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Beschluss

4 S 1438/03

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Feststellungsantrag auf dauernden Ruhestand ist zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an baldiger Klärung des Status hat. • Ein Beamter auf Zeit, der kraft Gesetzes nach Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten ist, bleibt im Ruhestand auch bei nachträglicher erneuter Ernennung in dasselbe Amt. • § 132 LBG ist auf Fälle, in denen der Ruhestand kraft Gesetzes eingetreten ist, nicht anwendbar; die Vorschrift betrifft die Fiktion des ununterbrochenen Beamtenverhältnisses nur bei Entlassung. • Der Ruhestand endet nicht kraft entsprechender Anwendung von § 56 Abs. 4 LBG oder durch nachträgliche Ernennung, soweit keine Reaktivierung wegen Dienstunfähigkeit vorliegt.
Entscheidungsgründe
Ruhestand kraft Gesetzes bleibt bei nachträglicher erneuter Ernennung bestehen • Ein Feststellungsantrag auf dauernden Ruhestand ist zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an baldiger Klärung des Status hat. • Ein Beamter auf Zeit, der kraft Gesetzes nach Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten ist, bleibt im Ruhestand auch bei nachträglicher erneuter Ernennung in dasselbe Amt. • § 132 LBG ist auf Fälle, in denen der Ruhestand kraft Gesetzes eingetreten ist, nicht anwendbar; die Vorschrift betrifft die Fiktion des ununterbrochenen Beamtenverhältnisses nur bei Entlassung. • Der Ruhestand endet nicht kraft entsprechender Anwendung von § 56 Abs. 4 LBG oder durch nachträgliche Ernennung, soweit keine Reaktivierung wegen Dienstunfähigkeit vorliegt. Der Kläger war seit 1984 Erster Beigeordneter und dessen zweite Amtszeit endete am 01.01.2000. Er beantragte am 25.01.2000 seine Versetzung in den Ruhestand zum 02.01.2000; die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14.02.2000 ab und berief sich auf § 132 LBG. Am 10.01.2000 wurde der Kläger zugleich vom Bürgermeister erneut für die Zeit 10.01.2000–09.01.2008 ernannt. Der Widerspruch des Klägers blieb unbeantwortet; er klagte auf Feststellung, dass er sich seit dem 02.01.2000 im Ruhestand befinde. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt. Gegen diese Entscheidung legten Beteiligte Berufung ein; der Senat hat die Berufung des Klägers für begründet erklärt und die der anderen Parteien zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist zulässig, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Klärung seines Ruhestandsstatus hatte und die Behörde über den Widerspruch nicht fristgerecht entschieden hat. • Auslegung des Antrags: Antrag und Widerspruch waren dahin zu verstehen, dass der Kläger die dauerhafte Feststellung des Ruhestands ab dem 02.01.2000 begehrte; Wortlaut und Zweck unterstützen diese Auslegung (§§ 133, 157 BGB). • Anwendbarkeit der Normen: §§ 131 und 132 LBG sind systematisch zu unterscheiden; § 131 LBG regelt das kraft Gesetzes eintretende Ruhestandsverhältnis bei Ablauf der Amtszeit, § 132 LBG dagegen die Rechtsfolgen der Entlassung und die Fiktion des ununterbrochenen Beamtenverhältnisses bei fortgesetzter Berufung. • Keine Anwendung von § 132 LBG: Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschriften sprechen gegen eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 132 Satz 2 LBG auf Fälle, in denen der Ruhestand bereits kraft Gesetzes eingetreten ist. • Kein Ende des Ruhestands durch nachträgliche Ernennung: Die Vorschrift über die Beendigung des Ruhestands bei Reaktivierung (§ 56 Abs. 4 LBG) ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar; erneute Ernennung nach Eintritt des Ruhestands führt nicht zum Wegfall des Ruhestandsverhältnisses. • Formenstrenge: Eine entsprechende Auslegung wäre mit dem Prinzip der Gesetzesbindung im Beamtenrecht unvereinbar; Änderungen der Rechtsfolgen sind vom Gesetzgeber vorzunehmen. • Versorgungsrechtliche Vereinbarkeit: Ein Nebeneinander von Ruhestands- und neuem aktiven Beamtenverhältnis ist mit dem Beamtenversorgungsgesetz vereinbar und entspricht auch dem systematischen Regelungsziel. Der Senat stellt fest, dass sich der Kläger seit dem 02.01.2000 im Ruhestand befindet; die Berufung des Klägers wird stattgegeben, die Berufung des Beigeladenen und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Die Rechtsprechung folgt der Auslegung, dass §§ 131 und 132 LBG verschiedene Regelungszwecke verfolgen und § 132 LBG auf den kraft Gesetzes eingetretenen Ruhestand nicht anwendbar ist. Eine nachträgliche Ernennung des Klägers in dasselbe Amt beendet den bereits eingetretenen Ruhestand nicht; eine Wiederaufnahme in aktiven Dienst nach Ruhestand ist nur durch die ausdrücklich geregelten Reaktivierungstatbestände vorausgesetzt. Die Kostenentscheidung sowie die Streitwertfestsetzung wurden entsprechend getroffen.