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Urteil

4 S 546/11

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2010 - 3 K 1723/08 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das genannte Urteil geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Versorgungsbezüge des Klägers. 2 Der am … 1941 geborene Kläger wurde erstmals im Jahr 1970 zum Bürgermeister der Beklagten gewählt und in den Jahren 1975, 1983, 1991 und 1999 wiedergewählt. Im Jahr 2003 wurde gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dem es im März 2006 zur Anklageerhebung kam. Am 22.05.2006 beantragte er seine Versetzung in den Ruhestand, welche mit Verfügung des Landratsamtes Zollernalbkreis vom 04.10.2006 zum 14.10.2006 erfolgte. Am 16.11.2006 wurde der Kläger durch seit dem 24.11.2006 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hechingen - 1 KLs 26 Js 6231/03, AK 3/06 - wegen Betrugs, Untreue und Vorteilsannahme in insgesamt 19 Fällen (Tatzeitraum: 1993 bis 2004) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. 3 Mit Bescheid vom 07.12.2006 stellte der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg (im Folgenden: KVBW) zugunsten des Klägers ab dem 14.10.2006 das Bestehen eines Anspruchs auf Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 4.832,99 EUR fest. Hierbei wurden ruhegehaltsfähige Dienstbezüge auf der Grundlage einer Dienstzeit vom 01.04.1959 bis 13.10.2006 und des letzten Grundgehalts des Klägers aus der Besoldungsstufe B 3 zugrunde gelegt. Im Bescheid heißt es unter „Hinweise zur Versorgung“: „Die Festsetzung der Versorgung ab dem 14.10.2006 erfolgt aufgrund Ihrer Zurruhesetzung mit Wirkung vom 14.10.2006 entsprechend der Verfügung des Landratsamts Zollernalbkreis vom 04.10.2006. Der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen; die Zahlung dieser Versorgung erfolgt insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt. Wir bitten uns über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren“. Das vollständig abgefasste Strafurteil wurde dem KVBW nicht vom Kläger, sondern vom Landratsamt Zollernalbkreis am 19.12.2006 übersandt. In den folgenden Monaten entwickelte sich zwischen dem KVBW und dem Innenministerium Baden-Württemberg ein Disput zur Frage, ob aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung die Versorgungsansprüche des Klägers vollumfänglich verloren gegangen sind. Nach Aktenlage vertrat der KVBW bereits vor Erlass des Bescheids vom 07.12 2006 die Auffassung, dass die Versorgungsansprüche des Klägers, jedenfalls soweit sie bis 01.01.2000, zumindest aber bis 01.01.1992 entstanden seien, nicht verloren gegangen seien (vgl. Schreiben des KVBW vom 27.11.2006 an das Innenministerium mit Bezugnahmen auf ein - nicht aktenkundiges - Telefongespräch vom 21.11.2006 und - ebenfalls nicht weiter aktenkundig gemachte - Erörterungen vom 30.03.2006). Demgegenüber vertrat das Innenministerium (aktenkundig erstmals im Schreiben vom 19.12.2006) die Auffassung, dass die Versorgungsansprüche in vollem Umfang verloren gegangen seien. Nachdem auch das Finanzministerium Baden-Württemberg (vgl. Schreiben vom 13.02.2007) diese Ansicht teilte, bat das Innenministerium den KVBW mit Schreiben vom 15.05.2007, „entsprechend zu verfahren“. 4 Daraufhin erließ der KVBW am 16.05.2007 einen (ersten) Bescheid. Mit dessen Nr. 1 wurde festgestellt, dass der Kläger die Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat. Mit Nr. 2 wurde der Bescheid vom 07.12.2006 mit Wirkung vom 01.12.2006 aufgehoben, mit Nr. 3 wurden die überzahlten Versorgungsbezüge in Höhe von brutto 28.962,90 EUR zurückgefordert und mit Nr. 4 die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet. Den Widerspruch des Klägers wies der KVBW mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 zurück. Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 26.02.2008 - 3 K 1096/07 - die angefochtenen Bescheide auf und stellte mit Beschluss vom 26.02.2008 - 3 K 837/07 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid vom 16.05.2007 wieder her. Das Verwaltungsgericht führte in seinem Urteil im Wesentlichen aus, es spreche zwar viel dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 LVwVfG vorlägen, der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids jedoch wegen evidenter Ermessensfehler rechtswidrig sei. Mit Beschluss des Senats vom 14.07.2008 - 4 S 1140/08 - wurde der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Ebenso wurde mit Senatsbeschluss vom 14.07.2008 - 4 S 869/08 - die Beschwerde der Beklagten gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. In beiden Entscheidungen ging der Senat davon aus, dass sich der jeweilige Rechtsstreit nach Aufhebung der angegriffenen Bescheide durch die hier angefochtene Verfügung vom 06.05.2008 erledigt habe. 5 Bereits am 21.04.2008 hatte der KVBW den Kläger „zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheids über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 07.12.2006 sowie Rückforderung der für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 gezahlten Versorgungsbezüge und zur beabsichtigten Aufhebung der Bescheide vom 16.05.2007 und 16.06.2007“ angehört. Der Kläger machte geltend, er habe sich ausschließlich an der vom KVBW geäußerten Auffassung orientiert, dass die Versorgungsansprüche aus früheren Amtsverhältnissen unberührt blieben, und insoweit disponiert. Von Anfang an habe er „volle“ Informationen an den KVBW weitergegeben. Im Gespräch am 27.03.2006 sei seitens des KVBW betont worden, dass dies in Abstimmung mit dem Innenministerium geschehe. Herr B. vom KVBW habe am 21.11.2006 die Rechtsfolge einer Zurückstufung zur Sprache gebracht und die unveränderte, übereinstimmende Rechtsauffassung des Innenministeriums bestätigt. Er habe aufgrund dieser abgeklärten Situation auf Rechtsmittel verzichtet und diese Absicht auch Herrn B. mitgeteilt. Von einer vorläufigen Auffassung sei seitens des KVBW nicht die Rede gewesen. Auch ergebe sich solches nicht aus dem Bescheid vom 07.12.2006. Eine Rückforderung sei nicht möglich, die Bezüge seien verbraucht. Leistungen aus der Rentenversicherung erhalte er nicht. Trotz Vermögensverwertung könne er seinen laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. 6 Am 06.05.2008 erließ der KVBW den streitgegenständlichen Bescheid. Mit dessen Nr. 1 wurde der Bescheid vom 07.12.2006 mit Wirkung vom 24.11.2006 zurückgenommen. Mit Nr. 2 wurden der Bescheid vom 16.05.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 16.06.(richtig 07.)2007 zurückgenommen. Mit Nr. 3 wurden die für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 bereits gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von brutto 28.962,90 EUR zurückgefordert. Mit Nr.4 wurde die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Hechingen gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG und § 66 Abs. 4 BeamtVG die Rechte des Klägers als Ruhestandsbeamter und somit auch sämtliche Ansprüche auf Ruhegehalt erloschen seien. Der Bescheid vom 07.12.2006 sei daher von Anfang an rechtswidrig gewesen. Der Bescheid könne nach § 48 Abs. 1 LVwVfG zurückgenommen werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des § 48 Abs. 2 LVwVfG liege beim Kläger nicht vor. Im Rahmen der Ermessensausübung seien die weitreichenden finanziellen Folgen eines Verlustes der Versorgung, die durch eine Nachversicherung nur teilweise kompensierbar seien, gesehen worden. Dies sei jedoch in § 59 BeamtVG als gesetzliche Folge der strafrechtlichen Verurteilung vorgesehen. Die Beeinträchtigung durch die notwendige, kurzfristig nicht mögliche Prüfung der zunächst offenen Rechtsfragen und das unterbliebene Ermessen rechtfertigten keine Aufrechterhaltung des Bescheids vom 07.12.2006. Die Beeinträchtigung übersteige das zumutbare Maß nicht. Über die Leistungen der Deutschen Rentenversicherung sei der Lebensunterhalt gesichert. Was den Zeitpunkt der Rücknahme angehe, habe sich der KVBW sowohl von § 59 BeamtVG als auch von dem Umstand leiten lassen, dass der Bescheid vom 07.12.2006 nur deshalb ergangen sei, weil der Kläger den KVBW über die Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts Hechingen nicht informiert habe. Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs und mit Rücksicht auf den im Bescheid enthaltenen Vorbehalt sei daher die Rücknahme ex tunc gerechtfertigt. Die Rückforderung der danach zu viel gezahlten Versorgungsbezüge werde auf § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG gestützt. Insoweit werde auf den ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt im Bescheid vom 07.12.2006 Bezug genommen. Die Entstehung eines schutzwürdigen Vertrauens sei nicht möglich gewesen. Von einer Rückforderung der Versorgungsleistung für den Zeitraum vom 24.11.2006 bis 30.11.2006 werde abgesehen. Im Rahmen der Ermessensausübung ergebe sich kein abweichendes Ergebnis. Zwar sei in der Anhörung vorgetragen worden, dass die Leistungen verbraucht worden seien. Da aber die Mitteilung des Eintritts der Rechtskraft unterblieben sei, sei der Kläger bösgläubig, sodass es darauf nicht ankomme. Im Übrigen führe der Verbrauch der Leistungen nicht zur Entreicherung, die konkrete Verwendung der Leistungen sei nicht dargelegt. Die vorgelegte Finanz- und Vermögensübersicht zum 31.05.2007 mit Nachtrag zum 30.04.2008 berücksichtige nicht die grundsätzlich möglichen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese seien vom KVBW zu berücksichtigen, da dieser alles getan habe, um die Leistung zu ermöglichen, insbesondere die Nachversicherung durchzuführen. Auch insoweit komme ein Verzicht auf die Rückforderung nicht in Betracht. Der nach wie vor unklaren Situation werde dadurch Rechnung getragen, dass insoweit von der Anordnung des Sofortvollzugs abgesehen werde. Sofern die Rückzahlung in einem Betrag nicht möglich sei, werde um einen geeigneten Tilgungsvorschlag gebeten. 7 Den am 03.06.2008 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der KVBW mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 zurück. 8 Am 29.08.2008 hat der Kläger gegen Nr. 1 und 3 des Bescheids vom 06.05.2008 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Dieses hat nach Vernehmung der Frau S. und der Herren Br. und B. vom KVBW als Zeugen mit Urteil vom 19.01.2010 - unter Klagabweisung im Übrigen - die Nr. 3 des Bescheids vom 06.05.2008 und insoweit auch den Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 in Höhe des Betrages aufgehoben, der dem Kläger (hypothetisch) für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 unter Berücksichtigung eines Eintritts in den Ruhestand zum 01.01.1992 als Versorgung zu gewähren gewesen wäre. In den Entscheidungsgründen heißt es: Rechtsgrundlage für die mit Nr. 1 des Bescheids vom 06.05.2008 erfolgte Aufhebung der dem Kläger mit Bescheid vom 07.12.2006 bewilligten Versorgungsbezüge sei § 48 LVwVfG. Der Bescheid vom 07.12.2006 sei für die Zeit ab 24.11.2006 rechtswidrig. Zurecht gehe der KVBW - jedenfalls mittlerweile - davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter und damit auch jegliche Versorgungsansprüche verloren habe, was aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG folge. Die abgeurteilten Straftaten seien in dem Zeitraum von 1993 bis 2004 begangen worden, in dem der Kläger als Bürgermeister der Beklagten aktiver Beamter auf Zeit gewesen sei. Zwar sei er in dieser Zeit statusrechtlich (auch) im Ruhestand gewesen. Dies vermöge aber an dem zugleich bis zum 13.10.2006 bestehenden aktiven Dienstverhältnis als Bürgermeister der Beklagten nichts zu ändern. Aus § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG folge, dass von einem ununterbrochenen Bestehen des (aktiven) Beamtenverhältnisses auszugehen sei. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG sei nicht auf den Kläger, sondern nur auf solche Beamte anwendbar, die endgültig und letztmals in den Ruhestand getreten seien. Nichts anderes ergebe sich aus dem Senatsbeschluss vom 14.09.2004. Nachdem von einem versorgungsrechtlich einheitlichen Rechtsverhältnis auszugehen sei, habe der Kläger sämtliche Rechte als Ruhestandsbeamter auch aus statusrechtlich bereits früher begründeten Ruhestandsverhältnissen verloren. 9 Die Beurteilung der Frage des schutzwürdigen Vertrauens im Sinne des § 48 Abs. 2 LVwVfG bedürfe einer differenzierten Betrachtung. Zum einen sei zwischen der Vergangenheit, in welcher dem Kläger tatsächlich Versorgungsbezüge ausgezahlt worden seien (Zeitraum von 24.11.2006 bis 31.05.2007), und der Zukunft (ab dem 01.06.2007) zu differenzieren. Zum anderen sei aber auch zwischen der im Versorgungsbescheid vom 07.12.2006 konkret bewilligten Versorgung auf Grundlage einer Dienstzeit des Klägers bis Oktober 2006 unter Zugrundelegung von Besoldungsgruppe B 3 einerseits und andererseits einem (geringeren) Versorgungsanspruch auf Grundlage früherer, statusrechtlich bereits begründeter Ruhestandsverhältnisse, die nicht von den abgeurteilten Straftaten betroffen seien, sowie der damaligen Besoldungsgruppe B 2 zu unterscheiden. Dem Kläger sei es verwehrt, sich auf ein Vertrauen in die volle Höhe der mit Bescheid vom 07.12.2006 gewährten Versorgungsbezüge zu berufen. Die Rechtswidrigkeit des Bescheids sei dem Kläger insoweit im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG bekannt gewesen, als ihm hierdurch Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bis 13.10.2006 auf Grundlage der Besoldungsgruppe B 3 bewilligt worden seien. Denn dem Kläger sei, wie er selbst einräume, bereits aufgrund der mit den Vertretern des KVBW geführten Gespräche bekannt gewesen, dass im Falle einer Verurteilung zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe auf jeden Fall bezüglich der Zeiträume, in welchen abgeurteilte Taten begangen worden seien, ein „Zurückfallen der Versorgungsbezüge“ zu erwarten sei. Mangels Atypik habe der Bescheid daher - im vorbezeichneten Umfang - mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden dürfen. Der Kläger habe aber bezüglich einer (geringeren) Versorgung auf Grundlage bereits früher begründeter Ruhestandsverhältnisse, die nicht von den abgeurteilten Straftaten betroffen seien, auf den Bescheid vom 07.12.2006 vertrauen dürfen. Den Handelnden des KVBW sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids der Umstand der Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bekannt gewesen, was dieser auch gewusst habe. Ebenso von Bedeutung sei, welche Rechtsauffassung seitens des KVBW bezüglich der dem Kläger zu bewilligenden Versorgungsbezüge bestanden habe und welche Auskünfte und Äußerungen dem Kläger gegenüber erfolgt seien, da es für das Verständnis des Bescheids auf dessen Empfängerhorizont ankomme. Nach Aktenlage und unter Würdigung der Zeugenaussagen habe auf Seiten der Vertreter des KVBW die Rechtsauffassung bestanden, hinsichtlich der Folgen des § 59 BeamtVG den Versorgungsanspruch des Klägers für die jeweiligen Ruhestandsverhältnisse einer differenzierten Betrachtung unterziehen zu müssen, was gegenüber dem Kläger wiederholt auch kundgetan worden sei, sodass dieser nicht davon habe ausgehen müssen, dass es sich hierbei um im Grundsatz noch fragliche Rechtsauskünfte handle. Im Ergebnis sei die Kammer insbesondere aufgrund der dem Kläger am 27.03.2006 gegebenen Auskünfte, der Gespräche mit Herrn Br. am 27.03.2006 und Herrn B. am 21.11.2006 sowie der fehlenden aktenkundigen gegenteiligen Verlautbarungen des KVBW gegenüber dem Kläger der Überzeugung, dass er seitens des KVBW die Auskunft erhalten habe, dass er eine Versorgung jedenfalls aufgrund früher begründeter Ruhestandsverhältnisse, die anhand des Strafurteils noch zu ermitteln wären, erhalten werde. Darauf, dass es sich bei diesen Auskünften schon formalrechtlich um keine wirksamen Zusicherungen im Sinne des § 38 Abs. 1 LVwVfG gehandelt habe, die zudem auch gemäß § 3 Abs. 2 BeamtVG unwirksam gewesen wären, komme es für die Frage einer Vertrauensbildung nicht an. Entscheidend seien vielmehr allein die dem Kläger seitens der Handelnden des KVBW gegebenen Auskünfte. Unter Beachtung dieser Auskünfte sei der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2006 und auch der dortige Hinweis aus Sicht des Klägers dann aber so zu verstehen gewesen, dass er mit Rechtskraft des Strafurteils nicht gänzlich einer Versorgung verlustig gehen, sondern vielmehr unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der abgeurteilten Straftaten auf früher begründete Ruhestandsverhältnisse zurückfallen werde, mit der Folge einer (bloßen) Reduzierung der Versorgung. Berücksichtige man die gegenüber dem Kläger auch zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des KVBW, so lasse sich der Bescheid aus Sicht des Klägers ohne Weiteres dahingehend verstehen, dass der Hinweis sich nur auf das - wegen der nach § 52 Nr. 1 LBG verfügten Zurruhesetzung - nach Nr. 3 des § 131 Abs. 1 Satz 1 LBG begründete Ruhestandsverhältnis beziehe, nicht jedoch auf die statusrechtlich bereits begründeten Ruhestandsverhältnisse nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBG. Dies könne insbesondere auch aus der Formulierung des Hinweises geschlossen werden, in der ausdrücklich eine Verknüpfung des Versorgungsanspruches mit der Zurruhesetzungs-verfügung vom 04.10.2006, also dem Ruhestandsverhältnis nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG vorgenommen werde: „Der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. (…); die Zahlung dieser Versorgung (...)“. Ein etwa gegebener Versorgungsanspruch aus bereits zuvor begründeten Ruhestandsverhältnissen nach dem § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBG werde bei diesem Verständnis des Hinweises vom dortigen Vorbehalt damit nicht erfasst. Nichts anderes folge aus dem Vorbringen der Beklagten, mit dem Bescheid vom 07.12.2006 hätte nur für eine Übergangszeit eine Regelung getroffen werden sollen. Denn solches treffe im Blick auf eine Versorgung auf Grundlage einer Dienstzeit bis 13.10.2006/B 3 ohne Weiteres zu. Sofern das Vorbringen allerdings so zu verstehen sein sollte, dass jeglicher Versorgungsanspruch habe gemeint sein sollen, stehe dem bereits der - maßgebliche - Empfängerhorizont des Klägers entgegen. Im Übrigen vermöge ein Vorbringen zu einer von der Beklagten angeblich vollumfänglich gewollten Übergangsregelung angesichts des zeitnah zu erwartenden schriftlich abgefassten Strafurteils, der - bei ohne Weiteres möglicher Eigeninitiative - auch zeitnah zu erhaltenden Klarheit über die Frage einer Rechtskraft des Strafurteils, der - aus dem Umstand mehrerer Gespräche zwischen dem KVBW und dem Innenministerium ersichtlichen - erheblichen Brisanz des Falles und schließlich auch der Möglichkeit einer bloßen Abschlagszahlung an den Kläger nicht zu überzeugen. Gleichwohl sei das - partielle - Vertrauen des Klägers in Abwägung mit den öffentlichen Interessen nicht schutzwürdig. Auch wenn er das Geld für seine Lebenshaltung einschließlich der Bestreitung erheblicher monatlicher Belastungen ausgegeben, mithin verbraucht habe, was regelmäßig zur Bejahung eines schutzwürdigen Vertrauens führe, sei jedoch ein Ausnahmefall von der Regelvermutung gegeben, weil im Strafverfahren der Umstand eines vollständigen Verlustes der Versorgungsbezüge massiv zugunsten des Klägers Berücksichtigung gefunden habe. Die Schutzwürdigkeit der bisherigen Annahme des Klägers, er werde zumindest einen Teil der Versorgungsansprüche behalten, habe daher im Rahmen der Abwägung hinter dem öffentlichen Interesse zurückzutreten. Hinzu komme, dass er es nach Erhalt des Strafurteils selbst in der Hand gehabt habe, sich durch dessen - erbetene - Vorlage beim KVBW um eine Klärung der Widersprüchlichkeit in den Aussagen des Bestehens eines Versorgungsanspruchs zu bemühen. Ein schutzwürdiges Vertrauen bestehe schließlich auch nicht im Blick auf eine von ihm möglicherweise getroffene Vermögensdisposition, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden könne. Selbst wenn die unterbliebene Revisionseinlegung gegen das Strafurteil des Landgerichts eine Vermögensdisposition darstelle, weil die Rechtskraft des Strafurteils durch ein Revisionsverfahren hinausgezögert worden wäre und der Kläger damit noch über Monate hinweg (rechtmäßig) Versorgungsbezüge in der mit Bescheid vom 07.12.2006 festgesetzten Höhe hätte erhalten können, wäre dies nicht schutzwürdig. Denn eine solche Vermögensdisposition hätte erkennbar nicht auf dem erst am 07.12.2006 erlassenen Bescheid, sondern auf den dem Kläger seitens des KVBW bis zum 21.11.2006 gegebenen Auskünften beruht. Erst recht für den nachfolgenden Zeitraum ab dem 01.06.2007 könne sich der Kläger deshalb nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Zudem sei die Regelvermutung der Schutzwürdigkeit für diesen Zeitraum schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger ab Juni 2007 keine Versorgungsleistungen mehr erhalten habe, also auch kein Verbrauch der Bezüge erfolgt sei. Hinzu komme, dass der Kläger spätestens mit Erlass des ersten Rücknahmebescheids am 16.05.2007 darüber im Bilde gewesen sei, dass die ursprünglich vertretene Rechtsauffassung des KVBW nun nicht mehr aufrecht erhalten werde. Letztlich überwiege hier das fiskalische Interesse daran, keine rechtswidrigen Leistungen zu gewähren, das Interesse des Klägers am Erhalt solcher Leistungen. 10 Der Rücknahme des Versorgungsbescheids stehe die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht entgegen. Für den am 06.05.2008 erlassenen streitgegenständlichen Bescheid sei die Frist eingehalten, wobei offenbleiben könne, ob es insoweit auf die im Rahmen der Anhörung gefertigte Stellungnahme des Klägers vom 05.05.2008 bzw. die zum 30.04.2008 ergänzte Vermögens- und Finanzübersicht zum 31.05.2007 ankomme oder auf die Weisung des Innenministeriums mit Schreiben vom 15.05.2007 oder möglicherweise schon auf den 19.12.2006, den Zeitpunkt, zu dem der KVBW das vollständig abgefasste Strafurteil erhalten habe. Selbst wenn auf diesen frühen Zeitpunkt abzustellen wäre, wäre die Jahresfrist gewahrt. Denn erst mit Erlass des Urteils des Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 26.02.2008 habe die Beklagte Kenntnis von der Ermessensfehlerhaftigkeit dieser binnen Jahresfrist getroffenen Entscheidung erlangt mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Jahresfrist neu zu laufen begonnen habe. 11 Die angestellten Ermessenserwägungen begegneten keinen rechtlichen Bedenken. Zwar sei der KVBW bei seiner Entscheidung von einem - vollständig - fehlenden Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheids vom 07.12.2006 ausgegangen, was aber deshalb keinen rechtlichen Bedenken begegne, weil das Vertrauen jedenfalls nicht schutzwürdig gewesen sei. 12 Nr. 3 des Bescheids vom 06.05.2008 über die Rückforderung der für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von brutto 28.962,90 EUR und insoweit auch der Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 seien zum Teil rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Er habe ohne Rechtsgrund die Versorgungsbezüge auch in dem Zeitraum von 01.12.2006 bis 31.05.2007 erhalten. Allerdings könne er sich - jedenfalls partiell - auf eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, da er zur Überzeugung der Kammer die ausgezahlten Versorgungsbezüge tatsächlich verbraucht habe. Soweit Bezüge auf Grundlage einer über eine ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bis zum 01.01.1992 und einer damaligen Besoldungsgruppe B 2 hinausgehenden Versorgung gezahlt worden seien, sei der Kläger allerdings bösgläubig gewesen, da ihm aufgrund der seitens des KVBW gegebenen Auskünfte sowie insbesondere des Hinweises im Bescheid positiv bekannt gewesen sei, dass er bei einer Verurteilung zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung von Amtszeiten, in denen Straftaten begangen worden seien, verlieren würde. Spätestens mit Erhalt des vollständig abgefassten Strafurteils am 09.12.2006 sei dem Kläger bekannt gewesen, dass er Versorgungsansprüche ab der zum 02.01.1992 begonnenen (weiteren) Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten verloren habe, da die vom Landgericht abgeurteilten Straftaten auch in diese Zeit gefallen seien (Tatzeiten von 1993 bis 2004). Er sei hingegen gutgläubig gewesen, soweit Zahlungen in Höhe eines Ruhegehalts auf Grundlage einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bis zum 01.01.1992 und der (damaligen) Besoldungsgruppe B 2 erfolgt seien. Diese Gutgläubigkeit sei auch nicht durch den Erhalt des Strafurteils, in welchem mehrfach von einem vollständigen Verlust der Versorgungsbezüge die Rede sei, erschüttert worden. Denn insoweit habe der Kläger dem Bescheid vom 07.12.2006 unter Berücksichtigung der ihm seitens des KVBW gegebenen Auskünfte vertrauen können. Dabei bestehe auch kein Widerspruch dazu, dass das Vertrauen des Klägers (in eine reduzierte Versorgung) in Abwägung mit den öffentlichen Interessen - wie oben dargelegt - nicht schutzwürdig sei. Denn beim Rücknahmeermessen erfolge eine Abwägung unter Berücksichtigung eines ggf. schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten des Klägers einerseits und andererseits des öffentlichen Interesses. Die Beurteilung einer Gut- bzw. Bösgläubigkeit beruhe hingegen nicht auf einer Interessenabwägung, sondern auf der Bewertung aller Umstände, die für eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Leistungen von Belang seien. Es komme hier also nur darauf an, wie der Versorgungsbescheid vom 07.12.2006 vom Kläger aufgrund der ihm gegebenen Auskünfte des KVBW zu verstehen gewesen sei. Auch wenn ihm die Widersprüchlichkeit zwischen Strafurteil und Versorgungsbescheid hätte bewusst werden müssen, trage dies allenfalls die Annahme möglicher Zweifel an der Richtigkeit der - aus Sicht des Klägers - mit Bescheid vom 07.12.2006 (auch) zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung des KVBW, nicht jedoch die Feststellung einer Bösgläubigkeit. 13 Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 28.02.2011 - 4 S 629/10 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. 14 Der Kläger beantragt, 15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2010 - 3 K 1723/08 - zu ändern und Nr. 1 und 3 des Bescheids des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg vom 06.05.2008 in vollem Umfang und insoweit dessen Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008 aufzuheben. 16 Zur Begründung trägt er vor, § 59 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht anwendbar, weil dann, wenn aufgrund einer beamteten Amtszeit ein Ruhestandsverhältnis vorliege, in diese Rechtsposition nicht mehr unter den Bedingungen eingegriffen werden könne, die bei jedem aktiven Beamten gelten würden. Ein derartiges - auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in solchen Fällen bestehendes - Versorgungsverhältnis unterliege insoweit einem anderen Schutzumfang. Ein Eingriff bedürfe einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Die Fiktion eines durchgängigen Beamtenverhältnisses nach § 66 Abs. 4 BeamtVG sei als reine Rechtsfolgenverweisung hierfür weder ausreichend noch anwendbar, denn sie diene der Vermeidung von versorgungsrechtlichen Nachteilen aufgrund von Unterbrechungen, z.B. durch Auslaufen von Wahlzeiten oder durch Wahl in ein anderes Amt. Insoweit handle es sich um eine positive Gleichstellungsvorschrift, die Berechnungs- und Abwicklungsprobleme des Versorgungsverhältnisses im Auge habe, weshalb hinsichtlich einer weitergehenden Anwendung erhebliche Bedenken bestünden. Den Zeitbeamten sollten gerade auch für den Fall, dass sie ohne zeitliche Unterbrechung ein Amt ausübten, gegenüber Lebensbeamten keine besoldungs- und versorgungsrechtlichen Nachteile entstehen. Die Vorschrift habe deshalb Bedeutung in den Fällen, in denen auf den Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses abgestellt werde. Der Regelungsgehalt müsse sein, dass beim Beamtenverhältnis auf Zeit die Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes in seinem versorgungsrechtlichen Inhalt als nicht unterbrochen gelte. Auslegungen hinsichtlich des Status und der Statusfragen, die auch im Rahmen von § 59 BeamtVG maßgebend seien, seien damit nicht verbunden. Dass das Beamtenversorgungsgesetz keine Aussagen zum Statusrecht mache, sei eine reine Konventionsfrage. Selbstverständlich ergäben sich auch im Rahmen des Versorgungsverhältnisses Statusfragen, zumal dann, wenn beide Verhältnisse (Versorgung und Aktivverhältnis) nebeneinander zur Anwendung kämen. Wenn Aussagen und Rechtsfolgen hinsichtlich eines Versorgungsverhältnisses bei einem Ruhestandsbeamten hätten getroffen werden sollen, so wäre dies im Regelungsbereich des § 59 BeamtVG zu erwarten gewesen. Über die hier vorliegenden Konsequenzen habe sich kein Mitglied des Parlaments irgendwelche Vorstellungen gemacht. Rechtssystematisch habe diese Differenzierung auch nichts damit zu tun, ob es richtig sei, in diesem Zusammenhang von engeren oder weiteren Bindungen des Beamten zum Dienstherrn auszugehen. Nicht einmal der Ansehensverlust des öffentlichen Dienstes stehe in diesem Zusammenhang im Vordergrund, sondern die Frage, ob bereits ein Versorgungsanspruch erworben worden sei und demgemäß überhaupt noch Alternativen zur Verfügung stünden. Zudem spiele die Nähe zum Dienstherrn beim Wahlbeamten mit abgeschlossenem Versorgungsverhältnis keine Rolle und müsse ein etwaiger Ansehensverlust vom Gesetzgeber geregelt werden. Die vom angefochtenen Urteil genannten Differenzierungsgründe griffen nicht und seien unter Verstoß gegen Art. 3 GG sachwidrig. Der Kläger könne nicht anders gestellt werden als jeder andere Ruhestandsbeamte. Dies sei eher der statusrechtlichen Fragestellung zuzuordnen. Außerdem habe der Gesetzgeber beim Zeitbeamten die Rechtskonstruktion nun einmal so gewählt, dass beide Rechtsverhältnisse nebeneinander bestehen könnten. Von daher seien unterschiedliche Rechtsfolgen selbstverständlich. Diese Frage sei systematisch zu beantworten. Wäre § 66 BeamtVG wie vom Verwaltungsgericht zu interpretieren, ergäbe sich überhaupt kein hinreichender Sinn, weil die gewünschten Rechtsfolgen nur teilweise erreicht werden könnten. § 66 Abs. 4 BeamtVG müsste nämlich aufgrund seines nur punktuellen Regelungsumfangs dann, wenn die aufeinanderfolgenden Tätigkeitsperioden eines Wahl-Zeitbeamten mit kurzen oder logischen Unterbrechungen von wenigen Tagen erfolgten, bei der Wahrnehmung eines höherwertigen Amts oder eines Dienstherrenwechsels, analog angewandt werden, was bedenklich erscheine. 17 Auch die Voraussetzungen der Rücknahme lägen nicht vor. Soweit das Verwaltungsgericht die Entreicherungseinrede nicht zugelassen habe, weil im Strafverfahren der vollständige Verlust der Versorgungsbezüge massiv zugunsten des Klägers Berücksichtigung gefunden habe, überzeuge dies nicht. Eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit sei ausgeschlossen. Der Kläger habe aufgrund der Besprechungen mit dem KVBW davon ausgehen dürfen, dass dieser die Rechtsauffassung vertrete, er habe einen Anspruch auf Versorgung aus den vorausgehenden Ruheverhältnissen von 1984, 1992 und 2000. Dies ergebe sich bereits aus der Aktennotiz vom 21.12.2006. Die Strafzumessungskriterien eines in der versorgungsrechtlichen Frage nicht befassten Strafgerichtes könnten in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. Für den Kläger müsse in erster Linie maßgebend sein, was die zuständige Behörde im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches dazu habe verlautbaren lassen, fachliche Entscheidungsmotivationen könnten insoweit weder vertrauensbildend noch vertrauenshemmend sein. Die ihm seitens des KVBW gegebenen Auskünfte seien für das Verständnis des Bescheidinhalts wesentlich, da angesichts der Nachversicherung und der Abschlagszahlungen zwischen beiden auch kein Widerspruch vorliege. Da der Fehler ausschließlich von der Behörde verschuldet sei, überwiege das Vertrauensinteresse. Im Hinblick auf § 3 Abs. 2 BeamtVG ergebe sich nichts Abweichendes, da sonst in Versorgungsangelegenheiten nie ein schutzwürdiges Vertrauen möglich und § 48 LVwVfG nie anwendbar sei. Er habe den Verbrauch der gewährten Leistungen und damit Entreicherung geltend gemacht. Aufgrund der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstandenen Situation seien erhebliche Kosten aufgelaufen, darüber hinaus habe er permanente Belastungen, u.a. durch Unterhalt. Vermögensdispositionen seien diesbezüglich keine getätigt worden. Insoweit habe er im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit der gewährten Versorgung disponieren dürfen. Soweit Leistungen für den allgemeinen täglichen Lebensbedarf getätigt würden, die in einem behördlichen förmlichen Verfahren festgelegt worden seien, sei regelmäßig eine Rücknahme für die Vergangenheit ausgeschlossen. Für die Frage der Schutzwürdigkeit des Vertrauens spielten andere außerhalb oder vor diesem Verfahren begründete und herleitbare Umstände keine entscheidende Rolle. Die Ermessenserwägungen seien unzutreffend. Veranlassung zur Ermessensausübung hätte schon aufgrund des Schreibens des Innenministeriums vom 15.02.2007 bestanden, sodass die Rücknahme vom 06.05.2008 verspätet sei. Zu einer vollständigen Ermessensausübung hätte auch gehört, die versorgungsrechtliche Situation unter Einbeziehung von § 8 SGB XI vollständig zu berücksichtigen und gegebenenfalls Teilbeträge zu bewilligen. Bei der Ermessensausübung sei auch zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Rücknahmeentscheidung auf die besonderen persönlichen Verhältnisse und die Verhältnisse von Dritten, wie z.B. Unterhalts- und Versorgungsberechtigten habe. In diesem Zusammenhang sei dann weiter zu berücksichtigen, in welchem Umfang angesichts der Lebensverhältnisse eine Rücknahme für die Zukunft in Betracht komme. Der Rückforderungsvorbehalt habe, so wie er ihn habe verstehen dürfen, nicht zu seiner Bösgläubigkeit führen können. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen, 20 und im Wege der Anschlussberufung, 21 das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2010 - 3 K 1723/08 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 22 Sie macht geltend, die Fiktionswirkung des § 66 Abs. 4 BeamtVG diene der Gleichstellung und Verhinderung von Rechtsnachteilen beispielsweise für kommunale Wahlbeamte, die wegen der besonderen Begründungsform eines Beamtenverhältnisses auf Zeit ohne diese Gleichstellungsregelung verschiedene, ggf. nicht nahtlos aneinanderknüpfende Beamtenverhältnisse auf Zeit eingingen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes werde eine Gleichstellung und damit ein Ausgleich für eventuelle besondere Fallkonstellationen auf Basis der besonderen Art der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit bezweckt. Diese Gleichstellung ordne das Gesetz allein und ausschließlich für die versorgungsrechtliche Seite/Regelung an, wie sich bereits aus dem aus § 1 BeamtVG erkennbaren Geltungsbereich und dem Regelungszweck des Gesetzes ergebe. Die gesetzliche Regelung biete somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Gleichstellungsregelung über die gewünschte Gleichstellung im Versorgungsrecht hinaus eine weitergehende Verbesserung der Rechtsstellung der kommunalen Wahlbeamten, also der Beamten auf Zeit, mit sich bringen sollte. Hätte der Gesetzgeber solches gewollt, so hätte es nahegelegen, nicht nur mit der Rechtsfigur der Fiktion im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu arbeiten, sondern die vom Kläger gewünschte rechtserhaltende Regelung für den Fall des Eintretens von strafrechtlichen Verurteilungen aufzunehmen. Hierfür gebe es weder einen Anlass noch sei dies mit Art. 3 GG vereinbar. Denn soweit der Gesetzgeber den kommunalen Wahlbeamten einem Beamten auf Lebenszeit gleichstelle, müsse dies unter Gleichbehandlungsgründen zwingend auch dazu führen, dass unangenehme Rechtsfolgen, die der Beamte auf Lebenszeit zu gewärtigen habe, sich in gleicher Konsequenz auf den Beamten auf Zeit erstreckten. Eine weitergehende Besserstellung sei vom Gesetzgeber ausweislich der gesetzgeberischen Motive nicht beabsichtigt gewesen. Auch der Wortlaut des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG lasse keine andere Interpretation zu. Unter versorgungsrechtlichen Gesichtspunkten habe ein ununterbrochenes Beamtenverhältnis vorgelegen, das zur Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes führe. Da beim Kläger jeweils nahtlos nach Ablauf seiner jeweiligen achtjährigen Bürgermeisterzeit ein neues Beamtenverhältnis auf Zeit begründet worden sei, sei es unter diesem Blickwinkel nur konsequent, wenn für die Anwendung der Regelungen des Beamtenversorgungsverhältnis von einem (d.h. ununterbrochenem) Beamtenverhältnis ausgegangen werde. Denn nur auf diese Art und Weise werde die vom Kläger reklamierte Gleichstellung mit dem Beamten auf Lebenszeit auch für den Versorgungsanspruch umsetzbar. Aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG folge, dass mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts Hechingen der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren habe. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG sei bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht anwendbar, weil sich der Tatzeitraum auf die Zeit von 1993 bis 2004, also die aktive Zeit des Klägers als Bürgermeister, erstreckt habe. § 59 Abs. 1 BeamtVG sehe für den Beamten auf Zeit im Falle von dessen Straffälligkeit nicht vor, dass nach Beendigung und Ablauf einer Amtszeit die während dieser Amtszeit bereits erworbenen Versorgungsansprüche erhalten bleiben sollten. Vielmehr regele § 59 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG unter Berücksichtigung der Gleichstellung des Beamten auf Zeit mit dem Beamten auf Lebenszeit, dass (die versorgungsrechtlich gleichgestellten Ansprüche auf) Versorgungsbezüge verloren gingen. Statusrechtlich ergebe sich seit jeher als Folge einer schweren Straftat der Verlust der Beamtenrechte nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Hierbei differenziere der Gesetzgeber nach dem Zeitpunkt der Tat, sodass der aktive Beamte schärferen Anforderungen unterliege. Der Kläger sei während seiner aktiven Beamtentätigkeit straffällig geworden und müsse sich deshalb gleich behandeln lassen mit einem Beamten auf Lebenszeit. Es sei nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ersichtlich und auch im Wortlaut der Bestimmung nicht angelegt, dass der Kläger nur deshalb, weil er als Beamter auf Zeit verschiedene Amtszeiten durchlaufen habe, anders zu behandeln wäre als ein Beamter auf Lebenszeit, der während seiner aktiven Amtszeit Straftaten dieses Ausmaßes begangen habe. § 59 BeamtVG vollziehe auf der Ebene der Beamtenversorgung das nach, was Folge des Verlusts der Rechte als Ruhestandsbeamter sei. Denn der Rechtsanspruch auf Alimentation knüpfe an ein bestehendes Beamtenverhältnis an. Erlösche dieses, entfalle die Alimentationspflicht. Eine entsprechende Wechselwirkung bestehe beim Ruhestandsbeamten: entfalle das Ruhestandsverhältnis, entfalle auch der Versorgungsanspruch. Weder aus dem Gesetzmäßigkeits-, dem Gleichbehandlungsgebot oder den Grundsätzen des Berufsbeamtentums lasse sich etwas Abweichendes herleiten, zumal der Ruhestandsbeamte, der seine Versorgung verliere, in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sei. Der Kläger fordere, nicht anders gestellt zu werden als jeder andere Ruhestandsbeamte. Gleichzeitig wende er sich gegen eine Gleichbehandlung, indem er meine, eine völlige Entziehung eines rechtswirksam entstandenen Versorgungsanspruchs unterliege erhöhten Anforderungen für jene Ruhestandsbeamten, die Beamte auf Zeit gewesen seien, gegenüber den im Ruhestand befindlichen Beamten auf Lebenszeit. Nach der Typik des Beamtenversorgungsgesetzes gebe es nur ein Versorgungsverhältnis und somit nach § 66 BeamtVG nur einen Versorgungsanspruch - der Gesetzgeber habe sich nicht für jeweils selbstständige Versorgungsansprüche für den jeweiligen Wahlzeitraum, sondern einen einheitlichen Versorgungsanspruch entschieden -, dessen einheitlichen und vollständigen Verlust § 59 BeamtVG regele, wobei der Gesetzgeber nicht danach unterscheide, auf welcher Grundlage der Anspruch entstanden sei. Der Kläger werde nicht zufällig schlechter gestellt, vielmehr sei es die unter Berücksichtigung der aus den Grundsätzen des Berufsbeamtentums entwickelten Fürsorge- und Schutzpflichten getroffene gesetzgeberische Entscheidung, bei der Alimentations- und Versorgungspflicht die Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit gleichzustellen. Da das Beamtenversorgungsgesetz keine Aussagen zum Statusrecht treffe, könne der Kläger aus den von ihm ins Feld geführten Folgen der verschiedenen Amtszeiten in Bezug auf die Beamtenversorgung nichts herleiten. Auf Art. 14 GG könne er sich ebenfalls nicht berufen, denn es gehe nicht um durch eigene Beiträge erworbene Rentenanwartschaften, sondern um die mit dem Beamtenverhältnis einhergehende Alimentationspflicht des Dienstherrn. 23 Der Kläger habe nicht auf den Bestand des Bescheids vom 07.12.2006 vertrauen dürfen. Aus den „Hinweisen zur Versorgung" im Bescheid ergebe sich weder eine gewollte Aufspaltung des Versorgungsanspruchs in verschiedene Teile der Versorgung noch ein Anhaltspunkt, aus welchem der Bescheidadressat von zeitanteilig zu gewährenden Versorgungsanwartschaften hätte ausgehen dürfen. Tragfähige Grundlage für eine Vertrauensbetätigung könne nur eine nach außen verlautbarte Rechtsauskunft oder schriftliche Information des KVBW sein, die sich den Akten indes nicht entnehmen lasse. Interne Aktenvermerke, E-Mails und der Schriftwechsel zwischen dem KVBW und dem Innenministerium seien nicht ausreichend, wobei Letzterer nur die Unsicherheit und Unentschiedenheit des KVBW belege. Die Auskunft des KVBW an den Kläger anlässlich der Besprechung vom 27.03.2006 enthalte keinen Hinweis darauf, dass eine anteilige Versorgungsberechtigung für den Fall der Verurteilung in Betracht komme. Auch den Aussagen der Zeugen B. und Br. lasse sich nicht entnehmen, dass der KVBW dem Kläger gegenüber kundgetan habe, er werde einen Versorgungsanspruch behalten, auch wenn es zu einer strafgerichtlichen Verurteilung käme. Die Aussage des Zeugen Br. beziehe sich nur auf die interne Behandlung. Der allein nach außen auftretende Zeuge B. habe zwar das Telefonat mit dem Kläger vom 21.11.2006 bestätigt, jedoch in Abrede gestellt, dass eine Versorgungsansprüche dem Grunde nach zusagende Rechtsauskunft gegeben worden sei. Auch aus dem Schreiben des Strafverteidigers des Klägers, nach dem dieser mit dem Kläger telefoniert und man die Abrede getroffen habe, keine Revision einzulegen, ergebe sich keineswegs der Beweis dafür, dass durch den Zeugen B. die Auskunft dahin gegeben worden sei, ihm stehe unabhängig von seiner strafrechtlichen Verurteilung ein Versorgungsanspruch zu, oder dafür, dass auf andere Art und Weise eine derartige Information an den Kläger gegangen wäre. Bei der Bewertung der Zeugenaussage sei auch nicht berücksichtigt worden, dass das Telefongespräch mehr als drei Jahre zurückgelegen und der Zeuge erklärt habe, dass er bei entsprechend gegebener Rechtsauskunft gegenüber dem Kläger, die angeblich Grundlage für den von ihm ausgeübten Rechtsmittelverzicht gewesen sei, hierüber mit Sicherheit einen Aktenvermerk erstellt und diesen an seinen Vorgesetzten weitergeleitet hätte. Ebenfalls gegen die angenommene Rechtsauskunft spreche, dass der Zeuge B. den Rückforderungsvorbehalt veranlasst und im Zeitpunkt des Telefonats ein Gespräch im Innenministerium unmittelbar angestanden habe. Der Kläger habe auch keine Zusicherung im Sinne des § 38 LVwVfG erhalten. Schließlich könne in einem formalisierten Verfahren und angesichts der strikten Vorgabe des § 3 Abs. 2 BeamtVG auf eine telefonische Auskunft kein Vertrauen gestützt werden, denn maßgeblich sei allein der entsprechende Bescheid, was auch der Kläger gewusst habe. Aus der Darstellung zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit im Bescheid sei auch eindeutig ersichtlich, dass der gesamte Zeitraum der Tätigkeit des Klägers als Beamter als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bis zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand zugrunde gelegt worden sei und daher nur ein Versorgungsanspruch und nicht eine Vielzahl von Versorgungsansprüchen habe verbeschieden werden sollen. Aus der Rückforderungsklausel sei nicht herauszulesen, dass lediglich der letzte Versorgungsanspruch, resultierend aus der zuletzt vergangenen Amtszeit, geregelt worden wäre. Selbst bei einem - unterstellten - Vertrauen des Klägers habe dieser ein solches nicht betätigt, da er hieran durch den Rückforderungsvorbehalt gehindert gewesen sei. Der Verbrauch der Versorgungsbezüge für die Lebenshaltung mangels anderer finanzieller Mittel stelle keine Vertrauensbetätigung im Hinblick auf deren Behaltendürfen dar. Zudem zeige der Umstand, dass der Kläger entgegen der Aufforderung im Bescheid den KVBW nicht über die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils informiert habe, dass er, wenn er nicht bereits Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheids gehabt, jedenfalls grob fahrlässig in Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheids gelebt habe. Denn unter Berücksichtigung des Rückforderungsvorbehalts und der klaren Aussage im Bescheid habe er im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre damit rechnen müssen, dass der Verwaltungsakt nicht aufrechterhalten würde, wobei der Sorgfaltsmaßstab an den besonderen Erfahrungen des verwaltungsrechtlich geschulten Klägers orientiert werden müsse. Für ihn habe sogar eine Erkundigungspflicht bestanden, ob es bei den Zahlungen und dem Rechtsgrund der Zahlung in Form des Bescheids bleibe. Jedenfalls sei ein Vertrauen angesichts des Rückforderungsvorbehalts nicht schutzwürdig. 24 Der Kläger sei auch nicht - partiell - gutgläubig gewesen. Gegen die Gutgläubigkeit spreche bereits, dass er die von ihm behaupteten Auskünfte des KVBW nicht bewiesen habe, weil es derartige Informationen nicht gegeben habe. Zudem sei der Maßstab der Bösgläubigkeit im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG gleichzusetzen mit dem Maßstab der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheids und damit einen Ausschluss des Vertrauens rechtfertigenden Gesichtspunkten im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG. Der Kläger habe seiner Erkundigungspflicht nicht genügt, obwohl aus dem Bescheid vom 07.12.2006 klar ersichtlich gewesen sei, dass der KVBW nicht von der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils ausgegangen sei. Wenn in einer solchen Situation der Empfänger einer Geldleistung nichts unternehme, um Rechtsklarheit in Bezug auf das „Behaltendürfen" der Versorgungsbezüge zu schaffen, so sei von Unkenntnis in Folge grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG auszugehen und von einer der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleichzustellenden offensichtlichen Unkenntnis. Gegen eine partielle Gutgläubigkeit spreche auch, dass der Bescheid nicht habe erkennen lassen, in welcher Höhe der Kläger Versorgungsbezüge sollte behalten dürfen, da der Bescheid nur eine Gesamtberechnung eines Versorgungsbezugs ausgehend von einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 47,53 Jahren ausweise. Schließlich habe auch der Rückforderungsvorbehalt, der mangels entsprechender Anhaltspunkte im Bescheid auch nicht aufgesplittet gewesen sei, einer Gutgläubigkeit entgegengestanden. In zeitlicher Hinsicht seien die Aufhebung des Bescheids und die Rückforderung der ausbezahlten Versorgungsbezüge nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe auch alle Gesichtspunkte, die bei der Ausübung des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen gewesen seien, in die Ermessensentscheidung eingestellt, insbesondere die Schutzbedürftigkeit des Klägers. 25 Der Kläger beantragt, 26 die Anschlussberufung zurückzuweisen. 27 Er trägt ergänzend vor, unter Berücksichtigung aller durch den KVBW erteilten Auskünfte habe er davon ausgehen können, dass eine Aufsplittung der Versorgung in verschiedene Amtszeiten erfolgen werde und nach seinem „Empfängerhorizont" die Formulierung im Vorbehalt nicht anders zu verstehen sei, als dass nur ein Verlust im Hinblick auf die letzte Amtszeit, d.h. zum 01.01.2000 drohe. (Angebliche) Rechtsauffassungen des strafgerichtlichen Urteils seien irrelevant. Auch wenn ihm der Versorgungsbescheid nur wenige Tage vor dem schriftlichen Urteil zugegangen sei, habe sich ein schutzwürdiges Vertrauen über einen längeren Zeitraum entwickeln können, und zwar mindestens seit den beiden Versorgungsauskünften vom 27.03.2006, das nach dem Telefonat vom 21.11.2006 mit dem Zeugen B. auch aufrechterhalten worden sei. Sein Vertrauen sei auch schutzwürdig gewesen. Die Abschlagszahlung und die fortlaufenden Zahlungen seien zum alsbaldigen Verbrauch erfolgt. Aufgrund der von der Beklagten eingeschlagenen Verfahrenspraxis habe er nicht damit rechnen müssen, dass er keinerlei Versorgungsbezüge mehr erhalten würde. Er habe allenfalls damit rechnen müssen, dass er Versorgungsbezüge in reduzierter Form auf anderer Bemessungsgrundlage erhalten würde. Schließlich werde ihm zu Unrecht vorgeworfen, das Urteil nicht an den KVBW weitergeleitet zu haben. Unmittelbar nach der Verurteilung vom 16.11.2006 habe er in einem Gespräch mit dem damaligen Landrat vereinbart, dass das Landratsamt Zollernalbkreis, welches als Aufsichtsbehörde das schriftliche Urteil direkt unmittelbar erhalten würde, dieses an den KVBW weiterleite, was am 19.12.2006 geschehen sei. Dem KVBW seien daher keine Informationen vorenthalten worden, die eine Entscheidungsfindung verzögert oder unmöglich gemacht hätten. 28 Dem Senat liegen die vom KVBW übersandten Behördenakten und die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die der vorangegangenen Gerichtsverfahren - 3 K 1096/07 - und - 3 K 837/07 - und die diesbezüglichen Gerichtsakten des Senats - 4 S 1140/08 - und - 4 S 869/08 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe 29 Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Anschlussberufung der Beklagten ist ebenfalls statthaft (§ 127 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO) und genügt den sonstigen Zulässigkeitsanforderungen (§ 127 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 VwGO). 30 Die Berufung des Klägers ist nicht begründet, die Anschlussberufung der Beklagten hingegen begründet. Sowohl Nr. 1 und 3 des Bescheids des KVBW vom 06.05.2008 als auch dessen Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008, soweit er hierzu ergangen ist, sind (insgesamt) rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Unrecht hat danach das Verwaltungsgericht die Bescheide hinsichtlich der Rückforderung der ausgezahlten Versorgungsbezüge in Höhe des Betrages aufgehoben, der dem Kläger (hypothetisch) für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 unter Berücksichtigung eines Eintritts in den Ruhestand zum 01.01.1992 als Versorgung zu gewähren gewesen wäre, wohingegen die Klagabweisung im Übrigen zu Recht erfolgt ist. 31 1. Die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 06.05.2008 verfügte Rücknahme des (Versorgungs-)Bescheids vom 07.12.2006 mit Wirkung vom 24.11.2006 ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 48 LVwVfG. 32 Nach dessen Absatz 1 Satz 1 kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Bescheid des KVBW vom 07.12.2006, mit welchem zugunsten des Klägers das Bestehen eines Anspruchs auf Versorgungsbezüge ab dem 14.10.2006 in Höhe von monatlich 4.832,99 EUR festgestellt worden ist, war rechtswidrig. Dies ergibt sich aus der im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008) geltenden und auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Vorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (in der ab 16.03.1999 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts - Dienstrechtsneuordnungsgesetz - vom 05.02.2009, BGBl. I S. 160, am 12.02.2009 geltenden Fassung - a.F. -) in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG (in der ab 20.12.2001 ebenfalls bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes am 12.02.2009 geltenden Fassung - a.F. -). 33 Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. verliert ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 BBG (jetzt: § 41 BBG) oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG (in der bis zum Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.2008, BGBl. I S. 1010 am 01.04.2009 geltenden Fassung - a.F. -; jetzt: § 24 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 33 LBG) endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils. Nach § 67 Satz 1 LBG a.F. hat, wenn das Beamtenverhältnis nach § 66 LBG a.F. endet, der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Hechingen vom 16.11.2006 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen Betrugs, Untreue und Vorteilsannahme in insgesamt 19 Fällen wären diese Voraussetzungen erfüllt gewesen. Die abgeurteilten Straftaten sind von ihm auch vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. begangen worden. Im Tatzeitraum von 1993 bis 2004 war er als (seit 1970 wiederholt wiedergewählter) Bürgermeister der Beklagten aktiver Beamter auf Zeit, dessen Beamtenverhältnis noch nicht im Sinne dieser Regelung - auch nicht teilweise - beendet war. Dass er zu dieser Zeit wiederholt auch in den Ruhestand getreten war, nämlich am 01.01.1984 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG a.F. und sodann am 01.01.1992 und am 01.01.2000 nach Ablauf seiner dritten und vierten Amtszeit auch noch gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG a.F., und er daher zugleich - statusrechtlich - Ruhestandsbeamter war, ändert hieran nichts (zum möglichen Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Beamtenverhältnis vgl. Senatsbeschluss vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -, ZBR 2005, 136). Da er nämlich nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit sein bisheriges Amt infolge Wiederwahl (wiederholt) fortgesetzt hat, folgt aus § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG a.F., dass von einem ununterbrochenen Bestehen des (aktiven) Beamtenverhältnisses auszugehen ist. Nach dieser Regelung gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen, wenn ein Beamter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführt. Im Anschluss an § 66 Abs. 1 BeamtVG a.F., wonach für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ergänzt § 66 Abs. 4 BeamtVG a.F. für das Beamtenversorgungsrecht die schon zum Teil im Statusrecht für die Wiederwahl von Beamten auf Zeit bestehenden Regelungen, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit in bestimmten Fällen als nicht unterbrochen gilt (Brockhaus in: Schütz/Maiwald, BeamtR, § 66 BeamtVG, RdNr. 30). Die Anwendbarkeit des § 66 Abs. 4 BeamtVG a.F. auch im Rahmen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. ergibt sich bereits aus dem Wortlaut („für die Anwendung dieses Gesetzes“), sodass jede Norm des Beamtenversorgungsgesetzes erfasst ist. Eine eigenständige (Fiktions-)Regelung dieses Inhalts in § 59 Abs. 1 BeamtVG a.F., wie sie der Kläger offenbar für erforderlich hält, ist daher nicht vonnöten. Für die Anwendbarkeit des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG a.F. spricht auch der gesetzgeberische Wille. Die Regelung verfolgt die - bereits mit § 66 Abs. 1 BeamtVG a.F. beabsichtigte - Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit, die dadurch erreicht wird, dass eine Unterbrechung der Amtszeit, die nur durch die Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses auf Zeit bedingt ist, bei der Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes außer Betracht bleibt (BT-Drs. 7/2505 S. 54; s. auch Zahn/Bauer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 66 BeamtVG, RdNr. 8.1). Anhaltspunkte dafür, dass diese versorgungsrechtliche Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit nur - im Sinne einer „positiven Gleichstellungsvorschrift“ - zugunsten der Beamten auf Zeit erfolgen soll, mithin diese gegenüber den Lebenszeitbeamten ggf. auch bessergestellt werden sollten, sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus dem Normzweck. Vielmehr ist von einer umfassenden versorgungsrechtlichen Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Lebenszeitbeamten auszugehen. Die Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG a.F. ist von Bedeutung für die Anwendung von Vorschriften, bei denen es auf den Zeitpunkt der Begründung und auf das ununterbrochene Bestehen des Beamtenverhältnisses ankommt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.01.2011 - 3 ZB 10.1698 -, Juris; Zahn/Bauer, a.a.O.). Hierzu zählt gerade auch § 59 Abs. 1 BeamtVG a.F. Schließlich sprechen auch systematische Gesichtspunkte für eine Anwendbarkeit des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG a.F. (auch) im Rahmen des § 59 Abs. 1 BeamtVG a.F. Nach § 4 Abs. 2 BeamtVG a.F. entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Beginn des Ruhestandes. Versorgungsrechtlich gibt es also nur einen Ruhestand und damit ein einheitliches Ruhestands- und Versorgungsverhältnis, das in Gänze zu betrachten und nicht aufteilbar ist. Würde man nämlich in dieser Weise verfahren und die verschiedenen Amtszeiten des Klägers jeweils einzeln berücksichtigen, könnten diese auch nicht zusammengezählt werden, und der Kläger hätte folglich nach dem Ende der jeweils achtjährigen Amtszeit auch nicht (erstmals) nach der zweiten Amtszeit die zeitlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG a.F. erreicht, der insoweit eine „Gesamtdienstzeit“ als Beamter auf Zeit von zwölf Jahren verlangt, was nur bei Addition der Einzel-Amtszeiten möglich ist. Die „formelle“ Beendigung des jeweiligen Beamtenverhältnisses auf Zeit bleibt also im Falle der unmittelbaren Wiederwahl außer Betracht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 14.09.2004 (a.a.O.), der sich allein mit statusrechtlichen Fragen des (Nicht-) Eintritts eines Beamten auf Zeit in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit im Falle seiner erneuten Ernennung in Ansehung der in §§ 131 und 132 LBG a.F. getroffenen Regelungen befasst, aber nicht mit den - getrennt hiervon zu beurteilenden - versorgungsrechtlichen Fragen. Daher ist der Kläger versorgungsrechtlich so zu behandeln, dass das 1970 begründete Zeitbeamtenverhältnis erst 2006 mit seiner (endgültigen) Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 13.10.2006 beendet worden ist, sodass er angesichts der davor, nämlich im Zeitraum von 1993 bis 2004, begangenen Straftaten dem Anwendungsbereich des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. unterfällt. 34 Daran vermögen - entgegen der klägerischen Auffassung - die nach Ablauf der zweiten, dritten und vierten Amtszeit des Klägers begründeten statusrechtlichen Ruhestandsverhältnisse nichts zu ändern. Dies ergibt sich nicht nur - wie aufgezeigt - aus der Anwendung (der Fiktionsregelung) des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG a.F., sondern auch aus systematischen und teleologischen Erwägungen zu § 59 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. selbst. Die darin enthaltene Differenzierung für den vollen Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter dahingehend, dass bei einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Straftat eine Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe erforderlich ist - und genügt - (Nr. 1), wohingegen bei einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von (mindestens) zwei Jahren erforderlich ist, beruht auf dem Umstand, dass durch die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses die Bindungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn weniger eng (geworden) sind. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren in diesem Fall das Ansehen des Beamtentums und damit des Staates nicht (mehr) im selben Umfang beeinträchtigen kann. Wird aber das aktive Beamtenverhältnis auf Zeit nach Ende der jeweiligen Amtszeit (nahtlos) fortgesetzt und werden während dieser Zeit Straftaten im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. begangen, ist trotz des im Hintergrund zugleich (auch) bestehenden Ruhestandsverhältnisses weder von einer geringeren Bindung des Beamten zu seinem Dienstherrn auszugehen, noch kann in einem solchen Fall von einem geringeren Ansehensverlust des Beamtentums und des Staates ausgegangen werden. Wird ein Beamter - egal, ob Zeit- oder Lebenszeitbeamter - während seiner aktiven Dienstzeit straffällig, so ist der Ansehensverlust für das Beamtentum und den Staat deutlich größer als bei einem „echten“ Ruhestandsbeamten, bei dem das rechtliche Band zum Dienstherrn nicht mehr in der gleichen Stärke besteht, sondern - wenn auch nicht gänzlich zerschnitten, so doch - gelockert ist. Vorliegend ist das „formelle“ Ruhestandsverhältnis des Klägers (aufgrund der abgelaufenen Amtszeiten) vollkommen überlagert worden durch sein infolge Wiederwahl ununterbrochen fortgesetztes aktives Dienstverhältnis als Bürgermeister der Beklagten, während (und hier sogar unter Ausnutzung) dessen er die seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten begangen hat. Der Kläger hat nicht als Ruhestandsbeamter, sondern als aktiver Beamter auf Zeit gefehlt. Die „Privilegierung“ des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. soll nur denjenigen Ruhestandsbeamten zugutekommen, die endgültig in den Ruhestand getreten und erst danach straffällig geworden sind. Dies ist beim Kläger nicht der Fall gewesen, der erst mit Ablauf des 13.10.2006 in den Ruhestand getreten ist, sodass er die Straftaten vor Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses begangen hat. 35 Der Kläger wird durch die Anwendung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. auch nicht unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG schlechter als andere Ruhestandsbeamte gestellt. Vielmehr wird er versorgungsrechtlich genauso behandelt wie jeder andere Ruhestandsbeamte, der in seiner aktiven Dienstzeit straffällig geworden ist. Statusrechtliche Fragen - zumal der formalen Art, wie sie vorliegend nur durch die Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses auf Zeit bedingt sind - spielen in diesem Zusammenhang, wie ausgeführt, keine Rolle. Soweit der Kläger meint, ein „Eingriff“ in „abgeschlossene Versorgungsverhältnisse“ bedürfe einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die weder § 59 Abs. 1 BeamtVG a.F. noch § 66 Abs. 4 BeamtVG a.F. böten, vermischt er nicht nur status- und versorgungsrechtliche Aspekte, sondern übersieht auch, dass versorgungsrechtlich eine Aufsplittung in mehrere Versorgungsverhältnisse nicht möglich ist (s.o.). Es gibt nur die Möglichkeit des vollständigen Verlustes der Rechte als Ruhestandsbeamter, entweder nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F., weil er wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat entsprechend verurteilt worden ist, oder gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG a.F., weil wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat ein entsprechendes Urteil gegen ihn ergangen ist. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund können die(selben) Straftaten des Klägers nicht vor und zugleich nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, also während des aktiven Dienstes und zugleich während des Ruhestandes, begangen worden sein. Maßgebend ist das nach - jeweiliger Wiederwahl - fortgesetzte und damit durchgehend bestehende bisherige Beamtenverhältnis als Bürgermeister der Beklagten, aus dem der Kläger nach Ablauf der vorangegangenen Amtszeit(en) jeweils nur formal, d.h. wegen der Befristung des Beamtenverhältnisses auf Zeit, in den Ruhestand getreten ist. Dieses jeweils nur formal begründete - sozusagen „im Hintergrund laufende“ - Ruhestandsverhältnis tritt auch in der Sache gegenüber dem weiterhin wahrgenommenen Amt als Bürgermeister der Beklagten in den Hintergrund. Insofern dürfte im Rahmen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. eine Gleichstellung des Klägers mit einem Beamten auf Lebenszeit, der während des aktiven Dienstes entsprechend straffällig geworden ist, sogar geboten sein. Ein (teilweises) Behaltendürfen eines Versorgungsanspruchs aus dem - wie dargestellt - formalen Ruhestandsverhältnis sieht § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. nicht vor, der insoweit durchaus als Rechtsgrundlage für den vom Kläger angenommenen „Eingriff“ in ein (vermeintlich) „abgeschlossenes Ruhestandsverhältnis“ angesehen werden kann. Daraus folgt - entgegen der Meinung des Klägers, wenn er insoweit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG rügt - zugleich, dass § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG a.F. nicht in sachwidriger Weise nur einen „punktuellen Regelungsumfang“ hat. Der Gesetzgeber hat die darin enthaltene Fiktionsregelung für eine bestimmte, eng begrenzte Sachverhaltskonstellation getroffen, die sich bei einem Beamten auf Zeit ergeben kann, wie sich auch Satz 2 entnehmen lässt, wonach Satz 1 entsprechend für Beamte auf Zeit gilt, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden. Was bei den vom Kläger angeführten anderen Tatbeständen zu gelten hat, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Relevanz und ändert nichts an der Anwendbarkeit bzw. Maßgeblichkeit der Regelung im Fall des Klägers. 36 Da der Kläger somit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. mit Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils am 24.11.2006 seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat, also auch sein Recht auf (alle) Versorgungsbezüge, erweist sich der Bescheid des KVBW vom 07.12.2006 über die Festsetzung der Versorgungsbezüge von diesem Zeitpunkt an als rechtswidrig. 37 Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist - das ist beim Versorgungsbescheid vom 07.12.2006 unstreitig der Fall -, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte in den in Satz 3 genannten Fällen nicht berufen. Ist ein solcher Fall gegeben, wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Satz 4). Dabei besagt § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG nicht, dass die genannten Fälle, in denen Vertrauensschutz selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ausscheidet, die einzigen Ausnahmen von jener Regel sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1993 - 11 C 47.92 -, BVerwGE 92, 81). Dies wird durch die Begründung des Regierungsentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes bestätigt. Dort heißt es, Satz 3 enthalte nur Beispiele; es gebe auch andere Fälle, in denen sich der Betroffene nicht auf Vertrauen berufen könne (BT-Drucks. 7/910 S. 70 ; ebenso Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 7. Aufl., § 48 RdNr. 105). 38 Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Begründung eines schutzwürdigen Vertrauens des Klägers auf den - zumindest partiellen - Bestand des Versorgungsbescheids vom 07.12.2006 für die Amtszeiten als Bürgermeister der Beklagten, in denen er nicht straffällig geworden ist, aufgrund dahingehender Auskünfte seitens des KVBW mit Blick auf die Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. wird vorliegend durch die Regelungen des § 3 Abs. 1 und 2 BeamtVG a.F. ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 1 BeamtVG a.F. wird die Versorgung der Beamten durch Gesetz geregelt, weshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam sind. § 3 Abs. 2 BeamtVG konkretisiert den Gesetzesvorbehalt in Absatz 1 durch ein Erhöhungsverbot (Schachel in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 3 BeamtVG, RdNr. 7). Verbietet aber § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F., dem Beamten einen höheren als den gesetzlichen Versorgungsanspruch durch Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche zu verschaffen, kann dieses Verbot nicht dadurch umgangen werden, dass dem Ruhestandsbeamten im Rahmen einer Rücknahmeentscheidung hinsichtlich eines rechtswidrigen Versorgungsbescheids ein derartiger (unzulässiger) Versorgungsanspruch dem Grunde nach nun doch aufgrund eines Vertrauenstatbestandes zugebilligt wird, der dieser gesetzlichen Wertung zuwider läuft. Denn wenn eine schriftliche Zusage (Zusicherung nach § 38 LVwVfG) nicht zu einem Anspruch auf eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Versorgung führen kann, kann auch und erst recht ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand im Rahmen des § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht daraus hergeleitet werden, dass sich der Ruhestandsbeamte auf eine „Auskunftslage“ beruft, wonach ihm aufgrund eines bestimmten Normverständnisses jedenfalls ein Teil der - (rechtswidrig) festgesetzten - Versorgungsbezüge zustehen soll. Insoweit verhindert § 3 Abs. 2 BeamtVG a.F. die Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens im Sinne des § 48 Abs. 2 LVwVfG auf den Bestand eines rechtswidrigen Versorgungsbescheids. Dies übersieht das erstinstanzliche Gericht, wenn es meint, darauf, dass es sich bei diesen Auskünften schon formalrechtlich um keine wirksamen Zusicherungen im Sinne des § 38 Abs. 1 LVwVfG gehandelt habe, die zudem auch gemäß § 3 Abs. 2 BeamtVG a.F. unwirksam gewesen wären, komme es für die Frage einer Vertrauensbildung nicht an, da entscheidend vielmehr allein die dem Kläger seitens der Handelnden des KVBW gegebenen Auskünfte seien. Diese vom Kläger reklamierten Auskünfte haben daher im vorliegenden Zusammenhang keine entscheidungserhebliche Bedeutung, ebenso wenig ihr - zwischen den Beteiligten zumindest im Hinblick auf die mündlichen Auskünfte vom 27.03.2006 und 21.11.2006 teilweise streitiger - konkreter Inhalt und auf welcher - mehr oder weniger gefestigten - Rechtsauffassung des KVBW zu § 59 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. dieser fußte. 39 Vor diesem Hintergrund konnte sich ein schutzwürdiges Vertrauen in den (partiellen) Bestand des Versorgungsbescheids vom 07.12.2006 auch nicht aufgrund der dortigen „Hinweise zur Versorgung“ entwickeln, die wie folgt lauten: „Die Festsetzung der Versorgung ab dem 14.10.2006 erfolgt aufgrund Ihrer Zurruhesetzung mit Wirkung vom 14.10.2006 entsprechend der Verfügung des Landratsamts Zollernalbkreis vom 04.10.2006. Der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen; die Zahlung dieser Versorgung erfolgt insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt. Wir bitten uns über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren“. Dies gilt selbst dann, wenn man den vom Verwaltungsgericht herangezogenen klägerischen Empfängerhorizont zugrunde legt, wonach der Bescheid ohne Weiteres dahingehend verstanden werden könne, dass der Hinweis sich nur auf das auf der Grundlage von § 52 Nr. 1 LBG a.F. (antragsgemäß nach Vollendung des 63. Lebensjahres) nach Nr. 3 des § 131 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. begründete Ruhestandsverhältnis beziehe, nicht jedoch auf die statusrechtlich bereits begründeten Ruhestandsverhältnisse nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBG a.F., und dies insbesondere aus der Formulierung des Hinweises geschlossen werden könne, in der ausdrücklich eine Verknüpfung des Versorgungsanspruches mit der Zurruhesetzungsverfügung vom 04.10.2006, also dem Ruhestandsverhältnis nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG a.F. vorgenommen werde („Der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. …; die Zahlung dieser Versorgung ...)“, sodass ein etwa gegebener Versorgungsanspruch aus bereits zuvor begründeten Ruhestandsverhältnissen nach den § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBG a.F. vom Vorbehalt nicht erfasst werde. Zur Klarstellung sei lediglich darauf hingewiesen, dass das mit der Zurruhesetzungsverfügung vom 04.10.2006 zum 14.10.2006 begründete Ruhestandsverhältnis des Klägers nicht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG a.F. gestützt ist, da der Kläger nicht nach Ablauf seiner (fünften) Amtszeit in den Ruhestand getreten, sondern nach § 52 Nr. 1 LBG a.F. auf seinen Antrag hin in den Ruhestand versetzt worden ist. 40 Was schließlich die Versorgungsauskunft vom 27.03.2006 (und das von einem Bediensteten des KVBW mit dem Kläger am selben Tage geführte Gespräch) angeht, steht der Bildung eines hierauf gestützten schutzwürdigen Vertrauens des Klägers bereits der ausdrückliche Hinweis auf Seite 2 der Auskunft entgegen, wonach diese nur der vorläufigen Information diene und unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihr zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage stehe. Rechtsansprüche könnten daraus nicht abgeleitet werden. Ein Versorgungsanspruch zu Lasten des KVBW könne dem Grunde und der Höhe nach erst bei Eintritt des Versorgungsfalles festgestellt werden. Gesetzliche und persönliche Veränderungen sowie der Eingang evtl. noch angeforderter Unterlagen könnten zur Veränderung der Versorgungsanwartschaft führen. 41 Die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist gewahrt. Danach ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Nach dem Normzweck handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der Jahresfrist unterliegen auch Rücknahmebescheide, welche einen fristgerecht erlassenen (ersten) Rücknahmebescheid ersetzen (BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199). Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Rücknahme maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984 - GrSen 1.84 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356). Daher setzt der Fristbeginn zum einen voraus, dass sich die zuständige Behörde über die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts im Klaren ist. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass sie den Verwaltungsakt bislang zu Unrecht für rechtmäßig gehalten hat. Es ist unerheblich, ob sie sich zuvor in einem Irrtum über den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Tatsachenirrtum) oder über dessen rechtliche Beurteilung (Rechtsirrtum) befunden hat. Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit der Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen. Zum anderen setzt der Fristbeginn voraus, dass sich die zuständige Behörde darüber im Klaren ist, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Befugnis zu dessen Rücknahme ergibt. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 LVwVfG gegeben sind. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese Voraussetzungen des § 48 LVwVfG, d.h. vor allem die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts, zutreffend zu beurteilen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht (BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984, a.a.O.; Urteile vom 19.12.1995, a.a.O und vom 24.01.2001 - 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 360). Nach diesen Grundsätzen ist der Beginn des Laufs der Jahresfrist auch dann zu bestimmen, wenn ein erster Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben wird. In diesen Fällen läuft die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ab dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der aufhebenden Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 3.11 -, ZBR 2012, 383). Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung auf tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen beruht. Die Gründe, auf denen die aufhebende Entscheidung beruht, verschaffen der Rücknahmebehörde die Kenntnis, welcher Tatsachen- oder Rechtsirrtum ihr angelastet wird. Erst dieses Wissen versetzt sie in die Lage, auf vollständiger tatsächlicher und rechtlicher Grundlage über die Ausübung der Rücknahmebefugnis zu entscheiden und ihr Rücknahmeermessen ordnungsgemäß auszuüben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.1988 - 7 B 79.88 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 S. 5; Urteil vom 19.12.1995, a.a.O.). Die der Aufhebung des ersten Rücknahmebescheids zugrunde liegende Rechtsauffassung ist maßgebend, weil Widerspruchsbehörde und Verwaltungsgericht die Aufhebungsbefugnis zusteht (§ 68 Abs. 1, § 113 Abs. 1 VwGO). Danach hat die Jahresfrist erst mit der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.02.2008 - 3 K 1096/07 -, mit dem der erste Rücknahmebescheid des KVBW vom 16.05.2007 aufgehoben worden ist, zu laufen begonnen, sodass der streitgegenständliche Rücknahmebescheid vom 06.05.2008 rechtzeitig ergangen ist. 42 Die Ermessensausübung zur Rücknahmeentscheidung ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, zu einer vollständigen Ermessensausübung hätte auch gehört, die versorgungsrechtliche Situation unter Einbeziehung von § 8 SGB XI vollständig zu berücksichtigen und gegebenenfalls Teilbeträge zu bewilligen, und es hätte berücksichtigt werden müssen, welche Auswirkungen die Rücknahmeentscheidung auf die besonderen persönlichen Verhältnisse und die Verhältnisse von Dritten, wie z.B. Unterhalts- und Versorgungsberechtigten habe, sodass eine Rücknahme für die Zukunft in Betracht hätte gezogen werden müssen, lässt sich hieraus kein beachtlicher Ermessensfehler ableiten. Die Behörde hat die finanziellen Folgen eines Verlustes der Versorgung, die durch eine Nachversicherung nur teilweise kompensiert würden, berücksichtigt - und damit auch inzident die Folgen für Unterhalts- und Versorgungsberechtigte. Die Rücknahme des Versorgungsbescheids ex tunc und dessen vollständige Rücknahme (also kein Belassen einer Teilversorgung) sind unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. 43 2. Die in Nr.3 des angegriffenen Bescheids verfügte Rückforderung der vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 ausgezahlten Versorgungsbezüge ist ebenfalls rechtmäßig. 44 Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Die zurückgeforderten Versorgungsbezüge hat der Kläger ohne Rechtsgrund erhalten, wie sich aus den Ausführungen unter 1. zur Rechtmäßigkeit der Rücknahme des rechtswidrigen Versorgungsbescheids vom 07.12.2006 - als möglichen Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen - ergibt. Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB), was der Kläger unter Verweis auf einen Verbrauch der erhaltenen Versorgungsbezüge geltend macht. Der Kläger kann sich vorliegend jedoch nicht auf Entreicherung berufen, weil er gemäß §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB findet die verschärfte Haftung Anwendung, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund später wegfällt. Die Voraussetzungen der verschärften Haftung sind vorliegend aufgrund des Rückforderungsvorbehalts im Bescheid vom 07.12.2006 gegeben, in dessen Anlage 6 es unter „Hinweise zur Versorgung“ heißt, dass „die Zahlung dieser Versorgung ... insoweit [bei Erlöschen des Versorgungsanspruchs ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen] unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt“ erfolge. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er habe die Rückforderungsklausel wegen der Bezugnahme der Versorgungsfestsetzung auf seine Zurruhesetzung mit Wirkung vom 14.10.2006 und der nachfolgenden Formulierungen „Der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen; die Zahlung dieser Versorgung erfolgt insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt.“ so verstehen müssen, dass lediglich der Versorgungsanspruch resultierend aus der letzten Amtszeit, aus der er auf Antrag hin „gemäß §§ 130 Abs. 1 i.V.m. § 52 Nr. 1 LBG“ in den Ruhestand versetzt worden ist, geregelt werden sollte. Zum einen enthält der Rückforderungsvorbehalt schon grundsätzlich keinerlei Anhaltspunkte für ein derartiges „gesplittetes“ Verständnis, wie auch schon die Festsetzung der Versorgungsbezüge selbst auf einer einheitlichen (Gesamt-)Berechnung ausgehend von einer ruhehaltfähigen (Gesamt-)Dienstzeit beruht. Zum anderen fehlt es an einer korrespondierenden konkreten „Aufteilung“ der Versorgungsbezüge in einen dem Kläger jedenfalls - zum Gebrauch - zustehenden und einen ihm nicht zustehenden Betrag. Zudem sind „straffrei“ nur die ersten drei Amtszeiten des Klägers als Bürgermeister (bis zum 01.01.1992) gewesen. Dass die vom Kläger reklamierte Auskunftslage selbst bei einem anderweitigen Verständnis des Rückforderungsvorbehalts seine verschärfte Haftung auch nicht partiell ausschließen könnte, folgt aus § 3 Abs. 2 BeamtVG a.F. Ansonsten bestünde ein vom Gesetz nicht gewollter Wertungswiderspruch. 45 Die getroffene Billigkeitsentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern vielmehr auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners im Zeitpunkt der Rückabwicklung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25 und vom 27.01.1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94). Im Bescheid vom 06.05.2008 hat der KVBW den Kläger um einen geeigneten Tilgungsvorschlag gebeten, falls die Rückzahlung des Gesamtbetrags nicht möglich sei. Die damit eingeräumte Ratenzahlungsmöglichkeit genügt den Erfordernissen einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG (BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 2 C 19.90 -, Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 5). Insoweit hat der Kläger auch nichts erinnert. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Zur Klarstellung wird die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge einheitlich gefasst. 47 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. 48 Beschluss vom 30. Oktober 2012 49 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 58.023,18 EUR festgesetzt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dessen Streitwertbeschluss vom 19.01.2010 und den dort in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.1992 - 2 B 88.92 -, - 2 C 13.92 - (Buchholz 239.1 § 59 BeamtVG Nr. 2) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 50 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 29 Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Anschlussberufung der Beklagten ist ebenfalls statthaft (§ 127 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO) und genügt den sonstigen Zulässigkeitsanforderungen (§ 127 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 VwGO). 30 Die Berufung des Klägers ist nicht begründet, die Anschlussberufung der Beklagten hingegen begründet. Sowohl Nr. 1 und 3 des Bescheids des KVBW vom 06.05.2008 als auch dessen Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008, soweit er hierzu ergangen ist, sind (insgesamt) rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Unrecht hat danach das Verwaltungsgericht die Bescheide hinsichtlich der Rückforderung der ausgezahlten Versorgungsbezüge in Höhe des Betrages aufgehoben, der dem Kläger (hypothetisch) für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 unter Berücksichtigung eines Eintritts in den Ruhestand zum 01.01.1992 als Versorgung zu gewähren gewesen wäre, wohingegen die Klagabweisung im Übrigen zu Recht erfolgt ist. 31 1. Die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 06.05.2008 verfügte Rücknahme des (Versorgungs-)Bescheids vom 07.12.2006 mit Wirkung vom 24.11.2006 ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 48 LVwVfG. 32 Nach dessen Absatz 1 Satz 1 kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Bescheid des KVBW vom 07.12.2006, mit welchem zugunsten des Klägers das Bestehen eines Anspruchs auf Versorgungsbezüge ab dem 14.10.2006 in Höhe von monatlich 4.832,99 EUR festgestellt worden ist, war rechtswidrig. Dies ergibt sich aus der im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 06.08.2008) geltenden und auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Vorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (in der ab 16.03.1999 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts - Dienstrechtsneuordnungsgesetz - vom 05.02.2009, BGBl. I S. 160, am 12.02.2009 geltenden Fassung - a.F. -) in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG (in der ab 20.12.2001 ebenfalls bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes am 12.02.2009 geltenden Fassung - a.F. -). 33 Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. verliert ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 BBG (jetzt: § 41 BBG) oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG (in der bis zum Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.2008, BGBl. I S. 1010 am 01.04.2009 geltenden Fassung - a.F. -; jetzt: § 24 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 33 LBG) endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils. Nach § 67 Satz 1 LBG a.F. hat, wenn das Beamtenverhältnis nach § 66 LBG a.F. endet, der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Hechingen vom 16.11.2006 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen Betrugs, Untreue und Vorteilsannahme in insgesamt 19 Fällen wären diese Voraussetzungen erfüllt gewesen. Die abgeurteilten Straftaten sind von ihm auch vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. begangen worden. Im Tatzeitraum von 1993 bis 2004 war er als (seit 1970 wiederholt wiedergewählter) Bürgermeister der Beklagten aktiver Beamter auf Zeit, dessen Beamtenverhältnis noch nicht im Sinne dieser Regelung - auch nicht teilweise - beendet war. Dass er zu dieser Zeit wiederholt auch in den Ruhestand getreten war, nämlich am 01.01.1984 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG a.F. und sodann am 01.01.1992 und am 01.01.2000 nach Ablauf seiner dritten und vierten Amtszeit auch noch gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG a.F., und er daher zugleich - statusrechtlich - Ruhestandsbeamter war, ändert hieran nichts (zum möglichen Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Beamtenverhältnis vgl. Senatsbeschluss vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -, ZBR 2005, 136). Da er nämlich nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit sein bisheriges Amt infolge Wiederwahl (wiederholt) fortgesetzt hat, folgt aus § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG a.F., dass von einem ununterbrochenen Bestehen des (aktiven) Beamtenverhältnisses auszugehen ist. Nach dieser Regelung gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen, wenn ein Beamter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführt. Im Anschluss an § 66 Abs. 1 BeamtVG a.F., wonach für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ergänzt § 66 Abs. 4 BeamtVG a.F. für das Beamtenversorgungsrecht die schon zum Teil im Statusrecht für die Wiederwahl von Beamten auf Zeit bestehenden Regelungen, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit in bestimmten Fällen als nicht unterbrochen gilt (Brockhaus in: Schütz/Maiwald, BeamtR, § 66 BeamtVG, RdNr. 30). Die Anwendbarkeit des § 66 Abs. 4 BeamtVG a.F. auch im Rahmen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. ergibt sich bereits aus dem Wortlaut („für die Anwendung dieses Gesetzes“), sodass jede Norm des Beamtenversorgungsgesetzes erfasst ist. Eine eigenständige (Fiktions-)Regelung dieses Inhalts in § 59 Abs. 1 BeamtVG a.F., wie sie der Kläger offenbar für erforderlich hält, ist daher nicht vonnöten. Für die Anwendbarkeit des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG a.F. spricht auch der gesetzgeberische Wille. Die Regelung verfolgt die - bereits mit § 66 Abs. 1 BeamtVG a.F. beabsichtigte - Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit, die dadurch erreicht wird, dass eine Unterbrechung der Amtszeit, die nur durch die Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses auf Zeit bedingt ist, bei der Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes außer Betracht bleibt (BT-Drs. 7/2505 S. 54; s. auch Zahn/Bauer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 66 BeamtVG, RdNr. 8.1). Anhaltspunkte dafür, dass diese versorgungsrechtliche Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit nur - im Sinne einer „positiven Gleichstellungsvorschrift“ - zugunsten der Beamten auf Zeit erfolgen soll, mithin diese gegenüber den Lebenszeitbeamten ggf. auch bessergestellt werden sollten, sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus dem Normzweck. Vielmehr ist von einer umfassenden versorgungsrechtlichen Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Lebenszeitbeamten auszugehen. Die Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG a.F. ist von Bedeutung für die Anwendung von Vorschriften, bei denen es auf den Zeitpunkt der Begründung und auf das ununterbrochene Bestehen des Beamtenverhältnisses ankommt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.01.2011 - 3 ZB 10.1698 -, Juris; Zahn/Bauer, a.a.O.). Hierzu zählt gerade auch § 59 Abs. 1 BeamtVG a.F. Schließlich sprechen auch systematische Gesichtspunkte für eine Anwendbarkeit des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG a.F. (auch) im Rahmen des § 59 Abs. 1 BeamtVG a.F. Nach § 4 Abs. 2 BeamtVG a.F. entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Beginn des Ruhestandes. Versorgungsrechtlich gibt es also nur einen Ruhestand und damit ein einheitliches Ruhestands- und Versorgungsverhältnis, das in Gänze zu betrachten und nicht aufteilbar ist. Würde man nämlich in dieser Weise verfahren und die verschiedenen Amtszeiten des Klägers jeweils einzeln berücksichtigen, könnten diese auch nicht zusammengezählt werden, und der Kläger hätte folglich nach dem Ende der jeweils achtjährigen Amtszeit auch nicht (erstmals) nach der zweiten Amtszeit die zeitlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG a.F. erreicht, der insoweit eine „Gesamtdienstzeit“ als Beamter auf Zeit von zwölf Jahren verlangt, was nur bei Addition der Einzel-Amtszeiten möglich ist. Die „formelle“ Beendigung des jeweiligen Beamtenverhältnisses auf Zeit bleibt also im Falle der unmittelbaren Wiederwahl außer Betracht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 14.09.2004 (a.a.O.), der sich allein mit statusrechtlichen Fragen des (Nicht-) Eintritts eines Beamten auf Zeit in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit im Falle seiner erneuten Ernennung in Ansehung der in §§ 131 und 132 LBG a.F. getroffenen Regelungen befasst, aber nicht mit den - getrennt hiervon zu beurteilenden - versorgungsrechtlichen Fragen. Daher ist der Kläger versorgungsrechtlich so zu behandeln, dass das 1970 begründete Zeitbeamtenverhältnis erst 2006 mit seiner (endgültigen) Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 13.10.2006 beendet worden ist, sodass er angesichts der davor, nämlich im Zeitraum von 1993 bis 2004, begangenen Straftaten dem Anwendungsbereich des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. unterfällt. 34 Daran vermögen - entgegen der klägerischen Auffassung - die nach Ablauf der zweiten, dritten und vierten Amtszeit des Klägers begründeten statusrechtlichen Ruhestandsverhältnisse nichts zu ändern. Dies ergibt sich nicht nur - wie aufgezeigt - aus der Anwendung (der Fiktionsregelung) des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG a.F., sondern auch aus systematischen und teleologischen Erwägungen zu § 59 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. selbst. Die darin enthaltene Differenzierung für den vollen Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter dahingehend, dass bei einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Straftat eine Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe erforderlich ist - und genügt - (Nr. 1), wohingegen bei einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von (mindestens) zwei Jahren erforderlich ist, beruht auf dem Umstand, dass durch die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses die Bindungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn weniger eng (geworden) sind. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren in diesem Fall das Ansehen des Beamtentums und damit des Staates nicht (mehr) im selben Umfang beeinträchtigen kann. Wird aber das aktive Beamtenverhältnis auf Zeit nach Ende der jeweiligen Amtszeit (nahtlos) fortgesetzt und werden während dieser Zeit Straftaten im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. begangen, ist trotz des im Hintergrund zugleich (auch) bestehenden Ruhestandsverhältnisses weder von einer geringeren Bindung des Beamten zu seinem Dienstherrn auszugehen, noch kann in einem solchen Fall von einem geringeren Ansehensverlust des Beamtentums und des Staates ausgegangen werden. Wird ein Beamter - egal, ob Zeit- oder Lebenszeitbeamter - während seiner aktiven Dienstzeit straffällig, so ist der Ansehensverlust für das Beamtentum und den Staat deutlich größer als bei einem „echten“ Ruhestandsbeamten, bei dem das rechtliche Band zum Dienstherrn nicht mehr in der gleichen Stärke besteht, sondern - wenn auch nicht gänzlich zerschnitten, so doch - gelockert ist. Vorliegend ist das „formelle“ Ruhestandsverhältnis des Klägers (aufgrund der abgelaufenen Amtszeiten) vollkommen überlagert worden durch sein infolge Wiederwahl ununterbrochen fortgesetztes aktives Dienstverhältnis als Bürgermeister der Beklagten, während (und hier sogar unter Ausnutzung) dessen er die seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten begangen hat. Der Kläger hat nicht als Ruhestandsbeamter, sondern als aktiver Beamter auf Zeit gefehlt. Die „Privilegierung“ des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. soll nur denjenigen Ruhestandsbeamten zugutekommen, die endgültig in den Ruhestand getreten und erst danach straffällig geworden sind. Dies ist beim Kläger nicht der Fall gewesen, der erst mit Ablauf des 13.10.2006 in den Ruhestand getreten ist, sodass er die Straftaten vor Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses begangen hat. 35 Der Kläger wird durch die Anwendung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. auch nicht unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG schlechter als andere Ruhestandsbeamte gestellt. Vielmehr wird er versorgungsrechtlich genauso behandelt wie jeder andere Ruhestandsbeamte, der in seiner aktiven Dienstzeit straffällig geworden ist. Statusrechtliche Fragen - zumal der formalen Art, wie sie vorliegend nur durch die Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses auf Zeit bedingt sind - spielen in diesem Zusammenhang, wie ausgeführt, keine Rolle. Soweit der Kläger meint, ein „Eingriff“ in „abgeschlossene Versorgungsverhältnisse“ bedürfe einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die weder § 59 Abs. 1 BeamtVG a.F. noch § 66 Abs. 4 BeamtVG a.F. böten, vermischt er nicht nur status- und versorgungsrechtliche Aspekte, sondern übersieht auch, dass versorgungsrechtlich eine Aufsplittung in mehrere Versorgungsverhältnisse nicht möglich ist (s.o.). Es gibt nur die Möglichkeit des vollständigen Verlustes der Rechte als Ruhestandsbeamter, entweder nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F., weil er wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat entsprechend verurteilt worden ist, oder gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG a.F., weil wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat ein entsprechendes Urteil gegen ihn ergangen ist. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund können die(selben) Straftaten des Klägers nicht vor und zugleich nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, also während des aktiven Dienstes und zugleich während des Ruhestandes, begangen worden sein. Maßgebend ist das nach - jeweiliger Wiederwahl - fortgesetzte und damit durchgehend bestehende bisherige Beamtenverhältnis als Bürgermeister der Beklagten, aus dem der Kläger nach Ablauf der vorangegangenen Amtszeit(en) jeweils nur formal, d.h. wegen der Befristung des Beamtenverhältnisses auf Zeit, in den Ruhestand getreten ist. Dieses jeweils nur formal begründete - sozusagen „im Hintergrund laufende“ - Ruhestandsverhältnis tritt auch in der Sache gegenüber dem weiterhin wahrgenommenen Amt als Bürgermeister der Beklagten in den Hintergrund. Insofern dürfte im Rahmen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. eine Gleichstellung des Klägers mit einem Beamten auf Lebenszeit, der während des aktiven Dienstes entsprechend straffällig geworden ist, sogar geboten sein. Ein (teilweises) Behaltendürfen eines Versorgungsanspruchs aus dem - wie dargestellt - formalen Ruhestandsverhältnis sieht § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. nicht vor, der insoweit durchaus als Rechtsgrundlage für den vom Kläger angenommenen „Eingriff“ in ein (vermeintlich) „abgeschlossenes Ruhestandsverhältnis“ angesehen werden kann. Daraus folgt - entgegen der Meinung des Klägers, wenn er insoweit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG rügt - zugleich, dass § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG a.F. nicht in sachwidriger Weise nur einen „punktuellen Regelungsumfang“ hat. Der Gesetzgeber hat die darin enthaltene Fiktionsregelung für eine bestimmte, eng begrenzte Sachverhaltskonstellation getroffen, die sich bei einem Beamten auf Zeit ergeben kann, wie sich auch Satz 2 entnehmen lässt, wonach Satz 1 entsprechend für Beamte auf Zeit gilt, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden. Was bei den vom Kläger angeführten anderen Tatbeständen zu gelten hat, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Relevanz und ändert nichts an der Anwendbarkeit bzw. Maßgeblichkeit der Regelung im Fall des Klägers. 36 Da der Kläger somit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. mit Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils am 24.11.2006 seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat, also auch sein Recht auf (alle) Versorgungsbezüge, erweist sich der Bescheid des KVBW vom 07.12.2006 über die Festsetzung der Versorgungsbezüge von diesem Zeitpunkt an als rechtswidrig. 37 Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist - das ist beim Versorgungsbescheid vom 07.12.2006 unstreitig der Fall -, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte in den in Satz 3 genannten Fällen nicht berufen. Ist ein solcher Fall gegeben, wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Satz 4). Dabei besagt § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG nicht, dass die genannten Fälle, in denen Vertrauensschutz selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ausscheidet, die einzigen Ausnahmen von jener Regel sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1993 - 11 C 47.92 -, BVerwGE 92, 81). Dies wird durch die Begründung des Regierungsentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes bestätigt. Dort heißt es, Satz 3 enthalte nur Beispiele; es gebe auch andere Fälle, in denen sich der Betroffene nicht auf Vertrauen berufen könne (BT-Drucks. 7/910 S. 70 ; ebenso Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 7. Aufl., § 48 RdNr. 105). 38 Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Begründung eines schutzwürdigen Vertrauens des Klägers auf den - zumindest partiellen - Bestand des Versorgungsbescheids vom 07.12.2006 für die Amtszeiten als Bürgermeister der Beklagten, in denen er nicht straffällig geworden ist, aufgrund dahingehender Auskünfte seitens des KVBW mit Blick auf die Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. wird vorliegend durch die Regelungen des § 3 Abs. 1 und 2 BeamtVG a.F. ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 1 BeamtVG a.F. wird die Versorgung der Beamten durch Gesetz geregelt, weshalb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam sind. § 3 Abs. 2 BeamtVG konkretisiert den Gesetzesvorbehalt in Absatz 1 durch ein Erhöhungsverbot (Schachel in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 3 BeamtVG, RdNr. 7). Verbietet aber § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F., dem Beamten einen höheren als den gesetzlichen Versorgungsanspruch durch Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche zu verschaffen, kann dieses Verbot nicht dadurch umgangen werden, dass dem Ruhestandsbeamten im Rahmen einer Rücknahmeentscheidung hinsichtlich eines rechtswidrigen Versorgungsbescheids ein derartiger (unzulässiger) Versorgungsanspruch dem Grunde nach nun doch aufgrund eines Vertrauenstatbestandes zugebilligt wird, der dieser gesetzlichen Wertung zuwider läuft. Denn wenn eine schriftliche Zusage (Zusicherung nach § 38 LVwVfG) nicht zu einem Anspruch auf eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Versorgung führen kann, kann auch und erst recht ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand im Rahmen des § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht daraus hergeleitet werden, dass sich der Ruhestandsbeamte auf eine „Auskunftslage“ beruft, wonach ihm aufgrund eines bestimmten Normverständnisses jedenfalls ein Teil der - (rechtswidrig) festgesetzten - Versorgungsbezüge zustehen soll. Insoweit verhindert § 3 Abs. 2 BeamtVG a.F. die Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens im Sinne des § 48 Abs. 2 LVwVfG auf den Bestand eines rechtswidrigen Versorgungsbescheids. Dies übersieht das erstinstanzliche Gericht, wenn es meint, darauf, dass es sich bei diesen Auskünften schon formalrechtlich um keine wirksamen Zusicherungen im Sinne des § 38 Abs. 1 LVwVfG gehandelt habe, die zudem auch gemäß § 3 Abs. 2 BeamtVG a.F. unwirksam gewesen wären, komme es für die Frage einer Vertrauensbildung nicht an, da entscheidend vielmehr allein die dem Kläger seitens der Handelnden des KVBW gegebenen Auskünfte seien. Diese vom Kläger reklamierten Auskünfte haben daher im vorliegenden Zusammenhang keine entscheidungserhebliche Bedeutung, ebenso wenig ihr - zwischen den Beteiligten zumindest im Hinblick auf die mündlichen Auskünfte vom 27.03.2006 und 21.11.2006 teilweise streitiger - konkreter Inhalt und auf welcher - mehr oder weniger gefestigten - Rechtsauffassung des KVBW zu § 59 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. dieser fußte. 39 Vor diesem Hintergrund konnte sich ein schutzwürdiges Vertrauen in den (partiellen) Bestand des Versorgungsbescheids vom 07.12.2006 auch nicht aufgrund der dortigen „Hinweise zur Versorgung“ entwickeln, die wie folgt lauten: „Die Festsetzung der Versorgung ab dem 14.10.2006 erfolgt aufgrund Ihrer Zurruhesetzung mit Wirkung vom 14.10.2006 entsprechend der Verfügung des Landratsamts Zollernalbkreis vom 04.10.2006. Der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen; die Zahlung dieser Versorgung erfolgt insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt. Wir bitten uns über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren“. Dies gilt selbst dann, wenn man den vom Verwaltungsgericht herangezogenen klägerischen Empfängerhorizont zugrunde legt, wonach der Bescheid ohne Weiteres dahingehend verstanden werden könne, dass der Hinweis sich nur auf das auf der Grundlage von § 52 Nr. 1 LBG a.F. (antragsgemäß nach Vollendung des 63. Lebensjahres) nach Nr. 3 des § 131 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. begründete Ruhestandsverhältnis beziehe, nicht jedoch auf die statusrechtlich bereits begründeten Ruhestandsverhältnisse nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBG a.F., und dies insbesondere aus der Formulierung des Hinweises geschlossen werden könne, in der ausdrücklich eine Verknüpfung des Versorgungsanspruches mit der Zurruhesetzungsverfügung vom 04.10.2006, also dem Ruhestandsverhältnis nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG a.F. vorgenommen werde („Der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. …; die Zahlung dieser Versorgung ...)“, sodass ein etwa gegebener Versorgungsanspruch aus bereits zuvor begründeten Ruhestandsverhältnissen nach den § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBG a.F. vom Vorbehalt nicht erfasst werde. Zur Klarstellung sei lediglich darauf hingewiesen, dass das mit der Zurruhesetzungsverfügung vom 04.10.2006 zum 14.10.2006 begründete Ruhestandsverhältnis des Klägers nicht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG a.F. gestützt ist, da der Kläger nicht nach Ablauf seiner (fünften) Amtszeit in den Ruhestand getreten, sondern nach § 52 Nr. 1 LBG a.F. auf seinen Antrag hin in den Ruhestand versetzt worden ist. 40 Was schließlich die Versorgungsauskunft vom 27.03.2006 (und das von einem Bediensteten des KVBW mit dem Kläger am selben Tage geführte Gespräch) angeht, steht der Bildung eines hierauf gestützten schutzwürdigen Vertrauens des Klägers bereits der ausdrückliche Hinweis auf Seite 2 der Auskunft entgegen, wonach diese nur der vorläufigen Information diene und unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihr zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage stehe. Rechtsansprüche könnten daraus nicht abgeleitet werden. Ein Versorgungsanspruch zu Lasten des KVBW könne dem Grunde und der Höhe nach erst bei Eintritt des Versorgungsfalles festgestellt werden. Gesetzliche und persönliche Veränderungen sowie der Eingang evtl. noch angeforderter Unterlagen könnten zur Veränderung der Versorgungsanwartschaft führen. 41 Die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist gewahrt. Danach ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Nach dem Normzweck handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der Jahresfrist unterliegen auch Rücknahmebescheide, welche einen fristgerecht erlassenen (ersten) Rücknahmebescheid ersetzen (BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199). Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Rücknahme maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984 - GrSen 1.84 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356). Daher setzt der Fristbeginn zum einen voraus, dass sich die zuständige Behörde über die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts im Klaren ist. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass sie den Verwaltungsakt bislang zu Unrecht für rechtmäßig gehalten hat. Es ist unerheblich, ob sie sich zuvor in einem Irrtum über den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Tatsachenirrtum) oder über dessen rechtliche Beurteilung (Rechtsirrtum) befunden hat. Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit der Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen. Zum anderen setzt der Fristbeginn voraus, dass sich die zuständige Behörde darüber im Klaren ist, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Befugnis zu dessen Rücknahme ergibt. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 LVwVfG gegeben sind. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese Voraussetzungen des § 48 LVwVfG, d.h. vor allem die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts, zutreffend zu beurteilen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht (BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984, a.a.O.; Urteile vom 19.12.1995, a.a.O und vom 24.01.2001 - 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 360). Nach diesen Grundsätzen ist der Beginn des Laufs der Jahresfrist auch dann zu bestimmen, wenn ein erster Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben wird. In diesen Fällen läuft die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ab dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der aufhebenden Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 3.11 -, ZBR 2012, 383). Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung auf tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen beruht. Die Gründe, auf denen die aufhebende Entscheidung beruht, verschaffen der Rücknahmebehörde die Kenntnis, welcher Tatsachen- oder Rechtsirrtum ihr angelastet wird. Erst dieses Wissen versetzt sie in die Lage, auf vollständiger tatsächlicher und rechtlicher Grundlage über die Ausübung der Rücknahmebefugnis zu entscheiden und ihr Rücknahmeermessen ordnungsgemäß auszuüben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.1988 - 7 B 79.88 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 S. 5; Urteil vom 19.12.1995, a.a.O.). Die der Aufhebung des ersten Rücknahmebescheids zugrunde liegende Rechtsauffassung ist maßgebend, weil Widerspruchsbehörde und Verwaltungsgericht die Aufhebungsbefugnis zusteht (§ 68 Abs. 1, § 113 Abs. 1 VwGO). Danach hat die Jahresfrist erst mit der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.02.2008 - 3 K 1096/07 -, mit dem der erste Rücknahmebescheid des KVBW vom 16.05.2007 aufgehoben worden ist, zu laufen begonnen, sodass der streitgegenständliche Rücknahmebescheid vom 06.05.2008 rechtzeitig ergangen ist. 42 Die Ermessensausübung zur Rücknahmeentscheidung ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, zu einer vollständigen Ermessensausübung hätte auch gehört, die versorgungsrechtliche Situation unter Einbeziehung von § 8 SGB XI vollständig zu berücksichtigen und gegebenenfalls Teilbeträge zu bewilligen, und es hätte berücksichtigt werden müssen, welche Auswirkungen die Rücknahmeentscheidung auf die besonderen persönlichen Verhältnisse und die Verhältnisse von Dritten, wie z.B. Unterhalts- und Versorgungsberechtigten habe, sodass eine Rücknahme für die Zukunft in Betracht hätte gezogen werden müssen, lässt sich hieraus kein beachtlicher Ermessensfehler ableiten. Die Behörde hat die finanziellen Folgen eines Verlustes der Versorgung, die durch eine Nachversicherung nur teilweise kompensiert würden, berücksichtigt - und damit auch inzident die Folgen für Unterhalts- und Versorgungsberechtigte. Die Rücknahme des Versorgungsbescheids ex tunc und dessen vollständige Rücknahme (also kein Belassen einer Teilversorgung) sind unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. 43 2. Die in Nr.3 des angegriffenen Bescheids verfügte Rückforderung der vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 ausgezahlten Versorgungsbezüge ist ebenfalls rechtmäßig. 44 Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Die zurückgeforderten Versorgungsbezüge hat der Kläger ohne Rechtsgrund erhalten, wie sich aus den Ausführungen unter 1. zur Rechtmäßigkeit der Rücknahme des rechtswidrigen Versorgungsbescheids vom 07.12.2006 - als möglichen Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen - ergibt. Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB), was der Kläger unter Verweis auf einen Verbrauch der erhaltenen Versorgungsbezüge geltend macht. Der Kläger kann sich vorliegend jedoch nicht auf Entreicherung berufen, weil er gemäß §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB findet die verschärfte Haftung Anwendung, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund später wegfällt. Die Voraussetzungen der verschärften Haftung sind vorliegend aufgrund des Rückforderungsvorbehalts im Bescheid vom 07.12.2006 gegeben, in dessen Anlage 6 es unter „Hinweise zur Versorgung“ heißt, dass „die Zahlung dieser Versorgung ... insoweit [bei Erlöschen des Versorgungsanspruchs ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen] unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt“ erfolge. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er habe die Rückforderungsklausel wegen der Bezugnahme der Versorgungsfestsetzung auf seine Zurruhesetzung mit Wirkung vom 14.10.2006 und der nachfolgenden Formulierungen „Der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen; die Zahlung dieser Versorgung erfolgt insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt.“ so verstehen müssen, dass lediglich der Versorgungsanspruch resultierend aus der letzten Amtszeit, aus der er auf Antrag hin „gemäß §§ 130 Abs. 1 i.V.m. § 52 Nr. 1 LBG“ in den Ruhestand versetzt worden ist, geregelt werden sollte. Zum einen enthält der Rückforderungsvorbehalt schon grundsätzlich keinerlei Anhaltspunkte für ein derartiges „gesplittetes“ Verständnis, wie auch schon die Festsetzung der Versorgungsbezüge selbst auf einer einheitlichen (Gesamt-)Berechnung ausgehend von einer ruhehaltfähigen (Gesamt-)Dienstzeit beruht. Zum anderen fehlt es an einer korrespondierenden konkreten „Aufteilung“ der Versorgungsbezüge in einen dem Kläger jedenfalls - zum Gebrauch - zustehenden und einen ihm nicht zustehenden Betrag. Zudem sind „straffrei“ nur die ersten drei Amtszeiten des Klägers als Bürgermeister (bis zum 01.01.1992) gewesen. Dass die vom Kläger reklamierte Auskunftslage selbst bei einem anderweitigen Verständnis des Rückforderungsvorbehalts seine verschärfte Haftung auch nicht partiell ausschließen könnte, folgt aus § 3 Abs. 2 BeamtVG a.F. Ansonsten bestünde ein vom Gesetz nicht gewollter Wertungswiderspruch. 45 Die getroffene Billigkeitsentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern vielmehr auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners im Zeitpunkt der Rückabwicklung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25 und vom 27.01.1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94). Im Bescheid vom 06.05.2008 hat der KVBW den Kläger um einen geeigneten Tilgungsvorschlag gebeten, falls die Rückzahlung des Gesamtbetrags nicht möglich sei. Die damit eingeräumte Ratenzahlungsmöglichkeit genügt den Erfordernissen einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG (BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 2 C 19.90 -, Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 5). Insoweit hat der Kläger auch nichts erinnert. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Zur Klarstellung wird die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge einheitlich gefasst. 47 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. 48 Beschluss vom 30. Oktober 2012 49 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 58.023,18 EUR festgesetzt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dessen Streitwertbeschluss vom 19.01.2010 und den dort in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.1992 - 2 B 88.92 -, - 2 C 13.92 - (Buchholz 239.1 § 59 BeamtVG Nr. 2) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 50 Der Beschluss ist unanfechtbar.