Urteil
3 S 1728/09
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Januar 2009 - 3 K 1973/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser in den Rhein sowie die Aufhebung einer Auflage. 2 Der Kläger betreibt in Weil am Rhein - Stadtteil Haltingen - die mechanisch-biologische Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“. Die im Einzugsgebiet gesammelten und in der Verbandskläranlage gereinigten Abwässer werden in den Rhein eingeleitet. Mitglieder des Klägers sind die Städte Weil am Rhein und Lörrach sowie die Textilveredelungsunternehmen ... ... ..., ... u. ... GmbH (nachfolgend: ...), die Firma ... und die Firma ... ... ... ...; letztere Firmen sind aus der ... hervorgegangen. Das Einzugsgebiet der Kläranlage „Bändlegrund“ erstreckt sich auf den ... (den Kläger) mit den Städten Lörrach und Weil am Rhein sowie den Industriebetrieben ..., ... und ... ... ... ..., den Abwasserverband Unteres Kandertal, den Einzugsbereich des Pumpwerks Efringen-Kirchen mit allen Ortsteilen der Gemeinde Efringen-Kirchen, der Stadt Kandern mit den Stadtteilen Feuerbach, Tannenkirch und Riedlingen und der Gemeinde Fischingen. 3 Auf den Antrag des Klägers vom 12.10.2006 auf Wiedererteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis erteilte das Regierungspräsidium Freiburg zunächst mit Bescheid vom 27.12.2006 die Zulassung des vorzeitigen Beginns zur Einleitung von Abwasser aus der Verbandskläranlage „Bändlegrund“ in den Rhein bei Rhein-Kilometer 173,0 auf Gemarkung Haltingen der Gemeinde Weil am Rhein. 4 Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 28.08.2007 dem Kläger die widerrufliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung der im Einzugsgebiet gesammelten und in der Verbandskläranlage „Bändlegrund“ auf der Gemarkung Weil-Haltingen gereinigten Abwässer in den Rhein mit Inhalts- und Nebenbestimmungen. Zu diesen zählen die für das vorliegende Verfahren maßgebenden Bestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis: 5 - Ziff. IV.2.1 (Einleitungsgrenzwerte): Darin werden u.a. Frachtgrenzwerte festgelegt, wonach das mechanisch-biologisch und chemisch gereinigte Abwasser bei Einleitung in den Rhein eine maximale Fracht des Parameters CSB (chemischer Sauerstoffbedarf) bei Trockenwetter (Zulauf ≤ 50.000 m³/d) von 2,85 t/d und bei Regenwetter (Zulauf > 50.000 m³/d) von 7,5 t/d (Ziff. IV.2.1.1) 6 und 7 eine maximale Fracht des Parameters N ges,anorg (Stickstoff gesamt als Summe von Ammonium-, Nitrit und Nitrat-Stickstoff) bei Trockenwetter von 0,30 t/d und bei Regenwetter von 0,65 t/d (Ziff. IV.2.1.5) nicht überschreiten darf. 8 - Ziff. IV.8: Darin werden dem Kläger „Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Einleitungsverhältnisse“ auferlegt. 9 Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 27.01.2009 - 3 K 1973/07 - die Klage auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ohne die Bestimmung unter Ziffer IV.2.1 (Ziff. IV.2.1.1 und Ziff. IV.2.1.5) und auf Aufhebung der Auflage unter Ziffer IV.8 abgewiesen. 10 Der Senat hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 03.08.2009 - 3 S 876/09 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zugelassen. 11 Der Kläger beantragt, 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.01.2009 - 3 K 1973/07 - zu ändern und. 13 1. den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 12.10.2006 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis 14 a.) ohne die Regelung in IV.2.1.1 im Bescheid vom 28.08.2007, soweit dort eine maximale Fracht des Parameters CSB bei Trockenwetter, Zulauf ≤ 50.000 m 3 /d, von 2,85 t/d und bei Regenwetter, Zulauf > 50.000 m 3 /d, von 7,5 t/d (Spalten 3 und 4) festgelegt wird, und 15 b.) ohne die Regelung in IV.2.1.5, soweit dort eine maximale Fracht des Parameters N ges,anorg bei Trockenwetter, Zulauf ≤ 50.000 m 3 /d, von 0,30 t/d und bei Regenwetter, Zulauf > 50.000 m 3 /d, von 0,65 t/d festgelegt wird (Spalten 3 und 4) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und den Bescheid vom 28.08.2007 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht; 16 2. die Regelung in IV.8 des Bescheids des Beklagten vom 28.08.2007 - Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Einleitungsverhältnisse - aufzuheben. 17 Zur Begründung trägt der Kläger zusammengefasst im Wesentlichen vor: 18 In der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ komme seit etwa 8 Jahren das Verfahren des Schlamm-Managements zum Einsatz, mit dem auf zuvor ausschließlich bei Regenwetter stoßweise auftretende Gewässerbelastungen (sog. Schlammabtrieb) reagiert worden sei. Seinerzeit möge gemessen an den zuvor bekannten Verfahrensweisen der Mess- und Regelaufwand höher erschienen sein und ein etwas aufwändigeres Management erfordert haben. Seit seiner Inbetriebnahme funktioniere das Verfahren indes voll automatisch und ohne jegliche Komplikationen; Schlammabtrieb und andere Störfälle seien nicht aufgetreten. Die Durchführung des Verfahrens benötige zudem kein besonderes, über die üblichen Anforderungen in Kläranlagen hinausgehend qualifiziertes Personal. Eine zusätzliche Ausbildung der Mitarbeiter habe nicht stattgefunden; auch sei kein zusätzliches bzw. besonders qualifiziertes Personal eingestellt worden. Die Bereitschaftsregelungen seien aus Anlass der Einführung des Schlamm-Managements weder verändert noch verschärft worden. 19 Die festgelegten Frachtgrenzwerte in IV.2.1.1 und IV.2.1.5 fänden keine Grundlage in § 7a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 i.V.m. dem Anhang 2 WHG. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schadstofffracht von Abwasser nach der AbwV i.V.m. dem entsprechenden Anhang sei jedenfalls insoweit abschließend, als sie für Abwasser aus bestimmten Herkunftsbereichen bestimmte maximale Schadstofffrachten festlege und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Schadstofffrachten vorschreibe. Die Abweichung von den normierten Maßstäben und Grundsätzen in der AbwV i.V.m. den Anhängen im Einzelfall sei mit dem Normzweck, eine gleichmäßige Rechtsanwendung sicherzustellen, unvereinbar. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung bedürfe es eines atypischen Falls. Ein solcher könne nur vorliegen, wenn das konkret einzuleitende Abwasser sich keinem der in den Anhängen zur AbwV geregelten Herkunftsbereichen zuordnen lasse. Umgekehrt sei die Annahme eines atypischen Falles ausgeschlossen, wenn das konkret zu beurteilende Abwasser in den Anwendungsbereich eines Anhangs der AbwV falle und dort jene Anforderungen festgelegt würden, die dem Stand der Technik entsprächen. Vor diesem Hintergrund liege bei der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ kein atypischer Fall vor. Das in der Anlage „Bändlegrund“ geklärte Abwasser sei dem in Anhang 1 der AbwV bestimmten Herkunftsbereich zuzuordnen. Es handle sich um kommunales Abwasser i.S.v. A Nr. 2 Anhang 1 der AbwV. Das Abwasser stamme aus den in Teil A Nr. 1 des Anhangs 1 der AbwV genannten Einrichtungen und Anlagen. Ferner stamme es aus den angeschlossenen Textilveredelungsbetrieben und damit aus gewerblichen Anlagen. Auch die Schädlichkeit dieses Abwassers könne in der Kläranlage mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden. Das Verfahren des sog. Schlamm-Managements stelle keine Atypik im Hinblick auf den Herkunftsbereich des Abwassers dar. Das Schlamm-Management verhindere lediglich die Abschwemmung der biologischen Bakterienmasse in den Vorfluter bei einer besonderen hydraulischen Belastung (d.h. bei Regenwetter). Es sei also lediglich ein bestimmtes Verfahren zur Reduzierung der Schadstofffracht unter bestimmten Bedingungen, um die in Anhang 1 der AbwV festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Auf die Frage, ob dieses Verfahren kompliziert oder fehleranfällig sei, komme es daher nicht an. Eine Atypik ergebe sich auch nicht daraus, dass die Kläranlage das Abwasser von drei Textilveredelungsbetrieben kläre. Denn bei diesem Abwasser handle es sich um Abwasser i.S.d. Teils A Nr. 2 Alt. 2 Anhang 1 der AbwV. Eine atypische Sachlage folge auch nicht aus dem Umstand, dass die drei Textilveredelungsbetriebe Mitglieder des Klägers seien. Diese Mitglieder verfügten in der Verbandsversammlung nur über 27 von 100 Stimmen und hätten deshalb allenfalls untergeordneten Einfluss auf Entscheidungen des Verbandes. 20 Auch bei Vorliegen einer atypischen Sachlage könnten die festgesetzten Frachtgrenzwerte keinen Bestand haben. Könne das Abwasser keinem der in den Anhängen zur AbwV geregelten Herkunftsbereiche zugeordnet werden, sei nach § 7a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 WHG zu verfahren, um die emissionsbezogenen Anforderungen an das zur Einleitung beantragte Abwasser zu definieren. Hieran fehle es. Denn der Beklagte habe nicht ermittelt, ob die festgesetzten Frachtgrenzwerte bei Einhaltung der in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik i.S.v. § 7a Abs. 5 i.V.m. Anhang 2 WHG eingehalten werden könnten. Die Frachtgrenzwerte seien lediglich anhand der Ergebnisse der Eigenkontrollmessungen aus den Jahren 2004 bis 2006 bestimmt worden. Die Eigenkontrollmessungen bezögen sich auf eine Auslastung durch das Abwasser von 237.100 Einwohnerwerten (EW). Sie könnten deshalb nicht als Referenz für die festgelegten Frachtgrenzwerte herangezogen werden, weil diese sich auf die im Bescheid festgelegte Ausbaugröße von 290.000 Einwohnerwerten bezögen. Die Frachtmengen, die in den Jahren 2004 bis 2006 bei einer Auslastung durch 237.000 Einwohner erreicht worden seien, könnten nicht auch bei einer um 22 % höheren Auslastung durch 290.000 Einwohner eingehalten werden. Darüber hinaus könne sich die Auslastung der Kläranlage allein durch einen Anstieg der Produktion der Textilveredelungsbetriebe binnen weniger Wochen signifikant erhöhen und den Wert von 237.000 Einwohnern erheblich übersteigen. Hiervon erlange der Kläger im Voraus jedoch keine Kenntnis und wäre demnach gehalten, eine rückwirkende Erhöhung der Frachtengrenzwerte zu beantragen. Überdies könnte er eine Ordnungswidrigkeit begangen haben. Die Frachtgrenzwerte seien auch deshalb mit der AbwV nicht vereinbar, weil diese keine Grenzwerte für die Tagesfracht der Parameter CSB und N ges,anorg in der Dimension Tonnen/Tag vorsehe, sondern vielmehr diese Parameter unabhängig von der Größenklasse der Kläranlage ausschließlich in Konzentrationsgrenzwerten in der Dimension mg/l angebe. Die emissionsbezogenen Anforderungen seien in Anhang 1 zur AbwV abschließend festgelegt. Die Frachtgrenzwerte könnten allenfalls dann Bestand haben, wenn sie - gewissermaßen deklaratorisch - das Produkt aus der hier gemäß IV.1.1 und IV.1.2 des Bescheids vom 28.08.2007 zugelassenen Einleitungsmenge mit den im Anhang 1 zur AbwV normierten Konzentrationsgrenzwerten darstellten. Diese Berechnung führe indessen dazu, dass die tatsächlich festgesetzten Frachtgrenzwerte deutlich geringer seien als die vorgenannten maximalen Tagesfrachten. Schon daraus folge, dass sie strengere Anforderungen an das einzuleitende Abwasser beinhalteten als es Anhang 1 zur AbwV vorsehe. Wären die emissionsbezogenen Anforderungen an das einzuleitende Abwasser im Anhang 1 zur AbwV nicht abschließend normiert, wären diese auf der Grundlage des § 7a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 i.V.m. Anhang 2 WHG zu bestimmen. Der Beklagte hätte zu ermitteln, wie gering die Tagesfrachten nach Maßgabe dieser Vorschriften gehalten werden können. Die festgesetzten Frachtgrenzwerte seien aber nicht in Einklang mit diesen Anforderungen ermittelt worden. Denn sie seien allein auf der Grundlage empirischer Daten festgelegt worden, deren Basis sich nicht mit den jetzt maßgeblichen Rahmenbedingungen decke und die keinen erkennbaren Bezug zu dem Produkt aus der zugelassenen Einleitungsmenge mit den in Anhang 1 zur AbwV normierten, dem Stand der Technik entsprechenden Konzentrationsgrenzwerten hätten. 21 Die Frachtgrenzwerte fänden auch keine Grundlage in § 4 WHG. Dem angefochtenen Bescheid ließen sich keine immissionsbezogenen Bewirtschaftungsgründe für den genutzten Rhein entnehmen, die die konkret festgesetzten Frachtgrenzwerte rechtfertigten. Der Normgeber habe in Anhang 1 zur AbwV die Anforderungen an Abwasser aus dem dort geregelten Herkunftsbereich grundsätzlich abschließend festgelegt und durch die Festlegung von Konzentrationsgrenzwerten zugleich zum Ausdruck gebracht, welche Schadstofffracht im Regelfall keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und insbesondere keine Gefährdung der öffentlichen Trinkwasserversorgung erwarten lasse. Zudem sei die Leistungsfähigkeit der Kläranlage kein wasserwirtschaftlicher Zweck i.S.d. § 1a Abs. 1 WHG, der eine Benutzungsbedingung i.S.d. § 4 WHG rechtfertigen könne. Gleiches gelte für den Umstand, dass Frachtwerte aus der 24 h-Mischprobe weitergehende Aussagen zum Einfluss der Textilveredelungsbetriebe auf das geklärte Abwasser zuließen. Die in der Vergangenheit aufgetretenen stark erhöhten Frachtwerte bei hoher hydraulischer Belastung rechtfertigten die konkret festgesetzten Frachtwerte gleichfalls nicht. Sie seien im Übrigen auch ermessensfehlerhaft. Aufgrund der in der Vergangenheit festgestellten Überschreitungen hänge es allein vom Zufall ab, ob der Kläger die festgelegten Frachtgrenzwerte sicher einhalten könne. Dies gelte auch und gerade unter Berücksichtigung der vorgesehenen Regelungen zur Bewertung der amtlichen Überwachungsmessungen (sog. „4-aus-5-Regel“). Die Einhaltung der Frachtgrenzwerte ließe sich nur bewerkstelligen, wenn der Kläger durch zusätzliche Maßnahmen Vorsorge dafür treffe, dass sich die absolute Schadstofffracht bezüglich der Parameter CSB und N ges,anorg unter regulären Betriebsbedingungen unterhalb der festgesetzten Frachtgrenzwerte verhalte. Dies habe der Beklagte verkannt, indem er die festgesetzten Frachtgrenzwerte auf der Grundlage empirischer Daten und statistischer Wahrscheinlichkeiten ermittelt, als Methode für die Bewertung der Ergebnisse der amtlichen Überwachung jedoch die „4-aus-5-Regel“ verfügt habe. Der Beklagte habe nicht ermittelt, welche Maßnahmen der Kläger hierzu durchführen müsse und ob diese verhältnismäßig seien. 22 Die Maßnahme zur weiteren Verbesserung der Einleitungsverhältnisse nach Nr. IV. des Bescheides sei gleichfalls rechtswidrig. Wenn und soweit die Textilveredelungsbetriebe einerseits und der Kläger andererseits die in den Anhängen 1 und 38 zur AbwV (i.V.m. der Indirekteinleiterverordnung) festgelegten Anforderungen erfüllten und damit die Schadstofffracht des jeweils ablaufenden Abwassers nach dem Stand der Technik verringerten, bestehe regelmäßig auch keine Rechtfertigung für eine weitere Verschärfung der jeweiligen emissionsbezogenen Anforderungen. Soweit die - gegenüber vergleichbaren kommunalen Kläranlagen - signifikant höheren Ablaufwerte ihre Ursache allein darin hätten, dass die angeschlossenen Textilveredelungsbetriebe dem Kläger Abwasser zuleiteten, das den Anforderungen der Indirekteinleiterverordnung i.V.m. Anhang 38 zur AbwV entspreche, bestehe von vornherein kein Anlass zu weitergehenden Untersuchungen. Sollten die Textilveredelungsunternehmen gegen die ihnen auferlegten Anforderungen verstoßen, wäre es Aufgabe des Beklagten, hiergegen einzuschreiten. Darüber hinaus hätten die zu untersuchenden Substanzen ihre Ursache nicht bei dem Kläger, sondern ausschließlich bei den angeschlossenen Textilveredelungsbetrieben. Daher sei es nicht Sache des Klägers zu untersuchen, welche der von den rechtlich selbständigen Textilveredelungsbetrieben verwendeten Einsatzstoffe in das Abwasser gelangten. Der Beklagte habe von den Unternehmen Kenntnis der Einsatzstoffe. Der Kläger solle eine reine Untersuchungsaufgabe wahrnehmen, die nach § 7a WHG dem Normgeber übertragen sei bzw. vom Beklagten zu erfüllen wäre. Etwas anderes folge auch nicht aus den satzungsrechtlichen Möglichkeiten des Klägers gegenüber seinen Mitgliedern. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor: Die festgesetzten Frachtgrenzwerte als zusätzliche - in der Abwasserverordnung nicht vorgesehene Anforderungen - fänden ihre Berechtigung darin, dass im Falle der Kläranlage „Bändlegrund“ eine atypische Sachlage gegeben sei. Die Auffassung des Klägers, Maßstab für die Bestimmung der Atypik könnten nur die in den Anhängen zur Abwasserverordnung bestimmten Herkunftsbereiche sein und eine atypische Sachlage könne deshalb nur dann vorliegen, wenn Abwasser aus einem Herkunftsbereich stamme, der sich von den in den Anhängen zur Abwasserverordnung aufgeführten wesentlich unterscheide, sei nicht zu folgen. Es sei zwar zutreffend, dass die Erlaubnisbehörde die Anforderungen nach dem Stand der Technik (gemäß § 7a Abs. 1 und Abs. 5 WHG a.F.) selbst festsetzen müsse, wenn ein bestimmtes Abwasser nicht von der AbwV erfasst werde. Hieraus folge jedoch nicht zugleich, dass eine die grundsätzliche Bindungswirkung der AbwV aufhebende atypische Situation, in der strengere oder zusätzliche Anforderungen gestellt werden könnten, nur dann gegeben sein könne, wenn ein bestimmtes Abwasser nicht von der AbwV erfasst werde. Zunächst sei festzustellen, dass keine Verschärfung der Anforderungen des Anhangs 1 der AbwV gegeben sei. Denn es seien lediglich aus den Konzentrationsgrenzwerten gleichwertige Frachtgrenzwerte abgeleitet worden. Deshalb komme es auf die Frage der Atypik nicht an. Ungeachtet dessen liege auch eine atypische Situation bei der von dem Kläger betriebenen Kläranlage „Bändlegrund“ vor. Die wesentlichen Faktoren, die zu dieser Einschätzung beitrügen, seien: 1. Der hohe Anteil von Abwässern aus den Textilveredelungsbetrieben und die damit verbundenen schlechten Ablaufwerte der Kläranlage, 2. die einzigartige Betriebsweise der Kläranlage („Schlamm-Management“) und 3. die Doppelrolle der Textilveredelungsbetriebe als Indirekteinleiter und Verbandsmitglieder/mitbetreiber der Kläranlage. Der hohe Anteil der Abwässer aus der Textilveredelungsindustrie und die signifikant schlechteren Ablaufwerte unterschieden die von dem Kläger betriebene Kläranlage „Bändlegrund“ von den anderen kommunalen Kläranlagen vergleichbarer Größenordnung im Regierungsbezirk Freiburg. Insoweit werde auf die Diagramme verwiesen, die den Leistungsvergleich darstellten. Durch den hohen Anteil von Abwässern aus der Textilveredelungsindustrie werde die Kläranlage „Bändlegrund“ vergleichsweise stark mit schwer oder gar nicht biologisch abbaubaren Abwasserinhaltsstoffen belastet. Dies sei die einzige plausible Erklärung für die oben dargestellten schlechten Leistungsdaten der Kläranlage. Das allgemeine Vorsorgeprinzip gebiete daher die getroffene Anordnung. Von 24 im Leistungsvergleich 2008 aufgeführten großen Kläranlagen im Regierungsbezirk Freiburg weise die Kläranlage „Bändlegrund“ die höchste CSB-Konzentration im Ablauf auf. Dies erstaune nicht, da der Anteil an Textilabwässern im Zulauf der Kläranlage „Bändlegrund“ vergleichsweise hoch sei (Werte 2007: Wassermenge 19,1 % - CSB-Schmutzfracht 50,9 % - Stickstoff-Fracht: 17,4 %). Die CSB-Konzentration am Ablauf der Kläranlage „Bändlegrund“ habe im Jahresdurchschnitt in der Eigenkontrolle 24 h-Mischprobe betragen: 44 mg/l 2006 und 2007: 42 mg/l. Bei anderen kommunalen Kläranlagen mit hohem Anteil von Abwässern aus der Textilveredelungsindustrie (vgl. Albstadt und Burladingen) seien zusätzliche Reinigungsstufen eingebaut worden, deren Effizienz sich aus der Tabelle 1 ergebe. Zu dieser Anlagentechnik zähle die Textilabwasserreinigung mittels Adsorption, Flockung und Filtration im kommunalen Klärwerk Albstadt-Ebingen. Hinsichtlich biologisch schwer abbaubarer Stoffe, die optisch an der Farbigkeit des in den Rhein eingeleiteten Abwassers zu erkennen seien, seien 2008 - unter Berücksichtigung der 4-aus-5-Regel - sechs Überschreitungen für gelb, fünf Überschreitungen für rot und 43 Überschreitungen für blau zu verzeichnen gewesen. 26 Auch das sog. Schlamm-Management rechtfertige einen atypischen Sachverhalt. Bei Regenwetter seien im Betrieb der Kläranlage „Bändlegrund“ stoßweise Gewässerbelastungen aufgetreten, in denen CSB-Frachten von über 40 Tonnen/Tag in das Gewässer gelangt seien. Zum Vergleich würden an normalen Tagen zwischen 2,0 und 2,5 t CSB eingeleitet. Grund hierfür sei der Abtrieb von Schlamm aus der Nachklärung bei erhöhter hydraulischer Belastung gewesen. Diese Problematik habe durch die Einführung eines speziellen Schlamm-Managements entschärft werden können. Der Schlamm aus den Nachklärbecken werde temporär zwischengespeichert. Diese Verfahrensweise erfordere indessen einen sehr hohen Mess- und Regelaufwand und ein kompliziertes Management, d.h. die Einhaltung der Grenzwerte hänge wesentlich von der Betriebsweise selbst und vom Einsatz ausreichend qualifizierten Personals ab. Durch die Einführung dieser Verfahrensweise hätten erhebliche Investitionen in die eigentlich notwendige Vergrößerung der Nachklärbecken vermieden werden können. Das Belebtschlamm-Management im Regenwetterfall (Ziff. IV 10.10 der Erlaubnis) führe dazu, dass im Vergleich mit anderen kommunalen Kläranlagen die Leistung der Kläranlage „Bändlegrund“ in verstärktem Maße von der Betriebsweise und nicht nur von der installierten Anlagentechnik abhänge. Das eingesetzte Personal habe sicherlich in den vergangenen Jahren Erfahrung mit dem Verfahren gesammelt. Beides lasse jedoch die Komplexibilität des Verfahrens und die dadurch bedingte Notwendigkeit des Einsatzes besonders qualifizierten Personals unberührt. Man habe diese Vorgehensweise trotz massiver Bedenken von Fachleuten für Abwassertechnik mitgetragen und auf die Erweiterung der Nachklärung verzichtet. Seither gebe es indessen Probleme mit der Einhaltung des Phosphor-Grenzwertes. Die Ursache für die festgestellten Überschreitungen sei bisher nicht gefunden worden. Allein der Umstand, dass ausweislich der mit der Berufungsbegründung vorgelegten Schlamm-Pegelhöhen von Oktober 2006 bis Januar 2009 kein erhöhter Schlamm-Abtrieb eingetreten sei, führe nicht zur Unzulässigkeit der angefochtenen Auflagen. Denn ein solcher sei bei hoher hydraulischer Belastung jederzeit wieder möglich. Die Frachtgrenzwerte im Trockenwetterfall fänden ihre Rechtfertigung in erster Linie darin, dass nur so Stoßbelastungen der angeschlossenen Textilbetriebe feststellbar seien. 27 Eine weitere Besonderheit zeige die Atypik auf. Der Kläger sei auch deswegen ein Sonderfall, weil die drei bedeutendsten Indirekteinleiter aus der Textilveredelungsindustrie gleichzeitig vollwertige Verbandsmitglieder seien. Diese Konstellation eröffne den angeschlossenen Textilveredelungsbetrieben eine ungewöhnliche Stellung. Die Situation könne zur Umgehung möglicher Pflichten genutzt werden, indem man als Verbandsmitglied auf die Pflichten des Indirekteinleiters und als Indirekteinleiter auf die Pflichten des Verbandes verweise. Diese Situation spiegle sich im Verfahren - 3 S 2668/08 - (... ./. Regierungspräsidium Freiburg) wider. Die Festlegung von Frachtgrenzwerten in der angefochtenen Auflage führe zu keiner Verschärfung der im Anhang 1 zur AbwV aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Eigenkontrollmessungen des Klägers für die Jahre 2004 - 2006 seien aus den gültigen Konzentrationsgrenzwerten der AbwV (Anhang 1) in der qualifizierten Stichprobe gleichwerte Anforderungswerte für die 24 Stunden-Mischprobe als Frachtgrenzwerte für die Kläranlage „Bändlegrund“ abgeleitet werden. Dies ermögliche eine praxisgerechte Art der Überwachung. Die Frachtfestlegung diene zwei Zielen, nämlich dem schnellen Erkennen von irregulären Betriebszuständen, wenn es zu Schlamm-Abtrieb komme und der Überwachung, ob sich die angeschlossenen Textilveredelungsbetriebe an die Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen hielten. Die CSB-Konzentration im Ablauf einer Kläranlage sei nicht permanent gleich. Sie unterliege stündlichen oder gar minütlichen Schwankungen großer Bandbreite. Der Jahresmittelwert werde daher ständig erheblich über- oder unterschritten. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, bestimme der Anhang 1 der AbwV einen Grenzwert für CSB von 75 ml/l, der in einer qualifizierten Stichprobe oder 2-h-Mischprobe zu untersuchen sei. Dieser Grenzwert werde über dem Jahresmittelwert der CSB-Konzentration einer ordnungsgemäß betriebenen Kläranlage angesetzt. Dadurch werde sichergestellt, dass der Jahresgrenzwert auch dann eingehalten werden könne, wenn sich in der kurzen Zeit der Probeentnahme (2 Stunden bei der 2-h-Mischprobe oder mindestens 10 Minuten bei der qualifizierten Stichprobe) eine Überschreitung des Jahresmittelwerts ergebe. Im Gegensatz zu diesem Verfahren betreffend die Einhaltung des Jahresmittelwerts würden die in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten Frachtgrenzwerte aus einer mengenproportional gezogenen 24-h-Mischprobe und der dazugehörigen Tagesabwassermenge bestimmt. Innerhalb von 24 Stunden würden jedoch einzelne Spitzen durch Ausschläge der Kurve nach unten immer bis zu einem gewissen Grad kompensiert. Würde man hingegen - wie der Kläger meine - zur Ermittlung des einem bestimmten Konzentrationsgrenzwert entsprechenden Frachtgrenzwerts einfach den Konzentrationsgrenzwert des Anhangs 1 der AbwV mit der maximal zulässigen Einleitungsmenge multiplizieren, so ließe dies die Konzentrations- bzw. Frachtschwankungen im Ablauf der Kläranlage unberücksichtigt. Damit würde nämlich fingiert, dass die Kläranlage ganzjährig permanent mit - tatsächlich nur kurzfristig vorkommenden und über das Jahresmittel wieder ausgeglichenen - Spitzenwerten einleite. Zur Ableitung gleichwertiger Anforderungswerte in der 24-h-Mischprobe aus den in der qualifizierten Stichprobe zu überprüfenden Grenzwerten des Anhangs 1 der AbwV müssten auf der Grundlage von Vergleichsmessungen für jede Kläranlage im Einzelfall Werte festgesetzt werden, die die Kläranlage bei ordnungsgemäßem Betrieb sicher einhalten könne. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Relevante Überschreitungen der angegriffenen Frachtgrenzwerte - d.h. bei der amtlichen Überwachung unter Beachtung der 4-von-5-Regel festgestellte Überschreitungen nach Ergehen der angefochtenen Erlaubnis - habe der Kläger bislang nicht dargetan. Die vorgetragenen 15 Überschreitungen beträfen allein die Eigenkontrollmessungen. Maßgebend seien jedoch die in der amtlichen Überwachung erfolgten Auswertungen. Die Frachtgrenzwerte seien im Wege einer statistischen Auswertung der Eigenkontrollmessungen des Klägers aus den Jahren 2004 - 2006 so festgelegt worden, dass sie von der Kläranlage unter Berücksichtigung des Modus, nachdem die Einhaltung der Einleitungsgrenzwerte im Rahmen der staatlichen Überwachung zu beurteilen seien (vier Probenahmen/Jahr), sicher eingehalten werden könnten. Damit sei auch der „Normalzustand“ hinsichtlich des Betriebs der Kläranlage „Bändlegrund“ und hinsichtlich der Einleitungen aus der Textilveredelungsindustrie hinreichend definiert. Ferner seien die Frachtgrenzwerte zugunsten des Klägers auf der Basis eines 95 % Perzentilwertes der Eigenkontrollergebnisse der Jahre 2004 - 2006 festgelegt. Bei Anwendung der 4-aus-5-Regel hätte der statistische Perzentilwert von 85 % (80 % + 5 % Sicherheitszuschlag) zur Anwendung kommen müssen. Perzentilwerte seien statistische Größen, die aussagten, wie viel Prozent der Werte unterhalb eines definierten Wertes lägen. Dem Betreiber der Kläranlage sei daher bei der Festlegung der Frachtgrenzwerte ein großzügiger Sicherheitszuschlag i.H.v. weiteren 10 % zugestanden worden. Die Behauptung des Klägers, die Frachtgrenzwerte könnten bei dem gegenwärtigen Stand der Technik der Kläranlage nicht eingehalten werden, sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Mit seinen Ausführungen zur Erhöhung der Ausbaugröße der Kläranlage in der wasserrechtlichen Erlaubnis vermenge der Kläger die Auslegung und die Auslastung der Kläranlage. Im Übrigen werde in der wasserrechtlichen Erlaubnis eine Anpassung der Frachtgrenzwerte auf Antrag in Aussicht gestellt, falls sich die der Festsetzung der Frachtgrenzwerte zugrunde liegende Auslastung von 237.000 Einwohnerwer- ten (EW) erhöhen sollte. Bislang sei eine relevante Erhöhung der Auslastung nicht dargetan. Eine Beantragung im Falle der Erhöhung der Einwohnerwerte sei dem Kläger zumutbar. Komme es zu zuvor nicht angekündigten vorübergehenden erheblichen Frachtzunahmen seitens der Textilbetriebe, sei mangels des Vorliegens eines subjektiven Tatbestands einer Ordnungswidrigkeit nicht zu befürchten, dass der Kläger ordnungswidrigkeitenrechtlich belangt werde. Mit der Festlegung von Frachtgrenzwerten sollten zwar auch irreguläre Betriebszustände - wie z.B. der Schlamm-Abrieb - erkannt werden. Denn diese entsprächen nicht dem Stand der Technik. Die Frachtgrenzwerte fänden darüber hinaus jedoch auch ihre Rechtfertigung in gewässerschutzspezifischen Überlegungen. Denn der Schlamm-Abtrieb führe zu einer erhöhten Belastung des Rheins mit Mikroverunreinigungen und schwer abbaubaren Einzelstoffen, wodurch u.a. die Trinkwassergewinnung aus dem Rhein flussabwärts beeinträchtigt werden könne. Auch die Auflage (Nr. IV.8) zur weiteren Verbesserung der Einleitungsverhältnisse sei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG (a.F.) gerechtfertigt. Das auferlegte Untersuchungsprogramm diene der Identifizierung der der Kläranlage zugeführten Einsatzstoffe aus der Textilindustrie. Sie sei daher ein geeignetes Mittel, die Qualität des vom Kläger in den Rhein eingeleiteten Abwassers zu verbessern. Denn von der Zusammensetzung des von den Textilveredelungsbetrieben in die Kläranlage eingeleiteten Abwassers hänge der notwendige Reinigungsaufwand in der Kläranlage ab und damit letztlich die Qualität des in den Rhein eingeleiteten Abwassers . Der sachliche Zusammenhang zwischen der geforderten Untersuchung und der Einleitung der geklärten Abwässer in den Rhein als Gewässerbenutzung sei insoweit gegeben. Denn die untersuchten Einsatzstoffe gelangten zumindest partiell in die Kläranlage und über diese in den Vorfluter. Die Probleme bei der Einhaltung der Anforderungen für P GES und der Farbigkeit veranschaulichten, dass die Kläranlage „Bändlegrund“ durchaus nicht so sicher und stabil betrieben werde, wie vom Kläger behauptet. Die Probleme mit der Farbigkeit spiegelten die Situation wider, dass aus der angeschlossenen Textilveredelungsindustrie weiterhin biologisch nicht eliminierbarer CSB eingeleitet werde, der im Vergleich zu anderen kommunalen Kläranlagen zu deutlich erhöhten CSB-Ablaufwerten führten. 28 Die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg - 3 K 1973/07 - liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe 29 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und nach rechtzeitiger Stellung eines Berufungsantrags sowie dessen Begründung auch sonst zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 3 VwGO) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die vom Kläger angefochtenen Inhaltsbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen unter Ziffer IV. 2.1.1. und Ziffer IV. 2.1.5 der ihm erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28.08.2007 sind rechtmäßig; der Kläger hat insoweit weder einen Anspruch auf Erteilung noch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ohne diese Inhaltsbestimmungen (A.). Die von ihm angegriffene Auflage unter Ziffer IV. 8 der Erlaubnis ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden (B.). A. 30 Die Nebenbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen unter Ziffer IV. 2.1.1. und Ziffer IV. 2.1.5 der dem Kläger erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28.08.2007 begegnen keinen rechtlichen Bedenken. I. 31 Die Klage gegen die Nebenbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen ist zulässig. Der Kläger begehrt zwar der Sache nach die Aufhebung der der wasserrechtlichen Erlaubnis des Beklagten vom 28.08.2007 beigefügten Nebenbestimmungen Ziffer IV. 2.1.1. und Ziffer IV. 2.1.5 über die Festsetzung von Schadstofffrachtgrenzen. Er hat dennoch zu Recht eine Verpflichtungsklage erhoben, da beide Nebenbestimmungen mit dem Gegenstand der Erlaubnis unmittelbar verknüpft und daher als Inhaltsbestimmungen im Sinne modifizierender Auflagen zu qualifizieren sind. Eine isolierte Anfechtung der Nebenbestimmungen scheidet daher aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 - 7 C 8.82 -, BVerwGE 69, 37; BayVGH, Urt. v. 6.3.1990 - 8 B 87.01384 -, NVwZ-RR 1990, 552; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.07.1998 - 8 S 3189/96 -, NuR 1999, 333 = NVwZ-RR 1999, 431). II. 32 Die Klage ist jedoch unbegründet. 33 Das Begehren des Klägers auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das - direkte - Einleiten von Abwasser aus der von ihm betriebenen Abwasserbehandlungsanlage in den Rhein als oberirdisches Gewässer ohne die Nebenbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen ist auf der Grundlage des am 01.03.2010 in Kraft getretenen - neuen - Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585; im Folgenden: WHG) zu beurteilen. Maßgebend ist für die vom Kläger zu Recht erhobene Verpflichtungsklage daher insoweit die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats. Denn bei den festgelegten CSB- und N ges,anorg - Schadstofffrachtgrenzen handelt es sich - wie dargelegt - nicht um selbständig anfechtbare Nebenbestimmungen in Form von Auflagen nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG i.V.m. § 4 WHG in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: WHG 2008), sondern um Inhaltsbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.07.1998 - 8 S 3189/96 -, NuR 1999, 333 = NVwZ-RR 1999, 431). Deshalb könnte die vom Kläger begehrte wasserrechtliche Erlaubnis ohne diese Schadstofffrachtgrenzen nur auf der Grundlage des seit 01.03.2010 geltenden Wasserhaushaltsgesetzes erteilt werden. Eine wasserrechtliche Bewilligung (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 WHG) scheidet wegen Vorliegens des in § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG aufgeführten Benutzungstatbestands (Einleiten von Stoffen) nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG grundsätzlich aus. Auch in Ansehung des nunmehr geltenden Wasserhaushaltsgesetzes hat der Beklagte als im vorliegenden Fall sachlich zuständige höhere Wasserbehörde (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 und § 96 WG) indessen die angegriffenen Schadstofffrachtgrenzen in rechtlich zulässiger Weise festgesetzt. Denn nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG dürfte die vom Kläger begehrte Erlaubnis vor dem Hintergrund der besonderen Umstände, die bei der Abwasseranlage „Bändlegrund“ vorliegen, mit den angefochtenen Inhaltsbestimmungen versehen werden. 34 Nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik (vgl. hierzu § 3 Nr. 11 WHG) möglich ist. In § 57 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 WHG wird bestimmt, dass die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein muss und dass Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen (vgl. zur Legaldefinition des Abwassers § 54 Abs. 1 WHG). 35 In der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S.1108, ber. S. 2625; zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585) werden aufgrund der Ermächtigung des bis zum 28.02.2008 geltenden § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 5 WHG 2008 und dem Anhang 2 (zu § 7a Abs. 5 WHG 2008) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt, die dem nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 hierfür geforderten Stand der Technik entsprechen (so schon zur vormals geltenden Rahmen-AbwasserVwV BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 AbwV, wonach diese Verordnung die Anforderungen bestimmt, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind. Anforderungen nach dieser Verordnung sind in die Erlaubnis nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind. Nach Abs. 3 bleiben weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unberührt. Zu diesen weitergehenden Anforderungen zählt unter anderem auch § 12 WHG (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG u. AbwAG, § 57 WHG Rn. 2; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 11 ff.), der die Voraussetzungen festlegt, unter denen eine wasserrechtliche Erlaubnis nach dem Bewirtschaftungsermessen der Wasserbehörde erteilt werden kann. Denn die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist eine Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 WHG, an die gegenüber § 12 WHG nach § 57 WHG bestimmte weitere Anforderungen gestellt werden. 36 An der vorgehend dargestellten Rechtslage hat sich auch mit Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 inhaltlich nichts geändert. Nach § 57 Abs. 2 WHG können durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nr. 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Da von der am 07.08.2009 in Kraft getretenen Verordnungsermächtigung für Abwassereinleitungen - bislang -kein Gebrauch gemacht worden ist, gilt die bisherige Abwasserverordnung -auch ohne ausdrückliche Überleitungsvorschrift einstweilen fort (Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, § 57 WHG Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 32; Berendes, WHG, § 57 Rn. 7 und 8; ebenso Berendes, in: v. Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Komm. zum WHG unter C 10 E, § 57 Rn. 7 und 8). Danach bestimmt die Abwasserverordnung auch unter dem Rechtsregime des § 57 Abs. 1 und 2 WHG die Anforderungen, die bei der Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nach dem Stand der Technik mindestens festzusetzen sind. 37 § 7a Abs. 1 WHG 2008 bzw. § 57 Abs. 1 WHG stellt an Einleitungen von Abwasser, ausgehend von einer generalisierenden Emissionsbetrachtung im Sinne des Vorsorge- und Verursacherprinzips, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu berücksichtigen sind, unabhängig von ihrem konkreten Gefährdungspotenzial einheitlich die strengen Anforderungen nach dem Stand der Technik. Es handelt sich um Mindeststandards („Mindestanforderungen“). Die Abwasserverordnung legt auf normativer Ebene unter Berücksichtigung der Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik nach § 7a Abs. 5 WHG 2008 i.V.m. Anhang 2 (vgl. nunmehr § 3 Nr. 1 WHG i.V.m. Anhang 1 zum WHG) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser fest, die dem Stand der Technik entsprechen. § 7a Abs. 5 Satz 1 WHG 2008 bzw. § 57 Abs. 1 WHG i.V.m. § 3 Nr. 11 und Anhang 1 WHG definieren zunächst das Anforderungsniveau „Stand der Technik“. Hierbei sind nach § 7a Abs. 5 Satz 2 WHG 2008 insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen; nichts anderes gilt nach § 57 Abs. 1 und § 3 Nr. 11 i.V.m. Anhang 1 WHG. 38 Der Weitergeltung der Abwasserverordnung steht auch nicht entgegen, dass § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG zwar hinsichtlich der Geringhaltung des Abwassers die gleichen Anforderungen wie § 7a Abs. 1 WHG a.F. enthält, aber nicht mehr von der „Schadstofffracht“ des Abwassers, sondern von der „Menge und Schädlichkeit“ des Abwassers spricht. Diese unterschiedliche Begrifflichkeit führt indessen zu keinem Unterschied in der Sache selbst. Bis zum 5. Gesetz zur Änderung des WHG waren anstelle der Schadstofffracht „Menge und Schädlichkeit“ als Ziel für die Einschränkung genannt. Da das Produkt aus „Menge“ und „Schädlichkeit“ schon bisher als Schadstofffracht gesehen wurde, liegt in der Änderung lediglich eine Verdeutlichung des bisher mit dem Begriffspaar „Menge und Schädlichkeit“ Gewollten (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, § 7a WHG a.F., Rn. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 7 a Rn. 12 und 14). Mit dem Begriff der Fracht soll die Summe der Schadstoffe angesprochen werden, die bezogen auf eine bestimmte Zeiteinheit (z.B. 2 Stunden-Fracht, Tagesfracht) dem Gewässer zugeführt werden soll (vgl. hierzu § 2 AbwV). Schadstoffe sind die Inhaltsstoffe des Abwassers, die zu einer nachteiligen Veränderung der chemischen, physikalischen oder biologischen Beschaffenheit des Gewässers führen können (§ 3 Nr. 9 WHG; vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 7a WHG a.F. Rn. 9). 39 In § 1 Abs. 1 AbwV wird nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut darauf hingewiesen, dass es sich bei den Anforderungen nach der Verordnung und ihren Anhängen um solche handelt, die bei einer Erlaubniserteilung für das Einleiten von Abwasser mindestens zu beachten sind. Damit misst sich die Abwasserverordnung hinsichtlich der in ihren Anhängen aufgeführten Anforderungen für das Einleiten von Abwasser Bindungswirkung nur für die den jeweiligen Anhängen zur Abwasserverordnung zugrundegelegten typischen Sachverhalten zu - wie sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AbwV selbst ergibt. Nur insoweit scheidet ein Rückgriff auf § 57 i.V.m. § 3 Nr. 11 und Anhang 1 WHG (vormals: § 7a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 i.V.m. Anhang 2 WHG) aus. Bestehen hingegen im konkreten Einzelfall atypische Besonderheiten, lässt § 57 i.V.m. § 3 Nr. 11 und Anhang 1 WHG - gegebenenfalls auf der Grundlage des § 13 WHG - auch von den jeweiligen Anhängen abweichende und ggf. strengere Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer zu. Denn § 57 WHG i.V.m. § 1 Abs. 1 AbwV und den Konkretisierungen in den Anhängen zu der AbwV regelt nur für die typisierten Fallkonstellationen die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2011 - 3 S 2668/08 -, juris = NVwZ-RR 2011, 600 [Ls.]). 40 Nach Maßgabe dieser Grundsätze bleibt das im Klagantrag Ziffer 1 vom Kläger verfolgte Begehren ohne Erfolg. Zwar richten sich die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser durch die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ nach Anhang 1 zur AbwV (1.). Die Festlegung der Schadstofffrachtgrenzen als zusätzliche Parameter zur Einhaltung dieser Anforderungen rechtfertigen sich jedoch zum einen vor dem Hintergrund der bei der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ vorliegenden Besonderheiten (2.). Zum anderen sind sie als äquivalenter Parameter zu den Konzentrationsgrenzwerten Bestandteil des Stands der Technik im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG (3.). 41 1. Im vorliegenden Fall bestimmen sich die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in den Rhein als oberirdisches Gewässer grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 AbwV i.V.m. Anhang 1 zur AbwV „Häusliches und kommunales Abwasser“, da es sich bei der Kläranlage „Bändlegrund“ um einen Direkteinleiter handelt (§ 1 Abs. 1 AbwV i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG). Nach Teil A Nr. 2 gilt dieser Anhang für Abwasser, das in Kanalisationen gesammelt wird und im Wesentlichen aus den in Nr. 1 genannten Einrichtungen und Anlagen sowie aus Anlagen stammt, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die Schädlichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden kann (kommunales Abwasser). Denn das der Kläranlage „Bändlegrund“ zufließende Abwasser stammt zum einen aus Haushaltungen und vergleichbaren Einrichtungen nach Teil A Nr. 1 des Anhangs zur AbwV. Zum anderen fließt der Kläranlage „Bändlegrund“ auch das Abwasser aus den an die Kanalisation angeschlossenen Textilveredelungsunternehmen zu. Der Beklagte geht jedoch davon aus, dass für die Kläranlage „Bändlegrund“ trotz der Existenz dieser Betriebe die Bestimmungen des Anhangs 1 zur AbwV zur Anwendung kommen, weil die - besondere - Schädlichkeit des Abwassers aus den Textilverarbeitungsbetrieben (... ... ..., ... und ... GmbH; ...; ... ... ... ...) mittels biologischer Verfahren in der Kläranlage „Bändlegrund“ mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden kann. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten; der Senat hat keine Anhaltspunkte, an dieser grundsätzlichen Einschätzung des Beklagten zu zweifeln. 42 2. Die zusätzliche Festlegung von (Schadstoff)Frachtgrenzwerten für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) und Stickstoff (N ges,anorg ) in der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Erlaubnis - jeweils unter Differenzierung nach dem Zulauf bei Trocken- und bei Regenwetter - in Ergänzung zu den in Teil C des Anhangs 1 zur AbwV aufgeführten emissionsbezogenen Konzentrationsgrenzwerten für diese Parameter wird durch die bei der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ vorliegenden Besonderheiten begründet. 43 Zwar trifft es zu, dass Teil C des Anhangs 1 zur AbwV Schadstofffrachtgrenzwerte nicht aufführt. Sie rechtfertigen sich jedoch aus den atypischen Umständen, die bei der von dem Kläger betriebenen Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ vorliegen. Der Auffassung des Klägers, ein atypischer Fall könne nur dann vorliegen, wenn das konkret einzuleitende Abwasser sich keinem der in den Anhängen zur AbwV geregelten Herkunftsbereichen zuordnen lasse, und umgekehrt sei, die Annahme eines atypischen Falls ausgeschlossen, wenn das konkret zu beurteilende Abwasser in den Anwendungsbereich eines Anhangs der AbwV falle, ist vor diesem Hintergrund der eingangs dargestellten Regelungssystematik der Abwasserverordnung nicht zu folgen. 44 a.) Die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ unterscheidet sich insoweit maßgebend von der dem Anhang 1 zur AbwV zugrunde liegenden - häusliches und kommunales Abwasser behandelnden - typischen Kläranlage, als ihr ein hoher Anteil von Abwässer aus der ihr angeschlossenen Textilverarbeitungs- und Veredelungsindustrie zugeleitet wird. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass Textilabwässer in ihrer stofflichen Zusammensetzung neben biologisch abbaubaren Stoffen auch erhebliche Anteile an biologisch schwer oder nicht abbaubaren organischen Substanzen enthalten. Abwässer aus Textilveredelungsindustrien gehören zu den Abwässern, die wegen der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Stoffgruppen als gefährlich zu bewerten sind, weil ihre Giftigkeit, Langlebigkeit und Anreicherungsfähigkeit oder krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Wirkung zu besorgen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.1990 - 5 S 761/89 -, VBlBW 1991, 353). Dem steht nicht entgegen, dass unter anderem dem Textilveredelungsunternehmen ... auf der Grundlage des Anhangs 38 der AbwV Auflagen zur Vermeidung und Verringerung der in ihrem Abwasser vorhandenen und der Kläranlage „Bändlegrund“ zuzuleitenden Schadstofffrachten auferlegt wurden( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ, Urteil vom 16.03.2011 - 3 S 2668/08 -, NVwZ-RR 2011, 600 [Ls.] = juris). Denn insoweit ist zu beachten, dass nach Teil F des Anhangs 38 zur AbwV das für Textilunternehmen grundsätzlich geltende Anforderungsniveau an die Konzentrationsgrenzwerte für bestimmte bestehende Anlagen unterschritten werden darf. Hiervon hat der Beklagte im Fall des Textilveredelungsunternehmens ... auch Gebrauch gemacht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2011 - 3 S 2668/08 -, a.a.O). Soweit daher bei Textilveredelungsunternehmen mit Blick auf bestimmte vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 01.06.2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, geringere Anforderungen an die Schadstoffkonzentrationen gestellt werden können, ist es grundsätzlich Aufgabe der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage, diesen verminderten Anforderungen im Rahmen ihrer Reinigungsleistung Rechnung zu tragen. Der Beklagte hat ferner im Einzelnen nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ sich in Bezug auf den Leitparameter CSB erheblich von den 8 größten Kläranlagen im Regierungsbezirk Freiburg unterscheidet. Im Leistungsvergleich 2008 weist die Kläranlage „Bändlegrund“ danach die höchste CSB-Konzentration im Ablauf auf. Dies rührt vom Anteil der Textilabwässer im Zulauf der Kläranlage „Bändlegrund“ her. Denn nachgewiesenermaßen weist Textilabwasser einen großen Anteil an biologisch schwer abbaubaren Stoffen auf, die durch den signifikant hohen CSB-Wert zum Ausdruck kommen. Dem CSB-Wert kommt insoweit hohe Bedeutung zu, als die CSB-Konzentrationen, die aus einer Abwasserreinigungsanlage abgeleitet werden, die Belastung des Gewässers abbilden, in das das gereinigte Abwasser eingeleitet wird. 45 b.) Ein weiterer einen atypischen Sachverhalt indizierender Umstand ist in dem besonderen Verfahren (vgl. insoweit § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG) des sog. Schlamm-Managements zu sehen. Hintergrund für die Einführung dieses besonderen Abwasserbehandlungsverfahrens war die Einleitung von außerordentlich hohen CSB-Frachten in das Gewässer von über 40 t/d bei Regenwetter im Vergleich zu sonst 2,0 und 2,5 t CSB t/d. Grund hierfür war der Abtrieb von Schlamm aus der Nachklärung bei erhöhter hydraulischer Belastung. Im Rahmen eines speziellen Schlamm-Managements wird der Schlamm aus den Nachklärbecken temporär zwischengespeichert, so dass die in der Vergangenheit erfolgten stoßweiße hohen Gewässerbelastungen durch außerordentlich hohe CSB-Schadstofffrachten entschärft werden konnten. Diese Verfahrensweise der Abwasserbehandlung erfordert nach der überzeugenden Darstellung des Beklagten einen sehr hohen Mess- und Regelaufwand sowie ein hohes Maß an Management. Die Einhaltung der Grenzwerte hängt wesentlich von der Betriebsweise selbst und vom Einsatz ausreichend qualifiziertem Personal ab. Es mag zwar sein, dass in der jüngeren Vergangenheit seit Einführung des Schlamm-Managements (Oktober 2006 bis Januar 2009) kein erhöhter Schlammabtrieb mit entsprechender Gewässerbelastung eingetreten ist. Dies rechtfertigt indessen nicht die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, dass dieses komplizierte Abwasserbehandlungsverfahren keine von der im Anhang 1 zugrunde gelegten Typik einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage abweichende Besonderheit darstellt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass im Normalfall zur Bewältigung derartig hoher hydraulischer Belastungen grundsätzlich eine Vergrößerung der Nachklärbecken mit entsprechenden finanziellen Investitionen erforderlich gewesen wäre. Auch mit Blick darauf ist das Verfahren des sog. Belebtschlamm-Managements im Regenwasserfall eine die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ kennzeichnende Besonderheit. Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass auch ein automatisierter Verfahrensablauf fehleranfällig ist. Vor diesem Hintergrund sind gerade die in Nr. IV.10 des Bescheids vom 28.08.2007 aufgeführten Regelungen zu Betrieb, Unterhaltung und Wartung der Kläranlage und insbesondere Nr. IV.10.10 zum Belebtschlamm-Management im Regenwetterfall zu sehen. 46 Die aufgezeigten Besonderheiten, die die Atypik der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ des Klägers kennzeichnen, rechtfertigen die um die Konzentrationsgrenzwerte im Anhang 1 zur AbwV ergänzten Schadstofffrachtgrenzwerte. Ihre weitere Zulässigkeit liegt ferner - und in erster Linie -darin, dass nur so Stoßbelastungen der angeschlossenen Textilverarbeitungs-und Veredelungsbetriebe feststellbar sind. Im Übrigen erleichtern sie es in der täglichen Praxis auch und gerade mit Blick auf das Schlammmanagement, die Einhaltung der Konzentrationsgrenzwerte zu gewährleisten. Auch dies begründet nachvollziehbar ihre - zusätzliche - Festlegung. 47 3. Die Schadstofffrachtgrenzwerte sind unabhängig davon aber auch deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie gegenüber den im Anhang 1 zur AbwV aufgeführten Konzentrationsgrenzwerten gleichwertige Parameter darstellen und deshalb als solche - lediglich in einem anderen Gewand - Bestandteil des Stands der Technik im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind. Denn entgegen der Behauptung des Klägers führen sie nicht zu einer Verschärfung der im Anhang 1 zur AbwV bezüglich der Paramater CSB und N ges,anorg festgelegten Konzentrationsgrenzwerte. 48 a.) Der Beklagte hat hierzu im Einzelnen dargelegt, dass auf der Grundlage der Ergebnisse der Eigenkontrollmessungen des Klägers für die Jahre 2004 bis 2006 aus den nach Anhang 1 zur AbwV gültigen Konzentrationswerten in der qualifizierten Stichprobe gleichwertige Anforderungswerte für die 24-Std.-Mischprobe als Frachtgrenzwerte für die Kläranlage „Bändlegrund“ abgeleitet worden seien. Die Frachtgrenzwerte stellten daher nur auf die in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehenden Maßeinheiten „Menge“ und „Zeiteinheit“ umgestellten Konzentrationswerte des Anhangs 1 zur AbwV dar; die Wertigkeit dieser Beurteilungsparameter bleibt indessen gleich. Würden die im Bescheid festgelegten Frachtgrenzwerte für die Parameter CSB und N ges,anorg festgelegten Frachtgrenzwerte differenziert nach dem Zulauf bei Regenwetter und bei Trockenwetter - konzipiert als CSB- bzw. N ges,anorg - Tagesfrachten - beachtet, würden gleichzeitig die Emissionskonzentrationsgrenzwerte nach Anhang 1 zur AbwV eingehalten. Mit seiner Auffassung, er sei nach der Abwasserverordnung nur verpflichtet, die dort in Anhang 1 aufgeführten Konzentrationswerte einzuhalten, übersieht der Kläger in diesem Zusammenhang, dass die Konzentrationsgrenzwerte nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern in Abhängigkeit zu der sie zum Zwecke der Überwachung feststellenden Messmethode beurteilt werden müssen. Insoweit bestimmt Teil C Abs. 1 des Anhangs 1 zur AbwV, dass die Konzentrationsgrenzwerte entweder durch eine qualifizierte Stichprobe (vgl. § 2 Nr. 3 AbwV) oder durch eine 2-Stunden-Mischprobe (vgl. § 2 Nr. 2 AbwV) zum Zwecke der Überwachung festzustellen sind. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, liegt der auf diese Weise zu untersuchende Konzentrationsgrenzwert zum Beispiel für CSB mit 75 mg/l erheblich über dem Mittelwert der CSB-Konzentration einer ordnungsgemäß betriebenen Kläranlage bei Dauerbetrieb. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund, dass - beispielsweise - die CSB-Konzentration im Ablauf einer Kläranlage nicht ständig gleich ist, sondern im 24-Stunden-Rhythmus Schwankungen großer Bandbreite unterliegt. Die den Dauerbetrieb abbildende 24-Stunden-Mischprobe ergebe - so die Angaben von Dr. ... in der mündlichen Verhandlung - einen statistisch niedrigeren Konzentrationswert von 55 mg/l gegenüber dem in der Abwasserverordnung festgelegten Grenzwert von 75 mg/l - jeweils bezogen auf den CSB-Wert. Bei einer qualitätsgesicherten Eigenkontrolle sei daher von einem Wert von 55 mg/l CSB bezogen auf die 24-Stunden Mischprobe auszugehen. Die im Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte sollen mit Blick auf die dort speziell vorgesehenen Messmethoden aber gewährleisten, dass ein im Zeitpunkt der Beprobung - und damit gewissermaßen zufällig - gemessener Spitzenwert im Rahmen der amtlichen Überwachung nach der „4-aus-5-Regelung“ (§ 6 Abs. 1 AbwV), die ihrerseits sicherstellen will, dass Zufallsergebnisse nicht bewertet werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114; Urteil vom 09.08.2011 - 7 C 10.11 -, ZUR 2011, 549 [Ls.] = juris), nicht zu einer den Normalbetrieb in Frage stellenden Überschreitung führt. Mit den - gegenüber dem sich aus der 24-Stunden-Mischprobe ergebenden Mittelwert - höheren Konzentrationsgrenzwerten des Anhangs 1 zur AbwV sollen vielmehr allein vor dem Hintergrund der anzuwendenden Beprobungsart Spitzenwerte nivelliert werden. Bei einer 24-Stunden-Mischprobe bedarf es indessen - wegen der zeitraumbezogenen Beprobung - eines derartigen Ausgleichs hinsichtlich vereinzelt vorkommender Spitzenkonzentrationswerte nicht, um Überschreitungen bei ordnungsgemäßem Betrieb der typischen Kläranlage zu verhindern. Dem entsprechend werden nach Nr. IV.2.3 der angefochtenen Erlaubnis die festgesetzten Frachtgrenzwerte auch aus einer mengenproportional gezogenen 24-Stunden-Mischprobe und der dazugehörigen Tagesabwassermenge bestimmt. Denn innerhalb von 24 Stunden werden einzelne Spitzen kompensiert. Die in dem Anhang 1 zu AbwV festgesetzten Konzentrationsgrenzwerte werden bezogen auf einen ordnungsgemäßen Normalbetrieb einer typischen Kläranlage auf die Beprobung durch die 24-Stunden-Mischprobe umgerechnet. Dies bedeutet, dass z.B. der in Anhang 1 zur AbwV festgesetzte Konzentrationswert von 75 mg/l für CSB bezogen auf die 24-Stunden-Mischprobe einen - von der Kläranlage einzuhaltenden - Konzentrationswert von 55 mg/l ergibt (vgl. hierzu auch Qualitätsgesicherte Eigenkontrolle zur Unterstützung der amtlichen Überwachung auf kommunalen Kläranlagen, Handlungsempfehlung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, März 2003, S. 43). Dies entspricht auch den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Auf dieser Basis werden sodann die entsprechenden Frachtgrenzwerte ermittelt. 49 Vor diesem Hintergrund stellt die Festlegung von Schadstofffrachtgrenzen in der angefochtenen Erlaubnis keine strengeren Anforderungen an die Einleitung von Abwasser als nach Anhang 1 der AbwV vorgesehen. Wie sich aus den oben dargestellten Erwägungen ergibt, ist auch die weitere Schlussfolgerung des Klägers sachlich unbegründet, die nach Anhang 1 der AbwV zulässige Schadstofffracht ergebe sich aus dem Produkt des dort festgelegten Konzentrationsgrenzwerts und der maximal zulässigen Einleitungsmenge. Die in Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte haben - wie oben ausgeführt - vor dem Hintergrund der entsprechenden Beprobung eine andere Funktion. Die Abwasserverordnung will mit den Konzentrationsgrenzwerten einer im Normalbetrieb arbeitenden Kläranlage gerade nicht gestatten, den festgesetzten Konzentrationswert in einem Dauerbetrieb auszuschöpfen. Denn der in einem Dauerbetrieb feststellbare Konzentrationsmittelwert liegt deutlich unter dem im Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationswert. Deshalb hat der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt hat, die Einleitungsmenge nicht an den im Anhang 1 zur AbwV festgesetzten Spitzenkonzentrationswerten ausgerichtet, sondern an dem einen Normalbetrieb repräsentierenden Mittelwert - bei CSB 55 mg/l. Der Ausgangswert von 55 mg/l bezogen auf die 24-Stunden Mischprobe ist nach Angabe der Beklagten überdies anhand der Werte der Kläranlage „Bändlegrund“ in den Jahren 2004 bis 2006 überprüft worden mit dem Ergebnis, dass der Konzentrationswert von 55 mg/l bezogen auf die 24-Stunden Mischprobe von der Kläranlage „Bändlegrund“ eingehalten sei. 50 Mit der Schadstofffrachtfestlegung soll ferner in zweierlei Hinsicht eine praxisgerechte Art der Überwachung ermöglicht werden. Zum einen dient die Frachtfestlegung dem Ziel, irreguläre Betriebszustände, insbesondere wenn es zu Schlammabtrieb kommt, schnell zu erkennen. Des Weiteren ermöglicht die Frachtgrenzwertfestlegung eine praxisgerechtere Überwachung darauf hin, ob sich die angeschlossenen Textilveredelungsbetriebe an die auferlegten Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen halten. Denn in der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Kläranlage „Bändlegrund“ zwar die in Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte einhält, aber die Schadstofffrachten, die in den Rhein eingeleitet wurden, diese deutlich überstiegen. Auch darin zeigt sich, dass die im Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationswerte keinen Maximalwert für den Dauerbetrieb darstellen, sondern ihre Festlegung sich ausschließlich aus der Beprobungsart erklärt. Vor diesem Hintergrund ist die Festlegung der Frachtgrenzwerte - auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. 51 b.) Die Auffassung des Klägers, die festgelegten Frachtgrenzwerte begegneten deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie nicht eingehalten werden könnten, teilt der Senat nicht. Denn die Frachtgrenzwerte sind - wie oben dargelegt -, den Konzentrationsgrenzwerten gleichwertig. Der Kläger hat aber nicht substantiiert dargelegt, dass er auch die in Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte nicht einhalten kann. Des Weiteren hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt, dass die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ bezogen auf die in der amtlichen Überwachung anzuwendende „4-aus-5-Regel“ in rechtlicher Hinsicht die Konzentrationsgrenzwerte eingehalten hat, obgleich die Schadstofffrachten diejenigen vergleichbarer Kläranlagen deutlich überschritten haben. Im Übrigen wurden die Frachtgrenzwerte auf der Basis einer statistischen Auswertung der Eigenkontrollmessungen des Klägers aus den Jahren 2004 bis 2006 festgelegt. Damit liegt ein repräsentativer, den „Normalzustand“ des Betriebs der Kläranlage „Bändlegrund“ abbildender Bewertungszeitraum vor. Im Weiteren hat der Beklagte unwidersprochen ausgeführt, dass dem Kläger für das Betreiben der Kläranlage „Bändlegrund“ bei der Festlegung des Perzentilwertes ein großzügigerer Sicherheitszuschlag i.H.v. weiteren 10 % zugestanden worden sei und die Frachtgrenzwerte auf der Basis eines 95 %-igen Perzentilwertes der Eigenkontrollergebnisse festgelegt worden seien. Damit habe man auch die für den Kläger grundsätzlich im Rahmen der staatlichen Überwachung anzuwendende „4-aus-5-Regelung“ (§ 6 Abs. 1 AbwV) zugunsten des Klägers verändert. Denn die „4-aus-5-Regelung“ entspricht einem statistischen Perzentilwert von 85 % (80 % + 5 % Sicherheitszuschlag). Zudem übersieht der Kläger, dass für die Einhaltung der in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Schadstofffrachtgrenzen nicht die Eigenmessergebnisse maßgebend sind, sondern die in § 6 Abs. 1 AbwV festgelegte Regelung über die Einhaltung der nach der AbwV vorgeschriebenen Anforderungen - nämlich die „4-aus-5-Regel“, die sicherstellen will, dass Zufallsergebnisse nicht bewertet werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114; Urteil vom 09.08.2011 - 7 C 10.11 -, ZUR 2011, 549 [Ls.] = juris). 52 c.) Der weitere Einwand des Klägers, die angegriffenen Frachtgrenzwerte seien auch bei unterstellter Atypik unzulässig, weil sie auf unzureichender Datenbasis gründeten, greift gleichfalls nicht durch. 53 Der Beklagte hat die Frachtgrenzwerte an den auf der Grundlage der Eigenkontrollmessungen des Klägers in den Jahren 2004 bis 2006 ermittelten Daten ausgerichtet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Frachtgrenzwerte anhand der in diesem Zeitraum erhobenen Daten verifiziert hat, um dadurch den Normalbetrieb der Abwasseranlage „Bändlegrund“ sicherzustellen. Dass die Daten aus den Eigenkontrollmessungen des Klägers falsch seien, hat dieser weder behauptet noch substantiiert dargelegt. 54 d.) Soweit der Kläger im Weiteren meint, die Schadstofffrachtgrenzen seien deshalb Bedenken ausgesetzt, weil im angefochtenen Bescheid eine Ausbaugröße der Kläranlage von 290.000 EW angenommen werde, aber bei einer Auslastung von 290.000 EW die auf der Basis von 237.000 EW ermittelten Frachtmengen nicht eingehalten werden könnten, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Wie sich aus Nr. I.5 der wasserrechtlichen Erlaubnis ergibt, ist die Kläranlage „Bändlegrund“ entsprechend der Größenklasse 5 i.S.v. Teil C Abs. 2 des Anhangs 1 zur AbwV auf 290.000 EW ausgelegt (sog. Ausbaugröße). Hiervon ist die Auslastung der Kläranlage zu unterscheiden. Eine Erhöhung der Auslegung der Kläranlage zieht nicht automatisch eine Vergrößerung der Auslastung nach sich. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hin gewiesen, dass für den Fall, dass sich die den Festsetzungen der Frachtgrenzwerte zugrunde liegende Auslastung von 237.000 EW erhöhen sollte, nach der Begründung der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis (Nr. IV.8.2) eine Anpassung der Frachtgrenzwerte auf Antrag in Aussicht gestellt werde. Er hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und erklärt, eine relevante Erhöhung der Auslastung sei bislang nicht dargetan worden. Der Senat teilt im Weiteren die Auffassung des Beklagten, dass in der Antragstellung bei einer höheren Auslastung kein unzumutbares Ansinnen liegt; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird damit nicht verletzt. B. 55 Die Klage auf Aufhebung der Auflage unter Ziffer IV. 8 der wasserrechtlichen Erlaubnis bleibt gleichfalls ohne Erfolg. I. 56 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der angefochtenen Nebenbestimmung unter Ziffer IV. 8 um eine selbständig anfechtbare Auflage zur wasserrechtlichen Erlaubnis handelt, weshalb gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage keine Bedenken bestehen. II. 57 Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedoch auch insoweit zu Recht abgewiesen. 58 Maßgebliche Rechtgrundlage für die angefochtene Auflage ist allerdings nicht der im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis geltende § 4 i.V.m. § 7a WHG 2008. Denn bei der Auflage handelt es sich um einen Dauersachverhalt, so dass auf den im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden § 13 i.V.m. § 57 WHG und § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG abzustellen ist (zur Berücksichtigung der neuen Rechtslage bei Dauerverwaltungsakten wie im vorliegenden Fall vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1988 - 3 C 48.85 -, NJW 1988, 2056; Urteil vom 29.09.1994 - 3 C 1.93 -, BVerwGE 96, 372; Schmidt, in: Eyermann, VwGO § 113 Rn. 48). 59 § 57 WHG regelt - ebenso wie zuvor § 7a WHG 2008 - das Einleiten von Abwasser in Gewässer hinsichtlich des hierbei zu beachtenden Stands der Technik (vgl. hierzu Martens/Lorenz, NVwZ 1998, 13) nur insoweit abschließend, als in der AbwV i.V.m. deren Anhängen unter Zugrundelegung typisierter Fallgestaltungen Mindestanforderungen an die Emission bestimmter Abwasserinhaltsstoffe aus bestimmten Herkunftsbereichen in Form von Konzen-trationsgrenzwerten festgelegt sind. Dies folgt aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG, wonach die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein muss - wie zuvor bereits aus § 7a Abs. 1 Satz 2 WHG a.F., wonach § 6 WHG a.F. unberührt blieb -, und ferner aus § 1 Abs. 3 AbwV selbst, wonach weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Kopp, WHG und AbwAG, Anhang II 7 a.1 AbwV, § 1 AbwV). Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, können nicht nur in atypischen Fallgestaltungen, sondern auch außerhalb des durch die AbwV und ihren Anhängen abgesteckten Regelungsbereichs im Rahmen des der Wasserbehörde grundsätzlich zustehenden Bewirtschaftungsermessens - auch bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen nach § 12 Abs. 2 WHG (§ 6 WHG a.F.) - auf der Grundlage von § 13 WHG zusätzliche Inhalts- und Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis beigefügt werden, um - weiteren - allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung (vgl. § 5, § 6, § 27 f. und § 32 WHG [§ 1 a, § 25 b und § 26 WHG 2008]) Rechnung zu tragen. 60 Nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG sind Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich und auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. § 13 WHG bestimmt nicht ausdrücklich, welchen Inhalt die Nutzungsbedingungen und Auflagen haben können. Das Gesetz nennt in § 13 Abs. 2 WHG nur in beispielhafter Weise mehrere Arten möglicher Inhalts- und Nebenbestimmungen; der dort aufgeführte Katalog ist daher nicht abschließend. Die Wasserbehörde entscheidet vielmehr im Rahmen ihres pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessens über die Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen. 61 Nach Maßgabe dessen sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - die dem Kläger unter Ziff. IV.8 der wasserrechtlichen Erlaubnis auferlegten Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Einleitungsverhältnisse rechtlich nicht zu beanstanden. 62 1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 WHG 2008) sind die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Mit Blick darauf ist das vom Kläger geforderte Screening der Einsatzstofflisten der indirekt einleitenden Textilveredelungsbetriebe durch einen erfahrenen Sachverständigen rechtmäßig. Es dient im weitesten Sinne der Erfassung gerade der biologisch schwer abbaubaren Substanzen, die von den Textilveredelungsunternehmen der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ zufließen. Je genauer die Kenntnis von der Beschaffenheit dieser speziellen Abwässer und je breiter insoweit die Datenbasis sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten als zuständige Wasserbehörde ist, um so erfolgreicher kann eine - weitergehende - Reduzierung der Emissionen im Abwasser und damit gleichzeitig eine Verbesserung des dem Rhein zufließenden Abwassers erreicht werden. Denn nur auf der Grundlage einer breiten Datenbasis insbesondere über die in den Textilveredelungsunternehmen verwendeten biologisch nur schwer abbaubaren Substanzen ist eine zur weiteren Verwirklichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG gebotene Strategie zur erfolgreicheren Reinigung und zur weitergehenden Reduzierung der Emissionen des in den Rhein eingeleiteten Abwassers möglich. Das geforderte Screening der Einsatzstoffe durch einen erfahrenen Sachverständigen soll eine bestmögliche Identifikation der durch die Textilveredelung ins Abwasser gelangenden schwer abbaubaren Substanzen gewährleisten. Ferner soll - wie der Begründung zur wasserrechtlichen Erlaubnis weiter entnommen werden kann - eine sog. „Hitliste“ der Substanzen mit dem höchsten Beitrag zur refraktären CSB-Konzentration des jeweiligen Textilveredelungsbetriebs aufgestellt werden und sollen Möglichkeiten zur Reduktion gerade dieser Beiträge - z.B. durch Substitution von Einsatzstoffen oder durch eine Verfahrensoptimierung - eruiert werden (vgl. hierzu auch § 60 Abs. 1 und § 61 WHG). Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die angefochtene Auflage in engem Kontext mit der der wasserrechtlichen Erlaubnis gleichfalls beigefügten Nebenbestimmung Ziffer IV.7.d steht, wonach der Zweckverband dafür Sorge zu tragen hat, dass die Einleitung von Abwasser in das Ortsentwässerungsnetz untersagt wird, wenn dieses nicht den Anforderungen der Indirekteinleiterverordnung entspricht. Dieser vom Kläger nicht angefochtenen Verpflichtung kann er zwar auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 seiner Satzung nachkommen, weil er nach dieser Vorschrift gegenüber den Textilveredelungsbetrieben Anordnungen darüber treffen kann, wie das zu übernehmende Abwasser beschaffen sein muss. Diese rechtliche Möglichkeit setzt indessen notwendigerweise voraus, dass der Kläger - angesichts der übergroßen Anzahl der in der Textilveredelung verwendeten Chemikalien - die jeweiligen Einsatzstoffe kennt. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unbestritten ausgeführt hat, haben die Textilveredelungsbetriebe in der Vergangenheit auch schon solche Auskünfte erteilt. Dies zeigt, dass dem Kläger insoweit nichts Unmögliches abverlangt wird. Nur wenn - wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont - bekannt ist, welche Stoffe Verwendung finden, kann das zu übernehmende Abwasser daraufhin untersucht werden und können kritische Einsatzstoffe identifiziert und minimiert werden. Die genaue Kenntnis der verwendeten Einsatzstoffe ist daher - wie dargelegt - in mehrfacher Hinsicht - unerlässlich, um das Grundanliegen des Wasserhaushaltsgesetzes zu verwirklichen, wie es in seinen allgemeinen Grundsätzen zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung (vgl. § 6 WHG) und in der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL (vom 23. Oktober 2000 ABlEG v. 22. 12. 2000 L 327/1) sowie in den Bewirtschaftungszielen nach § 27 WHG zum Ausdruck kommt (vgl. zum Grundsatz des „guten chemischen Zustands“ Albrecht, NuR 2010, 60). 63 Soweit die angefochtene Auflage von einem „erfahrenen Sachverständigen“ spricht, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass darunter ein Sachverständiger zu verstehen ist, der mit Fragen der Abwasserwirtschaft und insbesondere mit Abwässer aus Textilveredelungsbetrieben vertraut ist und insoweit eine gewisse Erfahrung mitbringt. Dieses Verständnis wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. 64 2. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die angefochtene Auflage in engem Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Erlaubnis über das Einleiten von Abwasser in den Rhein steht und damit dem Gebot nach § 36 Abs. 3 LVwVfG entspricht, dass eine Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen darf. Überzeugend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Zusammensetzung des von den Textilveredelungsunternehmen in die Kläranlage eingeleiteten Abwassers in letzter Konsequenz auch für die Gewässerqualität des Rheins bestimmend ist, dessen überragende gewässerwirtschaftliche Bedeutung für das Wohl der Allgemeinheit (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 10 WHG) keiner weiteren Erörterung bedarf. Der Senat teilt insbesondere auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der angefochtenen Auflage - wie aus den vorgenannten Ausführungen ersichtlich - um eine Benutzungsregelung des Gewässers i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG handelt. Denn das Einleiten von Abwasser i.S.d. § 57 WHG unterfällt diesem Benutzungstatbestand; lediglich die Erlaubnis - eine Bewilligung scheidet schon wegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG gesetzlich aus - wird gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 12 WHG von weitergehenden Voraussetzungen abhängig gemacht. 65 Die Berufung war nach all dem zurückzuweisen. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 67 Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 68 Beschluss vom 08.11.2011 69 Der Streitwert für das Verfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG). Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. 70 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 29 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und nach rechtzeitiger Stellung eines Berufungsantrags sowie dessen Begründung auch sonst zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 3 VwGO) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die vom Kläger angefochtenen Inhaltsbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen unter Ziffer IV. 2.1.1. und Ziffer IV. 2.1.5 der ihm erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28.08.2007 sind rechtmäßig; der Kläger hat insoweit weder einen Anspruch auf Erteilung noch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ohne diese Inhaltsbestimmungen (A.). Die von ihm angegriffene Auflage unter Ziffer IV. 8 der Erlaubnis ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden (B.). A. 30 Die Nebenbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen unter Ziffer IV. 2.1.1. und Ziffer IV. 2.1.5 der dem Kläger erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28.08.2007 begegnen keinen rechtlichen Bedenken. I. 31 Die Klage gegen die Nebenbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen ist zulässig. Der Kläger begehrt zwar der Sache nach die Aufhebung der der wasserrechtlichen Erlaubnis des Beklagten vom 28.08.2007 beigefügten Nebenbestimmungen Ziffer IV. 2.1.1. und Ziffer IV. 2.1.5 über die Festsetzung von Schadstofffrachtgrenzen. Er hat dennoch zu Recht eine Verpflichtungsklage erhoben, da beide Nebenbestimmungen mit dem Gegenstand der Erlaubnis unmittelbar verknüpft und daher als Inhaltsbestimmungen im Sinne modifizierender Auflagen zu qualifizieren sind. Eine isolierte Anfechtung der Nebenbestimmungen scheidet daher aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 - 7 C 8.82 -, BVerwGE 69, 37; BayVGH, Urt. v. 6.3.1990 - 8 B 87.01384 -, NVwZ-RR 1990, 552; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.07.1998 - 8 S 3189/96 -, NuR 1999, 333 = NVwZ-RR 1999, 431). II. 32 Die Klage ist jedoch unbegründet. 33 Das Begehren des Klägers auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das - direkte - Einleiten von Abwasser aus der von ihm betriebenen Abwasserbehandlungsanlage in den Rhein als oberirdisches Gewässer ohne die Nebenbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen ist auf der Grundlage des am 01.03.2010 in Kraft getretenen - neuen - Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585; im Folgenden: WHG) zu beurteilen. Maßgebend ist für die vom Kläger zu Recht erhobene Verpflichtungsklage daher insoweit die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats. Denn bei den festgelegten CSB- und N ges,anorg - Schadstofffrachtgrenzen handelt es sich - wie dargelegt - nicht um selbständig anfechtbare Nebenbestimmungen in Form von Auflagen nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG i.V.m. § 4 WHG in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: WHG 2008), sondern um Inhaltsbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.07.1998 - 8 S 3189/96 -, NuR 1999, 333 = NVwZ-RR 1999, 431). Deshalb könnte die vom Kläger begehrte wasserrechtliche Erlaubnis ohne diese Schadstofffrachtgrenzen nur auf der Grundlage des seit 01.03.2010 geltenden Wasserhaushaltsgesetzes erteilt werden. Eine wasserrechtliche Bewilligung (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 WHG) scheidet wegen Vorliegens des in § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG aufgeführten Benutzungstatbestands (Einleiten von Stoffen) nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG grundsätzlich aus. Auch in Ansehung des nunmehr geltenden Wasserhaushaltsgesetzes hat der Beklagte als im vorliegenden Fall sachlich zuständige höhere Wasserbehörde (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 und § 96 WG) indessen die angegriffenen Schadstofffrachtgrenzen in rechtlich zulässiger Weise festgesetzt. Denn nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG dürfte die vom Kläger begehrte Erlaubnis vor dem Hintergrund der besonderen Umstände, die bei der Abwasseranlage „Bändlegrund“ vorliegen, mit den angefochtenen Inhaltsbestimmungen versehen werden. 34 Nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik (vgl. hierzu § 3 Nr. 11 WHG) möglich ist. In § 57 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 WHG wird bestimmt, dass die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein muss und dass Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen (vgl. zur Legaldefinition des Abwassers § 54 Abs. 1 WHG). 35 In der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S.1108, ber. S. 2625; zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585) werden aufgrund der Ermächtigung des bis zum 28.02.2008 geltenden § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 5 WHG 2008 und dem Anhang 2 (zu § 7a Abs. 5 WHG 2008) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt, die dem nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 hierfür geforderten Stand der Technik entsprechen (so schon zur vormals geltenden Rahmen-AbwasserVwV BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 AbwV, wonach diese Verordnung die Anforderungen bestimmt, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind. Anforderungen nach dieser Verordnung sind in die Erlaubnis nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind. Nach Abs. 3 bleiben weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unberührt. Zu diesen weitergehenden Anforderungen zählt unter anderem auch § 12 WHG (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG u. AbwAG, § 57 WHG Rn. 2; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 11 ff.), der die Voraussetzungen festlegt, unter denen eine wasserrechtliche Erlaubnis nach dem Bewirtschaftungsermessen der Wasserbehörde erteilt werden kann. Denn die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist eine Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 WHG, an die gegenüber § 12 WHG nach § 57 WHG bestimmte weitere Anforderungen gestellt werden. 36 An der vorgehend dargestellten Rechtslage hat sich auch mit Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 inhaltlich nichts geändert. Nach § 57 Abs. 2 WHG können durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nr. 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Da von der am 07.08.2009 in Kraft getretenen Verordnungsermächtigung für Abwassereinleitungen - bislang -kein Gebrauch gemacht worden ist, gilt die bisherige Abwasserverordnung -auch ohne ausdrückliche Überleitungsvorschrift einstweilen fort (Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, § 57 WHG Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 32; Berendes, WHG, § 57 Rn. 7 und 8; ebenso Berendes, in: v. Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Komm. zum WHG unter C 10 E, § 57 Rn. 7 und 8). Danach bestimmt die Abwasserverordnung auch unter dem Rechtsregime des § 57 Abs. 1 und 2 WHG die Anforderungen, die bei der Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nach dem Stand der Technik mindestens festzusetzen sind. 37 § 7a Abs. 1 WHG 2008 bzw. § 57 Abs. 1 WHG stellt an Einleitungen von Abwasser, ausgehend von einer generalisierenden Emissionsbetrachtung im Sinne des Vorsorge- und Verursacherprinzips, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu berücksichtigen sind, unabhängig von ihrem konkreten Gefährdungspotenzial einheitlich die strengen Anforderungen nach dem Stand der Technik. Es handelt sich um Mindeststandards („Mindestanforderungen“). Die Abwasserverordnung legt auf normativer Ebene unter Berücksichtigung der Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik nach § 7a Abs. 5 WHG 2008 i.V.m. Anhang 2 (vgl. nunmehr § 3 Nr. 1 WHG i.V.m. Anhang 1 zum WHG) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser fest, die dem Stand der Technik entsprechen. § 7a Abs. 5 Satz 1 WHG 2008 bzw. § 57 Abs. 1 WHG i.V.m. § 3 Nr. 11 und Anhang 1 WHG definieren zunächst das Anforderungsniveau „Stand der Technik“. Hierbei sind nach § 7a Abs. 5 Satz 2 WHG 2008 insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen; nichts anderes gilt nach § 57 Abs. 1 und § 3 Nr. 11 i.V.m. Anhang 1 WHG. 38 Der Weitergeltung der Abwasserverordnung steht auch nicht entgegen, dass § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG zwar hinsichtlich der Geringhaltung des Abwassers die gleichen Anforderungen wie § 7a Abs. 1 WHG a.F. enthält, aber nicht mehr von der „Schadstofffracht“ des Abwassers, sondern von der „Menge und Schädlichkeit“ des Abwassers spricht. Diese unterschiedliche Begrifflichkeit führt indessen zu keinem Unterschied in der Sache selbst. Bis zum 5. Gesetz zur Änderung des WHG waren anstelle der Schadstofffracht „Menge und Schädlichkeit“ als Ziel für die Einschränkung genannt. Da das Produkt aus „Menge“ und „Schädlichkeit“ schon bisher als Schadstofffracht gesehen wurde, liegt in der Änderung lediglich eine Verdeutlichung des bisher mit dem Begriffspaar „Menge und Schädlichkeit“ Gewollten (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, § 7a WHG a.F., Rn. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 7 a Rn. 12 und 14). Mit dem Begriff der Fracht soll die Summe der Schadstoffe angesprochen werden, die bezogen auf eine bestimmte Zeiteinheit (z.B. 2 Stunden-Fracht, Tagesfracht) dem Gewässer zugeführt werden soll (vgl. hierzu § 2 AbwV). Schadstoffe sind die Inhaltsstoffe des Abwassers, die zu einer nachteiligen Veränderung der chemischen, physikalischen oder biologischen Beschaffenheit des Gewässers führen können (§ 3 Nr. 9 WHG; vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 7a WHG a.F. Rn. 9). 39 In § 1 Abs. 1 AbwV wird nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut darauf hingewiesen, dass es sich bei den Anforderungen nach der Verordnung und ihren Anhängen um solche handelt, die bei einer Erlaubniserteilung für das Einleiten von Abwasser mindestens zu beachten sind. Damit misst sich die Abwasserverordnung hinsichtlich der in ihren Anhängen aufgeführten Anforderungen für das Einleiten von Abwasser Bindungswirkung nur für die den jeweiligen Anhängen zur Abwasserverordnung zugrundegelegten typischen Sachverhalten zu - wie sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AbwV selbst ergibt. Nur insoweit scheidet ein Rückgriff auf § 57 i.V.m. § 3 Nr. 11 und Anhang 1 WHG (vormals: § 7a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 i.V.m. Anhang 2 WHG) aus. Bestehen hingegen im konkreten Einzelfall atypische Besonderheiten, lässt § 57 i.V.m. § 3 Nr. 11 und Anhang 1 WHG - gegebenenfalls auf der Grundlage des § 13 WHG - auch von den jeweiligen Anhängen abweichende und ggf. strengere Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer zu. Denn § 57 WHG i.V.m. § 1 Abs. 1 AbwV und den Konkretisierungen in den Anhängen zu der AbwV regelt nur für die typisierten Fallkonstellationen die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2011 - 3 S 2668/08 -, juris = NVwZ-RR 2011, 600 [Ls.]). 40 Nach Maßgabe dieser Grundsätze bleibt das im Klagantrag Ziffer 1 vom Kläger verfolgte Begehren ohne Erfolg. Zwar richten sich die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser durch die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ nach Anhang 1 zur AbwV (1.). Die Festlegung der Schadstofffrachtgrenzen als zusätzliche Parameter zur Einhaltung dieser Anforderungen rechtfertigen sich jedoch zum einen vor dem Hintergrund der bei der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ vorliegenden Besonderheiten (2.). Zum anderen sind sie als äquivalenter Parameter zu den Konzentrationsgrenzwerten Bestandteil des Stands der Technik im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG (3.). 41 1. Im vorliegenden Fall bestimmen sich die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in den Rhein als oberirdisches Gewässer grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 AbwV i.V.m. Anhang 1 zur AbwV „Häusliches und kommunales Abwasser“, da es sich bei der Kläranlage „Bändlegrund“ um einen Direkteinleiter handelt (§ 1 Abs. 1 AbwV i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG). Nach Teil A Nr. 2 gilt dieser Anhang für Abwasser, das in Kanalisationen gesammelt wird und im Wesentlichen aus den in Nr. 1 genannten Einrichtungen und Anlagen sowie aus Anlagen stammt, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die Schädlichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden kann (kommunales Abwasser). Denn das der Kläranlage „Bändlegrund“ zufließende Abwasser stammt zum einen aus Haushaltungen und vergleichbaren Einrichtungen nach Teil A Nr. 1 des Anhangs zur AbwV. Zum anderen fließt der Kläranlage „Bändlegrund“ auch das Abwasser aus den an die Kanalisation angeschlossenen Textilveredelungsunternehmen zu. Der Beklagte geht jedoch davon aus, dass für die Kläranlage „Bändlegrund“ trotz der Existenz dieser Betriebe die Bestimmungen des Anhangs 1 zur AbwV zur Anwendung kommen, weil die - besondere - Schädlichkeit des Abwassers aus den Textilverarbeitungsbetrieben (... ... ..., ... und ... GmbH; ...; ... ... ... ...) mittels biologischer Verfahren in der Kläranlage „Bändlegrund“ mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden kann. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten; der Senat hat keine Anhaltspunkte, an dieser grundsätzlichen Einschätzung des Beklagten zu zweifeln. 42 2. Die zusätzliche Festlegung von (Schadstoff)Frachtgrenzwerten für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) und Stickstoff (N ges,anorg ) in der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Erlaubnis - jeweils unter Differenzierung nach dem Zulauf bei Trocken- und bei Regenwetter - in Ergänzung zu den in Teil C des Anhangs 1 zur AbwV aufgeführten emissionsbezogenen Konzentrationsgrenzwerten für diese Parameter wird durch die bei der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ vorliegenden Besonderheiten begründet. 43 Zwar trifft es zu, dass Teil C des Anhangs 1 zur AbwV Schadstofffrachtgrenzwerte nicht aufführt. Sie rechtfertigen sich jedoch aus den atypischen Umständen, die bei der von dem Kläger betriebenen Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ vorliegen. Der Auffassung des Klägers, ein atypischer Fall könne nur dann vorliegen, wenn das konkret einzuleitende Abwasser sich keinem der in den Anhängen zur AbwV geregelten Herkunftsbereichen zuordnen lasse, und umgekehrt sei, die Annahme eines atypischen Falls ausgeschlossen, wenn das konkret zu beurteilende Abwasser in den Anwendungsbereich eines Anhangs der AbwV falle, ist vor diesem Hintergrund der eingangs dargestellten Regelungssystematik der Abwasserverordnung nicht zu folgen. 44 a.) Die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ unterscheidet sich insoweit maßgebend von der dem Anhang 1 zur AbwV zugrunde liegenden - häusliches und kommunales Abwasser behandelnden - typischen Kläranlage, als ihr ein hoher Anteil von Abwässer aus der ihr angeschlossenen Textilverarbeitungs- und Veredelungsindustrie zugeleitet wird. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass Textilabwässer in ihrer stofflichen Zusammensetzung neben biologisch abbaubaren Stoffen auch erhebliche Anteile an biologisch schwer oder nicht abbaubaren organischen Substanzen enthalten. Abwässer aus Textilveredelungsindustrien gehören zu den Abwässern, die wegen der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Stoffgruppen als gefährlich zu bewerten sind, weil ihre Giftigkeit, Langlebigkeit und Anreicherungsfähigkeit oder krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Wirkung zu besorgen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.1990 - 5 S 761/89 -, VBlBW 1991, 353). Dem steht nicht entgegen, dass unter anderem dem Textilveredelungsunternehmen ... auf der Grundlage des Anhangs 38 der AbwV Auflagen zur Vermeidung und Verringerung der in ihrem Abwasser vorhandenen und der Kläranlage „Bändlegrund“ zuzuleitenden Schadstofffrachten auferlegt wurden( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ, Urteil vom 16.03.2011 - 3 S 2668/08 -, NVwZ-RR 2011, 600 [Ls.] = juris). Denn insoweit ist zu beachten, dass nach Teil F des Anhangs 38 zur AbwV das für Textilunternehmen grundsätzlich geltende Anforderungsniveau an die Konzentrationsgrenzwerte für bestimmte bestehende Anlagen unterschritten werden darf. Hiervon hat der Beklagte im Fall des Textilveredelungsunternehmens ... auch Gebrauch gemacht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2011 - 3 S 2668/08 -, a.a.O). Soweit daher bei Textilveredelungsunternehmen mit Blick auf bestimmte vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 01.06.2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, geringere Anforderungen an die Schadstoffkonzentrationen gestellt werden können, ist es grundsätzlich Aufgabe der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage, diesen verminderten Anforderungen im Rahmen ihrer Reinigungsleistung Rechnung zu tragen. Der Beklagte hat ferner im Einzelnen nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ sich in Bezug auf den Leitparameter CSB erheblich von den 8 größten Kläranlagen im Regierungsbezirk Freiburg unterscheidet. Im Leistungsvergleich 2008 weist die Kläranlage „Bändlegrund“ danach die höchste CSB-Konzentration im Ablauf auf. Dies rührt vom Anteil der Textilabwässer im Zulauf der Kläranlage „Bändlegrund“ her. Denn nachgewiesenermaßen weist Textilabwasser einen großen Anteil an biologisch schwer abbaubaren Stoffen auf, die durch den signifikant hohen CSB-Wert zum Ausdruck kommen. Dem CSB-Wert kommt insoweit hohe Bedeutung zu, als die CSB-Konzentrationen, die aus einer Abwasserreinigungsanlage abgeleitet werden, die Belastung des Gewässers abbilden, in das das gereinigte Abwasser eingeleitet wird. 45 b.) Ein weiterer einen atypischen Sachverhalt indizierender Umstand ist in dem besonderen Verfahren (vgl. insoweit § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG) des sog. Schlamm-Managements zu sehen. Hintergrund für die Einführung dieses besonderen Abwasserbehandlungsverfahrens war die Einleitung von außerordentlich hohen CSB-Frachten in das Gewässer von über 40 t/d bei Regenwetter im Vergleich zu sonst 2,0 und 2,5 t CSB t/d. Grund hierfür war der Abtrieb von Schlamm aus der Nachklärung bei erhöhter hydraulischer Belastung. Im Rahmen eines speziellen Schlamm-Managements wird der Schlamm aus den Nachklärbecken temporär zwischengespeichert, so dass die in der Vergangenheit erfolgten stoßweiße hohen Gewässerbelastungen durch außerordentlich hohe CSB-Schadstofffrachten entschärft werden konnten. Diese Verfahrensweise der Abwasserbehandlung erfordert nach der überzeugenden Darstellung des Beklagten einen sehr hohen Mess- und Regelaufwand sowie ein hohes Maß an Management. Die Einhaltung der Grenzwerte hängt wesentlich von der Betriebsweise selbst und vom Einsatz ausreichend qualifiziertem Personal ab. Es mag zwar sein, dass in der jüngeren Vergangenheit seit Einführung des Schlamm-Managements (Oktober 2006 bis Januar 2009) kein erhöhter Schlammabtrieb mit entsprechender Gewässerbelastung eingetreten ist. Dies rechtfertigt indessen nicht die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, dass dieses komplizierte Abwasserbehandlungsverfahren keine von der im Anhang 1 zugrunde gelegten Typik einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage abweichende Besonderheit darstellt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass im Normalfall zur Bewältigung derartig hoher hydraulischer Belastungen grundsätzlich eine Vergrößerung der Nachklärbecken mit entsprechenden finanziellen Investitionen erforderlich gewesen wäre. Auch mit Blick darauf ist das Verfahren des sog. Belebtschlamm-Managements im Regenwasserfall eine die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ kennzeichnende Besonderheit. Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass auch ein automatisierter Verfahrensablauf fehleranfällig ist. Vor diesem Hintergrund sind gerade die in Nr. IV.10 des Bescheids vom 28.08.2007 aufgeführten Regelungen zu Betrieb, Unterhaltung und Wartung der Kläranlage und insbesondere Nr. IV.10.10 zum Belebtschlamm-Management im Regenwetterfall zu sehen. 46 Die aufgezeigten Besonderheiten, die die Atypik der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ des Klägers kennzeichnen, rechtfertigen die um die Konzentrationsgrenzwerte im Anhang 1 zur AbwV ergänzten Schadstofffrachtgrenzwerte. Ihre weitere Zulässigkeit liegt ferner - und in erster Linie -darin, dass nur so Stoßbelastungen der angeschlossenen Textilverarbeitungs-und Veredelungsbetriebe feststellbar sind. Im Übrigen erleichtern sie es in der täglichen Praxis auch und gerade mit Blick auf das Schlammmanagement, die Einhaltung der Konzentrationsgrenzwerte zu gewährleisten. Auch dies begründet nachvollziehbar ihre - zusätzliche - Festlegung. 47 3. Die Schadstofffrachtgrenzwerte sind unabhängig davon aber auch deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie gegenüber den im Anhang 1 zur AbwV aufgeführten Konzentrationsgrenzwerten gleichwertige Parameter darstellen und deshalb als solche - lediglich in einem anderen Gewand - Bestandteil des Stands der Technik im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind. Denn entgegen der Behauptung des Klägers führen sie nicht zu einer Verschärfung der im Anhang 1 zur AbwV bezüglich der Paramater CSB und N ges,anorg festgelegten Konzentrationsgrenzwerte. 48 a.) Der Beklagte hat hierzu im Einzelnen dargelegt, dass auf der Grundlage der Ergebnisse der Eigenkontrollmessungen des Klägers für die Jahre 2004 bis 2006 aus den nach Anhang 1 zur AbwV gültigen Konzentrationswerten in der qualifizierten Stichprobe gleichwertige Anforderungswerte für die 24-Std.-Mischprobe als Frachtgrenzwerte für die Kläranlage „Bändlegrund“ abgeleitet worden seien. Die Frachtgrenzwerte stellten daher nur auf die in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehenden Maßeinheiten „Menge“ und „Zeiteinheit“ umgestellten Konzentrationswerte des Anhangs 1 zur AbwV dar; die Wertigkeit dieser Beurteilungsparameter bleibt indessen gleich. Würden die im Bescheid festgelegten Frachtgrenzwerte für die Parameter CSB und N ges,anorg festgelegten Frachtgrenzwerte differenziert nach dem Zulauf bei Regenwetter und bei Trockenwetter - konzipiert als CSB- bzw. N ges,anorg - Tagesfrachten - beachtet, würden gleichzeitig die Emissionskonzentrationsgrenzwerte nach Anhang 1 zur AbwV eingehalten. Mit seiner Auffassung, er sei nach der Abwasserverordnung nur verpflichtet, die dort in Anhang 1 aufgeführten Konzentrationswerte einzuhalten, übersieht der Kläger in diesem Zusammenhang, dass die Konzentrationsgrenzwerte nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern in Abhängigkeit zu der sie zum Zwecke der Überwachung feststellenden Messmethode beurteilt werden müssen. Insoweit bestimmt Teil C Abs. 1 des Anhangs 1 zur AbwV, dass die Konzentrationsgrenzwerte entweder durch eine qualifizierte Stichprobe (vgl. § 2 Nr. 3 AbwV) oder durch eine 2-Stunden-Mischprobe (vgl. § 2 Nr. 2 AbwV) zum Zwecke der Überwachung festzustellen sind. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, liegt der auf diese Weise zu untersuchende Konzentrationsgrenzwert zum Beispiel für CSB mit 75 mg/l erheblich über dem Mittelwert der CSB-Konzentration einer ordnungsgemäß betriebenen Kläranlage bei Dauerbetrieb. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund, dass - beispielsweise - die CSB-Konzentration im Ablauf einer Kläranlage nicht ständig gleich ist, sondern im 24-Stunden-Rhythmus Schwankungen großer Bandbreite unterliegt. Die den Dauerbetrieb abbildende 24-Stunden-Mischprobe ergebe - so die Angaben von Dr. ... in der mündlichen Verhandlung - einen statistisch niedrigeren Konzentrationswert von 55 mg/l gegenüber dem in der Abwasserverordnung festgelegten Grenzwert von 75 mg/l - jeweils bezogen auf den CSB-Wert. Bei einer qualitätsgesicherten Eigenkontrolle sei daher von einem Wert von 55 mg/l CSB bezogen auf die 24-Stunden Mischprobe auszugehen. Die im Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte sollen mit Blick auf die dort speziell vorgesehenen Messmethoden aber gewährleisten, dass ein im Zeitpunkt der Beprobung - und damit gewissermaßen zufällig - gemessener Spitzenwert im Rahmen der amtlichen Überwachung nach der „4-aus-5-Regelung“ (§ 6 Abs. 1 AbwV), die ihrerseits sicherstellen will, dass Zufallsergebnisse nicht bewertet werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114; Urteil vom 09.08.2011 - 7 C 10.11 -, ZUR 2011, 549 [Ls.] = juris), nicht zu einer den Normalbetrieb in Frage stellenden Überschreitung führt. Mit den - gegenüber dem sich aus der 24-Stunden-Mischprobe ergebenden Mittelwert - höheren Konzentrationsgrenzwerten des Anhangs 1 zur AbwV sollen vielmehr allein vor dem Hintergrund der anzuwendenden Beprobungsart Spitzenwerte nivelliert werden. Bei einer 24-Stunden-Mischprobe bedarf es indessen - wegen der zeitraumbezogenen Beprobung - eines derartigen Ausgleichs hinsichtlich vereinzelt vorkommender Spitzenkonzentrationswerte nicht, um Überschreitungen bei ordnungsgemäßem Betrieb der typischen Kläranlage zu verhindern. Dem entsprechend werden nach Nr. IV.2.3 der angefochtenen Erlaubnis die festgesetzten Frachtgrenzwerte auch aus einer mengenproportional gezogenen 24-Stunden-Mischprobe und der dazugehörigen Tagesabwassermenge bestimmt. Denn innerhalb von 24 Stunden werden einzelne Spitzen kompensiert. Die in dem Anhang 1 zu AbwV festgesetzten Konzentrationsgrenzwerte werden bezogen auf einen ordnungsgemäßen Normalbetrieb einer typischen Kläranlage auf die Beprobung durch die 24-Stunden-Mischprobe umgerechnet. Dies bedeutet, dass z.B. der in Anhang 1 zur AbwV festgesetzte Konzentrationswert von 75 mg/l für CSB bezogen auf die 24-Stunden-Mischprobe einen - von der Kläranlage einzuhaltenden - Konzentrationswert von 55 mg/l ergibt (vgl. hierzu auch Qualitätsgesicherte Eigenkontrolle zur Unterstützung der amtlichen Überwachung auf kommunalen Kläranlagen, Handlungsempfehlung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, März 2003, S. 43). Dies entspricht auch den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Auf dieser Basis werden sodann die entsprechenden Frachtgrenzwerte ermittelt. 49 Vor diesem Hintergrund stellt die Festlegung von Schadstofffrachtgrenzen in der angefochtenen Erlaubnis keine strengeren Anforderungen an die Einleitung von Abwasser als nach Anhang 1 der AbwV vorgesehen. Wie sich aus den oben dargestellten Erwägungen ergibt, ist auch die weitere Schlussfolgerung des Klägers sachlich unbegründet, die nach Anhang 1 der AbwV zulässige Schadstofffracht ergebe sich aus dem Produkt des dort festgelegten Konzentrationsgrenzwerts und der maximal zulässigen Einleitungsmenge. Die in Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte haben - wie oben ausgeführt - vor dem Hintergrund der entsprechenden Beprobung eine andere Funktion. Die Abwasserverordnung will mit den Konzentrationsgrenzwerten einer im Normalbetrieb arbeitenden Kläranlage gerade nicht gestatten, den festgesetzten Konzentrationswert in einem Dauerbetrieb auszuschöpfen. Denn der in einem Dauerbetrieb feststellbare Konzentrationsmittelwert liegt deutlich unter dem im Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationswert. Deshalb hat der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt hat, die Einleitungsmenge nicht an den im Anhang 1 zur AbwV festgesetzten Spitzenkonzentrationswerten ausgerichtet, sondern an dem einen Normalbetrieb repräsentierenden Mittelwert - bei CSB 55 mg/l. Der Ausgangswert von 55 mg/l bezogen auf die 24-Stunden Mischprobe ist nach Angabe der Beklagten überdies anhand der Werte der Kläranlage „Bändlegrund“ in den Jahren 2004 bis 2006 überprüft worden mit dem Ergebnis, dass der Konzentrationswert von 55 mg/l bezogen auf die 24-Stunden Mischprobe von der Kläranlage „Bändlegrund“ eingehalten sei. 50 Mit der Schadstofffrachtfestlegung soll ferner in zweierlei Hinsicht eine praxisgerechte Art der Überwachung ermöglicht werden. Zum einen dient die Frachtfestlegung dem Ziel, irreguläre Betriebszustände, insbesondere wenn es zu Schlammabtrieb kommt, schnell zu erkennen. Des Weiteren ermöglicht die Frachtgrenzwertfestlegung eine praxisgerechtere Überwachung darauf hin, ob sich die angeschlossenen Textilveredelungsbetriebe an die auferlegten Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen halten. Denn in der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Kläranlage „Bändlegrund“ zwar die in Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte einhält, aber die Schadstofffrachten, die in den Rhein eingeleitet wurden, diese deutlich überstiegen. Auch darin zeigt sich, dass die im Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationswerte keinen Maximalwert für den Dauerbetrieb darstellen, sondern ihre Festlegung sich ausschließlich aus der Beprobungsart erklärt. Vor diesem Hintergrund ist die Festlegung der Frachtgrenzwerte - auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. 51 b.) Die Auffassung des Klägers, die festgelegten Frachtgrenzwerte begegneten deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie nicht eingehalten werden könnten, teilt der Senat nicht. Denn die Frachtgrenzwerte sind - wie oben dargelegt -, den Konzentrationsgrenzwerten gleichwertig. Der Kläger hat aber nicht substantiiert dargelegt, dass er auch die in Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte nicht einhalten kann. Des Weiteren hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt, dass die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ bezogen auf die in der amtlichen Überwachung anzuwendende „4-aus-5-Regel“ in rechtlicher Hinsicht die Konzentrationsgrenzwerte eingehalten hat, obgleich die Schadstofffrachten diejenigen vergleichbarer Kläranlagen deutlich überschritten haben. Im Übrigen wurden die Frachtgrenzwerte auf der Basis einer statistischen Auswertung der Eigenkontrollmessungen des Klägers aus den Jahren 2004 bis 2006 festgelegt. Damit liegt ein repräsentativer, den „Normalzustand“ des Betriebs der Kläranlage „Bändlegrund“ abbildender Bewertungszeitraum vor. Im Weiteren hat der Beklagte unwidersprochen ausgeführt, dass dem Kläger für das Betreiben der Kläranlage „Bändlegrund“ bei der Festlegung des Perzentilwertes ein großzügigerer Sicherheitszuschlag i.H.v. weiteren 10 % zugestanden worden sei und die Frachtgrenzwerte auf der Basis eines 95 %-igen Perzentilwertes der Eigenkontrollergebnisse festgelegt worden seien. Damit habe man auch die für den Kläger grundsätzlich im Rahmen der staatlichen Überwachung anzuwendende „4-aus-5-Regelung“ (§ 6 Abs. 1 AbwV) zugunsten des Klägers verändert. Denn die „4-aus-5-Regelung“ entspricht einem statistischen Perzentilwert von 85 % (80 % + 5 % Sicherheitszuschlag). Zudem übersieht der Kläger, dass für die Einhaltung der in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Schadstofffrachtgrenzen nicht die Eigenmessergebnisse maßgebend sind, sondern die in § 6 Abs. 1 AbwV festgelegte Regelung über die Einhaltung der nach der AbwV vorgeschriebenen Anforderungen - nämlich die „4-aus-5-Regel“, die sicherstellen will, dass Zufallsergebnisse nicht bewertet werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114; Urteil vom 09.08.2011 - 7 C 10.11 -, ZUR 2011, 549 [Ls.] = juris). 52 c.) Der weitere Einwand des Klägers, die angegriffenen Frachtgrenzwerte seien auch bei unterstellter Atypik unzulässig, weil sie auf unzureichender Datenbasis gründeten, greift gleichfalls nicht durch. 53 Der Beklagte hat die Frachtgrenzwerte an den auf der Grundlage der Eigenkontrollmessungen des Klägers in den Jahren 2004 bis 2006 ermittelten Daten ausgerichtet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Frachtgrenzwerte anhand der in diesem Zeitraum erhobenen Daten verifiziert hat, um dadurch den Normalbetrieb der Abwasseranlage „Bändlegrund“ sicherzustellen. Dass die Daten aus den Eigenkontrollmessungen des Klägers falsch seien, hat dieser weder behauptet noch substantiiert dargelegt. 54 d.) Soweit der Kläger im Weiteren meint, die Schadstofffrachtgrenzen seien deshalb Bedenken ausgesetzt, weil im angefochtenen Bescheid eine Ausbaugröße der Kläranlage von 290.000 EW angenommen werde, aber bei einer Auslastung von 290.000 EW die auf der Basis von 237.000 EW ermittelten Frachtmengen nicht eingehalten werden könnten, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Wie sich aus Nr. I.5 der wasserrechtlichen Erlaubnis ergibt, ist die Kläranlage „Bändlegrund“ entsprechend der Größenklasse 5 i.S.v. Teil C Abs. 2 des Anhangs 1 zur AbwV auf 290.000 EW ausgelegt (sog. Ausbaugröße). Hiervon ist die Auslastung der Kläranlage zu unterscheiden. Eine Erhöhung der Auslegung der Kläranlage zieht nicht automatisch eine Vergrößerung der Auslastung nach sich. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hin gewiesen, dass für den Fall, dass sich die den Festsetzungen der Frachtgrenzwerte zugrunde liegende Auslastung von 237.000 EW erhöhen sollte, nach der Begründung der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis (Nr. IV.8.2) eine Anpassung der Frachtgrenzwerte auf Antrag in Aussicht gestellt werde. Er hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und erklärt, eine relevante Erhöhung der Auslastung sei bislang nicht dargetan worden. Der Senat teilt im Weiteren die Auffassung des Beklagten, dass in der Antragstellung bei einer höheren Auslastung kein unzumutbares Ansinnen liegt; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird damit nicht verletzt. B. 55 Die Klage auf Aufhebung der Auflage unter Ziffer IV. 8 der wasserrechtlichen Erlaubnis bleibt gleichfalls ohne Erfolg. I. 56 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der angefochtenen Nebenbestimmung unter Ziffer IV. 8 um eine selbständig anfechtbare Auflage zur wasserrechtlichen Erlaubnis handelt, weshalb gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage keine Bedenken bestehen. II. 57 Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedoch auch insoweit zu Recht abgewiesen. 58 Maßgebliche Rechtgrundlage für die angefochtene Auflage ist allerdings nicht der im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis geltende § 4 i.V.m. § 7a WHG 2008. Denn bei der Auflage handelt es sich um einen Dauersachverhalt, so dass auf den im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden § 13 i.V.m. § 57 WHG und § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG abzustellen ist (zur Berücksichtigung der neuen Rechtslage bei Dauerverwaltungsakten wie im vorliegenden Fall vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1988 - 3 C 48.85 -, NJW 1988, 2056; Urteil vom 29.09.1994 - 3 C 1.93 -, BVerwGE 96, 372; Schmidt, in: Eyermann, VwGO § 113 Rn. 48). 59 § 57 WHG regelt - ebenso wie zuvor § 7a WHG 2008 - das Einleiten von Abwasser in Gewässer hinsichtlich des hierbei zu beachtenden Stands der Technik (vgl. hierzu Martens/Lorenz, NVwZ 1998, 13) nur insoweit abschließend, als in der AbwV i.V.m. deren Anhängen unter Zugrundelegung typisierter Fallgestaltungen Mindestanforderungen an die Emission bestimmter Abwasserinhaltsstoffe aus bestimmten Herkunftsbereichen in Form von Konzen-trationsgrenzwerten festgelegt sind. Dies folgt aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG, wonach die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein muss - wie zuvor bereits aus § 7a Abs. 1 Satz 2 WHG a.F., wonach § 6 WHG a.F. unberührt blieb -, und ferner aus § 1 Abs. 3 AbwV selbst, wonach weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Kopp, WHG und AbwAG, Anhang II 7 a.1 AbwV, § 1 AbwV). Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, können nicht nur in atypischen Fallgestaltungen, sondern auch außerhalb des durch die AbwV und ihren Anhängen abgesteckten Regelungsbereichs im Rahmen des der Wasserbehörde grundsätzlich zustehenden Bewirtschaftungsermessens - auch bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen nach § 12 Abs. 2 WHG (§ 6 WHG a.F.) - auf der Grundlage von § 13 WHG zusätzliche Inhalts- und Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis beigefügt werden, um - weiteren - allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung (vgl. § 5, § 6, § 27 f. und § 32 WHG [§ 1 a, § 25 b und § 26 WHG 2008]) Rechnung zu tragen. 60 Nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG sind Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich und auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. § 13 WHG bestimmt nicht ausdrücklich, welchen Inhalt die Nutzungsbedingungen und Auflagen haben können. Das Gesetz nennt in § 13 Abs. 2 WHG nur in beispielhafter Weise mehrere Arten möglicher Inhalts- und Nebenbestimmungen; der dort aufgeführte Katalog ist daher nicht abschließend. Die Wasserbehörde entscheidet vielmehr im Rahmen ihres pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessens über die Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen. 61 Nach Maßgabe dessen sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - die dem Kläger unter Ziff. IV.8 der wasserrechtlichen Erlaubnis auferlegten Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Einleitungsverhältnisse rechtlich nicht zu beanstanden. 62 1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 WHG 2008) sind die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Mit Blick darauf ist das vom Kläger geforderte Screening der Einsatzstofflisten der indirekt einleitenden Textilveredelungsbetriebe durch einen erfahrenen Sachverständigen rechtmäßig. Es dient im weitesten Sinne der Erfassung gerade der biologisch schwer abbaubaren Substanzen, die von den Textilveredelungsunternehmen der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ zufließen. Je genauer die Kenntnis von der Beschaffenheit dieser speziellen Abwässer und je breiter insoweit die Datenbasis sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten als zuständige Wasserbehörde ist, um so erfolgreicher kann eine - weitergehende - Reduzierung der Emissionen im Abwasser und damit gleichzeitig eine Verbesserung des dem Rhein zufließenden Abwassers erreicht werden. Denn nur auf der Grundlage einer breiten Datenbasis insbesondere über die in den Textilveredelungsunternehmen verwendeten biologisch nur schwer abbaubaren Substanzen ist eine zur weiteren Verwirklichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG gebotene Strategie zur erfolgreicheren Reinigung und zur weitergehenden Reduzierung der Emissionen des in den Rhein eingeleiteten Abwassers möglich. Das geforderte Screening der Einsatzstoffe durch einen erfahrenen Sachverständigen soll eine bestmögliche Identifikation der durch die Textilveredelung ins Abwasser gelangenden schwer abbaubaren Substanzen gewährleisten. Ferner soll - wie der Begründung zur wasserrechtlichen Erlaubnis weiter entnommen werden kann - eine sog. „Hitliste“ der Substanzen mit dem höchsten Beitrag zur refraktären CSB-Konzentration des jeweiligen Textilveredelungsbetriebs aufgestellt werden und sollen Möglichkeiten zur Reduktion gerade dieser Beiträge - z.B. durch Substitution von Einsatzstoffen oder durch eine Verfahrensoptimierung - eruiert werden (vgl. hierzu auch § 60 Abs. 1 und § 61 WHG). Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die angefochtene Auflage in engem Kontext mit der der wasserrechtlichen Erlaubnis gleichfalls beigefügten Nebenbestimmung Ziffer IV.7.d steht, wonach der Zweckverband dafür Sorge zu tragen hat, dass die Einleitung von Abwasser in das Ortsentwässerungsnetz untersagt wird, wenn dieses nicht den Anforderungen der Indirekteinleiterverordnung entspricht. Dieser vom Kläger nicht angefochtenen Verpflichtung kann er zwar auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 seiner Satzung nachkommen, weil er nach dieser Vorschrift gegenüber den Textilveredelungsbetrieben Anordnungen darüber treffen kann, wie das zu übernehmende Abwasser beschaffen sein muss. Diese rechtliche Möglichkeit setzt indessen notwendigerweise voraus, dass der Kläger - angesichts der übergroßen Anzahl der in der Textilveredelung verwendeten Chemikalien - die jeweiligen Einsatzstoffe kennt. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unbestritten ausgeführt hat, haben die Textilveredelungsbetriebe in der Vergangenheit auch schon solche Auskünfte erteilt. Dies zeigt, dass dem Kläger insoweit nichts Unmögliches abverlangt wird. Nur wenn - wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont - bekannt ist, welche Stoffe Verwendung finden, kann das zu übernehmende Abwasser daraufhin untersucht werden und können kritische Einsatzstoffe identifiziert und minimiert werden. Die genaue Kenntnis der verwendeten Einsatzstoffe ist daher - wie dargelegt - in mehrfacher Hinsicht - unerlässlich, um das Grundanliegen des Wasserhaushaltsgesetzes zu verwirklichen, wie es in seinen allgemeinen Grundsätzen zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung (vgl. § 6 WHG) und in der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL (vom 23. Oktober 2000 ABlEG v. 22. 12. 2000 L 327/1) sowie in den Bewirtschaftungszielen nach § 27 WHG zum Ausdruck kommt (vgl. zum Grundsatz des „guten chemischen Zustands“ Albrecht, NuR 2010, 60). 63 Soweit die angefochtene Auflage von einem „erfahrenen Sachverständigen“ spricht, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass darunter ein Sachverständiger zu verstehen ist, der mit Fragen der Abwasserwirtschaft und insbesondere mit Abwässer aus Textilveredelungsbetrieben vertraut ist und insoweit eine gewisse Erfahrung mitbringt. Dieses Verständnis wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. 64 2. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die angefochtene Auflage in engem Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Erlaubnis über das Einleiten von Abwasser in den Rhein steht und damit dem Gebot nach § 36 Abs. 3 LVwVfG entspricht, dass eine Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen darf. Überzeugend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Zusammensetzung des von den Textilveredelungsunternehmen in die Kläranlage eingeleiteten Abwassers in letzter Konsequenz auch für die Gewässerqualität des Rheins bestimmend ist, dessen überragende gewässerwirtschaftliche Bedeutung für das Wohl der Allgemeinheit (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 10 WHG) keiner weiteren Erörterung bedarf. Der Senat teilt insbesondere auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der angefochtenen Auflage - wie aus den vorgenannten Ausführungen ersichtlich - um eine Benutzungsregelung des Gewässers i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG handelt. Denn das Einleiten von Abwasser i.S.d. § 57 WHG unterfällt diesem Benutzungstatbestand; lediglich die Erlaubnis - eine Bewilligung scheidet schon wegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG gesetzlich aus - wird gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 12 WHG von weitergehenden Voraussetzungen abhängig gemacht. 65 Die Berufung war nach all dem zurückzuweisen. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 67 Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 68 Beschluss vom 08.11.2011 69 Der Streitwert für das Verfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG). Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. 70 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.