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Beschluss

2 S 1117/12

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. April 2012 - 1 K 1312/11 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 762,03 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.04.2012 bleibt ohne Erfolg. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 2 1. Die Klägerin ist A-Mitglied der Beklagten. In der Zeit von November 2007 bis Februar 2010 stellte die Klägerin 14 Anträge auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die unter anderem Rechnungen des Arztes Dr. R. für ärztliche Behandlungen, Rechnungen eines Laborarztes, der auf Veranlassung von Dr. R. tätig geworden war, und von Dr. R. verordnete Medikamente betrafen. Für diese Aufwendungen gewährte die Beklagte in der Zeit vom 07.12.2007 bis 19.02.2010 jeweils neben der Beihilfe mit einem Beihilfesatz von 70 % Kassenleistungen in Höhe von 30 % der Aufwendungen und überwies die Beträge auf das Konto der Klägerin. 3 Mit Bescheid vom 15.03.2010 nahm die Beklagte die Leistungsabrechnungen, soweit sie die Behandlungen des Dr. R., die Behandlungen des von Dr. R. eingeschalteten Laborarztes und die von Dr. R. verordneten Medikamente betrafen, hinsichtlich der Festsetzung der Kassenleistung zurück und forderte die Klägerin auf, zu Unrecht erhaltene Leistungen in Höhe von 762,03 EUR zurückzubezahlen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, A-Mitglieder seien satzungsgemäß verpflichtet, für ärztliche Behandlungen und Verordnungen Vertragsärzte aufzusuchen, deren Vergütung dann mit den kassenärztlichen Vereinigungen entsprechend den vereinbarten Vertrags- und Kassensätzen erfolge; wenn Kosten für ärztliche Behandlungen bei einem Nichtvertragsarzt mit einem Beihilfe- und Erstattungsantrag eingereicht würden, könnten nur Beihilfe-, nicht jedoch Kassenleistungen gewährt werden. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 15.03.2010 mit der Begründung aufgehoben, die Gewährung von Kassenleistungen für die Leistungen von Dr. R. bzw. die von Dr. R. veranlassten Leistungen sei zwar rechtswidrig gewesen, da Dr. R. kein „Vertragsarzt“ sei, wie es § 31 Abs. 2 der Satzung der Beklagten fordere. Die Rücknahme der Leistungsbescheide auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 VwVfG sei jedoch deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin Vertrauensschutz i.S.d. § 48 Abs. 2 VwVfG genieße mit der Folge, dass die Rücknahme nicht hätte erfolgen dürfen. 5 2. Gegen diese Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen keine Bedenken. 6 a) Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Die vom Verwaltungsgericht der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Auffassung, wonach die Klägerin den erhaltenen Geldbetrag in Höhe von 762,03 EUR verbraucht habe, ist danach nicht zu beanstanden. 7 Der Begriff des Verbrauchs i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG entspricht im Wesentlichen dem Begriff des „Wegfalls der Bereicherung“ nach § 818 Abs. 3 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 15.91 - NVwZ-RR 1994, 32). Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist eine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten oder zum Wertersatz ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 17.06.1992 - XII ZR 119/91 - BGHZ 118, 383) dient § 818 Abs. 3 BGB dem Schutz des „gutgläubig“ Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-)Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag einer wirklichen - bestehengebliebenen - Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll. Deshalb kommt es darauf an, ob der Empfänger der Leistungen die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat. Letzteres ist etwa der Fall bei anderweitigen Ersparnissen oder Anschaffungen, die wertmäßig noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden sind. Dagegen ist von einem Wegfall der Bereicherung und damit auch von einem Verbrauch i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auszugehen, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag für eine verhältnismäßig geringfügige Verbesserung der Lebensführung ausgegeben wird (BVerwG, Urteil vom 28.01.1993, aaO; BGH, Urteil vom 17.06.1992, aaO). So hat beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht für die Überzahlung von Gehalts- und Versorgungsbezügen von Beamten entschieden, dass ein Wegfall der Bereicherung anzunehmen ist, wenn der Beamte die zuviel gezahlten Bezüge zur Verbesserung seiner allgemeinen Lebenshaltung verwendet hat, ohne dass von reinen Luxusausgaben die Rede sein kann (BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 - VI C 25.60 - BVerwGE 13, 107). 8 Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts lebt die Klägerin von einem relativ geringen Einkommen, verfügt über kein Geldvermögen und hatte zudem im maßgeblichen Zeitraum auch ihr Girokonto überzogen. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann ausgeschlossen werden, dass sie in der fraglichen Zeit besondere Rücklagen oder andere Vermögensvorteile gebildet hat, die ihre Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten begründen könnten. 9 Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang sinngemäß einen weiterbestehenden Vermögensvorteil der Klägerin darin sieht, dass sie die erhaltenen Kassenleistungen (auch) zur Zahlung der den Leistungen zugrunde liegenden Arztrechnungen verwendet habe, rechtfertigt dies keine abweichende Einschätzung. Zwar zählt die infolge Tilgung eigener Schulden mittels des rechtsgrundlos erlangten Geldes eintretende Befreiung von Verbindlichkeiten zu den bestehenbleibenden Vermögensvorteilen, die einem Wegfall der Bereicherung grundsätzlich entgegenstehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.04.1985 - VII ZR 309/84 - NJW 1985, 2700; BVerwG, Urteil vom 12.10.1967 - II C 71.67 - BVerwGE 28, 68). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16.02.2012 - 2 S 2983/11 - Juris) jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn ein Empfänger von Kassenleistungen die gewährten Kassenleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Rechnungen eingesetzt hat, die den Kassenleistungen zugrunde lagen. 10 Im Übrigen muss auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die rechtsgrundlose Zahlung für den Vermögensvorteil ursächlich gewesen sein; das ist dann nicht der Fall, wenn der Empfänger seine Schuld unter Einschränkung seines Lebensstandards in gleicher Weise auch ohne die rechtsgrundlose Leistung zurückbezahlt hätte (BGH, Urteil vom 17.06.1992, aaO). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, da die Klägerin für die ärztlichen Leistungen des Dr. R. bzw. für die von ihm veranlassten Laborleistungen und die von ihm verordneten Medikamente Beihilfe mit einem Beihilfesatz von 70 % erhalten hat und danach die fehlenden 30 % - nach allgemeiner Lebenserfahrung - unter Einschränkung ihres Lebensstandards selbst hätte aufbringen können; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der auf die Kassenleistungen entfallende „Fehlbetrag“ lediglich 762,03 EUR betrug und diese Verbindlichkeiten über einen Zeitraum von über zwei Jahren angefallen und zu bezahlen waren. 11 b) Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, dass der Klägerin nicht entgegengehalten werden könne, sie habe die Rechtswidrigkeit der festgesetzten Kassenleistungen infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. 12 Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Regelung entschieden, dass einem A-Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse - wie der Klägerin - durchaus ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen sei, wenn es sich keine Kenntnis darüber verschaffe, ob der behandelnde Arzt ein Vertragsarzt i.S.v. § 31 Abs. 2 der Satzung der Beklagten sei. Eine grobe Fahrlässigkeit liege jedoch - auch im Hinblick auf die persönlichen Umstände und Fähigkeiten der Klägerin - nicht vor. Dass die Beklagte für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Behandlung durch Dr. R. generell keine Kassenleistungen erbringe und dementsprechend die streitgegenständlichen Leistungsabrechnungen rechtswidrig gewesen seien, habe die Klägerin - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht den Leistungsabrechnungen der Beklagten vom 05.10.2007, 09.05.2008 und 12.06.2008 entnehmen können. 13 Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, die Leistungsabrechnung vom 05.10.2007, die keine Kassenleistungen festgesetzt habe, betreffe acht Privatrezepte für Arzneimittel und eine Laborrechnung, jedoch keine Rechnung von Dr. R. selbst. Eine nachvollziehbare Begründung für die Ablehnung von Kassenleistungen enthalte der Bescheid nicht. Abgesehen von einer Reihe allgemeiner Hinweise seien die in den Belegen 004 und 009 aufgeführten Medikamente als nicht verschreibungspflichtig und nicht erstattungsfähig bezeichnet worden. Außerdem heiße es zu der vorgelegten Laborrechnung (Beleg 003): „Sie haben freie Wahl unter den Vertragsärzten, die unmittelbar mit uns abrechnen. Wir konnten deshalb nur eine Beihilfe gewähren“. Damit werde in dem Bescheid noch nicht einmal begründet, weshalb überhaupt keine Kassenleistungen festgesetzt worden seien. Erst recht lasse sich aus dem Bescheid nicht die allgemeine Regel ableiten, dass in den Fällen, die den streitgegenständlichen Leistungsbescheiden zugrunde lägen, generell kein Leistungsanspruch bestehe. Ähnliches gelte für die Leistungsabrechnungen vom 09.05.2008 und vom 12.06.2008. Die jeweilige Begründung der Bescheide setze sich im Wesentlichen nur mit der Verschreibungspflichtigkeit einzelner abgerechneter Präparate oder mit der Festbetragsregelung auseinander. Lediglich die Begründung des Bescheids vom 09.05.2008 enthalte zusätzlich den ohne erkennbaren Zusammenhang eingefügten Satz: „Es handelt sich um einen Nichtvertragsarzt, daher werden nur Beihilfeleistungen gewährt“. Dieser Satz sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Bescheid keine einzige Arztrechnung betreffe. 14 Gegen diese Auffassung wendet sich die Beklagte ebenfalls ohne Erfolg. Sie setzt sich insbesondere nicht substantiiert mit den Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage auseinander, ob der Klägerin der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann. Nicht ausreichend ist insbesondere der sinngemäße Einwand, spätestens seit der Leistungsabrechnung vom 05.10.2007 hätte der Klägerin bekannt sein müssen, dass Dr. R. kein Vertragsarzt sei und ihr somit Leistungen ohne Rechtsgrund gewährt worden seien. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte zwar auf die Begründung in der Leistungsabrechnung vom 05.10.2007 zu Beleg 003, mit der die Kassenleistung insoweit sinngemäß mit der Begründung verweigert wurde, dass die Behandlung nicht durch einen Vertragsarzt durchgeführt worden ist. Beleg 003 betraf jedoch - so zu Recht das Verwaltungsgericht - gerade keine ärztliche Behandlung durch Dr. R., sondern labormedizinische Leistungen von Dr. E. Auch wenn der entsprechenden Untersuchung eine Überweisung von Dr. R. zugrunde lag, war jedenfalls für die Klägerin allein aus der Begründung zu Beleg 003 nicht zweifelsfrei ersichtlich, dass alle von Dr. R. veranlassten Behandlungen und Verordnungen nicht erstattungsfähig waren. Im Übrigen lagen der Leistungsabrechnung vom 05.10.2007 weitere acht Privatrezepte für Arzneimittel zugrunde, die ebenfalls von Dr. R. verordnet wurden. Die Ablehnung der Kassenleistungen in diesen acht Fällen hat die Beklagte jedoch gerade nicht damit begründet, dass sie von Dr. R. und damit einem Nichtvertragsarzt verordnet worden seien. Folglich enthielt die Leistungsabrechnung vom 05.10.2007 auch insoweit keine Hinweise, die den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen könnten. 15 Auch die weitere Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe aus den Leistungsabrechnungen vom 09.05.2008 und 12.06.2008 ersehen können, dass Dr. R. kein Vertragsarzt im Sinne ihrer Satzung sei und deshalb für entsprechende Aufwendungen keine Kassenleistungen gewährt würden, bleibt substanzlos. Das Verwaltungsgericht hat insoweit gerade festgestellt, dass sich die Begründungen der genannten Leistungsabrechnungen jeweils nur mit der Verschreibungspflichtigkeit einzelner abgerechneter Präparate oder mit der Festbetragsregelung auseinandersetzten und allein deshalb die Kassenleistungen abgelehnt wurden. Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Soweit die Leistungsabrechnung vom 09.05.2008 den Hinweis enthielt „Es handelt sich um einen Nichtvertragsarzt, daher werden nur Beihilfeleistungen gewährt“, rechtfertigt auch dies keine abweichende Einschätzung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dieser Satz keinen Sinn ergibt. Aufwendungen für ärztliche Leistungen lagen der Leistungsabrechnung vom 09.05.2008 nicht zugrunde. Im Übrigen kann dem Bescheid auch nicht entnommen werden, welchem Beleg diese „Begründung“ zuzuordnen ist. 16 Weitere Umstände, aus denen sich eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG ergeben könnte, hat die Beklagte nicht dargelegt. So fehlt insbesondere jeder Vortrag zu der Frage, ob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin bereits deshalb angenommen werden kann, weil ihr als A-Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse hätte bekannt sein müssen, dass grundsätzlich allein Aufwendungen für Vertragsärzte i.S.d. § 31 Abs. 2 der Satzung der Beklagten erstattet werden. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, insoweit sei der Klägerin zwar ein Fahrlässigkeitsvorwurf, jedoch nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen, wird von der Beklagten demnach nicht beanstandet. 17 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. 18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).