Urteil
9 C 217/13.T
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0714.9C217.13.T.0A
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Leitsätze
Die Klagebefugnis eines Umweltverbandes nach § 2 Abs. 1 UmwRG im Fall einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist schon dann zu bejahen, wenn streitig ist, ob es sich um ein Vorhaben nach der Anlage 1 Ziffern 13.1 bis 13.18 zum UVP-Gesetz handelt, für das eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Für eine wasserrechtliche Erlaubnis, die für eine immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigte Anlage die Entnahme von Wasser und Einleitung von Abwasser im Anschluss an eine befristet erteilte Erlaubnis regelt und nicht mit einer wesentlichen Änderung der Anlage im Sinne des § 16 BImSchG einhergeht, besteht weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz, noch besteht aus anderen Gründen eine Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die Anforderungen des § 57 WHG an die Erlaubnis zur Einleitung von Abwässern werden erfüllt, wenn die nach der Abwasserverordnung, ihren branchenspezifischen Anhängen sowie den im europäischen Kontext aufgestellten Merkblättern über die Beste verfügbare Technik maßgeblichen Vorgaben eingehalten werden. Immissionsschutzrechtlich genehmigte Emissionen über den Luftpfad sind bei Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nur als Vorbelastungen zu berücksichtigen.
Ob eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigte Anlage wegen damit anhaltender Einträge von prioritären Stoffen wie Quecksilber gegen das Verschlechterungsgebot aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG - Wasser-Rahmenrichtlinie - verstößt, ist unter Heranziehung des Phasing-out-Gebots des Art. 16 Wasser-Rahmenrichtlinie zu beurteilen. Aus diesen Bestimmungen lässt sich ein absolutes Einleitungsverbot für prioritäre Schadstoffe wie Quecksilber nicht herleiten, sondern nur ein Gebot zur schrittweisen Verringerung der Einleitung unter Beachtung der einschlägigen, durch die Merkblätter über die Beste verfügbare Technik beschriebenen Grenzwerte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Klagebefugnis eines Umweltverbandes nach § 2 Abs. 1 UmwRG im Fall einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist schon dann zu bejahen, wenn streitig ist, ob es sich um ein Vorhaben nach der Anlage 1 Ziffern 13.1 bis 13.18 zum UVP-Gesetz handelt, für das eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Für eine wasserrechtliche Erlaubnis, die für eine immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigte Anlage die Entnahme von Wasser und Einleitung von Abwasser im Anschluss an eine befristet erteilte Erlaubnis regelt und nicht mit einer wesentlichen Änderung der Anlage im Sinne des § 16 BImSchG einhergeht, besteht weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz, noch besteht aus anderen Gründen eine Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Anforderungen des § 57 WHG an die Erlaubnis zur Einleitung von Abwässern werden erfüllt, wenn die nach der Abwasserverordnung, ihren branchenspezifischen Anhängen sowie den im europäischen Kontext aufgestellten Merkblättern über die Beste verfügbare Technik maßgeblichen Vorgaben eingehalten werden. Immissionsschutzrechtlich genehmigte Emissionen über den Luftpfad sind bei Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nur als Vorbelastungen zu berücksichtigen. Ob eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigte Anlage wegen damit anhaltender Einträge von prioritären Stoffen wie Quecksilber gegen das Verschlechterungsgebot aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG - Wasser-Rahmenrichtlinie - verstößt, ist unter Heranziehung des Phasing-out-Gebots des Art. 16 Wasser-Rahmenrichtlinie zu beurteilen. Aus diesen Bestimmungen lässt sich ein absolutes Einleitungsverbot für prioritäre Schadstoffe wie Quecksilber nicht herleiten, sondern nur ein Gebot zur schrittweisen Verringerung der Einleitung unter Beachtung der einschlägigen, durch die Merkblätter über die Beste verfügbare Technik beschriebenen Grenzwerte. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klägerin ist als nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG - anerkannte Umweltvereinigung klagebefugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger zwar geltend machen können, dass er durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt werde. Dies gilt jedoch nur, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und eine solche abweichende gesetzliche Bestimmung enthält der hier anwendbare § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung sich darauf beruft, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar, da das Verfahren auf Erlass des streitgegenständlichen Bescheids mit der Antragstellung durch die Beigeladene am 5. Juni 2012 und damit deutlich nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden ist (§ 5 Abs. 1 Halbsatz 1 UmwRG). Die Klägerin kann sich auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UmwRG berufen, denn sie macht geltend, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 1). Die Klägerin ist eine mit Bescheid vom 16. Dezember 2008 (Bl. I/014 der Gerichtsakte - GA -) nach § 3 Abs. 1 Satz 2 UmwRG anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung, sie erfüllt damit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 5, § 5 Abs. 2 UmwRG. Der Klagebefugnis steht nicht entgegen, dass nach der zur Zeit der Klageerhebung geltenden Fassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 UmwRG Rechtsbehelfe nach § 2 Absatz 1 UmwRG nur dann begründet waren, soweit die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind (Nr. 1), und nach § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG bei angegriffenen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 UmwRG zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Denn in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ist der Anwendungsbereich unter anderem auf Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erstreckt worden, die für Gewässerbenutzungen erteilt werden, die mit einem Vorhaben im Sinne der IE-RL verbunden sind. Die darauf gestützte Klagebefugnis ist auch nicht deshalb zu versagen, weil für die hier erteilte Erlaubnis materiell im Ergebnis keine UVP-Pflicht oder andere Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung besteht, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des UVPG und der IVU-RL bzw. der IE-RL letztlich nicht vorliegen. Denn die Geltendmachung einer fehlenden oder fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung ist hier grundsätzlich tauglicher Gegenstand nach § 2 Abs. 1 UmwRG, und zwar nicht nur im Sinne der sogenannten Möglichkeitstheorie, nach der es ausreicht, dass die Klagebefugnis als nicht von vornherein ausgeschlossen zu bewerten ist (so BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - BVerwG 4 C 34/13 -, Rn. 10 ff.). Denn die hier streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis steht unstreitig in Zusammenhang mit einer Anlage, deren Errichtung und Betrieb UVP-pflichtig ist, und es geht um die bisher nicht geklärte Frage, ob eine UVP-Pflicht auch bei Wiedererteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für eine grundsätzlich UVP-pflichtige, aber schon immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigte Anlage besteht, oder ob die Wiedererteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis als Überprüfung im Sinne der IVU-RL anzusehen ist, bei der eine - hier unterlassene und deshalb ebenfalls zur Verbandsklage befugende - Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre. Ob diese Frage zu bejahen ist, ist aber eine Frage der Begründetheit der Klage, da davon die Rechtmäßigkeit der Erlaubnis abhängt. Der Fall einer wasserrechtlichen Einleitungs- und Entnahmeerlaubnis im Verhältnis zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht gleich oder ähnlich zu behandeln wie der Fall der Festsetzung von Flugverfahren im Verhältnis zum Planfeststellungsverfahren für Bau oder Ausbau eines Flughafens. Dem steht schon entgegen, dass die durch Rechtsverordnung geregelte Festsetzung von Flugverfahren eindeutig nicht im UVPG geregelt ist und auch von der UVP-Richtlinie nicht erfasst wird, wasserrechtliche Vorhaben hingegen durchaus UVP-pflichtig sein können, wenn sie zu den in Anlage 1 Ziffern 13.1 bis 13.18 zum UVP-Gesetz aufgeführten Vorhaben gehören. Für die hier streitgegenständliche Interimserlaubnis zur Entnahme, Benutzung, Behandlung durch eine Abwasserbehandlungsanlage und Wiedereinleitung des Wassers kommt nach dem Wortlaut der Ziffer 13.1 der Anlange 1 zum UVPG jedenfalls grundsätzlich eine Pflicht zur Durchführung einer UVP in Betracht. Außerdem gehören die wasserrechtlichen Vorschriften nach der europäischen Wasser-Rahmenrichtlinie, auf die die Klägerin sich beruft, zu den rügefähigen Umweltvorschriften des Unionsrechts (OVG NW, Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK; ähnlich VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, ZUR 2011, 600, Rn. 76 und Leitsatz 2; BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - BVerwG 7 C 21/12 -, ; zuletzt BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - BVerwG 4 C 35/13 -, ) und begründen zumindest damit die Klagebefugnis. Aus dem vom Beklagten dagegen angeführten Beschluss des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 20. März 2013 (Hess. VGH 2 B 1716/12, Rn. 76) lässt sich schon deshalb nichts anderes herleiten, da es sich dort um eine nicht anerkannte Umweltvereinigung handelte, der schon aus diesem Grund die Klagebefugnis fehlte. Für die Klagebefugnis unbeachtlich ist wegen § 2 Abs. 4 UmwRG auch die fehlende öffentliche Bekanntmachung bzw. die fehlende Bekanntgabe der hier angegriffenen Erlaubnis gegenüber der Klägerin. 2. Klagegegenstand ist hier die ab 1. Januar 2013 geltende und bis zum 31. Dezember 2015 befristete wasserrechtliche Interimserlaubnis in der Gestalt der Ergänzungsbescheide vom 13. September 2013 und vom 14. Juli 2014, unabhängig davon, ob die anhängige Klage sich auf die Änderungsgenehmigungen erstreckt oder diese im Wege einer Klageänderung einbezogen wurden (Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht- Kommentar, § 16 BImSchG Rn. 107). Es kann offen gelassen werden, ob mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag in formeller Hinsicht eine Klageänderung vorliegt oder die schon anhängige Klage sich auf die Erweiterung des Streitgegenstandes erstreckt, da auch die Klageänderung jedenfalls gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und damit zuzulassen ist (vgl. zu dieser Frage BayVGH, Urteil vom 13.05.2005 - 22 A 96.40091 -, Rn. 48: bloße Erweiterung des Klagebegehrens; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2000 - 10 S 1322/99 -, Rn. 23 f.: jedenfalls sachdienliche Klageänderung). Da die Änderungsbescheide auch nach dem Vorbringen des Beklagten nur für die Gesamtkonzeption der Anlage unwesentliche Teile betreffen und auch sonst keine wesentlichen Auswirkungen haben, wirft ihre Einbeziehung als Klageänderung auch keinen zusätzlichen Klärungsbedarf auf, sie ist schon deshalb sachdienlich. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Interimserlaubnis ist nicht aus Gründen, die die Klägerin zu rügen befugt ist, rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Erlaubnis erweist sich nicht schon wegen der fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - oder einer fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung als rechtswidrig. Der Beklagte hat die Interimserlaubnis auf §§ 11, 8 und 9 WHG in Verbindung mit §§ 10 und 63 HVwVfG gestützt und als nichtförmliches Verfahren ohne Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, weil seiner Ansicht zufolge die von der Genehmigung erfassten Änderungen am Kraftwerk Staudinger keine wesentliche Anlagenänderung nach § 16 BImSchG darstellten und die damit erlaubten Gewässerbenutzungen selbst nicht zu den UVP-pflichtigen Vorhaben nach dem UVPG gehören. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestand für die bis zum 31. Dezember 2015 befristete Interimserlaubnis zur Entnahme von Wasser und Einleitung von Abwasser weder eine UVP-Pflicht nach den hier maßgeblichen Vorschriften, noch aus anderen Gründen eine Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung. Die hier erteilte Erlaubnis steht in Zusammenhang mit dem seit langem immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigten Betrieb des Kraftwerks Staudinger mit den Blöcken 4 und 5 und folgt einer seit 1995 bestehenden, aber befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis nach. Da mit ihrer Erteilung keine wesentliche Änderung der Anlage im Sinne des § 16 BImSchG einherging, bestand im Fall der Interimserlaubnis nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unstreitig keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist aber auch nicht selbst als eigenes, UVP-pflichtiges Vorhaben gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG zu beurteilen. Nach § 2 Abs. 2 UVPG ist ein Vorhaben, bei dem nach Absatz 1 der Vorschrift eine UVP durchzuführen ist, 1. nach Maßgabe der Anlage 1 zu dem UVPG a) die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, b) der Bau einer sonstigen Anlage, c) die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme, 2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung, a) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, b) der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, c) der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme. Unter den in Anlage 1 Ziffern 13.1 bis 13.18 zum UVPG aufgeführten wasserwirtschaftlichen Vorhaben, die der UVP-Pflicht unterliegen, ist die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Wasser und Einleitung von Abwasser nicht ausdrücklich aufgeführt. Entgegen der Ansicht der Klägerin unterfällt die Anschlusserlaubnis für die Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser ohne eine damit einhergehende wesentliche Änderung der Abwasserbehandlungsanlage auch nicht Ziff. 13.1 der Anlage 1, wonach für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage ab einer bestimmten Größenordnung die UVP-Pflicht vorgesehen ist. Die Klägerin bringt dazu vor, auch eine nur mit dem weiteren Betrieb einer grundsätzlich UVP-pflichtigen, aber immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage zusammenhängende Genehmigung unterfalle der UVP-Pflicht, da sie wie eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zu behandeln sei. Dies gelte insbesondere, wenn - wie hier - für die bestandskräftig genehmigte Anlage früher (noch) keine UVP durchgeführt worden sei. Sie leitet das daraus ab, dass nach § 2 Abs. 2 a) UVPG nicht nur die Errichtung, sondern auch der Betrieb einer technischen Anlage der UVP-Pflicht unterliege. Eine derartige Differenzierung zwischen der Errichtung einer UVP-pflichtigen Anlage einerseits und der künftigen Betriebsregelung andererseits stellt zur Überzeugung des Senats jedoch eine gesetzlich nicht vorgesehene Ausweitung der UVP-Pflicht dar. Diese erfasst von Gesetzes wegen grundsätzlich nur die Fälle wesentlicher, die Grundkonzeption berührender Anlagenänderungen oder neu zu errichtender Vorhaben ab einem bestimmten Umfang. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach § 2 Abs. 2 UVPG neben der Änderung bzw. Erweiterung der Lage oder der Beschaffenheit einer technischen Anlage auch die Änderung oder Erweiterung (nur) des Betriebs einer technischen Anlage aufgeführt und davon grundsätzlich auch der Betrieb einer bestehenden und genehmigten Abwasserbehandlungsanlage erfasst wird. Denn die Vorschrift stellt keine eigenständige Regelung des Vorhabensbegriffs oder des Begriffs einer genehmigungspflichtigen Betriebsänderung dar, sondern lehnt sich an die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BImSchG an (vgl. Hoppe/Beckmann, UVPG-Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 2 Rn. 78). Schon daraus folgt, dass auch für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) und b) UVPG auf das Fachgesetz zurückzugreifen ist (so auch Hess.VGH, Beschluss vom 20.03.2013 - 2 B 1716/12 -, Rn. 11 f.). Der Beklagte wendet deshalb zu Recht ein, dass eine UVP-Pflicht nur bei einer wesentlichen Änderung der Anlage und damit ihres Betriebs im Sinne des § 16 BImSchG festzustellen ist, die hier ersichtlich nicht vorliegt und auch von der Klägerin nicht behauptet wird. Die hier erteilte Interimserlaubnis stellt sich vielmehr lediglich als Anschlusserlaubnis zu der bisher schon bestehenden Erlaubnis zur Entnahme von Wasser und zum Einleiten von Abwasser dar, da sie gerade nicht auf Änderungen der Anlage beruht, durch die an der Gesamtkonzeption Modifikationen vorgenommen werden, die zu einer räumlichen Erweiterung oder Verlagerung führen oder sonst neue oder anderweitige nachteilige Auswirkungen hervorrufen würden; vielmehr wird insgesamt der Schadstoffeintrag sogar vermindert. Damit aber erfüllt die Erlaubnis nicht den Vorhabensbegriff des UVP-Gesetzes. 2. Die Erlaubnis ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sich aus anderen Rechtsvorschriften das Erfordernis einer - hier nicht durchgeführten - Öffentlichkeitsbeteiligung ergibt. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt auch aus § 1 Abs. 2 der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden IVU-VO Abwasser keine Verpflichtung zur Öffentlichkeitsbeteiligung, denn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und der §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 2 IVU-VO Abwasser liegen ebenfalls nicht vor. Systematik, Sinn und Zweck der Regelungen sprechen im Fall der Interimserlaubnis vielmehr gegen eine daraus folgende Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach § 5 Abs. 1 IVU-VO Abwasser ist die Öffentlichkeit bei der Erteilung von Erlaubnissen der Gewässerbenutzung oder Genehmigungen der Indirekteinleitung nach § 1 Abs. 2 IVU-VO Abwasser sowie bei deren Anpassung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IVU-VO Abwasser zu beteiligen. Schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass bei der Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung zwischen der Ersterteilung einer Erlaubnis, der Erteilung im Fall einer wesentlichen Änderung der Anlage und der weiteren Erteilung einer Erlaubnis für eine Anlage ohne gleichzeitige wesentliche Änderung differenziert wird, und dieser letzte Fall von der Verpflichtung zur Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erfasst wird, da entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schon jede weitere Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Befristung der vorangegangenen Erlaubnis als eine Neuerteilung der Erlaubnis im Sinne von § 1 Abs. 2 IVU-VO Abwasser zu behandeln ist. Eine unter Beteiligung der Öffentlichkeit vorzunehmende Anpassung bestehender Einleitungserlaubnisse liegt hingegen dann vor, wenn diese "dem neuesten Stand" angepasst werden. Voraussetzung dazu ist aber eine zuvor durchgeführte Überprüfung der Erlaubnis bzw. der betroffenen Anlage mit dem Ergebnis, dass eine rechtliche Verpflichtung zu deren Änderung besteht. Eine derartige rechtliche Verpflichtung zur Änderung einer bisher erteilten Erlaubnis besteht aber nur dann, wenn aufgrund der Änderung von Vorschriften über einzuhaltende Grenzwerte oder andere rechtlich bestimmte Auflagenerfordernisse ein konkreter rechtlicher Handlungsbedarf besteht, bspw. wenn bei der Überprüfung die Verletzung von Auflagen bzw. Nebenbestimmungen in umweltrechtlicher Hinsicht festgestellt wurde. Im Fall der hier streitgegenständlichen Interimserlaubnis fehlt es sowohl an einer derartigen Überprüfung der Anlage, als auch an der Änderung der insoweit maßgeblichen Vorschriften, die einen entsprechenden Anpassungsbedarf aufgeworfen haben könnten. Vielmehr war Anlass allein das mit Ablauf der Befristung eintretende Erlöschen der Erlaubnis, während gleichzeitig ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren einschließlich des dazugehörigen wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens durchgeführt wurde, in denen auch die wasserrechtlichen Erfordernisse eingehend geprüft und eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieselbe Anlage durchgeführt wurde. Allein daraus, dass - wie die Klägerin unter Hinweis auf das Gutachten des Ingenieurbüros für Umweltschutztechnik - IfU - ("Vergleich der Festsetzung der wasserrechtlichen Erlaubnisse vom 20.12.1995 und vom 20.12.2012 für das Kraftwerk Staudinger" vom 26. Juni 2013) vorbringt - die Grenzwerte aus der "alten" wasserrechtlichen Erlaubnis tatsächlich zum größeren Teil verschärft wurden, folgt kein anderes Ergebnis. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin ist damit keine materielle Anpassung der "alten" wasserrechtlichen Erlaubnis an den "neuesten Stand" erfolgt, da die insoweit für die festzusetzenden Grenzwerte maßgeblichen Vorschriften der Abwasserverordnung sowie der europarechtlichen Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken - BVT-Merkblätter - eine solche Anpassung nicht erforderten, wie die Klägerin letztlich selbst einräumt. Ob vorliegend die "alte" Erlaubnis durch eine gänzlich neue Erlaubnis ersetzt wurde oder es sich lediglich um eine Anschlusserlaubnis im Sinne der Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis handelt, ist für die Entscheidung der Frage, ob eine Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung bestand, nach alledem unerheblich und bedarf hier keiner Entscheidung, auch wenn alles dafür spricht, die Interimserlaubnis als eine Anschlusserlaubnis unter Anpassung an rechtlich unwesentliche Anlagenänderungen zu bewerten. Aus dem Verweis der Vorschrift des § 1 Abs. 2 IVU-VO Abwasser auf das Koordinierungsgebot aus § 12 WHG folgt gleichfalls keine Pflicht zur Beteiligung der Öffentlichkeit, denn auch diese wird nur ausgelöst, wenn mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung verbunden ist und deshalb ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren durchzuführen ist. Eine hieraus folgende Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist mit der UVP-Pflicht wegen einer wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage eng verknüpft und ebenfalls nur für den Fall der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung zu bejahen. Dies entspricht auch der von dem Beklagten insoweit zu Recht eingewandten Systematik des nationalen Immissionsschutzrechtes und des Wasserhaushaltsgesetzes, wonach nur bei der wesentlichen Änderung einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage das immissionsschutzrechtliche Verfahren einschließlich einer UVP, sofern eine UVP-Pflicht besteht, durchzuführen ist. Ein unabhängig davon entstehendes Koordinierungsgebot besteht nicht, denn dieses wird nur dann notwendig, wenn die Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aufgrund der mangelnden Konzentrationswirkung im Hinblick auf wasserrechtliche Erlaubnisse die Durchführung dieses weiteren Erlaubnisverfahrens notwendig macht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang noch die Vorschrift des § 14 Abs. 1 UVPG heranzieht, führt das die Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Danach ist eine federführende Behörde, die zumindest für die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 und 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9a und 11 UVPG zuständig ist, zu bestimmen, wenn ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden bedarf. Die federführende Behörde hat ihre Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 UVPG). Außerdem haben die Zulassungsbehörden auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzunehmen und diese nach § 12 UVPG bei den Entscheidungen zu berücksichtigen. Die federführende Behörde hat schließlich das Zusammenwirken der Zulassungsbehörden sicherzustellen. Die von der Klägerin auf dieser Grundlage eingeforderte einheitliche Prüfung der Umweltauswirkungen bzw. eine Gesamtbewertung durch die Zulassungsbehörde - im vorliegenden Fall mithin durch die Wasserbehörde - ist aber nur für Vorhaben bestimmt, die der Zulassung durch mehrere Behörden bedürfen und das schon oben dargestellte Koordinierungsgebot auslösen. Da - wie dargelegt - keine wesentliche Änderung der Anlage im Sinne von § 16 BImSchG erfolgt ist, die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich gemacht hätte, ist auch diese Voraussetzung hier nicht gegeben. Im Übrigen ergibt sich aus dem Erfordernis der Koordinierung nicht zwingend, dass - wie die Klägerin meint - für jedes der Teilverfahren und damit auch für das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren die UVP-Pflicht zu bejahen wäre. Dies kann hier aber wegen der insgesamt nicht gegebenen UVP-Pflicht dahingestellt bleiben. Aus den oben dargestellten Gründen kann sich die Klägerin auch nicht erfolgreich auf § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG berufen, wonach dann, wenn über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden wird, die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst werden. Denn die danach erforderliche Zusammenfassung setzt zunächst eine Umweltverträglichkeitsprüfung in den verschiedenen Verfahren voraus, die hier aber - wie ausgeführt - nicht durchzuführen ist. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, hätten diese Fragen zunächst in einem immissionsschutzrechtlichen Änderungsverfahren geprüft und dort auch die Gesamtbewertung vorgenommen werden müssen, da dies auch die bestehende Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz betreffen würde. Auch hierfür sind aber keine entsprechenden Anhaltspunkte vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 11 WHG, wonach Erlaubnis und Bewilligung für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer UVP unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden können, das den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Denn auch dies setzt zunächst eine UVP-Pflicht voraus, an der es nach dem oben Dargestellten gerade fehlt. Dieses Ergebnis wird im Übrigen durch die in § 14 UVPG durch den Gesetzgeber bestimmte Lösung des Problems der medienübergreifenden UVP mit der Besonderheit der "federführenden Behörde" bestätigt. Damit sollte einerseits die überlieferte Genehmigungsstruktur bewahrt werden, die mit der teilweise durchbrochenen Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in bestimmten Fällen - insbesondere des § 8 WHG - zu einem Nebeneinander verschiedener Behördenentscheidungen führt, und andererseits sollte dies den Erfordernissen der medienübergreifenden UVP Rechnung tragen (vgl. dazu Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 14 Rn. 3). An diesem Konzept der - ohne Sachkompetenz ausgestatteten - federführenden Behörde hat der Gesetzgeber auch nach Umsetzung der EG-Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - IVU-RL - festgehalten, ebenso nach der diese ersetzenden Industrie-Emissionsrichtlinie 2010/75/EU - IE-RL - (vgl. Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 14 Rn. 43 f.). Die von der Klägerin eingeforderte einheitliche Entscheidung durch nur eine Fachbehörde findet nach alledem im UVPG keine Stütze, dessen Vereinbarkeit mit der UVP-RL in diesem Punkt auch nicht ernsthaft angezweifelt wird (Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 14 Rn. 5). Die Rechtmäßigkeit dieser Konstruktion wurde im Übrigen auch in der von der Klägerin angeführten "Trianel-Entscheidung" des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt (Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK -, Rn. 118 ff.) und von dem Bundesverwaltungsgericht in dem nachfolgenden Verfahren nicht beanstandet. Entgegen der Ansicht der Klägerin war eine Öffentlichkeitsbeteiligung auch nicht nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen vom 2. Mai 2013 - Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV - (BGBl I 2013, S. 973, 1011) erforderlich. Denn auch danach ist Voraussetzung, dass eine Gewässerbenutzung mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Industrieanlage verbunden ist oder dass die Genehmigung einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WHG beantragt wird (§ 2 Abs. 1 IZÜV). Selbst wenn - wie der Beklagte einwendet - unberücksichtigt bleibt, dass diese Vorschriften zum Zeitpunkt der Durchführung des Erlaubnisverfahrens noch nicht in Geltung waren, kann der Verordnung das von der Klägerin behauptete generelle Erfordernis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei jedweder Erlaubniserteilung oder -verlängerung schon deshalb nicht entnommen werden, da dort ausweislich der Begründung des Verordnungsgebers (BT-Drs. 319/2, S. 167 f.) wie in allen anderen von der Klägerin aufgeführten Regelungen die Verknüpfung mit der von einer wesentlichen Anlagenänderung abhängigen Öffentlichkeitsbeteiligung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren hergestellt wird. Auch der Hinweis der Klägerin auf die Industrie-Emissions-RL führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn nach Art. 24 Abs. 1 IE-RL haben die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeitsbeteiligung nur dann frühzeitig und in effektiver Weise sicherzustellen, wenn die Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen, die Erteilung einer Genehmigung für wesentliche Änderungen, die Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung für eine Anlage, für die die Anwendung von Artikel 15 Absatz 4 IE-RL vorgeschlagen wird oder die Aktualisierung der Genehmigung bzw. der Genehmigungsauflagen für eine Anlage im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a IE-RL erfolgt. Nach dieser Bestimmung sind Genehmigungsauflagen dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder in der Genehmigung neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen. Ein solcher Fall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil - wie die Klägerin selbst an anderer Stelle einräumt - eine bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung besteht und die rechtlich einzuhaltenden Grenzwerte hier auch nicht überschritten, sondern - wie im Folgenden noch dargestellt wird - eingehalten bzw. unterschritten werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass bei einer befristet erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis mit Ablauf der Frist die Gewässersituation neu zu beurteilen ist und auch untersucht werden muss, wie sich die durch die neue Erlaubnis zugelassenen Einleitungen auf das Gewässer auswirken. Für eine Überprüfung der Emissionen oder gar eine abweichende Grenzwertfestsetzung ist zumindest ein Anhaltspunkt dafür erforderlich, dass (mittlerweile) unzulässige Schadstoffeinträge zu besorgen sind. Ob sich dies schon daraus ergibt, dass eine hohe Quecksilbervorbelastung des Mains besteht und es sich nicht nur um unerhebliche, mit der Erlaubnis zugelassene Quecksilbereinträge handeln würde, stellt sich aber - wie die Klägerin in dem Zusammenhang selbst einräumt - als materiell-rechtliche Frage der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis dar, die sich allein nach den wasserrechtlichen Vorschriften bestimmt, ohne zugleich in jedem Fall die Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung auszulösen. Der Beklagte wendet insoweit zu Recht ein, dass sowohl der europäische Richtliniengeber als auch der nationale Gesetzgeber in UVP-RL und UVPG nur bedeutsame und die Umwelt in erheblichem Maße beeinträchtigende Vorhaben der Verpflichtung zur Öffentlichkeitsbeteiligung unterworfen haben, nicht aber jede unwesentliche und von den Umweltauswirkungen her als unbedeutend zu bewertende Genehmigungserteilung. Auch die von der Klägerin angeführten luftgetragenen Quecksilbereinträge aus den Blöcken 4 und 5 des Kraftwerks sind für die Entscheidung über die Frage einer UVP-Pflicht der wasserrechtlichen Erlaubnis unerheblich. Daraus, ob diese Emissionen des Kraftwerks im Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnis hinreichend berücksichtigt wurden, folgt allein keine UVP-Pflicht oder eine Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung. Zu Recht wendet der Beklagte insoweit ein, dass die Emissionen über den Luftpfad in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zwar abschließend zu bewerten und zu regeln und von der nach WHG zuständigen Behörde zu berücksichtigen sind, jedoch ohne dass sich daraus die Pflicht zu einer (erneuten) UVP herleiten ließe. Ob die dort vorgenommene Berücksichtigung der über den Luftpfad erfolgenden Einträge ihrerseits zu beanstanden ist oder nicht, ist deshalb allein eine Frage der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis und der dortigen Prüfung vorbehalten. Nach alledem kann auch offen bleiben, ob die von der Beigeladenen eingewandte Anwendung des § 46 HVwVfG hier überhaupt in Betracht kommt, und es ist auch nicht zu klären, ob die in dem Genehmigungsverfahren für den geplanten, aber aufgegebenen Neubau von Block 6 durchgeführte UVP geeignet war, die Heilung des Fehlers einer im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren nicht durchgeführten UVP durch Nachholung bewirken zu können. Allerdings geht der Hinweis der Klägerin fehl, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Nachholung einer UVP im Gerichtsverfahren nicht möglich, wie unter anderem die Entscheidungen vom 29. September 2011 (BVerwG 7 C 21.09, ) und vom 14. Juli 2014 (- BVerwG 9 A 12/10 - "Ortsumgehung Freiberg" -, Rn. 90; jeweils für die FFH-Verträglichkeitsprüfung) zeigen. 3. Die streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, sie verstößt insbesondere nicht gegen Vorschriften des nationalen Wasserrechts, noch werden Bestimmungen des europäischen Wasserrechts verletzt. Der Beklagte hat für die hier streitgegenständliche Interimserlaubnis in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 WHG bejaht und dazu festgestellt, dass Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werden, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Er hat sich dabei zu Recht auf die Regelungen der Abwasserverordnung sowie die für die technische Ausgestaltung der Anlagen auf die im europäischen Kontext aufgestellten Merkblätter über die bestverfügbare Technik (BVT) gestützt (3.1.) und dabei in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt, durch die festgelegten Überwachungswerte als Konzentrations- und Jahresfrachtwerte werde in hinreichender Weise sichergestellt, dass es in dem betroffenen Gewässer des Main nicht zu einer Verschlechterung komme und dem weiter durch die Nebenbestimmungen (VI.1.1 und VI.2.2.1.5) Rechnung getragen werde. Auch die Feststellung, nach dem Vorliegen des ab 2016 geltenden neuen Bewirtschaftungsplans könne etwa bestehenden weitergehenden Anforderungen an die Einleitung und der sich daraus ergebenden gesetzlichen Verpflichtung, das ökologische Potenzial und den chemischen Zustand in den folgenden Jahren zu verbessern, mit der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Erlaubnis Genüge getan werden, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Entscheidung, in der Erlaubnis keine Regelung oder Berücksichtigung des Lufteintrags von Quecksilber in das Gewässer vorzunehmen (3.2.). 3.1. Die Interimserlaubnis ist nicht schon wegen eines Verstoßes gegen die hier maßgeblichen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes rechtswidrig. Nach §§ 8, 12 und 13 WHG ist eine Erlaubnis zur Gewässerbenutzung zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG) oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Ihre Erteilung steht im Übrigen im Ermessen der zuständigen Behörde. Sie hat dabei die Bewirtschaftungsziele des § 27 WHG und § 28 WHG zu beachten. Der Beklagte hat seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass der hier maßgebliche Main ein erheblich verändertes Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 5 und § 28 WHG und in einem chemisch schlechten Zustand ist. Dies ergibt sich aus dem zur Zeit der Erlaubniserteilung und auch heute geltenden Bewirtschaftungsplan, der nach Maßgabe der Wasser-Rahmenrichtlinie aufgestellt worden ist (Bewirtschaftungsplan Hessen 2009-201 zur Umsetzung der Wasser-Rahmenrichtlinie in Hessen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Anhang 2-01, S. 1, ). Das Gewässer ist infolge dessen so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines ökologischen Potenzials und seines chemischen Zustands vermieden wird (Verschlechterungsverbot) und ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Verbesserungsgebot). Außerdem sind die Anforderungen des § 57 WHG bei Abwassereinleitungen einzuhalten. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist im Hinblick auf die damit zugelassenen Einträge von Quecksilber in den Main rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Verschlechterungsverbot der §§ 27, 12 und 57 WHG. Der Beklagte hat die Erteilung der Erlaubnis damit begründet, dass die Voraussetzungen der §§ 8, 9 und 12 WHG vorliegen, insbesondere keine schädlichen, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten seien. Auch andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften würden sämtlich erfüllt. Die Bewirtschaftungsziele des § 27 WHG seien unter der Maßgabe beachtet worden, dass der Main als erheblich verändertes Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 5 und 28 WHG so zu bewirtschaften sei, dass eine Verschlechterung seines ökologischen Potenzials und seines chemischen Zustands vermieden werde (Verschlechterungsverbot) und ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht würden (Verbesserungsgebot). Der Beklagte hat die Vorschrift des § 57 WHG in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt, festgestellt, dass Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werden, wie nach dem Stand der Technik möglich, und das Einhalten dieser Anforderungen zutreffend damit bejaht, dass die insoweit zugrunde gelegten Regelungen der Abwasserverordnung sowie der Bestimmungen für die technische Ausgestaltung der Anlagen aus den im europäischen Kontext aufgestellten "Merkblättern über die Beste verfügbare Technik" (BVT-Merkblätter) eingehalten werden. Er hat auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei festgestellt, durch die festgelegten Überwachungswerte in der Form von Konzentrations- und Jahresfrachtwerten werde sichergestellt, dass es in dem betroffenen Gewässer des Mains nicht zu einer Verschlechterung im Sinne der wasserrechtlichen Vorschriften komme, die Nebenbestimmungen der Nummern VI.1.1 und VI.2.2.1.5 gewährleisteten, dass nach dem Vorliegen eines Bewirtschaftungsplans weitergehende Anforderungen an die Einleitung in der Laufzeit der Erlaubnis gestellt werden können und damit sowie mit dem Wegfall der Blöcke 1, 2 und 3 die gesetzliche Verpflichtung, das ökologische Potenzial und den chemischen Zustand in den nächsten Jahren zu verbessern, erreicht werde (III/0371 ff. BA 2013). Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Beklagte zu Recht bejaht, dass die Anforderungen des § 57 WHG vorliegend dadurch erfüllt werden, dass sich der demnach maßgebliche Stand der Technik aus der Abwasserverordnung und ihren branchenspezifischen Anhängen sowie aus den im europäischen Kontext aufgestellten Merkblättern über die Beste verfügbare Technik - BVT - ergibt und diese Vorgaben eingehalten werden. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dazu Überwachungswerte nach Maßgabe der Anhänge 47 (Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen) und 33 (Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen) der Abwasserverordnung in der Form von Abwasserkonzentrationen und -frachten festgesetzt hat, und die Beigeladene nicht schon mit der Interimserlaubnis zum Einsatz einer bestimmten Verfahrenstechnik wie einem Ionenaustauscher, einer Ultrafiltrationsanlage oder der Kombination beider Verfahrenstechniken verpflichtet wurde. Der Beklagte hat dabei zu Recht die Festlegungen zum Stand der Technik, wie sie in der Abwasserverordnung getroffen wurden, die ihrerseits auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG erlassen worden ist, als verbindlich zugrunde gelegt. Die von der Beigeladenen eingesetzte chemisch-physikalische Abwasserbehandlungsanlage (RAA) mit ihren Verfahrensschritten der Entsättigung und pH-Wert-Einstellung, dem Flockungsbehälter und Eindicker/Lamellenabscheider sowie der Fällung der Schwermetalle mittels Hydroxid sowie Organosulfid wurde zu Recht als der sich daraus sowie aus den BVT-Merkblättern ergebenden "Besten verfügbaren Technik" (BVT) entsprechend bewertet, da die Vorgaben dieser verbindlichen Anhänge eingehalten bzw. deutlich unterschritten und damit die wasserrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden. In diesen Regelungen werden die an das Einleiten von Abwässern in Gewässer zu stellenden Mindestanforderungen definiert, außerdem die Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen (§ 1 Abs. 1 AbwV). Die hier maßgeblichen Anhänge 33 und 47 zur Abwasserverordnung bestimmen die an das einzuleitende Abwasser zu stellenden Anforderungen, und die dort gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 AbwV). Danach ist in Bezug auf Quecksilber ein Wert von 0,03 mg/l in der Mischprobe vor der Vermischung mit anderem Abwasser einzuhalten (Anhang 33 D Abs. 1) und die Gesamtfracht von Quecksilber ist in 24 Stunden zu begrenzen (Abs. 3). Diese Werte gelten bei Schwermetallen dann als eingehalten, wenn sie nicht mehr als einmal im Jahr oder bei mehr als 20 Probenahmen im Jahr in nicht mehr als 5% dieser Proben überschritten werden (Abs. 4). Nach Anhang 47 darf in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden - Mischprobe eine Konzentration von 0,03 mg/l Hg bzw. bei Steinkohlekraftwerken je Kilogramm Chlorid eine Schadstofffracht von 1,1 mg Hg nicht überschritten werden (Anhang 47 D (1)). Da diese Werte unstreitig nicht nur eingehalten, sondern schon mit der Interimserlaubnis unterschritten werden, ist ein Verstoß gegen die diesbezüglichen Regelungen nicht feststellbar. Es bestand auch keine Verpflichtung des Beklagten, über die in den Nebenbestimmungen festgelegten Werte hinausgehende Grenzwerte festzusetzen. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass es sich bei den in der Abwasserverordnung definierten Parametern um bloße Mindestanforderungen handelt und - wie die Klägerin meint - schon das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot des WHG höhere Anforderungen an die Einleitung stelle mit der Folge, dass der Beklagte nicht nur nicht daran gehindert sei, schärfere Grenzwerte festzulegen, sondern sogar dazu verpflichtet sei, weil die weitere Einleitung von Quecksilber in ein Gewässer, das sich in einem chemisch schlechten Zustand befinde wie es bei dem Main der Fall sei, eine Verschlechterung des Gewässerzustandes darstelle. Mit dieser Rüge bleibt die Klage schon deshalb erfolglos, weil den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und der insoweit einschlägigen Abwasserverordnung eine derartige Verpflichtung nicht entnommen werden kann. Zunächst kommt den dort bestimmten Grenzwerten, die sich wiederum an dem aktuell geltenden Stand der Technik zu orientieren haben, entgegen der Ansicht der Klägerin rechtliche Verbindlichkeit zu, auch wenn es sich nur um Mindestanforderungen handelt. Für die von ihr als notwendig erachtete verbindliche Festlegung niedrigerer Grenzwerte und/oder einer bestimmten Verfahrens- oder Anlagentechnik fehlt es demgegenüber an einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von den Anhängen der Abwasserverordnung abweichende, schärfere Grenzwerte dem zur Zeit des Erlasses der Interimserlaubnis aktuell geltenden Stand der Technik entsprachen und deshalb hätten bestimmt werden müssen bzw. zur Einhaltung dieser weitergehenden Grenzwerte der Einsatz einer bestimmten Verfahrenstechnik hätte festgelegt werden müssen. Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihrer Ansicht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg beruft (VG Magdeburg, Urteil vom 08.06.2011 - 9 A 307/08 -, ), der zufolge es sich bei dem durch die Anhänge zur Abwasserverordnung definierten Stand der Technik nur um Mindeststandards handele, denen keine Verbindlichkeit zukomme, übersieht die Klägerin, dass dem dort maßgeblichen Anhang zur Abwasserverordnung nur deshalb keine Verbindlichkeit beigemessen wurde, weil dieser vom Verordnungsgeber mit der Begründung aufgehoben worden war, aufgrund der in diesem Fall stark unterschiedlichen Anlagetypen und Verfahrensweisen lasse sich kein branchenspezifischer einheitlicher Stand der Technik feststellen (VG Magdeburg, a.a.O., Rn. 39). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht außerdem festgestellt, das Merkmal "Stand der Technik" werde weiter im Anhang 2 zu § 7 a WHG definiert, wonach der Stand der Technik jeweils bezogen auf eine bestimmte Anlageart festzustellen sei, es handele sich somit um einen branchenspezifischen Regelungsansatz und damit werde zudem eine EU-Richtlinie umgesetzt (IVU-Richtlinie), die wiederum als Standard die beste verfügbare Technik festsetze. Eine Technik sei allerdings nur dann verfügbar, wenn ihre Anwendung unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses vertretbar sei, jedoch sei dies nicht nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Unternehmens zu bestimmen, sondern bemessen an den Verhältnissen in dem betreffenden industriellen Sektor und im bundesdeutschen Recht, begrenzt durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip (VG Magdeburg, a.a.O., Rn. 38). Die allgemein gehaltene Schlussfolgerung der Klägerin, die Tauglichkeit "des Anhangs zum Feststellen des Standes der Technik" sei daher bereits damals jedenfalls schon fraglich gewesen, denn die allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprächen vom Niveau her nicht dem Stand der Technik, sondern lägen darunter, vermag der Senat schon deshalb nicht nachzuvollziehen, da die hier in Rede stehenden Anhänge zur Abwasserverordnung nach wie vor gültig sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner dazu von ihr angeführten Entscheidung (Beschluss vom 20.12.2011 - BVerwG 7 B 43/11 -, ) ausgeführt, dass sich die Anforderungen des § 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und des § 3 Nr. 11 WHG am Stand der Technik nach den Anhängen zur Abwasserverordnung zu orientieren haben und diese schon deswegen auf eine generelle Beachtung angelegt seien. Dass dies zur rechtlichen Verbindlichkeit der darin definierten Grenzwerte als dem Stand der Technik entsprechend führt (BVerwG a.a.O., Rn. 11), wird auch durch die weiter vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Feststellung belegt, dass insbesondere angesichts der Einbeziehung von Vertretern der jeweils betroffenen Industriezweige in die Erarbeitung der Anhänge nichts dafür spreche, dass damit der Stand der Technik verfehlt werde (BVerwG a.a.O.). Auch die zusätzlich von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 8.11.2011 - 3 S 1728/09 -, Rn. 34 ff.) sowie des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Urteil vom 03.07.2013 - 5 A 2793/11 -, ) führen zu keinem anderen Ergebnis. Der VGH Baden-Württemberg hat ausdrücklich festgestellt, dass die im Anhang zur Abwasserverordnung festgelegten Anforderungen den Stand der Technik dokumentieren (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). In der von der Klägerin angeführten Entscheidung ist der VGH Baden-Württemberg davon ausgegangen, dass die Abwasserverordnung auch unter dem Rechtsregime des § 57 Abs. 1 und 2 WHG die Anforderungen bestimmt, die bei der Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nach dem Stand der Technik mindestens festzusetzen sind (a.a.O., Rn. 36). Weiter stellt der Verwaltungsgerichtshof jedoch fest, in § 1 Abs. 1 AbwV werde nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut darauf hingewiesen, dass die Abwasserverordnung hinsichtlich der in ihren Anhängen aufgeführten Anforderungen für das Einleiten von Abwasser Bindungswirkung nur für die den jeweiligen Anhängen zur Abwasserverordnung zugrunde gelegten typischen Sachverhalte beanspruche, hingegen im konkreten Einzelfall atypische Besonderheiten nach § 57 i.V.m. § 3 Nr. 11 und Anhang 1 WHG - gegebenenfalls auf der Grundlage des § 13 WHG - auch von den jeweiligen Anhängen abweichende und ggf. strengere Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer zuließen (VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 39), etwa wenn die eingeleiteten Abwässer besondere Anforderungen stellen (VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 41 ff.). Ähnliche Feststellungen hat der VGH Baden-Württemberg in einem anderen Verfahren getroffen. Danach bedarf es, soweit die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich sich nicht erheblich von den in den Anhängen der Abwasserverordnung typisierten Fallkonstellationen unterscheidet, in einer wasserrechtliche Anordnung, die die dortigen Regelungen umsetzt, grundsätzlich keiner Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall, da die Abwasserverordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits dadurch auf normativer Ebene Rechnung trägt, dass die in den Anhängen zur Abwasserverordnung aufgeführten Mindestanforderungen je nach Herkunft des Abwassers differenziert geregelt werden (VGH Mannheim, Urteil vom 16.03.2011 - 3 S 2668/08 -, Rn. 40). Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat demgegenüber zwar ausgeführt, die im Anhang 1 zur Abwasserverordnung festgesetzten Überwachungswerte stellten weder den Stand der Technik dar, noch konkretisiere dieser die sich aus nationalen, supra- und internationalen Vorschriften ergebenden Anforderungen (VG Oldenburg, Urteil vom 03.07.2013 - 5 A 2793/11 -, Rn. 24). Es hat jedoch seine Entscheidung weiter darauf beschränkt, dass jedenfalls im Einzelfall beispielsweise aufgrund der konkreten Gewässersituation auch für den Einleiter verschärfende Regelungen zur Verbesserung des Gewässers getroffen werden könnten, dies nicht schon allein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche (VG Oldenburg, a.a.O.) und im Übrigen Ausführungen dazu gemacht, wann im Einzelfall zur Erhaltung der streitgegenständlichen Vergünstigungen der Reduzierung der Abwasserabgabe auch strengere Anforderungen begründet sein können (VG Oldenburg a.a.O., Rn. 26). Dies steht einer generellen Anwendbarkeit der in diesen Anhängen definierten Parameter als Stand der Technik nicht entgegen, da die Entscheidung sich hauptsächlich mit der Frage der Verhältnismäßigkeit weitergehender Festsetzungen in einem Einzelfall befasst. Der demnach hier zugrunde zu legende, den Umfang der Anforderungen an die Einleitung bestimmende Stand der Technik wird mithin durch den zum Zeitpunkt der gültigen Fassung der Vorschriften festzustellenden, dort beschriebenen Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus insgesamt gesichert erscheinen lässt, typisierend bestimmt (ständige Rechtsprechung, etwa bei der Festsetzung einer Abwasserabgabe unter Berücksichtigung von § 7 a Abs. 5 WHG, OVG LSA, Beschluss vom 03.03.2011 - 4 L 103/10 -; VG Magdeburg, Urteil vom 08.06.2011 - 9 A 307/08 -, Rn. 38). Im Einzelfall bestimmte verschärfende Abweichungen davon haben dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die von dem Beklagten unter Ziffer IV.4.3.1 des angegriffenen Bescheides festgelegten Konzentrationsbegrenzungen in der Form eines Überwachungswertes für Quecksilber von 0,01 mg/l (Bl. III/0356 BA 2013), als Frachtbegrenzung mit einer Jahresfracht von 248 g/a und in der Form einer durchschnittlichen Jahreskonzentration von 0,0030 mg/l (jeweils bei einer Jahreswassermenge der REA von 82.500 m 3 /a; Bl. III/0357 BA 2013) rechtlich nicht zu beanstanden. Denn mit diesen Werten werden die nach der Abwasserverordnung und ihren Anhängen als Mindestanforderungen zu beachtenden Werte nicht nur eingehalten, sondern sogar unterschritten. Atypische Besonderheiten, die eine weitere Verringerung schon in der ab 2012 geltenden Interimserlaubnis erfordert hätten, sind dagegen nicht ersichtlich. Der Beklagte hat seine Feststellungen auf das in dem den Block 6 betreffenden wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren eingeholte Gutachten (Prof. Dr. Nowak - E.ON Kraftwerke GmbH Generation Staudinger - Block 6, Gutachterliche Bewertung der Abwasseremissionen von Quecksilber und weiteren Schwermetallen sowie deren Reduktionsmöglichkeiten vom 26.10.2010 - Nowak 2010 -) gestützt, das auch zur Grundlage der in dem Parallelverfahren angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28. März 2012 und deren Änderung vom 10. April 2014 gemacht wurde. Demnach wurde für die aus der Rauchgasentschwefelungsanlage (REA-Abwasser, Nowak 2010, S. 35 ff.) anfallenden quecksilberhaltigen REA-Abwässer vorübergehend eine Ionenaustauscheranlage mit vorgeschaltetem rückspülbaren Mehrschichtfilter als Pilotanlage zur Untersuchung der Möglichkeiten einer weitergehenden Reinigung des REA-Abwassers eingesetzt und deren Betrieb gutachtlich dokumentiert (Nowak 2010, S. 35). Da in dem Versuchsbetrieb die grundsätzliche Eignung zweier Harztypen untersucht und dazu festgestellt wurde, dass ein Harztyp zwar eine weitgehende Abscheidung von Quecksilber in Höhe von durchschnittlich 91% ermöglichte, Informationen über das Langzeitverhalten der Inonenaustauscherharze aber noch fehlten, wurde diese Anlage erst für die ab dem 1. Januar 2016 geltende Erlaubnis und insoweit auch nur eingeschränkt als spätere Optimierungsmaßnahme berücksichtigt, wobei auch nur von einer Reduzierung auf einen Ablaufwert von höchstens 0,6 µg ausgegangen wurde (Nowak 2010, S. 36). In der Gesamtbeurteilung betreffend die ab dem 1. Januar 2016 zu erteilende Erlaubnis stellte der Gutachter fest, dass Block 5 und der geplante Block 6 aufgrund der vergleichbaren Feuerungstechnik und Rauchgasreinigung zwar grundsätzlich eine vergleichbare Zusammensetzung des REA-Abwassers erwarten ließen, und außerdem durch den zukünftigen Einsatz von TRAC-Katalysatoren eine erhöhte Belastung des REA-Abwassers um maximal 20% zu erwarten sei. Infolge dieser Nachbehandlung sei auch kein Problem hinsichtlich der Einhaltung der vorgeschlagenen bzw. beantragten Konzentrationen und Frachten im Ablauf der RAA zu erwarten (Nowak 2010, S. 40). Es wurde gleichwohl lediglich in Aussicht gestellt, dass im Vergleich zu bisher eine Reduktion der Konzentration von Quecksilber um 70 bis 90% durch die geplante Nachrüstung der RAA sicher erreicht werden könne. Zusammenfassend wird in diesem Gutachten festgestellt, dass die Anforderungen der entsprechenden Anhänge der Abwasserverordnung und der BVT-Referenzdokumente auch im Fall der Erweiterung um den Block 6 eingehalten würden, sofern Sorge dafür getragen werde, dass nicht im Zuge von Reinigungsarbeiten, Reparaturen, Revisionsstillständen etc. feststoffhaltige Abwässer oder Abfälle in das betriebliche Abwasser gelangen könnten (Nowak 2010, S. 111). Neben einer erforderlichen Ergänzung der Antragsunterlagen hinsichtlich der zuverlässigen Vermeidung des Eintrags von Schwermetallen bei Reparaturarbeiten etc. resümiert der Gutachter weiterhin, dass durch eine Nachrüstung des Kühlwasserkreislaufs von Block 5 mit einer Teilstromfiltration, wie sie als Stand der Technik auch im BVT-Merkblatt über industrielle Kühlsysteme angeführt werde, voraussichtlich eine Verringerung der Schwermetallkonzentration auch dieses Blocks möglich sei. Nach alledem war eine Ionenaustauschanlage zunächst für den - jetzt nicht mehr geplanten - Block 6, nicht jedoch auch für die Altanlage des Blocks 5 vorgesehen, und dies gleichwohl als dem Stand der Technik entsprechend bewertet worden. Die auf diesen Grundlagen getroffenen Feststellungen des Beklagten, die Anlage entspreche insgesamt der "Besten verfügbaren Technik" sowie die Bewertung, ausreichend sei, dass im Bereich der Anlagensteuerung noch weiter optimiert und unter Nr. VI 2.2.1.1 sichergestellt werde, dass ab dem 1. Januar 2016 das in der REA anfallende Abwasser über eine entsprechend erweiterte Behandlungsanlage abgeleitet werde, sind nach alledem nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass eine Verpflichtung zum Einsatz einer nach dem damaligen Erkenntnisstand noch nicht hinreichend erprobten Technik schon mit Erteilung der Interimserlaubnis im Jahr 2012 rechtmäßig hätte angeordnet werden können und müssen, lassen sich daraus nicht entnehmen. Vielmehr hat auch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie - HLUG - das Vorhaben auf dieser Grundlage als den wasserrechtlichen Vorgaben entsprechend bewertet. Es hat dies damit begründet, dass die Überwachungswerte und Anforderungen der Abwasserverordnung nebst Anhängen sowie die der BVT-Merkblätter eingehalten würden, sich insbesondere durch die Außerbetriebnahme von Block 3 die Belastungen insgesamt deutlich verringerten und mit der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Genehmigung weitere Reduzierungen der Belastungen erreicht werden könnten (Schreiben des HLUG vom 17.07.2012, Bl. I/0131 ff. BA 2013). Weder wurde ein sofortiger Einsatz des Ionenaustauschers für notwendig erachtet, noch die Festsetzung niedrigerer Grenzwerte als dem Stand der Technik entsprechend oder aus anderen Gründen eines atypischen Einzelfalles als notwendig beurteilt. Atypische Besonderheiten, die zu anderen Festsetzungen hätten führen müssen, ergeben sich vor allem nicht schon daraus, dass die festgesetzten Werte deutlich über der zuletzt im Jahr 2013 tatsächlich eingehaltenen Jahresfracht von 22 g/a liegen. Entgegen der Ansicht der Klägerin lassen die zwischenzeitlich - nach Erteilung der Interimserlaubnis - tatsächlich eingehaltenen Werte bezüglich der Einleitung von Quecksilber nicht schon den Schluss zu, dass die in der Interimserlaubnis getroffene Festsetzung nicht (mehr) dem im BVT-Merkblatt für Großfeuerungsanlagen definierten Stand der Technik entspricht und der Beklagte - wenn nicht von Anfang an, dann jedenfalls zum Zeitpunkt der Feststellung dieser Werte - die tatsächlich erreichten niedrigeren Grenzwerte oder anderweitig technisch mögliche Werte - hätte festsetzen und anderenfalls die Erlaubnis hätte versagen oder widerrufen müssen. Der nach dem oben Dargestellten als rechtlich verbindlich und im typischen Fall dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend zu beachtende, aktuelle Stand der Technik lässt sich allein aus der tatsächlich zwischenzeitlich schon erreichten Einleitungsmenge schon deshalb nicht herleiten, weil es sich dabei - wie der Beklagte und die Beigeladene insoweit zu Recht einwenden - um das Ergebnis des Einsatzes von Versuchs- und Pilotanlagen handelt. Diese entsprechen zwar ebenfalls dem geltenden Stand der Technik, stellen jedoch jeweils nur eine von mehreren in den maßgeblichen BVT-Merkblättern als einsetzbar beschriebenen Verfahrenstechniken dar. Zu Recht hat der Beklagte diesen keine rechtliche Verbindlichkeit beigemessen und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestattet, die in Betracht kommenden Verfahrenstechniken zunächst auf ihre individuelle Einsetzbarkeit einschließlich ihres Wirkungsgrades in dem hier betriebenen Kraftwerk zu untersuchen, bevor ihr Einsatz verpflichtend bestimmt wurde, insbesondere, da dieser für die ab 2016 geltende Erlaubnis schon angekündigt worden war. Dieses Ergebnis vermag die Klägerin auch mit den vorgelegten Stellungnahmen ihres sachverständigen Beistandes nicht in Zweifel zu ziehen. Dass der durch die streitgegenständliche Interimserlaubnis erlaubte Quecksilbereintrag dreifach über demjenigen liegt, der ab dem 1. Januar 2016 vorgegeben wurde, lässt für sich genommen nicht schon auf eine atypische Besonderheit in Bezug auf den zugrunde zu legenden Stand der Technik schließen, die zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Die Klägerin hat nicht erfolgreich darlegen können, dass dieser Wert durch technische Maßnahmen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Interimserlaubnis hätte soweit reduziert werden können und müssen, wie dies die ab dem 1. Januar 2016 geltende Erlaubnis vorsieht (vgl. Bl. XII/01549 der Behördenakte betreffend das Erlaubnisverfahren ab 2016 - BA 2016 -). Insbesondere belegt dies allein nicht schon einen entsprechenden, verbindlichen und aktuellen Stand der Technik, der den Beklagten zur Festsetzung dieser niedrigeren Grenzwerte verpflichtet hätte. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung niedrigerer Grenzwerte folgt auch nicht daraus, dass in dem BVT-Merkblatt für Großfeuerungsanlagen 2006 die Ionentauschanlage, die hier zunächst als Erweiterung der Abwasserbehandlung vorgesehen war, aufgeführt wird. Selbst nach den Angaben ihres sachverständigen Beistandes werden in dem dazu herangezogenen Kapitel 4.5 und dort speziell in Kapitel 4.5.13, das die BVT-Schlussfolgerungen für die Abwasserbehandlung enthält, für die Behandlung der Abwässer aus der nassen Rauchgasentschwefelung für den Austrag von Schwermetallen eine Wasserbehandlung durch Flockung, Sedimentation, Filtration, der lonenaustauscher und die Neutralisation genannt. Wenn danach - wie die Klägerin meint - lonenaustauscher und Filtertechniken schon 2006 den Stand der Besten Verfügbaren Technik in der Abwasserbehandlung darstellten, gilt dies mithin auch für die dort ebenfalls genannte Flockung. Eine verbindliche Priorität für die Bestimmung einer dieser Verfahrenstechniken folgt daraus aber nicht. Bestätigt wird die Unverbindlichkeit des Nebeneinanders dieser Verfahrenstechniken auch dadurch, dass in dem ersten Entwurf des in der Überarbeitung befindlichen neuen BVT-Merkblatts zum Stand der Technik bei Großfeuerungsanlagen im Gegensatz zum BVT-Merkblatt aus dem Jahr 2006 im Kapitel mit den BVT-Schlussfolgerungen nunmehr keine Angaben zu der zu verwendenden Abwasserbehandlungstechnik mehr enthalten sind, wie der sachverständige Beistand der Klägerin selbst ausführt (Gebhardt, Gutachtliche Stellungnahme zu ausgewählten Punkten im Schriftsatz der Beigeladenen im Verwaltungsstreitverfahren zum wasserrechtlichen Interimsbescheid für das Kraftwerk Staudinger vom 17.02.2014, Anl. K 10 zum Schriftsatz der Klägerin vom 05.03.2014, Bl. IV/0628 ff. GA). Daraus, dass dort der Ionenaustauscher als eine der besten verfügbaren Verfahrenstechniken beschrieben wird, ergibt sich deshalb nicht schon, dass diese vom Beklagten erst in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Genehmigung festgelegte Schwermetallreduktionsmöglichkeiten schon als zum damaligen Zeitpunkt allein verbindlich anzuwendender Stand der Technik definiert worden ist. Die Aufzählung von Verfahren zur Reduktion von Schwermetallen in den BVT-Merkblättern stellt vielmehr aus mehreren Gründen keine Grundlage für die rechtlich verbindliche Anordnung der Verwendung nur einer dieser dort beschriebenen Verfahrensweisen dar. Nach Art. 3 Nr. 11 Richtlinie 2010/75/EU - IE-RL - stellen sich die BVT-Merkblätter als ein Dokument dar, das aus dem gemäß Artikel 13 IE-RL organisierten Informationsaustausch hervorgeht, für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken, die für die BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt. Schon nach dem Wortlaut wird damit keine der beschriebenen Verfahrenstechniken als allein verwendbar bestimmt oder als prioritär einsetzbar festlegt. Es kann aus diesem Grund auch dahingestellt bleiben, ob die Erwähnung des Ionenaustauschers unter der von dem sachverständigen Beistand der Klägerin angeführten Ziffer des BVT-Merkblatts - wie die Beigeladene vorbringt - nur einem Redaktionsversehen entspricht, da sie unter Ziffer 3.10.4 des BVT-Merkblattes nicht genannt wird und deshalb tatsächlich noch gar nicht als eine der besten verfügbaren und einsatzfähigen Verfahrenstechniken aufgeführt werden sollte. Auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach den von der Europäischen Kommission im Rahmen des Informationsaustausches nach Art. 17 der IVU-Richtlinie (heute: Art. 13 der an die Stelle der IVU-RL getretenen IE-RL) für den EWR herausgegebenen, bei der Bestimmung des Standes der Technik heranzuziehenden Merkblättern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, Rn. 104) unter anderem auch die dort aufgeführte Verfahrenstechnik, mit der in einer Rauchgasentschwefelungsanlage (REA) Schwefeloxide, sonstige saure Rauchgasbestandteile und Reststaub mit einer Kalksteinsuspension ausgewaschen werden, dann das entstehende Calciumsulfit durch Zugabe von Luft zu Gips (Calciumsulfat) oxidiert und das so gereinigte Rauchgas über den Schornstein in die Atmosphäre abgeleitet wird, den Anforderungen dieses Merkblatts über die Besten Verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen entspricht (so zum BVT-Merkblatt vom Juli 2006 für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 300 MW und dem Brennstoff Steinkohle). Zu einem anderen Ergebnis führt es deshalb auch nicht, wenn - wie der sachverständige Beistand der Klägerin unter Verweis auf die aktuelle Überarbeitung des BVT-Merkblatts zum Stand der Technik bei Großfeuerungsanlagen vorbringt (Gutachten Gebhardt vom 17.02.2014, Anlage K10 zum Schriftsatz der Klägerin vom 05.03.2014, Bl. IV/0627 ff. GA ) - die Schwermetallbehandlung durch Ionenaustauscher zudem in dem BVT-Merkblatt zur Abwasser- und Abgasbehandlung/Management in der chemischen Industrie (CWW-BREF) genannt wurde. Denn abgesehen davon, dass Zweifel an der Anwendbarkeit von jeweils erklärtermaßen nur branchenspezifisch geltenden Merkblättern aus einer Branche auf eine andere Branche bestehen, ändert dies nichts an dem Nebeneinander mehrerer dort beschriebener Verfahrenstechniken, die sämtlich geeignet sind, die maßgeblichen Grenzwerte einzuhalten und damit sämtlich zu den besten verfügbaren Techniken gehören. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass dem sachverständigen Beistand der Klägerin zufolge in der Überarbeitung des Merkblattes für Großfeuerungsanlagen mit dem Stand 2006 hinsichtlich des Standes der Technik in der Schwermetallbehandlung auf das Jahr 2003 verwiesen wurde, und diese Technik mithin schon seit 2003 als BVT definiert worden sei. Auch daraus lässt sich die Verpflichtung des Beklagten zur verbindlichen Festlegung einer bestimmten Verfahrenstechnik nicht herleiten. Auch mit ihrem pauschal gehaltenen Einwand, die von der Beigeladenen angeführten Versuche seien gar nicht erforderlich gewesen, da diese Technik seit Jahren bekannt und bewährt sei und die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen nach dem Abschluss der Pilotanlage allerhöchstens einige Monate beanspruchen würden, die angeführten Probleme wie beispielsweise das der Auskristallisation im Mehrschichtfilter bekannt seien und sich anhand bewährter und bekannter Techniken ohne weiteres beheben ließen, bleibt die Klägerin aus diesen Gründen erfolglos. Denn auch daraus kann nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass der Beklagte den Einsatz dieser Verfahrenstechnik in der Interimserlaubnis hätte bestimmen müssen, obwohl mehrere Verfahrenstechniken dem Stand der Technik entsprachen. Aus ihren pauschal gehaltenen Einwänden lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass die in dem Kraftwerk der Beigeladenen herrschenden Bedingungen und Parameter keine weiteren Probleme aufgeworfen hätten und deshalb diese Technik ohne Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hätte festgelegt werden können. Daran ändert auch die Behauptung der Klägerin nichts, dass jedenfalls zwei schwedische Anlagen in Betrieb seien, die mit lonenaustauschern arbeiteten. Daraus lässt sich weder die Einsatzfähigkeit dieser Technik im Kraftwerk der Beigeladenen schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Interimserlaubnis, noch eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten zu deren Festlegung entnehmen. Der sachverständige Beistand der Klägerin bringt vor, dass den Angaben in einem Fragebogen zufolge in Linköpping (gemeint ist wohl Linköping) in Schweden ein lonenaustauscher betrieben werde und dort zur Abreinigung der Abwässer aus der Rauchgaswäsche im Einsatz sei (Gebhardt, Gutachtliche Stellungnahme zu ausgewählten Punkten in den wasserrechtlichen Klageverfahren der DUH zum Kraftwerk Staudinger der Firma E.ON gegen das Land Hessen vom 21.05.2015, Anlage K 14 zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.05.2015, Bl. V/0813 GA 9 C 1018/12.T). Abgesehen davon, dass in anderen europäischen Ländern eingesetzten Verfahrenstechniken nicht ohne weiteres auch im vorliegenden Fall Verbindlichkeit zukommt, fehlen jegliche Belege für diese Angaben, denn die ausgefüllten Fragebögen mit den fraglichen Details wurden weder dem Gutachten beigefügt noch sonst vorgelegt. Der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage, ob bei dieser Anlage ein lonenaustauscher nur zur Behandlung von abgeschiedenen Kondensaten aus dem Rauchgas verwendet wird - wie die Beigeladene einwendet - oder, wie der sachverständige Beistand der Klägerin dazu pauschal erwidert hat, ob dieser nach Fällung, Flockung und Ammoniumstrippung zur Endreinigung der Waschwässer aus der Rauchgasreinigung eingesetzt wird, kommt hier schon deshalb keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Gleiches gilt, soweit die Klägerin vorbringt, auch die zunächst noch in der Erprobung befindliche Ultrafiltrationsanlage, die nunmehr ab dem 1. Januar 2016 zum Einsatz kommen soll, hätte schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Interimserlaubnis eingesetzt werden müssen. Auch wenn die Filtration von Schwermetallen aus dem Abwasser von Rauchgasreinigungsanlagen schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Interimserlaubnis Stand der Technik gewesen sein sollte, wie die Klägerin unter Berufung auf ihren sachverständigen Beistand (Gebhardt vom 29.09.2014, Anlage K 12 zum Schriftsatz der Klägerin vom 06.10.2014, Bl. V/0720 ff. GA) vorträgt, die Beigeladene in ihrem Kraftwerk in Heyden eine Ultrafiltrationsanlage schon für einen früheren Zeitpunkt als 2016 beantragt hat und dies auch positiv beschieden wurde, folgt daraus kein hier gegebener atypischer Fall, der eine Verpflichtung zur Festsetzung dieser Verfahrenstechnik schon in der streitgegenständlichen Interimserlaubnis für das Kraftwerk Staudinger zur Folge gehabt haben könnte. Vielmehr hat der Beklagte zu Recht bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass es angesichts des hier parallel durchgeführten immissionsschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens für den Neubau des Blocks 6 und der für diese Genehmigung vorgesehenen Ionentauschanlage unverhältnismäßig gewesen wäre, die von der Beigeladenen für das Kraftwerk Heyden schon im Jahr 2012 oder 2013 beantragte Filteranlage auch in dem Interimserlaubnisverfahren für die Blöcke 4 und 5 von Staudinger festzulegen, und hat sich derartige weitere Ergänzungen in nachvollziehbarer Weise einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. Dies ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil die insoweit allein maßgeblichen Grenzwerte durch die Interimserlaubnis nicht nur gewahrt, sondern schon unterschritten werden konnten und mit der Reduzierung der Einleitungen sowohl dem Verschlechterungsverbot als auch dem Verbesserungsgebot des Wasserhaushaltsgesetzes Rechnung getragen wurde, wenn auch zunächst in geringerem Umfang. Deshalb vermag die Klägerin auch nichts daraus zum Erfolg der Klage herzuleiten, dass das lonenaustauscherverfahren - wie sie ebenfalls unter Berufung auf ihren sachverständigen Beistand vorbringt - seit langem in der Schweiz in Abfallverbrennungsanlagen für die Reinigung von Rauchgasrückständen eingesetzt wird, und der Grenzwert für Quecksilber in der Schweiz nur 1 µg/I beträgt. Abgesehen davon, dass die in der Schweiz zu befolgenden Grenzwerte hier keinerlei Verbindlichkeit entfalten, fehlt es auch an einer hinreichend substantiierten Darlegung der Vergleichbarkeit der in der Schweiz betriebenen Abfallverbrennungsanlagen und des hier in Rede stehenden steinkohlebefeuerten Großkraftwerks, um daraus eine Verpflichtung des Beklagten zu entsprechenden Festsetzungen in der hier streitgegenständlichen Interimserlaubnis herleiten zu können. Dies ändert außerdem nichts daran, dass hier der oben dargestellte Stand der Technik zugrunde gelegt werden konnte, wie er sich aus der Abwasserverordnung und ihren Anhängen sowie den BVT-Merkblättern ergibt. Nach alledem vermag der erkennende Senat eine zur Rechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Interimserlaubnis führende Fehlerhaftigkeit der Festsetzungen von Emissionsgrenz- bzw. Überwachungswerten, weil diese nicht dem Stand der Technik entsprechen, nicht festzustellen. Aus den oben dargestellten Gründen greift auch der Einwand der Klägerin nicht, in der Erlaubnis seien fehlerhaft allein Grenz- und Überwachungswerte festgesetzt worden, es fehle aber an einer Festlegung auf eine bestimmte (einzusetzende) Technik, weil nur damit die Einhaltung des aktuell geltenden Standes der Technik zu gewährleisten sei. Wie oben schon dargestellt wurde, ergeben sich die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte aus der Abwasserverordnung mit ihren Anhängen, die den Stand der Technik definieren. Für die Festlegung einer bestimmten Verfahrenstechnik in der wasserrechtlichen Erlaubnis fehlt es hingegen schon an der erforderlichen rechtlichen Grundlage. Der Senat war deshalb auch nicht gehalten, den dazu hilfsweise zum Sachantrag gestellten Beweisanträgen der Klägerin nachzugehen. Der hilfsweise gestellte Beweisantrag zu 3. aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 25. Juni 2015 (Bl. VI/0912 ff. GA 9 C 217/13.T) dazu, dass bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Interimserlaubnis ein Grenzwert von 0,5 µg/I erreichbar war, ist für die Entscheidung rechtlich unerheblich, da sich der von dem Beklagten zu beachtende Stand der Technik und die demnach festzulegenden Grenz- und Überwachungswerte aus der Abwasserverordnung, ihren Anhängen sowie ergänzend aus den BVT-Merkblättern ergeben. Bei dem Begriff "Stand der Technik" handelt es sich zudem um einen Rechtsbegriff, der einer Auslegung durch das erkennende Gericht bedarf und deshalb einem Sachverständigengutachten auch nicht zugänglich ist. Gleiches gilt, soweit die Klägerin hilfsweise Beweis zu der Tatsache erhoben sehen möchte, dass das lonenaustauschverfahren sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung über die wasserrechtliche Interimsentscheidung am 20. Dezember 2012 als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die wasserrechtliche Erlaubnis ab 1. Januar 2016 bei der Änderungsentscheidung vom 10. April 2014 mindestens dem Stand der Technik der Abwasserreinigung von Quecksilber entsprochen habe (Beweisantrag zu 4. aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 25. Mai 2015, Bl. VI/0913 GA). Allein aus dem Umstand, dass es sich bei dieser Anlage um eine dem Stand der Technik entsprechende Verfahrenstechnik handelte, kann sich die Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung dieser bestimmten Technik in der streitgegenständlichen Erlaubnis nicht ergeben, das Beweisthema ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Da der Stand der Technik als Rechtsbegriff durch das entscheidende Gericht zu bestimmen ist, ist diese Frage der Klärung durch ein Sachverständigengutachten auch nicht zugänglich. Gleiches gilt für die damit aufgeworfene Frage, ob der Beklagte zur Festsetzung des Einsatzes dieser bestimmten Verfahrenstechnik verpflichtet ist, da es sich dabei um die durch den Senat zu treffende Entscheidung über eine diesbezügliche Reduzierung des Ermessens des Beklagten handelt, die einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist. 3.2. Die wasserrechtliche Interimserlaubnis ist auch nicht aus dem Grund rechtlich zu beanstanden, weil der zu erwartende Eintrag von Quecksilber in den Main über den Luftpfad nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Die Emissionen von Quecksilber in den Main durch die Blöcke 4 und 5 über den Luftpfad sind Gegenstand der bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und aus diesem Grund als Einträge in den Main in der hier streitgegenständlichen Interimserlaubnis nicht ausdrücklich erwähnt worden. Der Beklagte hat nur die Schadstoffbelastung im Abwasser geregelt, ist im Übrigen auf die Anforderungen an die Gewässereigenschaften aus § 57 WHG eingegangen und hat dabei auch den Gewässerzustand und damit indirekt die Vorbelastungen, unter anderem auch durch Quecksilber, berücksichtigt (Bl. III/0373 BA 2013). Der Beklagte hat dazu festgestellt, die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Erlaubnis insbesondere bei den Schwermetallen würden deutlich unterschritten, im Übrigen senke die vorgesehene Vorbehandlung des Niederschlagswassers den Eintrag von Feststoffen und somit auch von Schwermetallen in das Gewässer erheblich (III/0373 BA 2013). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie sich insbesondere aus ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, macht die Klägerin demgegenüber im Wesentlichen geltend, auch die aus den Blöcken 4 und 5 über die Luft im Bereich des Kraftwerks niedergehenden Quecksilbereinträge, die ihrerseits - vor allem durch Niederschläge - in den Main gelangen würden, würden als (weitere) Wasserbelastungen von der Wasser-Rahmenrichtlinie und damit von den deren Umsetzung dienenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes erfasst. Sie hätten aufgrund der darin enthaltenen Zielvorgabe deshalb ebenfalls ermittelt, bewertet und berücksichtigt werden müssen. Sie beruft sich dazu unter anderem auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK -, ), wonach es aufgrund der originären Fachkompetenz der Wasserbehörde angezeigt sei, dass diese die Summe der beiden Eintragungspfade im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zu berücksichtigen habe. Daraus ergebe sich die Verpflichtung der zuständigen Wasserbehörde, diesen Eintrag über den Luftpfad ebenfalls in der wasserrechtlichen Erlaubnis selbst in der Form von entsprechend niedrigeren Grenzwerten für die Einleitung zu regeln oder gegebenenfalls - bei einer auf der Summation beruhenden Verschlechterung des Gewässerzustandes - die Erlaubnis zu versagen. Zu Recht wendet der Beklagte demgegenüber ein, dass es sich bei diesen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuzurechnenden Emissionen weder um eine die Erlaubnispflicht auslösende Gewässerbenutzung handelt, noch diese Einleitung über Niederschläge eine sogenannte unechte Gewässerbenutzung darstellt und es damit an einer Regelungskompetenz für die Wasserbehörde fehlt. Der erkennende Senat teilt die Auffassung, dass diese Emissionen als schädliche Umwelteinwirkungen über die Luft allein der Regelungskompetenz der Immissionsschutzbehörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegen. Dem Einwand der Klägerin, die wasserrechtliche Erlaubnis für eine immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigte Altanlage stelle ein Maßnahmenprogramm im Sinne der europäischen Wasser-Rahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes dar, so dass die Wasserbehörde die Summe beider Einträge ihrem Bewirtschaftungsermessen zugrunde legen müsse und die wasserrechtliche Erlaubnis im Fall, dass schon über den Luftpfad zu hohe Einträge in das Gewässer erfolgen, zu versagen habe, vermag der Senat nicht zu folgen. Eine wasserrechtliche Erlaubnis als Einzelfallregelung stellt weder im Sinne der europäischen Wasser-Rahmenrichtlinie noch nach nationalem Wasserrecht ein Maßnahmenprogramm dar. Dem steht schon der Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a WRRL entgegen, wonach die Maßnahmenprogramme in den Bewirtschaftungsplänen der Mitgliedstaaten festzulegen und durch Einzelmaßnahmen der zuständigen Behörden umzusetzen sind. Auch in der Vorschrift des § 13 WHG wurde aus diesem Grund bestimmt, dass in Inhalts- und Nebenbestimmungen zu einzelnen Erlaubnissen Maßnahmen angeordnet werden können, die aber schon in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG enthalten oder zu dessen Durchführung erforderlich sein müssen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 a) WHG). Schließlich steht der Ansicht der Klägerin die in § 82 WHG getroffene Regelung entgegen, dass Maßnahmenprogramme grundlegende und erforderlichenfalls ergänzende Maßnahmen enthalten sollen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG dienen oder zu deren Erreichung beitragen (§ 82 Abs. 2 WHG), während die Zulassungen für Gewässerbenutzungen (nur) zu überprüfen und daraus folgende Erkenntnisse wiederum in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen sind (§ 82 Abs. 5 WHG). Außerdem spricht gegen die von der Klägerin getroffene Auslegung auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 (C-461/13 - Weservertiefung -), in der ebenfalls zwischen Bewirtschaftungsplänen, Maßnahmenprogrammen und Einleiteerlaubnissen differenziert wird. Demnach ist der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/60 "in Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen ... festgelegten Maßnahmenprogramme" dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Ziele einer Verhinderung der Verschlechterung, des Schutzes und der Verbesserung des Zustands der Oberflächengewässer zu verwirklichen. Die Verwendung der Worte "in Bezug auf die Umsetzung" enthält die Verpflichtungen, die dann von den zuständigen Behörden bei der Genehmigung konkreter Vorhaben im Rahmen der Regelung des Gewässerschutzes einzuhalten sind (EuGH, Urteil vom 01.07.2015 - C-461/13 -, CURIA-Dokument Rn. 33). Ob und inwieweit der Beklagte in einem Maßnahmenprogramm auch die Einträge von Schadstoffen zu berücksichtigen hat, die zunächst über den Luftpfad emittiert werden, dann aber durch Niederschläge in ein der Emissionsquelle benachbartes Gewässer eingetragen werden, kann deshalb hier offenbleiben. Auch aus der von der Klägerin dazu angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK -, ) lässt sich nicht herleiten, dass in der wasserrechtlichen Erlaubnis die Lufteinträge dergestalt zu summieren sind, dass sie die dort zu berücksichtigenden Schadstoffeinleitungen erhöhen und zur Versagung der Erlaubnis führen können. Zwar hat die Wasserbehörde demnach bei ihrer Prüfung und Entscheidung nicht nur die Einleitung von Schwermetallen (insbesondere Quecksilber und Cadmium) über das Abwasser, sondern auch den Eintrag in das dort maßgebliche Gewässer der Lippe über den Luftpfad zu berücksichtigen, weil nur so den Summationseffekten und der Gesamtwirkung auf das Wasser sowie auf die Biota hinreichend Rechnung getragen werde. Allerdings handelte es sich dabei um den Fall eines parallel neben einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchgeführten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens, in dem die Emissionen über die Luft ebenfalls zu regeln waren. Nur in diesem Zusammenhang ist es als möglicherweise erforderlich angesehen worden, auch die Schwermetallemissionen auf dem Luftweg im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren nochmals in den Blick zu nehmen, und diese - jedoch durch die Immissionsschutzbehörde und nur in Abstimmung mit der Wasserbehörde - durch nötigenfalls ergänzende immissionsschutzrechtliche Regelungen zu reduzieren (OVG NW, a.a.O., Rn. 449). Grund dafür war aber, dass es als Aufgabe der Immissionsschutzbehörde angesehen wurde, im Rahmen der notwendigen Koordination der sich überschneidenden Zuständigkeiten die Erkenntnisse und Maßnahmen der Wasserbehörde nachträglich einzubeziehen, da die Regelungskompetenz für die an die Emissionen über den Luftpfad zu stellenden Anforderungen im Fall von Bedenken der Wasserbehörde und daraus folgender zusätzlicher immissionsschutzrechtlicher Anforderungen an die Anlage der Immissionsschutzbehörde obliegt. Auch nach dieser Entscheidung ist dies aber dadurch zu regeln, dass die Immissionsschutzbehörde ihre diesbezügliche Feststellung unter den Vorbehalt nachträglicher Neben- oder Inhaltsbestimmungen stellt, die sich aus Erkenntnissen des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens ergeben können, nicht jedoch durch die Wasserbehörde. Daraus lässt sich für den Fall der Interimserlaubnis auch deshalb nichts herleiten, da die Emissionen über den Luftpfad immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigt sind und dies mithin von der Wasserbehörde als tatsächlicher Umstand zugrunde zu legen ist, ohne dass sie Einfluss auf die Gestaltung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nehmen kann, da das vom OVG Nordrhein-Westfalen zugrunde gelegte Koordinierungsgebot hier nicht besteht. Dem steht auch nicht entgegen, dass einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 26.04.2007 - BVerwG 7 C 15/06 -, Rn. 16) zufolge eine Anordnung, die die Einhaltung niedrigerer Emissionsgrenzwerte verbindlich vorschreiben wollte, außerhalb der 17. BImSchV nur im Einzelfall bei atypischen Sachverhaltslagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht kommt, so dass hier - wie die Klägerin meint - eine Verschärfung der Quecksilber-Emissionsgrenzwerte über diejenigen der 13. BImSchV im Wege nachträglicher Anordnung nicht möglich sei. Die demnach zu wahrende Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verwehrt es aber auch der insoweit zudem unzuständigen Wasserbehörde, eine derartige Verschärfung der Grenzwerte für die Emissionen über den Luftpfad über die wasserrechtliche Erlaubnis vorzunehmen. Der Senat vermag auch der Ansicht der Klägerin nicht zu folgen, von den Emissionsgrenzwerten der 13. BImSchV gehe im Fall bestandskräftiger Genehmigungen keinerlei Bindungswirkung für die luftseitigen Einträge in ein Gewässer aus. Vielmehr stellt dies die Grundlage für die Erteilung, die Nichterteilung und gegebenenfalls den Widerruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dar. Da das Vertrauen in den Bestand bestands- oder rechtskräftig gewordener Verwaltungsakte zudem zu den Grundsätzen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 19 GG gehört, vermag der Senat eine Verpflichtung der immissionsrechtlich unzuständigen Wasserbehörde, über ihre Regelungskompetenz hinaus weitergehende Immissionsbeschränkungen in der wasserrechtlichen Erlaubnis zu verfügen, nicht festzustellen. Dass die über den Boden des Kraftwerksgeländes ebenfalls in den Main gelangenden Schadstoffeinträge auf diese Weise letztlich keine Berücksichtigung finden, stellt sich möglicherweise als eine Lücke in den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften dar, wie auch der sachverständige Beistand des Beklagten, Dr. Seel vom HLUG, in der mündlichen Verhandlung mit weiteren Ausführungen dazu, dass noch keine praktisch verwendbare Methodik zur Ermittlung und Berechnung dieser Einträge verfügbar, dies jedoch mittlerweile Gegenstand von immissionsschutzrechtlichen Arbeitskreisen sei, bestätigt hat. Daraus allein lässt sich aber keine Regelungskompetenz für die Wasserbehörde herleiten. Es führt im Fall der streitgegenständlichen Interimserlaubnis deshalb auch nicht zum Erfolg der Klage, dass der Beklagte keine detaillierte Prüfung der luftseitigen Einträge von Quecksilber in den Main durchgeführt hat. Eine zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung des Beklagten führende fehlende Sachverhaltsermittlung ist nicht feststellbar, da es sich nach dem oben Dargestellten bei den angeführten Lufteinträgen zwar um einen in die Ermessenserwägungen der Wasserbehörde einzustellenden Belang handelt, der aber ihrer Regelungskompetenz entzogen und daher nur - wie geschehen - unter dem Aspekt der Vorbelastung des Gewässers zu berücksichtigen ist. Es ist deshalb auch ohne entscheidungserhebliche Bedeutung, welchen Anteil der Eintrag über den Luftpfad an der Gesamtquecksilberfracht des Gewässers Main hat, in welcher Höhe sich die Gesamtfracht aus der Auslösung aus Sedimenten ergibt und ob die diesbezüglichen Messergebnisse des HLUG zutreffen. Zu Recht hat der Beklagte deshalb darauf verwiesen, dass er im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren nur eine Grobprüfung in Bezug auf die weiteren Quecksilbereinträge in das Gewässer als dessen Vorbelastung vorzunehmen hatte. Auf die von dem sachverständigen Beistand der Klägerin erstellten Kontrollrechnungen in Bezug auf die luftgetragenen Quecksilbereinträge kommt es hier deshalb nicht entscheidungserheblich an. Es ist aus den oben dargestellten Gründen ebenfalls ohne Belang, ob die Gesamtquecksilberfracht des Mains - wie die Klägerin behauptet - rund 20 kg beträgt, ob die zusätzliche Luftfracht von Block 5 im Bereich von 4 bis 8 % der Gesamtfracht des Mains liegt und die Quecksilbereinträge der Blöcke 4 und 5 in erheblichem Maße zur Quecksilberfracht des Mains beitragen. Aus den gleichen Gründen war der Senat auch nicht gehalten, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag zu 7. aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 25. Mai 2015 (Bl. VI/0913 GA) nachzugehen und ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass die von dem Kraftwerksblock 5 ausgehenden luftseitigen Quecksilberemissionen zu einem Quecksilbereintrag in den Main von mindestens 134 g/a führen, sowie weiter zum Beweis der Tatsache, dass bei Zugrundelegung des in dem Genehmigungsbescheid für den Block 5 zugelassenen Quecksilbergrenzwerts von 30 µg/m 3 aus dem luftseitigen Pfad ein Eintrag von mindestens 2.700 g/a in den Main resultieren würde. Denn da in der wasserrechtlichen Erlaubnis Einträge über den Luftpfad rechtlich verbindlich weder geregelt noch die Erlaubnis infolge der immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigten Emissionen über die Luft aufgrund einer Überschreitung der dafür maßgeblichen Grenzwerte versagt werden können, ist die mit den Beweisanträgen angesprochene Höhe dieser Einträge von Quecksilber für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Gleichfalls für die Entscheidung ohne Bedeutung ist deshalb, ob der von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebrachte, am Kraftwerk Lünen eingesetzte TRAC-Katalysator eine Minderung der Quecksilberkonzentration auf 0,3 bis 0,5 g/m 3 in den Luftemissionen erreichen kann bzw. zum damaligen Zeitpunkt schon hätte erreichen können, und sich damit die Einträge insgesamt noch weiter hätten reduzieren lassen. Wie oben schon dargestellt, ergibt sich der verpflichtende Stand der Technik aus den Vorschriften der Abwasserverordnung und den BVT-Merkblättern. Weitere Reduzierungen der Emissionen über den Luftweg wären, wie ebenfalls schon ausgeführt, allein Gegenstand einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und nicht in der wasserrechtlichen Erlaubnis zu regeln, die sich allein mit der Einleitung des Abwassers und dessen Behandlung zu befassen hat. Deshalb war der Senat auch nicht gehalten, dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise zum Sachantrag gestellten Beweisantrag dazu, dass seit dem 1. Januar 2014 an Block 5 im Hinblick auf die Luftreinhaltung und die Emissionsbegrenzung von Quecksilber durch Einsatz der besten zu diesem Zeitpunkt verfügbaren und wirtschaftlich zumutbaren Technik ein Wert von 1 µg/m 3 unterschritten werden konnte, nachzugehen, und das dazu beantragte Sachverständigengutachten einzuholen. Aus diesem Grund ist es hier auch unerheblich, welche Quecksilberemissionen beim Betrieb des Blocks 4 über den Schornstein freigesetzt werden können. Der Senat musste daher auch dem hilfsweise gestellten Beweisantrag zu 8. aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 25. Mai 2015 (Bl. VI/0914 GA) nicht nachgehen und das zum Beweis der Tatsache, dass bei der Verwendung von Erdgas in Block 4 des Kraftwerkskomplexes Staudinger luftseitig Quecksilber freigesetzt wird, beantragte Sachverständigengutachten nicht einholen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die luftseitigen Emissionen der Blöcke 4 und 5 durch den Beklagten nach seinen Angaben während des laufenden wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens wie bei der ab 1. Januar 2016 geltenden Erlaubnis mit dem derzeit gültigen Emissionsgrenzwert für Block 5 von 30 µg/m 3 zugrunde gelegt wurden. Dies entspricht - wie die Klägerin selbst einräumt - der geltenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und ist entgegen ihrer Ansicht schon aus diesem Grund nachvollziehbar. Auch wenn es sich dabei um den 30-fachen Wert dessen handelt, was mit der teilweise - beispielsweise im Kraftwerk Lünen - heute schon eingesetzten Technik erreichbar sein mag, ergibt sich daraus aus den oben dargestellten Gründen kein Rechtsfehler. Weder der Umstand, dass bessere Werte technisch realisierbar sein mögen, noch der Stand der Technik, wie er sich aus den schon mehrfach angeführten BVT-Merkblättern mit Stand 2006 ergibt, führen zu einem anderen Ergebnis. Der Beklagte wendet demgegenüber außerdem zu Recht ein, dass etwaigen künftigen, weitergehenden technischen Anforderungen mit der Interimserlaubnis schon deshalb nicht nachgekommen werden musste, weil diese bis zum 31. Dezember 2015 befristet war und künftigen Änderungen mit der Befristung der ab 1. Januar 2016 geltenden wasserrechtlichen Erlaubnis sowie den danach jederzeit möglichen nachträglichen Anordnungen und dem Widerrufsvorbehalt begegnet werden kann. Es ist angesichts des beschränkten Geltungszeitraums der Interimserlaubnis von 2013 bis Ende 2015, der in dem weiteren wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren schon zum damaligen Zeitpunkt vorgesehenen zusätzlichen technischen Reduzierungsmaßnahmen sowie der schon vorgenommenen Reduzierung der Schadstoffeinträge in der Interimserlaubnis nicht zu beanstanden, dass für die auf zwei Jahre befristete Interimserlaubnis von weiteren Anordnungen abgesehen wurde. Aus diesem Grund geht auch der Einwand der Klägerin fehl, die Beigeladene könne sich auf die Grenzwerte in der Abwasserverordnung nicht berufen. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann schon aus diesen Gründen auch nicht aus der Phasing-Out-Verpflichtung der Wasser-Rahmenrichtlinie eine Verpflichtung dazu hergeleitet werden, im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zu ermitteln, welche luftseitigen Emissionsbegrenzungsmaßnahmen technisch möglich und ggf. wirtschaftlich gerade noch zumutbar sind. Vielmehr ist dies Aufgabe der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme, wie der Beklagte insoweit zutreffend einwendet. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der hier zugrunde gelegte Stand der Technik in Bezug auf die luftseitigen Emissionen und deren Bezug zu den Schadstoffeinträgen über das Abwasser in der Entwicklung befindlich ist. Wie durch einen die Emissionen über den Luftpfad betreffenden Bericht zur Emissionsminderung (in ReSource, Ausgabe 2/2014, "Vom Winde verweht. Die Quecksilberemissionen aus Kohlekraftwerken in Deutschland könnten durch Einführung des Standes der Technik um die Hälfte reduziert werden", von Dr. rer. nat. Barbara Zeschmar-Lahl und Dipl.-Ing. Christian Tebert, Quelle: http://www.bzl-gmbh.de/de/sites/default/files/ReS_2 _2014_32- 40_9s.pdf) bestätigt wird, gilt zwar der Ionenaustauscher als mögliches Verfahren zur effizienteren Abscheidung von Quecksilber, wird aber auch dort nur in der Form eines Probebetriebs und in Zusammenhang mit dem Kraftwerk Staudinger aufgeführt. Am Kraftwerksstandort Heyden der Beigeladenen soll demnach eine Membranfiltration eingesetzt werden bzw. im Bau befindlich sein (ReSource 2/2014, S. 33). Ebenfalls wird aber dort dargestellt, dass dabei noch eine Reihe von Fragen zu klären sind, darunter der Anwendbarkeit und - im Hinblick auf die Kosten - der Verhältnismäßigkeit des Einsatzes dieser Verfahrenstechniken, bevor selbst nach Ansicht der für schärfere Grenzwerte bei luftseitigen Emissionen plädierenden Autoren der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber diese Verfahren als Stand der Technik vorsehen könne (ReSource 2/2014, S. 34). Auch daraus ergeben sich für den erkennenden Senat keinerlei Anhaltspunkte für einen verbindlich zugrunde zu legenden neuen Stand der Technik, wie er von der Klägerin vorgetragen wird. Selbst nach dem Entwurf der EU-Kommission für die für das Jahr 2015 geplante Aktualisierung der BVT-Merkblätter ist im Fall der luftgetragenen Emissionen nur eine Herabsetzung des einzuhaltenden Grenzwertes auf maximal 2 µg Hg/m 3 bei Steinkohle im Fall von Neu-Anlagen mit mehr als 300 MW Leistung vorgesehen, während bei bestehenden Anlagen hingegen eine maximale Quecksilberemission von 6 µg Hg/m 3 im Rauchgas geplant ist. Nach deren Veröffentlichung sind die Betreiber aufgrund der Vorgaben der EU-Industrieemissions-RL bzw. des im Jahr 2013 geänderten Bundesimmissionsschutzgesetzes zudem erst innerhalb von vier Jahren verpflichtet, die dann geltenden, mit den besten verfügbaren Techniken verbundenen Emissionswerte einzuhalten (ReSource 2/2014, S. 37). Ob damit die von der Klägerin behauptete deutliche Reduzierung der Quecksilbereinträge überhaupt erreichbar ist, bleibt angesichts der ebenfalls aufgezeigten Probleme, die eine Reduzierung der Emissionen von Quecksilber über das Rauchgas mit sich bringt, weil bei einer dort erfolgenden effizienteren Abscheidung von Quecksilber die Gefahr der Verlagerung in die Abgasrückstände und damit in das Abwasser besteht, die in Deutschland bisher vollständig verwertet und in Form von Gips verwendet werden (ReSource 2/2014, S. 38 f.), außerdem zu bezweifeln. Der Senat vermag deshalb nach alldem nicht festzustellen, dass schon in der Interimserlaubnis der Einsatz solcher neuen Verfahrenstechniken sowie weit unterhalb der rechtlich verbindlichen Grenzwerte liegende Schadstoffeinträge bestimmt werden mussten. Die Beigeladene hat zudem in der mündlichen Verhandlung durch ihre sachverständigen Beistände überzeugend dazu dargelegt, dass der Einsatz von Pilotanlagen nicht nur zur Berücksichtigung ihrer individuellen Betriebssituation geboten war, sondern sich erst infolge dessen auch die nunmehr ab dem 1. Januar 2016 vorgesehene Ultrafiltrationsanlage als besonders effizient zur Verringerung nicht nur der Quecksilbereinträge, sondern auch weiterer Schwermetalle erwiesen hat, weil diese im Fall des Kraftwerks Staudinger überwiegend partikelgebunden, dagegen in viel geringerem Umfang ionengebunden sind. Der Senat vermag deshalb auch nicht zu erkennen, dass der Einsatz eines Ionenaustauschers als zusätzliche Maßnahme, wie die Klägerin meint, im Verhältnis zum damit verbundenen Aufwand eine derartige Wirksamkeit aufweisen könnte, dass eine solche Bestimmung in der Interimserlaubnis dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch entsprechen könnte oder gar zu einer dementsprechenden Reduzierung des Ermessens des Beklagten führt. 4. Die Interimserlaubnis verletzt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht das in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - WRRL - (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1-73, in der Fassung der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. L 348, 84 ff.) bestimmte Verschlechterungsverbot (Art. 4 Abs. 1 a) ii WRRL), das Verbesserungsgebot (Art. 4 a) Abs. 1 iii WRRL) oder das Phasing-Out-Gebot (Art. 4 Abs. 1 a) iv, 16 Abs. 1, 8 WRRL). Das Verschlechterungsverbot des Art. 4 Abs. 1 a) i WRRL verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen, um eine Verschlechterung des Zustandes aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern; nach Art. 4 Abs. 1 a) ii sind sie verpflichtet, alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper zu schützen und zu verbessern mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhang V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen. Nach Art. 4 Abs. 1 a) iv) WRRL haben sie gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 8 WRRL die notwendigen Maßnahmen durchzuführen mit dem Ziel, die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren und die Einleitungen, Emissionen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen. In der hier streitgegenständlichen Interimserlaubnis vom 20. Dezember 2012 hat der Beklagte unter Berufung auf die Vorschriften der §§ 27, 57 WHG und der Einhaltung der daraus folgenden Vorgaben ausgeführt, dass zwar eine gesetzliche Verpflichtung bestehe, das ökologische Potential und den chemischen Zustand des Mains, der als erheblich veränderter Wasserkörper und in einem schlechten Zustand befindlich eingestuft wurde, in den nächsten Jahren zu verbessern. Dies bedeute aber nicht, dass der gute chemische Zustand schon im Jahr 2015 oder früher erreicht werden müsse und jede weitere Erlaubnis zur Abwassereinleitung ausgeschlossen sei (Bl. III/0374 BA 2013). Vielmehr seien Verlängerungen dieser Frist möglich, und im Übrigen weitere Maßnahmen nach Erstellung der entsprechenden Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme vorzusehen, die aufgrund der Vorbehalte hinsichtlich des Erlasses weiterer Nebenbestimmungen und gegebenenfalls des Widerrufs sowohl der Interimserlaubnis als auch der sich anschließenden wasserrechtlichen Erlaubnis umgesetzt werden könnten. Dies ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings sind entgegen der Ansicht des Beklagten weder das Verschlechterungsverbot noch das Verbesserungsgebot der Wasser-Rahmenrichtlinie lediglich als eine Zielvorgabe zu bewerten, die erst im Rahmen von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen zu berücksichtigen wäre, aber einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht entgegengehalten werden kann. Vielmehr ist im Fall eines Verstoßes gegen diese europarechtlichen Bestimmungen die Erlaubnis zu versagen (so schon zum nationalen Recht OVG Hamburg, Urteil vom 18.01.2013 - 5 E 11/08 -, Rn. 155 ff.; zur WRRL nach Vorlage durch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr auch EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Weservertiefung -). Die in Art. 4 a) i und ii WRRL enthaltenen Grundsätze sind nicht nur als Zielvorgaben für die von den Mitgliedstaaten zur Erreichung eines guten Zustandes aller Gewässer vorzunehmenden Umsetzungsmaßnahmen in Form von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenkatalogen mit einer möglichen Übergangszeit über das Jahr 2015 hinaus anzusehen, sondern sie stehen der Erteilung einer Erlaubnis zur Gewässerbenutzung zwingend entgegen, wenn diese eine Verschlechterung des Zustandes des betreffenden Gewässers bewirkt. Die Mitgliedstaaten sind demnach - vorbehaltlich der Erteilung einer Ausnahme nach den anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften - verpflichtet, die Zulassung eines Projekts zu versagen, wenn dieses entweder eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann, oder die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers, eines guten ökologischen Potenzials bzw. eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet. Eine "Verschlechterung des Zustands" eines Oberflächenwasserkörpers ist nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem dort entschiedenen Fall der Beeinträchtigung des ökologischen Zustands eines Gewässers als gegeben anzusehen, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Wenn die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet ist, stellt demnach jede Verschlechterung dieser Komponente eine "Verschlechterung des Zustands" eines Oberflächenwasserkörpers dar. Außerdem hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung festgestellt, dass das Endziel der Wasser-Rahmenrichtlinie, durch eine konzertierte Aktion bis Ende 2015 einen "guten Zustand" aller Oberflächengewässer der Union zu erreichen, neben der Verpflichtung, eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern, auch die Verpflichtung umfasst, diese Wasserkörper zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, um spätestens Ende 2015 einen guten Zustand zu erreichen (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Weservertiefung -, Rn. 39 ff.). Nach diesen Grundsätzen lässt sich für den hier zu entscheidenden Fall der Interimserlaubnis weder eine rechtlich relevante Verschlechterung des Gewässerzustandes noch die Verhinderung einer Verbesserung feststellen, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Denn mit der hier angefochtenen Interimserlaubnis wurden keine durch ein neues Vorhaben bedingten zusätzlichen Einleitungen zugelassen, sondern durch eine immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigte Altanlage schon vorgenommene Einträge reduziert. Dies ist auch nach den Anforderungen der europarechtlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die europarechtlichen Bestimmungen über das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot folgt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schon daraus, dass mit der in der Interimserlaubnis zugelassenen Einleitung von Abwasser weiterhin der Eintrag des prioritären Stoffs Quecksilber in den Main erlaubt wird. Zwar fließt Quecksilber als spezifischer Schadstoff über das Biota auch in die Bewertung des ökologischen Zustands im Sinne des Anhangs V der WRRL ein, und damit wird objektiv auch der insgesamt als schlecht eingestufte ökologische Zustand dieses Gewässers mit bewirkt. Die Erlaubnis entspricht mit der zugleich bestimmten Reduzierung des Schadstoffeintrags jedoch der sich aus Art. 4 Abs. 1 a) iv WRRL ergebenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren und die Einleitungen, Emissionen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen. Sie verstößt deshalb nicht gegen das Verschlechterungsverbot. Dem steht auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 nicht entgegen. Denn im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall der Weservertiefung handelt es sich hier nicht um ein neues, erstmals zur Genehmigung gestelltes Vorhaben, das mit einem zusätzlichen Eingriff zu einer gegenüber dem bisherigen Zustand bisher nicht bestehenden Belastung des Oberflächenwasserkörpers führt. Vielmehr geht es vorliegend um eine auf nur zwei Jahre befristete Anschlusserlaubnis zu einer schon im Jahr 1995 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis für eine seit langem immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigte Anlage, die nicht nur keine zusätzliche Belastung des Gewässers ermöglicht, sondern zu deren Verringerung führt. Da der Eintrag des prioritären Stoffes Quecksilber im Umfang gegenüber der bisherigen Erlaubnis reduziert wurde und außerdem die geltenden Grenzwerte unterschritten werden, entspricht die Interimserlaubnis der sich aus Art. 4 Abs. 1 a) iv und Art. 16 WRRL ergebenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren und die Einleitungen, Emissionen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen (so auch in OVG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2013 - 5 E 11/08 -, Rn. 292). Entgegen der Ansicht der Klägerin steht dem auch nicht entgegen, dass die mit der Interimserlaubnis vorgenommene Verringerung des Quecksilbereintrags in den Main angesichts der Vorbelastung nicht dazu geeignet sein dürfte, dass für dieses Gewässer ein guter chemischer Zustand bis Ende 2015 erreicht werden kann. Die Klägerin macht dazu weitergehend geltend, für einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot, das Verbesserungsgebot und die Phasing-Out-Verpflichtung aus Art. 4 der WRRL, der RL 2008/105/EG sowie des WHG sei entscheidend, dass die Quecksilbereinträge in signifikanter Weise zu einer Mehrbelastung des Mains beitragen würden und keine Ansätze erkennbar seien, dass infolge der hier vorgenommenen Reduzierung der Quecksilberwerte die aus ihrer Sicht maßgeblichen Biotawerte eingehalten werden könnten. Schon deshalb ist ihrer Ansicht nach jeder weitere Quecksilbereintrag in den Main mit der Wasser-Rahmenrichtlinie unvereinbar, auch wenn er aus Altanlagen stamme. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Bei der Beurteilung, ob auch im Fall der hier vorliegenden Entscheidung über einen Antrag auf weitere Einleitung in ein Oberflächengewässer für ein bestandskräftig genehmigtes Vorhaben eine Verschlechterung im Sinne der bereits benannten unionsrechtlichen Vorschriften anzunehmen ist, obwohl die Schadstoffeinträge mit der weiteren Erlaubnis reduziert werden, sind sowohl die Ziele als auch der Kontext der Regelung des hier maßgeblichen Art. 4 Abs. 1 a) iii WRRL heranzuziehen (so auch EuGH, Urteil vom 01.07.2015 - C-461/13 -, Rn. 30). Maßgeblich für die hier vorzunehmende Bewertung der Interimserlaubnis, die der Sache nach eine Anschlusserlaubnis für eine Altanlage darstellt, ist demnach, dass zur Verwirklichung der in der Wasser-Rahmenrichtlinie genannten Umweltziele durch die Mitgliedstaaten mit den dortigen Bestimmungen, insbesondere Art. 3, 5, 8, 11, 13 und 16 WRRL sowie Anhang V, ein komplexes, mehrere detailliert geregelte Abschnitte umfassendes Verfahren geschaffen wurde, das es den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, die notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe der für ihr Hoheitsgebiet festgestellten Besonderheiten und Merkmale der Wasserkörper umzusetzen (EuGH, a.a.O., Rn. 42). Dazu gehört zum einen die Möglichkeit, Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 7 der WRRL zuzulassen, insbesondere wenn die Nichtbeachtung der Ziele die Folge neuer Änderungen der physischen Eigenschaften des Oberflächenwasserkörpers ist und sich daraus negative Wirkungen ergeben. Der EuGH hat deshalb festgestellt, dass ein solcher Fall auch im Anschluss an neue Genehmigungen von Vorhaben eintreten kann und es deshalb unmöglich sei, ein Vorhaben und die Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen getrennt zu betrachten (EuGH, a.a.O., Rn. 47). Zwar hat der Europäische Gerichtshof daraus die verbindliche Verpflichtung abgeleitet, zur Verhinderung einer Verschlechterung die Genehmigung eines Vorhabens zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand des fraglichen Wasserkörpers zu verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächenwasserkörper zu gefährden, und es nicht unter eine der in Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen fällt (EuGH, a.a.O., Rn. 50). Eine solche Ausnahme ist zwar im Fall der streitgegenständlichen Interimserlaubnis nicht in Betracht zu ziehen. Dennoch verstößt eine Anschluss-Einleitungserlaubnis für Altanlagen wie im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Senats aber schon deshalb nicht gegen das Verschlechterungsverbot, weil ergänzend das Phasing-out-Gebot des Art. 4 Abs. 1a) iv, Art. 11 Abs. 3 g), i) sowie aus Art. 16 Abs. 6 WRRL heranzuziehen ist und diesem hier ausreichend Rechnung getragen wird. Nach Art. 16 Abs. 1 WRRL sind einzelne Schadstoffe oder Schadstoffgruppen mit erheblichem Risiko für oder durch die aquatische Umwelt einem besonderen Maßnahmenregime unterstellt worden. Das Europäische Parlament und der Rat sollen demnach spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch diese Stoffe verabschieden, und diese Maßnahmen zielen auf eine schrittweise Reduzierung ab, nämlich in Bezug auf prioritäre gefährliche Stoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 30, und auf die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten. Diese Maßnahmen sollen aufgrund der Vorschläge erlassen werden, die die Kommission nach Absatz 2 ff. der Vorschrift nach Durchführung eines Verfahrens zur Überprüfung und Auswahl bedenklicher Stoffe, unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses "Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt", der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments, der Europäischen Umweltagentur, der gemeinschaftlichen Forschungsprogramme, internationaler Organisationen, europäischer Wirtschaftsverbände, europäischer Umweltorganisationen sowie jeglicher weiterer relevanter Informationen (Art. 16 Abs. 5 WRRL) unterbreitet. Außerdem soll die Kommission für die prioritären Stoffe Vorschläge für Begrenzungen vorlegen, die zur schrittweisen Verringerung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten der betreffenden Stoffe und insbesondere zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten der gemäß Absatz 3 bestimmten Stoffe führen sollen, und zwar einschließlich eines entsprechenden Zeitplans, der 20 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Vorschläge gemäß den Bestimmungen dieses Artikels vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden, nicht überschreiten darf. Die Kommission soll dabei sowohl für Punktquellen als auch für diffuse Quellen unter dem Gesichtspunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit das angemessene Niveau und die Kombination von Produkt- und Verfahrenseinschränkungen ermitteln und gemeinschaftsweite einheitliche Emissionsgrenzwerte für Verfahrenseinschränkungen berücksichtigen, wobei gemeinschaftliche Maßnahmen zwecks Begrenzung der Emissionen aus technischen Verfahren gegebenenfalls nach Branchen geordnet werden können. Sofern Produkteinschränkungen eine Überprüfung der einschlägigen Genehmigungen einschließen, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG erteilt wurden, sollen die Überprüfungen gemäß diesen Richtlinien durchgeführt werden, und bei jedem Vorschlag für Begrenzungsmaßnahmen sind spezifische Bestimmungen für deren Überprüfung und Aktualisierung sowie die Bewertung ihrer Wirksamkeit vorzusehen. Zum 16. Dezember 2008 wurde daraufhin die Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 84 ff.) erlassen und Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe gemäß Artikel 16 WRRL - UQN-RL - festgelegt. Danach können sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, in bestimmten Kategorien von Oberflächengewässern Umweltqualitätsnormen für Sedimente und/oder Biota anstelle der in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen anzuwenden und zwar, wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, eine Umweltqualitätsnorm von unter anderem 20 μg/kg für Quecksilber und Quecksilberverbindungen, die sich auf das Gewebe (Nassgewicht) bezieht, wobei unter Fischen, Weichtieren, Krebstieren und anderen Biota der geeignetste Indikator ausgewählt wird (Art. 3 Abs. 2 UQN-RL). Die Mitgliedstaaten haben darüber hinaus für die langfristige Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen der in Anhang I Teil A aufgeführten prioritären Stoffe, die dazu neigen, sich in Sedimenten und/oder Biota anzusammeln, unter besonderer Beachtung der jeweiligen Stoffnummern (darunter Nr. 21 für Quecksilber und Quecksilberverbindungen) zu sorgen, und hierzu die Überwachung des Gewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durchzuführen. Sie sollen zudem Maßnahmen ergreifen, mit denen vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG sichergestellt werden soll, dass diese Konzentrationen in den Sedimenten und/oder den betreffenden Biota nicht signifikant ansteigen (Art. 3 Abs. 3 UQN-RL). Es folgen umfängliche Regelungen über die Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste (Art. 5 UQN-RL). Die Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105EG wurden erneut mit der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 geändert (ABl. L 226 vom 24.08.2013, S. 1 ff.), wonach die Mitgliedstaaten in Bezug auf die in dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe und Umweltqualitätsnormen die in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen unter anderem für den in Anhang I Teil A aufgeführten Stoff mit der Nummer 21 (Quecksilber und Quecksilberverbindungen) die in Anhang I Teil A festgelegten Biota-Umweltqualitätsnormen anwenden sollen (Art. 3 Abs. 2 RL 2013/39/EU). Neu ist die Regelung einer Bagatellgrenze, denn nach Art. 3b der RL 2013/39/EU wird, sofern der mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht, berechnete Mittelwert einer Messung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/90/EG als "unter der Bestimmungsgrenze" liegend bezeichnet wird und die Bestimmungsgrenze dieser Technik über der Umweltqualitätsnorm liegt, das Ergebnis für den gemessenen Stoff für die Zwecke der Bewertung des chemischen Gesamtzustands des betreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt. Die Art. 5 ff. der RL 2013/39/EU enthalten umfängliche Regelungen über die Anpassung der Bewirtschaftungspläne, durchzuführende Maßnahmen und weitere Ermittlungen bezüglich der Konzentrationen derjenigen in Anhang I Teil A aufgeführten prioritären Stoffe, die dazu neigen, sich in Sedimenten und/oder Biota anzusammeln, die Festsetzung von Überwachungsfrequenzen (Art. 5 Abs. 6) sowie weitere Verfahrensschritte, die der Kommission obliegen (Art. 5 Abs. 7 und 8). Aus alledem vermag der erkennende Senat das von der Klägerin vorgetragene absolute Einleitungsverbot für den hier maßgeblichen Schadstoff Quecksilber nicht herzuleiten und infolge dessen auch keine Verpflichtung zur Versagung der hier streitgegenständlichen Interimserlaubnis festzustellen. Vielmehr trägt diese dem aus diesen Bestimmungen folgenden Gebot zur schrittweisen Verringerung der Einleitung prioritärer Stoffe wie Quecksilber insgesamt Rechnung, da die einschlägigen Grenzwerte, die europarechtlich nach wie vor durch die BVT-Merkblätter und dem dort beschriebenen Stand der Technik zu bestimmen sind, unterschritten werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem weder entgegen, dass es im Wasserrecht keinen Bestandsschutz für Altimmissionen gibt, noch dass auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Interimserlaubnis im Jahr 2012 schon weitergehende Reduzierungen des Quecksilbereintrags technisch möglich gewesen wären. Ob dem gesamten Kontext der Bestimmungen um das Phasing-out-Gebot sowie den für die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang vorgesehenen Möglichkeiten zur Fristverlängerung in Zusammenhang mit dem auch im Europarecht enthaltenen Grundsatz des Vertrauensschutzes ein Bestandsschutz für Alt-Emittenten entnommen werden kann, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls verletzt eine Anschlusserlaubnis für eine genehmigte Altanlage, die schrittweise verschärfte Anforderungen an die Einleitung stellt und damit die Unterschreitung der geltenden Grenzwerte vorschreibt, schon deshalb nicht die oben dargestellten Grundsätze der Wasser-Rahmenrichtlinie, da der nach Art. 16 Abs. 6 WRRL einzuhaltende Zeitplan sich mindestens bis zum Jahr 2028 erstreckt, wenn er überhaupt als in Gang gesetzt betrachtet werden kann (zu erheblichen Zweifeln daran vgl. Jekel/Munk, Phasing-out für prioritäre gefährliche Stoffe - Was regelt die EG-Wasser-Rahmenrichtlinie wirklich?, ZUR 2013, S. 403 ff., m.w.Nachw.). Über die UQN-Richtlinie und die erst nach Erlass der Interimserlaubnis ergangene RL 2013/39/EU hinaus ist keiner der in Art. 16 WRRL vorgesehenen Verfahrensschritte umgesetzt worden; es liegt weder ein Vorschlag der Kommission über neue Grenzwerte vor, noch ist die nach Art. 16 Abs. 8 WRRL zuvor dafür erforderliche Einigung auf Gemeinschaftsebene zustande gekommen oder deren Zustandekommen absehbar. Vielmehr ist, wie der Beklagte zu Recht einwendet, insbesondere wegen der Komplexität der Problematik der Verringerung prioritärer Stoffe auf Gemeinschaftseben offenbar bisher nur eine Verständigung auf weitere Arbeits- und Forschungsaufträge möglich gewesen. Dies geht auch aus den Erwägungen (6) und (20) der Richtlinie 2013/39/EU hervor, wonach erkannt wurde, dass die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie Probleme mit sich bringt, die unter anderem die Vielfalt der möglichen Lösungen für die wissenschaftlichen, technischen und praktischen Fragen und die noch nicht abgeschlossene Entwicklung von Überwachungsmethoden sowie die knappen personellen und finanziellen Ressourcen betreffen. In dieser Änderungs-Richtlinie von 2013 wurde deshalb als Beitrag zur Lösung einiger dieser Probleme nur vorgesehen, die Entwicklung von Überwachungsstrategien und analytischen Methoden durch technische Arbeiten von Sachverständigengruppen im Rahmen der gemeinsamen Durchführungsstrategie für die Richtlinie 2000/60/EG (Common Implementation Strategy) zu unterstützen. Die nach alledem gemäß Art. 16 Abs. 8 Satz 2 WRRL von den Mitgliedstaaten festzulegenden "Umweltqualitätsnormen und Begrenzungsmaßnahmen" sind vorliegend mit § 12 WHG bestimmt worden. Die Umweltqualitätsnorm-Richtlinie 2008/105/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/39/EU sieht ebenfalls nur Grenzwerte, nicht aber weitergehende Regelungen zur Einstellung von Einleitungen vor. Selbst wenn aber die oben dargestellten Umstände schon die Pflichten des Art. 16 Abs. 8 Satz 2 WRRL auslösen würden, müssten allein deshalb in wasserrechtlichen Erlaubnissen derzeit noch keine Vorkehrungen für eine schrittweise Beendigung der Einleitung prioritärer Stoffe getroffen werden (so auch OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 298). Vielmehr sind selbst nach dem Jahr 2028 weitere Einleitungen von Quecksilber nicht absolut ausgeschlossen (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.2011 - , Rn. 461 ff.). Auch aus diesen Gründen unterliegt die Interimserlaubnis keinen Zweifeln an ihrem europarechtlichen Bestand. Da keine der möglichen Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 6 und 7 WRRL in Betracht kommt, ist es für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, dass - wie die Klägerin vorbringt - kein auf Quecksilber bezogenes Maßnahmenprogramm des Beklagten vorliegt, und weder der aktuell geltende noch der im Entwurf befindliche, ab Dezember 2015 geltende Bewirtschaftungsplan für den Main hierfür konkrete Festlegungen enthält. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 11 Abs. 3 Buchstabe g) und h) WRRL, denn die insoweit von der Klägerin angeführte Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung der Einträge von Schadstoffen ist - wie schon dargestellt - jedenfalls bei Altanlagen im Kontext mit den oben dargestellten Bestimmungen über das Phasing-out auszulegen. Sie führt deshalb dann nicht zur Versagung der Genehmigung, wenn die insoweit verbindlichen Grenzwerte eingehalten oder unterschritten werden. Andere Anhaltspunkte dafür, dass das komplexe Gefüge der aus der Wasser-Rahmenrichtlinie für die Mitgliedstaaten folgenden Verpflichtungen diese zur sofortigen Einstellung jeglicher aus dem Altbestand noch andauernder Einleitung von Schadstoffen zwingt, auch wenn die dazu ebenfalls auf europäischer Ebene bisher bestimmten Grenzwerte eingehalten oder unterschritten werden, hat die Klägerin weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich. Nach alledem hat der Beklagte die Interimserlaubnis zu Recht unter Heranziehung der nationalen und der europarechtlichen Bestimmungen über die nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Grenzwerte bei Einleitung von Abwässern in Oberflächengewässer erteilt. Der von der Klägerin angeregten Vorlage der Frage, ob das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot auch im Fall von Bestandsanlagen zur Versagung einer Einleitungserlaubnis führt, folgt der Senat nicht, weil sich diese schon anhand der oben dargestellten Bestimmungen der Wasser-Rahmenrichtlinie eindeutig beantworten lässt und sich deshalb eine Vorlage zum Europäischen Gerichtshof nicht aufdrängt. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass die Eintragsmenge von Quecksilber mit der ab 1. Januar 2016 geltenden wasserrechtlichen Erlaubnis nochmals reduziert werden konnte. Allein daraus lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht der Schluss ziehen, dass auch für die parallel erteilte Interimserlaubnis die technische Möglichkeit zu weitergehenden Reduzierungen bestand und die Erlaubnis nur unter deren Bestimmung hätte erteilt werden dürfen. Denn unabhängig davon, ob - wie oben dargestellt - die technische Möglichkeit des Einsatzes des zunächst für die Erlaubnis ab dem 1. Januar 2016 vorgesehenen Ionenaustauschers oder einer Ultrafiltrationsanlage schon zu einem früheren Zeitpunkt gegeben war, bestand dazu keine rechtliche Verpflichtung, da die zu beachtende Beste verfügbare Technik nicht durch einzelne Verfahrenstechniken, sondern durch Grenzwerte dargestellt wird, die hier schon unterschritten werden. Es ist aber auch nachvollziehbar dargelegt worden und schon deshalb als sachgerecht zu bewerten, dass für die von vornherein eng auf eine Übergangszeit befristete Interimserlaubnis von einer Nachrüstung der Altanlage des Blocks 5 mit einer noch nicht ausreichend erprobten neuen Technik abgesehen wurde, da parallel dazu eine wesentliche Änderung der Anlage mit einer neuen Abwasserbehandlungsanlage in der Gestalt eines Ionentauschers in dem aus diesem Grund schon geführten immissionsschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren vorgesehen war. Aus diesen Gründen ist es für die Entscheidung auch unerheblich, ob im Fall des Mains die Biotawerte für Quecksilber schon überschritten werden und dies, wie die Klägerin vorbringt, nicht oder jedenfalls nicht in erheblichem Maß aus den im Sediment des Oberflächengewässers enthaltenen Quecksilbervorbelastungen folgt, sondern im Wesentlichen durch die Quecksilbereinträge des Kraftwerks der Beigeladenen mitbestimmt und aufrechterhalten wird. Aus diesen Gründen stellt sich die mit dem hilfsweise zu ihrem Sachantrag gestellten Beweisantrag Nr. 6. aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 25. Mai 2015 (Bl. VI/0913 GA) aufgeworfene Frage, ob es zwischen der behaupteten Ablagerung von Quecksilber im Sediment des Flusslaufs des Mains und der aktuell festzustellenden Jahresfracht einen nachweisbaren zeitlichen Zusammenhang gibt, als für die Entscheidung nicht erheblich dar, und das dazu beantragte Sachverständigengutachten war nicht einzuholen. Gleiches gilt für die ebenfalls hilfsweise gestellten Beweisanträge Nr. 9) bis 11) aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 3. Juli 2015 (Bl. VI/0969 ff. GA). Weder ist es für die hier zu treffende Entscheidung erheblich, ob es zwischen den anthropogenen Quecksilbereinträgen in den Main und insbesondere den vom Kraftwerkskomplex Staudinger verursachten Quecksilbereinträgen (Abwasserpfad und Luftpfad) und der Quecksilberkonzentration im Biota, insbesondere Fischen, einen signifikanten Zusammenhang gibt, noch kommt es entscheidend darauf an, ob bei einer weitgehenden Reduzierung bzw. einer Beendigung der anthropogen verursachten Quecksilbereinträge in deutsche Gewässer und insbesondere in den Main eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die UQN für Biota (20 µg Quecksilber pro kg, gemessen am Frischgewicht) eingehalten werden kann, und unerheblich ist auch, ob durch die von dem Kraftwerkskomplex Staudinger verursachten Quecksilbereinträge in den Main (Abwasserpfad und Luftpfad) die Erreichung der Einhaltung der Biota-UQN (20 µg Quecksilber pro kg, gemessen am Frischgewicht) gefährdet wird. Der Zusammenhang zwischen anthropogenen Quecksilbereinträgen und der Quecksilber-Konzentration in Biota des Mains wird zudem auch nicht bestritten, so dass es insoweit außerdem an der Beweisbedürftigkeit fehlt. Der Senat war deshalb weder gehalten, Herrn X... vom Umweltbundsamt dazu als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, noch ein Sachverständigengutachten zu diesen Fragen einzuholen, da diese Umstände nach dem oben Dargestellten sämtlich der Erteilung der Interimserlaubnis nicht entgegenstehen, wenn sie vorliegen. Auch die von der Klägerin angeführten Einträge über den Luftpfad führen zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn man der Argumentation der Klägerin folgen wollte, dass auch diese als fortlaufend stattfindende Einträge in den Oberflächenwasserkörper zu reduzieren sind, ändert dies nichts an der oben dargestellten Kompetenzverteilung im nationalen Recht, auf die durch die Wasser-Rahmenrichtlinie auch kein Einfluss genommen wird, wie schon die oben dargestellte Verpflichtung zu eigenen Regelungen der Mitgliedstaaten mangels bisher erfolgter Einigung auf Gemeinschaftsebene zeigt. Aus den oben dargestellten Gründen verhilft es der Klage auch nicht zum Erfolg, dass die mit der hier streitgegenständlichen Interimserlaubnis zugelassenen Schadstoffeinträge - insbesondere in Zusammenhang mit den Einträgen über den Luftpfad - nicht als unerheblich zu bewerten sein mögen bzw. es nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 (a.a.O.) eine derartige Unerheblichkeit in der Form einer Bagatellgrenze nicht geben kann. Der Senat sieht deshalb auch insoweit keine Veranlassung, die Frage der Geltung des Verschlechterungsverbots für den hier im Unterschied zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 nach der UQN-RL und nicht allein nach Anhang V zur WRRL zu beurteilenden chemischen Zustand eines Gewässers dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. IV. Nebenentscheidungen Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verfahren gibt dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit, sich grundsätzlich zu Fragen der Anwendung des Verschlechterungsverbots und des Verbesserungsgebots sowie der Phasing-out-Verpflichtung aus nationalem und europäischem Wasserrecht in Fällen der Verlängerung von Einleitungserlaubnissen für Bestandskraftwerke sowie der europarechtsgemäßen Auslegung dieser Vorschriften zu äußern. Die Klägerin, eine in Deutschland anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen die der Beigeladenen in Zusammenhang mit dem Betrieb ihres Steinkohlekraftwerks "Staudinger" am Standort Großkrotzenburg und Hanau/Groß-Auheim erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse. Das aus insgesamt 5 Blöcken bestehende Kraftwerk ist immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigt; seit dem Jahr 2013 werden dort nur noch der gasbefeuerte Block 4 sowie der steinkohlebefeuerte Block 5 betrieben. Für das gesamte Kraftwerk bestand außerdem eine seit 1995 geltende und bis zum 31. Dezember 2012 befristete wasserrechtliche Erlaubnis. Am 22. Oktober 2010 beantragte die Beigeladene die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen zum damaligen Zeitpunkt geplanten weiteren steinkohlebefeuerten Block dieses Kraftwerks (Block 6) sowie - mit weiteren Ergänzungen vom 13. Januar, 21. März, 15. April 2011 und vom 2. Februar 2012 - eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Kraftwerksblöcke 4, 5 und 6, die am 28. März 2012 erteilt wurde und Gegenstand des Parallelverfahrens gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 9 C 1018/12.T ist. Die Inbetriebnahme des Blocks 6 war für den 1. Januar 2016 geplant. Mit Antrag vom 5. Juni 2012 (Bl. I/095 Behördenakten der Interimserlaubnis 2013 bis 2015 - BA 2013 -) und Ergänzungen vom 19. September, 5. Dezember und 11. Dezember 2012 beantragte die Beigeladene wegen des zum Ende des Jahres 2012 bevorstehenden Erlöschens der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis für die Blöcke 1, 4 und 5 dieses Kraftwerks eine Interimserlaubnis, um vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 Mainwasser entnehmen, zum Betrieb der Kraftwerksblöcke 1, 4 und 5 nutzen und wieder in den Main einleiten zu können. Diesem Antrag lag außerdem zugrunde, dass die Blöcke 1, 2 und 3 jeweils bis zum 31. Dezember 2015 - wegen der geplanten Inbetriebnahme des neu zu errichtenden Blocks 6 zum 1. Januar 2016 - stillgelegt werden sollten. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt der Beigeladenen die beantragte wasserrechtliche Interimserlaubnis unter verschiedenen in den Nebenbestimmungen enthaltenen Auflagen und Begrenzungen. Die Genehmigung umfasst die Erlaubnis, über das bestehende Entnahmebauwerk zum Betrieb der Kraftwerksblöcke 4 und 5 jährlich bis zu 10.035.012 m 3 Wasser zu entnehmen, und zwar zu dem Zweck als Kühlwasser, Spülwasser für diverse Anlagen und weitere im Einzelnen bezeichnete Zwecke (Bl. III/0347 BA 2013), bis zu 1.687.230 m 3 Abwasser pro Jahr über den bestehenden Kühlkreislaufkanal aus den im Einzelnen bezeichneten Anfallstellen der Blöcke 4 und 5 (Bl. III/0348 BA 2013), sowie außerdem bis zu 427.000 m 3 Abwasser pro Jahr aus der Fischrückführungsanlage in den Main einzuleiten (Bl. III/0348 BA 2013). In den Nebenbestimmungen wurden unter anderem Konzentrationsbegrenzungen als Überwachungswerte nach qualifizierter Stichprobe festgelegt, darunter für Quecksilber 0,01 mg/l (Ziffer 4.3.1, Bl. III/0356 BA 2013). Die Jahresfracht für Quecksilber wurde auf 248/g/a und auf eine durchschnittliche Jahreskonzentration von 0,0030 mg/l begrenzt und die Erlaubnis zudem unter dem Vorbehalt nachträglicher Anforderungen und Auflagen, insbesondere im Hinblick auf die Reinhaltung der Gewässer, erteilt (Ziffer VI.1.1, Bl. III/0363 BA 2013). Hinsichtlich der auch für Block 1 beantragten Entnahme bzw. Einleitung wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde in der Genehmigung unter anderem ausgeführt, das Verfahren habe ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden können, da die geplanten Änderungen mit Errichtung einer neuen Fischscheuchanlage, neuer Rechenanlagen, einer Fischrückführung, der Optimierung der Abwasser- und Niederschlagswasserbehandlung sowie des Kanalnetzes keine wesentlichen Anlagenänderungen im Sinne des § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - darstellten und deshalb weder ein immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren noch eine Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - durchzuführen gewesen sei. Auch die rechtlichen Voraussetzungen für ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 12 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - und § 5 der Verordnung zur Regelung von Anforderungen an wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen für Indirekteinleitungen nach der Verordnung zur Regelung von Anforderungen an wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen für Indirekteinleitungen nach der IVU-Richtlinie - IVU-VO Abwasser - (vom 4. September 2003, zuletzt geändert durch VO vom 16. November 2012, GVBl. S. 427; gültig bis 31. Dezember 2013) seien deshalb nicht gegeben gewesen. Da der Widerruf des Verzichts auf einen Weiterbetrieb des Blockes 1 unzulässig sei, hätte dieser deshalb unter Anpassung der beantragten Entnahme- und Einleitemengen aus der Erlaubnis herausgenommen werden müssen (Bl. III/0369 BA 2013). Die Anforderungen des § 57 WHG an die Abwassereinleitung würden mit den in den Nebenbestimmungen getroffenen Festlegungen von Abwasserkonzentrationen und -frachten als Überwachungswerte in vollem Umfang erfüllt. Für die Festlegung von darüber hinausgehenden Schadstoffreduzierungen müssten zunächst weitergehende Untersuchungen durchgeführt werden, um die geeignetsten Minimierungsmaßnahmen herauszufinden. Unabhängig davon werde am Standort eine Verbesserung durch den Wegfall der Blöcke 1, 2 und 3 erreicht. Da das EU-Recht die Möglichkeit zur Fristverlängerung eröffne, müsse der gute chemische Zustand auch nicht schon 2015 erreicht werden, vielmehr seien ein ergänzter Bewirtschaftungsplan und ein Maßnahmenprogramm als verbindliche Grundlage für die Umsetzung von geeigneten Maßnahmen erforderlich (Bl. III/0374 BA I 2013). Die REA-Abwasserbehandlungsanlage entspreche dem Stand der Technik (Bl. I/0375 BA 2013), die Vorgaben der Merkblätter über die Besten Verfügbaren Techniken - BVT-Merkblätter - und ihrer Anhänge wie auch deutlich schärfere Grenzwerte würden eingehalten. Weitere Verbesserungen würden mit der ab dem 1. Januar 2016 geltenden wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28. März 2012 erreicht, da unabhängig von der Errichtung des Blocks 6 dort die beantragte Erweiterung der REA-Abwasseranlage um einen Mehrschichtfilter und einen Ionentauscher (Ziffer VI.2.2.1.1) berücksichtigt werde. Die Erlaubnis vom 20. Dezember 2012 wurde mit Bescheid des Beklagten vom 13. September 2013 (Einleitung von über Ölabscheider geführten Betriebsabwässern und Niederschlagswasser, redaktionelle Ergänzungen zur Industriekläranlagen-Zulassungs- und ÜberwachungsVO und Anhang 31 der Abwasserverordnung) und mit Bescheid vom 14. Juli 2014 (Einleitung von Abwasser aus der Sedimentbehandlung des neuen Regenklärbeckens über bestehende Schrägklärer in den Kraftwerkssee) ergänzt. Die Klägerin hat am 21. Januar 2013 Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Sie stützt sich auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG, 8 Abs. 1 WHG und ist der Auffassung, die wasserrechtliche Erlaubnis unterliege der Pflicht zur Durchführung einer UVP gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -, denn davon würden ihrer Ansicht nach auch der Betrieb einer technischen Anlage und damit diejenigen Betriebsvorgänge erfasst, die Gegenstand dieser Erlaubnis seien. Die Erlaubnis sei schon deshalb rechtswidrig, weil die nach § 1 Abs. 2, 5 IVU-VO Abwasser erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung nicht durchgeführt worden sei. Das Erfordernis der Öffentlichkeitsbeteiligung ergebe sich aus § 12 HWG, wonach die Wasserbehörde bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung einer Indirekteinleitung eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen mit der für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständigen Behörde sicherzustellen habe. Da eine Erlaubnis für den Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage erteilt worden sei, hätte auch nach § 5 IVU-VO eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen. Auch bei einem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren, das im Nachgang zu einer bereits erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durchgeführt werde, könne nicht auf die UVP verzichtet werden. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG seien, wenn über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden werde, die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammenzufassen. Beide Blöcke 4 und 5 seien schon für sich genommen UVP-pflichtig. Selbst im Fall einer bloßen Verlängerung einer bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis in Zusammenhang mit einem UVP-pflichtigen Vorhaben sei eine UVP erforderlich, dies gelte erst recht für eine Neuerteilung, wie sie hier vorliege. Durch die mit der wasserrechtlichen Erlaubnis zugelassene Einleitung von quecksilberhaltigem Abwasser in den Main komme es zu einem Verstoß gegen Vorgaben der europäischen Wasser-Rahmenrichtlinie - WRRL -. Der Quecksilbereintrag des Kohleblocks 5 sei fehlerhaft nicht summierend berücksichtigt worden und die Biotawerte würden überschritten. Neue Untersuchungen zeigten, dass die Einhaltung der Biota-Umweltqualitätsnorm - UQN - nach der WRRL erreicht werden könne, wenn anthropogen verursachte Einträge vermieden würden, da der globale atmosphärische Quecksilbertransport die Erreichung der Biota-UQN nicht verhindere. Dies führe gleichzeitig zur Einstufung des Main in einen nicht guten chemischen Zustand und damit zu einem Verstoß gegen die Bewirtschaftungsziele aus § 29 WHG. In der wasserrechtlichen Erlaubnis hätte auch untersucht und berücksichtigt werden müssen, wie viel Quecksilber aus Block 5 über den Luftpfad in den Main eingetragen wird. Insoweit fehle es schon an der notwendigen Sachverhaltsermittlung. Die Klägerin beruft sich dazu auf ein von ihr vorgelegtes Gutachten ihres sachverständigen Beistands (Gebhardt, Möglichkeiten der Quecksilberreduktion im RAA-Abwasser von Block 5 des Kraftwerks Staudinger vor dem 1. Januar 2016 vom 7. November 2011, Bl. III/0504 ff. Gerichtsakte - GA -) und führt aus, die in der streitgegenständlichen Erlaubnis enthaltene Jahresfracht von 248 g/a entspreche nicht dem Gebot der weitest gehenden Emissionsminderung, weil die technischen Anlagen zur Reduktion von Quecksilber, die ab 1. Januar 2016 möglich seien, für den Zwischenraum 2013 bis 2015 nicht vorgesehen worden seien. Eine Reduzierung der zugelassenen Abwasserfrachten erfolge einzig durch die Stilllegung der Blöcke 1 bis 3, für Alt-Immissionen gebe es aber keinerlei Bestandsschutz und auch keinen Anspruch auf die Benutzung von Gewässern. Emissionskontingente aus alten Erlaubnissen dürften deshalb nicht auf neue Erlaubnisse quasi angerechnet werden. Der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Jahre 2013 bis 2015 liege eine Jahreskonzentration zugrunde, die dreifach über derjenigen liege, die ab 1. Januar 2016 vorgegeben worden sei, die aber bereits 2012 für Block 5 durch Installation technischer Einrichtungen hätte erreicht werden können. Da jedoch, wie der Beklagte in dem Parallelverfahren vorgebracht habe, tatsächlich eine Reduzierung auf 22 g/a erreicht werden könne, sei die Festsetzung des Wertes von 248 g/a in der Interimserlaubnis rechtswidrig; wegen des Minimierungsgebots aus der Wasser-Rahmenrichtlinie müsse der niedrigere Wert bindend festgeschrieben werden. Dem stünden die BVT-Merkblätter nicht entgegen, vielmehr werde dort als Stand der Technik auch der Ionentauscher aufgeführt, mit dem niedrigere Werte erreichbar seien. Auf die Abwasser-VO könne sich der Beklagte demgegenüber nicht berufen, da dort nur Mindestanforderungen enthalten seien, die nicht an der Festsetzung schärferer Werte hinderten. Vertiefend trägt die Klägerin unter Vorlage einer weiteren Stellungnahme ihres sachverständigen Beistandes ("Gutachtliche Stellungnahme zu ausgewählten Punkten in den wasserrechtlichen Klageverfahren der DUH zum Kraftwerk Staudinger der Firma E.ON gegen das Land Hessen, Gebhardt vom 21.05.2014, Anl. K14 Bl. V/0809 ff. GA) weiter vor, diese Technik werde seit langem in der Schweiz in Abfallverbrennungsanlagen für die Reinigung von Rauchgasrückständen eingesetzt, und zwar bei einem Grenzwert für Quecksilber von 1 µg/I. Auch die luftseitigen Emissionen, die sich laut immissionsschutzrechtlicher Genehmigung auf 30 µg/m 3 beliefen, seien zu reduzieren. Schon in den Jahren 2011 und 2012 hätten durch den seit dem Jahr 2010 am Kraftwerk Lünen in Betrieb befindlichen TRAC-Katalysator Werte von 1,5 bzw. 1,3 µg/m 3 und sogar noch geringere Werte erreicht werden können. Damit stehe fest, dass diese Technik gleichzeitig den Stand der Technik darstelle, der aus der Sicht des Wasserrechts heraus den einzuhaltenden Mindeststandard definiere. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20.12.2012, Az IV/F 41 4-79 f 12/01 (5) 11/01, in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 13.09.2013 und vom 14.07.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klage sei schon unzulässig, da es an der Klagebefugnis fehle. Eine UVP-Pflicht bestehe nicht, da es sich um keine wesentliche Anlagenänderung handele. Entgegen der Ansicht der Klägerin stelle der Betrieb der Anlage keinen eigenständigen Verfahrensgegenstand und keine eigene Vorhabensart nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG dar, Errichtung und Betrieb bildeten vielmehr einen einheitlichen Genehmigungstatbestand. Anderes gelte nur dann, wenn die einzelne betriebliche Tätigkeit selbst als Vorhaben in Anlage 1 zum UVPG aufgeführt sei, was bei dem hier streitgegenständlichen Benutzungstatbestand aber nicht der Fall sei. Die hier erlaubte Gewässerbenutzung sei auch weder mit einem Neubau noch mit einer wesentlichen Änderung des Kraftwerks Staudinger verbunden. Die Klage sei jedenfalls aber unbegründet. Auch wasserrechtlich stelle der Betrieb der Anlage keinen eigenständigen Fall der Erlaubnispflicht dar, und es liege auch keine wesentliche Änderung vor. Die angefochtene Erlaubnis falle zudem unter keinen der Tatbestände der IVU-VO, denn sie sei weder im Zusammenhang mit der Neuerrichtung noch mit einer wesentlichen Änderung des Kraftwerks Staudinger erteilt worden und sei auch nicht als Anpassung oder Aktualisierung der bestehenden Zulassung aufgrund einer IVU-rechtlichen Überprüfung und der Feststellung erheblicher Umweltschutzmängel einzustufen; deshalb ließen sich auch die Grundsätze zur Verfahrenskoordination nicht auf dieses Verfahren übertragen. Da selbst nach dem Gutachten des sachverständigen Beistands der Klägerin die Schadstoffeinleitungen weiter gesenkt würden, seien die Bedenken hinsichtlich einer Verschlechterung auch nicht hinreichend substantiiert. Es könnten auch keine nähere Regelung und Beschränkung luftseitiger Schadstoffemissionen und -immissionen in der wasserrechtlichen Erlaubnis vorgenommen werden. Die von der Klägerin monierten Quecksilbereinträge über den Luftpfad seien insoweit berücksichtigt worden, als generell im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens das Ziel einer stetigen Verringerung von Quecksilbereinleitungen in den Main verfolgt werde. Nach der Systematik des deutschen Umweltrechts könnten eine nähere Regelung und Beschränkung luftseitiger Schadstoffemissionen und -immissionen nur in Genehmigungen und ggfls. nachträglichen Anordnungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfolgen. Der für das Minimieruпgsgebot des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG maßgebliche "Stand der Technik" werde nach der Systematik des deutschen Abwasserrechts für die Abwasserreinigung in allen industriellen Herkunftsbereichen, für die es einen Anhang zur Abwasserverordnung (AbwV) gebe, durch den betreffenden Anhang der AbwV definiert. Für das streitgegenständliche Kraftwerk gälten die Anhänge 31 und insbesondere 47 zur AbwV sowie bei Klärschlammmitverbrennung auch Anhang 33. Diese Anhänge seien nach wie vor gültig, im Gegensatz zum Anhang 30 (Sodaherstellung), den die Klägerin für ihre hier deshalb unerhebliche Auffassung in Bezug genommen habe. Das ВVT-Merkblatt bzw. BREF "Großfeuerungsanlagen" von 2006 beanspruche - wie andere ВVT-Merkblätter nach der früher geltenden Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - IVU-Richtlinie (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26 ff.) - schon keine Rechtsverbindlichkeit. Ein neues BVT-Merkblatt, dessen Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - IE-RL - eine größere Verbindlichkeit erreichen könne, sei bisher nicht verabschiedet worden, sondern befinde sich erst im Entwurfsstadium. Zum anderen seien selbst nach dem neuen ВVT-System zwar Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen auf die besten verfügbaren Techniken zu stützen; Art. 15 Abs. 2 IE-RL stelle jedoch ausdrücklich klar, dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie nicht vorgeschrieben werde. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig, da kein Erfordernis zur Öffentlichkeitsbeteiligung bestehe. Errichtung und Betrieb der Blöcke 4 und 5 seien immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigt, und es werde auch keine wesentliche Änderung vorgenommen. Eine Koordinierungspflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HWG liege nicht vor, dies wäre außerdem gemäß § 46 HVwVfG unbeachtlich. Es bestehe auch keine UVP-Pflicht, denn nach dem geltenden Vorhabensbegriff sei das Vorhaben auf den Gegenstand des wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens begrenzt. Die Quecksilbereinträge des Blocks 5 über den Luftpfad seien nicht unberücksichtigt geblieben, sondern nach Messungen zur Kenntnis genommen und in die Erlaubnis einbezogen worden. Es liege auch kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot oder das Verbesserungsgebot der Wasser-Rahmenrichtlinie vor. Dabei handele es sich außerdem nur um Zielvorgaben, die der weiteren Konkretisierung durch Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme bedürften. Schließlich komme es auch nicht zu einer Verschlechterung, sondern es trete ab 2013 eine Verbesserung der Gewässerbenutzung ein. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei ein Vergleich der bisherigen und der künftigen Zulassungsszenarien zulässig. Da die zugelassenen Quecksilbereinträge in den Main ab Anfang 2013 reduziert worden seien, könne die Erlaubnis langfristig zu einer Verbesserung des chemischen Zustands beitragen. Auch die Stilllegung der Blöcke 1 bis 3 sei zu berücksichtigen, denn aus Sicht des Gewässerschutzes sei es unbeachtlich, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Gewässerbenutzung entfalle. Schließlich liege eine Verschlechterung auch deshalb nicht vor, da keine Änderung der Zustandsklassenkategorie eintrete. Auch das Phasing-Out-Gebot werde nicht verletzt, da nach derzeitiger Rechtslage keine unbedingte Verpflichtung zum Nulleintrag prioritärer gefährlicher Stoffe in Gewässer bis Ende 2028 bestehe. Dem würde die Erlaubnis auch wegen der Befristung bis zum 31. Dezember 2015 nicht entgegenstehen können. Die Erlaubnis entspreche auch dem aktuell geltenden Stand der Technik. Der Stand der Technik bei Behandlung von Abwasser aus Rauchgasreinigungsanlagen ergebe sich aus dem BVT-Merkblatt für Großfeuerungsanlagen (Umweltbundesamt, Stand: Juli 2006), insbesondere aus Punkt 3 (Allgemeine Verfahren und Techniken zur Verminderung von Emissionen), Unterpunkt 3.10.4 (Abwasser aus Abgasreinigungsanlagen; S. 134), wo mögliche Techniken zur Aufbereitung von Abwasser aus Rauchgasreinigungsanlagen genannt würden. Darunter befinde sich auch die Abscheidung mittels Kalkmilchsuspension, die pH-Wert-Regulierung, die Flockung und TMT-Dosierung zur Schwermetallabscheidung, die Eindickung und die Schlammabscheidung. Die weitergehende Reinigung des Abwassers aus der Rauchgasreinigung mittels Filter und lonentauscher werde dort gar nicht aufgeführt. Die Aussage des sachverständigen Beistandes der Klägerin, dass Filter und lonentauscher als Stand der Technik für Großfeuerungsanlagen oder für das Kraftwerk Staudinger zu betrachten seien, sei unzutreffend. Vielmehr würden im Kraftwerk Staudinger alle im Punkt 3.10.4 des BVT-Merkblatts genannten Verfahren angewandt, und daher entspreche das Kraftwerk hinsichtlich der Abwasserbehandlung aus der Rauchgasreinigung dem Stand der Technik. Belege für die behauptete Verwendung dieser Technik bei einem Kohlekraftwerk in Schweden seien nicht vorgelegt worden. Der Stand der Technik sei nach der Abwasserverordnung und deren Anhängen zu beurteilen, vor allem nach dem maßgeblichen Anhang 47 der Abwasserverordnung (Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen). Dort werde aber nur als Überwachungswert von Quecksilber ein maximaler Wert von 0,03 mg/I genannt (Punkt D, Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte gleichen Rubrums in dem Verfahren 9 C 1018/12.T der Klägerin sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (17 Hefter und 6 Ordner) verwiesen, die sämtlich zu diesem Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.