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Beschluss

11 S 2303/12

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. November 2012 - 5 K 3429/12 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.11.2012, mit dem sein Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung abgelehnt worden ist, bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung. 2 Der Senat geht davon aus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Eilantrag besteht. Der Antragsteller ist nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrags mit Bescheid des Bundesamts vom 30.09.2003 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.02.2007). Zwar ist ein konkreter Termin für eine Abschiebung des am ...1957 in der Türkei geborenen Antragstellers noch nicht vorgesehen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat jedoch bereits Maßnahmen für eine Organisation und Durchführung der Abschiebung in die Wege geleitet und die am 27.11.2012 bis 26.01.2013 verlängerte Duldung nunmehr mit der auflösenden Bedingung versehen, dass diese mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins erlischt. 3 Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht ausschließlich geltend gemacht, die Abschiebung sei auszusetzen, weil ihre Wirkungen nicht vorab befristet seien. Das Verwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, der Umstand, dass die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Rechtswirkungen der Abschiebung bislang nicht befristet worden seien, stelle kein Abschiebungshindernis dar. Da die Sperrwirkungen erst mit dem Vollzug der Abschiebung einträten, könnten diese erst nach bzw. frühestens mit der Abschiebung befristet werden. Vor dem Vollzug der Abschiebung stehe auch gar nicht fest, ob es überhaupt zu einer Abschiebung und den an diese geknüpften Rechtswirkungen komme. Der Antragsteller habe es in der Hand, seiner Pflicht, das Bundesgebiet zu verlassen, nachzukommen und freiwillig auszureisen. Verhalte er sich rechtstreu, würden die mit einer zwangsweisen Abschiebung verbundenen Rechtswirkungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG gar nicht erst eintreten. Dass die Abschiebung eines - nicht ausgewiesenen - bestandskräftig abgelehnten Asylbewerbers keine vorangehende Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG voraussetze, verstoße nicht gegen die Rückführungsrichtlinie. Dies folge daraus, dass bei einem bestandskräftig abgelehnten und deshalb zur Ausreise verpflichteten Asylbewerber nicht die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung, sondern erst die Abschiebung selbst die Funktion einer Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG übernehme. Da die Rückführungsrichtlinie nur auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige Anwendung finde und Asylbewerber nach Erwägungsgrund 9 so lange nicht als illegal aufhältig gelten würden, bis eine abschlägige Entscheidung des Bundesamts bestandskräftig geworden sei, sei die Richtlinie im Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt noch nicht anwendbar. Selbst wenn eine Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer der Abschiebung des Antragstellers vorangehenden Befristungsentscheidung bestehen würde, würde eine fehlende oder fehlerhafte Befristungsentscheidung aufgrund der im Gesetz angelegten Trennung von Abschiebung einerseits und Befristung ihrer Wirkungen andererseits nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung führen, sondern lediglich zur selbstständigen Durchsetzbarkeit eines Anspruchs auf Befristung. 4 Zwar beruft sich die Beschwerde zu Recht darauf, dass die vom Bundesamt nach § 34 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung eine Rückkehrentscheidung darstellt (1.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers muss die Rückkehrentscheidung als solche aber nicht befristet werden (2.). Erforderlich ist nach der Rückführungsrichtlinie, die ungeachtet der bereits im Jahre 2003 ergangenen Abschiebungsandrohung auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, jedoch eine Befristungsentscheidung spätestens im Zusammenhang mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung; eine solche ist allerdings im Laufe des Beschwerdeverfahrens ergangen (3.). Soweit der Antragsteller noch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erstmals geltend macht, sein Gesundheitszustand stehe einer Abschiebung entgegen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seines Antrags (4.). 5 1. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass nach nationalem Recht die Abschiebungsandrohung gemäß § 59 AufenthG die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) - RFRL - ist und nicht etwa die Ausweisung oder ein sonstiger die Legalität des Aufenthalts beendender Verwaltungsakt (vgl. im Einzelnen Urteile vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - NVwZ-RR 2012, 492 und vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - NVwZ-RR 2012, 412; das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 04.10.2012 - 1 C 12.11 -juris Rn. 18 und vom 07.10.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn 45 diese Frage offen gelassen). Davon ist im Übrigen auch der Gesetzgeber ausgegangen (vgl. BT-Drucks 17/5470, S. 24). Auch die im Asylverfahren des Antragstellers erlassene Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG erfüllt die Merkmale einer Rückkehrentscheidung. Dass die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden ist (vgl. § 34 Abs. 2 AsylVfG), die erst mit deren Bestandskraft nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG die Illegalität des Aufenthalts herbeiführt, beruht auf Art. 6 Abs. 6 RFRL. Das Unionsrecht ermächtigt mit dieser Regelung die Mitgliedstaaten ausdrücklich, die Rückkehrentscheidung mit dem die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsakt zu verbindenden, weshalb hierdurch aber die die Legalität beseitigende Verfügung selbst nicht zur Rückkehrentscheidung wird. Eine Sonderstellung nehmen die Fälle des § 67 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 5a AsylVfG ein, in denen die Abschiebungsandrohung oder die diese ersetzende Abschiebungsanordnung die Legalität des Aufenthalts beendet. Dieses steht in Einklang mit Unionsrecht (vgl. Art. 6 Abs. 6 RFRL). Dass hier der die Legalität des Aufenthalts beendende Verwaltungsakt gleichzeitig die Rückkehrentscheidung darstellt, zwingt nicht zu der Annahme, dass die nach dem Aufenthaltsgesetz vorgesehenen, die Legalität des Aufenthalts beendende Verwaltungsakte ihrerseits als Rückkehrentscheidungen zu qualifizieren wären. Dies liegt darin begründet, dass hier - insoweit anders als in den Fällen des § 67 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 5a AsylVfG - gesetzessystematisch noch der Erlass einer Abschiebungsandrohung vorgeschrieben ist, die Rückführungsrichtlinie aber nicht den gleichzeitigen oder sukzessiven Erlass zweier Rückkehrentscheidungen vorsieht und zulässt, was aber der Fall wäre, wenn man die nach dem Aufenthaltsgesetz ergehende, die Legalität beendenden Verwaltungsakte als Rückkehrentscheidungen ansähe. 6 2. Es trifft nicht zu, dass bereits die Rückkehrentscheidung zu befristen ist. Dem Antragsteller ist mit Bescheid des Bundesamts vom 30.09.2003 die Abschiebung in die Türkei angedroht und eine Ausreisefrist von einem Monat ab Bestandskraft der Verfügung eingeräumt worden. Die Abschiebungsandrohung löst nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes keine Sperrwirkungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG bzw. kein Einreiseverbot im Sinne des Art. 11 Abs. 1 UA 1 RFRL aus. Im Zeitpunkt ihres Erlasses besteht kein Bedürfnis für eine Festsetzung der zeitlichen Dauer eines solchen Verbots (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 -1 C 12.11 -juris Rn. 18), denn reist der Ausländer nach einer Abschiebungsandrohung freiwillig aus, entsteht keine Sperrwirkung. Zwar lässt das Unionsrechts ein Einreiseverbot nach Art. 11 Abs. 1 UA 2 RFRL sogar auch dann zu, wenn eine freiwillige Ausreise erfolgt. Das deutsche Recht hat jedoch von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. 7 Die Rückführungsrichtlinie unterscheidet ihrerseits ausdrücklich zwischen der Rückkehrentscheidung (vgl. Art. 6 Abs. 1 RFRL) und dem mit ihr nur „einhergehenden“ Einreiseverbot (vgl. Art. 11 Abs. 1 UA 1 RFRL). Nur dieses ist einer Befristung zugänglich, wie sich unmissverständlich aus Art. 11 Abs. 2 RFRL ergibt und auch sachlich darin begründet ist, dass in der vorliegenden Konstellation zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung nicht notwendigerweise auch feststeht, dass überhaupt ein Einreiseverbot entstehen wird (vgl. Art. 11 Abs. 1 UA 1 lit. b RFRL). 8 3. Das Einreiseverbot entsteht nach nationalem Recht erst -dann aber unmittelbar kraft Gesetzes und aus sich heraus unbefristet -durch die Abschiebung. Der Rückführungsrichtlinie liegt demgegenüber ein anderes Konzept zugrunde. Das Einreiseverbot nach der Richtlinie knüpft an eine Rückkehrentscheidung an und setzt ausdrücklich eine behördliche oder richterliche Einzelfallentscheidung voraus, mit der die Einreise und der Aufenthalt im Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden; das Einreiseverbot muss durch diese Entscheidung von vornherein und darf nicht erstmals erst nachträglich befristet werden (Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 RFRL). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - NVwZ-RR 2012, 492; Beschluss vom 09.11.2012 - 11 S 2200/12 - juris) ist § 11 Abs. 1 AufenthG unionsrechtskonform dahingehend anzuwenden, dass spätestens im Zuge der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung von Amts wegen eine individuelle Entscheidung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ergeht, wie lange die Wirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG gelten sollen. Diese Befristungsentscheidung muss spätestens in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Anordnung der Abschiebung ergehen und dem Betroffenen so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass er noch im Bundesgebiet von den ihm durch Art. 13 RFRL eingeräumten Rechtsbehelfen effektiv Gebrauch machen kann. Nur bei einer derartigen Betrachtungsweise kann noch annähernd dem unionsrechtlichen Erfordernis einer einzelfallbezogenen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über das Einreiseverbot und dessen Befristung Rechnung getragen werden. 9 Soweit der Antragsgegner der Auffassung ist, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2012 (1 C 19.11 - juris) ergebe sich, dass eine fehlende Befristung der Wirkungen der Abschiebung nicht zu deren Rechtswidrigkeit führen könne, verkennt er, dass die Ausführungen in diesem Urteil sich ausschließlich mit dem Verhältnis von Ausweisung und Befristung ihrer Wirkungen nach nationalem Recht befassen. Entsprechendes gilt auch für die in der Beschwerdeerwiderung zitierten Beschlüsse des VG Freiburg vom 04.10.2012 (1 K 1121/12) und des VGH Baden-Württemberg vom 14.11.2012 (12 S 2092/12). 10 Dem Anspruch des Antragstellers auf vorherige Befristung der Sperrwirkungen einer Abschiebung gemäß den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie steht nicht der Umstand entgegen, dass die Abschiebungsandrohung schon vor Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie erlassen und sogar bestandskräftig geworden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat - anders als der Senat (vgl. Urteile vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - juris Rn. 147 und vom 16.04.2012 - 1 C 4/12 - juris Rn. 49 ff.) - die Frage der Geltung der Rückführungsrichtlinie für Abschiebungsandrohungen, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie am 24.12.2010 erlassen worden sind, zunächst verneint (Urteile vom 14.02.2012 - 1 C.11 - InfAuslR 2012, 255 Rn. 35 und vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - juris Rn. 15), zuletzt jedoch offen gelassenen (Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 45 - m.w.N. und vom 04.10.2012 - 1 C 12.11 - juris Rn. 18). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Rechtmäßigkeit einer Behördenentscheidung, die vor Erlass der Rückführungsrichtlinie oder jedenfalls vor Ablauf ihrer Umsetzungsfrist getroffen worden ist, sondern um die Wirkungen eines erst künftig eintretenden Einreiseverbots, mithin um einen aktuellen Sachverhalt.Der Antragsteller ist zum heutigen Zeitpunkt ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie (Art. 3 Nr. 2 RFRL). Die Abschiebungsandrohung wird erst jetzt durch die Abschiebung, die nach nationalem Recht allein zum Einreiseverbot führt, vollzogen. Diesen Akt und die damit verbundenen Maßnahmen aus der Geltung der Rückführungsrichtlinie herauszunehmen, widerspräche ihrer Intention (vgl. zu den Zwecken die Erwägungsgründe sowie Senatsurteil vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris; Schieffer, in: Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 2010 - Directive 2008/115/EG - Art. 1 Rn. 6 ff.). Auch der Europäische Gerichtshof geht davon aus, dass bei einer „Rückkehrentscheidung“, die noch vor Erlass der Rückführungsrichtlinie ergangen ist, alle weiteren nach der Umsetzung bzw. nach Ablauf der Umsetzungsfrist vorzunehmenden Verfahrensschritte der Richtlinie unterliegen (EuGH, Urteile vom 28.04.2011 - C-61/11 - El Dridi - Rn. 18 ff. und vom 30.11.2009 - C-357/09 - Kadzoev - Rn. 34 ff.). 11 Eine Befristung der Sperrwirkungen der vorgesehenen Abschiebung ist jedoch mittlerweile durch die Stadt Stuttgart unter Inanspruchnahme der Zuständigkeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AAZuVO mit Verfügung vom 11.12.2012 erfolgt. Einwendungen gegen diesen Bescheid sind im Beschwerdeverfahren nicht erhoben worden. Im Übrigen ergibt sich weder aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch aus Art. 13 Abs. 1 und 2 RFRL ein vorbehaltloses Recht auf vorläufigen Aufenthalt zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens in Bezug auf die Entscheidung über die Befristung des Einreiseverbots (vgl. Senatsbeschluss vom 09.11.2012 - 11 S 2200/12 - juris). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit Blick auf die persönlichen Belange des Antragstellers ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, zumal er anwaltlich vertreten ist und im Bundesgebiet jedenfalls eine erwachsene Tochter lebt, die über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, und mit der er Kontakt hält (vgl. hierzu auch Bl. 5 der Verfügung der Stadt Stuttgart vom 20.09.2012, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist). 12 4. Dass die Abschiebung des Antragstellers aufgrund seines Gesundheitszustands unterbleiben müsste, ist nicht glaubhaft gemacht. 13 Der Senat geht zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass das unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Klinikums ... - Klinik für Spezielle Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie - vom 07.12.2012 erfolgte (neue) Vorbringen, eine Abschiebung würde ihn aufgrund seines - sich im Übrigen aus den Behördenakten ergebenden - Gesundheitszustands vor nicht bewältigbare psychische Schwierigkeiten stellen, die sich „suizidal entladen“ könnten, ungeachtet des „Auseinandersetzungsgebotes“ des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu berücksichtigten ist (vgl. zur umstrittenen Frage der Beachtlichkeit nachträglich eingetretener oder bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berücksichtigter Gründe Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 146 Rn. 42; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 81 ff.). Auf der Grundlage dieses Vortrags besteht jedoch kein Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern. 14 Der Antragsteller ist seit dem Jahre 2004 schwerbehindert (Grad der Behinderung 50). Er leidet seit der Operation eines Hirntumors (ohne Malignitätszeichen) im Januar 2004, anlässlich derer es zu einer Unterschenkelthrombose und einer Lungenembolie gekommen war, unter anderem unter einer medikamentös behandlungsbedürftigen Epilepsie mit Grand-Mal-Anfällen, einer organischen Persönlichkeitsveränderung mit immer wieder auftretenden gereizten bzw. depressiven Stimmungsumschwüngen, außerdem besteht der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung; er wird mit verschiedenen Medikamenten behandelt (vgl. näher die in der Akten enthaltenen fachärztlichen Bescheinigungen von Frau Dr. ...). Er hat anlässlich seiner Begutachtung durch das Gesundheitsamt der Stadt Stuttgart darauf hingewiesen, dass er sich im Falle einer Abschiebung das Leben nehmen werde. Nach den Feststellungen des begutachtenden Arztes vom 13.04.2011 ist der Antragsteller jedoch in körperlicher/allgemeinmedizinischer Hinsicht und auch in psychiatrischer Hinsicht reise- und transportfähig, sofern die verordneten Medikamente regelmäßig eingenommen werden und eine weitere ärztliche Behandlung und die erforderliche Medikation im Heimatland gewährleistet sind. Nach der unter Einschaltung eines Vertrauensarztes erfolgten Mitteilung der Deutschen Botschaft in Ankara vom 13.06.2012 sind die Erkrankungen des Antragstellers in der Türkei adäquat behandelbar, die dafür erforderlichen neurologischen und psychiatrischen Kliniken mit den entsprechenden Fachärzten sind in zahlreichen Provinzstädten vorhanden. Ebenso sind die vom Antragsteller eingenommenen Medikamente, wenn auch unter anderem Namen, dort überall erhältlich. Den Erkrankungen des Antragstellers und den geäußerten Suizidgedanken will das Regierungspräsidium dadurch Rechnung tragen, dass eine Überwachung des gesamten Abschiebungsvorgangs durch einen Arzt und eine Begleitung durch Sicherheitspersonal erfolgen wird. Außerdem wird organisiert, dass der Antragsteller durch einen Arzt im Heimatland empfangen wird (vgl. den Schriftsatz des Antragsgegners vom 26.10.2012). 15 Mit diesen Gesichtspunkten hat sich die Beschwerdebegründung überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dass ungeachtet der vom Regierungspräsidium in Anknüpfung an die Begutachtung durch das Gesundheitsamt und die Stellungnahme der Botschaft beabsichtigten Maßnahmen zur Ausgestaltung der Abschiebung dennoch eine Reiseunfähigkeit im engeren oder weiteren Sinn vorliegen könnte (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 06.02.2008 - 11 S 2439/07 - InfAuslR 2008, 213; OVG Magdeburg, Beschluss vom 20.06.2011 - 2 M 38/11 - InfAuslR 2011, 390), ist nicht glaubhaft gemacht. Solches folgt insbesondere auch nicht aus der fachärztlichen Bescheinigung vom 07.12.2012. Dort heißt es, dass der Antragsteller an einer Wesensveränderung nach Operation eines Meningeoms mit einer Einengung des Denkens und einer Störung der Affektregulation leide, die ihn in seiner Fähigkeit beeinträchtige, mit der drohenden Abschiebung fertig zu werden. Aus medizinischer Sicht werde daher eine Aussetzung der Abschiebung befürwortet. Abgesehen davon, dass diese ärztliche Äußerung keine Reiseunfähigkeit im engeren oder weiteren Sinne attestiert, sind die darin genannten Diagnosen bereits durch das Gesundheitsamt berücksichtigt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Feststellungen des Gesundheitsamts von Anfang an fehlerhaft gewesen oder durch neuere Erkenntnisse überholt wären. Aus der ärztlichen Äußerung vom 07.12.2012 folgt weder ein Nachweis der Reiseunfähigkeit noch gibt sie Anlass zu weiterer Aufklärung von Amts wegen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.