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Urteil

2 S 185/12

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. Oktober 2011 - 2 K 2518/10 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung entlang der Erschließungsanlage „Lange Straße“. 2 Der Kläger ist Eigentümer des gewerblich - als Sägewerk und Holzlager - genutzten Grundstücks Flst. Nr. ... auf der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997. Dieser setzt für den (kleineren) südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet und für den (größeren) Teil des Grundstücks ein Gewerbegebiet fest. Entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze führt die Kreisstraße K ... („Lange Straße“). Die „Lange Straße“ selbst liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der Plan setzt jedoch für das klägerische Grundstück entlang der nordwestlichen Grenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Von der „Lange Straße“ zweigt in südöstliche Richtung der „Schlachthausweg“ ab, der an den als Mischgebiet festgesetzten Teil des klägerischen Grundstücks grenzt. 3 Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 25.07.2000 im Zuge des Ausbaus der Kreisstraße auf der dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite der „Lange Straße“ einen Gehweg herstellen zu lassen und die Straße zu beleuchten. Die Anlagen wurden in den Jahren 2002 und 2003 technisch hergestellt. Die letzte Unternehmerrechnung im Zusammenhang mit diesen Ausbaumaßnahmen ging bei der Beklagten am 23.01.2006 ein. 4 Mit zwei Bescheiden vom 06.04.2006 zog die Beklagte den Kläger für das Grundstück Flst. Nr. ... zu Erschließungsbeiträgen heran; für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks setzte sie einen Beitrag von 26.991,82 EUR und für den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil einen Beitrag von 1.207,76 EUR fest. Die gegen die Bescheide vom Kläger erhobenen Widersprüche wies das Landratsamt Freudenstadt mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2010 - zugestellt am 27.08.2010 - zurück. 5 Am 24.09.2010 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag, die Bescheide vom 06.04.2006 jeweils aufzuheben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 6 Durch Urteil vom 06.10.2011 hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich der Veranlagung des als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teils des Grundstücks Flst. Nr. ... stattgegeben und den entsprechenden Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 06.04.2006 aufgehoben. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Veranlagung des als Mischgebiet ausgewiesenen Teils des Grundstücks, hat es die Klage abgewiesen. 7 Zur Begründung hinsichtlich der Stattgabe der Klage hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Das Grundstück werde, soweit es durch den maßgeblichen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen werde, nicht von der abgerechneten Erschließungsanlage erschlossen. Die Besonderheit, dass es sich bei der „Lange Straße“ um eine klassifizierte Straße handele, ändere zwar nichts an der Berechtigung der Beklagten, den entstandenen Erschließungsaufwand für Gehweg und Straßenbeleuchtung umzulegen. Für die Kosten des Gehwegs folge dies daraus, dass die Beklagte Trägerin der Baulast des Gehwegs gemäß § 43 Abs. 4 LStrG geworden sei. Im Hinblick auf die abgerechnete Straßenbeleuchtung sei von einer selbständigen öffentlichen Aufgabe auszugehen, die der Gemeinde obliege. Der umlagefähige Aufwand für die Herstellung des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung dürfe jedoch nur auf die Grundstücke verteilt werden, die von der Anbaustraße i.S.d. § 39 KAG erschlossen würden und die der Beitragspflicht für diese Anlagen i.S.d. § 40 KAG unterlägen. Die „Lange Straße“ vermittele dem klägerischen Grundstück, soweit dieses gewerblich genutzt werde, nicht die wegemäßige Erschließung, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für seine bestimmungsgemäße Nutzung verlange. Die Frage des Erschlossenseins und insbesondere die Frage, ob rechtliche Erschließungshindernisse vorlägen, sei bei überplanten Gebieten primär dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten Willen zu entnehmen. Der Bebauungsplan setze entlang der zur Erschließungsanlage gerichteten Grundstücksgrenze einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hieraus folge für den gewerblich genutzten Teil des Grundstücks, dass eine Erschließung i.S.d. §§ 30 ff. BauGB nicht vorliege, da mit Blick auf die zulässige gewerbliche Nutzung die erforderliche Erreichbarkeit des Grundstücks in Form eines Herauffahrens von der „Lange Straße“ aus nicht gewährleistet sei. 8 Auch die Betrachtung des konkreten Einzelfalls führe zu keiner anderen Beurteilung. Für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG sei im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden Verhältnissen schutzwürdig erwarten könnten, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen sei, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssten und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindere. Die in Rede stehende Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer knüpfe typischerweise an tatsächliche Gegebenheiten an. Die Grundstückseigentümer sähen, dass von einem bestimmten Grundstück aus die Erschließungsanlage in einem Umfang in Anspruch genommen werde, der der Inanspruchnahme von anderen - rechtlich zweifelsfrei - erschlossenen Grundstücken aus entspreche oder sie gar übersteige und damit diesem Grundstück bzw. dessen Eigentümer ein nennenswerter, auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwachse. Von einer derartigen Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer sei im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Denn es entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten, dass der als Gewerbegebiet überplante Grundstücksteil nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus angefahren werde, sondern die Zufahrt über den „Schlachthausweg“ erfolge. Dieser Vortrag des Klägers sei ohne weiteres nachvollziehbar, da ein Abbiegen von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück in nahezu rechtem Winkel erfolgen müsste, was bei mit langen Holzstämmen beladenen Lastkraftwagen auf der ca. 5 bis 6 m breiten „Lange Straße“ nur schwer möglich sei. 9 Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 24.01.2012 zugelassenen Berufung der Beklagten macht diese geltend: Das klägerische Grundstück werde auch hinsichtlich des Teils, der als Gewerbegebiet ausgewiesen sei, von der „Lange Straße“ erschlossen und sei damit beitragspflichtig. 10 Die Erschließung sei schon deshalb zu bejahen, weil von der „Lange Straße“ auf das Grundstück tatsächlich heraufgefahren werde und heraufgefahren werden könne. Dass heraufgefahren werden könne, zeige sich daran, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ und dann ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Diese Pflasterung reiche bis zur „Lange Straße“ und sei mit dieser niveaugleich. Es könne deshalb jederzeit in diesem Bereich auf das klägerische Grundstück und vom klägerischen Grundstück auf die „Lange Straße“ gefahren werden, ohne dass der Schlachthausweg benötigt werde. Darüber hinaus werde von der „Lange Straße“ auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ tatsächlich auf das klägerische Grundstück gefahren. Dies bewiesen Fahrspuren, die in diesem Bereich von der Straße auf das klägerische Grundstück vorhanden seien. Dass in diesem Bereich eine Zufahrtsmöglichkeit auch gegeben sein solle, zeigten die abgesenkten Bordsteine. 11 Darüber hinaus liege es allein in der Hand des Klägers, auch eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus zu erhalten. Bereits seit langem sei die Ortsdurchfahrt Richtung Ortsausgang verlegt worden. Innerörtlich gebe es keine Rechtfertigung mehr für ein Zu- und Abfahrtsverbot, so dass das Landratsamt Freudenstadt als zuständige Behörde sich bereits dahingehend geäußert habe, bei einem entsprechenden Antrag des Klägers eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot auszusprechen. Auch aus diesem Grund könnten die anderen Grundstückseigentümer schutzwürdig die Einbeziehung dieses Grundstücks in die Beitragsveranlagung erwarten. 12 Der einschlägige Bebauungsplan „Tropfwiesle“ sähe für das Grundstück des Klägers im Bereich des „Schlachthauswegs“ ein Mischgebiet vor. Für ein Mischgebiet reiche es aus, wenn - wie hier im Bereich der „Lange Straße“ - an das Grundstück herangefahren werden könne. Erschlossen sei damit das gesamte Buchgrundstück des Klägers, auch wenn in einem Teil des Grundstücks ein Gewerbegebiet festgesetzt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei das „gesamte“ Buchgrundstück des Klägers erschlossen. Die Erschließung könne nicht separat für einzelne Teilflächen eines Buchgrundstücks beurteilt werden. 13 Die Beklagte beantragt, 14 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06.10.2011 - 2 K 2518/10 - zu ändern , soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Er erwidert: Wie sich aus dem Bebauungsplan ergebe, bestehe entlang des Sägewerkgrundstücks Flst. Nr. ... hin zur „Lange Straße“ ein Zu- und Abfahrtsverbot und damit ein rechtliches Hindernis hinsichtlich einer Veranlagung. 18 Entgegen den Ausführungen der Beklagten werde auf das Grundstück Flst. Nr. ... auch nicht tatsächlich von der „Lange Straße“ aus aufgefahren. Dies sei nicht möglich, wie sich schon aus den Verhältnissen vor Ort ergebe. Aufgrund ihrer Länge und Breite könnten die Langholzfahrzeuge nur über den „Schlachthausweg“ auf das klägerische Grundstück auffahren. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wo Fahrspuren vorhanden sein sollten, die von der „Lange Straße“ aus eine Auffahrt zum Grundstück nachweisen könnten. Entlang der „Lange Straße“ sei zum klägerischen Grundstück hin ein grabenhafter, bewachsener Grünstreifen vorhanden, so dass bereits aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort ein Auffahren von Lkw’s und Langholzfahrzeugen nicht möglich sei. 19 Das Grundstück Flst. Nr. ... könne auch nicht ausnahmsweise zur Veranlagung herangezogen werden. Die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke könnten dies nicht schutzwürdig erwarten. Anknüpfungspunkt für die Erwartung seien die tatsächlichen Gegebenheiten. Es entspreche aber den tatsächlichen Gegebenheiten, dass der als Gewerbegebiet überplante Grundstücksteil des Klägers nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus angefahren werde. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte und die Akte des Verwaltungsgerichts sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Ihr Erschließungsbeitragsbescheid für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks in Höhe von 26.991,82 EUR ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit deshalb zu Recht stattgegeben. 22 Die Beitragsschuld für das hier zu beurteilende Grundstück ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20.12.2005 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch der Kläger hat insoweit keine Einwendungen erhoben. 23 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fahrbahn und Gehweg der Ortsdurchfahrt einer sog. klassifizierten Straße Teile einer Anbaustraße sind mit der Folge, dass der einer Gemeinde (ausschließlich) für die Herstellung des Gehwegs entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand auf die Grundstücke zu verteilen ist, die durch die Anbaustraße erschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1986 - 5 C 58.85 - NVwZ 1987, 56 zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Kosten der Straßenbeleuchtung der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427). 24 Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks durch die „Lange Straße“ nicht erschlossen wird und deshalb nicht beitragspflichtig ist. 25 1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen. 26 Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde liegt. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sogenannte Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den baulich (oder in erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbarer Weise) nutzbaren Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. Die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke haben zusammen den umlagefähigen Erschließungsaufwand der Anlage zu tragen, so dass es sich für jeden von ihnen beitragserhöhend oder beitragsmindernd auswirkt, ob der Kreis der einbezogenen Grundstücke größer oder kleiner ist. In der sich an die Verteilungsphase anschließenden sogenannten Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23). 27 Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB). 28 Die Frage, bei welcher Art von Grundstücken anzunehmen ist, das Bebauungsrecht mache das bebauungsrechtliche Erschlossensein von der Möglichkeit abhängig, mit Kraftfahrzeugen auf sie herauffahren zu können, kann nicht allgemein beantwortet werden, da die Anforderungen an die plangemäße Erschließung in erster Linie dem jeweiligen Bebauungsplan bzw. - im unbeplanten Innenbereich - den nach § 34 BauGB maßgebenden Umständen zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1987 - 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 237). Dennoch lassen sich über diese Frage gewisse „Regeln“ aufstellen: In Wohngebieten werden Grundstücke durch eine Anbaustraße in der Regel erschlossen, wenn die Straße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen im vorbezeichneten Sinne an sie heranzufahren und sie von da aus zu betreten. In Gewerbegebieten wird dagegen in der Regel das Herauffahrenkönnen auf die Grundstücke für das bebauungsrechtliche und in der Folge erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein von Grundstücken erforderlich sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1987, aaO; BVerwG, Beschluss vom 31.05.2000 - 11 B 10.00 - KStZ 2001, 11; Hess. VGH, Urteil vom 13.06.2012 - 5 A 893/11 - Juris). 29 2. Nach diesen Maßstäben wird der hier allein zu beurteilende Teil des klägerischen Grundstücks durch die streitgegenständliche Anbaustraße nicht i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen. 30 a) Der Bebauungsplan „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997 setzt für den Bereich des Grundstücks, in dem sich das Sägewerk befindet, ein Gewerbegebiet (GE) fest. Für solche Grundstücke muss, wie ausgeführt, in der Regel eine uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens eröffnet sein. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten. Die tatsächliche Nutzung auf dem Grundstück erfordert sogar, dass mit besonders langen Lastkraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden muss. 31 Ein Herauffahren auf das Grundstück von der hier zu beurteilende Anbaustraße aus war im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG) und ist auch gegenwärtig rechtlich nicht möglich. Denn der maßgebliche Bebauungsplan „Tropfwiesle“ setzt entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hierin ist - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine Festsetzung über den Anschluss des Grundstücks an Verkehrsflächen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zu sehen. Festsetzungen eines Bebauungsplans über den Anschluss der Grundstücke an die Verkehrsflächen können auch negativ durch Anschlussverbote (hier: Zu- und Abfahrtsverbot zur „Lange Straße“) getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 - 8 C 24.92 - BVerwGE 96, 116). 32 b) Der Einwand der Beklagten, es liege allein in der Hand des Klägers, eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus (für die Zukunft) zu erhalten und hierfür eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot zu beantragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestand das Zu- und Abfahrtsverbot. Eine zukünftige Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist nicht entscheidungserheblich. Das Abgabenrecht ist darauf angewiesen, die Prüfung der Voraussetzungen der Abgabenpflicht auf einen bestimmten - generell möglichst geeigneten - Zeitpunkt zu fixieren. Der für das Erschließungsbeitragsrecht maßgebende Zeitpunkt wird durch § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG bestimmt. Rechtliche Bedenken gegen diese zeitliche Fixierung, die in aller Regel zu sachgerechten Ergebnissen führt, bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99; BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 23.78 - NJW 1980, 2208). 33 c) Auch der weitere Einwand der Beklagten, der einschlägige Bebauungsplan sehe für den südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet vor, weshalb das gesamte Buchgrundstück des Klägers - und damit auch der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des Grundstücks - erschlossen sei, da es für ein Mischgebiet ausreiche, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne, greift nicht durch. Verlangt das Bebauungsrecht für eine bestimmte planungsrechtlich erlaubte Nutzung eines Teils eines Grundstücks über ein Heranfahrenkönnen hinaus, dass mit Kraftfahrzeugen bzw. Lastkraftwagen auf das Grundstücks gefahren werden kann, ist dieser Grundstücksteil nur dann bebauungsrechtlich und in der Folge erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen, wenn die zu beurteilende Anbaustraße diesem Grundstücksteil eine dem genügende verkehrsmäßige Erschließung verschafft. Im vorliegenden Fall vermittelt die streitgegenständliche Anbaustraße gerade nicht die verkehrsmäßige Erschließung, die für die bestimmungsgemäße Nutzung, d.h. für die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung als Gewerbegebiet, dieses Teils des Grundstücks vorausgesetzt wird, da sich das im Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Abfahrtsverbot über die gesamte an die „Lange Straße“ grenzende Längsseite der Straße erstreckt. 34 3. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort nicht als erschlossen i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG anzusehen ist. 35 a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es hinsichtlich des Erschlossenseins des klägerischen Grundstücks mit der bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise nicht sein Bewenden haben muss. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein wird zwar ganz wesentlich von dem bebauungsrechtlichen Erschlossensein bestimmt. Dies bezeichnet jedoch nur die Regel und lässt die Möglichkeit offen, dass im Einzelfall - d.h. insbesondere mit Blick auf ein einzelnes Grundstück - ausnahmsweise eine abweichende Betrachtungsweise geboten sein kann, wenn dies der Interessenlage nach angezeigt erscheint, die sich hinter dem Merkmal des Erschlossenseins als Anknüpfungsmerkmal für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands verbirgt. Bezogen auf diese Interessenlage lautet die hinter dem Merkmal „erschlossen“ stehende Frage, ob es gemessen an den durch die Herstellung einer Anlage ausgelösten Vorteilen gerechtfertigt ist, bestimmte Grundstücke (oder nur eines) bei einem Vergleich mit den anderen in Betracht kommenden Grundstücken endgültig von jeder Belastung mit der Folge freizustellen, dass der Ausfall diesen anderen Grundstücken zugeschrieben werden muss. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 131 Abs. 1 BauGB ist dementsprechend anerkannt, dass für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen ist, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation - wie hier - zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994, aaO). 36 Von diesen Grundsätzen ist auch im Rahmen des § 39 Abs. 1 KAG auszugehen. Dafür, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Vorschrift den Begriff des Erschlossenseins von Grundstücken in einer von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Weise regeln wollte, ist nichts zu erkennen. Das Kriterium der schutzwürdigen Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Anbaustraße erschlossenen Grundstücke ist danach als „letzter Korrekturansatz“ für den Fall anzusehen, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (so auch BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378). Ein Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass von einem bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstück aus die Straße (dauerhaft) in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus und damit auch dem Eigentümer des bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstücks ein auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwächst. Voraussetzung ist allerdings, dass die dargestellte schutzwürdige Erwartung in den Gegebenheiten und Verhältnissen ihre Stütze findet, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen. 37 b) Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne kann hier nicht angenommen werden. 38 aa) Der Kläger gibt an, dass die Lastkraftwagen, die das Grundstück aus Richtung Norden anfahren, von der „Lange Straße“ in den „Schlachthausweg“ einbiegen und von diesem - hinter dem Einmündungsbereich - in einer Kurve auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks auffahren. Dieser Vortrag ist jedenfalls für die das Grundstück anfahrenden Langholzfahrzeuge im Hinblick auf deren Länge nachvollziehbar und plausibel; ein rechtwinkliges Abbiegen dieser Fahrzeuge von der „Lange Straße“ aus in dem Bereich, in dem das Zu- und Abfahrtsverbot besteht, erscheint nicht möglich. Der Kläger trägt weiter vor, dass die Kraftfahrzeuge, die das Grundstück aus Richtung Süden anfahren, ebenfalls - für eine kurze Strecke - in den „Schlachthausweg“ einbiegen, diesen mit anderen Worten schräg queren, und damit ebenfalls nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks zufahren. Für die Abfahrt vom Grundstück gelte in beide Richtungen Entsprechendes. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Sie konnte insbesondere keine Belege dafür liefern, dass die das Grundstück des Klägers anfahrenden Lastkraftwagen von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks herauffahren bzw. von diesem Teil des Grundstücks aus unmittelbar auf die „Lange Straße“ fahren; sie hat weder beweiskräftige Lichtbilder vorgelegt noch Zeugen benannt, die dies bestätigen könnten. Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass die Zu- und Abfahrt im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ in die „Lange Straße“ in Einzelfällen auch über das „Eck“ erfolgt ist (insbesondere durch Lastkraftwagen aus Richtung Süden). Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen im dargestellten Sinne wird dadurch jedoch nicht begründet. 39 bb) Der weitere Vortrag der Beklagten, eine Zufahrt von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück erfolge auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ in die „Lange Straße“, ist von vornherein nicht geeignet, ein Erschlossensein des klägerischen Grundstücks zu begründen. In diesem Bereich der „Lange Straße“ sind zwar die Bordsteine abgesenkt, so dass tatsächlich eine Zufahrt hergestellt werden könnte. Die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder zeigen aber deutlich, dass eine solche Zufahrt in diesem Bereich bisher nicht existiert. 40 cc) Auch der Vortrag der Beklagten, es bestehe jedenfalls die Möglichkeit von der „Lange Straße“ im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ auf das Grundstück zu fahren, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich auch ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Allein diese Pflasterung begründet jedoch noch keine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer, dass das klägerische Grundstück insgesamt in die Aufwandsverteilung einbezogen wird. Dieser Umstand ist noch kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger einen Antrag auf Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot stellen und in Zukunft die Zu- und Abfahrt über die „Lange Straße“ erfolgen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie dargelegt - zumindest für die Langholzfahrzeuge, die aus Richtung Norden kommen, die Zufahrt auf das Grundstück unmittelbar von der „Lange Straße“ aus keinen Sinn ergibt. Es kann deshalb prognostisch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass dem Kläger - bezogen auf die „Lange Straße“ - ein Vorteil zuwachsen wird, der der Vorteilslage der übrigen Eigentümer der Anbaustraße in etwa entspricht. Bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006, aaO). 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 42 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 43 Beschluss vom 11. Oktober 2012 44 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.991,82 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). 45 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 21 Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Ihr Erschließungsbeitragsbescheid für den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks in Höhe von 26.991,82 EUR ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit deshalb zu Recht stattgegeben. 22 Die Beitragsschuld für das hier zu beurteilende Grundstück ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20.12.2005 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch der Kläger hat insoweit keine Einwendungen erhoben. 23 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fahrbahn und Gehweg der Ortsdurchfahrt einer sog. klassifizierten Straße Teile einer Anbaustraße sind mit der Folge, dass der einer Gemeinde (ausschließlich) für die Herstellung des Gehwegs entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand auf die Grundstücke zu verteilen ist, die durch die Anbaustraße erschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1986 - 5 C 58.85 - NVwZ 1987, 56 zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Kosten der Straßenbeleuchtung der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427). 24 Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks durch die „Lange Straße“ nicht erschlossen wird und deshalb nicht beitragspflichtig ist. 25 1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen. 26 Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde liegt. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sogenannte Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den baulich (oder in erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbarer Weise) nutzbaren Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. Die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke haben zusammen den umlagefähigen Erschließungsaufwand der Anlage zu tragen, so dass es sich für jeden von ihnen beitragserhöhend oder beitragsmindernd auswirkt, ob der Kreis der einbezogenen Grundstücke größer oder kleiner ist. In der sich an die Verteilungsphase anschließenden sogenannten Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23). 27 Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB). 28 Die Frage, bei welcher Art von Grundstücken anzunehmen ist, das Bebauungsrecht mache das bebauungsrechtliche Erschlossensein von der Möglichkeit abhängig, mit Kraftfahrzeugen auf sie herauffahren zu können, kann nicht allgemein beantwortet werden, da die Anforderungen an die plangemäße Erschließung in erster Linie dem jeweiligen Bebauungsplan bzw. - im unbeplanten Innenbereich - den nach § 34 BauGB maßgebenden Umständen zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1987 - 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 237). Dennoch lassen sich über diese Frage gewisse „Regeln“ aufstellen: In Wohngebieten werden Grundstücke durch eine Anbaustraße in der Regel erschlossen, wenn die Straße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen im vorbezeichneten Sinne an sie heranzufahren und sie von da aus zu betreten. In Gewerbegebieten wird dagegen in der Regel das Herauffahrenkönnen auf die Grundstücke für das bebauungsrechtliche und in der Folge erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein von Grundstücken erforderlich sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1987, aaO; BVerwG, Beschluss vom 31.05.2000 - 11 B 10.00 - KStZ 2001, 11; Hess. VGH, Urteil vom 13.06.2012 - 5 A 893/11 - Juris). 29 2. Nach diesen Maßstäben wird der hier allein zu beurteilende Teil des klägerischen Grundstücks durch die streitgegenständliche Anbaustraße nicht i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen. 30 a) Der Bebauungsplan „Tropfwiesle“ der Beklagten vom 16.04.1997 setzt für den Bereich des Grundstücks, in dem sich das Sägewerk befindet, ein Gewerbegebiet (GE) fest. Für solche Grundstücke muss, wie ausgeführt, in der Regel eine uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens eröffnet sein. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten. Die tatsächliche Nutzung auf dem Grundstück erfordert sogar, dass mit besonders langen Lastkraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden muss. 31 Ein Herauffahren auf das Grundstück von der hier zu beurteilende Anbaustraße aus war im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG) und ist auch gegenwärtig rechtlich nicht möglich. Denn der maßgebliche Bebauungsplan „Tropfwiesle“ setzt entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze hin zur „Lange Straße“ einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ fest. Hierin ist - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine Festsetzung über den Anschluss des Grundstücks an Verkehrsflächen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zu sehen. Festsetzungen eines Bebauungsplans über den Anschluss der Grundstücke an die Verkehrsflächen können auch negativ durch Anschlussverbote (hier: Zu- und Abfahrtsverbot zur „Lange Straße“) getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 - 8 C 24.92 - BVerwGE 96, 116). 32 b) Der Einwand der Beklagten, es liege allein in der Hand des Klägers, eine bebauungsrechtlich relevante Erschließung von der „Lange Straße“ aus (für die Zukunft) zu erhalten und hierfür eine Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot zu beantragen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestand das Zu- und Abfahrtsverbot. Eine zukünftige Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist nicht entscheidungserheblich. Das Abgabenrecht ist darauf angewiesen, die Prüfung der Voraussetzungen der Abgabenpflicht auf einen bestimmten - generell möglichst geeigneten - Zeitpunkt zu fixieren. Der für das Erschließungsbeitragsrecht maßgebende Zeitpunkt wird durch § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG bestimmt. Rechtliche Bedenken gegen diese zeitliche Fixierung, die in aller Regel zu sachgerechten Ergebnissen führt, bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99; BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 23.78 - NJW 1980, 2208). 33 c) Auch der weitere Einwand der Beklagten, der einschlägige Bebauungsplan sehe für den südwestlichen Teil des Grundstücks ein Mischgebiet vor, weshalb das gesamte Buchgrundstück des Klägers - und damit auch der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des Grundstücks - erschlossen sei, da es für ein Mischgebiet ausreiche, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne, greift nicht durch. Verlangt das Bebauungsrecht für eine bestimmte planungsrechtlich erlaubte Nutzung eines Teils eines Grundstücks über ein Heranfahrenkönnen hinaus, dass mit Kraftfahrzeugen bzw. Lastkraftwagen auf das Grundstücks gefahren werden kann, ist dieser Grundstücksteil nur dann bebauungsrechtlich und in der Folge erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen, wenn die zu beurteilende Anbaustraße diesem Grundstücksteil eine dem genügende verkehrsmäßige Erschließung verschafft. Im vorliegenden Fall vermittelt die streitgegenständliche Anbaustraße gerade nicht die verkehrsmäßige Erschließung, die für die bestimmungsgemäße Nutzung, d.h. für die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung als Gewerbegebiet, dieses Teils des Grundstücks vorausgesetzt wird, da sich das im Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Abfahrtsverbot über die gesamte an die „Lange Straße“ grenzende Längsseite der Straße erstreckt. 34 3. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass der als Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des klägerischen Grundstücks auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort nicht als erschlossen i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG anzusehen ist. 35 a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es hinsichtlich des Erschlossenseins des klägerischen Grundstücks mit der bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise nicht sein Bewenden haben muss. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein wird zwar ganz wesentlich von dem bebauungsrechtlichen Erschlossensein bestimmt. Dies bezeichnet jedoch nur die Regel und lässt die Möglichkeit offen, dass im Einzelfall - d.h. insbesondere mit Blick auf ein einzelnes Grundstück - ausnahmsweise eine abweichende Betrachtungsweise geboten sein kann, wenn dies der Interessenlage nach angezeigt erscheint, die sich hinter dem Merkmal des Erschlossenseins als Anknüpfungsmerkmal für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands verbirgt. Bezogen auf diese Interessenlage lautet die hinter dem Merkmal „erschlossen“ stehende Frage, ob es gemessen an den durch die Herstellung einer Anlage ausgelösten Vorteilen gerechtfertigt ist, bestimmte Grundstücke (oder nur eines) bei einem Vergleich mit den anderen in Betracht kommenden Grundstücken endgültig von jeder Belastung mit der Folge freizustellen, dass der Ausfall diesen anderen Grundstücken zugeschrieben werden muss. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 131 Abs. 1 BauGB ist dementsprechend anerkannt, dass für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen ist, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation - wie hier - zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1994, aaO). 36 Von diesen Grundsätzen ist auch im Rahmen des § 39 Abs. 1 KAG auszugehen. Dafür, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Vorschrift den Begriff des Erschlossenseins von Grundstücken in einer von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Weise regeln wollte, ist nichts zu erkennen. Das Kriterium der schutzwürdigen Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Anbaustraße erschlossenen Grundstücke ist danach als „letzter Korrekturansatz“ für den Fall anzusehen, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (so auch BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378). Ein Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass von einem bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstück aus die Straße (dauerhaft) in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus und damit auch dem Eigentümer des bebauungsrechtlich nicht erschlossenen Grundstücks ein auf dieser Inanspruchnahme beruhender Vorteil zuwächst. Voraussetzung ist allerdings, dass die dargestellte schutzwürdige Erwartung in den Gegebenheiten und Verhältnissen ihre Stütze findet, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen. 37 b) Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne kann hier nicht angenommen werden. 38 aa) Der Kläger gibt an, dass die Lastkraftwagen, die das Grundstück aus Richtung Norden anfahren, von der „Lange Straße“ in den „Schlachthausweg“ einbiegen und von diesem - hinter dem Einmündungsbereich - in einer Kurve auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks auffahren. Dieser Vortrag ist jedenfalls für die das Grundstück anfahrenden Langholzfahrzeuge im Hinblick auf deren Länge nachvollziehbar und plausibel; ein rechtwinkliges Abbiegen dieser Fahrzeuge von der „Lange Straße“ aus in dem Bereich, in dem das Zu- und Abfahrtsverbot besteht, erscheint nicht möglich. Der Kläger trägt weiter vor, dass die Kraftfahrzeuge, die das Grundstück aus Richtung Süden anfahren, ebenfalls - für eine kurze Strecke - in den „Schlachthausweg“ einbiegen, diesen mit anderen Worten schräg queren, und damit ebenfalls nicht unmittelbar von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Grundstücks zufahren. Für die Abfahrt vom Grundstück gelte in beide Richtungen Entsprechendes. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Sie konnte insbesondere keine Belege dafür liefern, dass die das Grundstück des Klägers anfahrenden Lastkraftwagen von der „Lange Straße“ aus auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des klägerischen Grundstücks herauffahren bzw. von diesem Teil des Grundstücks aus unmittelbar auf die „Lange Straße“ fahren; sie hat weder beweiskräftige Lichtbilder vorgelegt noch Zeugen benannt, die dies bestätigen könnten. Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass die Zu- und Abfahrt im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ in die „Lange Straße“ in Einzelfällen auch über das „Eck“ erfolgt ist (insbesondere durch Lastkraftwagen aus Richtung Süden). Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen im dargestellten Sinne wird dadurch jedoch nicht begründet. 39 bb) Der weitere Vortrag der Beklagten, eine Zufahrt von der „Lange Straße“ auf das klägerische Grundstück erfolge auch im Bereich der Einmündung der „Landhausstraße“ in die „Lange Straße“, ist von vornherein nicht geeignet, ein Erschlossensein des klägerischen Grundstücks zu begründen. In diesem Bereich der „Lange Straße“ sind zwar die Bordsteine abgesenkt, so dass tatsächlich eine Zufahrt hergestellt werden könnte. Die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder zeigen aber deutlich, dass eine solche Zufahrt in diesem Bereich bisher nicht existiert. 40 cc) Auch der Vortrag der Beklagten, es bestehe jedenfalls die Möglichkeit von der „Lange Straße“ im Einmündungsbereich des „Schlachthauswegs“ auf das Grundstück zu fahren, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass das klägerische Grundstück im Einmündungsbereich auch ein Stück entlang der „Lange Straße“ gepflastert sei. Allein diese Pflasterung begründet jedoch noch keine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer, dass das klägerische Grundstück insgesamt in die Aufwandsverteilung einbezogen wird. Dieser Umstand ist noch kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger einen Antrag auf Befreiung vom Zu- und Abfahrtsverbot stellen und in Zukunft die Zu- und Abfahrt über die „Lange Straße“ erfolgen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie dargelegt - zumindest für die Langholzfahrzeuge, die aus Richtung Norden kommen, die Zufahrt auf das Grundstück unmittelbar von der „Lange Straße“ aus keinen Sinn ergibt. Es kann deshalb prognostisch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass dem Kläger - bezogen auf die „Lange Straße“ - ein Vorteil zuwachsen wird, der der Vorteilslage der übrigen Eigentümer der Anbaustraße in etwa entspricht. Bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006, aaO). 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 42 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 43 Beschluss vom 11. Oktober 2012 44 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.991,82 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). 45 Der Beschluss ist unanfechtbar.