Urteil
5 A 893/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0613.5A893.11.0A
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Leitsätze
Ob es sich um eine einheitliche oder um mehrere Erschließungsanlagen handelt, beurteilt sich aufgrund der natürlichen Betrachtungsweise unter Einbeziehung des Gesamteindrucks vor Ort.
Für die Erschließung eines Grundstücks, für das bauplanungsrechtlich gewerbliche Nutzung zugelassen ist, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Erschließungsanlage es ermöglicht, mit dem für die gewerbliche Nutzung erforderlichen LKW-Verkehr auf das Grundstück heraufzufahren.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. Dezember 2009 - 6 K 250/07.KS - abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob es sich um eine einheitliche oder um mehrere Erschließungsanlagen handelt, beurteilt sich aufgrund der natürlichen Betrachtungsweise unter Einbeziehung des Gesamteindrucks vor Ort. Für die Erschließung eines Grundstücks, für das bauplanungsrechtlich gewerbliche Nutzung zugelassen ist, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Erschließungsanlage es ermöglicht, mit dem für die gewerbliche Nutzung erforderlichen LKW-Verkehr auf das Grundstück heraufzufahren. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. Dezember 2009 - 6 K 250/07.KS - abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat mit Beschluss vom 6. April 2011 – 5 A 609/10.Z – zugelassene Berufung der beklagten Gemeinde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. Dezember 2009 – 6 K 250/07 – ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist auch begründet, denn zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 7. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2007 insoweit aufgehoben, als der festgesetzte Erschließungsbeitrag den Betrag von 10.000,-- € übersteigt. Der Erschließungsbeitragsbescheid der beklagten Gemeinde ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Grundlage für den Erschließungsbeitragsbescheid sind die §§ 127 ff. Baugesetzbuch - BauGB - in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 27. März 1992 - EBS -. Die Beklagte hat die Straße "X..." erstmalig hergestellt. Die erstmals im Berufungsverfahren seitens des Klägers geäußerte Behauptung, der fragliche Straßenabschnitt sei bereits im Zuge des Ausbaus der Straße „Am Frankengrund“ erstmalig hergestellt gewesen, so dass es sich nur um einen Ausbau handeln könnte, hat sich nicht bestätigt. Im Rahmen der Beweisaufnahme während des Erörterungstermins haben die Vertreter der beklagten Gemeinde überzeugend darlegen können, dass der fragliche Abschnitt der Straße „X...“ bis zur endgültigen Herstellung im Jahre 2003 lediglich als Baustraße ausgebaut gewesen war. Alle übrigen Merkmale einer fertiggestellten Erschließungsanlage, wie sie sich aus der Erschließungsbeitragssatzung ergäben, waren erst im Jahre 2003 im Zuge der Herstellung der Straße „X...“ fertiggestellt worden. Streitig ist zwischen den Beteiligten vorrangig die Rechtsfrage, ob es sich bei der Erschließungsanlage "X..." um eine „einzelne“ d.h. einheitliche Erschließungsanlage im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB handelt, durch die das Grundstück des Klägers Flur … Flurstück …/4 im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen wird. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht verneint. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist die Straße „X...“ in ihrem gesamten Verlauf vom „Postweg“ im Westen bis zum Kreuzungsbereich „Am Frankengrund“–„Karolinenstraße“–„Landweg“ im Süden als eine – einheitliche – Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (Anbaustraße) anzusehen. Wie weit eine einzelne Anbaustraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt, wobei weder Einmündungen, querverlaufende bzw. kreuzende Straßen noch Abknickungen oder Krümmungen für sich genommen die Annahme einer einheitlichen Erschließungsanlage ausschließen. Der ausschlaggebende Gesamteindruck hat sich auch nicht allein an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Urteile des Senats vom 8. Juli 2010 – 5 A 2373/09–, KStZ 2011, 109 zum Ausbaubeitrag, und vom 22. August 2007 – 5 UE 1466/06–; BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 9 C 2.08–, NVwZ 2009, 1369,1370; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 12 Rdnr. 6 m.w.N.). Nach diesem Maßstab stellt die Straße „X...“ in ihrer gesamten Länge einschließlich des nach Süden abknickenden Teilstücks eine einheitliche durchgehende Anbaustraße dar. Sie wird weder durch die 90° Kurve noch durch eine "unterschiedliche Erschließungsfunktion" in zwei selbstständige Erschließungsanlagen geteilt, noch stellt sie ein räumlich abgrenzbares Teilstück einer vorhandenen und in der Länge teilbaren Erschließungsanlagen (Abschnitt) dar. Die Entscheidung der beklagten Gemeinde, die Herstellung der Straße "X..." einschließlich der nach Süden verlaufenden Wegeparzelle 10/9 als einheitliche Erschließungsanlage herzustellen, wird vielmehr von dem ihr zustehenden planerischen Ermessen getragen. Die vom Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Ansicht herausgestellten Unterschiede einer Erschließungsfunktion des westlichen und des südlichen Streckenabschnitts der Erschließungsanlage teilt der Senat nicht. Dabei stützt das Verwaltungsgericht die Annahme unterschiedlicher Erschließungsfunktionen im Wesentlichen auf den abweichenden Ausbauzustand im jeweiligen Streckenabschnitt, der den durch sie erschlossenen Grundstücke ein unterschiedliches Maß an Erschließung vermittele. Zunächst geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass die Straße „X...“ auf ihrer gesamten Länge eine einheitliche Verkehrsfunktion besitzt, indem sie nämlich den anliegenden Grundstücken sowohl in ihrem westlichen als auch südlichen Teil eine verkehrsmäßige Erschließung garantiert. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erschöpft sich aber die Erschließungsfunktion einer Anbaustraße genau darin. Denn die Erschließungsfunktion einer Anlage beschränkt sich ihrem Wesen nach darauf, den anliegenden Grundstücken das zu verschaffen, was für deren Bebaubarkeit an wegemäßiger Erschließung erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden Grundstücke durch die erstmalige Herstellung einer sogenannten Anbaustraße gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, indem ihnen die Erschließungsanlage ihrer bestimmungsgemäßen Funktion entsprechend das vermittelt, was für ihre Bebaubarkeit an wegemäßiger Erschließung erforderlich ist (Urteile vom 18. April 1986 - 8 C 51 und 52.85 - BVerwGE 74, 149, und vom 24. September 1987 – 8 C 75/86–, BVerwGE 78, 125). Im Zusammenhang mit Grundstücken in Wohngebieten geht das Bundesverwaltungsgericht wie auch der Senat regelmäßig davon aus, das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB durch eine Anbaustraße setze in der Regel die Erreichbarkeit dieser Grundstücke in der Form eines Heranfahrenkönnens voraus, das heißt, es verlange grundsätzlich, dass mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis zur Höhe dieser Grundstücke gefahren und sie von da ab - gegebenenfalls über einen Gehweg und/oder Radweg - betreten werden können (Urteile vom 4. Juni 1993 – 8 C 33/91–, BVerwGE 92, 304 = NVwZ 1994, 299, und 1. März 1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70). Die die wegemäßige Erschließung vermittelnde Verkehrsanlage muss also für Kraftfahrzeuge der in Rede stehenden Art überhaupt befahrbar sein, ohne Rücksicht darauf, ob dies nur für Personen- und kleinere Kraftfahrzeuge zutrifft oder auch Großfahrzeuge einschließt. Ob von diesem Grundsatz abweichend im Einzelfall ein Heranfahrenkönnen auch von Großfahrzeugen erforderlich ist, hängt davon ab, ob das Bebauungsrecht eine bestimmte Nutzung davon abhängig macht, dass mit Kraftfahrzeugen aller Art, also auch mit Großfahrzeugen, an das zu nutzende Grundstück herangefahren werden kann (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1993, a.a.O.). Die hier zu beurteilende Erschließungsanlage ist auf ihrer gesamten Länge zum Anbau bestimmt und dient dem Verkehr zu und an die Grundstücke. Unterschiede nach Art und Maß dessen, was die Anlage an Erschließung vermittelt, sind für den Senat hinsichtlich der so beschrieben Funktion nur bezüglich der im Bereich des klägerischen Grundstücks liegenden gewerblich nutzbaren Grundstücke ersichtlich. Zwar unterscheidet sich der auf dem Flurstück …/9 vor dem klägerischen Grundstück realisierte Ausbau der Anlage erkennbar hinsichtlich seiner tatsächlichen Straßenbreite vom übrigen Ausbau, doch führt dies nicht zu einer anderen Erschließungsfunktion. Denn dieser unterschiedliche Ausbau hat allein seinen Grund gerade darin, den dort anliegenden Grundstücken ihre wegemäßige Erschließung als Grundstücke in einem Gewerbegebiet zu ermöglichen, d. h. die Eröffnung einer Zufahrt auf das Grundstück des Klägers nicht nur mit Personen-, sondern auch mit Lastkraftwagen. Eine unterschiedliche Erschließungsfunktion ist entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts darin nicht zu sehen. Eine solche hat die Rechtsprechung unter anderem dann angenommen, wenn z.B. bei einer in einem Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsanlage, deren eine Teilstrecke uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet und deren andere Teilstrecke dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 – 8 C 33/94–, NVwZ-RR 1995, 695), wenn ein Teil der Anlage verkehrsberuhigt ist, der andere Teil hingegen als Fußgängerzone dient (OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 18. März 2003 – 6 A 11867/02–, NVwZ-RR 2004, 70) oder wenn eine nach den tatsächlichen Verhältnissen einheitliche Straße zunächst im unbeplanten Innenbereich und sodann durch unbebaubares Gelände des Außenbereichs verläuft (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 – 8 C 32/95–, BVerwGE 102, 294 = NVwZ 1998, 69; OVG Thüringen, Beschluss vom 30.Juni 2003 - 4 EO 206/96–, Juris; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2009 – 6 ZB 08.2671 –, Juris). Derart beschriebene signifikante Unterschiede in der Erschließungsfunktion liegen hinsichtlich des westlichen im Vergleich zum südlichen Straßenverlauf jedoch nicht vor. Dass die Erschließungsanlage dem klägerischen Grundstück die Möglichkeit der Inanspruchnahme eröffnet, liegt auf der Hand und wird vom Kläger auch nicht bestritten. Vor allem hat auch die Beweisaufnahme vor Ort gezeigt, dass das Grundstück auch unmittelbar von der Erschließungsanlage, konkret über die Wegparzelle 10/9, aus befahren werden kann, da sich dort eine Zufahrt auf das Grundstück befindet. Es kann somit nicht nur von der Straße „Am Frankengrund“ aus an- bzw. befahren werden. Es genügt insofern für die Erschließung des klägerischen Grundstücks von der Straße "X..." aus, dass diese aus Richtung der Straße "Am Frankengrund" befahren werden kann. Eine Befahrbarkeit aus Richtung des westlichen Teils der Straße "X..." durch LKW ist für die Erschließung nicht erforderlich. Zudem verkennt das Verwaltungsgericht die tatsächlich nutzbare Straßenbreite im westlichen Teil der Erschließungsanlage. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, weist die Straße jedoch in diesem Bereich tatsächlich eine befahrbare Breite von mindestens 4 m auf, da der gepflasterte Straßenteil nur farblich aber nicht in der Höhe abgesetzt ist und zur einheitlichen Fahrbahn gehört, damit befahrbar und Teil der einheitlich befahrbaren Straße ist. Die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrundegelegte Annahme, das Grundstück des Klägers könne über diesen westlichen Teil der Straße „X...“ durch Großfahrzeuge bzw. Lastkraftwagen tatsächlich nicht angefahren werden, trifft in dieser Eindeutigkeit somit bereits nicht zu. Auch soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, das gesamte Erscheinungsbild des Straßenzugs „X...“ lasse nach der natürlichen Betrachtungsweise die Annahme einer einzelnen Erschließungsanlage nicht zu, wird dies vom Senat nicht geteilt. Auf der Grundlage der im Rahmen der Beweisaufnahme durch Augenscheinnahme der Örtlichkeit getroffenen Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Straße „X...“ eine einheitliche Erschließungsanlage darstellt. Der Straßenzug verläuft beginnend an der Straße „Postweg“ im Westen zunächst in südöstliche Richtung, knickt nach etwa 100 m leicht nach Nordosten ab, behält aber seine östliche Ausrichtung annähernd bei. Die befahrbare Straße hat von Beginn an bis zu der Stelle, an der sich die Fahrbahn merklich zu einer etwas mehr als 30 m langen beidseitigen Ausbuchtung öffnet, eine lichte Breite von 4 m. Im Bereich der Ausbuchtung öffnet sich die Straße auf eine Breite von 7 m. Danach nimmt die Straße wieder die bisherige Breite auf und verschwenkt nach ca. 50 m leicht nach links, um anschließend wieder nach rechts zurückzuschwenken. Im weiteren Verlauf nach ca. 120 m knickt die Straße nahezu im rechten Winkel nach Süden ab. Bis zu dieser Kurve, also im westlich verlaufenden Teil der Straße, befindet sich der zur Fahrbahn gehörende farblich abgesetzte und gepflasterte Bereich linksseitig. Auf der rechten Fahrbahnseite sind in unregelmäßigen Abständen, getrennt durch Baumpflanzungen, Parkbuchten angelegt. Etwa 5 m vor der nach rechts abknickenden Kurve wechselt der farblich abgesetzte Bereich auf die rechte Straßenseite, zieht sich um die Kurve herum und läuft im südlichen Teil der Straße „X...“ rechtsseitig weiter bis in den Kreuzungsbereich zur Karolinenstraße. In diesem südlichen Teil ist die Parkbucht linksseitig angelegt. Etwa 6 m nach der 90° Kurve, unmittelbar dort, wo die beiden Flurstücke …/3 und …/4 aufeinandertreffen, öffnet sich die lichte Fahrbahnbreite auf etwa 6,60 m. Entscheidend geprägt wird das Straßenbild auf der gesamten Länge einerseits durch die optisch wahrnehmbare Zweiteilung von geteertem und gepflastertem Fahrbahnbereich, andererseits durch die einseitige Einfügung von Parkbuchten. Die Straße vermittelt beginnend von der Poststraße den Eindruck einer einheitlichen Anbaustraße in einem bauplanungsrechtlich als Mischgebiet definierten Bereich und zwar bis zu ihrem Ende im Kreuzungsbereich „Karolinenstraße“–„Landweg“–„Am Frankengrund“. Bei den beschriebenen örtlichen Gegebenheiten wird ein unbefangener Beobachter davon ausgehen, dass er auch nach der Kurve der bisherigen Straße folgt und nicht, dass sie in dem Kurvenbereich endet bzw. dort eine neue Straße beginnt. Merkmale, die die Verkehrsfläche deutlich erkennbar unterscheiden würden, sind nicht ersichtlich. Auch in dem nach Süden abknickenden Straßenteil nimmt das Straßenbild die gleichen Merkmale auf, die auch im westlichen Straßenteil vorherrschen, nämlich die optisch wahrnehmbare Zweiteilung von geteerten und gepflasterten Fahrbahnbereichen, sowie die einseitige Anlegung von Parkbuchten. Dass diese beiden Elemente der Straße kurz vor und nach der Kurve spiegelbildlich zu dem bisherigen Verlauf angelegt sind, ist für die Einschätzung, ob ein einheitliches Straßenbild vermittelt wird, für sich allein unerheblich. Entscheidend für die Annahme eines einheitlichen Straßenverlaufs ist gerade die Tatsache, dass ein wesentliches, das Straßenbild insgesamt prägendes Element, nämlich der farblich abgesetzte und gepflasterte Fahrbahnbereich, etwa fünf Meter vor der Kurve beginnend um die Kurve herumgezogen wird und sich bis zum Ende der Straße „X...“ fortsetzt. Gerade dieses Gestaltungselement vermittelt augenfällig dem unvoreingenommenen Betrachter den Eindruck, dass der Straßenverlauf nicht vor der Kurve endet, sondern sich auch im Kurvenbereich und danach fortsetzt. Es ist das entscheidende verbindende Element im Straßenbild, dass den westlichen mit dem südlichen Straßenverlauf gestalterisch verbindet. Allein die in Höhe des klägerischen Grundstücks (Flurstück …/4) beginnende Fahrbahnverbreiterung lässt einen unbefangenen Betrachter nicht annehmen, dass es sich um eine, sich vom übrigen Straßenbild grundlegend absetzende andere Verkehrsanlage handelt. Eine deutliche Zäsur im Straßenbild im Anschluss an die rechtwinklige Kurve – wie sie das Verwaltungsgericht anhand der Luftaufnahme und des Ausbauplans zu erkennen glaubt – konnte der vom Senat mit der Beweisaufnahme betraute Berichterstatter und der Senat aufgrund der bei der Beweisaufnahme gefertigten Photographien nicht wahrnehmen. Denn auch dem westlichen Teil des Straßenzuges ist eine deutliche Verbreiterung des Straßenverlaufs nicht fremd. Vielmehr kann im Bereich der Flurstücke …/5, …/15 und …/26 und im weiteren Verlauf nochmals im Bereich der Flurstücke …/35, …/15, …/11 und …/16 eine deutliche Aufweitung des ansonsten einheitlichen Straßenbildes wahrgenommen werden, ohne dass darin zugleich eine Zäsur im Straßenverlauf zu sehen ist. Auch hat die nahezu rechtwinklige Kurve keine trennende Wirkung. Nähert sich der Betrachter von Westen kommend der Kurve, so endet zwar der hier noch linker Hand verlaufende farblich abgesetzte Fahrbahnbereich unmittelbar an der Grenze zum Flurstück …/3 und die Straße verläuft im rechten Winkel entlang dieser Grenze nach Süden weiter. Folgt man in der Kurve stehend dem optischen Verlauf der Straße in südliche Richtung, so öffnet sich– beginnend mit dem Flurstück …/4, dem klägerischen Grundstück – dem Betrachter eine breitere Straße, die zuvor beschriebenen, das Erscheinungsbild der Straße entscheidend prägenden Merkmale ändern sich aber nicht so grundlegend, dass hierdurch eine trennende Wirkung entsteht. Vor diesem Hintergrund waren die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge, die auf die Feststellung der fehlenden Eignung der Wegeparzelle 4/2 und 4/3 zum Befahren mit Lastkraftwagen mit einem zulässigen tatsächlichen Gesamtgewicht von 40 Tonnen bzw. 16 und 12 Tonnen sowie mit Lastkraftwagen mit großen Werkstücken abstellen, abzulehnen, da die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich sind. Die für die sachliche Beitragspflicht erforderliche verkehrliche Erschließung bietet die Straße „X...“ jedenfalls mit ihrem südöstlichen Teilstück auch im Hinblick auf die dort mögliche gewerbliche Nutzung des klägerischen Grundstücks. Wie bereits zuvor ausgeführt, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Frage, ob ein Grundstück durch eine Erschließungsanlage erschlossen wird, entscheidend danach, welche rechtlichen Anforderungen an die bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstücks gestellt werden. Davon ausgehend ist ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzbarkeit erforderlich ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn an die Grundstücksgrenze mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen herangefahren und von da ab das Grundstück betreten werden kann. Macht dagegen das Bebauungsrecht eine bestimmte, planungsrechtlich erlaubte Nutzung davon abhängig, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden kann, erhöhen sich auch die Anforderungen an das Erschlossensein entsprechend. Dies gilt namentlich für Gewerbegrundstücke. Bebauungsrechtlich ist es für deren Erschließung in der Regel notwendig, dass ihnen die Anbaustraße die uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens - namentlich mit Lastkraftwagen - eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 11 B 10/00 -, DVBl. 2000, 1709) und zwar ausschließlich nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 12). Wie bereits ausgeführt, wird das gewerblich genutzte Grundstück des Klägers verkehrsmäßig ausreichend durch den sein Grundstück erschließenden Teil der Straße „X...“ (Wegparzelle 10/9) erschlossen. In diesem Bereich ist die Straße sowohl aufgrund ihrer Breite und aufgrund ihres Ausbaus geeignet, einen Verkehr mit Lastkraftwagen zuzulassen. Im Übrigen hat der Kläger selbst im Verfahren unter Hinweis auf die Straßenbreite und der besseren Ausbauqualität dieses Abschnittes vorgetragen, dass dort sogar ein Begegnungsverkehr mit Lastkraftwagen möglich ist. Dieser Abschnitt der Straße „X...“ reicht mit Blick auf die gewerbliche Nutzung des Grundstücks aus, Versorgung und Entsorgung zu sichern sowie mit Betriebsfahrzeugen auf das Grundstück zu fahren (vgl. im Einzelnen: Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnrn. 66 ff.). Dabei ist die Beitragspflicht nicht davon abhängig, dass Fahrzeuge beliebigen Ausmaßes und Gewichts auf das Grundstück herauffahren können, selbst wenn deren Verwendung für das tatsächlich ausgeübte, spezifische Gewerbe kennzeichnend wäre. Dass die Voraussetzungen für (irgend)eine gewerbliche Ausnutzung des Grundstücks gegeben sind, reicht aus (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 8. Juni 2000 - 6 B 97.112 –, Juris). Jedenfalls sieht weder der Bebauungsplan noch die tatsächliche Nutzung des klägerischen Grundstücks im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht eine Nutzung vor, die es verlangt - wie im Beweisantrag des Klägers angenommen - mit Lastkraftwagen von 40 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht auf das Grundstück heraufzufahren. Und nur auf diesen Zeitpunkt ist im Interesse der Gleichbehandlung aller Betroffenen abzustellen. Abgesehen davon lässt das Grundstück bereits aufgrund seiner Größe und der dichten Bebauung mit Gebäuden ein Befahren mit Lastkraftwagen dieser Größe nicht zu. Da die Straße im Bereich des klägerischen Grundstücks eine Breite von 6,60 m erreicht und eine solche Straßenbreite ausreicht, um mit Lastkraftwagen mit dem vom Kläger unterstellten zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 40 Tonnen auf es heraufzufahren, ist die – bauplanungsrechtlich mögliche – Erschließung auch gesichert. Ob das Grundstück des Klägers mit Lastkraftfahrzeugen dieser Nutzlast auch über die Wegparzellen 4/2 und 4/3 angefahren werden kann, ist für die Frage der Erschließung unerheblich, solange ihm die Erschließungsanlage diese Möglichkeit aus der anderen Richtung bietet. Dies ist unbestritten der Fall. Ohne Bedeutung ist noch, ob die Erschließungsanlage in ihrem Verlauf teilweise Wohnbebauung und teilweise gewerbliche Bebauung erschließt. Der zweite Beweisantrag des Klägerbevollmächtigten betrifft inhaltlich die gleiche Fragestellung, nämlich ob das klägerische Grundstück mit Lastkraftwagen einer bestimmten Größe über die Erschließungsanlage angefahren bzw. befahren werden kann, nun nicht mehr bezogen auf das zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens, sondern auf seine tatsächlichen Abmessungen. Auch die damit unter Beweis gestellte Tatsache ist nicht entscheidungserheblich. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Der Vorteil, den die Erschließungsanlage vermittelt, ist deshalb – mangels Abschnittsbildung, die zudem formal eine entsprechende Beschlussfassung der beklagten Gemeinde erfordert hätte – für die Gesamtanlage zu prüfen und nicht für einzelne Bauabschnitte. Nach allem ist der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 8 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die beklagte Gemeinde wendet sich mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen die teilweise Aufhebung ihres Bescheides, mit dem sie den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen hatte, und zwar soweit der darin festgesetzte Betrag 10.000,-- € übersteigt. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, da sich der Senat die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu Eigen macht (§ 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Mit Urteil vom 14. Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht den Erschließungsbeitragsbescheid der beklagten Gemeinde vom 7. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2007 insoweit aufgehoben, als der festgesetzte Erschließungsbeitrag 10.000,-- € übersteigt. Zur Begründung wird ausgeführt, nach keiner der in § 130 Abs. 2 BauGB eröffneten drei Möglichkeiten habe der Erschließungsaufwand für die Erschließungsanlage „X...“ abgerechnet werden können. Die der Abrechnung zugrunde gelegte Annahme, die Straße „X...“ stelle in ihrer gesamten Länge eine einzige Erschließungsanlage dar, erweise sich als rechtsfehlerhaft, da die Bauabschnitte des Straßenzugs „X...“ signifikante Unterschiede in der Erschließungsfunktion aufwiesen. Dabei geht das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass maßgebend für die Frage, ob eine einzelne Erschließungsanlage im Sinne des § 130 Abs. 2, Satz 1, 1. Alternative BauGB vorliege, ihre Erschließungsfunktion sei. Bestünde zwischen der Erschließungsfunktion der Straßenteile ein wesentlicher Unterschied, stünde schon dieser Umstand einer rechtlichen Wertung des Straßenzugs als einer einzigen Erschließungsanlage und damit auch seiner einheitlichen Abrechnung entgegen. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung einer natürlichen Betrachtungsweise, unterscheide sich der Bauabschnitt der Erschließungsanlage der auf dem Flurstück …/9 realisiert worden sei (südlicher Teil) nach dem Maß dessen, was er den anliegenden Grundstücken an Erschließung vermittele, entscheidend von dem weiteren Bauabschnitt auf den Flurstücken …/3 und …/2 (westlicher Teil). Der südliche Bauabschnitt am Eckgrundstück des Klägers ermögliche auf seiner vollen Länge Lkw-Verkehr, weil die Fahrbahn selbst im verengten Bereich entlang des 30 m langen Parkstreifens vor dem Grundstück des Klägers eine Breite von 4,78 m nicht unterschreite und im Übrigen eine Breite von 6,50 m aufweise. Demgegenüber sei die Fahrbahn im westlichen Teil bis zur 90° Kurve ganz überwiegend nur 2,48 m breit. Während der südliche, mit Lkw befahrbare Teil des Straßenzugs die anliegenden Grundstücke in dem erhöhten Maß erschließe, das eine gewerbliche Nutzung ermögliche, beschränke sich der westliche Teil auf die Erschließung lediglich von Wohngrundstücken. Das ausschließlich gewerblich genutzte Eckgrundstück des Klägers werde durch den westlichen Teil der Straße „X...“ nicht als Gewerbegrundstück und damit auch entgegen der bauplanungsrechtlich erlaubten Nutzung seines Grundstücks nicht erschlossen. Denn ein Gewerbegrundstück werde nur dann bebauungsrechtlich und in der Folge erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen, wenn die Anbaustraße eine planungsrechtlich genügende verkehrsmäßige Erschließung verschaffe, was hier gerade nicht der Fall sei. Auch das gesamte Erscheinungsbild des Straßenzuges erlaube es nach der natürlichen Betrachtungsweise nicht, die Straße „X...“ in ihrem gesamten Verlauf als eine einzelne Erschließungsanlage anzusehen. Die 90° Kurve sei nicht nur der Ort, an dem sich die Erschließungsfunktion der Straßenteile ändere, sondern auch der Ort, der als deutliche Zäsur für die Straßenführung und die Straßenbreite ins Auge falle. Knicke die Straße kurvenförmig ab, handele es sich jedenfalls dann um zwei Straßen, wenn sich auch das äußere Erscheinungsbild der Straße – wie hier – nach der Kurve wesentlich ändere. Diese Änderung des Erscheinungsbildes sei augenfällig, weil dieser südliche Teil der Straße überwiegend 4 m breiter sei als die Fahrbahn des westlichen Teils und auf der gesamten Länge Begegnungsverkehr und Lkw-Verkehr möglich sei. Auch andere flächenbezogene Teileinrichtungen unterschieden sich erheblich von denen des westlichen Teils. Der Ausbauplan belege, dass der Fahrbahnaufbau des südlichen Teils im Unterbau die qualitativ höherwertige Mischgutsorte 0/32 verwende und mit 6 cm stärker aufgebaut sei als der westliche Teil, der nur einen 4 cm dicken Unterbau aufweise. Auch der Gehweg sei nicht nur breiter ausgebaut, sondern wechsele im Kurvenbereich auch die Straßenseite. Die mit Verkehrszeichen 253 „Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ erfolgte Verkehrsregelung zeige zudem, dass die beiden Teile des Straßenzugs „X...“ nicht als unselbständige Teile einer einzelnen Erschließungsanlage angesehen werden könnten. Die natürliche Betrachtungsweise vermittele – bestätigt durch die aufgezeigten Unterschiede – das Erscheinungsbild zweier im Straßenzug aufeinandertreffender Erschließungsanlagen. Der abgerechnete Straßenzug könne auch nicht als Erschließungseinheit im Sinne von § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB angesehen werden, da dem südlichen Teil, der mit seiner Länge von 74 m insgesamt nur vier Grundstücke erschließe, die erforderliche eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage fehle, um sie als selbständige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu bewerten. Darüber hinaus bildeten der westliche und südliche Teil der Erschließungsanlage kein abgegrenztes, in funktionalem Zusammenhang stehendes Straßensystem. Der südliche Teil stehe nach Erschließungsfunktion, Straßenbreite, Straßenverlauf und Straßenaufbau vielmehr in funktionalem Zusammenhang mit der das Gewerbegebiet erschließenden Straße „Am Frankengrund“, von der er sich deutlich weniger abgrenzen lasse als vom westlichen Teil der Straße „X...“. Mit Beschluss vom 6. April 2011 (5 A 609/10.Z) hat der Senat auf Antrag der beklagten Gemeinde die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt der Bevollmächtigte der Beklagten unter Wiederholung seiner Ausführungen aus dem Zulassungsantrag ergänzend aus, nach der allein maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise handele es sich bei der Erschließungsanlage „X...“ in ihrer gesamten Länge um eine einzige Erschließungsanlage. Innerhalb der Erschließungsanlage „X...“ lägen auch keine unterschiedlichen Verkehrsfunktionen vor, die es geböten, von zwei unterschiedlichen Erschließungsanlagen auszugehen. Zur Beurteilung, ob es sich bei einer Erschließungsanlage um eine einzelne oder um mehrere Anlagen handele, sei ausschließlich auf das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie z.B. die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung, wie sie sich bei natürlicher Betrachtungsweise darstellten, abzustellen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorhandensein verschiedener Erschließungsfunktionen überzeugten nicht. Weder die Örtlichkeit erzwinge eine Aufteilung in zwei selbständige Erschließungsanlagen, noch die unterschiedliche Ausbaubreite im Verlauf der Erschließungsanlage. Nach dem Gesamteindruck des Straßenverlaufs ergebe sich der Eindruck einer einheitlichen Anlage. Eine Unterscheidung zwischen einer Erschließungsanlage in einem Gewerbegebiet und einer solchen in einem Wohngebiet kenne das Baugesetzbuch nicht. Die verschiedene Befahrbarkeit könne deshalb auch kein Kriterium für die Abgrenzung der Erschließungsanlage sein. Eine vorhandene Verkehrsbeschilderung diene ausschließlich verkehrsordnungsrechtlichen Gesichtspunkten, die geändert werden könne. Die tatsächlichen Verhältnisse vermittelten trotz der 90-Grad-Kurve nicht den Eindruck separater Erschließungsanlagen. Soweit das Verwaltungsgericht diese Kurve als Ort ansehe, an dem sich die Erschließungsfunktion der Straßenteile ändere, weil dort die Erschließungsanlage eine deutliche Zäsur bei der Straßenführung und Straßenbreite erfahre, sei dem bereits deshalb nicht zu folgen, weil das Verwaltungsgericht sich zur Beurteilung ausschließlich auf die vorgelegten Lichtbilder und Ausbaupläne gestützt habe. Zur Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse sei jedoch der Blickwinkel eines Betrachters am Boden einzunehmen. Eine Draufsicht, wie sie Pläne und Luftbilder vermittelten, genüge nach ständiger Rechtsprechung nicht, um die tatsächliche Situation beurteilen zu können. Aber auch bei ausschließlicher Beurteilung anhand der Ausbaupläne und der Luftbilder sei zu erkennen, dass in der 90 Grad Kurve keine Veränderung des Straßenausbaus erfolgt sei. Zwar verjünge sich die Fahrbahn im Verlauf der Erschließungsanlage, doch sei dies ausweislich der vorgelegten Pläne bereits deutlich vor der Kurve der Fall. An dieser Stelle ergebe sich aufgrund der natürlichen Betrachtungsweise gerade nicht der Eindruck, dass zwei Erschließungsanlagen aufeinanderstießen. Der Ausbauzustand als auch die angelegten Gehwege entlang der Fahrbahn vermittelten deutlich den Eindruck eines einheitlichen Straßenverlaufs. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. Dezember 2009 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts gehe rechtlich zutreffend davon aus, dass eine Erschließung des klägerischen Grundstücks durch den westlichen Teil der Erschließungsanlage „X...“ nicht erfolge, weil dieser wegen der geringen Breite von lediglich 2,48 m nicht zur Erschließung von Gewerbegrundstücken geeignet sei. Soweit eine Einrichtung zur Erschließung nicht geeignet sei, könnten bereits aus diesem Grund keine Erschließungsbeiträge verlangt werden. Dabei verkenne das Gericht auch nicht, dass ein Verbotsschild für Lastkraftwagen über 3,5 t nicht zur Beurteilung der Erschließungsfunktion herangezogen werden könne. Das Schild weise aber auf die verkehrssicherheitsbezogene Problematik der bauzustandsbedingten geringen Eignung der Straße für den Verkehr mit Lastkraftwagen über 3,5 t hin. Selbständig tragend habe das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch auf die tatsächlichen Verhältnisse gestützt, die bei natürlicher Betrachtungsweise das Vorhandensein einer einheitlichen Erschließungsanlage wiederlege. Es habe auf die unterschiedliche bauliche Beschaffenheit des nach Süden hin zur Straße „Am Frankengrund“ abknickenden Teils der Erschließungsanlage abgestellt und ausgeführt, dass selbst im verengten Bereich entlang des 30 m langen Parkstreifens vor dem Grundstück des Klägers die Straße eine Breite von 4,78 m nicht unterschreite und im Übrigen eine Breite von 6,50 m aufweise. Demgegenüber sei die Fahrbahn im westlichen Teil ganz überwiegend nur 2,48 m breit. Lediglich entlang der nebeneinanderliegenden Flurstücke …/35 und …/15 sei die Fahrbahn auf einer Länge von 20 m auf 5,50 m verbreitert. Vor dem Flurstück …/26 weise die Erschließungsanlage auf einer Länge von 30 m eine Breite von lediglich 3,75 m auf. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend festgestellt, dass die 90-Grad-Kurve eine deutliche Zäsur für die Straßenführung und die Straßenbreite darstelle und sich dort ihr Erscheinungsbild augenfällig ändere. Der gepflasterte Gehweg im westlichen Teil weise auf seiner gesamten Länge eine Breite von 1,28 m auf, während er im südlichen Teil 1,52 m breit sei. Auch die Parkstreifen seien in den beiden Teilen unterschiedlich breit ausgebaut. Augenfällig sei auch der Seitenwechsel von Gehweg und Parkstreifen nach der 90-Grad-Kurve. Nach dem vorgelegten Ausbauplan unterscheide sich auch der Fahrbahnaufbau im Querschnitt. Im westlichen Teil sei ein Asphaltbinder 0/11 mit einer Stärke von 4 cm vorhanden, während im südlichen Teil eine Asphalttrageschicht der Mischgutsorte 0/32 in einer Stärke von 6 cm aufgebracht sei. Sowohl bei natürlicher Betrachtung als auch unter Beachtung der Vorgaben der Bauleitplanung sei das Grundstück des Klägers funktional dem im Bebauungsplan Nr. 9 „Am Filzhauck / Rössengraben“ ausgewiesenen Gewerbegebiet zuzuordnen und werde durch die Straße „Am Frankengrund“ erschlossen. Die nachträglich hinzugetretene weitere Erschließung auch für die auf der anderen Straßenseite situierte Wohnbebauung ändere daran nichts. Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen an die Verkehrsfunktionen für eine Erschließungsanlage, die bereits vorhandene Gewerbegrundstücke (zweit-) erschließe, seien nicht eingehalten. Die erstmalige Herstellung der Straße „Am Frankengrund“ habe außerdem den Teil der jetzt abgerechneten Erschließungsanlage, der vor dem klägerischen Grundstück liege, mit einbezogen. Es liege deshalb allenfalls ein Ausbau und keine Erschließung vor. Der Senat hat auf der Grundlage des Beschlusses vom 17. Januar 2012 Beweis erhoben über das Erscheinungsbild des Straßenzuges vom Kreuzungsbereich „Am Frankengrund“–„X...“ bis zur Einmündung in den „Postweg“ durch Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Heftstreifen) die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.