Beschluss
4 S 2061/12
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. Oktober 2012 - 12 K 3246/12 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er der am 21.09.2012 vom Präsidium des Landgerichts ... (im Folgenden: Präsidium bzw. Landgericht) beschlossenen Zuweisung zur 22. Zivilkammer vorläufig nicht nachzukommen habe, zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat auch mit seinem - nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein beachtlichen - Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 2 Das Präsidium eines Gerichts hat für die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben durch die dem Gericht zugeteilten Richter zu sorgen. Es bestimmt nach § 21e Abs. 1 Satz 1 und 2 GVG die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Nach § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG dürfen die Anordnungen nach Absatz 1 im Laufe des Geschäftsjahres - wie hier - nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Dabei gibt es kein Recht eines Richters auf die Erledigung bestimmter Rechtsangelegenheiten. Ein Richter muss grundsätzlich für jede Tätigkeit im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit einsetzbar und einsatzbereit sein (Senatsbeschluss vom 17.01.2011 - 4 S 1/11 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.03.2010 - 3 CE 10.171 -, Juris). Die Verteilung der richterlichen Geschäfte bzw. die Zuteilung der Richter zu den einzelnen Spruchkörpern stellt eine organisatorische Maßnahme dar, die das Präsidium innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat. Als mögliche Verletzungen der persönlichen Rechtsstellung des Richters, die den Ermessensspielraum des Präsidiums begrenzen, kommen insbesondere Verstöße gegen die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) oder gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07 -, NJW 2008, 909; BVerwG, Beschluss vom 18.03.1982 - 9 CB 1076.81 -, NJW 1982, 2274; Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.03.2010, a.a.O.). Insoweit steht dem Richter ein subjektives Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch des Präsidiums zu (Senatsbeschlüsse vom 17.01.2011, a.a.O. und vom 27.10.2005 - 4 S 1830/05 -, VBlBW 2006, 189). Dieses Recht des Antragstellers wurde durch die beanstandeten Geschäftsverteilungsbeschlüsse des Präsidiums nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht verletzt. 3 Allerdings dürfte die dreimonatige Abwesenheit des Antragstellers infolge Elternzeit vom 02.07.2012 bis 01.10.2012 entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners keine dauernde Verhinderung im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG bedeuten, denn eine solche liegt erst dann vor, wenn ein Richter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für immer oder auf unabsehbare Zeit ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, die ihm nach dem Geschäftsverteilungsplan obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Bestehen an der Rückkehr keine Zweifel, so ist auch eine Verhinderung über mehrere Monate nicht dauernd (BGH, Urteil vom 27.09.1988 - 1 StR 187/88 -, MDR 1989, 86; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 21 GVG RdNr. 35; dauernd jedenfalls, wenn mehr als drei Monate: BGH, Beschluss vom 09.10.2002 - 5 StR 42/02 -, NJW 2003, 150 m.w.N.). Die hier zunächst getroffenen Entlastungsmaßnahmen zeigen, dass auch das Präsidium und die 12. Zivilkammer von einer Rückkehr des Antragstellers in sein Referat nach der angekündigten - absehbaren - Zeit und damit von einer nur vorübergehenden Verhinderung ausgingen. Durch Präsidiumsbeschluss vom 26.06.2012 wurde die 12. Zivilkammer während der Zeit des Erziehungsurlaubs des Antragstellers entlastet. Mit Beschlüssen der 12. Zivilkammer vom 03.07.2012/09.07.2012 wurde die Kammergeschäftsverteilung entsprechend angepasst und die Vertretung für das Referat des Antragstellers geregelt. Diese Vorgehensweise dürfte der üblichen Praxis in Fällen der nur wenige Monate dauernden Abwesenheit infolge Elternzeit etwa im Fall der sogenannten „Vätermonate“ entsprechen (vgl. hierzu auch die Regelung im Präsidiumsbeschluss vom 23.05.2012, wonach bei Vakanzen von einem Monat oder länger eine Entlastung der Kammer erfolgt). Indes liegen, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt, die Voraussetzungen für die (mehrfache) Veränderung der Geschäftsverteilung infolge Richterwechsels im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG vor, über die das Präsidium nach derzeitigem Erkenntnisstand willkürfrei entschieden hat. 4 Mit Präsidiumsbeschluss vom 23.07.2012 wurde die Richterin (auf Probe) B., die dem Landgericht ab dem 01.08.2012 zugewiesen worden ist, der 12. Zivilkammer als Beisitzerin zugeteilt. Der Entlastungsbeschluss vom 26.06.2012 wurde insoweit wieder aufgehoben. Weiter wurde Richter am Amtsgericht H. mit seiner (angekündigten) Ernennung zum Richter am Landgericht - die zum 01.09.2012 erfolgt ist - das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden der 12. Zivilkammer übertragen. Mit Präsidiumsbeschluss vom 21.09.2012 wurde der am 02.10.2012 aus der Elternzeit zurückkehrende Antragsteller - nach vorheriger Anhörung - der 22. Zivilkammer als Beisitzer zugewiesen. Deren Mitglied Richterin am Landgericht N. wurde mit Wirkung vom 01.10.2012 der 2. Zivilkammer zugeteilt und dort zur stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt. Aufgrund dieses Kammerwechsels und zur gleichmäßigen Auslastung der Referate wurde eine bestimmte Anzahl von Verfahren aus dem bisherigen Referat der Richterin am Landgericht N. in der 22. Zivilkammer auf die 2. Zivilkammer übertragen. 5 Richterwechsel ist jede Veränderung im Personalbestand der Richter während des Geschäftsjahres, ohne Rücksicht darauf, ob eine Änderung der Planstellen oder eine Vermehrung oder Verminderung der Richterstellen stattfindet (Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O. RdNr. 33 m.w.N.). Die bei Abfassung des Entlastungsbeschlusses des Präsidiums vom 26.06.2012 noch nicht bekannte Zuweisung einer Proberichterin zum Landgericht zum 01.08.2012 machte insoweit eine Neuordnung der Geschäftsverteilung erforderlich. Ausweislich des Präsidiumsbeschlusses vom 23.07.2012 stand zu diesem Zeitpunkt lediglich fest, dass ein Kollege zum 31.07.2012 aus der 24. Zivilkammer ausscheiden würde; ein Nachfolger war bereits angekündigt, aber noch nicht benannt worden. Dass sich das Präsidium vor diesem Hintergrund entschieden hat, zunächst die bereits seit einem Monat und noch für zwei weitere Monate aufgrund der Elternzeit des Antragstellers tatsächlich nicht mit voller richterlicher Arbeitskraft ausgestattete 12. Zivilkammer „aufzufüllen“ und nicht die erst später freiwerdende Position in der 24. Zivilkammer mit Richterin B. zu besetzen, ist willkürfrei. Im Hinblick auf die Rechtsposition des Antragstellers ist es in diesem Zusammenhang im Übrigen unerheblich, ob Richterin B. oder Richter Dr. H., der seit dem 20.08.2012 als Ersatz für den aus der 24. Zivilkammer ausgeschiedenen Kollegen am Landgericht tätig ist, der 12. Zivilkammer zugewiesen worden ist. Das Präsidium hat während der Dauer der Elternzeit des Antragstellers in nicht zu beanstandender Weise über mehrere Richterwechsel entschieden und die dem Landgericht neu zugewiesenen Richter auf Kammern verteilt, die nicht voll besetzt waren. Die zunächst getroffene Entlastungsmaßnahme des Präsidiums für die 12. Zivilkammer, die eine Mehrbelastung der Kollegenschaft in anderen Kammern bedeutete, konnte in der Folge aufgehoben werden. Eine Bindungswirkung bestand insoweit entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht. Im Interesse zügiger Verfahrenserledigung hat das Präsidium vielmehr sachgerecht für eine gleichmäßige Verteilung der tatsächlich verfügbaren richterlichen Arbeitskraft auf alle Kammern gesorgt. Der Antragsgegner weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Entscheidung des Präsidiums, wie die an einem Gericht tätigen Richter eingesetzt und welche Aufgaben ihnen im Rahmen der Geschäftsverteilung zugewiesen werden, in erster Linie daran auszurichten ist, dass die bei dem Gericht anfallenden richterlichen Geschäfte im Interesse des Rechtschutzsuchenden möglichst sachgerecht bearbeitet und einem Ergebnis zugeführt werden können. Im öffentlichen Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege bedarf es dabei zeitnaher Entscheidungen über die angemessene Verteilung des vorhandenen richterlichen Arbeitspensums (s.a. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007, a.a.O.). 6 Soweit der Antragsteller meint, dass eine anderweitige Geschäftsverteilung besser gewesen wäre als eine Zuweisung von Richterin B. auf sein (unstreitig) gut bestelltes Referat, ist die Frage der optimalen Geschäftsverteilung nicht Prüfungsmaßstab im vorliegenden Verfahren. Soweit er vorträgt, dass die Zuweisung von Richterin B. dem Zweck gedient habe, seine Rechtsstellung als vorübergehend verhindertem Stellvertreter in der 12. Zivilkammer auszuhebeln, wird diese Behauptung nicht durch entsprechende Tatsachen gestützt. Der Antragsteller verkennt, dass nicht seine elternzeitbedingte Abwesenheit vom Präsidium zum Anlass einer Änderung der Geschäftsverteilung genommen, sondern das Erfordernis hierfür infolge mehrerer Richterwechsel gesehen wurde. Es gibt insoweit keinen Anspruch auf Freihaltung der Stelle/des Referats in der bisherigen Kammer über mehrere Monate trotz personeller Veränderungen am Gericht. Auch vor dem Hintergrund des vom Antragsteller wiederholt in Bezug genommenen Großverfahrens im Dezernat der Vorsitzenden der 12. Zivilkammer und der insoweit unter Beteiligung des Antragstellers erfolgten Beweisaufnahme (deren Verwertbarkeit im weiteren Verfahren fraglich ist), seiner schriftlichen Ausarbeitungen sowie Terminsbemühungen ist die Zuweisung von Richterin B. nicht willkürlich. Schutzwürdige Interessen des Antragstellers sind insoweit nicht berührt, vielmehr unterstreicht das Beschwerdevorbringen eine erhebliche Belastung der 12. Zivilkammer, die die zeitnahe Zuweisung einer Richterarbeitskraft als sachgerecht erscheinen lässt. 7 Soweit nach dem Vorbringen des Antragstellers Kolleginnen und Kollegen nach kurzen Elternzeitphasen und auch nach mehrmonatigen Erprobungsanordnungen auf „ihre Stelle“ in der jeweiligen Kammer zurückgekehrt sind, begründet dies keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Geschäftsverteilung (bzw. deren Beibehaltung) für seine Person, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass in einer vergleichbaren Situation willkürlich anders verfahren worden wäre. Soweit Richter am Amtsgericht Dr. H, der vom 21.07.2012 bis 20.08.2012 in Elternzeit war, mit Beschluss des Präsidiums vom 23.07.2012 auch für die nachfolgende Zeit (wieder) der 18. Zivilkammer zugewiesen wurde, handelte es sich um eine nur einmonatige Abwesenheit, die eine Verpflichtung des Präsidiums zur Zuweisung von Richterin B. zu dieser Kammer nicht begründet hat. Nachvollziehbar ist auch, dass diese Richterin auf Dauer und nicht nur vorübergehend bis zum Ende der Elternzeit des Antragstellers der 12. Zivilkammer zugewiesen wurde. Die Bezeichnung von Richterin B. als Richterin und nicht als Richterin auf Probe im Geschäftsverteilungsplan berührt in diesem Zusammenhang keine Rechte des Antragstellers und entspricht im Übrigen § 19a Abs. 3 DRiG. 8 Keinen Erfolg hat auch das Vorbringen des Antragstellers, er hätte vor der Zuweisung von Richterin B. zur 12. Kammer durch Präsidiumsbeschluss vom 23.07.2012 angehört werden müssen. Zum einen führte die Zuweisung von Richterin B. für sich genommen nicht zum Ausscheiden des Antragstellers aus der 12. Zivilkammer und damit zu einem möglichen Anhörungsrecht nach § 21e Abs. 5 GVG. Über die künftige Kammerzugehörigkeit des Antragstellers war zum Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses vom 23.07.2012 noch nicht zu entscheiden, weil seine Arbeitskraft aufgrund der fortdauernden Elternzeit nicht zur Verfügung stand. Zum anderen wäre eine Verletzung des Anhörungsrechts - sei es nach § 21e Abs. 2 GVG, sei es nach § 21e Abs. 5 GVG - im Ergebnis unschädlich. Die ohne Anhörung beschlossene Entscheidung zur Geschäftsverteilung ist wirksam, die Verletzung der Anhörungspflicht nicht anfechtbar (Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 21e RdNr. 56 m.w.N.). Ungeachtet dessen wurde eine Anhörung des Antragstellers mittlerweile nachgeholt und hat - willkürfrei - nicht zu einer Veränderung der Geschäftsverteilung in dem von ihm geforderten Sinne geführt. 9 Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Zuweisung von Richterin B. auf seine Stelle sei rechtswidrig, weil der weitere Beisitzer am 01.08.2012 noch kein ständiges Mitglied des Landgerichts gewesen sei und daher auch nicht mit Vertretungsaufgaben der Kammer habe betraut werden dürfen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Die Übertragung des stellvertretenden Kammervorsitzes auf den Kollegen H. (erst) mit dem Zeitpunkt seiner Ernennung zum Richter am Landgericht (01.09.2012) verletzt keine Rechte des Antragstellers, sondern ist Konsequenz aus der Neubesetzung der 12. Zivilkammer, die ihrerseits - wie aufgezeigt - nicht willkürlich ist. 10 Die mit Präsidiumsbeschluss vom 21.09.2012 getroffene Geschäftsverteilungsregelung über die Zuweisung des Antragstellers zur 22. Zivilkammer ist vor diesem Hintergrund und aus den nachstehenden Gründen ebenfalls nicht - als pflichtwidrige Ermessensbetätigung - zu beanstanden. Ihr liegt die Zuweisung von Richterin B. zur 12. Kammer zugrunde und das damit einhergehende Erfordernis, den Antragsteller infolge Richterwechsels (§ 21e Abs. 3 Satz 1 GVG) nach seiner Rückkehr aus der Elternzeit (neu) zuzuweisen. Zugleich wurde Richterin am Landgericht N. ihrem Wunsch entsprechend aus der 22. Zivilkammer in eine andere Kammer (als stellvertretende Vorsitzende) versetzt. 11 Soweit der Antragsteller rügt, die Voraussetzungen für einen Wechsel von Richterin am Landgericht N. zur 2. Zivilkammer hätten schon nicht vorgelegen, ist eine fehlerhafte Ermessensentscheidung nicht dargetan. Der Wunsch nach einem Kammerwechsel von Richterin am Landgericht N. wurde bereits zu Beginn des Jahres 2012 geäußert und war in der Personalplanung des Landgerichts mit Stand vom 09.02.2012 vermerkt (AS 177). Anhaltspunkte für eine etwaige Benachteiligungsabsicht zulasten des Antragstellers bestehen insoweit entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht. Eine Übervorteilung seiner Person ergibt sich weder daraus, dass Richter am Landgericht G. nicht früher zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannt worden ist, noch aus der vom Antragsteller kritisierten Art und Weise, wie Richterin am Landgericht N. ihr Referat in der 22. Zivilkammer bearbeitet hat, und ob sie bereit war, Fälle aus ihrem Referat in die 2. Zivilkammer mitzunehmen. Richterin am Landgericht N. hatte nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners bereits früher Beschwerdesachen bearbeitet, war mit der Materie vertraut und daher grundsätzlich geeignet, die Stellvertreterstelle in der 2. Zivilkammer einzunehmen. Nachdem sie einen Wechselwunsch in die 2. Zivilkammer ausdrücklich geäußert hatte, lässt sich im Rahmen der gebotenen Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch das Präsidium nicht als Rechtsmangel zu Lasten des Antragstellers beanstanden, dass sie dieser Kammer und nicht - wie der Antragsteller fordert - der 24. Zivilkammer zugeteilt wurde. Der Regelungsbedarf im Zusammenhang mit dem Wiedereintritt des Antragstellers in den aktiven Dienst vor dem Hintergrund der vorangegangenen Neubesetzung der 12. Zivilkammer wurde vom Präsidium zum Anlass genommen, weitergehende Änderungen der Geschäftsverteilung zu beschließen. Das ist nicht schon grundsätzlich unzulässig (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O. § 21e RdNr. 113 und 115 m.w.N.; s.a. BVerwG, Beschlüsse vom 26.03.1982 - 9 CB 1077.81 -, Juris und vom 18.03.1982, a.a.O., wonach es keines Nachweises der „Unausweichlichkeit“ der Maßnahme bedarf) und führt nicht zur Angreifbarkeit durch den oder die nur mittelbar betroffenen Richter. Die Beschränkungen, die die Umsetzbarkeit eines Richters im Laufe des Geschäftsjahres durch § 21e Abs. 3 GVG erfährt, sind nicht zugunsten des Richters normiert und geben diesem keinen eigenen Rechtsanspruch auf deren Einhaltung. Sie verwirklichen vielmehr das in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Prinzip des gesetzlichen Richters und bestehen zugunsten der Prozessparteien (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.1986 - Bs V 144/86 -, NJW 1987, 1215). 12 Soweit der Antragsteller rügt, dass bereits am 10.09.2012 eine Terminsaufhebung mit der Begründung eines Richterwechsels verfügt und er insoweit nur noch zum Schein angehört worden sei, nimmt er Bezug auf eine Verfügung des Vorsitzenden der 22. Zivilkammer, nach der die Erwartung bestand, Richterin am Landgericht N. werde aus der Kammer ausscheiden (vgl. auch die Verfügung der Berichterstatterin vom 05.09.2012, wonach ein Referatswechsel unmittelbar anstehe). Dass die später entsprechend beschlossene Geschäftsverteilung des Präsidiums sich hierdurch als willkürlich erweisen oder das Präsidium in seiner Entscheidung nicht mehr frei gewesen sein könnte, erbringt sein Vortrag jedoch nicht. Gegen diese Annahme spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass den vom Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung mit Schreiben vom 18.09.2012 geäußerten Bedenken gegen die Zuweisung von Richterin am Landgericht N. auf die Stellvertreterposition in der 2. Kammer u.a. im Hinblick auf die unterschiedlichen Referatsgrößen insoweit Rechnung getragen wurde, als mit dem Präsidiumsbeschluss vom 21.09.2012 Entlastungsmaßnahmen ergriffen wurden, aufgrund derer der Antragsteller ein Referat erhielt, das etwa dem Durchschnittsbestand eines Berichterstatters in einer der drei Versicherungskammern des Landgerichts entspricht. Richterin am Landgericht N. „nahm“ nicht zuletzt auch ältere Verfahren „mit“. Im Hinblick darauf lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass durch die angegriffene Geschäftsverteilung eine Besserstellung der Kollegin auf Kosten des Antragstellers angestrebt worden sein könnte. 13 Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei seiner „Umsetzung“ nicht um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme, die gegen das Prinzip richterlicher Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 GG verstieße. Die richterliche Unabhängigkeit stellt kein persönliches Privileg dar, sondern eine funktionsbezogene Gewährleistung eines Freiraums, dessen der Richter zur sachgerechten Erfüllung der ihm gestellten Rechtsprechungsaufgabe bedarf. Inhaltlich bedeutet die gewährleistete sachliche Unabhängigkeit Weisungsfreiheit. Die Unabhängigkeitsgarantie bietet daher nur Schutz gegen auf die Rechtsprechung bezogene Maßnahmen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.03.2010, a.a.O. m.w.N.). Wie sich aus § 21e GVG ergibt, obliegt dem Präsidium die Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans, so dass ein Richter vor einer Änderung der ihm zukommenden Aufgaben nicht generell geschützt ist. In dieser (jedenfalls) jährlich zu treffenden, der Verwirklichung des zu Gunsten der Prozessparteien in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierten Rechts auf den gesetzlichen Richter dienenden Festlegung kann daher ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit nur gesehen werden, wenn besondere Umstände hinzukommen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2007, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 17.01.2011, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.1986, a.a.O.). Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die umstrittene Zuweisung keine Reaktion des Präsidiums auf die rechtsprechende Tätigkeit des Antragstellers dar. Es ist nicht erkennbar, dass die Zuweisungsentscheidung dem Zweck dienen könnte, den Antragsteller zu disziplinieren, vielmehr steht sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem vorangegangenen - willkürfreien - Geschäftsverteilungsbeschluss vom 23.07.2012. Auch hat die „Umsetzung“, anders als der Antragsteller meint, nicht die Qualität einer Sanktion für kritische Äußerungen (etwa) im Hinblick auf die Tätigkeit der Vorsitzenden der 12. Zivilkammer und die von ihm insoweit angesprochenen Dissonanzen im Vorfeld seiner Elternzeit, es handelt sich vielmehr um eine organisatorische Maßnahme infolge Richterwechsels. Die vom Antragsteller vorgetragenen Anhaltspunkte, die bei der Zuweisung vom 21.09.2012 auf eine verdeckte Disziplinarmaßnahme und bewusste Vereitelung seiner Rückkehr in die 12. Kammer hindeuten sollen, beschränken sich auf bloße Vermutungen und Behauptungen. Das gilt auch, soweit der Antragsteller vorträgt, dass sich die Tatsache, dass er diszipliniert werden solle, darin zeige, dass ihm die vor seiner Elternzeit übertragene Verwaltungstätigkeit als Rechtshilfereferent nicht mehr angeboten worden sei. Die Nichtzuweisung weiterer Aufgaben, die nicht Gegenstand des angegriffenen Geschäftsverteilungsbeschlusses sind und mit diesem auch nicht im Zusammenhang stehen, macht diesen nicht der Benachteiligungsabsicht verdächtig. Gleiches gilt, soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass die Vorsitzende der 12. Zivilkammer nach wiederholter Mitteilung einer Kollegin bekundet haben soll, dass er einen katastrophalen Ruf am Oberlandesgericht genieße. Auch daraus erschließt sich kein Anhaltspunkt für die behauptete „systematische Disziplinierung“ durch die umstrittene Präsidiumsentscheidung. 14 Die Inanspruchnahme von Elternzeit sperrt für sich genommen nicht eine Veränderung der Geschäftsverteilung aus sachlichen - hier anderen als elternzeitbedingten - Gründen. Eine Benachteiligung des Antragstellers aufgrund seiner Elternzeit und ein damit verbundener etwaiger Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Besonders schutzwürdige Belange, die eine Verletzung des Fürsorgegrundsatzes begründen könnten, zeigt der Antragsteller nicht auf. Weder ist eine unzumutbare Beeinträchtigung seines Familienlebens durch die angegriffene Änderung der Geschäftsverteilung ersichtlich, noch sprechen fachliche Aspekte gegen die Entscheidung des Präsidiums, den Antragsteller der 22. Zivilkammer zuzuweisen, vielmehr kommen ihm seine wiederholt angeführten besonderen wirtschaftlichen Kenntnisse auch in einer Versicherungskammer zugute. Eine Rechtsverletzung liegt auch nicht in der Unannehmlichkeit, sich während des laufenden Geschäftsjahres in ein neues Dezernat einarbeiten zu müssen. Es macht keinen beachtlichen Unterschied, ob eine solche Einarbeitungsphase in den Lauf des Geschäftsjahres oder - womit jeder Richter rechnen muss (§ 21e Abs. 1 Satz 2 GVG) - auf dessen Anfang fällt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.1986, a.a.O.). 15 Der Antragsteller kehrt nach Ende seiner Elternzeit als Beisitzer einer Zivilkammer auf eine seinem Amt als Richter am Landgericht entsprechende Position zurück. In diesem Zusammenhang begründet (auch) Art. 33 Abs. 5 GG kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des dienstlich übertragenen Aufgabenbereichs (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der - vergleichbaren - Umsetzung eines Beamten BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144). Der Antragsteller wird dadurch, dass ihm in der neuen Kammer nicht mehr das Amt eines stellvertretenden Vorsitzenden übertragen worden ist (§ 21f Abs. 2 Satz 1 GVG), nicht in dem ihm verliehenen statusrechtlichen Amt „herabgestuft“. Die ihm als Beisitzer übertragenen richterlichen Aufgaben sind nicht von minderer Qualität. Die behauptete „degradierende“ Wirkung lässt sich insoweit nicht feststellen, vielmehr handelt es sich auch bei der Bestimmung des stellvertretenden Vorsitzenden um eine bloße Regelung der Geschäftsverteilung. Soweit die Stellvertreterfunktion mit Beschluss des Präsidiums vom 21.09.2012 auf den bisherigen Beisitzer und nicht auf den Antragsteller übertragen worden ist, ist dies angesichts des höheren Dienstalters, der erfolgreichen Erprobung am Oberlandesgericht und der mehrjährigen Erfahrung des Kollegen in der Versicherungskammer ebenfalls willkürfrei. Eine Verletzung des insoweit bestehenden Ermessens des Präsidiums erbringt die Beschwerde nicht. 16 Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass ihm nach der Rahmenvereinbarung zur Elternzeitrichtlinie 2010/18/EU vom 08.03.2010 grundsätzlich das Recht zustehe, auf seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren, ist dieses Recht - ungeachtet der Frage, ob die in Bezug genommene Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub vom 18.06.2009 auch für Beamte und Richter gilt und unmittelbare Anwendung findet - nicht verletzt. Nach § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung hat der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub das Recht, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn das nicht möglich ist, eine entsprechend seinem Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis gleichwertige oder ähnliche Arbeit zugewiesen zu bekommen. Das Beschwerdevorbringen erbringt nicht, dass diesen Anforderungen vorliegend nicht genügt würde. Zum einen ist der geltend gemachte „Arbeitsplatz“ auf der Grundlage des Geschäftsverteilungsbeschlusses vom 23.07.2012 nicht nur vertretungsweise und vorübergehend besetzt, so dass eine Ermessensreduktion im Sinne eines Rückkehranspruchs in die 12. Zivilkammer auch nach der Rahmenvereinbarung ausscheidet. Zum anderen ist die Geschäftsverteilung keine Frage der Festlegung des Richterarbeitsplatzes. Es gibt keinen entsprechend definierten Arbeitsplatz des Richters als Mitglied einer bestimmten Kammer mit einem bestimmten Zuständigkeitsbereich, vielmehr ist dem Arbeitsplatz des Antragstellers als Richter am Landgericht ... - auf den er nach dem Ende seiner Elternzeit zurückkehrt - die mindestens einmal jährliche Neuregelung der Geschäftsverteilung auf der Grundlage des § 21e GVG immanent. Ungeachtet dessen ist aus dem Vorbringen des Antragstellers auch keine Beeinträchtigung der unionsrechtlich geschützten Vereinbarkeit von Familie und Beruf erkennbar. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG (vgl. zur Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts den Senatsbeschluss vom 17.01.2011, a.a.O.). 19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).