthalten waren. Nach diesen Vorschriften ist im Rahmen der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses darauf hinzuweisen, wo die Satzung eingesehen werden kann. Ein solcher Hinweis findet sich in der Bekanntmachung in den genannten Tageszeitungen nicht. Zwar wird in dieser Bekanntmachung ausgeführt: „Diese Bekanntmachung ist mit ergänzenden Unterlagen im Internet unter www.flensburg.de abrufbar“. Hieraus ergibt sich jedoch schon dem Wortlaut nach kein direkter Hinweis auf den Ort der Bereithaltung der Sanierungssatzung. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass Unterlagen zur Bekanntmachung einsehbar sind, ohne dass deutlich wird, um welche Unterlagen es sich insoweit handelt. Auch wäre der Verweis auf eine Internetseite, auf der die Satzung bereitgehalten und zugänglich gemacht wird, nicht ausreichend, um die Hinweisfunktion des § 143 Abs. 1 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu erfüllen. Dies ergibt sich für die Ersatzverkündung von Bebauungsplänen bereits aus § 10a Abs. 2 BauGB, wonach der in Kraft getretene Bebauungsplan lediglich ergänzend, und damit gerade nicht mit einer die Bereithaltung im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB ersetzenden Wirkung in das Internet eingestellt werden soll (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 10a Rn. 3). Maßgeblich bleibt insoweit die Bereithaltung der Satzung beim Satzungsgeber, auf die sich § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB bezieht und auf die entsprechend im Rahmen der Bekanntmachung der Beschlussfassung hingewiesen werden muss. Nichts anderes kann im Ergebnis für die Ersatzverkündung der Sanierungssatzung gelten. Zwar findet § 10a Abs. 2 BauGB auf die Ersatzverkündung von Sanierungssatzungen keine Anwendung, da weder § 143 Abs. 1 Satz 2 BauGB noch § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf § 10a Abs. 2 BauGB verweist. § 10a Abs. 2 BauGB verdeutlicht jedoch die Entscheidung des Gesetzgebers, die Einstellung der Satzung in das Internet nicht an die Stelle der Bereithaltung der Satzung bei dem Satzungsgeber treten zu lassen. Hinzu kommt vorliegend ferner, dass die ausgefertigte Sanierungssatzung auch nicht unmittelbar unter www.flensburg.de abrufbar ist. Über die Homepage der Antragsgegnerin wird der Bürger vielmehr – nach Ausführung einer Vielzahl von Zwischenschritten – auf die Seite des örtlichen Sanierungsträgers weitergeleitet, auf der die Sanierungssatzung zugänglich gemacht wird. Der hier gefundene Fehler im Rahmen der Bekanntmachung der Sanierungssatzung ist als Verletzung von Formvorschriften nach dem BauGB (hier § 143 Abs. 1 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB) zu qualifizieren, der gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 3 BauGB beachtlich ist, da der mit der Bekanntmachung der Beschlussfassung verfolgte Hinweiszweck nicht erfüllt wird. Der Mangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Zum einen erfasst § 215 Abs. 1 BauGB die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB nicht. Zum anderen ist weder die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB abgelaufen, noch enthält die Bekanntmachung einen Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB, der Voraussetzung für die Auslösung der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB ist. 2. Die Außervollzugsetzung der Sanierungssatzung ist vorliegend aus wichtigen Gründen dringend geboten. a) Die Außervollzugsetzung einer Satzung kann dann aus wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn bei offensichtlicher Rechtsfehlerhaftigkeit der Satzung und damit einem zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache durch den Vollzug der Satzung vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, die den Antragsteller – unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils – konkret beeinträchtigen (vgl. zum Bebauungsplan Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 26. Januar 2018 – 1 MR 9/17 –, Rn. 78, juris). Durch die offensichtlich aus formellen Gründen unwirksame Sanierungssatzung werden die Antragsteller in ihren in Art. 14 Abs. 1 Satz 1GG verfassungsrechtlich verankerten Eigentumsrechten beschränkt. Aufgrund des in § 144 BauGB enthaltenen sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalts wird die Vornahme von Verfügungen über das Eigentum behindert, indem beispielsweise sowohl die Veräußerung der Grundstücke als auch der Abschluss von Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird, von der Genehmigung durch die Antragsgegnerin anhängig gemacht werden (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Eine derartige Beeinträchtigung ergibt sich unmittelbar aus dem Inkrafttreten der Sanierungssatzung. Eines besonderen, und gegebenenfalls rückgängig zu machenden Umsetzungsaktes zur Auslösung der Eigentumsbeeinträchtigung bedarf es nicht. Die mit dem sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt einhergehende Eigentumsbeeinträchtigung wirkt sich auch nicht ausschließlich vermögensmindernd aus, sondern beschränkt unmittelbar die Möglichkeit, mit dem Eigentum nach Belieben zu verfahren. Zwar steht zu befürchten, dass bei möglicher Versagung der Genehmigung durch die Antragsgegnerin die Antragsteller jedenfalls zeitweise – bis zur Erteilung der Genehmigung – wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen müssten. Außerdem muss davon ausgegangen werden, dass der Wert des Eigentums der Antragsteller jedenfalls bis zum Abschluss der Sanierung aufgrund der eingeschränkten Nutz- und Verwertbarkeit gemindert ist. Hinzu kommt, dass eine Veräußerung der Grundstücke der Antragsteller auch aufgrund des im Grundbuch eingetragenen Sanierungsvermerks (§ 143 Abs. 2 BauGB) sowie der Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 152 ff. BauGB (vgl. § 2 der Sanierungssatzung) und der daher zu erwartenden Verpflichtung zur Zahlung von aktuell noch nicht bemessbaren Ausgleichsbeträgen erschwert wird. Es sind aber nicht sämtliche, durch den sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt des § 144 Abs. 1 und 2 BauGB ausgelöste Verfügungsbeschränkungen über das Eigentum ausschließlich wirtschaftlicher Art und damit ausgleichbar. So kann die Verhinderung einer Grundstücksteilung, der Änderung einer Baulast oder der Bestellung eines Erbbaurechts (§ 144 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 BauGB) Folgen haben, die für die Antragsteller nicht durch einen – möglicherweise langwierigen Schadensersatzprozess – vollständig auszugleichen sind. Diese Beeinträchtigungen durch eine offensichtlich unwirksame Sanierungssatzung sind von den Antragstellern im vorliegenden Fall nicht bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache hinzunehmen. Dies gilt insbesondere, da das Fehlentscheidungsrisiko, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass der Senat im Hauptsacheverfahren zu einem anderen Ergebnis kommt, angesichts der Offensichtlichkeit der Fehler ausgesprochen gering ist und besondere Gründe, die über ein allgemeines Interesse der Antragsgegnerin am Vollzug der Sanierungssatzung hinausgehen, weder erkennbar noch vorgetragen sind. b) Dem steht auch nicht entgegen, dass die hier gefundenen formellen Fehler der Sanierungssatzung möglicherweise in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden könnten. § 214 Abs. 4 BauGB eröffnet die Möglichkeit, die Satzung durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft zu setzen. § 47 Abs. 6 VwGO lässt sich nicht entnehmen, dass schwere Nachteile oder andere wichtige Gründe im Sinne der Norm dann nicht vorliegen können, wenn die gefundenen Fehler einer städtebaulichen Satzung aufgrund der Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren lediglich zu einer schwebenden Unwirksamkeit der Satzung führen. Denn der Gesetzgeber hat schwebend unwirksame Satzungen nicht aus dem Anwendungsbereich des § 47 Abs. 6 VwGO herausgenommen, obwohl ihm die Möglichkeit der Fehlerbehebung und damit der schwebenden Unwirksamkeit entsprechender Satzungen durchaus bekannt war. Er hat mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) vom 24. Juni 2004, BGBl. I S. 1359) die noch in § 215a Abs. 1 BauGB i.d.F. vom 15. Dezember 1997 und § 47 Abs. 5 Satz 2 und 4 VwGO i.d.F. vom 20. Dezember 2001 vorgesehene Differenzierung zwischen Fehlern, die zur Nichtigkeit und solchen, die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können und deshalb lediglich zur Unwirksamkeit der Satzung führen, aufgegeben. Er hat damit ausschließlich die Klarstellung bezweckt, dass eine städtebauliche Satzung bis zur Behebung eines Fehlers in einem ergänzenden Verfahren auch schwebend unwirksam sein kann (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 65, 74). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, wenn die angegriffene Satzung lediglich schwebend unwirksam ist. Jedenfalls sofern die Fehlerbehebung durch den Normgeber nicht konkret und unmittelbar bevorsteht, ist allein die Möglichkeit, dass dieser in nicht absehbarer Zukunft ein ergänzendes Verfahren durchführen könnte, nicht geeignet, den Eingriff in die Rechte der Antragsteller durch die schwebend unwirksame Satzung als lediglich kurzzeitig zu bewerten, sodass der im Rahmen der Prüfung des Gebotenseins der Aussetzung aus wichtigen Gründen im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO nicht ins Gewicht fällt (vgl. so i.E. unter Berücksichtigung des außer Kraft getretenen § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB i.d.F. vom 15.12.1997 OVG NRW, Beschluss vom 17. September 1999 – 11a B 1158/99.NE –, Rn. 25, juris; i.E. auch Schoch/Schneider/Bier/Schoch, Verwaltungsgerichtsordnung, 38. EL Januar 2020, VwGO § 47 Rn. 168; differenzierend Nds. OVG, Beschluss vom 19. Mai 2009 – 1 MN 12/09 –, Rn. 66 ff., juris; Beschluss vom 15. November 2000 – 1 M 3238/00 –, Rn. 43 ff., juris; a.A. hinsichtlich eines formellen Fehlers bei im Übrigen auch materiellen Fehlern noch Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 –, Rn. 99, juris; a.A. auch OVG NRW Beschluss vom 25. Januar 2008 – 7 B 1743/07.NE –, Rn. 42 ff., juris; Beschluss vom 10. Januar 2013 – 2 B 1216/12.NE –, Rn. 25, juris; Beschluss vom 14. Juli 2014 – 2 B 581/14.NE –, Rn. 32 ff., juris). Ob die Antragsgegnerin hier den Weg über ein ergänzendes Verfahren im Sinne des § 214 Abs. 4 BauGB beschreitet, liegt allein in ihrer Hand und kann durch die gerichtliche Entscheidung nicht vorgegeben werden. Die Antragsgegnerin kann die ihr von Gesetzes wegen eröffnete Korrekturmöglichkeit wahrnehmen und die Beseitigung der gerichtlichen Außervollzugsetzung der Sanierungssatzung anstreben. Sie kann jedoch auch auf eine Fehlerbehebung verzichten, was zur Folge hat, dass die Sanierungssatzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt bleibt und in der Hauptsache mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für unwirksam erklärt wird (vgl. unter Berücksichtigung des außer Kraft getretenen § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB i.d.F. vom 15.12.1997 OVG NRW, Beschluss vom 17. September 1999 – 11a B 1158/99.NE –, Rn. 25, juris). Bislang hat die Antragsgegnerin keine auf eine Heilung der gefundenen Verfahrensfehler abzielenden Maßnahmen ergriffen. Vielmehr hat sie im Rahmen ihrer Antragserwiderung zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrer Auffassung die Ratsversammlung eine Sanierungssatzung mit einem Lageplan als Anlage beschlossen habe und ein (im ergänzenden Verfahren heilbarer) Ausfertigungsmangel jedenfalls nicht darin liege, dass die ausgefertigte von der beschlossenen Sanierungssatzung abweiche (vgl. zur Berücksichtigung des erkennbaren Berichtigungswillens der Antragsgegnerin auch Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2000 – 1 M 3238/00 –, Rn. 43 ff., juris). Es ist daher nicht absehbar, ob die Antragsgegnerin überhaupt vor dem Hintergrund der lediglich summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages im vorliegenden Eilverfahren ein Verfahren zur Behebung der gefundenen Fehler durchführen würde bzw. wann diese Fehler tatsächlich behoben sein würden. Ebenso wenig ist absehbar, ob bzw. wann der aktuell nicht gerechtfertigte Eingriff in die Rechte der Antragsteller durch die offensichtlich – wenn auch schwebend – unwirksame Satzung beendet sein wird. Die Kostenscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller an der Abwehr von Beeinträchtigungen ihrer mehrere Nutzungseinheiten umfassenden Gebäude, das nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats im Normenkontrollverfahren entsprechend der Handhabung bei Nachbarklagen mit 10.000 € pro Nutzungseinheit und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit 5.000 € pro Nutzungseinheit bewertet wird. In den im Eigentum der Antragsteller zu 1 und 2 stehenden Gebäuden unter den Adressen ... bzw. ..., Flensburg befinden sich jeweils 10 Nutzungseinheiten. Im Eigentum des Antragstellers zu 3 stehen drei Gebäude (... bis ..., Flensburg) mit insgesamt acht Nutzungseinheiten. Das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller ist damit im vorliegenden Verfahren mit insgesamt 140.000 € zu beziffern. Es besteht hier auch keine wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände der von den Antragstellern im Wege der subjektiven Antragshäufung anhängig gemachten Verfahren, die einer Addition der Werte der Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG entgegenstehen könnte. Eine wirtschaftliche Identität in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn die Anträge das identische wirtschaftliche Ziel verfolgen (NK-ArbR/Stefan Müller, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl. 2016, § 39 GKG, Rn. 5). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die von den Antragstellern verfolgten wirtschaftlichen Ziele der ungehinderten Ausübung ihres Eigentumsrechts an ihrem jeweiligen Grundeigentum entsprechen und sie jeweils Eigentümer unterschiedlicher Grundstücke sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).