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Beschluss

4 S 1830/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Feststellung, dass ein Präsidium verpflichtet ist, einen bestimmten Richter bestimmten Geschäften zuzuweisen, ist statthaft; im Eilverfahren muss der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. • Die Versetzung bzw. Umsetzung von Richtern durch Geschäftsverteilungspläne unterliegt nicht dem Maßstab der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG; Bestenauslese gilt nicht für Umsetzungen. • Nicht richteröffentliche Beratungen des Präsidiums über Geschäftsverteilungen sind nach §21e Abs.8 GVG grundsätzlich zulässig; die Pflicht zur Verschwiegenheit der Präsidiumsmitglieder schließt in der Regel eine gesonderte Begründung der Ermessensentscheidung aus. • Eine Verletzung subjektiver Rechte des betroffenen Richters liegt nur vor, wenn das Präsidium sein Ermessen willkürlich oder unter Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze ausgeübt hat; dies war hier nicht ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Geschäftsverteilung: Umsetzung nicht der Bestenauslese unterworfen • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Feststellung, dass ein Präsidium verpflichtet ist, einen bestimmten Richter bestimmten Geschäften zuzuweisen, ist statthaft; im Eilverfahren muss der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. • Die Versetzung bzw. Umsetzung von Richtern durch Geschäftsverteilungspläne unterliegt nicht dem Maßstab der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG; Bestenauslese gilt nicht für Umsetzungen. • Nicht richteröffentliche Beratungen des Präsidiums über Geschäftsverteilungen sind nach §21e Abs.8 GVG grundsätzlich zulässig; die Pflicht zur Verschwiegenheit der Präsidiumsmitglieder schließt in der Regel eine gesonderte Begründung der Ermessensentscheidung aus. • Eine Verletzung subjektiver Rechte des betroffenen Richters liegt nur vor, wenn das Präsidium sein Ermessen willkürlich oder unter Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze ausgeübt hat; dies war hier nicht ersichtlich. Der Antragsteller, Richter am Amtsgericht, begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Präsidiums des Amtsgerichts H., ihm ab 01.09.2005 nicht den Vorsitz des Jugendschöffengerichts zuzuweisen, sondern diesen einem anderen Richter (O.) zu übertragen. Er rügte Verletzungen seiner subjektiven Rechte durch mangelnde Beachtung Auswahlrechtlicher Grundsätze, fehlende Transparenz und Verfahrensfehler bei nicht richteröffentlicher Beratung. Das Präsidium hatte die Geschäftsverteilung in nicht richteröffentlicher Sitzung beschlossen und die Zuweisung einstimmig vorgenommen. Der Antragsteller bat um vorläufige Feststellung der Verpflichtung des Präsidiums, ihn zu bestellen, hilfsweise um erneute Entscheidung sowie um Offenlegung der Erwägungen des Präsidiums. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde. Im Verfahren wurde unter summarischer Prüfung beurteilt, ob ein Anordnungsanspruch und gegebenenfalls ein Anordnungsgrund vorliegt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben; ein Antrag nach §123 VwGO ist zur vorläufigen Feststellung der subjektiven Rechtsstellung eines Richters statthaft, wenn ein Verwaltungsakt nicht vorliegt. • Auslegung des Begehrens: Der Senat wertete das Begehren sachdienlich als Antrag auf vorläufige Feststellung oder auf erneute Entscheidung des Präsidiums; das erstmals gestellte Begehren auf Offenlegung der Erwägungen ist unselbständiger Teil des Antrags und prüfungsfähig. • Statthaftigkeit nicht‑richterlicher Anfechtung: Verfahrenshandlungen des Präsidiums wie die Nicht‑Herstellung von Richteröffentlichkeit nach §21e Abs.8 GVG sind unselbständige behördliche Verfahrenshandlungen, die nicht isoliert angegriffen werden können. • Kein Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Präsidium seine Rechte verletzt hat; die Umsetzung ist organisatorisch und nicht der Bestenauslese nach Art.33 Abs.2 GG unterworfen. • Bestenauslese und Umsetzung: Die Maßstäbe der Bewerberauswahl (Eignung, Befähigung, Leistung) gelten für Ernennungen, nicht aber für Umsetzungen/Versetzungen; daher bestand für das Präsidium keine verfassungsrechtliche Pflicht, nach Bestenauslese zu entscheiden. • Rechtsmäßigkeit nicht richteröffentlicher Beratung: §21e Abs.8 GVG lässt nicht richteröffentliche Sitzungen zu; dies dient der unbefangenen Meinungsbildung und dem Persönlichkeitsschutz der Richter und ist verfassungsgemäß. • Verschwiegenheit und Begründungspflicht: Die Pflicht zur amtlichen Verschwiegenheit der Präsidiumsmitglieder schließt regelmäßig eine detaillierte Begründung der Ermessensentscheidung aus; verwaltungsverfahrensrechtliche Begründungserfordernisse greifen hier nicht ein. • Ermessen nicht willkürlich ausgeübt: Das Präsidium traf eine einstimmige Entscheidung nach Würdigung der Umstände; es sind keine Anhaltspunkte für willkürliche oder sachfremde Erwägungen erkennbar, und die Anforderungen des §37 JGG wurden nicht als verletzt dargestellt. • Kosten und Streitwert: Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen; der Streitwert wurde für beide Instanzen auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hatte zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorlag. Die Umsetzung durch das Präsidium unterlag nicht dem Maßstab der Bestenauslese nach Art.33 Abs.2 GG, nicht richteröffentliche Beratungen sind nach §21e Abs.8 GVG zulässig und die Pflicht zur Verschwiegenheit begründet regelmäßig keine zusätzliche Begründungspflicht. Es ergab sich kein Willkür- oder Verfassungsverstoß bei der Auswahl des Richters O., sodass die Entscheidung des Präsidiums sachlich vertretbar war. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde für beide Instanzen auf je 2.500 EUR festgesetzt.